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Verordnung für die Verleihung des Basler Sozialpreises

Vom 2. Juli 2013 (Stand 1. Januar 2014)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschliesst:

Art. 1

Zur Förderung der beruflichen Integration von Personen, die aus sozialen, psychischen oder anderen gesundheitlichen Gründen in ihrer Leistung eingeschränkt sind, verleiht der Kanton Basel-Stadt den Basler Sozialpreis an Unternehmen, welche solche Personen in überdurchschnittlichem Masse ausbilden und/oder beschäftigen und damit zu deren nachhaltigen beruflichen und sozialen Integration beitragen oder spezielle Präventions- oder Integrationsprogramme für solche Personen durch Auftragserteilungen fördern.

Ausnahmsweise können nachhaltige Projekte von Unternehmen, Institutionen, Teams oder Einzelpersonen ausgezeichnet werden, die einen Beitrag zur Lösung sozialer Probleme im Kanton Basel-Stadt leisten.

Art. 2

Die Höhe des Basler Sozialpreises beträgt CHF 10'000. Der Preis wird jährlich an einer öffentlichen Veranstaltung vergeben.

Art. 3

Als Kriterien zur Verleihung sollen – unter Berücksichtigung der Unternehmensgrösse – die Anzahl, die Kontinuität und die Qualität der Ausbildungs- und Arbeitsstellen dienen, welche ein Unternehmen durch Personen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit besetzt oder durch Auftragserteilungen mittels Präventions- oder Integrationsprogrammen fördert. Ebenso zu berücksichtigen sind Unternehmen, welche sich in besonderer Weise für die Erhaltung von Arbeitsplätzen für leistungseingeschränkte Menschen bemühen.

Art. 4

Der Basler Sozialpreis wird in der Regel an Unternehmen verliehen, die

  1. ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt haben oder

  2. zu deren Projekt- und Wirkungsgebiet der Kanton Basel-Stadt gehört und/oder

  3. die Personen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt fördern.

Art. 5

Der Preis wird vom Regierungsrat auf Vorschlag der Jury zuerkannt.

Die Jury besteht aus 9 bis 15 Mitgliedern, insbesondere aus den Bereichen Sozialpartner, Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, öffentliche Verwaltung und private Organisationen im Gesundheits-, Arbeitsmarkt- und Sozialbereich.

Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) schlägt dem Regierungsrat nach Anhörung beteiligter und interessierter Organisationen die Jurymitglieder zur Wahl vor.

Die Jury und das Präsidium werden vom Regierungsrat jeweils für vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 6

Die Jury konstituiert sich im Übrigen selbst, erarbeitet die Grundlagen für die Jurierung und sorgt für eine geeignete Ausschreibung.

Die Jury setzt zur Organisation der Geschäfte und zur Vorprüfung der Preisvergabe aus ihren Reihen einen Ausschuss und ein Sekretariat ein. Die Steuergruppe besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

Die Tätigkeit der Jury erfolgt ehrenamtlich. Das Sekretariat wird gegebenenfalls nach Aufwand entschädigt.

Art. 7

Sitzungen der Jury finden nach Bedarf oder auf Verlangen von fünf Mitgliedern statt.

Die Jury ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr; bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.

Die Jury verfasst zu Handen des Regierungsrates jährlich einen Rechenschaftsbericht.

Art. 8

Der Basler Sozialpreis wird jeweils auf höchstens zwei Preisträgerinnen oder Preisträger verteilt. Liegen in der Jurierungsperiode keine geeigneten Kandidaturen vor, kann ein Rückgriff auf früher nominierte Kandidaturen gemacht werden. Eine aktualisierte Vorlage ist dabei Voraussetzung.

Neben den Bewerbungen gemäss Ausschreibung können die Jurymitglieder auch eigene Kandidaturen vorschlagen.

Der Preis wird nicht zugesprochen, wenn aus der Gesamtheit der vorgeschlagenen Kandidaturen keine überzeugenden Vorschläge gemacht werden können.

Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2014 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement für die Verleihung des Basler Sozialpreises vom 19. März 2002 aufgehoben.

KB 06.07.2013