952.700
Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt
Vom 21. März 1990 (Stand 25. Juni 1990)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf Antrag des Regierungsrates,
erlässt folgendes Gesetz:
Art. 1 Gegenstand
In den Wohnvierteln Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel dürfen keine öffentlichen Autoparkgaragen unter Inanspruchnahme von Allmend oder von Grundstücken, die im Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Staates stehen, erstellt werden.
Art. 2 Zeitliche Wirkung
Das Bauverbot gilt für alle in § 1 hiervor genannten Grundstücke auch nach deren Veräusserung.
Art. 3 Anmerkung im Grundbuch
Das Bauverbot ist im Grundbuch auf allen Grundstücken anzumerken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen von § 1 hiervor erfüllen.
Art. 4 Geltungsbereich
Die Gebiete der Wohnviertel Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel bestimmen sich nach den Abgrenzungen des Statistischen Amtes Basel-Stadt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes massgebend sind.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt der Volksabstimmung1 und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.2
KB 24.03.1990