Ergänzende Weisungen betr. Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker (Startet einen Download)
ft Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
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Esther Ammann Malzgasse 30 CH-4001 Basel
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Basel, 15. Dezember 2025
Ergänzende Weisungen betreffend Impfungen in Apotheken
1. Ausgangslage
§ 12a Heilmittelverordnung vom 6. Dezember 2011 (SG 340.100)1 regelt die Impfungen durch Apo- thekerinnen und Apotheker. § 12a Abs. 2 Heilmittelverordnung bestimmt, dass Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen durchführen, über den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutent- nahme verfügen und die damit verbundenen Fortbildungspflichten erfüllen. Ferner hält § 12a Abs. 5 Heilmittelverordnung fest, dass die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker ergänzende Weisungen erlassen kann.
Vor diesem Hintergrund werden folgende ergänzende Weisungen betreffend Impfungen in Apothe- ken erlassen.
2. Ergänzende Weisungen
2.1 Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker
Gestützt auf§ 12a Abs. 2 lit. a i.V.m. § 12a Abs. 5 Heilmittelverordnung wird folgende ergänzende Weisung erlassen:
Die von Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen ihres universitären Studiums ab Oktober 2023 erlangte Impfkompetenz wird bezüglich des Impfens dem Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme gleichgesetzt.
2.2 Impfen durch Studierende (Masterstudiengang Pharmazie)
Gestützt auf§ 12a Heilmittelverordnung i.V.m. § 12a Abs. 5 Heilmittelverordnung und § 23 Abs. 5 der Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverord- nung) vom 6. Dezember 2011 (SG 310.120)2 ist Impfen durch Studierende unter den nachfolgend aufgeführten kumulativen Voraussetzungen gestattet. So besagt § 23 Abs. 5 Bewilligungsverord-
1 Abrufbar über folgenden Link: <https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/340.100>. Abrufbar über folgenden Link: <https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/310.120>.
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nung, dass die Delegation von fachlichen Tätigkeiten zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht er- laubt ist, sofern die medizinische Sicherheit der Patientin oder des Patienten nicht gefährdet wird. Mit dieser Praxis soll die optimale Ausbildung der Studierenden gefördert werden.
Impfungen in Apotheken dürfen an Studierende der Pharmazie unter folgenden kumulativen Vo- raussetzungen delegiert werden: Die Impftätigkeit darf nur unter der Aufsicht und Verantwortung einer Apothekerin oder eines Apothekers durchgeführt werden, welche bzw. welcher über eine Berufsaus- übungsbewilligung des Kantons Basel-Stadt (Bewilligung gemäss Art. 34 des Bundes- gesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom
23. Juni 2006 [SR 811.11])3 sowie über eine behördlich bestätigte Impfmeldung verfügt
und die damit verbundenen Fortbildungspflichten erfüllt; Die Studierenden (Masterstudiengang Pharmazie) verfügen über ein Impfzertifikat (Impfen und Blutentnahme) einer schweizerischen Universität; Die Tätigkeit erfolgt in diesem Rahmen ausschliesslich zu Ausbildungszwecken.
2.3 Impfungen durch Fachfrauen oder Fachmänner Apotheke EFZ bzw. Pharmaassisten- tinnen oder Pharmaassistenten EFZ mit erfolgreichem Abschluss eines von der Be- rufsorganisation anerkannten Impfkurses Gestützt auf§ 12a Abs. 2 i.V.m. § 12a Abs. 5 Heilmittelverordnung und§ 23 Abs. 4 Bewilligungs- verordnung wird folgende ergänzende Weisung erlassen: Impfungen in Apotheken dürfen an Personen mit Abschluss Fachfrau oder Fachmann Apotheke EFZ' bzw. Pharmaassistentin oder Pharmaassistent EFZ (altrechtliche Ausbildung) unter folgen- den kumulativen Voraussetzungen delegiert werden: Die Fachfrau oder der Fachmann Apotheke EFZ bzw. Pharmaassistentin oder Pharmaas- sistent EFZ hat einen von der Berufsorganisation der Apothekerschaft anerkannten Impfkurs erfolgreich absolviert und erfüllt die Fortbildungspflicht; Die Impftätigkeit darf nur unter der Aufsicht und Verantwortung einer Apothekerin oder eines Apothekers durchgeführt werden, welche bzw. welcher über eine Berufsaus- übungsbewilligung des Kantons Basel-Stadt (Bewilligung gemäss Art. 34 Med BG) sowie über eine behördlich bestätigte Impfmeldung verfügt und die damit verbundenen Fortbil- dungspflichten erfüllt.
3 Abrufbar über folgenden Link: <https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2007/537/de>. ' Die rechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Grundbildung Fachfrau oder Fachmann Apotheke EFZ sind über folgenden Link abrufbar: <https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/454/de>.
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3. Gültigkeit der ergänzenden Weisungen
Diese Weisungen sind per 15. Dezember 2025 gültig und ersetzen die ergänzenden Weisungen vom 30. Mai 2024 per 15. Dezember 2025.
Basel, 15. Dezember 2025
Esther Ammann Eidg. dipl. Apothekerin FPH Kantonsapothekerin
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