Versicherungsleistungen, 21.01.2026.pdf (Startet einen Download)

Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt Im Internet publiziert unter: Steuerverwaltung www.bs.ch/fd/steuerverwaltung

Merkblatt

Versicherungsleistungen Steuerbarkeit von einmaligen und wiederkehrenden Leistungen aus öffentlichen und priva- ten Versicherungen (Renten, Kapitalleistungen, Taggelder)

vom 21. Januar 2026 überarbeitete und erweiterte 8. Fassung

gilt für Kanton und Bund

Inhaltsverzeichnis

1 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ............................................................ 2

2 Invalidenversicherung (IV).............................................................................................. 2

3 Berufliche Vorsorge (2. Säule) ....................................................................................... 3

4 Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) .......................................................................... 4

5 Krankenversicherung ..................................................................................................... 4

6 Obligatorische und freiwillige Unfallversicherung ....................................................... 5

7 Militärversicherung ......................................................................................................... 5

8 Erwerbsersatzordnung (EO) ........................................................................................... 6

9 Familienzulagen .............................................................................................................. 7

10 Arbeitslosenversicherung / Kantonale Arbeitslosenhilfe ............................................. 7

11 Überbrückungsleistungen .............................................................................................. 7

12 Opferhilfe ......................................................................................................................... 8

13 Lebensversicherungen (Säule 3b) ................................................................................. 8

13.1 Kapitalversicherungen ........................................................................................ 8

13.2 Rentenversicherungen .......................................................................................10

14 Leistungen aus Haftpflichtrecht bei Personenschäden ............................................. 13

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Steuerverwaltung Basel-Stadt

1

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Art

und Form der Leistungen

Kanton

Altersrente

steuerbar

Zusatzrente für Ehegatten

100%

Kinderrente1

§ 23 Abs. 1 StG

  • Witwen- / Witwerrente

  • Rente des geschiedenen Ehe- gatten

  • Waisenrente2

Rückwirkend verfügte Renten

(Rentennachzahlungen)3

steuerbar zu 100% mit dem übrigen

Einkommen zum Rentensatz

§ 38 StG

Ergänzungsleistungen

steuerfrei

§ 25 Abs. 1 lit. j StG

Hilflosenentschädigungen

steuerfrei

§ 25 Abs. 1 lit. f StG

Hilfsmittel für Altersrentner / Al-

tersrentnerinnen

steuerfrei

(Kostenersatz)

2

Invalidenversicherung (IV)

Art

und Form der Leistungen

Kanton

Invalidenrente

steuerbar

Kinderrente4

100%

Taggelder

§ 23 Abs. 1 StG

Rückwirkend verfügte Renten

und Taggelder (Nachzahlun-

gen)5

steuerbar zu 100% mit dem übrigen

Einkommen zum Rentensatz

§ 38 StG

Ergänzungsleistungen

steuerfrei

§ 25 Abs. 1 lit. j StG

Hilflosenentschädigungen

steuerfrei

Intensivpflegezuschlag für Min-

derjährige

§ 25 Abs. 1 lit. j StG

Beiträge an die unentgeltliche

Pflege von dauernd pflegebe-

dürftigen Personen zu Hause6

steuerbar

§ 17 Abs. 1 StG

1

MB NP Versicherungsleistungen

Bund

steuerbar 100% Art. 22 Abs.1 DBG

steuerbar zu 100% mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz Art. 37 DBG

steuerfrei Art. 24 Bst. h DBG

steuerfrei Art. 24 Bst. d DBG

steuerfrei (Kostenersatz)

Bund

steuerbar 100% Art. 22 Abs. 1 DBG

steuerbar zu 100% mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz Art. 37 DBG

steuerfrei Art. 24 Bst. h DBG

steuerfrei Art. 24 Bst. h DBG

steuerbar Art. 16 Abs. 1 DBG

Bei anspruchsberechtigter Person der Hauptrente steuerbar, auch nach Mündigkeit des Kindes. 2 Bei Halbwaisen ist die Rente bis zur steuerrechtlichen Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Mün- dige Halbwaisen und mündige oder unmündige Vollwaisen versteuern die Rente selber. 3 Kantonale Steuern: Sozialabzüge gemäss § 35 Abs. 1 lit. c, d, e und h, welche in den Steuerperioden, für welche die Nachzah- lung erfolgt, nicht steuerwirksam waren, werden von Amtes wegen im Jahr der Auszahlung berücksichtigt. 4 Bei anspruchsberechtigter Person der Hauptrente steuerbar, auch nach Mündigkeit des Kindes. 5 Kantonale Steuern: Sozialabzüge gemäss § 35 Abs. 1 lit. c, d, e und h, welche in den Steuerperioden, für welche die Nachzah- lung erfolgt, nicht steuerwirksam waren, werden von Amtes wegen im Jahr der Auszahlung berücksichtigt. 6 Aufgrund der Pflegebeitragsverordnung (SG 329.110) ausgerichtete Pflegebeiträge stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Sie werden entweder an die pflegende Person direkt ausbezahlt oder der pflegenden Person indirekt über die gepflegte

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Steuerverwaltung Basel-Stadt

Eingliederungsmassnahmen

(berufliche, medizinische)

steuerfrei

(soweit Kostenersatz)

Hilfsmittel für invalide Personen

steuerfrei

(Kostenersatz)

3

Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Art

und Form der Leistungen

Kanton

Altersrente

(inkl. Überbrückungsrente)

steuerbar

100%

Kinderrente7

§ 23 Abs. 1 StG

  • Witwen- / Witwerrente

  • Rente des geschiedenen Ehe- gatten

  • Waisenrente8

  • Invalidenrente

Rückwirkend verfügte Renten

(Rentennachzahlungen)9

steuerbar zu 100% mit dem übrigen

Einkommen zum Rentensatz

§ 38 StG

Kapitalleistungen aus Vorsorge,

die bei Eintritt des versicherten

Risikos ausgerichtet werden:

- im Alters-, im Todes- oder

im Invaliditätsfall

steuerbar zum Sondertarif10:

je nach Höhe der Kapitalleistung zu

3%, 4%, 6%, 8%, getrennt vom übri-

gen Einkommen, ohne Zusammen-

rechnung unter Ehegatten

Kapitalleistungen aus Vorsorge,

die vorzeitig, also vor Eintritt des

versicherten Risikos, ausgerich-

tet werden:

§ 23 Abs. 1 StG / § 39 Abs. 1 StG

  • Barauszahlungen Art. 5 FZG

  • Vorbezug zur Finanzierung von Wohneigentum (Eigen- bedarf)

  • Übergangsregelung: - Renten für Personen, deren steuerbar Rente erstmals noch vor 60% oder 80%, je nach Eigenfinan- dem Jahre 2002 zu laufen zierungsgrad beginnt und die im Jahre 1985 (Bund: 1986) bereits § 237 Abs. 1 StG einer Vorsorgeeinrichtung angehörten;

MB NP Versicherungsleistungen

steuerfrei (soweit Kostenersatz)

steuerfrei (Kostenersatz)

Bund

steuerbar 100% Art. 22 Abs. 1 DBG

steuerbar zu 100% mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz Art. 37 DBG

steuerbare als Jahressteuer zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge- trennt vom übrigen Einkommen, mit Zusammenrechnung unter Ehegat- ten. Art. 22 Abs. 1 DBG / Art. 38 DBG

steuerbar 60% oder 80%, je nach Eigenfinan- zierungsgrad

Art. 204 Abs. 1 DBG

Person weitergeleitet. In beiden Fällen werden die Pflegebeiträge bei der gepflegten Person steuerneutral behandelt und sind von der pflegenden Person zu versteuern. 7 Bei anspruchsberechtiger Person der Hauptrente steuerbar, auch nach Mündigkeit des Kindes. 8 Bei Halbwaisen ist die Rente bis zur steuerrechtlichen Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Mün- dige Halbwaisen und mündige oder unmündige Vollwaisen versteuern die Rente selber. 9 Kantonale Steuern: Sozialabzüge gemäss § 35 Abs. 1 lit. c, d, e und h, welche in den Steuerperioden, für welche die Nachzah- lung erfolgt, nicht steuerwirksam waren, werden von Amtes wegen im Jahr der Auszahlung berücksichtigt. 10 Die Ausnahmebestimmung des § 39 Abs. 3 StG, welche für nicht an den Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin, an den überlebenden Ehegatten, an die direkten Nachkommen oder an Personen, für deren Unterhalt die verstorbene Person zur Haupt- sache aufkam ausgerichtete Kapitalleistungen eine vom übrigen Einkommen getrennte Besteuerung nach § 36 StG vorsah, wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 aufgehoben. Sie findet demnach bis und mit Steuerperiode 2021 Anwendung.

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Steuerverwaltung Basel-Stadt

MB NP Versicherungsleistungen

- Renten für Personen, die

steuerbar

steuerbar

bereits im Jahre 1985

100%

100%

(Bund: 1986) einer Vorsor-

geeinrichtung angehörten,

§ 23 Abs. 1 StG

Art. 22 Abs. 1 DBG

deren Rente aber erstmals

ab dem Jahre 2002 zu lau-

fen beginnt

sowie Renten für Personen,

die erst ab dem Jahre 1986

(Bund: 1987) einer Vorsor-

geeinrichtung angehörten.

4 Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Art und Form der Leistungen

Kanton

Bund

– Renten

steuerbar

100%

§ 23 Abs. 1 StG

steuerbar

100%

Art. 22 Abs. 1 DBG

Kapitalleistungen aus Vorsorge,

die bei Eintritt des Risikos aus-

gerichtet werden:

- im Alters-, im Todes- oder

im Invaliditätsfall

steuerbar zum Sondertarif11:

je nach Höhe der Kapitalleistung zu

3%, 4%, 6%, 8%, getrennt vom übri-

gen Einkommen, ohne Zusammen-

rechnung unter Ehegatten

steuerbar als Jahressteuer:

zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge-

trennt vom übrigen Einkommen, mit

Zusammenrechnung unter Ehegat-

ten.

Kapitalleistungen aus Vorsorge,

die vorzeitig ausgerichtet wer-

den:

§ 23 Abs. 1 StG / § 39 Abs. 1 StG

Art. 22 Abs. 1 DBG / Art. 38 DBG

  • Barauszahlung Aufnahme einer selbständigen Er- werbstätigkeit

  • Vorbezug zur Finanzierung von Wohneigentum (Eigen- bedarf)

5 Krankenversicherung

Art und Form der Leistungen

Kanton

Bund

– Taggelder

steuerbar

100%

§ 24 Abs. 1 lit. a StG

steuerbar

100%

Art. 23 Bst. a DBG

– Leistungen aus obligatorischer

steuerfrei

steuerfrei

Krankenpflege-, aus privater

(Kostenersatz)

(Kostenersatz)

Spitalzusatz- und privater Zahn-

pflegeversicherung

11

Die Ausnahmebestimmung des § 39 III StG, welche für nicht an den Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin, an den überle- benden Ehegatten, an die direkten Nachkommen oder an Personen, für deren Unterhalt die verstorbene Person zur Hauptsache aufkam ausgerichtete Kapitalleistungen eine vom übrigen Einkommen getrennte Besteuerung nach § 36 StG vorsah, wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 aufgehoben. Sie findet demnach bis und mit Steuerperiode 2021 Anwendung.

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Steuerverwaltung Basel-Stadt

6

Obligatorische und freiwillige Unfallversicherung

Art

und Form der Leistungen

Kanton

Taggelder

steuerbar (Grundsatz):

Übergangsleistungen

100%

Invalidenrente

§ 24 Abs. 1 lit. a und b StG

  • Witwen- / Witwerrente

Rente des geschiedenen Ehe-

gatten

steuerbar zu 60% (Ausnahme):

Renten der Nichtberufsunfall-versi-

cherung, welche vor dem 1.1.1986

Waisenrente12

zu laufen begonnen haben

Rückwirkend verfügte Taggelder

und Renten (Nachzahlungen)13

steuerbar zu 100% mit dem übrigen

Einkommen zum Rentensatz

§ 38 StG

Hilflosenentschädigungen

steuerfrei

§ 25 Abs. 1 lit. f StG

Kapitalleistungen:

- Rentenauskauf

- Abfindung

- Versicherungssumme

steuerbar zum Sondertarif:

je nach Höhe der Kapitalleistung zu

3%, 4%, 6%, 8%, getrennt vom übri-

gen Einkommen, ohne Zusammen-

rechnung unter Ehegatten

§ 24 Abs. 1 lit. b StG / § 39 Abs. 1

StG

Integritätsentschädigung

steuerfrei

§ 25 Abs. 1 lit. i StG

Sachleistungen und Kostenver-

gütungen: Heilbehandlung, Hilfs-

mittel, Reise-, Transport-, Ret-

tungs-, Bergungs-, Leichen-

transport- und Bestattungs-

kosten

steuerfrei

(Kostenersatz)

7

Militärversicherung

Art

und Form der Leistungen

Kanton

Taggelder

steuerbar

Invalidenrente

100%

Ehegattenrente

§ 24 lit. a und b StG

  • Rente des geschiedenen Ehe- gatten steuerfrei (Ausnahme): Invaliden-

Waisenrente14

und Hinterlassenenrenten, die schon

vor dem 1. Januar 1994 zu laufen

Elternrente

begonnen haben, einschliesslich der

altrechtlichen Invalidenrenten, die

nach dem 1. Januar 1994 in eine Al-

tersrente umgewandelt wurden

12

MB NP Versicherungsleistungen

Bund

steuerbar (Grundsatz): 100% Art. 23 Bst. a und b DBG

steuerbar zu 60% (Ausnahme): Renten der Nichtberufsunfall-versi- cherung, welche vor dem 1.1.1987 zu laufen begonnen haben

steuerbar zu 100% mit dem übrigen Einkommen zum Rentensatz Art. 37 DBG

steuerfrei Art. 24 Bst. d DBG

steuerbar als Jahressteuer: zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge- trennt vom übrigen Einkommen, mit Zusammenrechnung unter Ehegat- ten. Art. 23 Bst. b DBG / Art. 38 DBG

steuerfrei Art. 24 Bst. g DBG

steuerfrei (Kostenersatz)

Bund

steuerbar 100% Art. 23 Bst. a und b DBG

steuerfrei (Ausnahme): Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die schon vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1. Januar 1994 in eine Al- tersrente umgewandelt wurden

Bei Halbwaisen ist die Rente bis zur steuerrechtlichen Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Mün- dige Halbwaisen und mündige oder unmündige Vollwaisen versteuern die Rente selber. 13 Kantonale Steuern: Sozialabzüge gemäss § 35 Abs. 1 lit. c, d, e und h, welche in den Steuerperioden, für welche die Nachzah- lung erfolgt, nicht steuerwirksam waren, werden von Amtes wegen im Jahr der Auszahlung berücksichtigt. 14 Bei Halbwaisen ist die Rente bis zur steuerrechtlichen Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Mün- dige Halbwaisen und mündige oder unmündige Vollwaisen versteuern die Rente selber.

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Steuerverwaltung Basel-Stadt

MB NP Versicherungsleistungen

Art. 116 MVG

Art. 116 MVG

– Hilflosenentschädigungen

steuerfrei

§ 25 Abs. 1 lit. f StG

steuerfrei

Art. 24 Bst. d DBG

– Integritätsschadenrente und Ge-

steuerfrei

steuerfrei

nugtuung (in Renten- oder Kapi-

Art. 12 Abs. 4 MVG

Art. 12 Abs. 4 MVG

talform)

– Kapitalleistungen:

steuerbar zum Sondertarif:

steuerbar als Jahressteuer:

- Rentenauskauf

je nach Höhe der Kapitalleistung zu

zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge-

- Abfindung

3%, 4%, 6%, 8%, getrennt vom übri-

gen Einkommen, ohne Zusammen-

rechnung unter Ehegatten

§ 24 Abs. 1 lit. b StG / § 39 Abs. 1

StG

trennt vom übrigen Einkommen, mit

Zusammenrechnung unter Ehegat-

ten.

Art. 23 Bst. b DBG / Art. 38 DBG

– Sachleistungen und Kostenver-

steuerfrei

steuerfrei

gütungen: Heilbehandlung,

(Kostenersatz)

(Kostenersatz)

Reise- und Bergungs-

kosten, Hilfsmittel, Entschädi-

gungen für Berufsausbildungs-

kosten

8 Erwerbsersatzordnung (EO)

Art und Form der Leistungen

Kanton

Bund

– Grundentschädigungen

steuerbar

steuerbar

– Kinderzulagen

100%

100%

– Zulagen für Betreuungskosten

§ 24 Abs. 1 lit. a StG

Art. 23 Bst. a DBG

  • Betriebszulagen

  • Taggeld Mutterschaft

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Steuerverwaltung Basel-Stadt

MB NP Versicherungsleistungen

9 Familienzulagen

Art und Form der Leistungen

Kanton

Bund

– Haushaltszulagen

steuerbar

steuerbar

– Kinderzulagen

100%

100%

– Ausbildungszulagen

§ 18 Abs. 1 StG

Art. 17 Abs. 1 DBG

  • Unterhaltszulagen

  • Geburts- / Adoptionszulagen

10 Arbeitslosenversicherung / Kantonale Arbeitslosenhilfe

Art und Form der Leistungen

Kanton

Bund

– Taggelder

steuerbar

steuerbar

– Kurzarbeitsentschädigung

100%

100%

– Schlechtwetterentschädigung

§ 24 Abs. 1 lit. a StG

Art. 23 Bst. a DBG

  • Insolvenzentschädigung

  • Einarbeitungs- und Ausbildungs- zuschüsse

– Leistungen für Umschulung,

steuerfrei

steuerfrei

Weiterbildung oder Eingliede-

(Kostenersatz)

(Kostenersatz)

rung

  • Pendlerkosten- und Wochenauf- enthalterbeiträge

– Kantonale Arbeitslosenhilfe: ent-

steuerbar

steuerbar

löhnte Beschäftigung

100%

§ 18 StG

100%

Art. 17 DBG

– Kantonale Arbeitslosenhilfe:

steuerfrei

steuerfrei

Leistungen betreffend unter-

§ 25 Abs. 1 lit. f StG

Art. 24 Bst. d DBG

stützte Bildung und betreffend

Übernahme von Projektkosten

11 Überbrückungsleistungen

Art und Form der Leistungen

Kanton

Bund

– Jährliche Überbrückungsleistung

steuerfrei

steuerfrei

(monatlich ausgerichtet)

Art. 7 Abs. 4 Bst. n StHG

Art. 7 Abs. 4 Bst. n StHG

– Vergütung von Krankheits- und

steuerfrei

steuerfrei

Behinderungskosten

(Kostenersatz)

(Kostenersatz)

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Steuerverwaltung Basel-Stadt

12 Opferhilfe

Art

und Form der Leistungen

Kanton

Beratungsleistungen

steuerfrei

Entschädigung für erlittenen

Schaden

steuerbar soweit Erwerbsausfall

100%

§ 24 Abs. 1 lit. b StG / § 39 Abs. 1

StG

steuerfrei soweit Kostenersatz

Genugtuung

steuerfrei

§ 25 Abs. 1 lit. i StG

Befreiung von Verfahrenskosten

steuerfrei

(Kostenersatz)

13 Lebensversicherungen (Säule 3b)

13.1

Kapitalversicherungen

  1. a) Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit periodischer Prämie

Art

und Form der Leistungen

Kanton

Kapitalleistung (Tod, Alter,

Rückkauf)

steuerfrei

§ 25 Abs. 1 lit. d StG

im Todesfall erbschaftssteuerpflich-

tig

§ 123 StG

  1. b) Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

Art

und Form der Leistungen

Kanton

Kapitalleistung bei Tod / Invalidi-

tät

steuerfrei

§ 25 Abs. 1 lit. d StG

im Todesfall erbschaftssteuerpflich-

tig

§ 123 StG

Kapitalleistung bei Alter / Rück-

kauf (bei Abschluss Versiche-

rung nach 31. Dezember 1998)

steuerbar Ertragsteil15

§ 21 Abs. 1 lit. a StG

Ausnahme: steuerfrei, wenn fol-

gende Voraussetzungen kumulativ

erfüllt sind:

  • Vertragsabschluss vor Vollendung des 66. Altersjahres

15

MB NP Versicherungsleistungen

Bund

steuerfrei

steuerbar soweit Erwerbsausfall 100% Art. 23 Bst. b DBG / Art. 38 DBG ……. steuerfrei soweit Kostenersatz

steuerfrei Art. 24 Bst. g DBG

steuerfrei (Kostenersatz)

Bund

steuerfrei Art. 24 Bst. b DBG

Bund

steuerfrei Art. 24 Bst. b DBG

steuerbar Ertragsteil16 Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG

Ausnahme: steuerfrei, wenn fol- gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Vertragsabschluss vor Vollendung des 66. Altersjahres

Differenz zwischen bezahlter Einmalprämie und ausbezahlter Versicherungsleistung. 16 Siehe vorhergehende Fussnote.

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Steuerverwaltung Basel-Stadt

MB NP Versicherungsleistungen

- Vertragsverhältnis hat bei Auszah-

lung mindestens fünf Jahre gedau-

ert

- Auszahlung ab dem vollendeten

60. Altersjahr

§ 21 Abs. 1 lit. a StG

- Vertragsverhältnis hat bei Auszah-

lung mindestens fünf Jahre gedau-

ert

- Auszahlung ab dem vollendeten

60. Altersjahr

Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG

– Kapitalleistung bei Alter / Rück-

steuerfrei

steuerbar Ertragsteil17

kauf (bei Abschluss Versiche-

§ 235 StG

Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG

rung vor 1. Januar 1999)

Ausnahme: steuerfrei unter be-

stimmten Bedingungen18

  1. c) Nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen (Risikoversicherungen) mit periodi- scher oder Einmalprämie

Art und Form der Leistungen

Kanton

Bund

– Kapitalleistung bei Tod / Invalidi-

steuerbar zum Sondertarif:

steuerbar als Jahressteuer:

tät

je nach Höhe der Kapitalleistung zu

3%, 4%, 6%, 8%, getrennt vom übri-

gen Einkommen, ohne Zusammen-

rechnung unter Ehegatten

§ 24 Abs. 1 lit. b StG / § 39 Abs. 1

StG

zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge-

trennt vom übrigen Einkommen, mit

Zusammenrechnung unter Ehegat-

ten.

Art. 23 Bst. b DBG / Art. 38 DBG

– reine Erlebensfallversicherung

steuerbar

steuerbar

(steuerlich keine Versicherung)

100%

§ 17 Abs. 1 StG

100%

Art. 16 Abs. 1 DBG

– Rente bei Tod / Invalidität

steuerbar

100%

§ 24 Abs. 1 lit. b StG

steuerbar

100%

Art. 23 Bst. b DBG

  1. d) Kombinierte rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit periodischer Prämie

Art und Form der Leistungen

Kanton

Bund

– Kapitalleistung bei Tod / Invalidi-

steuerfrei

steuerfrei

tät

§ 25 Abs. 1 lit. d StG

Ausnahme: steuerbar Risikoteil bei

Vorliegen einer Steuerumgehung

§ 24 Abs. 1 lit. b StG / § 39 Abs. 1

StG

Art. 24 Bst. b DBG

Ausnahme: steuerbar Risikoteil bei

Vorliegen einer Steuerumgehung

Art. 23 Bst. b DBG / Art. 38 DBG

– Kapitalleistung bei Alter / Rück-

steuerfrei

steuerfrei

kauf

§ 25 Abs. 1 lit. d StG

Art. 24 Bst. b DBG

17

Differenz zwischen bezahlter Einmalprämie und ausbezahlter Versicherungsleistung.

18

1. Ausnahme: steuerfrei, bei Abschluss Versicherung vor 1. Januar 1994, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindes- tens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat; 2. Ausnahme: steuerfrei, bei Abschluss Versiche-

rung vom 1. Januar 1994 bis und mit 31.

Dezember 1998, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre

gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.

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Steuerverwaltung Basel-Stadt MB NP Versicherungsleistungen

  1. e) Kombinierte rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit

Einmalprämie

Art

und Form der Leistungen

Kanton

Kapitalleistung bei Tod / Invalidi-

tät

steuerfrei

§ 25 Abs. 1 lit. d StG

Ausnahme: steuerbar Risikoteil bei

Vorliegen einer Steuerumgehung

§ 24 Abs. 1 lit. b StG / § 39 Abs. 1

StG

Kapitalleistung bei Alter / Rück-

kauf (bei Abschluss Versiche-

rung nach 31.Dezember 1998)

steuerbar Ertragsteil19

§ 21 Abs. 1 lit. a StG

Ausnahme: steuerfrei, wenn fol-

gende Voraussetzungen kumulativ

erfüllt sind:

  • Vertragsabschluss vor Vollendung des 66. Altersjahres

  • Vertragsverhältnis hat bei Auszah- lung mindestens fünf Jahre gedau- ert

  • Auszahlung ab dem vollendeten 60. Altersjahr

§ 21 Abs. 1 lit. a StG

Kapitalleistung bei Alter / Rück-

kauf (bei Abschluss Versiche-

rung vor 1. Januar 1999)

steuerfrei

§ 235 StG

13.2

Rentenversicherungen

  1. a) Rückkaufsfähige Rentenversicherungen

Art

und Form der Leistungen

Kanton

Leibrente aus Versicherungsver-

trag oder aus Obligationenrecht

Bis 2024:

Garantierte Leistung und Überschus-

santeil steuerbar zu 40%

Ab 2025:

  • Leibrente nach VVG: Garantierte Leistung abhängig vom Ab- schlussjahr des Vertrags und dem maximal technischen Zinssatz nach VAG; Überschussanteil zu 70%

  • Private und ausländische Leibren- ten: Garantierte Leistung und Überschussanteil abhängig von

19

Bund

steuerfrei Art. 24 Bst. b DBG Ausnahme: steuerbar Risikoteil bei Vorliegen einer Steuerumgehung Art. 23 Bst. b DBG / Art. 38 DBG

steuerbar Ertragsteil20 Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG

Ausnahme: steuerfrei, wenn fol- gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Vertragsabschluss vor Vollendung des 66. Altersjahres

  • Vertragsverhältnis hat bei Auszah- lung mindestens fünf Jahre gedau- ert

  • Auszahlung ab dem vollendeten 60. Altersjahr

Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG

steuerbar Ertragsteil21 Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG

Ausnahme: steuerfrei unter be- stimmten Bedingungen22

Bund

Bis 2024: Garantierte Leistung und Überschus- santeil steuerbar zu 40% Ab 2025:

  • Leibrente nach VVG: Garantierte Leistung abhängig vom Ab- schlussjahr des Vertrags und dem maximal technischen Zinssatz nach VAG; Überschussanteil zu 70%

  • Private und ausländische Leibren- ten: Garantierte Leistung und Überschussanteil abhängig von

Differenz zwischen bezahlter Einmalprämie und ausbezahlter Versicherungsleistung. 20 Siehe vorhergehende Fussnote. 21 Differenz zwischen bezahlter Einmalprämie und ausbezahlter Versicherungsleistung. 22 1. Ausnahme: steuerfrei, bei Abschluss Versicherung vor 1. Januar 1994, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindes- tens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat; 2. Ausnahme: steuerfrei, bei Abschluss Versiche- rung vom 1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998, wenn bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.

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Steuerverwaltung Basel-Stadt

MB NP Versicherungsleistungen

der annualisierten Rendite zehn-

jähriger Bundesobligationen wäh-

rend des betreffenden Steuerjah-

res und der neun vorangegange-

nen Jahre

§ 23 Abs. 3 StG

der annualisierten Rendite zehn-

jähriger Bundesobligationen wäh-

rend des betreffenden Steuerjah-

res und der neun vorangegange-

nen Jahre

Art. 22 Abs. 3 DBG

Temporäre Leibrente mit niedri-

ger Todeswahrscheinlichkeit

steuerbar Zinsquote

100%

§ 21 Abs. 1 lit. a StG

steuerbar Zinsquote

100%

Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG

Zeitrente: periodische Rückzah-

lung eines verzinslichen Kapitals

(steuerlich keine Versicherung)

steuerbar Zinsquote

100%

§ 21 Abs. 1 lit. a StG

steuerbar Zinsquote

100%

Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG

Kapitalleistung: Rückkauf vor

Rentenbeginn (während Auf-

schubzeit)

Bis 2024:

Rückkaufssumme steuerbar zu 40%

Ab 2025:

- Leibrente nach VVG: Garantierte

Leistung abhängig vom Ab-

schlussjahr des Vertrags und dem

maximal technischen Zinssatz

nach VAG; Überschussanteil zu

70%

- Private und ausländische Leibren-

ten: Garantierte Leistung und

Überschussanteil abhängig von

der annualisierten Rendite zehn-

jähriger Bundesobligationen wäh-

rend des betreffenden Steuerjah-

res und der neun vorangegange-

nen Jahre

§ 23 Abs. 3 StG

Bis 2024:

Rückkaufssumme steuerbar zu 40%

Ab 2025:

- Leibrente nach VVG: Garantierte

Leistung abhängig vom Ab-

schlussjahr des Vertrags und dem

maximal technischen Zinssatz

nach VAG; Überschussanteil zu

70%

- Private und ausländische Leibren-

ten: Garantierte Leistung und

Überschussanteil abhängig von

der annualisierten Rendite zehn-

jähriger Bundesobligationen wäh-

rend des betreffenden Steuerjah-

res und der neun vorangegange-

nen Jahre

Art. 22 Abs. 3 DBG

zum Sondertarif:

je nach Höhe der Rückkaufssumme

zu 3%, 4%, 6%, 8%, getrennt vom

übrigen Einkommen, ohne Zusam-

menrechnung unter Ehegatten

§ 39 Abs. 1 StG

wenn folgende Voraussetzungen ku-

mulativ erfüllt sind:

- Vertragsabschluss vor Vollendung

des 66. Altersjahres

als Jahressteuer:

zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge-

trennt vom übrigen Einkommen, mit

Zusammenrechnung unter Ehegat-

ten.

Art. 38 DBG

wenn folgende Voraussetzungen ku-

mulativ erfüllt sind:

- Vertragsabschluss vor Vollendung

des 66. Altersjahres

- Vertragsverhältnis hat bei Auszah- - Vertragsverhältnis hat bei Auszah-

lung mindestens fünf Jahre gedau-

ert

- Auszahlung ab dem vollendeten

60. Altersjahr

wenn diese Voraussetzungen nicht

erfüllt sind:

steuerbar Ertragsteil zusammen mit

dem übrigen Einkommen

100%

§ 21 Abs. 1 lit. a StG

lung mindestens fünf Jahre gedau-

ert

- Auszahlung ab dem vollendeten

60. Altersjahr

wenn diese Voraussetzungen nicht

erfüllt sind:

steuerbar Ertragsteil zusammen mit

dem übrigen Einkommen

100%

Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG

18007.a.01.26

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Steuerverwaltung Basel-Stadt

MB NP Versicherungsleistungen

Kapitalleistung: Rückkauf nach

Rentenbeginn (während laufen-

der Rente)

Bis 2024:

Rückkaufssumme steuerbar zu 40%

Ab 2025:

- Leibrente nach VVG: Garantierte

Leistung abhängig vom Ab-

schlussjahr des Vertrags und dem

maximal technischen Zinssatz

nach VAG; Überschussanteil zu

70%

- Private und ausländische Leibren-

ten: Garantierte Leistung und

Überschussanteil abhängig von

der annualisierten Rendite zehn-

jähriger Bundesobligationen wäh-

rend des betreffenden Steuerjah-

res und der neun vorangegange-

nen Jahre

§ 23 Abs. 3 StG

Bis 2024:

Rückkaufssumme steuerbar zu 40%

Ab 2025:

- Leibrente nach VVG: Garantierte

Leistung abhängig vom Ab-

schlussjahr des Vertrags und dem

maximal technischen Zinssatz

nach VAG; Überschussanteil zu

70%

- Private und ausländische Leibren-

ten: Garantierte Leistung und

Überschussanteil abhängig von

der annualisierten Rendite zehn-

jähriger Bundesobligationen wäh-

rend des betreffenden Steuerjah-

res und der neun vorangegange-

nen Jahre

Art. 22 Abs. 3 DBG

zum Sondertarif:

je nach Höhe der Rückkaufssumme

zu 3%, 4%, 6%, 8%, getrennt vom

übrigen Einkommen, ohne Zusam-

menrechnung unter Ehegatten

§ 39 Abs. 1 StG

als Jahressteuer:

zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge-

trennt vom übrigen Einkommen, mit

Zusammenrechnung unter Ehegat-

ten.

Art. 38 DBG

Kapitalleistung: Rückgewähr bei

Tod / Invalidität (unabhängig von

der Begünstigungsklausel)

Bis 2024:

Rückkaufssumme steuerbar zu 40%

Ab 2025:

- Leibrente nach VVG: Garantierte

Leistung abhängig vom Ab-

schlussjahr des Vertrags und dem

maximal technischen Zinssatz

nach VAG; Überschussanteil zu

70%

- Private und ausländische Leibren-

ten: Garantierte Leistung und

Überschussanteil abhängig von

der annualisierten Rendite zehn-

jähriger Bundesobligationen wäh-

rend des betreffenden Steuerjah-

res und der neun vorangegange-

nen Jahre

§ 23 Abs. 3 StG

Bis 2024:

Rückkaufssumme steuerbar zu 40%

Ab 2025:

- Leibrente nach VVG: Garantierte

Leistung abhängig vom Ab-

schlussjahr des Vertrags und dem

maximal technischen Zinssatz

nach VAG; Überschussanteil zu

70%

- Private und ausländische Leibren-

ten: Garantierte Leistung und

Überschussanteil abhängig von

der annualisierten Rendite zehn-

jähriger Bundesobligationen wäh-

rend des betreffenden Steuerjah-

res und der neun vorangegange-

nen Jahre

Art. 22 Abs. 3 DBG

zum Sondertarif:

je nach Höhe der Rückgewährs-

summe zu 3%, 4%, 6%, 8%, ge-

trennt vom übrigen Einkommen,

ohne Zusammenrechnung unter

Ehegatten

§ 39 Abs. 1 StG

60% erbschaftssteuerpflichtig

§ 123 StG

als Jahressteuer:

zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge-

trennt vom übrigen Einkommen, mit

Zusammenrechnung unter Ehegat-

ten.

Art. 38 DBG

60% steuerfrei

18007.a.01.26

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Steuerverwaltung Basel-Stadt

  1. b) Nicht rückkaufsfähige Rentenversicherungen (Risikoversicherungen23)

Art

und Form der Leistungen

Kanton

Leibrente ohne Rückgewähr (so-

fort beginnend oder aufgescho-

ben)

Bis 2024:

Garantierte Leistung und Überschus-

santeil steuerbar zu 40%

Ab 2025:

  • Leibrente nach VVG: Garantierte Leistung abhängig vom Ab- schlussjahr des Vertrags und dem maximal technischen Zinssatz nach VAG; Überschussanteil zu 70%

  • Private und ausländische Leibren- ten: Garantierte Leistung und Überschussanteil abhängig von der annualisierten Rendite zehn- jähriger Bundesobligationen wäh- rend des betreffenden Steuerjah- res und der neun vorangegange- nen Jahre

§ 23 Abs. 3 StG

Renten bei Tod / Invalidität

steuerbar

100%

§ 24 Abs. 1 lit. b StG

Erwerbsunfähigkeitsrente24

steuerbar

100%

§ 24 Abs. 1 lit. a StG

14 Leistungen aus Haftpflichtrecht bei Personenschäden

Art

und Form der Leistungen

Kanton

Kapitalleistungen für Erwerbs-

schaden25, für Rentenschaden26

oder für Versorgerschaden27

steuerbar zum Sondertarif:

je nach Höhe der Kapitalleistung zu

3%, 4%, 6%, 8%, getrennt vom übri-

gen Einkommen, ohne Zusammen-

rechnung unter Ehegatten

§ 24 Abs. 1 lit. b StG / § 39 Abs. 1

StG

Renten für Erwerbsschaden28,

für Rentenschaden29 oder für

Versorgerschaden30

steuerbar

100%

§ 24 Abs. 1 lit. b StG

23

MB NP Versicherungsleistungen

Bund

Bis 2024: Garantierte Leistung und Überschus- santeil steuerbar zu 40% Ab 2025:

  • Leibrente nach VVG: Garantierte Leistung abhängig vom Ab- schlussjahr des Vertrags und dem maximal technischen Zinssatz nach VAG; Überschussanteil zu 70%

  • Private und ausländische Leibren- ten: Garantierte Leistung und Überschussanteil abhängig von der annualisierten Rendite zehn- jähriger Bundesobligationen wäh- rend des betreffenden Steuerjah- res und der neun vorangegange- nen Jahre

Art. 22 Abs. 3 DBG

steuerbar 100% Art. 23 Bst. b DBG

steuerbar 100% Art. 23 Bst. a DBG

Bund

steuerbar als Jahressteuer: zu 1/5 des ordentlichen Tarifs, ge- trennt vom übrigen Einkommen, mit Zusammenrechnung unter Ehegat- ten. Art. 23 Bst. b DBG / Art. 38 DBG

steuerbar 100%

Art. 23 Bst. b DBG

Renten aus Risikoversicherungen charakterisieren sich durch Bezahlen einer reinen Risikoversicherung ohne vermögensbilden- den Sparanteil. Die Rente beginnt mit Eintritt des versicherten Ereignisses zu fliessen. Je nach Ausgestaltung des Versiche- rungsvertrags kann eine lebenslängliche oder eine zeitlich befristete Rente ausgerichtet werden. 24 Bei einer nicht-rückkaufsfähigen Erwerbsunfähigkeitsrente zahlt der Versicherer dem Versicherten eine jährliche Rente, solange die Erwerbsunfähigkeit dauert, längstens aber bis zum Vertragsablauf bei Erreichen des AHV-Rentenalters. 25 Erwerbsausfall. 26 Ausfall von Altersrentenleistungen. 27 Ausfall der Unterstützungsleistungen, die der Verstorbene einer Person erbracht hätte. 28 Erwerbsausfall. 29 Ausfall von Altersrentenleistungen. 30 Ausfall der Unterstützungsleistungen, die der Verstorbene einer Person erbracht hätte.

18007.a.01.26 13/14

Steuerverwaltung Basel-Stadt

MB NP Versicherungsleistungen

Haushaltschaden (Ausfall Ar-

beitsleistung im Haushalt)

steuerfrei

steuerfrei

  • Betreuungs- und Pflegeschaden (Kostenersatz)

  • Kostenvergütungen für Rettung, Heilung, Therapie, Hilfsmittel, Anwalt, Gericht

Genugtuung / Integritätsentschä-

digung

steuerfrei

§ 25 Abs. 1 lit. i StG

steuerfrei

Art. 24 Bst. g DBG

Schadenszins (ab Zeitpunkt, in

dem das schädigende Ereignis

sich finanziell ausgewirkt hat)

steuerbar zu 100%

als Vermögensertrag mit dem übri-

gen Einkommen

zum Rentensatz

§ 21 Abs. 1 lit. a StG / § 38 StG

steuerbar zu 100%

als Vermögensertrag mit dem übri-

gen Einkommen

zum Rentensatz

Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG / Art. 37

DBG

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Rechtsdienst

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