BaB 153.115

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Bürgerrats

Vom 20. Januar 2026 (Stand 1. Januar 2026)

Der Bürgerrat der Stadt Basel,

gestützt auf § 6 Abs. 2 und Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Bürgerrates der Stadt Basel vom 9. September 19861,

beschliesst:

Art. 1 Entschädigung nach Aufwand

Folgende Tätigkeiten eines Mitglieds des Bürgerrats werden nach Zeitaufwand entschädigt:

  1. Teilnahme an Sitzungen des Leitungsausschusses;

  2. Teilnahme an Sitzungen der Einbürgerungskommission sowie Teilnahme am Infoabend und Bürgerbriefübergabe;

  3. Teilnahme an Sitzungen in vom Bürgerrat oder Bürgergemeinderat gewählten Ausschüssen, Kommissionen, Arbeitsgruppen, Delegationen;

  4. Teilnahme an Sitzungen einer interkommunalen oder kantonalen Arbeits- oder Projektgruppe;

  5. Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben kraft Delegationsbeschluss des Bürgerrats;

  6. offizielle Gratulationsbesuche bei Basler Bürgerinnen und Bürgern.

Art. 2 Verfahren

Die Mitglieder des Bürgerrats führen ein Verzeichnis über ihre entschädigungsberechtigten Tätigkeiten.

Sie machen ihren Entschädigungsanspruch jährlich beim Bürgerrat geltend.

Der Bürgerrat beschliesst jeweils im Dezember aufgrund der eingereichten Verzeichnisse die individuellen Entschädigungsansprüche.

Die Auszahlung der vom Bürgerrat genehmigten Entschädigungen erfolgt durch die Zentralen Dienste.

Art. 3 Spesenentschädigung

Die Mitglieder des Bürgerrats erhalten zur Abgeltung amtsbedingter Auslagen pro Jahr eine pauschale Spesenentschädigung von CHF 2'400.

Die Spesenentschädigung wird anteilmässig monatlich ausbezahlt.

Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt rückwirkend am 1. Januar 2026 in Kraft.

KB 31.01.2026