BaB 171.300
Vereinbarung über die Verschmelzung der Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen
Vom 15. Oktober 1906 (Stand 17. November 1907)
Beschluss des Weitern Bürgerrates der Stadt Basel
Vom 1. November 1906
Der Weitere Bürgerrat beschliesst:
1. Die zwischen dem Engern Bürgerrat und dem Bürgerrat Kleinhüningen am 3./15. Oktober 1906 abgeschlossene, in der Beilage enthaltene Vereinbarung betreffend Verschmelzung der Bürgergemeinde Kleinhüningen mit der Bürgergemeinde Basel wird genehmigt, unter Vorbehalt des Zustandekommens eines Verschmelzungsgesetzes1.
2. Die Vereinbarung ist dem Regierungsrat vorzulegen und derselbe um seine Zustimmung zu derselben und Ausarbeitung eines Gesetzes betreffend Verschmelzung der Landgemeinde Kleinhüningen mit der Stadt im Sinn von § 23 der Kantonsverfassung von 18892 zu ersuchen.
Vereinbarung über die Verschmelzung der Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen
Vom 15. Oktober 19063
Der Engere Bürgerrat der Stadt Basel, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Weitern Bürgerrat,
und der Bürgerrat der Bürgergemeinde Kleinhüningen, handelnd mit Ermächtigung der Bürgergemeindeversammlung vom 12. März 1905, haben, behufs Herbeiführung einer Verschmelzung der Landgemeinde Kleinhüningen mit der Stadt Basel gemäss § 23 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 18894, vereinbart was folgt:
1. Die Bürgergemeinden Basel und Kleinhüningen werden verschmolzen und es geht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des durch den Grossen Rat zu erlassenden Gesetzes das gesamte Vermögen der Bürgergemeinde Kleinhüningen (Bürger- und Armengut) mit Einschluss der Stiftungen und des Anteils am Landarmenhause, mit sämtlichen Rechten, Verpflichtungen und Lasten, an die Bürgergemeinde Basel über.
2. Aus dem Bürgergut wird jedoch vor der Übergabe eine Summe von Fr. 60'000.– (sechzigtausend Franken) ausgeschieden, die als Korporationsgut gesondert verwaltet werden soll und deren Ertrag zu gemeinnützigen Zwecken und zu einer alljährlichen Zusammenkunft verwendet werden soll.
² Die Organisation dieser Korporation, sei es nach Art der Zünfte, oder nach Art der drei E. Gesellschaften Kleinbasels, oder auf eine dritte Art, steht dem Weitern Bürgerrat zu.5 Der Engere Bürgerrat verpflichtet sich zur Ausweisung der genannten Summe von Fr. 60'000.– samt Zinsen à 3¾ % vom Tage der Verschmelzung der Gemeinden an, auf den Tag der Konstituierung der Korporation.
3. Die Bürgergemeinde Basel übernimmt ferner, in Nachachtung des Beschlusses der Bürgergemeinde-Versammlung von Kleinhüningen vom 23. Oktober 1904, ausdrücklich die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages von Fr. 30'000.– (dreissigtausend Franken) an ein in der Gemeinde Kleinhüningen zu erstellendes Brause- und Volksbad.
4. Die bestehenden Pachtverträge über das Bürgerland sind zu den bisherigen Bedingungen bis zum Ableben der gegenwärtigen Inhaber beizubehalten unter Vorbehalt vorheriger Verwendung des Landes für gewerbliche oder industrielle Zwecke, oder Verkaufs desselben.
5. Ebenso sind beizubehalten die bestehenden Hypothekardarlehen zu den bis jetzt üblichen Bedingungen bis zu deren Tilgung.
6. Die gegenwärtige Vereinbarung ist dem Regierungsrat mit dem Antrag auf Erlass der zur Verschmelzung der Landgemeinde Kleinhüningen mit der Stadt erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen.
² Sie tritt in Kraft auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des von den staatlichen Behörden zu erlassenden Verschmelzungsgesetzes6.
Also übereingekommen.
Basel, den 15. Oktober 1906
Namens des Bürgerrats Basel
Der Präsident: F. Vischer
Der Bürgerratsschreiber: Dr. H. Hübsch
Namens des Bürgerrats Kleinhüningen
Der Präsident: M. Schulthess
Der Bürgerratsschreiber: E. Schwoerer-Oechsle
KB 16.10.1907