BaB 169.550
Reglement für die sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission
Vom 5. Mai 2026 (Stand 1. Januar 2026)
Der Bürgerrat der Stadt Basel,
gestützt auf § 2a und § 28 der Ordnung betreffend die Anstellungsverhältnisse bei der Bürgergemeinde der Stadt Basel (Anstellungsordnung, AO) vom 18. April 1999
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Funktion (§ 2 AO)
Den Mitarbeitenden steht ein Mitspracherecht zu, welches für die Bürgergemeinde in ihrer Gesamtheit durch die Personalvertretung in der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission wahrgenommen wird.
Die sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission beurteilt zuhanden des Bürgerrats Geschäfte betreffend die Ausgestaltung und Handhabung der Anstellungsordnung und der Lohnordnung sowie der jeweiligen Ausführungserlasse.
Art. 2 Zusammensetzung und Vorsitz
Die sozialpartnerschaftliche Begutachtungskommission ist paritätisch zusammengesetzt und besteht aus vier Vertretenden der Mitarbeitenden und vier Vertretenden der Arbeitgebenden (Institutionen und Zentrale Dienste).
Die Leitung Zentrale Personaldienste nimmt von Amtes wegen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung. In der Herbst-Sitzung wird jeweils der Vorsitz für das kommende Jahr bestimmt.
Art. 3 Amtsdauer
Die Mitglieder der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt.
Die Amtsdauer entspricht der Legislatur für die politischen Behörden und beginnt jeweils am 1. September nach deren Erneuerungswahlen.
Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Sitzungen
Art. 4 Einladung, Durchführung, Protokoll
Die Leitung Zentrale Personaldienste ladet zur Sitzung ein und stellt die Unterlagen zur Verfügung.
Es findet mindestens eine Sitzung zur Behandlung der Lohnrunde statt.
Weitere Sitzungen werden nach Bedarf oder auf Wunsch der Mehrheit der Kommissionsmitglieder von der Leitung Zentrale Personaldienste einberufen.
Die Leitung Zentrale Personaldienste erstellt das Sitzungsprotokoll.
Art. 5 Sitzungsnachbereitung
Die Leitung Zentrale Personaldienste informiert den Bürgerrat über die Haltung der Kommission zu den ihr unterbreiteten Geschäften.
3. Rechte und Pflichten der Kommissionsmitglieder
Art. 6 Abgeltung zeitliche Beanspruchung
Die Institutionen und Zentralen Dienste gewähren den Kommissionsmitgliedern für die Sitzungsteilnahme und deren Vorbereitung die effektive zeitliche Beanspruchung als bezahlte Arbeitszeit.
Art. 7 Schweigepflicht
Die der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommission unterbreiteten Geschäfte und die Beratungen sind vertraulich zu behandeln. Informationen darüber dürfen nicht an Aussenstehende weitergegeben werden.
Die Verletzung der Vertraulichkeit kann den Ausschluss aus der Kommission zur Folge haben.
4. Wahlorgan und Wahlrecht
Art. 8 Wahlorgan
Die Vertretenden der Arbeitgebenden werden vom Bürgerrat auf Antrag der Direktionen der Institutionen und der Zentralen Dienste gewählt.
Die Vertretenden der Mitarbeitenden werden von den bei der Bürgergemeinde (Institutionen und Zentrale Dienste) öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeitenden gewählt.
Art. 9 Aktives und passives Wahlrecht
Wahlberechtigt und wählbar sind Mitarbeitende der Bürgergemeinde (Institutionen und Zentrale Dienste), die in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen und nicht mehr in der Probezeit sind.
5. Wahlen Vertretung Mitarbeitende
Art. 10 Wahlbüro
Die Leitung Zentrale Personaldienste ist als Wahlbüro für die Durchführung der Wahlen zuständig.
Art. 11 Zeitpunkt Wahldurchführung
Die Wahlen sind bis spätestens sechs Wochen vor den Erneuerungswahlen abgeschlossen.
Art. 12 Wahlverfahren
Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht schriftlich aus.
Die Wahlen erfolgen nach dem Grundsatz des relativen Mehrs.
Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Nächstfolgenden gelten als Nachrückende.
Stille Wahlen sind möglich.
Art. 13 Wahlvorschläge
Das Wahlbüro stellt den Wahlberechtigten das Wahlvorschlagsformular zu.
Eine Person muss von mindestens drei Wahlberechtigten vorgeschlagen werden und die Annahme einer allfälligen Wahl unterschriftlich bestätigen.
Treffen innert der vom Wahlbüro gesetzten Frist weniger als vier Wahlvorschläge ein, so fordert das Wahlbüro die Institutionen und die Zentralen Dienste auf, Nachnominationen vorzunehmen.
Art. 14 Wahlunterlagen
Das Wahlbüro stellt den Wahlberechtigten die Wahlvorschläge mit dem Wahlcouvert und dem Wahlzettel zu.
Art. 15 Wahlzettel
Der Wahlzettel muss handschriftlich ausgefüllt sein und darf maximal vier vorgeschlagene Personen enthalten.
Bei Mehrfachnennungen wird nur eine Stimme gezählt.
Wahlzettel, die nicht den Namen mindestens einer wählbaren Person enthalten, sind ungültig.
Wahlzettel ohne Nennung einer Person gelten als leer.
Der Wahlzettel muss bis zum vom Wahlbüro vorgegebenen Termin im Wahlbüro eintreffen.
Art. 16 Wahlergebnisse und Rechtsmittel
Die Stimmen werden vom Wahlbüro im Beisein der Leitung des Zentralen Rechtsdiensts ausgezählt.
Die Wahl wird protokolliert. Das Protokoll enthält:
die Zahl der eingegangenen Wahlzettel;
die Zahl der leeren Wahlzettel;
die Zahl der ungültigen Wahlzettel;
die Namen der gewählten Personen.
Die Wahlergebnisse werden mit Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit auf der Webseite und im Intranet der Bürgergemeinde1 publiziert.
Beschwerden gegen Unregelmässigkeiten bei der Wahlvorbereitung oder -durchführung sind innert 10 Tagen beim Bürgerrat einzureichen.
Art. 17 Validierung
Über die Gültigkeit der Wahlen beschliesst der Bürgerrat auf Bericht und Antrag des Wahlbüros.
Der Validierungsbeschluss wird von der Leitung Zentrale Personaldienste auf der Webseite und im Intranet der Bürgergemeinde2 publiziert.
Art. 18 Ersatzwahl
Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Vertretung der Mitarbeitenden während der Amtsdauer rückt die nächste nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl nach.
Stehen keine Personen zur Verfügung erfolgt eine Ersatzwahl, sofern die Amtsdauer noch mindestens zwei Jahre beträgt.
Das Wahlbüro fordert die Institutionen und die Zentralen Dienste auf, einen Wahlvorschlag einzureichen.
Wird innert der vom Wahlbüro gesetzten Frist nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so gilt diese Kandidatin oder dieser Kandidat als in stiller Wahl gewählt.
Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht, werden vom Wahlbüro schriftliche Wahlen gemäss §§ 13 ff. durchgeführt.
Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt rückwirkend am 1. Januar 2026 in Kraft.
KB 09.05.2026