RiE 610.500

Ordnung zur Spezialfinanzierung von Schulliegenschaften

Vom 25. Mai 2016 (Stand 3. Januar 2017)

Der Einwohnerrat Riehen,

erlässt auf Antrag des Gemeinderats und der Spezialkommission «Neukalibrierung Steuerschlüssel» sowie der Sachkommission Bildung und Familie, gestützt auf § 21 der Finanzhaushaltordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 28. November 2002 folgende Ordnung:

Art. 1 Bestand

Für die Spezialfinanzierung des baulichen Unterhalts wird ein zweckgebundener Fonds gebildet.

Art. 2 Zweck

Aus dem Fonds werden der ordentliche und ausserordentliche Unterhalt der Schulliegenschaften finanziert.

Art. 3 Einlagen

Dem Fonds werden jährlich 2,5% des Gebäudeversicherungswerts der Schulliegenschaften zugewiesen.

Art. 4 Entnahmen

Der Einwohnerrat legt jeweils mittels mehrjährigem Rahmenkredit die maximale Höhe der verfügbaren Mittel aus dem Fonds fest.

Der Gemeinderat beschliesst innerhalb des Rahmenkredits über die Entnahmen für die konkreten Einzelvorhaben.

Art. 5 Rechenschaft

Der Fonds wird in der laufenden Rechnung ausgewiesen. Der Gemeinderat legt mit der Jahresrechnung Rechenschaft ab über Stand und Verwendung der Fondskapitalien.

Schlussbestimmung Diese Ordnung wird publiziert und unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft wird sie auf den Zeitpunkt der Übertragung der Primarschulliegenschaften ins Eigentum der Einwohnergemeinde Riehen wirksam. Im Namen des Einwohnerrats Der Präsident: Christian Griss Die Ratssekretärin: Katja Christ

KB 04.06.2016