Versicherungsleistungen, 21.01.2026.pdf (Startet einen Download)
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Im Internet publiziert unter: Steuerverwaltung www.bs.ch/fd/steuerverwaltung
Merkblatt
Versicherungsleistungen Steuerbarkeit von einmaligen und wiederkehrenden Leistungen aus öffentlichen und priva- ten Versicherungen (Renten, Kapitalleistungen, Taggelder)
vom 21. Januar 2026 überarbeitete und erweiterte 8. Fassung
gilt für Kanton und Bund
Inhaltsverzeichnis
1 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ............................................................ 2
2 Invalidenversicherung (IV).............................................................................................. 2
3 Berufliche Vorsorge (2. Säule) ....................................................................................... 3
4 Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) .......................................................................... 4
5 Krankenversicherung ..................................................................................................... 4
6 Obligatorische und freiwillige Unfallversicherung ....................................................... 5
7 Militärversicherung ......................................................................................................... 5
8 Erwerbsersatzordnung (EO) ........................................................................................... 6
9 Familienzulagen .............................................................................................................. 7
10 Arbeitslosenversicherung / Kantonale Arbeitslosenhilfe ............................................. 7
11 Überbrückungsleistungen .............................................................................................. 7
12 Opferhilfe ......................................................................................................................... 8
13 Lebensversicherungen (Säule 3b) ................................................................................. 8
13.1 Kapitalversicherungen ........................................................................................ 8
13.2 Rentenversicherungen .......................................................................................10
14 Leistungen aus Haftpflichtrecht bei Personenschäden ............................................. 13
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Steuerverwaltung Basel-Stadt
1 | MB NP Versicherungsleistungen Bund steuerbar 100% Art. 22 Abs.1 DBG steuerbar zu 100% mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz Art. 37 DBG steuerfrei Art. 24 Bst. h DBG steuerfrei Art. 24 Bst. d DBG steuerfrei (Kostenersatz) Bund steuerbar 100% Art. 22 Abs. 1 DBG steuerbar zu 100% mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz Art. 37 DBG steuerfrei Art. 24 Bst. h DBG steuerfrei Art. 24 Bst. h DBG steuerbar Art. 16 Abs. 1 DBG | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei anspruchsberechtigter Person der Hauptrente steuerbar, auch nach Mündigkeit des Kindes. 2 Bei Halbwaisen ist die Rente bis zur steuerrechtlichen Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Mün- dige Halbwaisen und mündige oder unmündige Vollwaisen versteuern die Rente selber. 3 Kantonale Steuern: Sozialabzüge gemäss § 35 Abs. 1 lit. c, d, e und h, welche in den Steuerperioden, für welche die Nachzah- lung erfolgt, nicht steuerwirksam waren, werden von Amtes wegen im Jahr der Auszahlung berücksichtigt. 4 Bei anspruchsberechtigter Person der Hauptrente steuerbar, auch nach Mündigkeit des Kindes. 5 Kantonale Steuern: Sozialabzüge gemäss § 35 Abs. 1 lit. c, d, e und h, welche in den Steuerperioden, für welche die Nachzah- lung erfolgt, nicht steuerwirksam waren, werden von Amtes wegen im Jahr der Auszahlung berücksichtigt. 6 Aufgrund der Pflegebeitragsverordnung (SG 329.110) ausgerichtete Pflegebeiträge stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Sie werden entweder an die pflegende Person direkt ausbezahlt oder der pflegenden Person indirekt über die gepflegte
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| MB NP Versicherungsleistungen steuerfrei (soweit Kostenersatz) steuerfrei (Kostenersatz) Bund steuerbar 100% Art. 22 Abs. 1 DBG steuerbar zu 100% mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz Art. 37 DBG steuerbare als Jahressteuer zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge- trennt vom übrigen Einkommen, mit Zusammenrechnung unter Ehegat- ten. Art. 22 Abs. 1 DBG / Art. 38 DBG steuerbar 60% oder 80%, je nach Eigenfinan- zierungsgrad |
Person weitergeleitet. In beiden Fällen werden die Pflegebeiträge bei der gepflegten Person steuerneutral behandelt und sind von der pflegenden Person zu versteuern. 7 Bei anspruchsberechtiger Person der Hauptrente steuerbar, auch nach Mündigkeit des Kindes. 8 Bei Halbwaisen ist die Rente bis zur steuerrechtlichen Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Mün- dige Halbwaisen und mündige oder unmündige Vollwaisen versteuern die Rente selber. 9 Kantonale Steuern: Sozialabzüge gemäss § 35 Abs. 1 lit. c, d, e und h, welche in den Steuerperioden, für welche die Nachzah- lung erfolgt, nicht steuerwirksam waren, werden von Amtes wegen im Jahr der Auszahlung berücksichtigt. 10 Die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 3 StG, welche für nicht an den Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin, an den überlebenden Ehegatten, an die direkten Nachkommen oder an Personen, für deren Unterhalt die verstorbene Person zur Haupt- sache aufkam ausgerichtete Kapitalleistungen eine vom übrigen Einkommen getrennte Besteuerung nach § 36 StG vorsah, wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 aufgehoben. Sie findet demnach bis und mit Steuerperiode 2021 Anwendung.
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Steuerverwaltung Basel-Stadt | MB NP Versicherungsleistungen | |
- Renten für Personen, die | steuerbar | steuerbar |
bereits im Jahre 1985 | 100% | 100% |
(Bund: 1986) einer Vorsor- | ||
geeinrichtung angehörten, | ||
deren Rente aber erstmals | ||
ab dem Jahre 2002 zu lau- | ||
fen beginnt | ||
sowie Renten für Personen, | ||
die erst ab dem Jahre 1986 | ||
(Bund: 1987) einer Vorsor- | ||
geeinrichtung angehörten. |
4 Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Art und Form der Leistungen | Kanton | Bund |
– Renten | steuerbar 100% | steuerbar 100% |
– | Kapitalleistungen aus Vorsorge, die bei Eintritt des Risikos aus- gerichtet werden: - im Alters-, im Todes- oder im Invaliditätsfall | steuerbar zum Sondertarif11: je nach Höhe der Kapitalleistung zu 3%, 4%, 6%, 8%, getrennt vom übri- gen Einkommen, ohne Zusammen- rechnung unter Ehegatten | steuerbar als Jahressteuer: zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge- trennt vom übrigen Einkommen, mit Zusammenrechnung unter Ehegat- ten. |
– | Kapitalleistungen aus Vorsorge, die vorzeitig ausgerichtet wer- den: |
Barauszahlung Aufnahme einer selbständigen Er- werbstätigkeit
Vorbezug zur Finanzierung von Wohneigentum (Eigen- bedarf)
5 Krankenversicherung
Art und Form der Leistungen | Kanton | Bund |
– Taggelder | steuerbar 100% | steuerbar 100% |
– Leistungen aus obligatorischer | steuerfrei | steuerfrei |
Krankenpflege-, aus privater | (Kostenersatz) | (Kostenersatz) |
Spitalzusatz- und privater Zahn- | ||
pflegeversicherung |
11
Die Ausnahmebestimmung des § 39 III StG, welche für nicht an den Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin, an den überle- benden Ehegatten, an die direkten Nachkommen oder an Personen, für deren Unterhalt die verstorbene Person zur Hauptsache aufkam ausgerichtete Kapitalleistungen eine vom übrigen Einkommen getrennte Besteuerung nach § 36 StG vorsah, wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 aufgehoben. Sie findet demnach bis und mit Steuerperiode 2021 Anwendung.
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Steuerverwaltung Basel-Stadt
12 | MB NP Versicherungsleistungen Bund steuerbar (Grundsatz): 100% Art. 23 Bst. a und b DBG steuerbar zu 60% (Ausnahme): Renten der Nichtberufsunfall-versi- cherung, welche vor dem 1.1.1987 zu laufen begonnen haben steuerbar zu 100% mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz Art. 37 DBG steuerfrei Art. 24 Bst. d DBG steuerbar als Jahressteuer: zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge- trennt vom übrigen Einkommen, mit Zusammenrechnung unter Ehegat- ten. Art. 23 Bst. b DBG / Art. 38 DBG steuerfrei Art. 24 Bst. g DBG steuerfrei (Kostenersatz) Bund steuerbar 100% Art. 23 Bst. a und b DBG steuerfrei (Ausnahme): Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die schon vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1. Januar 1994 in eine Al- tersrente umgewandelt wurden | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei Halbwaisen ist die Rente bis zur steuerrechtlichen Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Mün- dige Halbwaisen und mündige oder unmündige Vollwaisen versteuern die Rente selber. 13 Kantonale Steuern: Sozialabzüge gemäss § 35 Abs. 1 lit. c, d, e und h, welche in den Steuerperioden, für welche die Nachzah- lung erfolgt, nicht steuerwirksam waren, werden von Amtes wegen im Jahr der Auszahlung berücksichtigt. 14 Bei Halbwaisen ist die Rente bis zur steuerrechtlichen Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Mün- dige Halbwaisen und mündige oder unmündige Vollwaisen versteuern die Rente selber.
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Steuerverwaltung Basel-Stadt | MB NP Versicherungsleistungen | |
– Hilflosenentschädigungen | steuerfrei | steuerfrei |
– Integritätsschadenrente und Ge- | steuerfrei | steuerfrei |
nugtuung (in Renten- oder Kapi- | ||
talform) | ||
– Kapitalleistungen: | steuerbar zum Sondertarif: | steuerbar als Jahressteuer: |
- Rentenauskauf | je nach Höhe der Kapitalleistung zu | zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge- |
- Abfindung | 3%, 4%, 6%, 8%, getrennt vom übri- gen Einkommen, ohne Zusammen- rechnung unter Ehegatten § 24 Abs. 1 lit. b StG / § 39 Abs. 1 StG | trennt vom übrigen Einkommen, mit Zusammenrechnung unter Ehegat- ten. |
– Sachleistungen und Kostenver- | steuerfrei | steuerfrei |
gütungen: Heilbehandlung, | (Kostenersatz) | (Kostenersatz) |
Reise- und Bergungs- | ||
kosten, Hilfsmittel, Entschädi- | ||
gungen für Berufsausbildungs- | ||
kosten |
8 Erwerbsersatzordnung (EO)
Art und Form der Leistungen | Kanton | Bund |
– Grundentschädigungen | steuerbar | steuerbar |
– Kinderzulagen | 100% | 100% |
– Zulagen für Betreuungskosten |
Betriebszulagen
Taggeld Mutterschaft
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Steuerverwaltung Basel-Stadt | MB NP Versicherungsleistungen |
9 Familienzulagen
Art und Form der Leistungen | Kanton | Bund |
– Haushaltszulagen | steuerbar | steuerbar |
– Kinderzulagen | 100% | 100% |
– Ausbildungszulagen |
Unterhaltszulagen
Geburts- / Adoptionszulagen
10 Arbeitslosenversicherung / Kantonale Arbeitslosenhilfe
Art und Form der Leistungen | Kanton | Bund |
– Taggelder | steuerbar | steuerbar |
– Kurzarbeitsentschädigung | 100% | 100% |
– Schlechtwetterentschädigung |
Insolvenzentschädigung
Einarbeitungs- und Ausbildungs- zuschüsse
– Leistungen für Umschulung, | steuerfrei | steuerfrei |
Weiterbildung oder Eingliede- | (Kostenersatz) | (Kostenersatz) |
rung |
Pendlerkosten- und Wochenauf- enthalterbeiträge
– Kantonale Arbeitslosenhilfe: ent- | steuerbar | steuerbar |
löhnte Beschäftigung | 100% | 100% |
– Kantonale Arbeitslosenhilfe: | steuerfrei | steuerfrei |
Leistungen betreffend unter- | ||
stützte Bildung und betreffend | ||
Übernahme von Projektkosten |
11 Überbrückungsleistungen
Art und Form der Leistungen | Kanton | Bund |
– Jährliche Überbrückungsleistung | steuerfrei | steuerfrei |
(monatlich ausgerichtet) | ||
– Vergütung von Krankheits- und | steuerfrei | steuerfrei |
Behinderungskosten | (Kostenersatz) | (Kostenersatz) |
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Steuerverwaltung Basel-Stadt 12 Opferhilfe
13 Lebensversicherungen (Säule 3b)
15 | MB NP Versicherungsleistungen Bund steuerfrei steuerbar soweit Erwerbsausfall 100% Art. 23 Bst. b DBG / Art. 38 DBG ……. steuerfrei soweit Kostenersatz steuerfrei Art. 24 Bst. g DBG steuerfrei (Kostenersatz) Bund steuerfrei Art. 24 Bst. b DBG Bund steuerfrei Art. 24 Bst. b DBG steuerbar Ertragsteil16 Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG Ausnahme: steuerfrei, wenn fol- gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
|
Differenz zwischen bezahlter Einmalprämie und ausbezahlter Versicherungsleistung. 16 Siehe vorhergehende Fussnote.
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Steuerverwaltung Basel-Stadt | MB NP Versicherungsleistungen | |
- Vertragsverhältnis hat bei Auszah- lung mindestens fünf Jahre gedau- ert - Auszahlung ab dem vollendeten 60. Altersjahr | - Vertragsverhältnis hat bei Auszah- lung mindestens fünf Jahre gedau- ert - Auszahlung ab dem vollendeten 60. Altersjahr | |
– Kapitalleistung bei Alter / Rück- | steuerfrei | steuerbar Ertragsteil17 |
kauf (bei Abschluss Versiche- | ||
rung vor 1. Januar 1999) | Ausnahme: steuerfrei unter be- stimmten Bedingungen18 |
c) Nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen (Risikoversicherungen) mit periodi- scher oder Einmalprämie
Art und Form der Leistungen | Kanton | Bund |
– Kapitalleistung bei Tod / Invalidi- | steuerbar zum Sondertarif: | steuerbar als Jahressteuer: |
tät | je nach Höhe der Kapitalleistung zu 3%, 4%, 6%, 8%, getrennt vom übri- gen Einkommen, ohne Zusammen- rechnung unter Ehegatten § 24 Abs. 1 lit. b StG / § 39 Abs. 1 StG | zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge- trennt vom übrigen Einkommen, mit Zusammenrechnung unter Ehegat- ten. |
– reine Erlebensfallversicherung | steuerbar | steuerbar |
(steuerlich keine Versicherung) | 100% | 100% |
– Rente bei Tod / Invalidität | steuerbar 100% | steuerbar 100% |
d) Kombinierte rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit periodischer Prämie
Art und Form der Leistungen | Kanton | Bund |
– Kapitalleistung bei Tod / Invalidi- | steuerfrei | steuerfrei |
tät | Ausnahme: steuerbar Risikoteil bei Vorliegen einer Steuerumgehung § 24 Abs. 1 lit. b StG / § 39 Abs. 1 StG | Ausnahme: steuerbar Risikoteil bei Vorliegen einer Steuerumgehung |
– Kapitalleistung bei Alter / Rück- | steuerfrei | steuerfrei |
kauf | ||
17 | ||
Differenz zwischen bezahlter Einmalprämie und ausbezahlter Versicherungsleistung. | ||
18 | ||
1. Ausnahme: steuerfrei, bei Abschluss Versicherung vor 1. Januar 1994, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindes- tens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat; 2. Ausnahme: steuerfrei, bei Abschluss Versiche-
rung vom 1. Januar 1994 bis und mit 31. | Dezember 1998, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre | |
gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat. | ||
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Steuerverwaltung Basel-Stadt MB NP Versicherungsleistungen
e) Kombinierte rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit
Einmalprämie
19 | Bund steuerfrei Art. 24 Bst. b DBG Ausnahme: steuerbar Risikoteil bei Vorliegen einer Steuerumgehung Art. 23 Bst. b DBG / Art. 38 DBG steuerbar Ertragsteil20 Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG Ausnahme: steuerfrei, wenn fol- gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
steuerbar Ertragsteil21 Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG Ausnahme: steuerfrei unter be- stimmten Bedingungen22 Bund Bis 2024: Garantierte Leistung und Überschus- santeil steuerbar zu 40% Ab 2025:
|
Differenz zwischen bezahlter Einmalprämie und ausbezahlter Versicherungsleistung. 20 Siehe vorhergehende Fussnote. 21 Differenz zwischen bezahlter Einmalprämie und ausbezahlter Versicherungsleistung. 22 1. Ausnahme: steuerfrei, bei Abschluss Versicherung vor 1. Januar 1994, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindes- tens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat; 2. Ausnahme: steuerfrei, bei Abschluss Versiche- rung vom 1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.
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der annualisierten Rendite zehn- jähriger Bundesobligationen wäh- rend des betreffenden Steuerjah- res und der neun vorangegange- nen Jahre | der annualisierten Rendite zehn- jähriger Bundesobligationen wäh- rend des betreffenden Steuerjah- res und der neun vorangegange- nen Jahre | ||
– | Temporäre Leibrente mit niedri- ger Todeswahrscheinlichkeit | steuerbar Zinsquote 100% | steuerbar Zinsquote 100% |
– | Zeitrente: periodische Rückzah- lung eines verzinslichen Kapitals (steuerlich keine Versicherung) | steuerbar Zinsquote 100% | steuerbar Zinsquote 100% |
– | Kapitalleistung: Rückkauf vor Rentenbeginn (während Auf- schubzeit) | Bis 2024: Rückkaufssumme steuerbar zu 40% Ab 2025: - Leibrente nach VVG: Garantierte Leistung abhängig vom Ab- schlussjahr des Vertrags und dem maximal technischen Zinssatz nach VAG; Überschussanteil zu 70% - Private und ausländische Leibren- ten: Garantierte Leistung und Überschussanteil abhängig von der annualisierten Rendite zehn- jähriger Bundesobligationen wäh- rend des betreffenden Steuerjah- res und der neun vorangegange- nen Jahre | Bis 2024: Rückkaufssumme steuerbar zu 40% Ab 2025: - Leibrente nach VVG: Garantierte Leistung abhängig vom Ab- schlussjahr des Vertrags und dem maximal technischen Zinssatz nach VAG; Überschussanteil zu 70% - Private und ausländische Leibren- ten: Garantierte Leistung und Überschussanteil abhängig von der annualisierten Rendite zehn- jähriger Bundesobligationen wäh- rend des betreffenden Steuerjah- res und der neun vorangegange- nen Jahre |
zum Sondertarif: je nach Höhe der Rückkaufssumme zu 3%, 4%, 6%, 8%, getrennt vom übrigen Einkommen, ohne Zusam- menrechnung unter Ehegatten wenn folgende Voraussetzungen ku- mulativ erfüllt sind: - Vertragsabschluss vor Vollendung des 66. Altersjahres | als Jahressteuer: zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge- trennt vom übrigen Einkommen, mit Zusammenrechnung unter Ehegat- ten. wenn folgende Voraussetzungen ku- mulativ erfüllt sind: - Vertragsabschluss vor Vollendung des 66. Altersjahres | ||
- Vertragsverhältnis hat bei Auszah- - Vertragsverhältnis hat bei Auszah- | |||
lung mindestens fünf Jahre gedau- ert - Auszahlung ab dem vollendeten 60. Altersjahr wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind: steuerbar Ertragsteil zusammen mit dem übrigen Einkommen 100% | lung mindestens fünf Jahre gedau- ert - Auszahlung ab dem vollendeten 60. Altersjahr wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind: steuerbar Ertragsteil zusammen mit dem übrigen Einkommen 100% | ||
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Steuerverwaltung Basel-Stadt | MB NP Versicherungsleistungen | ||
– | Kapitalleistung: Rückkauf nach Rentenbeginn (während laufen- der Rente) | Bis 2024: Rückkaufssumme steuerbar zu 40% Ab 2025: - Leibrente nach VVG: Garantierte Leistung abhängig vom Ab- schlussjahr des Vertrags und dem maximal technischen Zinssatz nach VAG; Überschussanteil zu 70% - Private und ausländische Leibren- ten: Garantierte Leistung und Überschussanteil abhängig von der annualisierten Rendite zehn- jähriger Bundesobligationen wäh- rend des betreffenden Steuerjah- res und der neun vorangegange- nen Jahre | Bis 2024: Rückkaufssumme steuerbar zu 40% Ab 2025: - Leibrente nach VVG: Garantierte Leistung abhängig vom Ab- schlussjahr des Vertrags und dem maximal technischen Zinssatz nach VAG; Überschussanteil zu 70% - Private und ausländische Leibren- ten: Garantierte Leistung und Überschussanteil abhängig von der annualisierten Rendite zehn- jähriger Bundesobligationen wäh- rend des betreffenden Steuerjah- res und der neun vorangegange- nen Jahre |
zum Sondertarif: je nach Höhe der Rückkaufssumme zu 3%, 4%, 6%, 8%, getrennt vom übrigen Einkommen, ohne Zusam- menrechnung unter Ehegatten | als Jahressteuer: zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge- trennt vom übrigen Einkommen, mit Zusammenrechnung unter Ehegat- ten. | ||
– | Kapitalleistung: Rückgewähr bei Tod / Invalidität (unabhängig von der Begünstigungsklausel) | Bis 2024: Rückkaufssumme steuerbar zu 40% Ab 2025: - Leibrente nach VVG: Garantierte Leistung abhängig vom Ab- schlussjahr des Vertrags und dem maximal technischen Zinssatz nach VAG; Überschussanteil zu 70% - Private und ausländische Leibren- ten: Garantierte Leistung und Überschussanteil abhängig von der annualisierten Rendite zehn- jähriger Bundesobligationen wäh- rend des betreffenden Steuerjah- res und der neun vorangegange- nen Jahre | Bis 2024: Rückkaufssumme steuerbar zu 40% Ab 2025: - Leibrente nach VVG: Garantierte Leistung abhängig vom Ab- schlussjahr des Vertrags und dem maximal technischen Zinssatz nach VAG; Überschussanteil zu 70% - Private und ausländische Leibren- ten: Garantierte Leistung und Überschussanteil abhängig von der annualisierten Rendite zehn- jähriger Bundesobligationen wäh- rend des betreffenden Steuerjah- res und der neun vorangegange- nen Jahre |
zum Sondertarif: je nach Höhe der Rückgewährs- summe zu 3%, 4%, 6%, 8%, ge- trennt vom übrigen Einkommen, ohne Zusammenrechnung unter Ehegatten 60% erbschaftssteuerpflichtig | als Jahressteuer: zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge- trennt vom übrigen Einkommen, mit Zusammenrechnung unter Ehegat- ten. 60% steuerfrei | ||
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14 Leistungen aus Haftpflichtrecht bei Personenschäden
23 | MB NP Versicherungsleistungen Bund Bis 2024: Garantierte Leistung und Überschus- santeil steuerbar zu 40% Ab 2025:
steuerbar 100% Art. 23 Bst. b DBG steuerbar 100% Art. 23 Bst. a DBG Bund steuerbar als Jahressteuer: zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge- trennt vom übrigen Einkommen, mit Zusammenrechnung unter Ehegat- ten. Art. 23 Bst. b DBG / Art. 38 DBG steuerbar 100% |
Renten aus Risikoversicherungen charakterisieren sich durch Bezahlen einer reinen Risikoversicherung ohne vermögensbilden- den Sparanteil. Die Rente beginnt mit Eintritt des versicherten Ereignisses zu fliessen. Je nach Ausgestaltung des Versiche- rungsvertrags kann eine lebenslängliche oder eine zeitlich befristete Rente ausgerichtet werden. 24 Bei einer nicht-rückkaufsfähigen Erwerbsunfähigkeitsrente zahlt der Versicherer dem Versicherten eine jährliche Rente, solange die Erwerbsunfähigkeit dauert, längstens aber bis zum Vertragsablauf bei Erreichen des AHV-Rentenalters. 25 Erwerbsausfall. 26 Ausfall von Altersrentenleistungen. 27 Ausfall der Unterstützungsleistungen, die der Verstorbene einer Person erbracht hätte. 28 Erwerbsausfall. 29 Ausfall von Altersrentenleistungen. 30 Ausfall der Unterstützungsleistungen, die der Verstorbene einer Person erbracht hätte.
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– | Haushaltschaden (Ausfall Ar- beitsleistung im Haushalt) | steuerfrei | steuerfrei |
Betreuungs- und Pflegeschaden (Kostenersatz)
Kostenvergütungen für Rettung, Heilung, Therapie, Hilfsmittel, Anwalt, Gericht
– | Genugtuung / Integritätsentschä- digung | steuerfrei | steuerfrei |
– | Schadenszins (ab Zeitpunkt, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat) | steuerbar zu 100% als Vermögensertrag mit dem übri- gen Einkommen zum Rentensatz | steuerbar zu 100% als Vermögensertrag mit dem übri- gen Einkommen zum Rentensatz Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG / Art. 37 DBG |
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Rechtsdienst | |||
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