BeB 121.150

Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren

Vom 14. Dezember 2007 (Stand 1. Juli 2012)

Der Bürgerrat Bettingen,

gestützt auf § 41 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. April 19921,

erlässt folgendes Gebührenreglement:

I. Kanzleigebühren

Art. 1 Bürgerrechtsbegehren

Für die Behandlung von Bürgerrechtsbegehren:

  1. Von ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes über 25 Jahren CHF 1'250

  2. Von jungen ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes unter 25 Jahren CHF 800

  3. Von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gemäss § 17 des Bürgerrechtsgesetzes CHF 550

Müssen die Bewerberinnen und Bewerber mehr als einmal vorgeladen werden, so erhöht sich die vorgenannte Gebühr für jede weitere Vorladung um CHF 350.

Art. 2 Gesuche

Für die Behandlung von Gesuchen:

  1. um Wiedereinbürgerung nach kantonalem Recht CHF 250

  2. um Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht CHF 150

II. Berechnung

Art. 3

Die Gebühren werden bei Gesuch um gemeinsame Einbürgerung oder Entlassung für Ehepaare bzw. für Eltern(-teile) mit ihren einbezogenen Kindern einmal pro Gesuch erhoben.

Art. 4

Für allgemeine Kanzleiarbeiten werden pauschal CHF 150 oder gemäss Bürgerratsbeschluss der effektive Aufwand in Rechnung gestellt.

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf den 1. Januar 2008 wirksam.2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Erhebung von Gebühren im Einbürgerungsverfahren vom 17. April 1997 aufgehoben.

KB 23.02.2008