RiE 329.320
Reglement betreffend die Beiträge an die Pflege zu Hause
Vom 14. November 2000 (Stand 1. Januar 2001)
Der Gemeinderat Riehen,
gestützt auf § 13 der kantonalen Verordnung betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitexverordnung) vom 1. Februar 1994,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Beiträgen an die Pflege zu Hause, welche durch Angehörige und Nachbarn erbracht werden.
Art. 2 Anwendung kantonalen Rechts
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Reglements sind das Gesetz (vom 5. Juni 1991) und die Verordnung (vom 1. Februar 1994) betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege sinngemäss anwendbar.
B. Beitragsberechtigung
Art. 3
Beiträge an die Pflege zu Hause werden ausgerichtet, wenn die pflegebedürftige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Riehen hat und mindestens seit einem Jahr im Kanton Basel-Stadt angemeldet ist.
C. Organisation
Art. 4 Zuständige Stelle
Die Gemeindeverwaltung nimmt Gesuche entgegen, beurteilt diese und gewährt Beiträge. Sie bezeichnet die dafür zuständige Stelle.
Art. 5 Gesuche
Gesuche um Gewährung von Beiträgen sind bei der zuständigen Stelle schriftlich einzureichen.
Art. 6 Verfügungen
Die zuständige Stelle entscheidet über Gesuche um Gewährung von Beiträgen.
Der Entscheid wird in einer rekursfähigen Verfügung schriftlich eröffnet.
Art. 7 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle kann Rekurs an den Gemeinderat erhoben werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig.
Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz schriftlich anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die schriftliche Rekursbegründung einzureichen.
D. Schlussbestimmungen
Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement über Beiträge an die Pflege zu Hause (Pflegebeitragsreglement) vom 16. März 1993 aufgehoben.
Art. 9 Wirksamkeit
Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf den 1. Januar 2001 wirksam.
KB 09.12.2000