Merkblatt Elternzeit (Startet einen Download)
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Merkblatt gültig für das Gesuchsjahr 2026
Elternzeit Grundlage: § 19 der Verordnung zum Standortförderungsgesetz vom 24. Juni 2025
A. Ausgangslage
Der Kanton Basel-Stadt bietet gezielte finanzielle Unterstützung für juristische Personen, die in eine freiwillige Elternzeit investieren, welche über die Ansprüche gemäss Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) hinaus gewährt und bezogen sein muss. Es werden Beiträge für die Elternzeit für Arbeitnehmende mit vertraglichem und faktischem Arbeitsort im Kanton Basel-Stadt bis zu drei Wochen (21 Tage) übernommen. Die juristische Person muss El- ternzeit, die sie ihren Arbeitnehmenden zusätzlich zu diesen drei Wochen gewährt, selbst finan- zieren.
B. Voraussetzungen und Definitionen
Was ist ein Mutterschaftsurlaub? Eine erwerbstätige Frau, die für ihre Arbeit bezahlt wird und ein Kind zur Welt bringt, hat direkt nach der Niederkunft gemäss Obligationenrecht einen gesetzlichen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 14 Wochen (bzw. 98 Tagen). Dieser Urlaub muss am Stück bezogen und kann nicht aufgeteilt werden. In dieser Zeit erhält sie eine Entschädigung gemäss EOG.
Wie wird der Urlaub des anderen Elternteils definiert? Väter und die Ehefrau der Mutter, die im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt, haben nach der Geburt des Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub. Das gilt, wenn sie für ihre Arbeit bezahlt werden. Der Urlaub beträgt zwei Wochen. Er kann innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt bezogen werden. Für diesen Urlaub gibt es eine Entschädigung gemäss EOG.
Was ist ein Adoptionsurlaub? Erwerbstätige Personen, die für ihre Arbeit bezahlt werden und ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Adoptionsurlaub. Dieser Ur- laub dauert zwei Wochen und muss innerhalb des ersten Jahres tage- oder wochenweise bezo- gen werden. Entschädigt wird der Urlaub gemäss EOG.
Was bedeutet Elternzeit im Kontext eines Förderbeitrages? Allgemein betrachtet handelt es ich bei einer Elternzeit um einen zeitlich befristeten Urlaub, der auf ein abgesichertes Arbeitsverhältnis hinweist. Eine gesetzliche Elternzeit existiert in der Schweiz nicht. Eine juristische Person entscheidet selbst, ob sie den eigenen Arbeitnehmenden eine freiwillige Elternzeit gewährt, die über den gesetzlichen Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub oder Urlaub des anderen Elternteils hinausgeht.
Stand: 20. April 2026 Seite 1/3
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Wie wird das massgebende Geschäftsjahr definiert? Das massgebende Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr vor dem Gesuchsjahr. Wenn das Ge- schäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, gilt der letzte Abschluss vor dem 1. Januar.
Ab welchem Startdatum wird die freiwillig gewährte Elternzeit berücksichtigt? Massgebend ist der erste Tag einer freiwillig gewährten Elternzeit, der nach dem gesetzlichen Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub oder Urlaub des anderen Elternteils bezogen wird.
Beispiel: Der nach EOG geregelte Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub oder Urlaub des anderen Elternteils endet am 15. Dezember 2025. Danach gewährt die juristische Person dem oder der Arbeitnehmenden eine Elternzeit von drei Wochen, die am 5. Januar 2026 Jahres endet. Da der erste bezogene Tag des übergesetzlichen Urlaubes bzw. der Elternzeit noch im Jahr 2025 liegt, ist das massgebende Geschäftsjahr 2025. Die juristische Person ist somit berechtigt, im Jahr 2026 den Förderbeitrag per Gesuch zu beantragen.
Welche juristischen Personen sind gesuchs- und anspruchsberechtigt? Alle im Kanton Basel-Stadt unbeschränkt sowie beschränkt steuerpflichtigen juristischen Perso- nen, welche der Gewinnsteuer gemäss §§ 68 ff. des Gesetzes über die direkten Steuern (Steuer- gesetz, StG) unterliegen. Auch steuerbefreite juristische Personen gemäss § 66 Abs. 1 lit. f StG sind gesuchs- und anspruchsberechtigt.
Braucht es für einen Förderbeitrag eine qualifizierende Anlage im Kanton Basel-Stadt? Nein.
Ist ein internes Dokument der juristischen Person über die Festschreibung einer Elternzeit notwendig? Ja. Dem Gesuch ist ein Auszug aus dem Personalreglement oder einem vergleichbaren Doku- ment, das die Festschreibung der Elternzeit über die Ansprüche des EOG hinaus festlegt, beizu- legen.
Welche Fristen sind beim Gesuch zu beachten? Die Gesuche sind jeweils bis am 30. Juni des Folgejahres zu stellen und mittels einem Formular auf dem ePortal des Kantons Basel-Stadt einzureichen.
C. Berechnung der Förderbeiträge
Wie hoch sind die Förderbeiträge und wie bemessen sich diese? Die Grundlage zur Berechnung des Förderbeitrages ist die Höhe des Taggeldes der Ausgleichs- kasse (AK) während des gesetzlichen Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung oder Entschädi- gung des andern Elternteils sowie die Anzahl Tage der gewährten Elternzeit. In das Antragsformu- lar ist aus der AK-Bestätigung der «Ansatz/Taggeld» zu übertragen. Das maximale Taggeld liegt bei 220 Franken pro Tag.
Berechnung pro Arbeitnehmenden der juristischen Person
Höhe des Taggeldes der Ausgleichskasse während des gesetzlichen Anspruchs (max. 220 CHF pro Tag) * Anzahl Tage der Elternzeit, welche über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen (max. 21 Tage) = Gewährter Beitrag Elternzeit pro Arbeitnehmende
Stand: 20. April 2026 Seite 2/3
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
Berechnungsbeispiel:
Ausgangslage: Eine juristische Person beantragt für 2 Arbeitnehmende einen Förderbeitrag.
Berechnung für Arbeitnehmende 1
Ansatz/Taggeld gemäss AK | 170 | CHF |
Anzahl Tage der Elternzeit | 21 | Tage |
Beitrag | 3’570 | CHF |
Berechnung für Arbeitnehmende 2
Ansatz/Taggeld gemäss AK | 220 | CHF |
Anzahl Tage der Elternzeit | 15 | Tage |
Beitrag | 3’300 | CHF |
Total geförderter Beitrag ju- | 6’870 | CHF |
ristische Person |
D. Bestätigungen/Nachweise
Mit dem Beitragsgesuch sind insbesondere folgende Angaben und Nachweise einzureichen:
Kopie der Bestätigungen der Ausgleichskasse über die Auszahlung eines Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs oder Urlaub des anderen Elternteils (eine konsolidierte PDF)
Das von der juristischen Person unterzeichnete "Deklarationsformular Elternzeit" (als pdf)
Bescheinigung - Deklarationsformular Elternzeit (Excel)
Auszug aus dem Personalreglement oder einem vergleichbaren Dokument, das die Fest- schreibung der Elternzeit über die Ansprüche des EOG hinaus festlegt
Bestätigungsschreiben über die Steuerbefreiung gemäss § 66 Abs. 1 lit. f StG (für förder- berechtigte steuerbefreite juristischen Personen)
Nachweis IBAN-Nummer (Bankbestätigung)
E. Weiteres | ||
Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) | vom 25. Septem- | |
ber 1952 | ||
Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz, StG; SG 640.100) vom 12. | April 2000 | |
https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100 | ||
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Ob-