Public Corporate Governance-Richtlinien (Startet einen Download)
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Beteiligungsmanagement Basel-Stadt: Public Corporate Governance-Richtlinien Achte überarbeitete Version
Stand: 24. Juni 2026
1. Zusammenfassung (Management-Summary) ......................................................... 1
2. Einleitung ................................................................................................................... 2
3. Definitionen und Grundlagen ................................................................................... 4
3.1 Definition des Begriffs Beteiligung ................................................................................................ 4
3.2 Definition des Begriffs Public Corporate Governance .................................................................. 5
3.2.1 Grundlagen der Richtlinien .................................................................................................6
3.2.2 Regelungen und Kodizes für den privaten Sektor .............................................................6
3.2.3 Regelungen und Kodizes für den öffentlichen Sektor im Jahr 2010 ..................................7
4. Grundsätzliche Aspekte des Beteiligungsmanagements ...................................... 9
4.1 Die drei Steuerungskreisläufe des Beteiligungsmanagements .................................................... 9
4.2 Die Steuerungsinstrumente......................................................................................................... 11
4.3 Die Rollenvielfalt des Staates ..................................................................................................... 12
4.4 Der Führungs- und Steuerungskreislauf ..................................................................................... 14
5. Public Corporate Governance-Richtlinien ............................................................ 16
5.1 Einleitung: Zweck und Ziele, Definitionen und Geltungsbereich................................................. 16
5.2 Rechtsform .................................................................................................................................. 17
5.3 Organisation ................................................................................................................................ 18
5.4 Steuerung der Beteiligungen....................................................................................................... 25
5.5 Vom Regierungsrat gewählte Kantonsvertretungen ................................................................... 37
5.6 Dokumentation ............................................................................................................................ 41
6. Konzept Beteiligungsreport an den Regierungsrat .............................................. 42
7. Konzept Berichterstattung an den Grossen Rat ................................................... 44
8. Fachstelle Beteiligungen ........................................................................................ 46
9. Anhang ..................................................................................................................... 48
1. Zusammenfassung (Management-Summary)
Auch im Kanton Basel-Stadt werden aus Markt-, Effizienz- oder Regulierungsgründen immer mehr staatliche Aufgaben nicht mehr durch die Kernverwaltung erfüllt, sondern durch rechtlich unabhängige Organisationseinheiten – so genannte Beteiligungen –, die dem Kanton ganz oder
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teilweise gehören. Der Kanton muss, auch wenn er keinen direkten Durchgriff auf die Beteiligun- gen mehr hat, gewährleisten können, dass die an die Beteiligungen übertragenen Aufgaben im erforderlichen Ausmass und in angemessener Qualität erfüllt werden. Diese Gewährleistungsver- antwortung erfordert eine Steuerung der Beteiligungen.
Eine Auslegeordnung des Finanzdepartements über das Beteiligungsmanagement vom 15. Okto- ber 2009 zeigte, dass bezüglich des Managements der Beteiligungen Handlungsbedarf bestand. Der Regierungsrat beauftragte deshalb das Finanzdepartement, Richtlinien zur Public Corporate Governance in Anlehnung an die damals im Kanton Basel-Landschaft geltenden Richtlinien zu formulieren, Konzepte für einen Beteiligungsreport an den Regierungsrat und für einen Beteili- gungsbericht an den Grossen Rat vorzulegen sowie über Aufgaben und Ressourcen einer Koor- dinationsstelle Beteiligungen zu berichten.
Im vorliegenden Bericht wurden diese formulierten Aufträge bearbeitet. Eine Gruppe bestehend aus Mitgliedern der Departemente mit den grössten Beteiligungen hat den Erarbeitungsprozess begleitet.
Nach einer Einleitung in Kapitel 2 werden in Kapitel 3 die wesentlichen Begriffe definiert und Grundlagen für die Basler Public Corporate Governance-Richtlinien besprochen.
Kapitel 4 bespricht die vorgesehene Rolle des Parlaments als ausschliessliches Oberaufsichtsor- gan über die Regierung, die Rolle des Regierungsrates als Eigentümer und als Aufsichtsorgan über die Beteiligung sowie die Rolle des obersten Leistungs- oder Verwaltungsorgans als Auf- sichtsorgan über das Management der Beteiligung selber. Des Weiteren werden dort im Über- blick die drei Instrumente zur Steuerung der Beteiligungen vorgestellt: a) die Beteiligungsstrategie als beteiligungsübergreifender Leitfaden für zukünftige Auslagerungen und zur Überprüfung der Zweckmässigkeit von bestehenden Beteiligungen, b) die Eignerstrategie mit den strategischen und politischen Zielen und Stossrichtungen pro Beteiligung sowie c) Leistungsvereinbarung bzw. Leistungsauftrag für Beteiligungen mit vom Kanton bestellten und allenfalls abzugeltenden spezi- fizierten und quantifizierten Leistungen.
Danach werden in Kapitel 5 die Public Corporate Governance-Richtlinien für den Kanton Basel- Stadt vorgelegt, die in Zusammenarbeit mit der Begleitgruppe erarbeitet wurden. Dabei werden die 29 Bestimmungen der Richtlinien jeweils kommentiert.
In Kapitel 6 und 7 werden die Konzepte für die Reportings an den Regierungs- und Grossrat vor- gestellt. Der Beteiligungsreport gibt dem Regierungsrat eine Gesamtübersicht über seine Beteili- gungen. Der Beteiligungsbericht als Teil des Jahresberichts informiert den Grossen Rat und die Öffentlichkeit über den Stand des Beteiligungsmanagements.
Schliesslich wird in Kapitel 8 über die Fachstelle Beteiligungen berichtet. Im Vergleich zu anderen Kantonen wird diese Fachstelle mit einem 50% Jahresarbeitszeitpensum eher knapp.
2. Einleitung
Mit Beschluss vom 18. November 2008 beauftragte der Regierungsrat das Finanzdepartement die Federführung betreffend Betreuung der Fact-Sheets zu den Beteiligungen des Kantons Basel- Stadt zu übernehmen. Ausserdem wurde das Finanzdepartement beauftragt, einerseits zum Um- fang der zu erfassenden Fact Sheets und andererseits zur Abgrenzung zwischen dem für das Dossier Verantwortlichen und dem für die generelle Federführung zuständigen Departement zu berichten.
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Im Jahr 2009 wurde von Avenir Suisse im Rahmen der Reihe „Kantonsmonitoring“ eine umfas- sende Untersuchung zum Thema Beteiligungsmanagement unter dem Titel „Kantone als Kon- zerne“ – Einblick in die kantonalen Unternehmensbeteiligungen und deren Steuerung veröffent- licht. Die Studie gibt einen Überblick über die Beteiligungen aller Schweizer Kantone und analysiert zudem das Beteiligungsmanagement der Kantone. Aus der Studie lassen sich nützli- che Erkenntnisse für die vom Regierungsrat gestellten Fragen ziehen.
Ein Quervergleich mit anderen Kantonen und dem Bund zeigte, dass das Thema Beteiligungsma- nagement an Bedeutung gewinnt, da eine gewisse Tendenz zur Auslagerung von staatlicher Leistungserbringung in öffentlich-rechtliche Institutionen oder öffentlich beherrschte Unternehmen festzustellen ist. Dies war auch im Kanton Basel-Stadt der Fall, wo durch die schon beschlosse- nen und noch geplanten Ausgliederungen in naher Zukunft ein beträchtlicher Teil der staatlichen Leistungen nicht mehr in der engeren Verwaltung erbracht werden.
Unter diesen Aspekten schien es sinnvoll zu sein, für das Thema Beteiligungsmanagement eine vollständige Auslegeordnung zu erstellen und allfällig notwendige Massnahmen zu diskutieren. Einen solche Auslegeordnung hat das Finanzdepartement in seinem Bericht über das Beteili- gungsmanagement vom 15. Oktober 2009 zuhanden des Regierungsrates vorgenommen. Der Regierungsrat hat auf Basis dieses Berichtes des Finanzdepartements in seiner Klausur am 27. Oktober 2009 Folgendes beschlossen:
Das Finanzdepartement wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Entwurf für Richtlinien zur Public Corporate Governance des Kantons Basel-Stadt vorzulegen. Bei der Bearbeitung des Entwurfs werden die Departemente einbezogen. Parallel dazu wird in den Departementen an den jeweiligen Themenfeldern (IWB, BVB, Spitäler, Uni etc.) konkret gearbeitet.
Die Richtlinien zur Public Corporate Governance sollen in Anlehnung an die Verordnung über das Controlling von Beteiligungen des Kantons Basel-Landschaft formuliert werden.
Das Finanzdepartement wird beauftragt, dem Regierungsrat ein Konzept für einen jährlichen Beteiligungsreport an den Regierungsrat unter Einbezug der heutigen Fact-Sheets zu den Beteiligungen vorzulegen.
Das Finanzdepartement wird beauftragt, dem Regierungsrat ein Konzept ist zur Berichterstat- tung an den Grossen Rat vorzulegen.
Das Finanzdepartement wird beauftragt, zu den Aufgaben und notwendigen Ressourcen eine Koordinationsstelle Beteiligungen zu berichten.
Im vorliegenden Bericht sollen diese formulierten Aufträge bearbeitet werden. Dabei sollen in Ka- pitel 3 zuerst die wesentlichen Begriffe definiert und Grundlagen besprochen sowie in Kapitel 4 die grundsätzlichen Aspekte des Beteiligungsmanagement aufgezeigt werden. Danach werden in Kapitel 5 die Public Corporate Governance-Richtlinien für den Kanton Basel-Stadt behandelt. In Kapitel 6 und 7 werden die Konzepte für die Reportings an den Regierungs- und Grossrat vorge- stellt. Schliesslich wird in Kapitel 8 über die Fachstelle Beteiligungen berichtet.
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3. Definitionen und Grundlagen
3.1 Definition des Begriffs Beteiligung
Der Begriff Beteiligungen wird in der Praxis unterschiedlich verwendet. Im Folgenden wird der Be- griff Beteiligungen wie folgt definiert:
Unter Beteiligungen werden alle rechtlich selbstständigen Institutionen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts verstanden, die ganz oder teilweise im Eigentum des Kantons stehen bzw. gemäss § 46 Finanzhaushaltgesetz beherrscht werden – unabhängig davon, ob sie im Verwaltungs- oder Finanzvermögen geführt werden.
Die notwendige Bedingung, damit eine Institution als Beteiligung gilt, ist, dass sie rechtlich selb- ständig ist. Die hinreichende Bedingung demgegenüber ist, dass der Kanton teilweise oder ganz Träger dieser Institution sein muss. Es lassen sich grundsätzlich zwei Funktionen von Betei- ligungen unterscheiden, zwischen denen es auch Mischformen gibt:
Beteiligungen mit einer Leistungsauftragsfunktion: Bei diesen nimmt der Kanton neben der Rolle als Eigentümer auch die Rolle des Leistungsbestellers ein. Die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung steht im Vordergrund des Interesses des Kantons.
Beteiligungen mit einer reinen Finanzbeteiligungsfunktion: Bei diesen übt der Kanton nur die Rolle als Eigentümer aus. Finanz- und/oder Führungsinteressen stehen dabei in erster Linie im Vordergrund.
Beteiligungen können, müssen damit aber nicht im Auftrag des Kantons öffentliche Aufgaben er- füllen, um als Beteiligungen zu gelten. Es können auch reine Finanzanlagen sein, die im Finanz- vermögen des Kantons geführt werden und keine staatlichen Leistungsaufträge erfüllen. Bei diesen Beteiligungen, die im Wesentlichen nur noch eine Finanzbeteiligungsfunktion erfüllen, stellt sich die Frage, warum sie gehalten werden oder ob sie nicht veräussert werden sollen. Falls es Beteiligun- gen geben sollte, die wegen der Gewinnerzielung oder Substanzerhaltung gehalten werden sollen, soll das Finanzdepartement eine allgemeine Anlagestrategie für diese definieren. Die vorliegenden Richtlinien würden für diese reinen Finanzbeteiligungen nicht gelten. Weiter gelten Einheiten, die gemäss § 46 Finanzhaushaltgesetz beherrscht werden, als Beteiligung. Eine Beherrschung liegt vor, wenn der Regierungsrat oder der Grosse Rat durch Wahl der obersten Organe, Festlegung des Budgets oder anderweitig die Geschicke einer Organisation bestimmen und daraus Nutzen ziehen kann. Eine Beherrschung kann unabhängig der Rechtsform vorliegen, ist somit auch bei einer Genossenschaft oder Stiftung möglich. Unselbständige Anstalten und Ämter werden aufgrund ihrer fehlenden eigenen Rechtpersönlichkeiten auch nicht unter den Begriff der Beteiligung gefasst. Vereine und Stiftungen sind beide im Zivilgesetzbuch geregelt und erweisen sich nur in Sonderfäl- len als geeignete Unternehmensstrukturen. Der Verein ist als Organisationsform zur Verfolgung nichtwirtschaftlicher, d.h. ideeller Zwecke ausgestaltet. Alle Mitglieder eines Vereins verfügen über das gleiche Stimmrecht, sofern die Statuten nicht etwas Anderes bestimmen. Wegen seiner perso- nenbezogenen Organisationsstruktur kommt der Verein für zu verselbständigende Einheiten des Kantons nicht in Frage.
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3.2 Definition des Begriffs Public Corporate Governance
Der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (vgl. auch Kapitel 2) definiert Corpo- rate Governance wie folgt:
„Corporate Governance ist die Gesamtheit der auf das Aktionärsinteresse ausgerichteten Grundsätze, die unter Wahrung von Entscheidungsfähigkeit und Effizienz auf der obersten Unternehmensebene Transparenz und ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kon- trolle anstreben.“ (Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance, 2002)
Bei Corporate Governance geht es im Kern insbesondere darum, wie in börsenkotierten Unterneh- men das durch die Zersplitterung der Aktionärsinteressen entstandene Vakuum zwischen Eigentü- merinteressen und Interessen des Managements aufgefüllt werden kann. Dadurch, dass in der modernen Publikumsgesellschaft Geschäftsführung, strategische Führung und Interessen der Ei- gentümer nicht mehr in einem Patron, dem Unternehmer-Eigentümer, zusammenfallen, entstehen so genannte Informations-Asymmetrien: Das vom Eigentümer (Prinzipal) beauftragte Management (Agent) hat in vielen Fragen einen Informationsvorsprung, den es zu seinen eigenen Gunsten aus- nutzen kann. Corporate Governance nimmt sich der Prinzipal-Agent-Problematik an, indem mit Corporate-Governance letztlich die Eigentümerinteressen gegenüber jenen des Managements des Unternehmens gestärkt werden sollen.
Corporate Governance im öffentlichen Sektor ist ein komplexeres Unterfangen als im privaten Sek- tor. Analog zu Unternehmen der Privatwirtschaft spielt die Ebene des Unternehmens und seiner Organe, die klassischerweise durch Corporate Governance-Grundsätze organisiert werden sollen, auch bei Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung eine wichtige Rolle. Im Unterschied zur Privat- wirtschaft hat jedoch die politische Ebene bei Beteiligungen der öffentlichen Hand eine massge- bende Stellung für die Entwicklung und Führung des Unternehmens. Dadurch erhält die Corporate Governance auch eine Aussendimension, es geht nicht mehr nur um die Binnenorganisation und - führung (Ebene Unternehmen und seiner Organe, Management- und Verwaltungsratoptik), son- dern auch um die Ausgestaltung und Steuerung der Organisation durch den Staat (politische Ebene, Politikoptik).
Auch wenn Einheiten aus der Verwaltung ausgelagert werden, damit sie flexibler und näher am Markt agieren können, erfüllen sie in der Regel einen öffentlichen Auftrag bzw. öffentliche Interes- sen. Über ihr Bestehen entscheidet damit nie der Markt allein, sondern immer auch die Politik, die gegebenenfalls eine explizite oder implizite Bestandsgarantie gewährleistet und die Erfüllung des Auftrags überwacht. Am Markt tätige staatliche Beteiligungen bewegen sich damit zwischen zwei Polen: Einerseits sollen sie möglichst flexibel und marktfähig sein und entsprechend Mehrwert für den Eigentümer generieren, anderseits haben sie die politischen Vorgaben und den öffentlichen Leistungsauftrag zu beachten.
Die Steuerung von staatlichen Beteiligungen ist damit deutlich vielschichtiger als bei Unternehmen in ausschliesslich privatem Besitz, weil zwischen diesen beiden Polen eine Balance hergestellt werden muss. Damit ist auch die Rollenvielfalt des Staates angesprochen. Er ist oftmals gleichzeitig (Mit-)Eigentümer und Leistungsbesteller. In diesen beiden Funktionen verfolgt er in der Regel un- terschiedliche Interessen. Als Eigentümer ist er primär an Effizienz und Wertsteigerungen interes- siert, als Leistungsbesteller an Sicherstellung einer effizienten und effektiven Leistungserfüllung des öffentlichen Auftrags. Aus dieser Konstellation ergeben sich verschiedene Spannungsfelder,
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auf die eine gute Public Corporate Governance bzw. Steuerung eines Staatsbetriebes eingeht und die sie aufzulösen versucht.
Mit dem Erlass von Public Corporate Governance-Richtlinien sollen folgende Ziele verfolgt werden:
Wesentliche Regeln und Handlungsempfehlungen für die Steuerung, Leitung und Überwa- chung von Unternehmen, an denen der Kanton beteiligt ist, sollen aufgestellt werden.
Standards für das Zusammenwirken aller Beteiligten – einschliesslich Beteiligungsunterneh- men, Verwaltungs-, Regierungs- und Grosser Rat sowie öffentliche Verwaltung – sollen de- finiert werden.
Die Erfüllung der öffentlichen Interessen soll abgesichert werden.
Eine durchgängige Transparenz und Kontrolle soll gewährleistet werden.
Eine verantwortungsvolle Unternehmensführung und -überwachung bei den Beteiligungsun- ternehmen soll sichergestellt werden, die sich sowohl am wirtschaftlichen Erfolg der Unter- nehmung selbst als auch am Gemeinwohl orientiert.
3.2.1 Grundlagen der Richtlinien
Die in diesem Bericht erläuterten Public Corporate Governance-Richtlinien dienen zur Steuerung der Beteiligungen des Kantons Basel-Stadt. Bei der Ausarbeitung lag es nahe, nach Möglichkeit Anleihen bei bereits bestehenden Regelungen und Kodizes zu machen. Im Folgenden werden die wichtigsten Quellen vorgestellt. Die Kommentare zu den einzelnen Richtlinien enthalten teilweise auch Hinweise auf die herangezogenen Regelungen und Empfehlungen der Kodizes.
3.2.2 Regelungen und Kodizes für den privaten Sektor
Mit der Auslagerung von staatlichen Aufgaben soll mehr Flexibilität und Marktnähe erreicht werden. Auf diese Bedürfnisse ist der bewährte Rahmen des Privatrechts zugeschnitten. Daher drängt es sich auf, die privatrechtlichen Regelungen und Kodizes zu berücksichtigen und wo immer möglich die dort getroffenen Lösungen zu übernehmen.
3.2.2.1 Obligationenrecht
Bereits im Jahr 1992 sind mit dem geltenden Obligationenrecht einige der späteren typischen Cor- porate-Governance-Postulate in Kraft getreten. So trägt der Verwaltungsrat bei Aktiengesellschaf- ten die oberste strategische Verantwortung (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1); er ist verpflichtet, die Organi- sation und die Finanzplanung festzulegen (Art. 716a Abs. 1, Ziff. 2 und 3); er hat Zugang zu allen Informationen (Art. 715a); er überwacht das Management und trägt die Verantwortung für das in- terne Kontrollsystem und die Compliance (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5); schliesslich sorgt er für die Berichterstattung der Ausschüsse an den Verwaltungsrat (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6, Art 716b Abs. 2).
3.2.2.2 Swiss Code und SWX-Richtlinie
In der Schweiz sind seit Anfang Juli 2002 zwei Dokumente in Kraft: die von der Schweizer Börse erlassene SWX-Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate-Governance-Richtlinien (SWX- Richtlinie) sowie der Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance (Swiss Code) von
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economiesuisse. Die beiden Dokumente sind zusammen zu lesen, weil die in den beiden Doku- menten enthaltenen Elemente, Leitlinien und Strukturempfehlungen einerseits sowie Transparenz anderseits eine unauflösliche Gesamtheit bilden. Der Swiss Code enthält blosse Empfehlungen. Demgegenüber sind gemäss den SWX-Richtlinien für börsenkotierte Unternehmen zwingend Aus- sagen über Entschädigungen und Beteiligungen von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sowie über Darlehen an diese Personen zu machen. Andere Aussagen können nach den SWX-Richtlinien dem Grundsatz "comply or explain" behandelt werden, indem bei Ver- zicht auf die Offenlegung anzugeben ist, aus welchen Gründen diese unterbleibt. Der Swiss Code enthält Leitlinien und Empfehlungen zu folgenden Bereichen: Aktionäre, Verwaltungsrat und Ge- schäftsleitung, Revision, Offenlegung.
3.2.3 Regelungen und Kodizes für den öffentlichen Sektor im Jahr 2010
3.2.3.1 OECD-Richtlinien
Die Problematik, wie der Staat seine Rolle als Eigentümer von Unternehmen, an denen er ganz oder teilweise Eigentum hat, wahrnehmen und diese steuern sollen, wird am eingehendsten von den OECD-Richtlinien für die Corporate Governance von Staatsbetrieben aufgegriffen. Die im 2005 verabschiedeten OECD Guidelines on Corporate Governance of State-Owned Enterprises ergän- zen die OECD-Grundsätze der Corporate Governance für den privaten Sektor, auf denen sie auf- bauen und mit denen sie kompatibel sind. Die Richtlinien sind nicht bindend. Nachdem die ebenfalls nicht bindenden OECD-Grundsätze zur Corporate Governance für den privaten Sektor seit ihrem Erlass eine hohe Beachtung gefunden haben und weltweit Anwendung finden, ist zu erwarten, dass dieselbe Wirkung auch von den OECD-Richtlinien für den öffentlichen Sektor ausgehen wird. Die Entwicklungen in der Schweiz in der jüngsten Vergangenheit zeigen, dass sowohl der Bund als auch verschiedene Kantone (z.B. der Kanton Aargau) ihre Corporate Governance auf diesen Richt- linien aufbauen. Es empfiehlt sich daher auch für unseren Kanton, die Richtlinien umzusetzen. Die Richtlinien sind in sechs Kapitel gegliedert. Themen sind der rechtliche und regulatorische Rahmen für staatseigene Unternehmen, der Staat als Eigner, die Gleichbehandlung der Aktionäre, die Be- ziehungen zu den Stakeholdern, Transparenz und Offenlegung sowie die Verantwortlichkeiten der Verwaltungsräte von Staatsbetrieben.1
3.2.3.2 Bericht des Bundes
Der Bundesrat hat im September 2006 den so genannten Corporate-Governance-Bericht (Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben) vorgelegt. Mit dem Be- richt sollen erstens künftige Auslagerungen systematisch und nach einheitlichen Kriterien vorge- nommen werden können und zweitens die Steuerung verselbständigter Einheiten optimiert und vereinheitlicht werden. Dazu stellt der Bericht 28 Leitsätze zur organisationsrechtlichen Konzep- tion verselbstständigter Einheiten und zur Einflussnahme des Bundes als Eigner auf. Daneben geht der Bericht auf die aktuelle und künftige Rollenteilung bezüglich Steuerung und Kontrolle der verselbständigten Einheiten ein. Der Bericht des Bundesrates berücksichtigt die oben aufgeführ- ten Gesetze und Regelwerke. Auf Kantonsebene haben die Leitsätze des Bundesrates Vorbild- funktion für Public Corporate Governance Richtlinien erhalten. Auch wenn sie aufgrund der unter- schiedlichen Strukturen und Grössenverhältnissen von Bund und Kantonen nicht direkt anwendbar, sollen sie im Folgenden dennoch auch als Basis dienen.
Im März 2009 hat der Bundesrat einen Zusatzbericht zum Corporate Governance Bericht vorge- legt. Darin werden die Postulate des Nationalrats aus der Beratung des Corporate Governance
1 Die OECD veröffentlichte im Jahr 2015 überarbeitete Leitsätze zu Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen. Seite 7/68
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Berichts behandelt. Ein wichtiger Teil betrifft die Fragestellung, mit welchen rechtlichen Proble- men die Entsendung instruierbarer Bundesvertreter in Verwaltungsräten von (privatrechtlichen) Aktiengesellschaften verbunden sein kann. Probleme können sich insbesondere aus dem Konflikt der öffentlichen Interessen des Bundes und den Interessen der Unternehmung ergeben und im Fall der Informationspflicht des Bundesvertreters gegenüber dem Bund, was eine Sonderbehand- lung des Aktionärs Bund gegenüber anderen Aktionärinnen und Aktionären bedeuten kann. Wei- ter werden insbesondere ergänzende Leitsätze zu Personal und Pensionskasse formuliert (Per- sonalstatut, personalpolitische Zielsetzungen, Personalkassenstatut, vorsorgepolitische Zielvorgaben).
3.2.3.3 Bericht des Kantons Aargau
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat das Departement für Finanzen und Ressourcen im Juni 2006 beauftragt, allgemeingültige Richtlinien zur Public Corporate Governance für die Betei- ligungen des Kantons Aargau zu erarbeiten. Diese sollten als Grundlage für den Planungsbericht zur kantonalen Beteiligungspolitik dienen. Diese Public Corporate Governance-Richtlinien wurden vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 7. März 2007 in Form einer Weisung erlassen. Sie regeln das Verhältnis zwischen Kanton und Beteiligungen, legen die kantonalen Steuerungsin- strumente für die Beteiligungen fest und beschreiben ein angemessenes institutionelles Gefüge der Unternehmensführung. Die Richtlinien sollen dem Kanton ermöglichen, seine Interessen ge- genüber den kantonalen Beteiligungen transparent und auf der Basis klarer Regeln wahrzuneh- men. Die Richtlinien sind in sieben Kapitel gegliedert: Zweck und Definition, rechtliche und regu- latorische Rahmenbedingungen, angemessene Organisation der Beteiligung, der Kanton als Eigentümer, Steuerung der Beteiligung, Transparenz und Offenlegung, Haftung und Finanzie- rung.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in der Folge dem Grossen Rat im August 2008 eine Botschaft zur kantonalen Beteiligungspolitik mit Planungsberichten zur Eignerstrategie für die vier wichtigsten Beteiligungen des Kantons (Aargauische Kantonalbank, AEW Energie AG, Axpo Hol- ding AG, Aargauische Gebäudeversicherung) vorgelegt. Die vorgeschlagenen Stossrichtungen der vorgelegten Eignertrategien basierend auf den Public Corporate Governance-Richtlinien reichten von Gesetzesänderung bis zum Teilverkauf der Beteiligung. Dem Grossen Rat wurde beantragt, diese strategischen Stossrichtungen zu genehmigen. Aufgrund der Entwicklungen an den Finanzmärkten hat der Regierungsrat des Kantons Aargau die Vorlage aber Ende Oktober 2008 wieder zurückgezogen.
3.2.3.4 Verordnung des Kantons Basel-Landschaft
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Landrat im September 2007 eine Vor- lage betreffend Steuerung von Beteiligungen vorgelegt (Agenturbericht). Darin wurde das Thema der Steuerung kantonaler Beteiligungen grundsätzlich dargestellt und damit verschiedene politi- sche Vorstösse beantwortet. Im Bericht werden die Zielsetzungen sowie die möglichen Instru- mente und Lösungsansätze eines Beteiligungscontrollings auf Stufe Grobkonzept skizziert. Auf der Basis des Agenturberichts stellte der Regierungsrat dem Landrat die Einführung eines syste- matischen Beteiligungscontrollings in Aussicht. Der Agenturbericht wurde vom Landrat im Januar 2008 zur Kenntnis genommen. Mit Beschluss vom 2. Juni 2009 hat der Regierungsrat des Kan- tons Basel-Landschaft schliesslich die Verordnung über das Controlling der Beteiligungen erlas- sen, mit der das Beteiligungscontrolling weiter konkretisiert wird. Damit hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die normativen Rahmenbedingungen für die Public Corporate Gover- nance auf gesetzlicher Ebene verankert, allerdings in der Form der Verordnung ausschliesslich in der Kompetenz des Regierungsrates.
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4. Grundsätzliche Aspekte des Beteiligungsmanagements
4.1 Die drei Steuerungskreisläufe des Beteiligungsmanagements
Beteiligungen sollen über drei kommunizierende Steuerungskreisläufe gesteuert werden:
Das Parlament legt die politischen Zielsetzungen fest und überprüft deren Einhaltung (Politi- sches Controlling).
Der Regierungsrat übersetzt diese Zielsetzungen in eignerstrategische Vorgaben für die aus- gelagerten Verwaltungsträger und überprüft, ob diese Vorgaben eingehalten werden (Beteili- gungscontrolling)
Diese Vorgaben werden ihrerseits durch den Verwaltungsträger in unternehmensstrategische Ziele gekleidet und es wird deren Einhalten überprüft (Unternehmenscontrolling)
Die Abbildung 1 legt das Zusammenspiel dieser drei Steuerungskreisläufe und die jeweiligen zur Verfügung stehenden Steuerungsinstrumentarien dar.
Rolle und Aufgabe des Parlaments Gemäss § 90 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt obliegt dem Grossen Rat die Oberauf- sicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben. Diese Oberaufsicht ist zu unterscheiden von der leitenden und obersten Vollzugsfunktion des Re- gierungsrates gemäss § 101 der Kantonsverfassung sowie der unmittelbaren Beaufsichtigungs- funktion des Regierungsrates über die Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben gemäss § 108 Abs. 1 der Kantonsverfassung. Die Kantonsverfassung verwirklicht damit das Sys- tem der Gewaltenteilung.
Aus dem Prinzip der Gewaltenteilung und der vorgenannten Bestimmungen aus der Kantonsver- fassung lässt sich ableiten, dass der Grosse Rat als Gesetzgeber den inhaltlichen Rahmen der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben festlegt und als oberstes Aufsichtsgremium überprüft, ob diese Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Die eigentliche Umsetzung dieser Vorgaben durch die Steuerung der internen Verwaltung oder der anderen Träger von öffentlichen Aufgaben wie etwa der verselbständigten Einheiten und da- mit auch die Wahrnehmung der Eigentümerfunktion obliegt gemäss dem System der Gewalten- teilung der leitenden und obersten vollziehenden Behörde, d.h. dem Regierungsrat.
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Grosser Rat | Oberaufsicht |
Gesetzlicher
Beteiligungsbericht | |||||
Rahmen | |||||
Bundesgesetzlicher Rahmen | |||||
Regierungsrat
Beteiligungsreport | |||||
Aufsicht über Verwaltungs- rat | |||||
Verwaltung
Beteiligungsstrategie
Eignerstrategie, Leistungs- | Berichterstattung (Reporting) | Eignerstrategie, Leistungs- | Berichterstattung (Reporting) | Eignerstrategie, Leistungs- Berichterstattung (Reporting) | |
vereinbarung/-auftrag | vereinbarung/-auftrag | vereinbarung/-auftrag | |||
und Revision | und Revision | und Revision | |||
Verwaltungsrat | Verwaltungsrat | Verwaltungsrat | Aufsicht über Geschäftslei- | ||
der Beteiligung A | der Beteiligung B | der Beteiligung C | tung | ||
Interne Steuerung | Interne Steuerung | Interne Steuerung | |||
Geschäftsleitung | Geschäftsleitung | Geschäftsleitung | |||
der Beteiligung A | der Beteiligung B | der Beteiligung C |
Abb. 1: Die drei Steuerungskreisläufe des Beteiligungsmanagements und ihre Instrumente
Wenn der Grosse Rat direkt in die Leitung von Verwaltungseinheiten oder anderen Trägern von | |||||
öffentlichen Aufgaben eingreift etwa indem er die Mitglieder von Führungs- und Leitungsgremien | |||||
selbst wählt, erschwert er dem Regierungsrat damit die Wahrnehmung seiner Aufgabe als Lei- | |||||
tungs- und Aufsichtsgremium und schafft Unklarheit über die Zuständigkeiten. | |||||
Um dem System der Gewaltenteilung Rechnung zu tragen, soll der Grosse Rat deshalb seine | |||||
Rolle als Gewährleister wahrnehmen | und im Rahmen seiner Oberaufsicht sicherstellen, dass der | ||||
Regierungsrat seine Leitungs- und Aufsichtsfunktion im Einklang mit den Verfassungs- und Ge- | |||||
setzesvorgaben erfüllt. | Seite 10/68 | ||||
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Rolle und Aufgabe des Regierungsrates Der Regierungsrat sollte für die Eignerebene bei selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten zuständig sein. Danach sollte der Regierungsrat für die Wahl des obersten Leitungs- oder Ver- waltungsorgans selbständiger kantonaler Anstalten zuständig sein. Er übt die Aufsicht über die Beteiligung aus. Der Regierungsrat sollte die Zielsetzungen aus dem gesetzlichen bzw. politi- schen Leistungsauftrag in der Eignerstrategie und in der Leistungsvereinbarung bzw. im Leis- tungsauftrag für die ausgelagerten Träger öffentlicher Aufgaben konkretisieren und überprüfen, ob die dort definierten Vorgaben eingehalten werden. Der Regierungsrat nimmt gegenüber dem ausgelagerten Träger öffentlicher Aufgaben die die Rolle des Eigners ein, ist aber auch für die Umsetzung des konkretisierten Gewährleistungsauftrags zuständig. Deshalb wird hier zum Bei- spiel im Kanton Aargau eine Trennung der Verantwortung auf Fachdepartement für die Gewähr- leisterrolle und Finanzdepartement für die Eignerrolle vorgenommen. Wichtig dürfte allerdings vor allem sein, dass beide Sichten adäquat berücksichtigt werden.
Beim Bund liegt die Verantwortung für die Vorbereitung und Koordination der eignerpolitischen Geschäfte zuhanden des Bundesrates je nach Bedeutung der Organisation entweder beim Fach- departement und Eidgenössischen Finanzverwaltung (duales Modell) oder nur beim Fachdeparte- ment (dezentrales Modell). Das duale Modell findet Anwendung bei den Organisationen, die Dienst- leistungen am Markt erbringen sowie bei den Organisationen, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erfüllen und auf namhafte Unterstützungsleistungen des Bundes angewiesen sind. Das dezentrale Modell findet Anwendung bei den Organisationen, die Aufgaben der Wirt- schafts- und der Sicherheitsaufsicht wahrnehmen oder bei den Organisationen, die Dienstleistun- gen mit Monopolcharakter erbringen und nicht auf namhafte Abgeltungen des Bundes angewiesen sind. Hier liegt die Federführung allein beim Fach-departement, wobei es die Eidgenössische Fi- nanzverwaltung zwingend beizuziehen hat in Fragen der Kapitalausstattung, der Pensionskasse, der Haftung und der Rechnungslegung.
Rolle und Aufgabe des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (Verwaltungsrat) Der Verwaltungsrat ist für die Unternehmensstrategie zuständig, die der Umsetzung der überge- ordneten (politischen) Ziele dient. Mit der Unternehmerstrategie konkretisiert der Verwaltungsrat auf der Ebene des Unternehmens diejenigen Zielsetzungen, die vom Regierungsrat in der Eig- nerstrategie festgehalten werden. Er übt die Aufsicht über die Geschäftsleitung aus. Bezüglich Organisation orientiert er sich an den Grundsätzen einer guten Corporate Governance, das heisst, er organisiert sich in kleinen Ausschüssen, um die im Gremium vorhandene Sachkenntnis effizient und gebündelt einzusetzen.
4.2 Die Steuerungsinstrumente
Im Folgenden sollen die Instrumente des Beteiligungsmanagements im Einzelnen vorgestellt wer- den:
Beteiligungsstrategie: In der Beteiligungsstrategie kann der Regierungsrat für alle Beteiligungen übergreifend den ordnungspolitischen Rahmen, die Kriterien für Auslagerungen und die Grunds- ätze zur Wahl der Beteiligungsform bestimmen. Die Beteiligungsstrategie dient zum einen als Leitfaden für zukünftige Auslagerung von öffentlichen Leistungen. Sie erlaubt aber gleichzeitig eine periodische Überprüfung der Zweckmässigkeit von bestehenden Beteiligungen.
Eignerstrategie oder Eigentümerstrategie: Diese beiden Begriffe werden häufig synonym ver- wendet Schedler et. al empfehlen allerdings die Bezeichnung Eignerstrategie, da es sich beim Begriff „Eigentum“ um einen genau definierten Rechtsbegriff handelt. Im vorliegenden Bericht wird daher der Begriff Eignerstrategie verwendet. Wichtigstes Element der Eignerstrategie sind Seite 11/68
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die Ziele, die der Kanton mit dieser Beteiligung verfolgt. In der Eignerstrategie sollten die strate- gischen und politischen Ziele und Stossrichtungen festgehalten werden. Dort sollte definiert werden, was aus strategischer Sicht an Leistungen erbracht werden muss. Je nach Beteiligungs- verhältnissen und vorgesehenen Steuerungsmöglichkeiten kann der Regierungsrat die Eigner- ziele nur als Basis für die Mandatierung der von ihm gewählten Vertreter im Verwaltungsrat einer Beteiligung verwenden (siehe Bericht BVD vom 7. September 2009 zur Corporate Governance der BVB) oder aber sogar in erweiterter Form direkt als strategische Vorgaben für die betroffene Beteiligung. Eignerstrategien sind – wie in Kapitel 4.3 ausgeführt wird – in Zusammenhang mit dem potentiellen Rollenkonflikt zum Beispiel zwischen Eigentümer und Gewährleister zentral. Mit klaren Zielsetzungen in der Eignerstrategie kann einer möglichen Interessenskollision Abhilfe ge- schaffen werden.
Leistungsvereinbarung und Leistungsauftrag: Mit der Leistungsvereinbarung wird zwischen dem Leistungsbesteller und Leistungserfüller für einen festgelegten Zeitraum Folgendes verbind- lich vereinbart: die zu erbringende Leistungen (Output) und/oder die zu erreichenden Wirkun- gen/Ergebnisse (Outcome) und die hierzu allenfalls bereitgestellten finanziellen Ressourcen, die Vorgaben für das Berichtswesen und Controlling sowie über das Verfahren bei Abweichungen. Eine Leistungsvereinbarung wird nur erstellt, wenn der Kanton eine spezifizierte und quantifizier- bare Leistung gegen Abgeltung bestellt und einkauft. Wenn die von der Beteiligung zu erfüllende Aufgabe eher auferlegt als ausgehandelt wird, wird anstelle von Leistungsvereinbarung von Leis- tungsauftrag gesprochen Die Leistungsvereinbarung bzw. der Leistungsauftrag ist zu unterschei- den vom Gewährleistungsauftrag, der auf gesetzlicher Ebene formuliert wird.
4.3 Die Rollenvielfalt des Staates
Die in Kapitel 3.2 aufgezeigte zusätzliche Dimension der Aussensteuerung durch den Staat bildet den Kern der Problematik der Public Corporate Governance. Bei der Ausgestaltung der Public Corporate Governance muss die Rollenvielfalt des Staates hinsichtlich seiner ausgelagerten Verwaltungsträger berücksichtigt werden: Der Staat ist zugleich Gesetzgeber, Gewährleister, Re- gulierer, Besteller sowie – und dies ist die grösste Herausforderung – auch noch Eigner der so genannt öffentlichen Unternehmen.
Die Rollenvielfalt kann Interessenskonflikte zur Folge haben. Um die Interessenkonflikte konkret zu veranschaulichen, sollen die Interessen des Staats in der jeweiligen Rolle dargelegt werden. (Es wird im folgenden Abschnitt bewusst der Begriff Staat verwendet, weil die einzelnen Rollen nicht alle zwangsläufig von der Exekutive bzw. der öffentlichen Verwaltung ausgefüllt werden müssen, sondern auch von der Legislative ausgeübt werden könnten).
Staat als Gewährleister: Als Gewährleister stellt der Staat sicher, dass die politisch definierte Versorgungsleistungen in der gewünschten Qualität erbracht werden, unabhängig davon, wer diese Leistungen erbringt. In dieser Rolle definiert der Staat, was an Leistungen erbracht werden muss.
Staats als Leistungsbesteller: Als Leistungsbesteller definiert der Staat, in welcher Qualität und Quantität die gewünschten Leistungen erbracht werden. Er verfolgt in dieser Rolle das Ziel der optimalen Beschaffung.
Staat als Eigner: Als Eigentümer von Unternehmen hat der Staat sicherzustellen, dass diese Un- ternehmen ihren Auftrag im öffentlichen Interesse erfüllen und ihre eigene Substanz, die ihre Leis- tungsfähigkeit sicherstellt, erhalten. Als Eigentümer der öffentlichen Unternehmung trägt der Staat
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die Verantwortung für das Unternehmen und kümmert sich darum, wie die Dienstleistungen er- bracht werden. Neben der Sicherung der eigenen Substanz stehen die Steigerung des Unterneh- menswertes und die Erzielung eines angemessenen Gewinns im Vordergrund.
Staat als Regulator: Als Regulator legt der Staat Spielregeln des Wettbewerbs für öffentliche Leistungen fest, die von mehreren Anbietern angeboten werden, und überwacht deren Einhal- tung.
In der Literatur werden die Begriffe Gewährleister und Leistungsbesteller oft synonym verwendet, obwohl der Staat in den beiden Rollen unterschiedliche Ziele verfolgt. Die Sicherstellung der Ge- währleistungsfunktion wird in der Regel von der Legislative erbracht. Die Exekutive konkretisiert allerdings den Gewährleistungsauftrag. Leistungsbesteller demgegenüber ist die Exekutive res- pektive die öffentliche Verwaltung. Die Rollenvielfalt des Staates birgt ein erhebliches Konfliktpo- tential. Interessenskollisionen sind zum Beispiel zwischen der Gewährleister- und der Eignerrolle denkbar. Eine auf die nachhaltige Aufgabenerfüllung ausgerichtete Gewährleisterrolle kann im Widerspruch zur vorab auf Rentabilität ausgerichteten Eignerrolle stehen. Ein Potential für Inte- ressenskollisionen besteht auch zwischen der Rolle als Besteller und Eigner, so muss zwischen einer optimalen Beschaffung und dem Geschäftsgang im eigenen Unternehmen entschieden wer- den.
Um die Rollenkonflikte zu entschärfen oder zu beseitigen, gibt es zwei Massnahmen, die einzeln oder kombiniert umgesetzt werden können:
– klare Definition der Zielsetzungen in der Eignerstrategie und beim Leistungsauftrag und/oder – Trennung der verschiedenen Rollen innerhalb der öffentlichen Verwaltung und der Regie- rung.
In der Praxis handhaben die Kantone die Rollenkonflikte unterschiedlich. Bei der Trennung der verschiedenen Rollen übernimmt in der Praxis zumeist das Finanzdepartement die Eigentümerrolle und das in der jeweiligen Sache zuständige Fachdepartement die Leistungsbestellerrolle. Während der Kanton Aargau zum Beispiel wegen der Rollenkonflikte explizit eine organisatorische Trennung der Eigner- und Gewährleisterrolle hat, werden in Basel-Landschaft diese beiden Rollen durch das Fachdepartement wahrgenommen. Beim Bund demgegenüber liegt die Verantwortung für die Vor- bereitung und Koordination der eignerpolitischen Geschäfte zuhanden des Bundesrates je nach Bedeutung der Organisation entweder beim Fachdepartement und der Eidgenössischen Finanz- verwaltung (duales Modell) oder nur beim Fachdepartement (dezentrales Modell). Das duale Mo- dell findet Anwendung bei den Organisationen, die Dienstleistungen am Markt erbringen sowie bei den Organisationen, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erfüllen und auf namhafte Unter- stützungsleistungen des Bundes angewiesen sind. Das dezentrale Modell findet Anwendung bei den Organisationen, die Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht wahrnehmen oder bei den Organisationen, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen und nicht auf nam- hafte Abgeltungen des Bundes angewiesen sind. Hier liegt die Federführung allein beim Fach- departement, wobei es die Eidgenössische Finanzverwaltung zwingend beizuziehen hat in Fragen der Kapitalausstattung, der Pensionskasse, der Haftung und der Rechnungslegung.
In Basel-Stadt sollen die Rollenkonflikte mittels einer klaren Definition der Zielsetzungen in der Eignerstrategie entschärft werden. Das Finanzdepartement soll bei der Formulierung der Eig- nerstrategie beigezogen werden. Seite 13/68
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4.4 Der Führungs- und Steuerungskreislauf
Die Führungsarbeit und die Steuerungsprozesse in Zusammenhang mit Beteiligungen können auch in einem Kreislauf der ergebnisorientierten Führung und Steuerung dargestellt werden (vgl. Abb. 2). Dabei umfasst der Führungs- und Steuerungskreislauf bei den Beteiligungen des Kan- tons die folgenden Teilfunktionen:
Gesetzliche Rahme n- bedingungen Grosser Rat Gewährleistungs- auftrag „Was wird gemacht?“
Planung Steuerung Beteiligungs- Wirkungsprüfu ng & Eigen tümerstrategie Änderung der Planung „W as wird wie gemacht?“ Regierungsrat Verwaltung
Risik omana gem ent
Kontrolle Entscheid Informa tionsbeschaffung, Leistungsaufträge & -vereinbarungen, Effizien z- und Effektivitätsprüfung, Eige ntümerstrategie, Risikokontrolle Zielumsetzung
Beteiligung Leis tungs- e rbringung durch Bete iligungen
Abb. 2: Führungs- und Steuerungskreislauf
Gesetzliche Rahmenbedingungen: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen umfassen die Fest- legung des Gewährleistungsauftrags und der politischen Zielsetzungen durch den Grossen Rat.
Planung: Der Regierungsrat und die Verwaltung haben die Aufgabe, die Handlungsschritte fest- zulegen, die zur Erreichung eines Zieles notwendig scheinen. Dabei müssen sie berücksichtigen, mit welchen Mitteln das Ziel erreicht werden kann, wie diese Mittel angewendet werden können, und wie man das Erreichte kontrollieren kann. Die Planung beinhaltet die Erarbeitung einer Betei- ligungs- und Eignerstrategie.
Entscheid: Hier müssen der Regierungsrat und die Verwaltung das künftige Verhalten verbind- lich festlegen. Das bedeutet, dass unter Umständen zwischen mehreren Alternativen (Handlungs- Seite 14/68
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oder Gestaltungsmöglichkeiten) ausgewählt werden muss. Der Entscheid beinhaltet die Erteilung von Leistungsaufträgen oder -vereinbarungen, die Verabschiedung von Eignerstrategie oder die Mandatierung.
Leistungserbringung durch die Beteiligungen: Die Leistungserstellung erfolgt durch die Betei- ligung(en).
Kontrolle: Die Kontrolle umfasst die Überprüfung des Leistungserstellung und der Ergebnisse mittels Analyse von Jahresberichten, Soll-Ist-Vergleichen und so weiter. Kontrolle darf nicht mit Controlling verwechselt werden: Kontrolle ist nur eine Controlling-Funktion.
Steuerung: Bei Abweichungen von der Planung müssen zur Steuerung von Beteiligungen mögli- che Massnahmen ermittelt und über das weitere Vorgehen (wie das Umsetzen von Massnahmen, die Änderung der Planung oder Anordnungen in Risikofällen) muss entschieden werden.
Die Erfahrungen fliessen in die weitere Planung ein und der innere Führungskreislauf beginnt von neuem.
Risikomanagement: Im Zentrum des Führungs- und Steuerungskreislaufs steht das Risikoma- nagement. Die wesentlichen Schritte eines Risikomanagement wie Risikoanalyse, -bewertung, - minimierung, -kontrolle und -verfolgung müssen während allen Phasen des Führungs- und Steue- rungskreislaufs berücksichtigt werden.
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5. Public Corporate Governance-Richtlinien
5.1 Einleitung: Zweck und Ziele, Definitionen und Geltungsbereich
Zweck und Ziele § 1 Die Richtlinien zur Public Corporate Governance bezwecken eine zielgerichtete und sys- tematische Steuerung der Beteiligungen des Kantons Basel-Stadt. Neben den Grundsätzen der Haushaltsführung werden folgende Ziele berücksichtigt:
a) Wahrung der kantonalen Interessen,
b) Schaffung von Transparenz,
c) Koordination zwischen politischen Zielen, Eigentümerinteressen und Unternehmens- zielen,
d) Sicherstellung einer wirtschaftliche Unternehmensführung,
e) systematische Risikobetrachtung zur Abschätzung und Minimierung von finanziellen und politischen Risiken,
f) systematisches und institutionalisiertes Controlling,
g) regelmässige Prüfung der Notwendigkeit und der Ausgestaltung der kantonalen En- gagements.
Mit der Einführung von Public Corporate Governance-Richtlinien soll neben der Einhaltung der Grundsätze der Haushaltsführung sichergestellt werden, dass die kantonalen Interessen gewahrt werden. Die Richtlinien haben zum Ziel, für die politischen Behörden und die Bevölkerung des Kantons mehr Transparenz über die Beteiligungen zu schaffen. Es sollen die politischen Ziele, die Eigentümerinteressen und Unternehmensziele aufeinander abgestimmt werden. Die Richtli- nien sollen eine wirtschaftliche Unternehmensführung erlauben. Das mit Beteiligungen eingegan- gene Risiko soll aufgezeigt werden, damit ein systematisches Risikomanagement möglich wird. Die Verbindung zum Finanzplan, zum Budget und zur Staatsrechnung soll hergestellt werden. Der Beteiligungscontrollingprozess soll auf die bestehenden Controllingprozesse des Kantons ab- gestimmt und möglichst weitgehend standardisiert werden. Die Notwendigkeit der aktuellen Betei- ligungen, der Formen sowie der Art und Weise der Beteiligungen (Rechtsformen, angemessene Beteiligungshöhe) sollen regelmässig überprüft werden.
Definitionen § 2 Unter einer Beteiligung wird eine Organisation verstanden, die
a) eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und
b) teilweise oder ganz im Eigentum des Kantons ist oder gemäss § 46 Finanzhaushalt- gesetz beherrscht wird.
2 Ein Fachdepartement ist das zur Betreuung der Beteiligung federführend bestimmte Or- gan. 3 Kantonsvertretungen sind vom Regierungsrat und Grossen Rat delegierte bzw. von Amtes wegen Einsitz nehmende Mitglieder von obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen der Beteiligungen. 4 Abgeordnete sind mit der Ausübung von Stimm- und Wahlrechten an Mitgliederversamm- lungen beauftragte Personen. 5 Unterbeteiligungen sind Organisationen, die ganz oder teilweise im Eigentum der Beteili- gung sind und denen eine operative oder strategische Bedeutung zukommt.
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Für die Definition der Beteiligung inkl. Abgrenzung zu subventionierten Institutionen vgl. Ausfüh- rungen in Kapitel 3. Einheiten, an denen der Kanton nicht finanziell beteiligt ist, können nach An- wendung der Beurteilungskriterien gleichwohl eine Beteiligung sein. Das Fachdepartement ist für die fachliche Betreuung einer Beteiligung zuständig. Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten wer- den in § 8 definiert.
Geltungsbereich § 3 Diese Richtlinien legen die Grundsätze des Regierungsrates zur Steuerung von Beteili- gungen fest und gelten für die Departemente als interne Weisungen. Abweichungen davon sind zu begründen. 2 Die Richtlinien gelten nicht für reine Finanzbeteiligungen, welche das Finanzdepartement gemäss seiner Anlagestrategie bewirtschaftet. 3 Die Richtlinien werden regelmässig auf ihre Tauglichkeit und Wirksamkeit hin überprüft. Das Finanzdepartement überwacht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Departementen deren Einhaltung.
Public Corporate Governance-Richtlinien geben – soweit nicht spezialgesetzlich anders vorgese- hen – einen Rahmen vor, der von den zuständigen Departementen und Dienststellen als Leitfa- den für ihre Arbeit mit den Beteiligungen des Kantons zu verwenden ist. Die Richtlinien legen die Grundsätze des Regierungsrates in Bezug auf die Führung, Steuerung und Überwachung von Beteiligungen dar und gelten für die Departemente und ihre Dienststellen als interne Weisun- gen. Die Richtlinien sind bindend und unabhängig davon wie hoch die Beteiligung des Kantons ist. Sie sind entsprechend von den zuständigen Departementen und Dienststellen bei der Ausar- beitung von Vorlagen und Verträgen anzuwenden. Abweichungen von den Richtlinien sind in Einzelfällen möglich, müssen aber von den zuständigen Fachdepartementen und Dienststellen erklärt und begründet werden. Nur mit dieser so genannten Comply-or-Explain-Regelung können einzelfallspezifische Regelungen vermieden, der allgemeingültige Charakter dieser Richtlinien aufrechterhalten und besondere Situationen trotzdem beachtet werden. Mit Public Corporate Governance-Richtlinien sind die Beteiligungen des Kantons gegenüber dem Eigentümer zu mehr Transparenz gezwungen und die zuständigen Departemente und Dienststellen müssen aufzei- gen, ob und wie sie die Richtlinien einhalten (comply) bzw. warum sie eine Richtlinie nicht einhal- ten (explain).
5.2 Rechtsform
Rechtsform § 4 Für verselbständigte Einheiten, die Kantonsaufgaben erfüllen, ist grundsätzlich die öf- fentlich-rechtliche Organisationsform der selbständigen Anstalt vorzusehen. 2 Die Rechtsform der privatrechtlichen Aktiengesellschaft kann für Einheiten vorgesehen werden:
a) die mit der Mehrzahl ihrer Leistungen am Markt auftreten;
b) die die Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (also Eigenwirtschaft- lichkeit) erfüllen; und
c) die nicht hoheitlich handeln.
Andere privatrechtliche Rechtsformen bzw. öffentlich-rechtliche Organisationsformen in weitgehender Anlehnung an das Privatrecht sind nur in begründeten Fällen zu wählen.
Zur Harmonisierung in der Steuerung verselbständigter Einheiten gehört u. a. eine Beschränkung der zulässigen Rechtsformen. Deshalb sollen für verselbständigte Einheiten des Kantons analog zum Bund grundsätzlich nur noch die öffentlich-rechtliche Organisationsform der Anstalt oder die Seite 17/68
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privatrechtliche Rechtsform der Aktiengesellschaft vorgesehen werden. Ausnahmen vom Grund- satz sollen aber möglich bleiben müssen: Andere öffentlich-rechtliche Organisations- und privat- rechtliche Rechtsformen sind zulässig, soweit sich die Notwendigkeit dafür begründen lässt.
Die Wahl einer öffentlich- bzw. privatrechtlichen Rechtsform ist davon abhängig zu machen, in wel- chem Bereich der Rechtsordnung – Privatrecht oder öffentliches Recht? – und in welchem Umfeld
Monopol oder Markt? – sich die zu verselbständigende Einheit bewegen wird und welche Form
des Handelns – öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche? – zur Anwendung gelangen sollen.
Die Mehrzahl der Kantonsaufgaben hat Monopolcharakter und wird vielfach über allgemeine Steuermittel finanziert. Die rechtlich selbständigen Organisationen, die solche Aufgaben erfüllen und an denen der Kanton beteiligt ist oder bleibt, handeln mehrheitlich auf der Basis des öffentli- chen Rechts. Dem Gewinnstreben ist bei Monopolaufgaben Grenzen gesetzt. Deshalb liegt für solche Einheiten die öffentlich-rechtliche Organisationsform der Anstalt nahe. Wo hingegen ver- selbständigte Einheiten sich weitgehend über Preise am (allenfalls regulierten) Markt finanzieren und damit die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Selbständigkeit aufweisen, ist die Wahl ei- ner privatrechtlichen Rechtsform sinnvoll. Rechtlich selbständige Organisationen, die überwie- gend am Markt tätig sind, jedoch für die Erfüllung einzelner Aufgaben nach wie vor auf finanzielle Beiträge des Kantons angewiesen sind, erfüllen die Voraussetzungen der privatrechtlichen Akti- engesellschaft nicht. Für sie sind die spezialgesetzlichen Aktiengesellschaften vorzusehen, wenn sie Drittinvestoren zugänglich gemacht werden sollen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Orga- nisationsform der Anstalt zu wählen.
5.3 Organisation
Beteiligung selbst § 5 Die Organe der Beteiligung sind voneinander personell unabhängig. Im Falle einer Dele- gation der Geschäftsführung ist das Doppelmandat von Vorsitz im obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan und Vorsitz der Geschäftsführung zu vermeiden. 2 Selbständige Anstalten verfügen über eine der Aktiengesellschaft analoge Organstruktur. 3 Die Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans sowie Dritte, die mit der Ge- schäftsführung betraut sind, sind in Ausübung kantonaler Aufgaben auf die Einhaltung des geltenden Rechts verpflichtet und müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen sowie die Interessen der Beteiligung wahren. 4 Bei Interessenkonflikten besteht eine Ausstandspflicht. 5 Das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan organisiert sich in Ausschüssen. Es bildet mindestens einen Prüfungs- und einen Entschädigungsausschuss. 6 Das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan unterzieht seine Leistung jährlich einer Selbstevaluation und gibt über die Durchführung im Jahresbericht Auskunft. 7 Die Beteiligung verfügt über ein den Unternehmensrisiken angemessenes internes Kon- trollsystem. 8 Sie ermöglicht internen Hinweisgebern von Gesetzes- oder Regelverletzungen, nament- lich Korruption, den direkten Zugang zum Prüfungsausschuss des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans. Im Geschäftsbericht wird über den Verfahrensablauf und über die Häu- figkeit der Hinweise Auskunft gegeben. 9 Beherrschte und/oder wesentliche Beteiligungen des Kantons sind bestrebt, die zu Verfü- gung stehenden Mittel möglichst effizient und effektiv einzusetzen. Sie prüfen daher stets, ob durch eine Zusammenarbeit mit der Kernverwaltung bei der Finanzierung sowie bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen (inkl. Informatiksoftware und Versicherungen) Kostenvorteile sowohl für die Beteiligung selber als auch die Kernverwaltung entstehen kön- nen. Seite 18/68
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Absatz 1 basiert auf einem der Kernanliegen der Corporate Governance, und zwar der personel- len Trennung unterschiedlicher Schlüsselrollen in einem Unternehmen. Diese Trennung wird da- mit begründet, dass mehrere Akteure sich in der Machtausübung hemmen und damit die Qualität der Entscheidungen gesamthaft zunimmt. Deshalb ist das Doppelmandat von Verwaltungsrats- präsident und Vorsitzendem der Geschäftsleitung zu vermeiden.
Die Anlehnung der Organstruktur an die Aktiengesellschaft in Absatz 2 stellt die Grundlage für die Umsetzung einer angemessenen Corporate Governance dar. Die Absätze 3 und 4 lehnen an Artikel 717 des Obligationenrechts an, der die Frage von Interes- senkonflikten unter Beizug der Vorschrift über die Treuepflicht des Verwaltungsrats zu lösen ver- sucht. Überlagert wird die Treuepflicht gegenüber der Unternehmung durch die Verpflichtung auf das geltende Recht. Hierbei sind die Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans, mit der Geschäftsführung betraute Personen, wie auch die von ihnen beaufsichtigten Angestellten von Beteiligungen bei der Ausübung kantonaler Aufgaben auf das geltende Recht verpflichtet. Die in Absatz 3 enthaltene Treuepflicht beinhaltet auch eine Informationspflicht gegenüber der Unternehmung in Fällen von Interessenkonflikten. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung müssen demnach den Vorsitzenden des Verwaltungsrats unverzüglich und voll- ständig über Interessenkonflikte informieren. Der Gesamtverwaltungsrat ist daraufhin verpflichtet, die nötigen Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft zu ergreifen. Selbstver- ständlich darf aber das betreffende Verwaltungsratsmitglied an einem Beschluss über seinen Ausstand nicht teilnehmen.
Die Absätze 5 und 6 definieren die minimalen Anforderungen an die Organisationsstruktur des Verwaltungsrats. Dazu gehört die Bildung von Ausschüssen im Verwaltungsrat zur effizienten Ar- beitserledigung und Gewaltenhemmung innerhalb des Verwaltungsrates. Die Pflicht zur Selbste- valuation entspricht einem üblichen personalpolitischen Führungsinstrument, um eine stetige Steigerung der Leistungen des Verwaltungsrats zu fördern und allfällige zwischenmenschliche Konflikte proaktiv anzugehen.
Absatz 7 regelt das interne Kontrollsystem (IKS). Bei der IKS handelt es sich um die Gesamtheit aller vom Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung angeordneten Vorgänge, Methoden und Mas- snahmen, die dazu dienen, einen ordnungsgemässen Ablauf des betrieblichen Geschehens si- cherzustellen. Die interne Kontrolle wirkt unterstützend bei der Erreichung der geschäftspoliti- schen Ziele durch eine wirksame und effiziente Geschäftsführung, der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften (Compliance), dem Schutz des Geschäftsvermögens, der Verhinderung, Ver- minderung und Aufdeckung von Fehlern und Unregelmässigkeiten, der Sicherstellung der Zuver- lässigkeit und Vollständigkeit der Buchführung sowie der zeitgerechten und verlässlichen finanzi- ellen Berichterstattung.
Absatz 8 widmet sich dem Umgang mit internen Hinweisgebern. Die so genannten Whistleblower, die Missstände, illegales Handeln oder allgemeine Gefahren an die Öffentlichkeit bringen, neh- men in den meisten Fällen die langfristigen Interessen der Beteiligung wahr: Sie wenden durch ihren Hinweis einen möglichen wirtschaftlichen und/oder immateriellen Schaden des Unterneh- mens ab. Hinweisgeber schöpfen üblicherweise zuerst die internen Kommunikationsmittel aus, bevor sie an die Öffentlichkeit gehen. Fruchten diese Bemühungen nicht, wird ein Gang an die Öffentlichkeit in Erwägung gezogen. Um dies zu verhindern und damit das Risiko des Imagescha- dens zu minimieren, wird ein effizientes internes Meldesystem eingeführt. Als unternehmensin- terne Stelle nimmt der Prüfungsausschuss des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans die Informationen entgegen, überprüft diese, stellt deren Vertraulichkeit sicher und begegnet den In- formationsansprüchen Dritter mit der Veröffentlichung dieser Fälle in anonymisierter Form im Ge- schäftsbericht. Für unerwünschtes Whistleblowing, d.h. offensichtlich unhaltbare Anschuldigun- gen, werden Sanktionen im Organisationsreglement formuliert.
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Beherrschte und/oder wesentliche Beteiligungen2 gehören grundsätzlich nicht (mehr) zur Kern- verwaltung, weil der Mitteleinsatz insgesamt wirtschaftlicher und/oder die Aufgabenerfüllung wirk- samer ist, wenn die Aufgabenerfüllung ausgelagert ist. Trotzdem kann es sein, dass es in be- stimmten Bereichen durch eine Zusammenarbeit mit der Kernverwaltung zu einem wirtschaftlicheren Mitteleinsatz kommt. Darum wird in Absatz 9 verankert, dass beherrschte und/oder wesentliche Beteiligungen des Kantons stets prüfen sollten, ob bei der Finanzierung und bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen (inkl. Software und Versicherungen) Kostenvorteile erzielt werden können, indem diese in Zusammenarbeit mit der Kernverwaltung - insbesondere mit der Finanzbewirtschaftung, dem SAP CCC oder Rimas Insurance-Broker AG - finanziert respektive beschafft werden. In der Eignerstrategie soll unter den politischen Vorgaben zu den Finanzzielen (vgl. auch Anhang 4) explizit festgehalten werden, dass die Beteiligungen die Erzielung von Kostenvorteilen durch eine Zusammenarbeit mit der Kernverwaltung prüfen sollen.
Grosser Rat § 6 Der Grosse Rat übt gemäss seinen verfassungsmässigen Kompetenzen die Oberauf- sicht über die Beteiligungen aus. Daraus ergibt sich eine Unvereinbarkeit von Oberleitungs- und Geschäftsleitungsfunktionen in Beteiligungen für Mitglieder des Grossen Rates. 2 Zur Unterstützung seiner Oberaufsicht unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat folgende Unterlagen:
a) Berichterstattung über die Beteiligungen des Kantons (Genehmigung als Teil des Jahresberichtes)
b) Eignerstrategien (Information)
c) Jahresrechnungen der wesentlichen Beteiligungen (Kenntnisnahme)
3 Die zuständigen Oberaufsichtskommission des Grossen Rates haben alle notwendige Ein- sichts- und Informationsrechte, sofern diesen nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen oder rechtliche Schranken entgegenstehen.
Gemäss § 90 Abs. 1 der Kantonsverfassung übt der Grosse Rat die Oberaufsicht über den Re- gierungsrat, die Verwaltung, die Gerichtsbehörden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben aus, soweit sie dem Kanton obliegende Aufgaben wahrnehmen. Mitglieder des Grossen Rates, die gleichzeitig im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsleitung ei- ner Beteiligung Einsitz nehmen, können ihre Oberaufsichtsfunktion mangels Unabhängigkeit nicht mehr wahrnehmen.
In Abs. 2 werden die Instrumente aufgelistet, die den Grossen Rat bei der Wahrnehmung seiner Oberaufsicht unterstützen. Hierzu gehört zum einem die Berichterstattung über die Beteiligungen des Kantons (siehe auch § 15 der PCG-Richtlinien) sowie die Eignerstrategien. Die Jahresrech- nungen der wesentlichen Beteiligungen werden - sofern dies im Spezialgesetz oder im Staatsver- trag festgelegt ist - dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht.
Die Oberaufsichtskommissionen haben das Recht zur Einsicht in sämtliche staatlichen Akten, wenn nicht schwerwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Im Fall der Ge- schäftsprüfungskommission (GPK), ist dies bereits in § 69 lit. 4 Gesetz über die Geschäftsord- nung des Grossen Rates verankert.
Bei Beteiligungen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft gilt das Obligationenrecht (OR). Ge- mäss Art. 696 OR hat jeder Aktionär ein Recht auf Bekanntgabe des Geschäftsberichts (Jahres- bericht, Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang sowie einer allfälligen Konzernrechnung) und des
2 Da der Kanton bei vielen Beteiligungen nur einen kleinen Anteil besitzt und diese Beteiligungen somit nur in sehr beschränktem Ausmass beeinflussen kann, wurden die Beteiligungen in Anlehnung an das Konsolidierungskonzept des Kantons Basel-Stadt in fünf Gruppen eingeteilt: 1. Beherrschte Beteili- gungen, 2. Beteiligungen mit gemeinschaftlicher Führung, 3. Beteiligungen mit massgeblichem Einfluss, 4. weitere Minderheitsbeteiligungen und 5. abzu- stossende Beteiligungen (falls vorhanden). Die Richtlinien gelten in ihrem vollen Umfang nur für die ersten drei Kategorien von Beteiligungen (1. bis 3.), sofern sie auch wesentlich sind. Für die weiteren Beteiligungen (4.) sollen sie in beschränktem Ausmass und für die abzustossenden Beteiligungen (5.) nicht wirksam sein (vgl. § 11 und 12 weiter unten). Seite 20/68
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Revisionsberichts. Das Gesetz sieht weitere Rechte der Aktionäre auf Einsicht und Auskunft vor (Art. 697 OR) allerdings nur wenn sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Bei Aktiengesellschaften bedeutet dies aufgrund des OR, dass die zuständigen Oberaufsichtskom- missionen im Rahmen der rechtlichen Schranken alle für die Oberaufsicht notwendigen Einsichts- und Informationsrechte haben.
Regierungsrat § 7 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Beteiligungen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen aus. Vorbehalten bleiben anderslautende spezialgesetzliche Regelungen. 2 Der Regierungsrat nimmt die Eigentümerrechte des Kantons wahr. 3 Er wählt das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan bzw. nimmt sein Wahlrecht im Rah- men der Eigentümerversammlungen wahr. 4 Er übt sein Wahlrecht auf der Grundlage eines Anforderungsprofils aus, das auf die sach- und fachgerechte Willensbildung im obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan ausgerichtet ist. Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Interessen des Kantons im obersten Lei- tungs- und Verwaltungsorgan der Beteiligungen. 5 Er kann Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans während der Amts- dauer abberufen. 6 Er genehmigt das Geschäfts- und Organisationsreglement sowie die Entschädigung der Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans. 7 Er befindet jährlich über die Entlastung des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans. 8 Er verabschiedet sämtliche Steuerungsinstrumente, die den gesetzlichen Gewährleis- tungsauftrag konkretisieren. Dazu gehören die Beteiligungsstrategie, die Eignerstrategien, die Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen.
Gemäss § 108 Abs. 1 der Kantonsverfassung beaufsichtigt der Regierungsrat neben der kanto- nalen Verwaltung auch die anderen Träger öffentlicher Aufgaben in deren Ausübung. Die Bestim- mungen in Absatz 2 stützen sich auf § 120 Abs. 1 lit. c der Kantonsverfassung, welcher dem Re- gierungsrat die Wahlen, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind, überträgt. Die Wahlbestimmungen in Absatz 3 stellen einen wesentlichen Teil der Public Corporate Governance dar. In Absatz 5 wird ein Sanktionsmechanismus eingeführt, der auch bei der Aktiengesellschaft Gültigkeit hat (vgl. Art. 705 OR).
Das in Absatz 4 genannte Anforderungsprofil an Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwal- tungsorgans kann wie folgt konkretisiert werden: Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan muss als Team funktionieren, kritische Punkte durch geschickte Fragen aufdecken und durch sachkompetente Voten den Entscheidungsprozess beeinflussen. Die Mitglieder des obersten Lei- tungs- oder Verwaltungsorgans müssen ein unternehmerisches Denken und Handeln an den Tag legen, unabhängig und integer sein, sich mit dem Unternehmen identifizieren und über genügend Zeit verfügen. Allein die fachlichen Fähigkeiten bieten keine Gewähr, dass das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan die Interessen des Kantons tatsächlich wahrnimmt. Die vom Kanton aus- gewählten Mitglieder sollten sich deshalb mit der Stossrichtung der Eignerstrategie des Kantons identifizieren können und bereit sein, ihr Engagement im obersten Leitungs- oder Verwaltungsor- gan auf deren Umsetzung auszurichten.
Die öffentliche Ausschreibung von Sitzen in den Strategie- und Aufsichtsorganen dient dazu, den Kreis der Kandidierenden zu erweitern. Damit wird Transparenz betreffend freiwerdender Sitze in Strategie- und Aufsichtsgremien geschaffen. Es wird hier bewusst nur eine Empfehlung ausge- sprochen, da bei einer Besetzung der Sitze durch andere Gebietskörperschaften (Bund, andere Kantone, Gemeinden, privatwirtschaftliche Unternehmen oder Dritte) oder bei einer Delegation von Amtes wegen (ex lege) eine Ausschreibungspflicht nicht umsetzbar ist. Bei einzelnen Sitzen hat es sich zudem bewährt, den Sitz bewusst mit einer Person aus der öffentlichen Verwaltung Seite 21/68
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des Kantons Basel-Stadt oder aus einer staatsnahen Institution zu besetzen. In diesen Fällen ist die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung schwer bzw. nicht umsetzbar oder zu einschränkend. Absatz 6 legt fest, dass der Regierungsrat Basel-Stadt die Entschädigung der Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans regelt. Genauere Ausführungen hierzu werden in § 7a spezifiziert. Dort werden die Grundsätze festgehalten, die aus Sicht des Regierungsrates für eine sachgerechte Entschädigung des obersten Organs der Beteiligungen einzuhalten sind. Die Ent- schädigung soll dabei möglichst einfach, nachvollziehbar und transparent ausgestaltet werden.
Genehmigung der Entschädigung der Mitglieder der obersten Leitungs- und Verwaltungsor- gane § 7a Der Regierungsrat orientiert sich bei der Genehmigung der Entschädigung der Mitglie- der der obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane (gemäss § 7 Abs. 6) an folgenden Grundsätzen:
a) Die Entschädigung kann folgende Elemente vorsehen: Grundpauschale, funktionsabhän-
gige Pauschalen, Sitzungsgelder und Spesen.
b) Erfolgsabhängige Entschädigungen für das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan sind
nicht zulässig.
c) Die Entschädigung ist so weit wie möglich zu pauschalieren.
d) Sitzungsgelder werden - soweit solche entrichtet werden - nur für Sitzungen des Verwal-
tungsrates und der von ihm eingesetzten Ausschüsse und die Eignergespräche ausbezahlt.
e) Die Höhe der Entschädigung muss abschliessend geregelt werden. Eine Klausel, wonach
das oberste Organ bei besonderen Aufgaben die Entschädigung von sich aus anpassen kann (Zusatz- oder Sonderentschädigung), ist nicht zulässig. 2 Die Beteiligungen haben die Höhe der Entschädigung für jedes Mitglied des obersten Lei- tungs- und Verwaltungsorgan einzeln in ihrem Jahresbericht auszuweisen.
Der erste Abschnitt regelt die Grundsätze, die bei der Genehmigung der Entschädigung durch den Regierungsrat zu beachten sind. Die Entschädigung kann sich aus einer Grundpauschale, funktionsabhängigen Pauschalen (z.B. für das Präsidium, Vizepräsidium, Einsitznahme in einem Ausschuss), Sitzungsgelder und Spesen zusammensetzen. Andere Elemente sind nicht zulässig. Insbesondere sind keine erfolgsabhängigen Entschädigungen für das oberste Leitungs- und Ver- waltungsorgan zulässig, da dies zu falschen Anreizen führen würde. Im Sinne der Einfachheit und Transparenz ist die Entschädigung so weit wie möglich zu pauschalieren. Dies kann so weit ge- hen, dass jedes Verwaltungsratsmitglied je nach Funktion eine festvereinbarte Pauschale erhält, mit der auch die Spesen und die Teilnahme an Sitzungen abgegolten sind. Die unter Ab- satz 1 lit. a genannten Elemente müssen somit nicht alle zwingend bei der Entschädigung vorge- sehen werden. Sitzungsgelder – sofern solche ausgerichtet werden – sollen nur für Sitzungen des Verwaltungsrates und der von ihm eingesetzten Ausschüsse sowie für die Eignergespräche ausbezahlt werden. Mit dem Sitzungsgeld sind Vorbereitungsaufgaben sowie Arbeiten aus- serhalb der offiziellen Sitzungen abgegolten.
Die Entschädigung ist umfassend zu verstehen und muss abschliessend im Entschädigungsreg- lement geregelt werden. Klauseln, die es dem Verwaltungsrat ermöglichen, die Honorare nach oben anzupassen, indem etwa vom Verwaltungsrat in Auftrag gegebene Arbeiten und Tätigkeiten ausserhalb von Sitzungen zusätzlich entschädigt werden, sind nicht zulässig.
Aus Transparenzgründen sollen die Beteiligungen die Höhe der Entschädigung für jedes Verwal- tungsratsmitglied separat im Jahresbericht veröffentlichen. Bei den beherrschten Beteiligungen des Kantons ist dies direkt umsetzen. Bei den übrigen Beteiligungen ist vom zuständigen Departement daraufhin zu wirken, dass auch hier die Honorare detailliert veröffentlicht werden. In § 27 der PCG- Richtlinien werden die vom Regierungsrat gewählten Kantonsvertretungen verpflichtet, Entschädi- gungen der Beteiligung gegenüber dem jeweiligen Fachdepartement und gegenüber der Fachstelle Seite 22/68
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Beteiligungen offenzulegen. Diese Regelung bezieht sich lediglich auf vom Regierungsrat gewählte Kantonsvertretungen und kann beispielsweise bei Minderheitsbeteiligungen relevant sein.
Ausschreibung der Sitze im obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan § 7b Bei Beteiligungen, bei denen der Regierungsrat alleinige Wahlbehörde für einen Teil oder alle Sitze des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans ist, nutzt er öffentliche Ausschreibun- gen. 2 Von der öffentlichen Ausschreibung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
a) sich das Mitglied zur Wiederwahl zur Verfügung stellt;
b) die Vertretung gemäss § 23 durch Mitglieder des Regierungsrates oder Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung erfolgt
c) das Engagement ehrenamtlich ist.
3 Bei den anderen Beteiligungen wirkt der Regierungsrat darauf hin, dass die Sitze im obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan öffentlich ausgeschrieben werden. 4 Die öffentliche Ausschreibung erfolgt im Stellenportal des Kantons sowie an weiteren geeigneten Orten.
Gemäss § 7b Abs. 1 sind alle Sitze des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans, bei denen der Regierungsrat alleinige Wahlbehörde ist, zwingend öffentlich auszuschreiben. Dies gilt auch für Verwaltungsratsmitglieder, die vom Regierungsrat der Generalversammlung zur Wahl vorgeschla- gen werden. Dabei ist es weiterhin möglich, geeignete Kandidatinnen und Kandidaten direkt anzu- sprechen und sie auf die öffentliche Ausschreibung hinzuweisen. Ebenso kann die Suche über ein spezialisiertes Unternehmen erfolgen, das Unternehmen hat jedoch zwingend eine öffentliche Aus- schreibung der Stelle vorzunehmen.
Von der Stellenausschreibungspflicht sind insbesondere drei Ausnahmen zugelassen (§7b Abs. 2). Ein Verwaltungsratsmitglied stellt sich zur Wiederwahl zur Verfügung (lit. a). Ebenfalls von einer Ausschreibung abgesehen werden kann, wenn die Vertretung durch ein Mitglied des Regierungs- rates oder Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung erfolgt (lit. b). Eine solche Vertretung ist nur in begründeten Ausnahmefällen, die in § 23 der PCG-Richtlinien geregelt sind, möglich. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn das oberste Leitungsorgan überwiegend durch Regierungs- oder Verwaltungsvertreterinnen und -vertreter besetzt ist, wenn sich die Interessen des Kantons ohne direkte Vertretung nicht im erforderlichen Mass wahrnehmen lassen, die Beteiligung von grösserem politischem oder strategischem Interesse für den Kanton ist oder wenn das Anforderungsprofil des Leitungsorgans dies nahelegt. Handelt es sich bei der Verwaltungsratstätigkeit um ein ehrenamtli- ches Engagement, muss in diesem Fall ebenfalls nicht ausgeschrieben werden (lit c.). Bei diesen Ausnahmen handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung.
In einigen Fällen ist der Regierungsrat nicht alleinige Wahlbehörde, sondern wählt den Verwal- tungsrat beispielsweise mit dem Regierungsrat eines anderen Kantons gemeinsam. In diesen Fäl- len entscheidet der Regierungsrat nicht alleine über das Auswahlverfahren, wobei darauf hinzuwir- ken ist, dass öffentlich ausgeschrieben wird (§ 7b Abs. 3).
Um die Transparenz zu erhöhen, sieht Absatz 4 vor, dass die Ausschreibung zwingend im Stellen- portal des Kantons zu erfolgen hat. Daneben soll die Ausschreibung an weiteren geeigneten Orten erfolgen.
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Fachdepartemente § 8 Der Regierungsrat bestimmt für jede Beteiligung ein Fachdepartement. 2 Die Fachdepartemente bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor, setzen seine Vorgaben um und sind für den direkten Verkehr mit ihren Beteiligungen zuständig. 3 Die Fachdepartemente organisieren sich so, dass
a) die Koordination mit den Kantonsvertretungen sowie mit anderen, an einer Beteili- gung mit involvierten Departementen sichergestellt ist,
b) ihre Controllerdienste bei der Konzeption und der jährlichen Analyse der Steue- rungsinstrumente sowie bei der Beurteilung finanzieller Fragen beigezogen werden,
c) der Fachstelle Beteiligungen der Finanzverwaltung eine einzige Ansprechpartnerin bzw. ein einziger Ansprechpartner zur Verfügung steht.
4 Die Aufgaben des Fachdepartements werden im Anhang 1 im Detail aufgeführt.
Auch das Präsidialdepartement und das Finanzdepartement können aufgrund ihrer fachlichen Aufgabenbereiche die Rolle Fachdepartement einnehmen.3 Das Fachdepartement ist für den direkten Verkehr mit ihren Beteiligungen zuständig. Es nimmt die dezentralen Aufgaben des Beteiligungscontrollings wahr und setzt die Vorgaben des Regie- rungsrates um. Die Fachdepartemente sollen bei der Steuerung der Beteiligungen einbezogen werden. Zur Sicherstellung von schlanken Prozessen ist es notwendig, dass die Fachstelle Betei- ligungen pro Fachdepartement lediglich eine einzige Ansprechstelle hat. Finanzdepartement § 9 Das Finanzdepartement nimmt Koordinationsaufgaben für den Regierungsrat wahr. 2 Das Finanzdepartement unterstützt die Fachdepartemente, namentlich bei:
a) Koordination und Vorbereitung der Prozesse und der Entscheidungen des Regie- rungsrates, soweit sie nicht ein einzelnes Departement oder eine einzelne Beteili- gung betreffen, namentlich: 1. bei der Beteiligungsstrategie, 2. bei der einheitliche Methodik zur Beurteilung der Risiken, 3. beim Detailkonzept der Eignerstrategien, 4. bei den Anforderungen an die Leistungsvereinbarungen bzw. Leistungsauf- träge, 5. beim Beteiligungsreport an den Regierungsrat (Konzept und jährlicher Re- port), 6. beim Beteiligungsbericht an den Grossen Rat (Konzept und jährlicher Be- richt im Rahmen des Jahresberichts), 7. bei den allgemein gültigen Anforderungsprofile für die Kantonsvertretungen und für die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane als Ganzes, 8. beim Dokumentationskonzept,
b) Beratung und Unterstützung des Regierungsrates und der Fachdepartemente,
c) Erlass von Weisungen in ihrem Aufgabenbereich.
3 Das Finanzdepartement bezeichnet eine Fachstelle Beteiligungen.
Beim Finanzdepartement ist in der Finanzverwaltung die Fachstelle Beteiligungen angesiedelt, die die übergeordneten Aufgaben und die Koordination beim Beteiligungscontrolling wahrnimmt. Daraus leiten sich namentlich die folgenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten ab:
Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für den Regierungsrat zur übergeordneten Steue- rung und Koordination des Beteiligungsportfolios, namentlich Formulierung der Beteiligungs- strategie (vgl. § 10) und Verfassung des Beteiligungsreports (vgl. §18) und des Beteiligungsbe- richts (vgl. § 19)
3 In der Verfassung wird zwischen Präsidialdepartement und Fachdepartementen unterschieden (KV §111), Das Finanzdepartement hat im Rahmen des Beteiligungsmanagements gemäss §9 dieser Richtlinien zusätzliche Aufgaben. Seite 24/68
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Beratung und Unterstützung des Regierungsrates und der Fachdepartemente
Terminliche und sachliche Koordination der übergeordneten Prozesse
Bearbeitung von parlamentarischen Vorstössen betreffend alle Beteiligungen
die Sicherstellung der vollständigen Dokumentation in einer zentralen Ablage, insbesondere die o Führung eines zentralen Registers mit den Kantonsvertretungen, Mandaten und Entschädi- gungen und o die Meldung von Änderungen bei den Kantonsvertretungen an das Versicherungswesen.
5.4 Steuerung der Beteiligungen
Beteiligungsstrategie § 10 In der Beteiligungsstrategie definiert der Regierungsrat insbesondere den ordnungspo- litischen Rahmen sowie die Kriterien für den Erwerb von Beteiligungen bzw. die Übertra- gung von Aufgabenbereichen an verselbständigte Institutionen (siehe Anhang 2). 2 Die Fachdepartemente überprüfen auf Basis der Beteiligungsstrategie periodisch Notwen- digkeit und Zweckmässigkeit ihrer Beteiligungen und stellen dem Regierungsrat Antrag.
In der Beteiligungsstrategie kann der Regierungsrat für alle Beteiligungen übergreifend den ordnungspolitischen Rahmen, die Kriterien für den Erwerb von Beteiligungen und die Auslagerun- gen von öffentlichen Aufgaben und die Grundsätze zur Wahl der Beteiligungsform bestimmen. Die Beteiligungsstrategie dient zum einen als Leitfaden für die Verselbständigung von öffentli- chen Aufgabenbereichen in Organisationen, an denen der Kanton als Träger beteiligt ist. Sie er- laubt aber gleichzeitig eine periodische Überprüfung der Zweckmässigkeit von bestehenden Beteiligungen.
Das aktuelle Beteiligungsportfolio des Kantons Basel-Stadt ist historisch und ohne systematische Strategie gewachsen. Beteiligungen entstehen in erster Linie wegen sachlicher Dezentralisation, das heisst aufgrund von Auslagerungen von öffentlichen Ausgaben an verwaltungsexterne Orga- nisationen, bei denen der Kanton Träger bleibt oder wird. Sie können aber auch entstehen, weil der Kanton Aufgaben zusammen mit anderen Kantonen oder anderen Rechtsträgern erfüllt oder weil er aus verschiedenen Gründen eine finanzielle Beteiligung an einer Institution erwirbt oder als Legat erhält.
Bevor neue Beteiligungen eingegangen oder öffentliche Aufgaben ausgelagert werden, sollte mit- tels verschiedener Kriterien geprüft werden, ob der Erwerb dieser Beteiligung oder die Auslagerung der öffentlichen Aufgabe angemessen ist. Als Basis für einen derartigen Eignungstest hat der Re- gierungsrat eine Beteiligungsstrategie formuliert (siehe Anhang 2).
Gemäss § 16 der Kantonsverfassung sind alle öffentlichen Aufgaben periodisch auf ihre Notwen- digkeit, Wirksamkeit und Effizienz sowie ihre finanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen. Daraus leitet sich ab, dass auch diejenigen Beteiligungen, an denen der Kanton als Träger beteiligt ist und die in sachlicher Dezentralisation öffentliche Aufgaben erfüllen, periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen sind. Diese Überprüfung erfolgt auf Basis der Beteiligungsstrategie.
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Risikomanagement § 11 Der Regierungsrat hat Grundsätze und Methoden zur Beurteilung der Risiken be- schlossen. 2 Die Fachdepartemente führen für folgende Beteiligungen, sofern sie wesentlich sind, und unter Einbezug der Kantonsvertretungen im Rahmen des jährlichen Reportings sowie nach Bedarf eine Risikobeurteilung durch:
a) beherrschte Beteiligungen,
b) Beteiligungen mit gemeinschaftlicher Führung,
c) Beteiligungen mit massgeblichem Einfluss.
Beteiligungen können vielfältige Risiken mit sich bringen. Dazu gehören vor allem wirtschaftliche und finanzielle Risiken, aber Beteiligungen können auch andere Risiken wie Umweltrisiken usw. nach sich ziehen. Für den Regierungsrat ist es deshalb unerlässlich, die Risiken seiner Beteiligun- gen systematisch zu erfassen und zu bewerten. Dabei geht es auch darum die Reaktion auf fest- gestellte Risiken zu steuern. Die vom Regierungsrat beschlossene Methode der Risikoanalyse fin- den sich im Leitfaden des kantonalen Risikomanagements.
Mit der Einführung eines systematischen Beteiligungsmanagements wird ein Risikomanagement und Frühwarnsystem eingerichtet. Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligungen ihrerseits ihre Risikosituation kennen. Die Risikobeurteilung muss jedoch auch aus der Sicht des Eigentümers vorgenommen werden. Die erstmalige Erhebung der Risiken wird wesentlich aufwändiger sein, als die nachfolgenden periodischen Neubeurteilungen.
Da der Kanton bei vielen Beteiligungen nur einen kleinen Anteil besitzt und diese Beteiligungen somit nur in sehr beschränktem Ausmass beeinflussen kann, wurden die Beteiligungen in Anleh- nung an das Konsolidierungskonzept des Kantons Basel-Stadt in fünf Gruppen eingeteilt:
1. Beherrschte Beteiligungen,
2. Beteiligungen mit gemeinschaftlicher Führung,
3. Beteiligungen mit massgeblichem Einfluss,
4. weitere Minderheitsbeteiligungen und 5. abzustossende Beteiligungen (falls vorhanden).
Die Richtlinien gelten in ihrem vollen Umfang nur für die ersten drei Kategorien von Beteiligungen (1. bis 3.), sofern sie auch wesentlich sind. Für die weiteren Beteiligungen (4.) sollen sie in be- schränktem Ausmass und für die abzustossenden Beteiligungen (5.) nicht wirksam sein.
Konkret bedeutet das, es sind nur bei Beteiligungen, die beherrscht und/oder wesentlich sind, Ri- sikoanalysen durchzuführen und Eignerstrategien zu erlassen. Das betrifft folgende Beteiligun- gen:
Beherrschte Beteiligungen: Basler Kantonalbank, Basler Verkehrs-Betriebe, Felix Platter-Spi- tal, Industrielle Werke Basel, Theatergenossenschaft Basel, Universitäre Psychiatrische Klini- ken und Universitätsspital Basel
Beteiligungen mit gemeinschaftlicher Führung: Fachhochschule Nordwestschweiz, Flughafen Basel-Mulhouse, Schweizerische Rheinhäfen, Schweizerisches Tropen- und Public Health- Institut, Universität beider Basel, Universitäts-Kinderspital beider Basel
Beteiligungen mit massgeblichem Einfluss: MCH Group AG.
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Bei Beteiligungen mit Kantonsvertretung im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan kommt die- ser eine wichtige Rolle zu, weil sie einen unmittelbaren Zugang zu den nötigen Informationen hat, die für eine fundierte Risikobeurteilung erforderlich sind. Mit der Mandatierung soll die Kantonsver- tretung deshalb verpflichtet werden, die Fachdepartemente mit den notwendigen Informationen zu versorgen und bei der Risikobeurteilung mitzuwirken.
Mit dem Beteiligungsreport (vgl. § 19) verfügt der Regierungsrat jährlich über eine Risikobeurteilung für die einzelnen Beteiligungen.
§ 12 Eignerstrategie 1 Die Eignerstrategie umfasst die Ziele der Eigner sowie die Vorgaben zur Führung, Kon- trolle, Effizienz und Transparenz. 2 Der Regierungsrat beschliesst für folgende Beteiligungen eine individuelle Eignerstrategie, sofern sie wesentlich sind:
a) beherrschte Beteiligungen,
b) Beteiligungen mit gemeinschaftlicher Führung,
c) Beteiligungen mit massgeblichem Einfluss.
3 Die Eignerstrategie wird veröffentlicht. 4 Die Fachdepartemente überprüfen die Eignerstrategie alle vier Jahre und stellen dem Re- gierungsrat Antrag. 5 Der Standardinhalt einer Eignerstrategie kann Anhang 4 entnommen werden.
Die Eignerstrategie ist ein Führungsinstrument für Verwaltung und Regierungsrat. Die Eigentümer- oder Eignerstrategie ist keine konkrete Handlungsanweisung an die Beteiligung, welche in deren operatives Geschäft eingreift. Aber sie setzt den Beteiligungen Rahmenbedingungen. Bei Aktien- gesellschaften hat die Eignerstrategie keine rechtlich verbindliche Wirkung nach Art. 716a des Ob- ligationenrechts. Bei privatrechtlichen Aktiengesellschaften dient die Eignerstrategie des Kantons als Grundlage für die Ausübung seiner Rechte als Eigner sowie für die Instruktion seiner Vertreter im Verwaltungsrat. Sie zeigt dem Verwaltungsrat unmissverständlich auf, welche Absichten der Haupt- bzw. Mehrheitsaktionär mit seiner Beteiligung verfolgt, und an welchen Ergebnissen dieser den Verwaltungsrat messen wird. Gegenüber Drittinvestoren dient sie dazu, Transparenz über die Ziele des Kantons als Haupt- oder Mehrheitsaktionär zu schaffen. Bei Beteiligungen mit öffentlich- rechtlicher Organisationsform setzt die Eignerstrategie Rahmenbedingungen und der Kanton kann auch seine Vorstellungen bezüglich Führung, Steuerung, Kontrolle und Umsetzung der Eignerstra- tegie etc. festschreiben. Ein Auszug der Eignerstrategie wird als “Eignerziele" in den Faktenblättern im Rahmen des Beteiligungsberichtes an den Grossen publiziert.
Wie bereits in §11 ausgeführt, gelten die Richtlinien in ihrem vollen Umfang nur für die ersten drei Kategorien von Beteiligungen (1. bis 3.), sofern sie auch wesentlich sind. Für die weiteren Beteili- gungen (4.) sollen sie in beschränktem Ausmass und für die abzustossenden Beteiligungen (5.) nicht wirksam sein. Konkret bedeutet das, es sind nur bei Beteiligungen, die beherrscht und/oder wesentlich sind, Eignerstrategien zu erlassen.
Entgegen der ersten Version der PCG-Richtlinien von 2010 sollen die Eignerstratgien neu gene- rell veröffentlicht werden. Zur Umsetzung dieses Paradigmenwechsels sind alle Eignerstrategien einzeln dahingehend zu überprüfen, ob sie Geschäftsgeheimnisse enthalten, deren Veröffentli- chung die Stellung des ausgelagerten Betriebes in Markt benachteiligen würde, und anschlies- send entsprechend zu überarbeiten. Mit der Veröffentlichung der Eignerstrategie fördert der Re- gierungsrat die Transparenz.
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Die Fachdepartemente überprüfen alle vier Jahre die Eignerstrategie und berichten dem Regie- rungsrat entsprechend.
Im Anhang 4 ist der Standardinhalt einer Eignerstrategie dargestellt. Der Inhalt ist auf die jeweilige rechtliche Form der Beteiligung anzupassen: Bei privatrechtlichen Beteiligungen macht das Obli- gationenrecht zahlreiche Organisationsvorgaben, so dass nur die Lücken geschlossen werden müssen, indem sich die Eignerstrategie auf die durch den Kanton beeinflussbaren Bereiche be- schränkt.
Die Eignerstrategie dient dem Kanton:
zur Formulierung der Zielsetzungen und der strategischen Ausrichtung der Beteiligung.
als Hilfestellung bei der Beurteilung darüber, ob eine einzelne Beteiligung noch zeitgemäss ist und im Einklang mit der übergeordneten Beteiligungsstrategie steht.
als Basis für die Anleitung seiner Kantonsvertretung oder als Kommunikationsmittel für die Kantonsvertretung (via Mandat) in den Aufsichtsgremien der Beteiligungen.
als Kommunikationsmittel, um den Führungsgremien der Beteiligungen transparent die Ab- sichten und Zielsetzungen des Kantons als Eigner aufzuzeigen und an welchen Ergebnissen der Kanton das Führungsgremium messen wird. Hierzu ist eine frühzeitige und regelmässige Absprache mit der Beteiligung notwendig.
als Ausgangspunkt für die Rechenschaftsablegung hinsichtlich des Zielerreichungsgrades.
Die im Anhang 4 aufgeführten Formulierungen haben sich bewährt und werden in den meisten Eignerstrategien verwendet. Es wird daher empfohlen, diese zu verwenden.
Wie bereits erwähnt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Beteiligungen eine öffentliche Aufgabe erfüllen. Ist die öffentliche Aufgabe nicht quantifizierbar und wird nicht gegen Abgeltung bestellt und eingekauft, kann die leistungsbezogene Zielsetzung in der Eignerstrategie formuliert werden. Diese Beteiligungen mit einer überwiegenden Finanzbeteiligungsfunktion werden nebst qualitativer und quantitativer Vorgaben, die in der Eignerstrategie vorgegeben sind, konkret über Gewinnziele und Gewinnausschüttungsquoten gesteuert.
Leistungsvereinbarung bzw. Leistungsauftrag § 13 Bei spezifizierten und quantifizierten Leistungen, die der Kanton gegen Abgeltung be- stellt, schliesst der Regierungsrat eine Leistungsvereinbarung mit der Beteiligung ab. 2 Bei spezifizierten und quantifizierten Leistungen, die der Kanton der Beteiligung zur Erfül- lung eher auferlegt als mit ihr aushandelt und die er nur allenfalls entgeltet, erlässt der Re- gierungsrat einen Leistungsauftrag. 3 Die Leistungsvereinbarungen bzw. Leistungsaufträge erfüllen die Anforderung gemäss An- hang 5.
Die Leistungsvereinbarung steht auf der Basis einer (mehr oder weniger) ausgewogenen Zwei- seitigkeit: Besteller und Ersteller verhandeln über Leistung und Entgelt. Beim Leistungsauftrag besteht eher eine Einseitigkeit: Der Auftragnehmer kann sich dem konkreten Auftrag nicht einfach entziehen und ein Eins-zu-eins-Entgelt liegt nicht vor.
Mit den beiden Instrumenten wird zwischen dem Leistungsbesteller und Leistungserfüller für ei- nen festgelegten Zeitraum Folgendes verbindlich vereinbart:
die zu erbringende Leistungen (Output) und/oder
die zu erreichenden Wirkungen/Ergebnisse (Outcome) und
die hierzu bereitgestellten finanziellen Ressourcen, soweit dies gegeben ist Seite 28/68
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die Vorgaben für das Berichtswesen und Controlling sowie
das Verfahren bei Abweichungen.
Der Minimalstandard für die Ausarbeitung der Leistungsvereinbarungen bzw. Leistungsaufträge kann Anhang 5 entnommen werden.
Leistungsvereinbarungen bzw. Leistungsaufträge bilden die Basis für eine Überprüfung und Kon- trolle der erbrachten Leistungen (Zielerreichung). Deshalb müssen die Reportingmodalitäten in der Leistungsvereinbarung bzw. im Leistungsauftrag festgehalten und die Struktur des Reportings auf die Elemente der Leistungsvereinbarung bzw. des Leistungsauftrags abgestimmt werden. Für den Leistungseinkauf von gemeinsamen Institutionen mit dem Kanton Basel-Stadt sind zusätzlich die von der Regierung verabschiedeten Standards BS/BL massgebend. Leistungsvereinbarungen bzw. Leistungsaufträge sind in der Regel mehrjährig und befristet. Die bezogenen Leistungen sind periodisch auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen.
Tätigkeiten am Markt § 13a Beherrschte und wesentliche Beteiligungen des Kantons, die in Bereichen, die nicht im Gesetz vorgesehen sind, Leistungen am Markt erbringen, sorgen dafür, dass sie über keine relevanten Wettbewerbsvorteile aufgrund ihrer kantonalen Beherrschung oder der ihnen übertragenen Aufgaben verfügen bzw. vorhandene Vorteile nicht ausnutzen.
Die Regelung betont die Bedeutung der Wettbewerbsneutralität und eines fairen Wettbewerbs zwi- schen privaten und öffentlichen Unternehmen. Sie steckt den Rahmen für die wettbewerbliche Tä- tigkeiten der Beteiligungen ab und stellt eine einheitliche Umsetzung im Kanton sicher.
Ein direkter Einfluss ist nur bei den beherrschten Beteiligungen möglich, da sonst das Einverständ- nis von den Miteigentümern (Kantone oder Private) abgeholt werden müsste. Von den beherrsch- ten Beteiligungen haben nicht alle eine signifikante Grösse, so dass eine Regelung nur für die wesentlichen Beteiligungen sinnvoll ist. Betroffen sind konkret die Basler Kantonalbank, die Basler Verkehrsbetriebe, die Industriellen Werke Basel, die Spitäler und das Universitäre Zentrum für Zahnmedizin Basel. Bei selbstgewählten Leistungen am Markt sollen diese Beteiligungen aufgrund der kantonalen Eigentümerschaft oder der ihnen per Gesetz übertragenen Aufgaben über keine relevanten Wettbewerbsvorteile verfügen, bzw. vorhandene Vorteile nicht ausnutzen.
Kantonsvertretungen § 14 Die vom Regierungsrat gewählten Kantonsvertretungen sind verpflichtet, ihre Tätigkeit im Einklang mit der Eignerstrategie auszuüben.
Vergleiche dazu die Erläuterungen zu § 23.
Berichterstattung der vom Regierungsrat gewählten Kantonsvertretung(en) in besonderen Situationen § 15 Die vom Regierungsrat gewählten Kantonsvertretungen sind verpflichtet, dem Fachde- partement über wichtige (insbesondere in finanzieller, politischer oder risikorelevanter Hin- sicht) Ereignisse und Entwicklungen unverzüglich Bericht zu erstatten. 2 Das Fachdepartement erstattet dem Regierungsrat und der Fachstelle Beteiligungen Be- richt. 3 Der Regierungsrat kann jederzeit eine Sonderberichterstattung anfordern.
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Bei privatrechtlichen Körperschaften (Aktiengesellschaften und Genossenschaften) erhält der Kan- ton im Rahmen des institutionalisierten Reportings die gleichen Informationen wie die übrigen Ak- tionäre. Die Informationen aus Geschäfts- und Revisionsbericht bedürfen einer fundierten Analyse durch die Fachdepartemente. Es handelt sich dabei weitgehend um vergangenheitsbezogene Da- ten, die zu einem Zeitpunkt vorliegen, an dem die operative Entwicklung bereits Vergangenheit ist und nicht mehr beeinflusst werden kann. Wenn besondere oder unerwartete Ereignisse eintreten, reicht diese Berichterstattung nicht mehr aus. Im Sinne eines Frühwarnsystems müssen Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt werden kön- nen. Bei unterjährigen risikorelevanten Ereignissen ist die vom Regierungsrat gewählte Kantons- vertretung verpflichtet, die Fachdepartemente über solche Ereignisse unverzüglich zu informieren.
Die Fachdepartemente ihrerseits sind verpflichtet, dem Regierungsrat und der Fachstelle Beteili- gungen solche Vorkommnisse unmittelbar zur Kenntnis zu bringen. Die Berichterstattung durch die vom Regierungsrat gewählte Kantonsvertretung ist ein wichtiges Element des Frühwarnsystems. Die entsprechende Verpflichtung wird im Mandat festgehalten.
Der Regierungsrat kann jederzeit eine Sonderberichterstattung von der von ihm gewählten Kan- tonsvertretung verlangen, falls er zu einem Thema Auskunft haben möchte.
Berichterstattung der Beteiligung § 16 Die Berichterstattung der Beteiligung erfüllt folgende Kriterien:
a) jährliche Berichterstattung,
b) Anforderungen an den Geschäftsbericht von Aktiengesellschaften gemäss Obligatio- nenrecht,
c) umfassende Informationen über den Stand und die Wirksamkeit der implementierten Risikomanagement-, Kontroll- sowie Führungs- und Überwachungsprozesse,
d) zukunftsbezogene Berichterstattung, insbesondere Finanzpläne, wichtige Projekte und Investitionen, geplante Strategien,
e) unterjährige Berichterstattung, wenn dies möglich und für die Steuerung der Beteili- gung notwendig ist.
Von allen Beteiligungen erfolgt ein Jahresreporting an die Fachdepartemente. Die Anforderungen variieren jedoch je nach Beteiligungsart. Bei privatrechtlichen Organisationen ist die Berichterstat- tung durch das Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch vorgegeben. Ist der Kanton wie ein gewöhn- licher Aktionär an einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft beteiligt, so kommt ihm keine Sonder- stellung zu. Mit Ausnahme von Art. 762 des Obligationenrechts, der den Einsitz von Vertretern des Bundes, der Kantone, Bezirke und Gemeinden in den Verwaltungsrat oder die Revisionsstelle re- gelt, verfügt der Kanton somit über die gleichen Einfluss- und Informationsrechte wie die übrigen Aktionäre. Ein unterjähriges Reporting oder spezielle Reportings kann der Kanton nicht verlangen. Die Berichterstattung über die Jahresrechnung erfolgt in der Regel bis spätestens Ende ersten Quartals. Gemäss § 699 Abs. 2 des Obligationenrechts muss bei Aktiengesellschaften die ordent- liche Generalversammlung alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäfts- jahres stattfinden.
Gemäss Art. 696 Abs. 1 des Obligationenrechts stehen den Aktionären bis spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung der Geschäftsbericht – bestehend aus Jahresrechnung (Er- folgsrechnung, Bilanz, Anhang), Jahresbericht und gegebenenfalls Konzernrechnung – sowie der Revisionsbericht zur Verfügung.
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Die Fachdepartemente sind verpflichtet, den Geschäftsbericht | zuhanden des Regierungsrates und | |
der Fachstelle Beteiligungen zu analysieren (vgl. § 8). | ||
Bei öffentlich-rechtlichen Institutionen hat der Kanton grosse Einflussmöglichkeiten oder er kann
gar bestimmen, wie die | jährliche Berichterstattung aussehen soll. Bei den Erneuerungen von | |
Staatsverträgen und Leistungsvereinbarung bzw. Leistungsauftrag sind die Vorgaben für das Re-
porting im Sinne der vorliegenden Richtlinien anzupassen.
Öffentlich-rechtliche Anstalten mit alleiniger Trägerschaft des Kantons Die öffentlich-rechtlichen Anstalten sind organisatorisch und finanziell selbstständige Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sofern keine Vorschriften des Bundes bestehen, muss die Jahres- berichterstattung diejenigen Elemente und Standards umfassen, wie sie analog für privatrechtliche Aktiengesellschaften gemäss Art. 662-663 b(1), Art. 663 d vorgeschrieben sind.
Als alleiniger Träger der Institution hat der Kanton die Möglichkeit, ein standardisiertes Reporting von der Beteiligung einzufordern. Das standardisierte Reporting soll zum einen die vergangenheits- bezogenen Informationen aus dem operativen Geschäft (Jahresrechnung und Geschäftsbericht)
enthalten, zum anderen | aber auch weitere spezifische Angaben | hinsichtlich der Zielsetzung in der |
Eignerstrategie liefern. Weiter sind im standardisierten Reporting auch Elemente des strategischen Controllings zu definieren, indem prospektiv beispielweise über Finanzpläne, wichtige geplante Vorhaben oder vom Führungsgremium geplante Strategien berichtet wird.
Das Reporting muss mindestens einmal jährlich, in Koordination mit der rechtlich geregelten Be-
richterstattung an den | Grossen Rat, erfolgen. Bei Bedarf (z.B. bei Eintritt einer erhöhten Risikoex- | |
position) kann es sinnvoll sein, ein unterjähriges Reporting | (z.B. Semester- oder Quartalsreporting) | |
in reduziertem Umfang festzulegen. Der spezifische Reportinginhalt wird von den Fachdeparte-
menten konzipiert und der Beteiligung vorgegeben.
Interkantonale Trägerschaften
Zusätzlich zur Berichterstattung an den Grossen Rat existieren folgende Regelungen betreffend
Berichterstattung an den Regierungsrat:
Beteiligung | Reporting an Regierungs- rat (Regierungsausschuss) | Rechtsgrundlage |
Rheinhäfen | Genehmigung Jahresbericht und Jahresrechnung | Rheinhafenvertrag SG 955.400 § 36 |
Universität Basel | Kenntnisnahme der Bericht- erstattung zum Leistungsauf- trag Kenntnisnahme von Jahres- abschluss und Geschäftsbe- richt | Vertrag über die gemein- same Trägerschaft der Uni- versität Basel, SG 442.400 §21 Abs. 1d, e |
Fachhochschule Nordwest- Beschluss über die Bericht- | Vertrag über die Fachhoch- | |
schweiz | erstattung zum Leistungsauf- trag Regierungsausschuss: Stel- lungnahme zur Entwicklung-, Finanz- und Investitionspla- nung | schule Nordwestschweiz (FHNW), SG428.100 §17 Abs. 1i §18 Abs. 3b |
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Beteiligung Reporting an Regierungs- Rechtsgrundlage rat (Regierungsausschuss) Schweizerisches Tropen- Kenntnisnahme der jährli- Vertrag über die gemein- und Health-Institute chen Berichterstattung zum same Trägerschaft des Leistungsauftrag Schweizerischen Tropen- Beschluss über die Modalitä- und Public Health-Instituts, ten von Jahresabschluss und SGS 665.1 § 20 Abs. 1d–e Geschäftsbericht sowie Kenntnisnahme derselben
Darüber hinaus ist in den bestehenden rechtlichen Grundlagen eine Präzisierung der Berichter- stattung für die Leistungsvereinbarungen bzw. Leistungsaufträge wie folgt festgehalten: Beteiligung Festlegung in der Leis- Rechtsgrundlage tungsvereinbarung / im Leistungsauftrag Universität Basel Modalitäten der Berichter- Vertrag über die gemein- stattung same Trägerschaft der Uni- versität Basel, SG 955.400 § 7 Abs. 2e Fachhochschule Nordwest- Modalitäten der Berichter- Vertrag über die Fachhoch- schweiz stattung schule Nordwestschweiz (FHNW), SG428.100 § 6 Abs. 2g Schweizerisches Tropen- Modalitäten der Berichter- Vertrag über die gemein- und Health-Institute stattung same Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts, SGS 665.1 § 8 Abs. 2d
Des Weiteren existieren für die Fachhochschule Nordwestschweiz Konzepte, welche die Reportin- gmodalitäten im Detail regeln.
Die bestehenden rechtlichen Regelungen betreffend Berichterstattung der interkantonalen Träger- schaften sind noch nicht vollständig und bezüglich ihrer inhaltlichen und terminlichen Ausprägung teilweise noch zu wenig präzis definiert. Mit den Richtlinien zum Beteiligungscontrolling wird ein standardisiertes Reporting an die Trägerkantone angestrebt, das auf die schon bestehenden Rechtsgrundlagen aufsetzt und demnach nur noch die bestehenden Lücken schliesst. Diese sind in folgenden Bereichen auszumachen:
Rechtliche Regelung des bisher noch nicht rechtlich verankerten Reportings an den Kanton (Geschäftsberichte, Jahresrechnungen, Revisionsberichte, Motorfahrzeugprüfstation beider Basel und Interkantonale Polizeischule Hitzkirch).
Die inhaltliche Ausprägung der Jahresberichterstattung ist in den rechtlichen Erlassen nicht spezifiziert. Bei grossen Beteiligungen wie Universität Basel oder Fachhochschule, die den Bestimmungen des Bundes unterworfen sind, besteht die Gewähr, dass die Berichterstattung einen hohen Standard aufweist. Bei kleineren interkantonalen Trägerschaften ist sicherzustel- len, dass die Jahresberichterstattung diejenigen Elemente und Standards umfasst, wie sie ana- log für privat-rechtliche Aktiengesellschaften gemäss Art. 662-663 b(1), Art. 663 d des Obliga- tionenrechts vorgeschrieben sind.
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Von vereinzelten Ausnahmen abgesehen, beinhalten die in obigen Tabellen genannten Repor- tingelemente lediglich Vergangenheitsdaten aus dem operativen Geschäft (Geschäftsberichte, Jahresrechnung, Berichterstattung zur Leistungsvereinbarung bzw. zum Leistungsauftrag). Weitaus entscheidender wäre jedoch eine zukunftsbezogene Berichterstattung (strategisches Controlling), welche dem Kanton Einblick in die Finanzpläne, wichtige geplante Vorhaben und Investitionen oder vom Führungsgremium geplante Strategien der Beteiligungen ermöglicht, was darüber hinaus auch die Planungssicherheit der Beteiligungen erhöht.
Spezifische Reporting-Angaben hinsichtlich der Zielsetzung in den zu erstellenden Eignerstra- tegien sind in den bestehenden Vorgaben noch nicht enthalten.
Der Kanton Basel-Stadt kann seine Ansprüche an das Reporting nur im Konsens mit den anderen Trägerkantonen umsetzen. Die in § 16 enthaltenen Grundsätze sind als Stossrichtung zu verste- hen, welche der Regierungsrat im Einvernehmen mit den anderen Trägerkantonen umsetzen will.
Erfüllungsgrad der Eignerstrategie und der Leistungsvereinbarung bzw. des Leistungsauf- trags § 17 Das Fachdepartement überprüft den Erfüllungsgrad der Eignerstrategie und der allen- falls bestehenden Leistungsvereinbarung bzw. des allenfalls bestehenden Leistungsauftrags mindestens einmal jährlich. 2 Erkennt ein Fachdepartement Handlungsbedarf, ergreift es geeignete Massnahmen. Sind negative Auswirkungen für den Kanton erkennbar, informiert das Fachdepartement den Re- gierungsrat und die Fachstelle Beteiligungen.
Die Informationen aus Geschäfts- und Revisionsbericht müssen durch die Fachdepartemente ana- lysiert werde. Zusätzlich mit den informellen Informationen der Kantonsvertretung beurteilen sie die Entwicklung der Beteiligung sowie die Erreichung der in der Eignerstrategie formulierten Ziele. Sie ergreifen Massnahmen, sofern sie Handlungsbedarf orten und informieren den Regierungsrat und die Fachstelle Beteiligungen, wenn negative Auswirkungen auf den Kanton in finanzieller und poli- tischer Hinsicht erkennbar sind.
Berichterstattung an den Regierungsrat (Beteiligungsreport) § 18 Die Fachstelle Beteiligungen der Finanzverwaltung erstellt jährlich unter Einbezug der Fachdepartemente zuhanden des Regierungsrats einen Beteiligungsreport. 2 Der Regierungsrat kann bei Bedarf eine unterjährige Berichtserstattung anfordern.
Die Fachdepartemente erstellen jährlich zuhanden der Fachstelle Beteiligungen der Finanzverwal- tung ein standardisiertes Jahresreporting in Form einer Aktualisierung der Faktenblätter (Kurzbe- richt). Dieses Reporting erfolgt im dritten Quartal und beinhaltet die wesentlichen Eckwerte der Jahresberichterstattung der Beteiligungen sowie die Schlussfolgerungen der Analyse durch die Fachdepartemente sowie Aussagen zur Risikobeurteilung.
Das Reporting erfolgt als Kurzbericht mittels eines einfachen, standardisierten Formulars und um- fasst folgende Elemente:
Umfang des kantonalen Engagements
Aussagen zur Zielerreichung (Eignerstrategie/Leistungseinkauf)
Betriebliche Schlüsselkennzahlen
Wichtige Ereignisse aus Optik Eignerstrategie/Unternehmenspolitik
Risikobeurteilung
Bemerkungen zur Risikobeurteilung. Seite 33/68
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Auf der Basis der Kurzberichte erstellt die Fachstelle Beteiligungen der Finanzverwaltung jährlich einen Beteiligungsreport zuhanden des Regierungsrates. Dabei wird die Entwicklung auch aus einer Gesamtsicht analysiert und kommentiert. Der über alle Beteiligungen erstellte jährliche Be- teiligungsreport stützt sich insbesondere auf die OECD-Empfehlungen zur Public Corporate Governance ab. Der Beteiligungsreport wird in Zusammenarbeit mit den Fachdepartementen er- stellt und verbessert den Informationsstand zu den Beteiligungen des Kantons. Im Beteiligungsre- port werden dem Regierungsrat auch die aktualisierten Listen der Kantonsvertretungen und Man- date sowie der Entschädigungen der Kantonsvertretungen (vgl. § 28) zur Kenntnis gebracht. Die Berichterstattung erfolgt ebenfalls im vierten Quartal.
Eine standardisierte unterjährige Berichterstattung an den Regierungsrat ist nicht vorgesehen. Eine unterjährige Berichterstattung erfolgt in Ausnahmefällen und situativ,
wenn der Regierungsrat ein unterjähriges Reporting (§18 Abs. 2) oder eine Sonderberichter- stattung anfordert (§ 15 Abs. 3),
wenn ein unterjähriges Reporting bereits in einem Konzept verankert ist (z.B. FHNW).
Der Regierungsrat erwartet, dass bei bedeutenden und ausserordentlichen Ereignissen der Regie- rungsrat von den Fachdepartementen umgehend informiert wird.
Berichterstattung an den Grossen Rat (Beteiligungsbericht) § 19 Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat jährlich im Rahmen des Jahresberichts mit dem darin enthaltenen Beteiligungsspiegel und Beteiligungsbericht über die wichtigsten Fakten und Entwicklungen.
Nebst der spezialgesetzlich festgelegten Berichterstattung gibt der Regierungsrat dem Grossen Rat im Jahresbericht im Anhang zur Jahresrechnung und in einem zusätzlichen Kapitel über die Beteiligungen (Kapitel “Die Beteiligungen des Kantons“) einen Überblick über die Beteiligungen des Kantons und orientiert über die wichtigen Entwicklungen bei den Beteiligungen und deren Umfeld. Der Anhang enthält den bereits bestehenden, aber zu erweiternden Beteiligungsspiegel. Das Kapitel “Die Beteiligungen des Kantons“ im Jahresbericht soll Auskunft geben über:
veräusserte, aufgelöste, neue und geplante Beteiligungen,
personelle Veränderungen bei den Beteiligungen,
Umfeldentwicklung (z.B. wichtige politische Rechtsetzungsverfahren mit Einfluss auf die Betei- ligungen),
wichtige Entwicklungen innerhalb der Beteiligungen (Auswirkungen auf Eignerstrategie),
finanzielle Berichterstattung (z.B. Gewinnablieferung an den Kanton),
Zweck der Beteiligung und Eigentümerziele ,
kantonale Aufgabe der Beteiligung und
die wesentlichen Risiken.
Revision und Finanzkontrolle § 20 Die Anforderungen an die Revision sind in Anlehnung an die Revisionspflichten ge- mäss Obligationenrecht für Aktiengesellschaften festzulegen. 2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Beteiligungen die Anforderungen der ordentlichen Revision erfüllen müssen. 3 Der Regierungsrat wählt die Revisionsstelle aus. 4 Bei interkantonalen Beteiligungen ist darauf hinzuwirken, dass die Finanzkontrolle des Kantons Basel-Stadt Prüf- und Einsichtsrechte hat. Seite 34/68
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Die Prüfung der Finanzkontrolle ist ein wichtiges Instrument der Oberaufsicht und der Aufsicht des Beteiligungscontrollings. Die Finanzkontrolle hat bei allen öffentlich-rechtlichen Anstalten spezielle Einsichts- und Prüfrechte. Bei bestimmten öffentlich-rechtlichen Anstalten ist die Finanzkontrolle für die Revision zuständig.
Das Obligationenrecht unterscheidet zwischen einer ordentlichen Revision und der so genannten eingeschränkten Revision. Eine weitere neue Bestimmung ist, dass der Anhang der Jahresrech- nung mit dem Art. 663b Ziffer 12 des Obligationenrechts „Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung" enthalten muss. Des Weiteren prüft die Revisionsstelle bei Unternehmen, die einer ordentlichen Revision unterliegen, gemäss Art. 728a Abs. 1 Ziff. 3 des Obligationenrechts, ob ein internes Kontrollsystem existiert. Die Risikobeurteilung und das interne Kontrollsystem sind so- mit seit kurzem Bestandteil der Berichterstattung.
Der Finanzaufsichtsbereich der Finanzkontrolle ist in § 3 des Finanzkontrollgesetzes festgelegt. Demnach unterliegen der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle vorbehältlich abweichender Re- gelungen in Spezialgesetzen:
die selbständigen und unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und die interkantonalen Anstalten (§ 3 Abs. 1 Ziff. d),
Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Kanton mit mehr als 50% beteiligt ist, respektive über die Stimmenmehrheit verfügt (§ 3 Abs. 1 Ziff. g).
Demnach unterstehen alle Beteiligungen der Finanzaufsicht der Finanzkontrolle. Allerdings geht das Bundesrecht (Obligationenrecht und Zivilgesetzbuch) bei privatrechtlichen Institutionen vor, und das Prüf- und Einsichtsrecht der Finanzkontrolle ist eingeschränkt, sofern keine entsprechen- den vertraglichen Abmachungen bestehen.
Der Regierungsrat wählt vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen die Revisionsstelle aus.
Eine Wiederwahl der Revisionsstelle ist möglich. Um eine allfälligen Betriebsblindheit der Revisi- onsstelle gegenüber der Beteiligung zu verhindern, sollte spätestens nach zehn Jahren das Revi- sionsmandat neu vergeben werden. Gemäss Obligationenrecht (Art. 730a Abs. 2) darf bei der or- dentlichen Revision die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wie- deraufnehmen. Zur Umsetzung von § 3 des Finanzkontrollgesetzes ist es erforderlich, dass die Prüf- und Einsichts- rechte der Finanzkontrolle bei öffentlich-rechtlichen Institutionen mit gemeinsamer Trägerschaft vertraglich festgeschrieben wird.
Abgeordnete § 21 Abgeordnete werden vom Regierungsrat auf Antrag des Fachdepartements bestimmt und instruiert. 2 Der Regierungsrat kann die Kompetenz zur Bestimmung und Instruktion der Abgeordne- ten an die Fachdepartemente delegieren.
Abgeordnete müssen von Kantonsvertretungen unterschieden werden. Im Gegensatz zu Kantons- vertretungen nehmen Abgeordnete nicht Einsitz in den obersten Leitungs- und Verwaltungsorga- nen der Beteiligungen. Sondern sie sind gemäss §2 Abs. 4 Personen, die mit der Ausübung von Seite 35/68
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Stimm- und Wahlrechten an Mitgliederversammlungen beauftragt sind. Die Generalversammlung ist bei privatrechtlichen Beteiligungen ein bedeutendes Instrument des Kantons, um Einfluss zu nehmen, bei privatrechtlichen Beteiligungen ohne Kantonsvertretung im Aufsichtsorgan gar das einzige. Bei Aktiengesellschaften und Genossenschaften vertritt das zuständige Fachdepartement den Kanton an der Generalversammlung. Es schlägt die Abgeordnete bzw. den Abgeordneten vor, die bzw. der gemäss Instruktion abzustimmen hat.
Kantonsintern werden die Anträge an die Generalversammlungen von dem zuständigen Fachde- partement vorgängig beurteilt. Es schlägt für wichtige Anträge (insbesondere in finanzieller, politi- scher oder risikorelevanter Hinsicht) das Abstimmungsverhalten vor. Das Fachdepartement analy- siert die Bilanz, die Erfolgsrechnung und den Revisionsbericht aus betriebswirtschaftlicher Optik. Des Weiteren beurteilt es die Erreichung der in der Eignerstrategie formulierten Zielsetzungen des Kantons. Aufgrund seiner Analyse macht das Fachdepartement Vorschläge für Anträge, die die Abgeordnete bzw. der Abgeordnete an der Generalversammlung im Rahmen der rechtlichen Mög- lichkeiten einzubringen hat.
Falls der Regierungsrat die Kompetenz zur Bestimmung und Instruktion der Abgeordneten nicht an die Fachdepartemente delegiert, unterbreitet das zuständige Fachdepartement dem Regierungsrat die Instruktion mit folgendem Inhalt zum Beschluss:
Nennung des Abgeordneten,
Vollmacht für den Abgeordneten,
Abstimmungsweisung für wichtige Anträge der Unternehmensleitung (insbesondere in finanzi- eller, politischer oder risikorelevanter Hinsicht) und
Anträge, die die Abgeordnete bzw. der Abgeordnete an der Generalversammlung zu stellen hat.
Bei Aktiengesellschaften erfolgt die Einladung zur Generalversammlung gemäss Art. 700 des Ob- ligationenrechts mindestens 20 Tag vor dem Versammlungstag. Bei Genossenschaften liegen die Unterlagen spätestens zehn Tage vor dem Generalversammlungstag oder der Urabstimmung zur Einsicht auf (Art. 856 des Obligationenrechts).
Mandatierung bei Aushandlung von Leistungsvereinbarungen bzw. Leistungsaufträgen und Staatsverträgen § 22 Die Aufnahme von Verhandlungen über Leistungsvereinbarungen bzw. Leistungsauf- träge und Staatsverträge setzt ein Verhandlungsmandat des Regierungsrates voraus.
Bei interkantonalen Trägerschaften werden die Leistungsvereinbarungen bzw. Leistungsaufträge zusammen mit den übrigen Trägerkantonen periodisch neu ausgehandelt. Bei der Aushandlung der Leistungsvereinbarung bzw. des Leistungsauftrags für die nächste Periode kann der Kanton seine leistungsbezogenen und finanziellen Interessen einbringen. Der Regierungsrat sollte be- reits vor Verhandlungsbeginn einen klaren Positionsbezug in Form eines Verhandlungsmandates für seine Kantonsvertretung verabschieden, um optimal auf die Verhandlung vorbereitet zu sein und um ein aus Kantonssicht suboptimales Ergebnis zu verhindern. Das Verhandlungsmandat sollte die finanziellen und leistungsbezogenen Eckwerte enthalten.
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5.5 Vom Regierungsrat gewählte Kantonsvertretungen
Grundsätze § 23 Die Vertretung des Kantons durch Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung oder durch Mitglieder des Regierungsrates in obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von Beteili- gungen ist in begründeten Fällen möglich. Dies ist unter anderem der Fall:
a) wenn Beteiligungen von grösserem politischem oder strategischem Interesse für den Kanton sind,
b) wenn sich die Interessen des Kantons ohne diese Vertretung nicht im erforderlichen Mass wahrnehmen lassen,
c) wenn das Anforderungsprofil des obersten Leitungs- und Verwaltungsrates dies na- helegt,
d) bei obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen, die überwiegend durch Regie- rungs- oder Verwaltungsvertreterinnen und -vertreter der Kantone besetzt sind sowie
e) wenn der Informationsfluss gewährleistet werden soll.
Die Vertretung des Kantons durch Verwaltungsangestellte und durch Mitglieder des Regierungs- rates in den obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von Beteiligungen ist ein Instrument, mit welchem der Kanton seine Interessen gegenüber den Beteiligungen wahrnehmen kann. Zu den Vorteilen dieses Instruments gehören die Informationsnähe, der unmittelbare Einfluss sowie die rasche Interventionsmöglichkeit durch den Kanton. Der Rollenkonflikt je nach personeller Beset- zung, die zeitliche Beanspruchung für die Wahrnehmung eines solchen Mandats und die Zu- nahme der Haftungsrisiken sind einige der Nachteile von staatlichen Vertreterinnen und Vertre- tern in obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von Beteiligungen. Die Haftungsrisiken nehmen bei Aktiengesellschaften wegen des Problems des doppelten Pflichtennexus zu: Der Verwaltungsrat sollte bei Aktiengesellschaften im Interesse der Firma und nicht des Eigentümers handeln. Deshalb ergibt sich bei Vertretungen durch Angehörige der kantonalen Verwaltung das Problem der Organstellung und der Bindung von Mandatsträgern. Gemäss Obligationenrecht sind alle Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans verpflichtet, die Interessen der Ge- sellschaft in den Vordergrund zu stellen, ansonsten können Verantwortlichkeitsklagen die Folge sein (Art. 754 des Obligationenrechts). Weisungen an Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in den obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von solchen Beteiligungen führen daher dazu, dass die Verantwortlichkeit an den Erteiler von Weisungen übergeht. Da aber die Vorteile stärker gewichtet werden als die Nachteile, wird die Entsendung von Mitar- beitenden der öffentlichen Verwaltung und Mitgliedern des Regierungsrates in das oberste Lei- tungs- und Verwaltungsorgan von Beteiligungen als Instrument zur Steuerung der Beteiligungen beibehalten. Bei verschiedenen öffentlich-rechtlichen Beteiligungen des Kantons ist in den spezi- algesetzlichen Erlassen diese Entsendung von Mitarbeitenden der öffentlichen Verwaltung und Mitgliedern des Regierungsrates geregelt, was als sinnvoll erachtet und so beibehalten werden soll. Allerdings sollten diejenigen spezialgesetzlichen Erlasse von Beteiligungen, bei denen der Grosse Rat das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan von Beteiligungen wählt, dahingehend geändert werden, dass der Regierungsrat neu die Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwal- tungsorgan wählen kann.
Wie oben ausgeführt, ergibt sich das grösste Konfliktpotential bei der Entsendung von Vertretun- gen durch Mitglieder der kantonalen Verwaltung in die obersten Leitungs- und Verwaltungsor- gane von privatrechtlichen Aktiengesellschaften. In diesen Fällen muss der Entscheid zur Entsen- dung eher zurückhaltend erfolgen und sorgsam abgewogen werden.
Die Entsendung von Mitarbeitenden der öffentlichen Verwaltung und Mitgliedern des Regierungs- rates sollte grundsätzlich aus verwaltungsökonomischen Gründen nur bei Beteiligungen von gros- sem öffentlichem Interesse erfolgen. Wenn sich die spezifischen, mit der Eignerschaft an der ver- selbständigten Einheit verfolgten Interessen des Kantons nicht mit andern Instrumenten (u.a. Seite 37/68
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Gesetzgebung, strategische Ziele) verwirklichen lassen, ist des Weiteren eine Vertretung durch Angehörige der kantonalen Verwaltung und des Regierungsrates möglich. Auch wenn das an das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan zu stellende Anforderungsprofil sich nicht anders erfül- len lässt, ist eine Einsitznahme von Vertreterinnen und Vertretern der öffentlichen Verwaltung und des Regierungsrates vorzusehen. Beispielsweise kann die Wahl oder Entsendung einer Mitarbei- terin oder eines Mitarbeiters der Verwaltung als Kantonsvertreter zwingend notwendig sein, wenn der Verwaltungsrat über Spezialwissen verfügen muss, das nur innerhalb der Verwaltung vorhan- den ist. Des Weiteren ist eine Einsitznahme auch unabdingbar, wenn andere Kantone im obers- ten Leitungs- und Verwaltungsorgan vertreten sind.
Tendenziell sollte in folgenden Situationen auf eine Entsendung von Mitarbeitenden der kantona- len Verwaltung und Mitgliedern des Regierungsrates in die obersten Leitungs- und Verwaltungs- organe von Beteiligungen abgesehen werden:
Je mehr eine Institution verselbständigt und dem direkten staatlichen Einfluss entzogen werden soll, desto weniger ist eine Kantonsvertretung angebracht.
Bei Beteiligungen, die für den Kanton keine grosse strategische Bedeutung haben und keine Risiken aufweisen, sollte auf eine Kantonsvertretung verzichtet werden.
Kann der Kanton bei einer Beteiligung seine Interessen auch ohne Kantonsvertretung durch- setzen, sollte auf eine Entsendung verzichtet werden.
Ernennung und Ausscheiden § 24 Der Regierungsrat ist auf Antrag des Fachdepartements für die Ernennung zuständig. 2 Personen, die aus dem Staatsdienst austreten, können in der Regel nicht mehr eine Kan- tonsvertretung innehaben. Der Regierungsrat kann Ausnahmen bewilligen. 3 Die Fachdepartemente melden Ernennungen und Ausscheiden der Fachstelle Beteiligun- gen.
Bei einigen Beteiligungen ist die Wahl der Verwaltungsräte in den spezialgesetzlichen Erlassen geregelt, wobei diese Regelungen teilweise voneinander abweichen. So ist bei einzelnen Beteili- gungen der Regierungsrat für die Wahl zuständig, bei anderen demgegenüber hat er nur das Vor- schlagsrecht oder die Mitglieder werden von der Generalversammlung oder vom Grossen Rat ge- wählt. Bei anderen Beteiligungen wiederum ist vorgeschrieben, dass die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des zuständigen Departements von Amtes wegen (ex officio) im Aufsichtsorgan der Be- teiligung Einsitz nimmt.
Bei allen Beteiligungen, bei denen die Wahl von Kantonsvertretungen nicht in den spezialgesetzli- chen Erlassen geregelt ist, gilt § 110 Abs. 1 lit. c der Kantonsverfassung. Demzufolge hat der Re- gierungsrat die Verantwortung für die Wahlen, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind. Das verantwortliche Fachdepartement schlägt dem Regierungsrat eine geeignete Person vor.
Grundsätzlich ist eine Abwahl von Kantonsvertretungen in Aufsichtsorganen auch während der Amtsdauer möglich. Die Abwahl muss unter Angabe von Gründen erfolgen (z.B. wenn eine Kan- tonsvertretung in entscheidender Weise im Widerspruch zu den Eignerinteressen gehandelt hat) und durch das Wahlgremium vorgenommen werden. Von der Abwahl ausgenommen sind Kantons- vertretungen, die von Amtes wegen delegiert werden. Personen, die aus dem Staatsdienst austreten, sollten den Staat in Gremien, Organisationen und Institutionen in der Regel nicht mehr vertreten. Der Regierungsrat hat aber die Möglichkeit, Aus- nahmen zu bewilligen.
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Kriterien für die Auswahl § 25 Grundlage für die Auswahl sind die vom Regierungsrat beschlossenen Anforderungs- profile (siehe auch Anhang 6):
a) das individuelle Anforderungsprofil, das allgemein gültige und vom Fachdepartement vorgeschlagene, branchenspezifische Anforderungen enthält,
b) das Anforderungsprofil für das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan als Ganzes.
2 Interessens- und Rollenkonflikte sind offenzulegen und (nach Möglichkeit) zu vermeiden.
Die Ernennung von geeigneten Personen für die Kantonsvertretung in Leitung- und Verwaltungs- organen ist ein zentrales Instrument zur Wahrung der Eignerinteressen. Die Wahl oder der Wahl- vorschlag aller vom Regierungsrat gewählten Kantonsvertretungen soll auf der Grundlage eines Anforderungsprofils erfolgen, in denen der Regierungsrat das Wahl- oder Vorschlagsrecht hat. Die Wahl von Amtes wegen (ex officio) erfolgt weiterhin ohne Anforderungsprofil.
Die Kantonsvertretungen, welche in die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane von Beteiligun- gen gesendet werden, sollten fachliche Kompetenzen in den Bereichen Strategie, Führung, Risi- kobeurteilung, Interessen des Kantons und betriebswirtschaftliche Kenntnisse haben. Hier muss beachtet werden, dass eine einzelne Person möglicherweise nicht alle diese Kompetenzen haben kann. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass das gesamte oberste Leitungs- und Verwal- tungsorgan all diese Kompetenzen abdeckt. Zusätzlich sind soziale Kompetenzen – wie Teamfä- higkeit, Entscheidungskraft, Integrität, Bereitschaft zur Weiterbildung sowie zeitliche Verfügbarkeit
wichtig.
Bei der Einsitznahme von Kantonsvertretungen in obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von Beteiligungen können insbesondere folgende Interessen- und Rollenkonflikte auftreten:
Rollenkonflikte durch die Entsendung von Mitarbeitenden einer kantonalen Aufsichtsbehörde,
Rollenkonflikte durch die Entsendung von Mitarbeitenden, die regulatorische Aufgaben wahr- nehmen,
Konflikt durch Interessenverbindung (andere Mandate der Kantonsvertretung).
Interessen- und Rollenkonflikte sollten durch die Auswahl der Kantonsvertretung möglichst weit vermieden bzw. minimiert werden. Durch den Verzicht auf die Entsendung von Mitarbeitenden mit Gesetz vollziehenden oder regulatorischen Aufgaben in oberste Leitungs- und Verwaltungsorgane von Beteiligungen, die vom Gesetzesvollzug oder der Regulation betroffen sind, werden Rollen- konflikte vermieden. Durch die Offenlegungspflicht von möglichen Interessenkonflikten beim Wahl- verfahren können die Interessenskonflikte minimiert werden.
Interessen- und Rollenkonflikte sind aber nie ganz vermeidbar. Umso wichtiger ist, dass Transpa- renz bezüglich Interessen- und Rollenkonflikte geschaffen wird. Das Fachdepartement muss daher diese beim Wahlvorschlag offen und transparent darlegen. Das zuständige Fachdepartement schlägt dem Regierungsrat eine geeignete Person für das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan vor und weist mit Unterlagen nach, dass diese das allgemeine Anforderungsprofil erfüllt. Allfällige Abweichungen vom allgemeinen Anforderungsprofil sind zu begründen. Darüber hinaus zeigt das Fachdepartement auf, wie die vorgeschlagene Person die vom Fachdepartement definierten bran- chenspezifischen Kriterien erfüllt.
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In Anhang 6 ist das allgemeingültige Anforderungsprofil zu finden, das für Kantonsvertretungen gilt, die vom Regierungsrat gewählt werden oder bei denen der Regierungsrat das Vorschlagsrecht hat.
Mandat § 26 Die Fachdepartemente sind verpflichtet, die Eignerstrategien den vom Regierungsrat gewählten Kantonsvertretungen ihrer Beteiligungen zur Kenntnis zu bringen und geeignete Massnahmen zu treffen, um diese als verbindlich zu klären. 2 Die Verbindlicherklärung kann im Rahmen eines Mandatsvertrags nach Vorlage im An- hang 7 geschehen. Die Mandatierung erfolgt dabei auf Antrag des Fachdepartements. 3 Das Mandat umfasst mindestens eine Verpflichtung auf die Eignerstrategie des Kantons sowie Regeln zu Berichterstattung an den Kanton.
Damit vom Regierungsrat gewählte Kantonsvertretungen im Interesse des Kantons handeln, sind die Fachdepartemente verpflichtet, die Eignerstrategie den vom Regierungsrat gewählten Kantons- vertretungen ihrer Beteiligungen zur Kenntnis zu bringen. Dabei müssen sie geeignete Massnah- men treffen, um die Eignerstrategie verbindlich zu erklären. Eine mögliche Verbindlicherklärung ist der Abschluss eines Mandatsvertrags. Die vom Regierungsrat gewählten Kantonsvertretungen können für die Amtsdauer mandatiert werden. Ein Mandat wird in Form eines Vertrags abgeschlos- sen und regelt die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien.
Ein Mandat umfasst in der Regel folgende Punkte:
Pflicht der Kantonsvertretung – soweit mit seinen Pflichten als Mandatsträger vereinbar –im Sinne der Eignerstrategie zu handeln (Eignerstrategie ist Bestandteil des Mandats),
Form und Modalität der Berichterstattung durch die Kantonsvertretung an den Kanton,
Mandatsdauer,
Verhalten bei und Bewältigung von Interessenkonflikten,
Verhalten bei Entscheidungen von grosser Tragweite und
Regelung der Haftung.
Mit der Mandatierung ist verbunden, dass bei einem Haftungsfall der Kanton für den Schaden haf- tet, da die Kantonsvertretung im Auftrag des Kantons handelt. Ein Regressrecht gegenüber der Kantonsvertretung besteht nur, wenn diese grobfahrlässig oder vorsätzlich von den Instruktionen abweicht.
Dem Anhang 7 ist das Muster eines Mandatsvertrags zu entnehmen.
Entschädigungen § 27 Die vom Regierungsrat gewählten Kantonsvertretungen sind verpflichtet, Entschädi- gungen der Beteiligung gegenüber dem jeweiligen Fachdepartement und gegenüber der Fachstelle Beteiligungen offenzulegen.
In der Regel beschliesst der Verwaltungsrat über die Höhe der Entschädigungen. Auch wenn eine klare Regelung, die die Mandatsträger mit und ohne Arbeitsvertrag mit dem Kanton zur Of- fenlegung ihrer Entschädigung verpflichtet, bei nicht börsenkotierten Unternehmen nicht existiert, ist die Offenlegung aller Entschädigungen getrennt nach Honoraren und Sitzungsgeldern, jedoch nicht der Spesen, ein wichtiges Anliegen der Corporate Governance. Im jährlichen Beteiligungs- bericht an den Regierungsrat wird über die Entschädigungen berichtet.
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Die Entschädigungen derjenigen Personen, die dem Personalgesetz unterliegen, sind nach gel- tendem Lohngesetz an den Staat abzuliefern, soweit diese den Betrag von 20'000 Franken pro Jahr übersteigen. Bei Nebeneinkünften von mehr als 20'000 Franken pro Jahr verbleibt diesen Personen ein Freibetrag im Umfang von 5% der den Betrag von 20'000 Franken übersteigenden Einkünfte. Die Ablieferungspflicht besteht nicht für Entschädigungen, die für die Mitwirkung in ei- ner vom Volk oder vom Parlament gewählten Behörde des Kantons Basel-Stadt, seiner Gemein- den oder des Bundes ausgerichtet werden. Aktuell kontrolliert und vereinnahmt der Zentrale Per- sonaldienst alle abzuliefernden Entschädigungen. Diese Zuständigkeit ist beizubehalten. Der Zentrale Personaldienst verfasst zuhanden des jeweiligen Fachdepartements und der Fachstelle Beteiligungscontrolling für den Beteiligungsbericht eine Aufstellung aller Entschädigungen ge- trennt nach Honoraren und Sitzungsgeldern.
5.6 Dokumentation
Dokumentation § 28 Die Inhalte der Dokumentationen der Fachdepartemente und der Fachstelle Beteiligun- gen sind im Anhang 8 zu den Richtlinien festgelegt.
Die Dokumente über die Beteiligungen müssen zur Steuerung der Beteiligungen jederzeit verfüg- bar sein. Da sowohl die Fachdepartemente als auch die Fachstelle Beteiligungen am Beteiligungs- management beteiligt sind, ist eine Regelung der Zugriffsrechte erforderlich. Die im Anhang 8 enthaltenen Vorgaben zur Dokumentation legen dar, auf welche Dokumente je- weils nur die Fachdepartemente oder die Fachstelle Beteiligungen und auf welche Dokumente so- wohl die Fachdepartemente als auch die Fachstelle Beteiligungen zugreifen können sollten.
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6. Konzept Beteiligungsreport an den Regierungsrat
Gemäss § 18 der Public Corporate Governance-Richtlinien erstellen die Fachdepartemente jährlich ein standardisiertes Jahresreporting. Dieses Reporting erfolgt im dritten Quartal und beinhaltet die wesentlichen Eckwerte der Jahresberichterstattung der Beteiligungen sowie die Schlussfolgerun- gen der Analyse durch die Fachdepartemente sowie Aussagen zur Risikobeurteilung.
Das Reporting erfolgt als Kurzbericht mittels eines einfachen, standardisierten Formulars. Die Kurz- berichte basieren auf den heute bereits bestehenden Fact-Sheets und umfassen konkret folgende Elemente:
Name der Organisation,
Geschäftssitz,
Rechtsform der Organisation,
Gesellschaftskapital der Organisation,
Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung,
Stimm- und kapitalmässiger Anteil des Kantons,
wesentliche weitere Beteiligte,
Rechtsgrundlage der Beteiligung,
zuständiges Departement und zuständige Dienststelle,
Stimmenanteil in der Exekutive und in der Legislative,
Zweck und Tätigkeitsgebiet der Beteiligungen,
Eigentümerziele und kantonale Aufgabe der Beteiligungen,
Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation und Aussagen zur Zielerreichung (Eignerstrategie/Leistungseinkauf)
Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Kanton und Organisation (finanzielle Unterstützung durch den Kanton sowie erhaltene Dividende und Gewinnausschüttung durch die Organisa- tion),
Betriebliche Schlüsselkennzahlen
eigene Beteiligungen der Organisation,
wichtige Ereignisse aus Optik Eignerstrategie/Unternehmenspolitik
Aussagen zu den spezifischen Risiken bezüglich Finanzierungs-, Haftungs- oder Nachschuss- pflichten und einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation,
Das Formular für den Kurzbericht befindet sich in Anhang 9.
Die Kurzberichte enthalten teilweise sensible Daten, die der internen Meinungsbildung und Steu- erung dienen. Sie sind deshalb vertraulich zu behandeln und sollen nur einigen ausgewählten Leuten im Fachdepartement, der Fachstelle Beteiligungen und dem Regierungsrat zur Verfügung stehen.
Auf der Basis der Kurzberichte erstellt die Fachstelle Beteiligungen der Finanzverwaltung in Zu- sammenarbeit mit den Fachdepartementen jährlich einen Beteiligungsbericht zuhanden des Re- gierungsrates. Die Berichterstattung erfolgt ebenfalls im dritten Quartal.
Der Beteiligungsreport sollte im Wesentlichen wie folgt aufgebaut sein:
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Kapitel | Beteiligungsreport | Max. Seitenzahl | Verantwor- tung | Realisie- rung |
1 | Stand der Umsetzung der PCG-Richtlinien | 4-6 | ||
2 | Beteiligungen des Kantons | 22 | FV | FV / Dep. |
2.1 | Beteiligungsbestand Übersicht über die kantonalen Beteiligungen – Erläuterungen zu Beteiligungen, die neu im Bestand sind bzw. nicht mehr zum Verkauf gehören sowie sonstige Än- derungen o Name der Beteiligung, Rechtsform, Zuordnung Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen, Anteil Kanton, Anzahl und Vollzeitäquivalente der Beschäftigten, Fachdepartement | 4 | ||
2.2 | Zweck und Aufgaben der Beteiligungen Liste mit dem Zweck und der kantonalen Aufgabe der Beteili- gung | 4 | ||
2.3 | Wichtigste Veränderungen bei den Beteiligungen – Personelle Veränderungen bei den obersten Leitungsorga- nen der Beteiligungen | 4 | ||
2.4 | Kantonsvertretungen – Text zu den personellen und sonstigen Veränderungen bei den Kantonsvertretungen – Text zum Kontakt zu den Beteiligungen | 4 | ||
3 | Zahlungsströme zwischen Kanton und Beteiligungen | 7 | FV | FV / Dep. |
3.1 | Tabelle mit einer Zahlenreihe zum Ertrag (z.B. Gewinnabliefe- rungen) und zum Aufwand für den Kanton (z.B. Kantonsbei- träge an die Beteiligungen) Grafiken zum Ertrag und zum Aufwand) | 1 | ||
4 | Risiko der Beteiligungen | 15 | FV | FV / Dep. |
4.1 | Tabellelarische Auflistung der Risiken mit Beschreibung, Bewer- tung und ergriffenen Massnahmen | 5 | ||
4.2 | Risikobeurteilung – Einordnung des Risikos der Beteiligungen (inkl. Unterbeteili- gungen) anhand einer Risikomatrix | 6 | ||
5 | Evaluation des Zielerreichungsgrad (Effektivitätsprüfung) | 35 | Dep. | Dep. |
5.1 | Erreichung der Eignerziele | 5 | FD | FD |
6 | Massnahmen und Anträge | 4 | FV | FV |
7 | Anhang – Liste mit den vom Regierungsrat und vom Grossen Rat ge- wählten Verwaltungsratsmitglieder sowie derem Entschädi- gungen | 4 |
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7. | Konzept Berichterstattung an den Grossen Rat | |||
Gemäss § 19 der Public Corporate Governance-Richtlinien informiert der Regierungsrat den | ||||
Grossen Rat im Jahresbericht über die Beteiligungen des Kantons. Eine Überarbeitung der bishe- | ||||
rigen Berichterstattung über Beteiligungen im Jahresbericht | ist auch mit der Anpassung der Re- | |||
chungslegung gemäss den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und | ||||
Finanzdirektoren (FDK) zum revidierten Harmonisierten Rechnungswesen (HRM2) bzw. gemäss | ||||
den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) notwendig. | ||||
Gemäss den Empfehlungen der FDK zum Beispiel soll es im Jahresbericht unter anderem neu | ||||
einen erweiterten Anhang zur Jahresrechnung (Kapitel 3.6 “Anhang“ im Jahresbericht) geben. | ||||
Dieser ausgebaute Anhang soll unter anderem einen erweiterten Beteiligungsspiegel enthalten. | ||||
Im Beteiligungsspiegel sind gemäss FDK sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch Or- | ||||
ganisationen aufzuführen, welche das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst. Massgeblich be- | ||||
einflusst das Gemeinwesen die betroffene Institution dann, wenn aufgrund des Beteiligungs- oder | ||||
des Finanzierungsanteils einseitig Massnahmen oder Änderungen durchgesetzt werden können. | ||||
Gemäss FDK soll der Beteiligungsspiegel pro Organisation folgende Informationen:
– Name und Rechtsform der Organisation, | ||||
– Tätigkeiten und zu erfüllende öffentliche Aufgaben, | ||||
– Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens, | ||||
– Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung, | ||||
– wesentliche weitere Beteiligte, | ||||
– eigene Beteiligungen der Organisation, | ||||
– Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und Organisation und Angaben zu | ||||
den erbrachten Leistungen der Organisation, | ||||
– Aussagen zu den spezifischen Risiken einschliesslich Eventual- und Gewährleistungsverpflich- | ||||
tungen der Organisation, | ||||
– konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsrechnung der letzten Jahresrechnung der Orga- | ||||
nisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards. | ||||
Aufgrund der grossen Informationsfülle, der Definition von Beteiligungen im vorliegenden Bericht | ||||
und der mit der neuen Inhaltsstruktur des Jahresberichtes verfolgten Zielsetzungen4 sollen die | ||||
Empfehlungen der FDK wie folgt in abgeänderter Form umgesetzt werden (vgl. auch nachfol- | ||||
gende Tabelle): | ||||
Jahresbericht | ||||
Kapitel | Vorwort des Regierungsrates | Seiten- zahl 1 | Bisheriges Verantwor- Kapitel tung - STK | Realisierung STK |
1 | Übersicht | |||
1.1 | Rechnung im Überblick | 7 | 1.1 FV | FV |
1.2 | Zusammenfassung | |||
1.3 | Erfolgsrechnung | |||
1.4 | Wichtigste Abweichungen | |||
1.5 | Bilanz | |||
1.6 | Investitionsrechnung | |||
1.7 | Finanzpolitische Bedeutung | |||
4 | ||||
Die | Kapitel 1 bis 3 des Jahresberichts sollen die wichtigsten Ergebnisse in Kürze aufzeigen. Kapitel | 4 bis 7 enthalten diejenigen | Finanzzahlen, die der | |
Grosse Rat beschliesst. Kapitel 8 bis13 enthalten zusätzliche Detailinformationen für einen interessierten Leserkreis. | ||||
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1.8 | Finanzentwicklung | 8 | 2.2 FV | FV |
2 | Legislaturplanung | K+StE | K+StE | |
2.1 | Stand Legislaturplanung | 12 | 2.1 | |
3 | Departemente und Dienststellen | FV | Dep / FV | |
3.1 | Jahresrechnung Kanton | 1 | 4.1 | |
3.2 | Präsidialdepartement (Siehe Vorlage Departementbericht) | tbd | 4.2.1 und 2.3.1 | |
3.2.1 | Dienststellenberichte (siehe Vorlage Dienststellenbericht) | tbd | 4.2.1 | |
…. | Andere Departemente (3.3-3.8), Gerichte (3.9), Behörden und | |||
Parlament (3.10), RR und Übrige (3.11) | ||||
3.12 | Nichtzweckgebundene Positionen | 1 | 4.4 | |
3.12.1 | Finanzverwaltung Allgemein | |||
3.12.2 | Steuern Steuerverwaltung | |||
3.12.3 | Parkhäuser Finanzvermögen | |||
3.12.4 | Liegenschaften Finanzvermögen | |||
3.12.5 | Hundesteuer | |||
3.12.6 | Motorfahrzeugsteuer | |||
4 | Finanzberichterstattung | 80 | FV | FV |
4.1 | Erfolgsrechnung | 3.1 | ||
4.2 | Bilanz | 3.2 | ||
4.3 | Investitionsrechnung | 3.3 | ||
4.4 | Geldflussrechnung | 3.4 | ||
4.5 | Eigenkapitalnachweis | 3.5 | ||
4.6 | Anhang | 3.6 | ||
4.7 | Bericht Finanzkontrolle zur Jahresrechnung | 3.7 | ||
5 | Investitionen, Personal und Beiträge | FV | FV | |
5.1 | Investitionen | 25 | 5 | |
5.1.1 | Investitionen im Überblick | |||
5.1.2 | Investitionsbereiche | |||
5.1.3 | Investitionsübersichtsliste | |||
5.2 | Personalentwicklung | 10 | 4.1.1 | |
5.2.1 | Entwicklung der Stellen- und Personalstatistik | |||
5.2.2 | Kennzahlen zur Personalstruktur nach Geschlecht | |||
5.2.3 | Entwicklung der Ausbildungsverhältnisse | |||
5.3 | Staatsbeiträge | |||
6 | Beteiligungen des Kantons Basel-Stadt | 12 | 8 FV | FV |
7 | Konsolidierte Rechnung | 1 | 1 FV | FV |
8 | Gesonderte Berichte | 13 | 7 FV | div. |
9 | Glossar | 9 FV | FV | |
10 | Weitere Berichte im Internet | 1 | 10 FV | FV |
In | Kapitel 4.6 “Anhang“ zur Jahresrechnung werden die Bilanzkontogruppe 145 Beteiligungen Ver- | |||
waltungsvermögen und der Anlagespiegel Beteiligungen gezeigt. Die weiteren Details zur Bilanz- kontogruppe 145 werden in Kapitel 6 aufgeführt. Das Kapitel 6 „Die Beteiligungen des Kantons“ des Jahresberichts enthält gemäss §19 der Public Corporate Governance-Richtlinien Informatio-
nenzu den folgenden Themen:
Beteiligungsspiegel im Verwaltungs- und Finanzvermögen,
veräusserte, aufgelöste, neue und geplante Beteiligungen,
personelle Veränderungen bei den Beteiligungen,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Zweck und Tätigkeitsgebiet der Beteiligungen,
Eigentümerziele und kantonale Aufgabe der Beteiligungen,
Umfeldentwicklung (z.B. wichtige politische Rechtsetzungsverfahren mit Einfluss auf die Betei- ligungen),
wichtige Entwicklungen innerhalb der Beteiligungen (Auswirkungen auf Eignerstrategie),
Stimmenanteil in der Exekutive und in der Legislative,
wesentliche weitere Beteiligte/Miteigentümer,
eigene Beteiligungen der Organisation,
Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Kanton und Organisation und Angaben zu den er- brachten Leistungen der Organisation und
wesentliche Risiken.
8. Fachstelle Beteiligungen
Die Fachstelle Beteiligung ist in der Finanzverwaltung des Finanzdepartements angesiedelt. Sie nimmt die übergeordneten Aufgaben und die Koordination beim Beteiligungscontrolling wahr. Sie erarbeitet für den Regierungsrat Entscheidungsgrundlagen wie die Beteiligungsstrategie, den Be-
teiligungsreport und den Beteiligungsbericht. Die in | §9 genannten Aufgaben der Fachstelle bean- | |
spruchen folgenden Ressourcen: | ||
Aufgaben der Fachstelle Beteiligungen | Ressourcen in Wochen | |
einmalig | mehrmalig | |
Beteiligungsstrategie verfassen und überar- | 3-4 Wochen | 1 Woche |
beiten | ||
Methodik zur Beurteilung der Risiken entwi- | 2 Woche | — |
ckeln | ||
Detailkonzept für die Eignerstrategie | 1-2 Woche | — |
Detaillierte Anforderungen an die Leistungs- | 1-2 Woche | |
vereinbarungen bzw. Leistungsaufträge | ||
Beteiligungsreport an den Regierungsrat | 1-2 Wochen | 4-5 Wochen |
(jährlicher Report; Erstellung in enger Zusam- | ||
menarbeit mit den Fachdepartementen) | ||
Beteiligungsbericht an den Grossen Rat (jähr- | 1-2 | 4-5 Wochen |
licher Bericht im Rahmen des Jahresberichts) | ||
Definition von allgemein gültigen Anforde- | 1 Woche | — |
rungsprofilen für die Kantonsvertretungen | ||
Zentrale Dokumentation | 1 Woche | 1 Woche |
Führung eines zentralen Registers mit den Kantonsvertretungen, Mandaten und Entschädigungen und
die Meldung von Änderungen bei den Kantonsvertretungen an das Versiche- rungswesen.
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Aufgaben der Fachstelle Beteiligungen | Ressourcen einmalig | in Wochen mehrmalig |
Beratung und Unterstützung des Regierungs- | — | 3-4 Wochen |
rates und der Fachdepartemente | ||
Erlass von Weisungen in ihrem Aufgabenbe- | — | 1 Woche |
reich | ||
Bearbeitung von parlamentarischen Vorstös- | — | 1 Woche |
sen betreffend alle Beteiligungen | ||
Reserve für Unvorhergesehenes | Max. 6 Wochen | |
Total Stunden | 11-16 Wochen | 15-24 Wochen |
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9. Anhang
Anhang 1: Aufgaben des Fachdepartements
Mitarbeit bei der Beteiligungsstrategie
Durchführung der Risikobeurteilung
Konzipierung von Umfang und Inhalt des Reportings und Vorgabe an Beteiligungen
Analyse der Berichterstattung (Grad der Zielerreichung gemäss Eignerstrategie oder Leis- tungsvereinbarung bzw. Leistungsauftrag)
Antragstellung an Regierungsrat für Einsetzung von (Korrektur-)Massnahmen
Einforderung eines unterjährigen Reportings (nach Bedarf)
Jährliches Reporting an die Fachstelle Beteiligungen in Form einer Aktualisierung der Fakten- blätter (Kurzberichte)
Meldung der Angaben für den Beteiligungsspiegel an die Fachstelle Beteiligungen
Mitarbeit beim Beteiligungsbericht an den Grossen Rat
Sicherstellung der vollständigen Dokumentation
Definition des branchenspezifischen Anforderungsprofils der Kantonsvertretung
Antragstellung an Regierungsrat für Nomination einer Kantonsvertretung; Abgleich mit Anfor- derungsprofil und Darlegung von möglichen Interessen- und Rollenkonflikten
Antragstellung an Regierungsrat für Absetzung einer Kantonsvertretung
Meldung von Mutationen Mandatsentschädigungen an die Fachstelle Beteiligungen
Zustellung von Dokumenten über die Beteiligungen an die Fachstelle Beteiligungen (z.B. Ge- schäftsbericht)
Antragstellung an Regierungsrat auf Mandatierung einer Kantonsvertretung und Erarbeitung Mandatsvertrag Antragstellung an Regierungsrat für Nomination eines Abgeordneten
Vorbereitung der Generalversammlung: Bilanz, Erfolgsrechnung und Revisionsbericht sowie Anträge vor Generalversammlung prüfen
Antragstellung an Regierungsrat für Instruktion des Abgeordneten
Meldung von Änderungen bei Kantonsvertretungen (Neuwahl, Abwahl, Austritt) oder Mandaten an die Fachstelle Beteiligungen
Erarbeitung und periodische Überprüfung der Eignerstrategien zuhanden des Regierungsrates
Erarbeitung Leistungsvereinbarungen bzw. Leistungsaufträge zuhanden des Regierungsrates
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Anhang 2: Beteiligungsstrategie des Kantons Basel-Stadt
Die folgende Beteiligungsstrategie wurde vom Regierungsrat mit Kenntnisnahme des zweiten Be- teiligungsreports am 2. Juli 2013 beschlossen.
Im Unterschied zu den Public Corporate Governance-Richtlinien (PCG-Richtlinien), die Regelun- gen zur Steuerung von Beteiligungen festhalten, enthält die Beteiligungsstrategie die Richtlinien und Entscheidkriterien für das Eingehen, die Ausgestaltung und den Fortbestand kantonaler Be- teilungen. Der Regierungsrat definiert in der Beteiligungsstrategie den ordnungspolitischen Rah- men sowie die Kriterien für den Erwerb von Beteiligungen bzw. die Übertragung von Aufgabenbe- reichen an verselbständigte Institutionen. Gleichzeitig dient die Beteiligungsstrategie den Departementen dazu, periodisch die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit ihrer Beteiligungen zu überprüfen (vgl. auch § 10 der PCG-Richtlinien). Gemäss § 16 der Kantonsverfassung sind alle öffentlichen Aufgaben periodisch auf ihre Notwendigkeit, Wirksamkeit und Effizienz sowie ihre fi- nanziellen Auswirkungen und deren Tragbarkeit zu überprüfen. Daraus leitet sich ab, dass auch diejenigen Beteiligungen, an denen der Kanton als Träger beteiligt ist und die in sachlicher De- zentralisation öffentliche Aufgaben erfüllen, periodisch auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässig- keit hin zu überprüfen sind. Diese Überprüfung erfolgt auf Basis der Beteiligungsstrategie.
Die Beteiligungsstrategie wird vor Eingehen neuer Beteiligung vom Regierungsrat zur Entschei- dungsfindung konsultiert. Die Gewichtung der einzelnen Kriterien bei der Begründung der ge- troffenen Entscheide liegt im Ermessen des Regierungsrats. Bei Widerspruch zu einzelnen Krite- rien ist der Entscheid bezugnehmend auf die verletzten Kriterien zu rechtfertigen. Die Fachdepartemente verwenden die Beteiligungsstratgie zur Überprüfung aller Beteiligungen auf ihre Notwendigkeit und Zweckmässigkeit hin anhand der in den beiden Fragekatalogen definier- ten Kriterien (vgl. Tabelle 3 und 4). Bei allfälliger Verletzung einzelner bzw. vieler Kriterien sind diese dem Regierungsrat zu begründen bzw. ist beim Regierungsrat Antrag zu stellen.
Kriterien für das Eingehen und die Überprüfung von Beteiligungen Eine staatliche Aufgabe liegt dann vor, wenn sie im öffentlichen Interesse erfüllt werden muss und sie nicht angemessen durch Private erfüllt werden kann. Eine vom Kanton im öffentlichen In- teresse zur erfüllende Aufgabe ist dann durch einen selbständigen Aufgabenträger zu erfüllen, an welchem der Kanton beteiligt ist, wenn die Auslagerung aus der Zentralverwaltung zu einem wirt- schaftlicheren Mitteleinsatz und zu einer wirksameren Aufgabenerfüllung beiträgt und die Auf- gabe nicht angemessen durch Private erfüllt wird bzw. werden kann. Eine Aufgabe, die im öffent- lichen Interesse liegt und durch Private angemessen erfüllt wird bzw. werden kann, ist nach dem Subsidiaritätsprinzip nicht der Zentralverwaltung oder einer Beteiligung des Kantons zu übertra- gen, sondern dem Privaten zu belassen. Die angemessene Erfüllung setzt voraus, dass die Wirk- samkeit der Aufgabenerfüllung ausreichend ist, um zur Erfüllung des angestrebten Staatsziels beizutragen. Zudem soll die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung soweit gewährleistet sein, dass keine staatlichen Mittel beansprucht werden, die höher sind, als wenn der Kanton oder eine kantonale Beteiligung die Aufgabe selbst ausüben würde. Anhand der Verfassung des Kantons Basel-Stadt können folgende Aufgaben als staatliche Aufgaben herauskristallisiert, die nicht an- gemessen durch Private erfüllt werden können: Bildung (Kindergärten, Schulen, Berufsbildung, Universität), Gesundheit (Spitäler), Sicherheit, Energie, Wasser und Umweltschutz. Folgende Be- reich sollen gemäss Kantonsverfassung unterstützt, gefördert, ermöglicht und/oder koordiniert werden: Tagesbetreuung, Erwachsenenbildung, Verkehr, Kultur, Sport und Medien.
Die Auslagerung von staatlichen Aufgaben auf verwaltungsunabhängige selbständige Rechtsträ- ger ist rechtfertigungsbedürftig und erfordert eine Interessenabwägung. Folgende Vor- und Nach- teile einer Auslagerung müssen gegeneinander abgewogen werden:
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Tabelle 1: Vor- und Nachteile einer Übertragung von Aufgaben im öffentlichen Interesse auf Rechtsträger aus- serhalb der Zentralverwaltung
Vorteile Nachteile – Grössere Flexibilität – Zersplitterung der Verwaltungsorganisation – Grösserer unternehmerischer Handlungsspielraum – Steuerungsverlust bei Vollzugsmängeln – Begründung einer eigenen Rechts- und Handlungsfä- – Konflikte zwischen Erfüllungsverantwortung und Ren- higkeit tabilität – Möglichkeit zur Bildung von eigenem Vermögen – Zusätzliche Transaktionskosten – Entpolitisierung der Entscheidungsfindung – Zusätzliche Koordinationskosten – Verkürzung der Entscheidungswege – Zusätzliche Kontrollkosten – Kooperationsfähigkeit des selbständigen Rechtsträ- – Mögliche rechtsstaatliche Defizite gers
Die Abwägung dieser Vor- und Nachteile ist im Einzelfall vorzunehmen. Ob eine Aufgabe durch einen selbständigen Rechtsträger wirksamer und wirtschaftlicher erfüllt werden kann, ist aus rechtlicher, politikwissenschaftlicher, volks- und betriebswirtschaftlicher Sicht zu beurteilen (vgl. auch Tabelle 4 weiter unten):
– Rechtliche Sicht: Frage nach der Hoheitlichkeit und der Erfüllungs- oder Gewährleistungspflicht Je mehr die Aufgabenerfüllung in die Rechte der betroffenen privaten Personen oder Unterneh- men eingreift und je mehr die privaten Personen oder Unternehmen auf die staatliche Leistung angewiesen sind und je grösser die Bedeutung einer gleichmässigen Sicherstellung des Leis- tungsangebots, umso eher ist von einer Auslagerung abzusehen. – Politikwissenschaftliche Sicht: Frage nach dem politischen Steuerungsbedarf Je geringer die gesetzliche Regelungsdichte ist, je weniger technische Bestimmungen und in- ternational verbindliche Standards bestehen, je weniger eine marktliche Steuerung von Angebot und Nachfrage besteht, je grösser die Abhängigkeit von allgemeine Steuermittel ist sowie je grösser die Bedeutung der Versorgungssicherheit ist, umso eher ist von einer Auslagerung ab- zusehen. – Volkswirtschaftliche Sicht: Frage nach der Marktfähigkeit Je mehr die zu erbringende Aufgabe einen gemeinwirtschaftlichen Charakter aufweist, je weni- ger ein funktionierendes Wettbewerbsumfeld besteht und je weniger eine Finanzierung durch kostendeckende Gebühren oder Preise möglich scheint, umso eher ist von einer Auslagerung abzusehen. – Betriebswirtschaftliche Sicht: Frage nach Synergiepotential und Koordinationsbedarf Je mehr die zu erbringende Aufgabe auf eine Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Ver- waltungseinheiten angewiesen ist und je weniger sich die sachlichen und personellen Ressour- cen für die Aufgabenerfüllung vom allgemeinen Standard in der Verwaltung unterscheiden, umso eher ist von einer Auslagerung abzusehen.
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Tabelle 2: Auslagerungsformen von Aufgaben im öffentlichen Interesse | ||
Auslagerungsformen Aufgabenerfüllung durch Zentralverwal- Dezentralisierung Teilprivatisierung tung Auslagerung der Aufgabenerfüllung | Vollprivatisierung Auslagerung der | |
Gegenstand | Keine Auslagerung an eine Beteiligung | Aufgabe an Private |
Aufgabencharakter | Staatliche Aufgabe Staat | Private Aufgabe |
Trägerschaft | Staat Staat (und Private) Organisationseinheit öffentlich- oder | Private |
Organisationsform | Öffentlich-rechtlich der Zentralverwaltung privatrechtlich Faktoren der Wirksamkeit (Effektivität = «Doing the right things») Staatliche Verant- Erfüllungsverantwor- Gewährleistungs- und ev. Regulierungs- wortung tung verantwortung Bedeutung der gleichmässigen Si- hoch cherstellung des Leistungsangebot Zwangseingriffe Einseitige Verfü- gungshandlungen | privatrechtlich Ev. Regulierungs-ver- antwortung tief |
Entscheidungskriterien | ||
Politischer Steue- hoch rungsbedarf Abhängigkeit von hoch Steuermitteln Bedeutung der Versorgungssicher- hoch heit Charakter der Leis- gemeinwirtschaftlich tung Faktoren der Wirtschaftlichkeit (Effizienz =«Doing the things right») Wettbewerbsinten- tief sität Finanzierung durch kostendeckende tief Gebühren oder Preise Koordinationsbe- darf mit der Zent- hoch ralverwaltung | tief tief tief kommerziell hoch hoch tief | |
Diese Kriterien können durch folgenden Fragekatalog weiter konkretisiert und operationalisiert | ||
werden: | ||
Tabelle 3: Entscheidungskriterien für das Eingehen oder die Überprüfung einer Beteiligung
Zentral- Frage verwal- tung Besteht ein klar definierter staatlicher Auftrag im öffentlichen Inte- Ja resse als Hauptzweck? | Beteili- Private gung Dritte Ja Nein | |
Erfüllung- | und Gewähr- Existiert eine gesetzliche Grundlage, aus welcher sich die Legitima- Ja tion der staatlichen Aufgabe einwandfrei ableiten lässt? Liegt eine Aufgabe vor, die zugunsten der Allgemeinheit und zur Ver- | Ja Nein |
leistungspflicht, | ||
Ja wirklichung der Staatsziele erbracht werden muss? Fällt die Aufgabenerfüllung in den Zuständigkeitsbereich des Kan- Ja tons Basel-Stadt? | Ja Nein Ja Nein | |
Hoheitlichkeit | ||
Ist die Wirtschaft oder die Bevölkerung des Kantons Basel-Stadt existenziell oder zumindest massgeblich auf die Erfüllung der Auf- Ja gabe angewiesen? | Ja Nein Seite 51/68 | |
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Zentral- | Beteili- | Private | |
Frage | verwal- tung | gung | Dritte |
Handelt es sich um eine Aufgabe betreffend Rechtsetzung oder | Ja | Nein | Nein |
Rechtsprechung? | |||
Setzt die Aufgabenerfüllung starke Zwangseingriffe in die Rechte na- | Ja | Nein | Nein |
türlicher oder juristischer Personen voraus? | |||
Setzt die Massnahme einseitige Verfügungshandlungen voraus? | Ja | Ja | Nein |
Lässt die Ausführung der zu erfüllenden Aufgabe grossen politischen | Ja | Nein | Nein |
Interpretations- und Ermessensspielraum? | |||
Besteht ein erheblicher Steuerungsbedarf, weil die Aufgabenerfül- | |||
lung nicht bereits durch gesetzliche Vorgaben, technische Standards | Ja | Nein | Nein |
oder verbindliche (Branchen-)Standards weitgehend festgelegt ist? | |||
Wird die Leistung oder das Produkt im Monopol produziert und ist | Ja | Ja | Nein |
kein Ausweichen auf andere Anbieter möglich? | |||
Politische | |||
Wird die Aufgabenerfüllung hauptsächlich durch allgemeine Steuer- | Ja | Nein | Nein |
mittel finanziert? | |||
Ist die Versorgungssicherheit der zu erbringenden Aufgabe von gros- | Ja | Ja | Nein |
Steuerungsbedarf | |||
ser Bedeutung? | |||
Muss die Aufgabe von Gesetzes wegen politikunabhängig erfolgen | |||
oder erhöht die Unabhängigkeit von der Politik die Glaubwürdigkeit | Nein | Ja | Ja |
der Aufgabenerfüllung? | |||
Kommt der finanziellen Unabhängigkeit gegenüber privaten Interes- | Ja | Ja | Nein |
sengruppen eine erhöhte Bedeutung zu? | |||
Ist eine flexible Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen | |||
(Nachfrage, Marktumfeld, Technologie etc.) zur Aufgabenerfüllung | Nein | Ja | Ja |
notwendig? | |||
Besteht ein Markt, der durch Marktversagen (erhebliche externe Ef- | |||
fekte, Nichtausschliessbarkeit des Konsums, asymmetrische Infor- | Ja | Ja | Nein |
mation oder Marktmacht) gekennzeichnet ist? | |||
Hat die Aufgabe gemeinwirtschaftlichen Charakter? | Ja | Ja | Nein |
Stellt die Aufgabe die Versorgung sicher und hat die Aufgabenerfül- | Ja | Ja | Nein |
lung eine hohe Bedeutung für die Versorgungssicherheit? | |||
Handelt es sich um eine Aufgabe mit rechtlichem oder faktischem | Ja | Ja | Nein |
Monopolcharakter? | |||
Handelt es sich um einen sehr kleinen Aufgabenbereich? | Ja | Nein | Nein |
Marktfähigkeit | |||
Ist im Sektor, in welchem die Aufgabe angesiedelt ist, eine Liberali- | Ja | Nein | Nein |
sierung unwahrscheinlich? | |||
Befindet sich der Sektor, in welchem die staatliche Aufgabe angesie- | Nein | Ja | Ja |
delt ist, im Prozess der Liberalisierung? | |||
Besteht innerhalb des Sektors geringe Wettbewerbsintensität? | Ja | Nein | Nein |
Können für die Aufgabenerfüllung kostendeckende Gebühren oder | Nein | Nein | Ja |
Preise verlangt werden? | |||
Entstehen bei der Leistungserbringung durch private hohe Wettbe- | Ja | Ja | Nein |
werbskosten z.B. für Marketing? | |||
Gibt es zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung praktikable und | |||
effiziente marktnahe Alternativen (z.B. Regulierung, Abgeltung, Fi- | Nein | Ja | Ja |
nanzhilfe, Outsourcing, Contracting Out, Public (Private) Partners- | |||
hip)? | |||
Besteht ein hoher Koordinationsbedarf mit anderen Verwaltungsstel- | Ja | Nein | Nein |
Synergiepotential | |||
len? | |||
Lassen sich aufgrund der Grössenvorteile der Zentralverwaltung Sy- | Ja | Nein | Nein |
nergien erzielen? | |||
und | |||
Können mehrere Gemeinwesen durch die Aufgabenerfüllung mittels | |||
einer gemeinsamen Beteiligung Synergien nutzen oder entstünden | Nein | Ja | Nein |
Koordinationsbedarf | |||
bei einer Nicht-Beteiligung Nachteile? | |||
Sind durch die Einführung unternehmerischer Mechanismen Effizi- | Nein | Ja | Ja |
enzgewinne in der Aufgabenerfüllung erzielbar? |
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Zentral- | |||||
Beteili- | Private | ||||
Frage Besteht für die Aufgabenerfüllung im Verhältnis zum Nutzen ein grosses unternehmerisches Risiko? Ist die Gewährleistung eines eigenständigen Auftritts nach aussen für die Aufgabenerfüllung wichtig? | verwal- tung Nein Nein | gung Nein Ja | Dritte Ja Ja | ||
Zu beachten ist, dass der Kriterienkatalog nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Er trägt viel- | |||||
mehr zu einer differenzierten Diskussion relevanter Entscheidungskriterien bei und ermöglicht | |||||
eine differenzierte Abwägung von Vor- und Nachteilen einer Auslagerung bzw. des Fortbestands | |||||
einer Beteiligung im Einzelfall. | |||||
Kriterien für die rechtliche Ausgestaltung von Beteiligungen | |||||
Die 2010 erlassenen PCG-Richtlinien regeln bereits grundsätzlich die Kriterien für die Wahl der | |||||
Rechtsform. So lassen sie nur die selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt und die privatrechtli- | |||||
che Aktiengesellschaft | zu. Ausnahmen von diesem Grundsatz bleiben aber möglich: So sind an- | ||||
dere öffentlich-rechtliche Organisations- und privatrechtliche Rechtsformen zulässig, soweit sich | |||||
die Notwendigkeit dafür begründen lässt. Gleichzeitig geben die PCG-Richtlinien der Rechtsform | |||||
der selbständigen, öffentlich-rechtlichen Anstalt den Vorrang. So ist für verselbständigte Einhei- | |||||
ten, die Kantonsaufgaben erfüllen, grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Organisationsform der | |||||
selbständigen Anstalt vorzusehen. Die Rechtsform der privatrechtlichen Aktiengesellschaft kann | |||||
für Einheiten vorgesehen werden, die mit der Mehrzahl ihrer Leistungen am Markt auftreten, die | |||||
die Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (also Eigenwirtschaftlichkeit) erfüllen | |||||
und die nicht hoheitlich handeln. Die Rechtsform der Stiftung ist nur in begründeten Ausnahme- | |||||
fälle zu wählen. | |||||
Folgender Fragekatalog | dient der Entscheidfindung, ob eine bestehende oder neue Beteiligung | ||||
die Rechtsform der privatrechtlichen Aktiengesellschaft oder der selbständigen, öffentlich-rechtli- | |||||
chen Anstalt haben soll. | |||||
Tabelle 4: Entscheidungskriterien für die Wahl oder Überprüfung der Rechtsform einer Beteiligung
Selbständige | |||||
Privat-rechtli- | |||||
öffentlich- | |||||
Frage | che Aktien- | ||||
rechtliche An- | |||||
gesellschaft | |||||
Ist die Wirtschaft oder die Bevölkerung des Kantons existenziell oder | stalt Ja | Nein | |||
Erfüllung- und | zumindest massgeblich auf die Erfüllung der Aufgabe angewiesen? Ist die Beteiligung hoheitlich tätig oder steht sie im internationalen | ||||
Gewährleistungs- | Verkehr mit Behörden? Setzt die Aufgabenerfüllung Zwangseingriffe in private Freiheitssphä- | Ja | Nein | ||
pflicht, Hoheitlich- | ren voraus? | Ja | Nein | ||
keit | Setzt die Aufgabenerfüllung einseitige Verfügungshandlungen vo- raus? Lässt die Ausführung der zu erfüllenden Aufgabe grossen politischen Interpretations- oder Ermessensspielraum? Befindet sich die Aufgabenerfüllung in einem politisch sensiblen Be- | Ja Ja | Nein Nein | ||
Politischer | reich oder erfordert die Aufgabenerfüllung eine starke politische Steu- erung? Beschränkt sich die Aufgabenerfüllung auf Bereiche, die vom Gesetz genau vorgegeben sind? | Ja Ja | Nein Nein | ||
Steuerungsbedarf | Sollen langfristig private Dritte an der Beteiligung teilhaben können? Sind für die politische Steuerung der Beteiligung die Mittel der Infor- mationsbeschaffung der AG ausreichend? Soll die Beteiligung steuerpflichtig sein? | Nein Nein Nein | Ja Ja Ja | ||
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Selbständige | ||
öffentlich- | Privat-rechtli- | |
Frage | che Aktien- | |
rechtliche An- | ||
stalt | gesellschaft | |
Soll die Haftung der Beteiligung beschränkt sein? | Nein | Ja |
Wird die Aufgabenerfüllung überwiegend durch Steuermittel finan- | Ja | Nein |
ziert? | ||
Soll für die Angestellten das Personalrecht des Kantons gelten? | Ja | Nein |
Sollen für die Beteiligung gleiche Bedingungen gelten bezüglich Fi- | Nein | Ja |
nanzrecht wie für Private? | ||
Ist für eine gute Aufgabenerfüllung eine flexible Anpassung der Betei- | ||
Nein | Ja | |
ligung auf die Bedürfnisse des Staates oder des Markts notwenig? | ||
Dient die Aufgabe der Sicherstellung der Grundversorgung und | ||
kommt der Sicherstellung der Versorgungssicherheit eine hohe Be- | Ja | Nein |
deutung zu? | ||
Marktfähigkeit | ||
Agiert die Beteiligung in einem Wettbewerbsumfeld oder in einem | Nein | Ja |
Sektor im Liberalisierungsprozess? | ||
Ist die Beteiligung gewinnorientiert? | Nein | Ja |
Können für die Aufgabenerfüllung kostendeckende Gebühren oder | Nein | Ja |
Preise verlangt werden? | ||
Ist die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Beteiligten vorhanden? | Ja | Nein |
Auch bei diesem Kriterienkatalog ist zu berücksichtigen, dass er nicht zu einem eindeutigen Er- | ||
gebnis führt. Er trägt vielmehr zu einer differenzierten Diskussion relevanter Entscheidungskrite- | ||
rien bei und ermöglicht eine differenzierte Abwägung von Vor- und Nachteilen beider Rechtsfor- | ||
men. | ||
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Anhang 3: Methode zur Risikoanalyse
Die Analyse der Risiken von Beteiligungen aus Sicht des Kantons als Eigners ist dem Leitfaden für das kantonale Risikomanagement zu entnehmen.
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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Anhang 4: Standardinhalt und empfohlene Formulierungen einer Eignerstrategie
Standardinhalt Empfohlene Formulierung Allgemeiner Teil oder allgemeine Bestimmungen Welche Wirkung strebt der Kanton dadurch an, dass er Eigentum an der Beteiligung hat? Welches öffentliche Interesse ist damit verbun- den? Was ist der Zweck der Eignerstrategie? Wie ist die Eignerstrategie eingebettet? Verhält- nis zu Gesetz, Verordnung und Verfassung Was ist der Geltungsbereich der Eignerstrate- Die Eignerstrategie stützt sich auf die vom Re- gie? gierungsrat erlassenen Richtlinien zur Public Corporate Governance und auf § 19 des Ge- setzes über die >Beteiligung>. In der Eig- nerstrategie legt der Regierungsrat für jeweils vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Kanton Basel-Stadt mit der <Beteiligung> er- reichen will. Sie richtet sich primär an den <Verwaltungsrat> als oberstes Aufsichtsorgan der <Beteiligung> und gibt ihm die Eckwerte für die strategische Ausrichtung der <Beteili- gung> vor. Die in der Eignerstrategie enthalte- nen Vorgaben sind für die Unternehmung und ihre Führungs- und Aufsichtsgremien in der Steuerung und Aufsicht der <Beteiligung> ver- bindlich. Vorbehalten bleiben Anpassungen seitens des Eigners aufgrund von veränderten Rahmenbedingungen, veränderten Zielen des Eigners oder besonderen Vorkommnissen. Der Grosse Rat erhält die Eignerstrategie zur Kenntnis.
A. Ziele der Eigner
Welches sind die übergeordneten Ziele des Kantons mit der Beteiligung? Welche Haltung hat der Regierungsrat bezüglich Öffnung des Eignerkreises? Was ist der Zweck der Beteiligung?
B. Politische Vorgaben des Eigners
Unternehmerische Ziele (Vorgaben zur Leis- tungsfähigkeit und Angebotssicherheit) Finanzielle Ziele (erwartetes Ergebnis) Politische Ziele (Vorgaben zur Aufgabenerfül- lung, soweit nicht in der Leistungsvereinbarung bzw. dem Leistungsauftrag festgehalten) Soziale Ziele (Vorgaben zur Personalpolitik) <Die Beteiligung> fördert die tatsächliche Gleichstellung der Frauen und Männer, für gleichwertige Arbeit wird der gleiche Lohn be- zahlt. <Die Beteiligung> überprüft periodisch Seite 56/68
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
die Lohngleichheit nach den Vorgaben des Lohngleichheitsdialogs, die Lohngleichheit gilt als eingehalten, wenn der Logib-Wert niedri- ger als die methodische Unsicherheits- schwelle von 5 Prozent liegt.
Der Verwaltungsrat strebt an, dass im Kader und in der Geschäftsleitung Frauen und Män- ner mindestens zu je einem Drittel vertreten sind. Sie fördert Diversität.
Die <Beteiligung> pflegt mit den relevanten Personalvertretungen einen sozialpartner- schaftlichen Austausch. Sie fördert die Be- schäftigung von Menschen mit Behinderung. Und sie engagiert sich aktiv in der Berufsbil- dung und stellt entsprechende Ausbildungs- plätze zur Verfügung.
<Die Beteiligung> stellt bei Beschaffungen die Einhaltung der Lohngleichheit durch geeig- nete Mittel oder Kontrollmechanismen sicher.
Die <Beteiligung> unterhält eine unabhängige, interne Meldestelle, bei der Angestellte Miss- stände melden können. Meldungen können anonym erfolgen. Angestellte werden auf- grund einer Meldung im Angestelltenverhältnis nicht benachteiligt. Der Verwaltungsrat regelt im Geschäfts- und Organisationsreglement die Einzelheiten. Umweltziele Vollkonsolidierte Einheiten müssen die fol- gende Formulierung aufnehmen, für die übrigen ist es empfohlen: <Die Beteiligung> ist bestrebt, dass Mitarbei- tende bei Dienstreisen die Öffentlichen Ver- kehrsmittel benützen. Die Nutzung des Flug- zeugs soll nur dann erfolgen, wenn das Reiseziel ausserhalb eines Radius von 1‘000 Kilometern von Basel-Stadt liegt. Ausnahmen von dieser Regelung sind unter Berücksichti- gung der unternehmerischen Aspekte restrik- tiv zu bewilligen. (RRB 20/18/52) Vorgaben bezüglich Risikomanagement <Die Beteiligung> betreibt ein angemessenes und systematisches Risikomanagement und ein geeignetes und angemessenes internes Kontrollsystem (IKS), welches der Grösse, der Komplexität und dem Risikoprofil des Unter- nehmens entspricht. Vorgaben zur Führung / Steuerungskonzept
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Wer übernimmt die Rolle des Eigners? Die kantonale Aufsicht über <die Beteiligung> erfolgt durch den Regierungsrat. Er vertritt ge- genüber <der Beteiligung> die Eignerinteres- sen des Kantons Basel-Stadt, indem er die Eignerstrategie festlegt, das Präsidium, das Vizepräsidium sowie die übrigen Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsor- gans wählt und über die Umsetzung der Eig- nerstrategie wacht. Wie ist die Oberaufsicht über das öffentliche Un- Die Oberaufsicht über <die Beteiligung> er- ternehmen gewährleistet? Wie erfolgt die Zu- folgt durch den Grossen Rat. Die parlamenta- sammenarbeit zwischen Aufsicht und Oberauf- rischen Oberaufsichtskommissionen (Ge- sicht? schäftsprüfungs- und Finanzkommission) oder weitere Kommissionen des Grossen Rates wenden sich für Aufträge und Anfragen, die <die Beteiligung> betreffen, an den Regie- rungsrat. Was sind die Aufgaben, die Zusammensetzung und Verantwortung des Verwaltungsrates? Was sind die Spielregeln für den Fall, dass das Interesse des Unternehmens mit dem Interesse der Politik in Konflikt gerät? Wie gross ist Ausmass der Autonomie je Be- reich?
Personal
Finanzen
Organisation
Leistung
Wie wird gesteuert?
Vorgaben über die zu erreichenden Gewinn- ziele und -ausschüttungsquoten
Vorgaben zum Eigenkapital
Ziel- oder Leistungsvereinbarung bzw. Leis- tungsauftrag (und Details dazu)
Berichtswesen zur Leistungsvereinbarung bzw. zum Leistungsauftrag
- Periodische Aussprachen In der Regel finden <vierteljährliche> Gesprä- che zwischen dem Präsidium des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans und der Eignervertretung statt.
C. Kooperationen und Beteiligungen
Welche Kooperationen dürfen eingegangen wer- den? Welche Beteiligungen dürfen erworben werden? Wie ist vorzugehen, wenn solche Verträge ange- schlossen werden sollten?
D. Vorgaben zum Berichtswesen und zur
Revision
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Jahresbericht: Form, Inhalt, Adressaten, Rhyth- mus Zwischenbericht(e): Form, Inhalt, Adressaten, Rhythmus Ausserordentliche Berichterstattung Kontakt zu / Bericht an Eigner Einbindung des Leistungsauftrags und der Leis- tungsvereinbarung in das Berichtswesen Externe und interne Revision Die Revisionsstelle wird vom Regierungsrat auf Vorschlag des Verwaltungsrats <der Be- teiligung> gewählt. Das Verfahren zu Auswahl möglicher Kandidaten wird durch das zustän- dige Fachdepartement begleitet. Eine Wieder- wahl der Revisionsstelle ist für maximal sie- ben weitere Jahre möglich. Nach acht Jahren ist zwingend ein Wechsel der Revisionsstelle vorzunehmen. Auskunftsrecht der Eigner Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, der Eigner- vertretung über wichtige (insbesondere in fi- nanzieller, politischer oder risikorelevanter Hin- sicht) Ereignisse und Entwicklungen unverzüglich Bericht zu erstatten. Die Eigner- vertretung kann jederzeit Auskunft oder eine Sonderberichterstattung anfordern.
Die Departementsvorsteherin bzw. der Depar- tementsvorsteher des <Fachdepartements> hat das Recht, jederzeit über den Stand der Geschäfte im Allgemeinen oder in Bezug auf einzelne Angelegenheiten.
E. Schlussbestimmungen
Abweichungen und Ausnahmen Änderungen und Ergänzungen Inkrafttreten Die Eignerstrategie tritt per XX. XX.XXX in Kraft. Die Eignervertretung überprüft die Eig- nerstrategie spätestens alle vier Jahre und stellt dem Regierungsrat Antrag. Vorbehalten bleiben Anpassungen seitens des Eigners aufgrund von veränderten Rahmenbedingun- gen, veränderten Zielen des Eigners oder be- sonderen Vorkommnissen. Anpassungen der Eignerstrategie bedürfen des Beschlusses durch den Regierungsrat.
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Anhang 5: Mindestinhalt einer Leistungsvereinbarung / eines Leistungsauftrags
gesetzliche Grundlagen
Leistungen des vertraglichen Leistungserbringers (Menge & Qualität)
Abgeltung der Leistung durch den Kanton (Basis für die "Preisfestlegung"), soweit dies gegeben ist
Teuerungsregelung, soweit dies gegeben ist
Zahlungsbedingungen, soweit dies gegeben ist
allfällige Regelung von Gewinnen und Verlusten
einzuhaltende Rahmenbedingungen und spezielle Vorgaben
Verpflichtung des vertraglichen Leistungserbringers zur Führung einer ordnungsgemäs- sen Buchhaltung und ev. einer Kostenrechnung
Regelung der Revision
Vorgaben für ein internes Controllingsystem des Leistungserstellers
Umfang der Berichterstattung (Reporting) an den Kanton
Aufsichts-, Auskunfts- und Einsichtsrechte des Kantons
Weitere Kontroll- oder Steuerungsrechte des Kantons über den vertraglichen Leistungs- erbringer
Vertragsdauer, Anpassung
Schlichtungsverfahren
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Anhang 6: Allgemeingültiges Anforderungsprofil
Das folgende Anforderungsprofil wurde vom Regierungsrat mit Kenntnisnahme des zweiten Be- teiligungsreports am 2. Juli 2013 beschlossen.
Das vorliegende allgemeingültige Anforderungsprofil gilt für Kantonsvertretungen, die vom Regie- rungsrat gewählt werden oder bei denen der Regierungsrat das Vorschlagsrecht hat. Wo der Re- gierungsrat als Wahlbehörde für die Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan als Ganzes zuständig ist, gilt das nachfolgende Anforderungsprofil sowohl für das einzelne Mitglied als auch für das Gremium als Ganzes. Für diejenigen Beteiligungen, die bisher kein spezifisches Anforderungsprofil hatten, kann das Fachdepartement ein spezifisches und auf die einzelne Be- teiligung zugeschnittenes Anforderungsprofil erlassen. Dieses sollte aber grundsätzlich die Ele- mente dieses allgemeinen Anforderungsprofils enthalten. Allfällige Abweichungen in einem spezi- fischen gegenüber dem allgemeinen Anforderungsprofil sind zu begründen.
Anforderungen an das Gremium als Ganzes Das Gremium als Ganzes gewährleistet: – die Fähigkeit zur Definition und Durchsetzung der Unternehmensstrategie im Sinne einer nach- haltigen Unternehmensentwicklung, – das Funktionieren als Team sowohl auf personeller als auch auf sachlicher Ebene, um in schwie- rigen Situationen entscheidungsfähig zu sein.
Im Gremium als Ganzes müssen insgesamt folgende Kompetenzen vorhanden sein: – Relevante Branchenkenntnisse: – Branchenkenntnisse (Kenntnisse des Marktes, der Kunden und der Konkurrenz), – Gute Kenntnisse des Umfelds der Unternehmung (Kenntnisse der wirtschaftlichen, techni- schen und politischen Rahmenbedingungen sowie ihre Entwicklung), – Kompetenz zur strategischen Unternehmensführung (im öffentlichen Bereich oder in der Pri- vatwirtschaft), – Erforderliche Kenntnisse der entsprechenden kantonalen Politik. – Relevantes Fachwissen – Betriebswirtschaft (insbesondere Controlling, Risk Management, Internes Kontrollsystem (IKS), Marketing, Personalmanagement), – Finanzwesen (insbesondere Unternehmensführung sowie Finanz- und Rechnungslegung), – Recht und – Kommunikation.
Das Gremium ist ausgewogen und interdisziplinär zusammen zu setzen, so dass es in seiner Ge- samtheit alle wesentlichen Kompetenzen abdeckt. Es ist auf eine angemessene Vertretung der Geschlechter zu achten, jedes Geschlecht ist mindestens zu einem Drittel vertreten.
Persönliche Anforderungen an die einzelnen Mitglieder Jedes Mitglied muss im Einzelnen die folgenden Anforderungen erfüllen: – Bereitschaft, die strategischen Ziele des Regierungsrats umzusetzen, – einwandfreie Ruf, Integrität und Glaubwürdigkeit – Fach-, Sozial- und Persönlichkeitskompetenzen: – Fähigkeit zu strategischem Denken, Seite 61/68
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– Analysefähigkeit und kritisches Urteilsvermögen, – Belastbarkeit und Bereitschaft, für schwierige Entscheide die Verantwortung zu übernehmen, – Dialog-, Team- und Konfliktfähigkeit, – Rollenverständnis und -akzeptanz, – Verschwiegenheit, – Bereitschaft zur Weiterbildung. – Unabhängigkeit: – Keine finanziellen, personellen und materiellen Interessenkonflikte oder Abhängigkeiten, die eine unabhängige Meinungsbildung beeinträchtigen können, – keine Doppelfunktion im Leitungs- und Verwaltungsorgan sowie in der Geschäftsleitung – genügend zeitliche Verfügbarkeit.
Persönliche Anforderungen an das Präsidium Die Person weist eine den Bedürfnissen der Unternehmung angemessene Verfügbarkeit auf, ins- besondere in auch Umbruch- und Krisenzeiten. Eine zeitliche Verfügbarkeit zwischen 30 und 50 %eines Vollamtes kann notwendig sein.
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die einzelnen Mitglieder sind für das Präsidium folgende Kriterien zu berücksichtigen: – umfassende und breite Erfahrung in leitenden Positionen von grösseren, gesamtschweizeri- schen oder international tätigen Unternehmen, – Fähigkeit, Transformationsprozesse zu gestalten, – Fähigkeit zur Gesamtschau, – Fähigkeit, als Repräsentant des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans vor Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Öffentlichkeit aufzutreten, – ausgeprägte Fähigkeit zur Kommunikation mit den wichtigen Anspruchsgruppen, – gutes Verständnis für die politischen Rahmenbedingungen des Kantons und der Schweiz, – Fähigkeit, ein Leitungs- und Verwaltungsorgan als Team zu führen, – hohe Entschlusskraft und Durchsetzungsvermögen (auch in schwierigen Situationen), – Wille zur konstruktiven Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung der Unternehmung.
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Zusammensetzungs-Matrix | |||||
Um eine ausgewogene und interdisziplinäre Zusammensetzung des obersten Leitungs- und Ver- | |||||
waltungsorgans zu gewährleisten, kann folgende Matrix Hilfe leisten: | |||||
persönlich
Strategische Denk- | Dialog--, Team- und | Kommunikationsfä- | Durchsetzungsver- | ||
Führungsfähigkeit | |||||
Analytische, kriti- | |||||
Konfliktfähigkeit | Verfügbarkeit | Unabhängigkeit | |||
weise | higkeit | mögen | |||
fachlich | |||||
sche Denkweise
Berufserfahrung in der | |||||
Branche | |||||
Unternehmertum | |||||
Erfahrung in strategi- | |||||
scher Unternehmens- | |||||
führung | |||||
Finanz- und | |||||
Rechnungslegung- | |||||
kenntnisse | |||||
Marketing | |||||
Risikomanagement, | |||||
IKS | |||||
HR-Management | |||||
Rechtskenntnisse | |||||
Gesellschaftliche Ver- | |||||
ankerung | |||||
Alle Mitglieder zusammen sollten die Anforderungen an das Gremium als Ganzes erfüllen und in | |||||
diesem Sinne alle Felder der Matrix abdecken. Das einzelne | Mitglied deckt dabei in der Regel nur | ||||
einige Felder der Matrix ab. | |||||
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Anhang 7: Muster eines Mandatsvertrags
Das folgende Muster eines Mandatsvertrags wurde vom Regierungsrat mit Kenntnisnahme des zweiten Beteiligungsreports am 2. Juli 2013 beschlossen.
Mandatsvertrag
zwischen
dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch Regierungsrat XY, Vorsteher/-in des Departements XY, Adresse, 4001 Basel (nachfolgend „Regierungsrat“ genannt)
und
dem von Regierungsrat gewählten Kantonsvertretenden XY
betreffend Mitgliedschaft im obersten Leitungs- und Verwaltungsorgan der Beteiligung XY
1. Der Regierungsrat wählt gemäss § XY des Gesetzes XY über die Beteiligung XY vom Tag
Monat Jahr den Auftragnehmer als Mitglied des Verwaltungsrats der Beteiligung XY. 2. Der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme des Verwaltungsratsmandats bei der Beteili- gung XY und zur Erfüllung der damit zusammenhängenden gesetzlichen Verpflichtungen und den Verpflichtungen aus diesem Mandatsvertrag bereit. a. Die Verpflichtungen der Mitglieder des Verwaltungsrates der Beteiligung XY ergeben sich insbesondere aus § XY des Gesetzes über die entsprechende Beteiligung XY. b. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Regierungsrat als Wahlbehörde und Auftraggeber bei seiner Ausübung des Verwaltungsratsmandats zudem, im Sinne der Eignerstrategie zu handeln und dazu beizutragen, dass die in der Eignerstrategie festgehaltenen strategischen Ziele des Regierungsrats für die Beteiligung XY erreicht werden. c. Der Auftragnehmer darf die Eignerstrategie nur insoweit verfolgen, als sie mit dem Gesellschaftsinteresse zu vereinbaren ist. Besteht ein Interessenkonflikt zwischen der Eignerstrategie des Kantons und dem Unternehmensinteresse, so geht letzteres dem Erstgenannten vor. d. Der Auftragnehmer verpflichtet sich dazu, XY jährlich dem Regierungsrat oder einer Delegation desselben für ein „Firmengespräch Beteiligung XY“ zur Verfügung zu stehen und über die Beiträge zur Erreichung der strategischen Ziele des Regierungsrates zu be- richten.
3. Dieser Mandatsvertrag gilt für die Amtsdauer des Auftragsnehmers als Verwaltungsrat der
Beteiligung XY (Verweis auf Gesetz der entsprechenden Beteiligung). Er ist im Einklang mit § XY des Gesetzes der Beteiligung XY beidseitig ohne Einhaltung einer bestimmten Frist kündbar, was zu einer Beendigung des Mandats führt. 4. Dieser Mandatsvertrag kann nur durch schriftliche Übereinkunft der Parteien geändert wer- den. Diese stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat.
5. Der Kanton haftet für den Schaden, den sein Auftragnehmer in Ausübung seiner amtlichen
Tätigkeit Dritten widerrechtlich und vorsätzlich oder grobfahrlässig zufügt. Ein Rückgriffs- recht gegen den Auftragnehmer besteht nur, wenn der Auftragnehmer gemäss Haftungsge- setz haftbar ist (vgl. § 8 f. Haftungsgesetz).
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6. Dieser Mandatsvertrag untersteht dem schweizerischen Recht mit Gerichtsstand am Sitz.
Ort, Datum
------------------------------------------------------ ------------------------------------------------------------ Kantonsvertretung XY für Beteiligung XY Regierungsrat XY
Anhang:
Eignerstrategie für die vom Regierungsrat gewählten Kantonsvertretungen der Beteiligung XY“
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Anhang 8: Vorgaben zur Dokumentation
1. Dokumentation mit Zugriffsrecht für Fachdepartemente und Fachstelle Beteiligungen
(gemeinsames Zugriffsrecht) – Eignerstrategien – Leistungsvereinbarungen bzw. Leistungsaufträge – Staatsverträge – Stiftungsurkunde und Statuten – Jahresberichterstattung der Beteiligungen (Jahresberichte, Jahresrechnungen etc.) – Revisionsberichte – Berichte von Drittaufsichten (bspw. Eidgenössischen Bankenkommissionen) – Unterjährige Berichterstattung und Sonderberichterstattung der Beteiligungen – Mandate und Instruktionen an Kantonsvertretungen und Abgeordnete – Sämtliche Beschlüsse des Regierungsrates, welche die Beteiligung betreffen – jährliche Kurzberichte der Fachdepartemente und Beteiligungsreport an den Regie- rungsrat
2. Dokumentation der Fachdepartemente über ihre Beteiligungen (alleiniges Zugriffsrecht)
– Protokolle von Mitgliederversammlungen – Protokolle des Aufsichtsgremiums (sofern Kantonsvertretung) – Schriftverkehr mit Beteiligung und Kantonsvertretung und Abgeordnete 3. Dokumentation der Fachstelle Beteiligungen über alle Beteiligungen (alleiniges Zugriffs- recht) – Liste mit allen Kantonsvertretungen – Entschädigungen für die Kantonsvertretungen mit Arbeitsvertrag mit dem Kanton
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Anhang 9: Formular für Kurzberichte über kantonale Beteiligungen | ||||
Beteiligung XY | ||||
Fact Sheet: Beteiligung XY (Stand 31. Dezember Jahr) | ||||
Zuständiges Departement | ||||
Federführende Dienststelle: | ||||
Ansprechperson: | ||||
Fact Sheet erstellt von: | ||||
Art der Beteiligung: | ||||
Datum: | ||||
Basisinformationen
Geschäftssitz der Beteiligung
Rechtsnatur des Unternehmens
Rechtliche Grundlage
Rechnungslegungsstandard
Revision und Finanzaufsicht | ||||
Grundlage: | ||||
Revisionsstelle | ||||
Finanzaufsicht | ||||
Beteiligung am Unternehmen (in 1000 Franken) (Stand 31. Dezember ) | ||||
Jahr-2 | Jahr-1 | Jahr Fussnote | ||
Gesellschaftsk apital (Bilanzsumme): | ||||
Beteiligungsquote | ||||
Sonstige relevanten Grössen abhängig | ||||
von der Beteiligung | ||||
Gremien
Verwaltungsrat (Stand 31. Dezember) | ||||
Grundlage: | ||||
Mitglieder: | ||||
davon vom RR BS gewählt | VRP w ird gemeinsam mit BL | |||
gew ählt | ||||
Entschädigung der Kantonsvertreter | insgesamt inklusive Spesen | |||
Name | Berufl. Position | Funktion im VR | im VR seit | Gewählt durch Mitarbeiter/-in der kantonalen Verwaltung oder Mitglied des Regierungsrates von Basel-Stadt |
Veränderungen im Verwaltungsrat im Jahre 2018 (Abgänge) | ||||
Name | Im VR bis | Ersetzt durch | Grund für Abgang | |
Kontakt zwischen den | vom Regierungsrat gewählten Kantonsvertretungen und dem Fachdepartement | |||
Geschäftsleitung (Stand 31. Dezember 2018) | ||||
Grundlage: | ||||
Mitglieder: | ||||
Name | Funktionsbereich | in GL seit | ||
Veränderungen in der | Geschäftsleitung im Jahre 2018 (Abgänge) | |||
Name | In GL bis | Ersetzt durch | Grund für Abgang | |
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Kennzahlen
Stand Beteiligungskapital und Darlehen des Kantons (in Franken) (Stand 31. Dezember 2018) Art Grundlage Jahr-2 Jahr-1 Jahr Fussnote
Beiträge an die Beteiligung bzw. Abgaben an den Kanton (in 1’000 Franken) (Stand 31. Dezember 2018) Art Grundlage Jahr-2 Jahr-1 Jahr Fussnote
Bilanz (in 1’000 Franken) Bilanzsumme Anlagek apital Umlaufvermögen Fremdkapital Eigenk apital Weitere Bilanzk ennzahlen Erfolgsrechnung (in 1’000 Franken) Ertrag Aufwand Personalaufwand Gewinn / Verlust Sonstiges Personal (Köpfe) Personal (teilzeitbereinigte Vollzeitstellen) eventuell weitere Kennzahlen
Eigene Beteiligungen des Unternehmen (Stand 31. Dezember 2018) (in 1000 Franken)
Allgemeine Zielsetzung der Beteiligung
Strategische Informationen Zweck der Beteiligung:
Tätigk eitsgebiet: Kantonale Aufgabe: Leistungsvereinbarung / -auftrag:
Eigentümerziele / -strategie: Zielerreichung: Wichtige Ereignisse aus Eigentümeroptik : Zukunftsperspektive
Anstehende / Geplante Investitionen
Risiko
Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Beteiligung (in 1'000 Franken) (Stand 31. Dezember 2018)
Staatsgarantie
Risiken / Risikobeurteilung
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