Merkblatt Revision (Startet einen Download)

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

υ Basler Standortpaket

Merkblatt gültig für das Gesuchsjahr 2026 Innovation: Revision Grundlage: § 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) vom 24. Juni 2025

A. Ausgangslage

Die Gesuchstellenden müssen der Behörde eine ordentlich revidierte Jahresrechnung zum mass- gebenden Geschäftsjahr sowie die Bestätigung einer Revisionsstelle betreffend die im Gesuch geltend gemachten Berechnungsgrundlagen einreichen. Eine eingeschränkte Revision erfüllt die Anforderungen nicht.

Die von der gesuchstellenden juristischen Person einzureichende Dokumentation muss in ange- messener Form sicherstellen, dass die Behörde die Gesuche prüfen, die gemachten Angaben nachvollziehen und bei den Stichprobenkontrollen allfälligen Abweichungen nachgehen kann.

B. Ordentlich revidierte Jahresrechnung

Muss die Revisionsstelle als «ordentliche» Revisionsstelle im Handelsregister eingetragen sein? Nein. Die Revisionsstelle muss nicht als Organ gewählt werden und nicht im Handelsregister ein- getragen sein. Es muss lediglich die ordentliche Prüfung der Jahresrechnung (freiwillig oder sta- tutarisch) sowie die Bestätigung der Revisionsstelle für die Gesuchseinreichung vorliegen. Das Prüfunternehmen muss die gleichen Anforderungen erfüllen in Bezug auf Unabhängigkeit und Befähigung wie eine im Handelsregister eingetragene Revisionsstelle.

Müssen auch KMU und Startups eine ordentliche Revision vorweisen? Ja. Dies ist eine Voraussetzung gemäss Standortförderungsgesetz (StaföG). Eine eingeschränkte Revision erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für eine Förderung im Bereich Innova- tion nicht. Gemäss § 5h Abs. 4 des StaföG ist eine ordentliche Revision sowie eine Bestätigung der Revisionsstelle erforderlich.

Muss die Jahresrechnung mit ordentlicher Revision durch die Generalversammlung ge- nehmigt werden? Die Jahresrechnung muss durch die Generalversammlung genehmigt sein. Wird für das Ge- suchsjahr 2026 nachträglich eine ordentliche Revision durchgeführt, um die Anforderungen des StaföG zu erfüllen, nachdem die Jahresrechnung bereits durch die Generalversammlung ge- nehmigt wurde, muss die gleiche Jahresrechnung nicht noch einmal von der Generalversamm- lung genehmigt werden.

Genügt eine ordentliche Revision auf Konzernebene? Nein. Die gesuchstellende juristische Person muss ordentlich revidiert werden. Eine konsolidierte Jahresrechnung, die ordentlich revidiert wird, reicht nicht.

Stand: 20. April 2026 Seite 1/2

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

Wird eine ordentliche Revision in jedem Gesuchsjahr vorausgesetzt? Ja. Eine ordentlich revidierte Jahresrechnung ist mit jedem Antrag einzureichen. Deshalb wird eine ordentlich revidierte Jahresrechnung in jedem Gesuchsjahr vorausgesetzt.

C. Bestätigung einer Revisionsstelle betreffend die im Gesuch geltend

gemachten Berechnungsgrundlagen

Welche Inhalte und welche Form muss die Bestätigung aufweisen? Die Bestätigung der Revisionsstelle findet in Form von «Vereinbarten Prüfungshandlungen bezüg- lich Finanzinformationen» nach dem Schweizer Prüfungsstandard 920 statt. Während das Gesuch an sich bis spätestens 30. Juni 2026 eingereicht werden muss, darf die die Bestätigung bis spätes- tens 15. Juli 2026 nachgereicht werden, damit auf das Gesuch eingetreten werden kann. Die Be- stätigung der Revisionsstelle muss sich dabei zwingend auf das bereits eingereichte Gesuch be- ziehen.

Der Bericht über tatsächliche Feststellungen bezüglich des Gesuchsformulars «Basler Standort- paket Innovation», der in Zusammenarbeit mit EXPERTsuisse erarbeitet wurde, ist hier aufrufbar.

Worauf beziehen sich die vereinbarten Prüfungshandlungen? Diese vereinbarten Prüfungshandlungen sollen klären, ob die im Gesuchsformular ausgewiese- nen Beträge auf in der Buchhaltung verbuchten Aufwendungen beruhen. Falls diese Beträge nicht direkt als Einzelposition in der Buchhaltung ersichtlich sind, können ergänzende Auszüge, Aufstellungen oder Berechnungen herangezogen werden, sofern sie auf der zugrunde liegenden Buchhaltung basieren. Allfällige Abweichungen müssen nachvollziehbar beschrieben und auf dem zugrundeliegenden Nachweis referenziert werden.

Was ist nicht Gegenstand der vereinbarten Prüfungshandlungen der Revisionsstelle? Nicht Gegenstand der vereinbarten Prüfungshandlungen ist die qualitative Beurteilung der För- derfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen oder der inhaltlichen Richtigkeit der Berech- nung des förderfähigen Betrags.

Müssen die ordentliche Revision und die Prüfung des Gesuchs durch dieselbe Revisions- stelle erfolgen? Nein. Die ordentliche Revision der Jahresrechnung und die Prüfung des Gesuchs müssen nicht durch dieselbe Revisionsstelle erfolgen. Beide Prüfungen müssen jedoch durch ein zugelassenes Revisionsunternehmen erfolgen.

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