BeE 153.840

Reglement betreffend die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Vom 15. Juni 2020 (Stand 26. Dezember 2024)

Der Gemeinderat Bettingen,

gestützt auf die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 20051, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19722, § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) vom 11. Januar 20173 und die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 20164,

beschliesst:

A. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Erhebung von Gebühren für Bewilligungen, Bescheinigungen und verschiedene Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung.

Art. 2 Definition und Höhe der Gebühren

Die Gebühren sind das Entgelt für Verwaltungshandlungen der Gemeinde und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen und Verhandlungen.

Die Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem gesamten mittelbaren und unmittelbaren Verwaltungsaufwand und sollen kostendeckend sein. Im Übrigen sind die Grundsätze des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren massgeblich.

Für ausserordentlichen Verwaltungsaufwand sowie bei besonders hohen Vermögensinteressen der Gebührenpflichtigen kann die Gebühr um das Doppelte erhöht werden.

Art. 3 Gebührenerlass

Gebühren können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt, wenn gemeinnützige Zwecke verfolgt werden oder wenn die Gebühr unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheint. Das begründete Erlassgesuch ist an die Gemeindeverwaltung zu richten.

B. Gebühren

Art. 4 Kanzleigebühren

Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben:

  1. Für das Erstellen von Fotokopien / A4, pro Kopie Fr. 0.50

  2. Für das Erstellen von Fotokopien / A3, pro Kopie Fr. 1.00

  3. Spesen für Porti, Telefon, Fax, Publikationen usw. nach Aufwand

Art. 5 Zahlungsfristen und Mahngebühren

Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.

Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:

  1. erste Mahnung gratis

  2. Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40.00

  3. Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen Fr. 50.00

Art. 6 Besondere Gebühren der Gemeindeverwaltung

Die Gemeindeverwaltung erhebt folgende Gebühren im Bereich Einwohnerdienste:

Art der Gebühr

Gebühr

1.

Abmeldung pro Person

Fr. 20.00

2.

Abmeldung pro Haushalt

Fr. 40.00

3.

Adressbekanntgabe - einfache schriftliche Auskunft

Fr. 10.00

4.

Adressbekanntgabe - schriftliche Auskunft mit vorliegendem Interessennachweis

Fr. 20.00

5.

Adressbekanntgabe - für Klassenzusammenkünfte

gratis

6.

Adressetiketten- und listen:

6.1 Grundpauschale pro Auftrag für administrativen Aufwand

Fr. 30.00

6.2 Preis pro Adresse (Etikettendruck, Papier etc.)

Fr. 00.10

7.

Anmeldung

Fr. 25.00

8.

Beglaubigung einer Unterschrift

Fr. 15.00

9.

Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie oder eines Auszuges

Fr. 15.00

10.

Beglaubigung von Unterschriften eines Ehepaares oder einer eingetragenen Partnerschaft

Fr. 20.00

11.

Bestätigung Personalien

Fr. 10.00

12.

Heimatausweis

Fr. 25.00

13.

Heimatausweis - Verlängerung

Fr. 15.00

14.

Identitätskarte - Erwachsene

Fr. 70.00

15.

Identitätskarte - Kinder

Fr. 35.00

16.

Jagdpass - Tagespass Gäste

Fr. 50.00

17.

Jagdpass - Jahresbewilligung

Fr. 100.00

18.

Lebensbescheinigung pro Person

Fr. 10.00

19.

Lebensbescheinigung, die besonderen zeitlichen Aufwand erfordern

Fr. 20.00

20.

Verlustgebühr Identitätskarte

Fr. 20.00

21.

Vorladungen, die wegen Versäumnissen zu erlassen sind

Fr. 30.00

22.

Wohnsitzbescheinigung je Einzelperson

Fr. 20.00

23.

Wohnsitzbescheinigung für das Generalabonnement der SBB, pro Familie

Fr. 20.00

24.

Wohnsitzbescheinigung für Familien (2 Erwachsene und Kinder, Anzahl unbeschränkt)

Fr. 50.00

Die Gemeindeverwaltung erhebt folgende Gebühren im Bereich Bauwesen / Werkhof:

Art der Gebühr

Gebühr

1.

Arbeiten und Dienstleistungen des Aussendienstes pro Stunde und Mitarbeitenden

Fr. 90.00

2.

Fahrzeuge bedient pro Stunde:

Aufwand pro Stunde:

2.1

Transportfahrzeug inkl. Bedienung

Fr. 110.00

2.2

Spezialfahrzeug inkl. Bedienung

Fr. 220.00

3.

Hausnummern

Fr. 40.00

4.

5.

6.

7.

8.

Die Ansätze der Gebühren für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raums richten sich nach der Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) vom 1. November 20225.

Art. 7 Gebührenzuschlag

Es können Zuschläge erhoben werden gemäss § 9 der kantonalen Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts (GVo) vom 4. Juni 20246.

Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 31. August 2010 aufgehoben.

KB 24.06.2020