BeE 153.840
Reglement betreffend die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Vom 15. Juni 2020 (Stand 26. Dezember 2024)
Der Gemeinderat Bettingen,
gestützt auf die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 20051, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19722, § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) vom 11. Januar 20173 und die Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 20164,
beschliesst:
A. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Erhebung von Gebühren für Bewilligungen, Bescheinigungen und verschiedene Dienstleistungen der Gemeindeverwaltung.
Art. 2 Definition und Höhe der Gebühren
Die Gebühren sind das Entgelt für Verwaltungshandlungen der Gemeinde und alle damit notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten wie Abklärungen, Beratungen und Verhandlungen.
Die Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem gesamten mittelbaren und unmittelbaren Verwaltungsaufwand und sollen kostendeckend sein. Im Übrigen sind die Grundsätze des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren massgeblich.
Für ausserordentlichen Verwaltungsaufwand sowie bei besonders hohen Vermögensinteressen der Gebührenpflichtigen kann die Gebühr um das Doppelte erhöht werden.
Art. 3 Gebührenerlass
Gebühren können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt, wenn gemeinnützige Zwecke verfolgt werden oder wenn die Gebühr unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheint. Das begründete Erlassgesuch ist an die Gemeindeverwaltung zu richten.
B. Gebühren
Art. 4 Kanzleigebühren
Es werden folgende Kanzleigebühren erhoben:
Für das Erstellen von Fotokopien / A4, pro Kopie Fr. 0.50
Für das Erstellen von Fotokopien / A3, pro Kopie Fr. 1.00
Spesen für Porti, Telefon, Fax, Publikationen usw. nach Aufwand
Art. 5 Zahlungsfristen und Mahngebühren
Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
erste Mahnung gratis
Mahngebühren ab zweiter Mahnung je Fr. 40.00
Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen Fr. 50.00
Art. 6 Besondere Gebühren der Gemeindeverwaltung
Die Gemeindeverwaltung erhebt folgende Gebühren im Bereich Einwohnerdienste:
Art der Gebühr | Gebühr | |
|---|---|---|
1. | Abmeldung pro Person | Fr. 20.00 |
2. | Abmeldung pro Haushalt | Fr. 40.00 |
3. | Adressbekanntgabe - einfache schriftliche Auskunft | Fr. 10.00 |
4. | Adressbekanntgabe - schriftliche Auskunft mit vorliegendem Interessennachweis | Fr. 20.00 |
5. | Adressbekanntgabe - für Klassenzusammenkünfte | gratis |
6. | Adressetiketten- und listen: | |
6.1 Grundpauschale pro Auftrag für administrativen Aufwand | Fr. 30.00 | |
6.2 Preis pro Adresse (Etikettendruck, Papier etc.) | Fr. 00.10 | |
7. | Anmeldung | Fr. 25.00 |
8. | Beglaubigung einer Unterschrift | Fr. 15.00 |
9. | Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie oder eines Auszuges | Fr. 15.00 |
10. | Beglaubigung von Unterschriften eines Ehepaares oder einer eingetragenen Partnerschaft | Fr. 20.00 |
11. | Bestätigung Personalien | Fr. 10.00 |
12. | Heimatausweis | Fr. 25.00 |
13. | Heimatausweis - Verlängerung | Fr. 15.00 |
14. | Identitätskarte - Erwachsene | Fr. 70.00 |
15. | Identitätskarte - Kinder | Fr. 35.00 |
16. | Jagdpass - Tagespass Gäste | Fr. 50.00 |
17. | Jagdpass - Jahresbewilligung | Fr. 100.00 |
18. | Lebensbescheinigung pro Person | Fr. 10.00 |
19. | Lebensbescheinigung, die besonderen zeitlichen Aufwand erfordern | Fr. 20.00 |
20. | Verlustgebühr Identitätskarte | Fr. 20.00 |
21. | Vorladungen, die wegen Versäumnissen zu erlassen sind | Fr. 30.00 |
22. | Wohnsitzbescheinigung je Einzelperson | Fr. 20.00 |
23. | Wohnsitzbescheinigung für das Generalabonnement der SBB, pro Familie | Fr. 20.00 |
24. | Wohnsitzbescheinigung für Familien (2 Erwachsene und Kinder, Anzahl unbeschränkt) | Fr. 50.00 |
Die Gemeindeverwaltung erhebt folgende Gebühren im Bereich Bauwesen / Werkhof:
Art der Gebühr | Gebühr | |
|---|---|---|
1. | Arbeiten und Dienstleistungen des Aussendienstes pro Stunde und Mitarbeitenden | Fr. 90.00 |
2. | Fahrzeuge bedient pro Stunde: | Aufwand pro Stunde: |
2.1 | Transportfahrzeug inkl. Bedienung | Fr. 110.00 |
2.2 | Spezialfahrzeug inkl. Bedienung | Fr. 220.00 |
3. | Hausnummern | Fr. 40.00 |
4. | … | … |
5. | … | … |
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… | … | |
6. | … | … |
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7. | … | … |
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8. | … | … |
Die Ansätze der Gebühren für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raums richten sich nach der Gebührenverordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (GebV NöRG) vom 1. November 20225.
…
Art. 7 Gebührenzuschlag
Es können Zuschläge erhoben werden gemäss § 9 der kantonalen Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts (GVo) vom 4. Juni 20246.
Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement betreffend die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 31. August 2010 aufgehoben.
KB 24.06.2020