Merkblatt Zu-und Abschlag (Startet einen Download)
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Amt für Wirtschaft und Arbeit
υ Basler Standortpaket
Merkblatt gültig für das Gesuchsjahr 2026 Umwelt: Zu- und Abschläge Grundlage: § 24a der Verordnung zum Standortförderungsgesetz vom 24. Juni 2025
A. Ausgangslage
Gemäss §24a StaföV werden alle förderberechtigten Massnahmen des massgebenden Ge- schäftsjahres innerhalb der jeweiligen Kategorie (direkte Treibhausgasemissionen oder Energie- effizienz) nach dem Prinzip der Kosteneffizienz (Verhältnis der Reduktionswirkung zum investier- ten Franken) bewertet und erhalten anschliessend entsprechende Zu- oder Abschläge auf die Förderbeiträge.
B. Schritt 1 - Kosteneffizienz
Alle förderberechtigten Massnahmen des massgebenden Geschäftsjahres werden in zwei Grup- pen eingeteilt: direkte Treibhausgasemissionen (CO₂eq) oder Energieeffizienz (kWh). Berücksich- tigt werden alle deklarierten Massnahmen sämtlicher gesuchstellenden, juristischen Personen. Massgebend für die Einteilung ist die bei der Gesuchseinreichung gewählte Kategorie. Anschliessend werden die Massnahmen innerhalb der jeweiligen Kategorie nach dem Prinzip der Kosteneffizienz bewertet. Die Kosteneffizienz wird nach folgender Formel berechnet:
Investitionskosten (CHF) Kosteneffizienz = jährliche Einsparung in kWh Energieeinsparung
Investitionskosten (CHF) Kosteneffizienz Reduktion = jährliche Einsparung in CO₂eq Treibhausgasemissionen
C. Schritt 2 – Einteilung in Drittel
Anschliessend werden die Massnahmen in den beiden Gruppen anhand ihrer Kosteneffizienz in Drittel eingeteilt. Für die Einteilung in Drittel gilt folgender Mechanismus: Die Massnahmen wer- den nach Kosteneffizienz in absteigender Reihenfolge geordnet. Danach werden die Massnah- men anhand der Terzile (Grenzwerte) in Drittel eingeteilt. Massnahmen mit identischer Kosteneffi- zienz werden demselben Drittel zugeordnet, auch wenn die Drittel dadurch ungleich gross sind. Das oberste Drittel enthält die kosteneffizientesten Massnahmen.
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D. Schritt 3 – Zu- und Abschläge
Für die einzelnen Drittel gelten folgende Zu- oder Abschläge auf die gemäss § 24 berechnete Förderbeitragshöhe:
a) oberstes Drittel: Zuschlag von 25 Prozent;
b) mittleres Drittel: kein Zu- oder Abschlag;
c) unterstes Drittel: Abschlag von 25 Prozent.
Rechenbeispiel (Beträge in CHF):
Investitionskosten der Massnahme 1'000’000
Förderbeitrag von 40% auf die Investitionskosten 400’000 + Zuschlag von 25% auf den Förderbeitrag 100’000
= Total Förderung 500'000
Stand: 20. April 2026 Seite 2/2