RiE 970.170

Gebührenreglement für die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen

Vom 16. April 1975 (Stand 27. Februar 2018)

Der Gemeinderat,

gestützt auf § 9 lit. c des vom Weiteren Gemeinderat erlassenen Reglementes über die Gemeinschaftsantennenanlage für Fernsehen und Radio der Gemeinde Riehen vom 30. Januar 1974,

erlässt folgendes Reglement:

I. Anschlussberechtigung

Art. 1

Mit Bewilligung des Gemeinderates kann jeder Hausbesitzer und jede Stockwerkeigentümergemeinschaft an die Gemeinschaftsantennenanlage der Gemeinde Riehen anschliessen.

Art. 2

Der Gemeinderat entscheidet über die Bewilligung aufgrund eines vom Bewerber ausgefüllten TV- und UKW-Anschlussgesuches und unter Berücksichtigung des Standes des Ausbaues der Gemeinschaftsantennenanlage.

Das Gesuchsformular kann bei der Gemeindeverwaltung Riehen bezogen werden.

II. Anschluss- und Benützungsgebühren

Art. 3

Für den Anschluss wird eine einmalige Anschlussgebühr von Fr. 1'000.– pro Liegenschaft erhoben.

Art. 4

Ausserdem hat jeder Liegenschaftseigentümer oder jede Stockwerkeigentümergemeinschaft einen einmaligen Beitrag von Fr. 200.– pro Teilnehmerdose zu entrichten.

Art. 5

Die Kosten für die Hauszuleitungen übernimmt die Gemeinde Riehen, sofern das Haus nicht mehr als 20 m von der Allmendgrenze entfernt ist. Bei einer weiteren Entfernung werden die Mehrkosten in Rechnung gestellt.

Art. 6

Die in den §§ 3–5 erwähnten Beiträge werden vom Hauseigentümer oder von der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet. Sie werden mit Anschluss des Gebäudes an das Verteilnetz fällig.

Art. 7

Zur Deckung der laufenden Kosten wird pro Wohnung eine monatliche Benützungsgebühr von Fr. 17.– inkl. Mehrwertsteuer (Basis: 7,5%) und Urheberrechtsgebühr erhoben.

Art. 8

Die Benützungsgebühr wird jährlich erhoben und ist ebenfalls vom Liegenschaftsbesitzer oder von der Stockwerkeigentümergemeinschaft geschuldet.

Art. 9

Bei Aufhebung des Anschlusses durch den Abonnenten können weder Beiträge noch Gebühren zurückgefordert werden.

Art. 10

Dieses Reglement tritt am 16. April 1975 in Kraft und Wirksamkeit.

XX 16.04.1975