Merkblatt zum Gesuch für Betriebsbewilligung und Berufsausübungsbewilligung (Startet einen Download) Stand: 01.02.2026
Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Bereich Gesundheitsversorgung
υ Abteilung Langzeitpflege
SPITEX: Merkblatt zum Gesuch um die Erteilung:
einer Betriebsbewilligung zur Führung einer Spitex Organisation mit Zulassung zur Tä- tigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Kanton Basel- Stadt oder
einer Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflege- fachperson mit/ohne Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP im Kanton Basel-Stadt
Dieses Merkblatt dient der Information und Anleitung für die Gesuchstellung und nennt die wich- tigsten Grundvoraussetzungen und Anforderungen, welche für den Erhalt einer Betriebsbewilli- gung / Berufsausübungsbewilligung (nachfolgend: Bewilligung) erfüllt sein müssen.1
1. Informationen zur Gesuchstellung
1.1 Bewilligungsgesuch
Sie können das Gesuch dem Fachbereich Aufsicht und Qualität der Abteilung Langzeitpflege elekt- ronisch oder per Post einreichen. Die elektronische Einreichung wird bevorzugt (an: aufsichtquali- taet.baselstadt@hin.ch). Die Gesuchstellung muss spätestens zwei Monate vor der Tätigkeits- oder Betriebsaufnahme erfolgen.
1.2 Urkunden und Angaben
Das Bewilligungsgesuch ist vollständig auszufüllen. Dem Bewilligungsgesuch sind alle darin gefor- derten Unterlagen (vgl. §§ 11 bis 13 Bewilligungsverordnung) beizulegen. Der Fachbereich Aufsicht und Qualität weist unvollständige Gesuche zurück und setzt eine ange- messene Nachfrist für deren Vervollständigung. Die Nachfrist beträgt in der Regel einen Monat. Das Gesuch wird erst bearbeitet, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen. Verstreicht die Nach- frist ungenutzt oder sind die Angaben bei Ablauf der Nachfrist weiterhin unvollständig, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Es kann jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden.
1.3 Bewilligungserteilung und Publikation
Die Aufnahme der Tätigkeit oder des Betriebes ist erst nach Erteilung der Bewilligung gestattet. Die Bewilligungserteilung wird im Kantonsblatt Basel-Stadt publiziert.
1.4 Binnenmarkt
Falls der Gesuchstellerin / dem Gesuchsteller bereits in einem bzw. in mehreren anderen Kantonen eine Bewilligung erteilt wurde, muss die Bewilligung des Erstbewilligungskantons, sofern diese Be- willigung noch aktiv ist, dem Gesuch beigelegt werden. Sollte diese nicht mehr aktiv sein: die zeitlich neueste (aktive) Bewilligung. Diesfalls ist die Bewilligungserteilung im Kanton Basel-Stadt kostenlos.
1 Dieses Merkblatt hat lediglich informativen Charakter. Für die Rechtsanwendung im Einzelfall sind ausschliesslich die
gesetzlichen Bestimmungen massgebend. Weitere Informationen sind auf der Homepage (spitexbewilligung | Kanton Basel-Stadt) abrufbar.
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Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
1.5 Erlöschen und Entzug der Bewilligung sowie der OKP-Zulassung
Die Bewilligung erlischt, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Bewilligung die Be- rufsausübung oder der Betrieb nicht aufgenommen wurde. Ungenutzte OKP-Zulassungen verfallen nach zwölf Monaten. Das zuständige Departement entscheidet in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen. Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer die Bewilligung hätte verweigert werden müssen.
1.6 Gebühren
Die Gebühr für eine Betriebsbewilligung beträgt je nach Aufwand 400 bis 2000 Franken. Die Ge- bühr für eine Berufsausübungsbewilligung beträgt 400 Franken Die Gebühr für die OKP-Zulassung beträgt für Pflegefachpersonen 200 Franken und für Spitex-Organisationen 200 bis 800 Franken.
1.7 Strafrechtliche Konsequenzen
Wer vorsätzlich ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt oder einen bewilli- gungspflichtigen Betrieb führt, macht sich strafbar und riskiert eine Busse bis zu 50'000 Franken.
1.8 Qualitätssicherung
Die Anwendung des Qualitätsinstruments qualivistaambulant ist nachzuweisen. Vor der definitiven Bearbeitung des Gesuches muss eine ausgefüllte Selbstbewertung von qualivistaambulant einge- reicht werden. ambulant – Qualitätsmanuale für die Langzeitpflege (qualivista.ch)
2. Adressen
2.1 Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungen
Schweizerisches Rotes Kreuz SRK Gesundheitsberufe Werkstrasse 18 3084 Wabern Registrierung von Ausbildungsabschlüssen im Gesundheitswesen
2.2 Strafregisterauszüge
Schweizerisches Strafregister Bundesrain 20 3003 Bern Tel: +41 58 465 01 98 Bestellung Strafregisterauszug - Der Privatauszug (admin.ch) Bestellung Strafregisterauszug - Sonderprivatauszug
2.3 Erteilung einer Zahlstellenregistrierungs-Nummer (ZSR)
SASIS AG Römerstrasse 20 4502 Solothurn SASIS AG
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3. Wichtigste rechtliche Grundlagen
Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 Gesundheitsgesetz vom 21. September 2011 Bewilligungsverordnung vom 6. Dezember 2011 Gebührenverordnung vom 22. Oktober 2013 Verordnung über die Zulassung und Höchstzahlen von ambulanten Leistungserbringern vom 17. Juni 2025
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