Merkblatt: Impfen in Apotheken (Startet einen Download)
Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
Medizinische Dienste
υ Pharmazeutischer Dienst
Esther Ammann, Eidg. dipl. Apothekerin FPH Kantonsapothekerin Malzgasse 30 CH-4001 Basel
Tel: +41 61 267 95 33 E-Mail: pharm-dienst@bs.ch www.medizinischedienste.bs.ch
Merkblatt: Impfen in Apotheken
1. Zweck
Das Merkblatt konkretisiert die spezifischen Anforderungen an Apotheken, in denen Impfungen durchgeführt werden.
2. Gesetzliche Grundlagen
2.1 Bundeserlasse
Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufege- setz, MedBG, SR 811.11)
Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelge- setz, HMG, SR 812.21)
Verordnung über die Arzneimittel vom 17. Oktober 2001 (Arzneimittelverordnung, VAM, SR 812.212.21)
2.2 Kantonale Erlasse
Gesundheitsgesetz vom 21. September 2011 (GesG, SG 300.100)
Heilmittelverordnung vom 6. Dezember 2011 (SG 340.100)
Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen vom 6. Dezember 2011 (Bewilligungsverordnung, SG 310.120)
3. Personal
Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen durchführen, müssen über den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme verfügen und die damit verbundenen Fortbildungspflichten erfül- len. Bei einer unter Aufsicht tätigen Apothekerin bzw. einem unter Aufsicht tätigen Apotheker muss die beaufsichtigende Fachperson ebenfalls über den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutent- nahme verfügen.
4. Notfallausrüstung
Die Apotheke muss über eine Notfallausrüstung verfügen. Diese beinhaltet im Minimum:
Ambu-Beutel
Antihistaminikum in Tablettenform
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Cortison Präparat in Tablettenform
Bronchospasmolytikum in Sprayform
Adrenalin-Fertigspritze
Die Anwendung des Notfallequipments sowie entsprechende Folgemassnahmen müssen im schriftlichen Notfallkonzept beschrieben sein.
5. Qualitätssicherungssystem
Die Apotheke muss über ein angemessenes Qualitätssicherungssystem verfügen. In Bezug auf das Impfen müssen:
diesbezügliche Abläufe im betriebsinternen QSS abgebildet und lückenlos dokumentiert sein,
vor Ort ein schriftliches Notfallkonzept vorliegen,
Regelungen betreffend der Raum- und Personalhygiene schriftlich festgelegt sein.
6. Sachgemässe Dokumentation der Impfungen
6.1 Patientendokumentation
Es ist eine Patientendokumentation anzulegen. Darin sind die Fragebögen zur vorgenommenen (oder nicht durchgeführten) Impfung abzulegen sowie allfällige weitere für die Impfung wesentliche Gesprächsinhalte zu verzeichnen. Zudem sind Dosis, Applikationsweg und Chargen-Nummer des applizierten Impfstoffes aufzufüh- ren. Allfällig eingetretene Nebenwirkungen sind ebenfalls zu dokumentieren (soweit diese zur Kenntnis gebracht wurden).
6.2 Impfausweis
Nach erfolgter Impfung sind der Name des Impfstoffes, die Dosis, der Applikationsweg, die Char- gen-Nummer sowie der Name der Impfstelle in den Impfausweis einzutragen. Die Apothekerin oder der Apotheker hat die Impfung auf dem Fragebogen zu bestätigen (Stempel/ Unterschrift).
7. Räumlichkeiten und Ausrüstung
Die Apotheke muss über geeignete Räumlichkeiten, insbesondere über einen abgetrennten, nicht einsehbaren Bereich mit der Möglichkeit, die zu impfende Person in liegender Position zu lagern verfügen. In der Apotheke muss eine für die Impftätigkeit angemessene Ausrüstung vorhanden sein, wie z.B.
Desinfektionsmittel
Verbandsmaterial
genügend fachgerechte Lagermöglichkeiten (ausreichende Kühlschrankkapazität)
8. Meldung einer schweren Reaktion auf Impfung
Systemische Reaktionen müssen als vermutete unerwünschte Arzneimittelwirkung an Swissme- dic gemeldet werden (pharmacovigilance-Formular, https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/ home/humanarzneimittel/marktueberwachung/pharmacovigilance/formulare.html oder via der Plattform ElViS).
Stand: Juni 2018
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