BeE 390.880
Ordnung über die Bestattungen in der Gemeinde Bettingen
Vom 13. Dezember 2022 (Stand 20. Februar 2023)
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen,
gestützt auf § 8 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 11. März 2020 1 und den Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen vom 1./13. Februar 2012 2,
beschliesst:
Art. 1 Anwendbare Vorschriften und zuständige Behörde
Soweit die vorliegende Ordnung nichts Abweichendes bestimmt, richtet sich das Friedhofwesen nach den kantonalen Vorschriften.
Der Gemeinderat ist für den Vollzug der Bestimmungen über das Friedhofwesen zuständig, soweit dieser nicht dem Kanton übertragen wurde.
Art. 2 Bestattungsarten
Auf dem Friedhof Bettingen werden folgende Bestattungsarten durchgeführt:
Erdbestattung: Sargbeisetzung im Reihengrab;
Feuerbestattung: Urnenbeisetzung im Reihengrab, im Gemeinschaftsgrab oder im naturnahen Bestattungsfeld.
Art. 3 Grabarten
Auf dem Friedhof Bettingen bestehen folgende Grabarten:
Reihengräber für die Sargbeisetzung;
Reihengräber für die Urnenbeisetzung;
Gemeinschaftsgrab für die Urnenbeisetzung;
naturnahes Bestattungsfeld für die Urnenbeisetzung.
Art. 4 Unentgeltliche Bestattung
Anspruch auf unentgeltliche Bestattung auf dem Friedhof Bettingen hat:
wer im Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in Bettingen hatte;
wer auf dem Gemeindegebiet verstorben ist;
wer das Bürgerrecht von Bettingen und im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz hatte;
Eltern, die ihren Wohnsitz in Bettingen haben oder das Bürgerrecht von Bettingen und Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben, für ihre totgeborenen oder fehlgeborenen Kinder nach Art. 9 und 9a der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004.
Die unentgeltliche Bestattung umfasst die nach kantonalem Recht vorgesehenen Leistungen.
Art. 5 Entgeltliche Bestattung
Auf Gesuch der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen kann auf dem Friedhof Bettingen bestattet werden:
wer das Bürgerrecht von Bettingen und Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt hatte;
wessen Angehörige Wohnsitz in Bettingen haben;
wer sonst eine besonders enge Beziehung zu Bettingen hatte.
Über Gesuche entscheidet im Einzelfall der Gemeinderat.
Für Bestattungen nach Abs. 1 werden Gebühren erhoben. Diese richten sich nach dem Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen vom 1./13. Februar 2012. Ergänzend richten sich die Gebühren nach der Verordnung über Gebühren im Bestattungswesen vom 14. Dezember 2004.
Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren; sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und tritt am fünften Tag nach der Publikation der Genehmigung in Kraft. 3Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen in der Gemeinde Bettingen vom 11. Dezember 1984 aufgehoben.
KB 28.12.2022