Weisungen VFP Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Staatssekretariat für Migration SEM
Weisungen VFP
Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr
Die vorliegenden Weisungen VFP wie auch die Anhänge sind auf unserer Internetseite unter der Rubrik Publikationen & Service aufgeschaltet. Bern-Wabern, Januar 2026
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Änderungen chronologisch
Berücksichtigt sind alle Änderungen der Weisungen VFP ab 07/2015.
Fassung | Änderungen | Inhalt |
VEP-07/2015 | Ziffer 6.3.5.2 | Präzisierung Absatz 4 |
VEP-08/2015 | Kapitel 9 | Komplette Überarbeitung (Familiennachzug) |
VEP-10/2015 | Ziffer 3.1.1 | Präzisierung Fussnote 39 (Berechnung der Tage) |
VEP-12/2015 | Ziffer 3.1.1, 3.3.2 und 5.4.4 Ziffer 3.3.4 | Präzisierung zu Cabaret-Tänzerinnen Präzisierung zum Meldeverfahren |
VEP-06/2016 | Neuer Anhang 5 | Abgrenzung einer meldepflichtigen von einer nicht melde- pflichtigen Erwerbstätigkeit bzw. Dienstleistung |
VEP-10/2016 | Kapitel 8 | Präzisierung (strafrechtliche Landesverweisung) |
VEP-01/2017 | Kapitel 5 und 7 neu | Erweiterung des FZA auf Kroatien. Infolgedessen wurden wei- tere Kapitel geändert. |
VEP-11/2017 | Ziffer 1.3 Ziffer 9.7 | Präzisierung (Auslandsbezug) Präzisierung (Familiennachzug zu Schweizerinnen und Schweizern) |
VEP 06/2018 | Diverse Kapitel | Aktualisierung der Rechtsprechung |
VEP 07/2018 | Ziffer 4.6 Ziffer 8.3 | Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen (29a AIG/61a AIG) |
VEP 01/2019 | Ziffer 4.3 und 5.6 | Verlängerung der Übergangsfrist für Kroatien (einschliesslich besondere Situation von Selbstständigerwerbenden aus Kroa- tien) |
VEP 11/2019 | Ziffer 2.6, 2.7, 4.2.1 10.8 | Ausländerausweise im Kreditkartenformat, Meldepflicht beim Stellenwechsel von Grenzgängern |
VEP 04/2020 | Ziffer 3.1.2 Ziffer 6.3.5.1 a) | Ausnahmen in Bezug auf das Erotikgewerbe; Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen (vgl. Fussnote) |
VFP 01/2021 | Ziffer 1.1 und 1.2 Ziffer 4.6, 5.5, 6.3.5, 7.3.3, 7.3.4, 8.2.3, 8.3.3, 9.5.1, 10.3.1 und 10.3.2 | Wegfall des FZA im Vereinigten Königreich, Löschung des Überblicks über die Übergangsfristen (mit Ausnahme von Kro- atien) Verschiedene Präzisierungen zu Gesetzes-, Praxis- und Recht- sprechungsänderungen |
VFP 01/2022 | Frühere Kap. 5 und 7 Ziffer 4.2.1 Ziffer 4.4.1 5.3.5.1.a, 6.3.2.1, 7.4.3 und 8.3.2 neu | Kroatien: Ende der Übergangsbestimmungen (vgl. auch die übrigen Ziffern) Präzisierungen zu Briefkastenfirmen Präzisierungen zum Kantonswechsel Verschiedene Ergänzungen zu Präzisierungen in der Recht- sprechung |
VFP-10/2022 | Allgemeines Ziffer 3.3.5 Ziffer 5.3.5.1.a Ziffer 7.4 Ziffer 2.2.1, 4.3.2, 6.3.2.4, 7.5.2.1, 7.6, 8.3.2 | Erstellung von Hyperlinks Meldung in Notfällen im Informatikbereich Integrationsverpflichtung für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer Ehe für Personen gleichen Geschlechts Verschiedene Ergänzungen zu Präzisierungen in der Recht- sprechung |
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VFP-01/2023 | Ziffer 4.8 und ver- schiedene weitere Ziffern | Kroatien: Wiedereinführung von Bewilligungskontingenten (Ausweis L EU/EFTA und B EU/EFTA) für kroatische Arbeits- kräfte |
VFP-01/2024 | Allgemeines Ziff. 4.7.1 Ziff. 5.1 Ziff. 5.2 Ziff. 7.1 Ziff. 8.4.3 Ziff. 4.2.3, 4.3.2, 6.2.3, 8.3.2 und 8.4.1 in fine | Beibehaltung der Kontingente für kroatische Arbeitskräfte Erwerbstätigkeit von Personen in Ausbildung (vgl. diesbezüg- lich auch die Änderungen der Ziff. 2.8.1 und 4.8.6.3) Löschen eines Satzes zum Familiennachzug Spezielle Dienstleistungsabkommen (Prüfung; vgl. Fussnote) Familiennachzug (andere Familienangehörige) Bettelei (vgl. auch Ziff. 2.2.1) Verschiedene Ergänzungen zu Präzisierungen in der Recht- sprechung |
VFP-01/2025 | Allgemeines Ziff. 3.3.6 Ziff. 6.5 Ziff. 7.4.1 Ziff. 7.4.2 Ziff. 2.2.2, 2.7 in fine, 4.2.1, 4.2.3, 4.3.2, 5.3.1, 6.2.1, 6.3.3, 7.1.3, 7.4.2, 7.5.1, 7.5.3, 8.2.1 in fine, 8.3.2 a) und c), 8.4.1 und 8.4.4.2 | Wegfall der Kontingente für Kroatien (verschiedene Kapitel) Zusammenhängendes Projekt in mehreren Kantonen Verweise auf anwendbare Bestimmungen und Rechtspre- chung Minderjährigenheirat Aufrechterhaltung der Bewilligung bei Trennung Verschiedene Ergänzungen zu Präzisierungen in der Recht- sprechung |
VFP-01/2026 | Ziff. 2.2.2 Ziff. 3.1.1 Ziff. 4.2.2 Ziff. 6.3.2 und 6.3.3 Ziff. 2.4.2, 4.2.1, 4.2.3, 4.3.1, 4.3.2, 4.7.4, 6.2.1, 7.1.3, 8.2.1 in fine und 8.3.2 | Überprüfung von Ausweisdokumenten Praktikum im Rahmen einer Ausbildung Verfahren im Fall von Personalverleih Präzisierungen zur freiwilligen Aufgabe der Erwerbstätigkeit Verschiedene Ergänzungen zu Präzisierungen in der Recht- sprechung |
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Inhaltsverzeichnis | ||
1 | Geltungsbereich | 8 |
Gegenstand ...............................................................................................8
Geltungsbereich.........................................................................................9
1.2.1 Das FZA ............................................................................................................... 10
1.2.2 | Das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der |
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ............................................................ 10
1.2.3 | Verhältnis zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die |
Integration (AIG) .................................................................................................. 11
1.2.4 Ausnahmen vom Geltungsbereich.......................................................................... 11
Verfahren und Zuständigkeiten ................................................................. 12
Gebühren ................................................................................................ 12
1.4.1 Grundsatz............................................................................................................ 12
1.4.2 Gebührenhöhe und Berechnung ............................................................................ 13
2 | Einreise und Aufenthalt | 14 |
Einreisevoraussetzungen .......................................................................... 14
2.1.1 Für Staatsangehörige der EU/EFTA ......................................................................... 14
2.1.2 Für Familienangehörige und entsandte Dienstleistungserbringende aus Drittstaaten ... 14
2.1.3 Zusicherung der Bewilligung.................................................................................. 15
Anmelde- und Meldeverfahren.................................................................. 16
2.2.1 Grundsatz............................................................................................................ 16
2.2.2 Einreichung des Gesuchs....................................................................................... 17
Erteilung der Bewilligung ......................................................................... 18
2.3.1 Anspruch auf Erteilung ......................................................................................... 18
2.3.2 Ausnahmen ......................................................................................................... 18
Richterliche Überprüfung .......................................................................... 19
2.4.1 Überprüfbarkeit der Einreisesperre ......................................................................... 19
2.4.2 Strafregisterauszug ............................................................................................... 20
Ausländerausweise: Kategorien ................................................................ 21
Modalitäten ............................................................................................ 22
Sondervorschriften für Grenzgängerinnen und Grenzgänger EU/EFTA........... 22
Erteilung der Niederlassungsbewilligung.................................................... 23
2.8.1 Grundsatz............................................................................................................ 23
2.8.2 | Verhältnis zwischen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und der |
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ....................................................................... 25
3 | Meldung einer bewilligungsfreien Erwerbstätigkeit | 26 |
Meldepflichtige Personen ......................................................................... 26
3.1.1 Grundsatz............................................................................................................ 26
3.1.2 Tätigkeiten im Erotikgewerbe ................................................................................ 28
3.1.3 Abgrenzung meldepflichtige / nicht meldepflichtige Tätigkeiten ............................... 29
3.1.4 Beginn des Einsatzes in der Schweiz ....................................................................... 29
3.1.5 Bewilligungspflichtige oder vom FZA nicht erfasste Dienstleistungserbringung ........... 29
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Beziehung zwischen Meldeverfahren und Bewilligung ................................ 30
Meldeverfahren ....................................................................................... 31
3.3.1 Meldung.............................................................................................................. 31
3.3.2 Übermittlung der Meldung.................................................................................... 31
3.3.3 Meldefrist ............................................................................................................ 32
3.3.4 Meldebestätigung bei Online-Meldung................................................................... 33
3.3.5 Ausnahmen von der Einhaltung der achttägigen Voranmeldefrist (Notfallregelung) .... 34
3.3.6 Meldung verschiedener Aufträge und Einsätze ........................................................ 35
3.3.7 Nachträgliche Änderung von Meldungen................................................................ 35
3.3.8 Berechnung der Einsatztage .................................................................................. 36
3.3.9 Meldung des Lohns .............................................................................................. 37
Sanktionen .............................................................................................. 37
4 Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz 39
Einleitung ............................................................................................... 39
Stellenantritt in der Schweiz ..................................................................... 39
4.2.1 Erteilung der Bewilligung ...................................................................................... 39
4.2.2 Einsatzverträge..................................................................................................... 41
4.2.3 Teilzeitarbeit oder kurzfristige Beschäftigung .......................................................... 41
Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ....................................... 42
4.3.1 Grundsatz............................................................................................................ 42
4.3.2 Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ..................................................... 43
Geografische und berufliche Mobilität ....................................................... 44
4.4.1 Geografische Mobilität.......................................................................................... 44
4.4.2 Berufliche Mobilität .............................................................................................. 45
Verlängerung und Erneuerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen für die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Staatsangehörige der EU/EFTA ............ 46
4.5.1 Verlängerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA........................................ 46
4.5.2 Erneuerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA .......................................... 46
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA ................................ 47
Personen mit Sonderstatus ....................................................................... 48
4.7.1 Personen in Ausbildung (Studierende, Weiterbildung, usw.) ..................................... 48
4.7.2 Stagiaires ............................................................................................................. 48
4.7.3 Au-Pair-Beschäftigte ............................................................................................. 49
4.7.4 Lernende ............................................................................................................. 50
5 Grenzüberschreitende Dienstleistungen EU/EFTA 51
Grundsatz ............................................................................................... 51
Dienstleistungen im Rahmen spezieller Dienstleistungsabkommen ............... 51
5.2.1 Allgemein ............................................................................................................ 51
5.2.2 Inhalt der Bewilligung ........................................................................................... 52
Dienstleistungen ausserhalb der speziellen Dienstleistungsabkommen.......... 52
5.3.1 Berechtigte Personen ............................................................................................ 52
5.3.2 Inhalt der Bewilligung ........................................................................................... 53
5.3.3 Visumpflicht bei Drittstaatsangehörigen ................................................................. 54
5.3.4 Vom FZA nicht erfasste Dienstleistungen ................................................................ 54
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5.3.5 Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Arbeitstagen ................................ 55
6 Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit 64
Einleitung ............................................................................................... 64
Grundsatz ............................................................................................... 64
6.2.1 Rentner/innen und übrige Nichterwerbstätige ......................................................... 64
6.2.2 Personen in Ausbildung (Studentinnen/Studenten, Weiterbildung, usw.) ................... 64
6.2.3 Ausreichende finanzielle Mittel .............................................................................. 65
6.2.4 Gültigkeitsdauer ................................................................................................... 66
Aufenthalte zur Stellensuche .................................................................... 66
6.3.1 Einreise in die Schweiz zur Stellensuche .................................................................. 66
6.3.2 Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises L EU/EFTA sowie Inhaberinnen und
Inhaber eines Ausweises B EU/EFTA, deren Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten
zwölf Monate ihres Aufenthalts endet.................................................................... 68
6.3.3 Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises B EU/EFTA, deren Arbeitsverhältnis nach
den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthalts endet.................................................. 70
Dienstleistungsempfänger/innen ............................................................... 71
Bewilligungen aus wichtigen Gründen ....................................................... 72
7 Familiennachzug 73
Grundsätze.............................................................................................. 73
7.1.1 Originäres Recht und abgeleitetes Recht ................................................................. 73
7.1.2 Begriff der Familienangehörigen ............................................................................ 73
7.1.3 Geltungsbereich ................................................................................................... 74
7.1.4 Vorgängiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet der EU/EFTA ............................................ 75
Bewilligungsvoraussetzungen ................................................................... 75
7.2.1 Angemessene Wohnung ....................................................................................... 75
7.2.2 Besondere Voraussetzungen.................................................................................. 76
Aufenthaltsregelung ................................................................................ 76
Nachzug des Ehegatten ............................................................................ 77
7.4.1 Rechtlich bestehende Ehe...................................................................................... 77
7.4.2 Aufenthalt nach Trennung der Ehe ........................................................................ 78
7.4.3 Aufenthalt nach Auflösung der Ehe ....................................................................... 79
Nachzug von Kindern ............................................................................... 80
7.5.1 Teilfamiliennachzug .............................................................................................. 80
7.5.2 Eigenständiges Aufenthaltsrecht ............................................................................ 81
7.5.3 Indizien eines Rechtsmissbrauchs ........................................................................... 83
Familiennachzug von Verwandten in aufsteigender Linie und von Kindern,
die 21 Jahre oder älter sind ....................................................................... 84
Aufenthaltsregelung für Familienangehörige von Schweizerinnen und
Schweizern.............................................................................................. 86
7.7.1 Grundsatz: Anwendung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Art. 42 AIG) ......... 87
7.7.2 Ausnahme: Anwendung des FZA ........................................................................... 88
8 Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen, Sanktionen 90
Einleitung ............................................................................................... 90
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Beendigung der Anwesenheit ................................................................... 91
8.2.1 Grundsätze .......................................................................................................... 91
8.2.2 Ausnahmen ......................................................................................................... 92
Verbleiberecht ......................................................................................... 93
8.3.1 Geltungsbereich ................................................................................................... 93
8.3.2 Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz........................ 93
8.3.3 Verbleiberecht der Familienangehörigen ................................................................. 96
8.3.4 Ausgestaltung des Verbleiberechts ......................................................................... 96
Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.................................................... 97
8.4.1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit (Vorbehalt des Ordre public) ............................. 97
8.4.2 Schwarzarbeit ...................................................................................................... 99
8.4.3 Bettelei .............................................................................................................. 100
8.4.4 Sozialhilfeabhängigkeit ....................................................................................... 101
Zuständigkeit ........................................................................................ 102
Ausreisefrist .......................................................................................... 102
Prüfung eines neuen Gesuchs nach einer Wegweisung .............................. 103
Strafbestimmungen und administrative Sanktionen .................................. 103
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1 Geltungsbereich Gegenstand Diese Weisungen erläutern den freien Personenverkehr nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) 1 und der Verordnung über den freien Perso- nenverkehr (VFP) 2. Sie sollen eine Hilfestellung für die Rechtsanwendung in der Praxis bieten.
Das FZA trat am 1. Juni 2002 in Kraft für diejenigen Staaten 3, die zu diesem Zeit- punkt der Europäischen Gemeinschaft 4 angehörten, und für die Staaten der Eu- ropäischen Freihandelsassoziation (EFTA) 5. Seit dem 1. April 2006 gilt es auch für die acht Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind. 6 Seit dem 1. Januar 2009 ist es zudem auf Bulgarien und Rumänien anwendbar, 7 seit dem 1. Januar 2017 auch auf Kroatien 8.
Infolge des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs (Brexit) am 31. Januar 2020 und der bis am 31. Dezember 2020 geltenden Übergangsfrist ist das FZA ab dem 1. Januar 2021 auf diesen Staat nicht mehr anwendbar. Ab diesem Datum kön- nen sich sowohl britische Staatsangehörige als auch im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen deshalb nicht mehr auf dieses Abkommen berufen 9 – es sei denn, sie haben vor diesem Datum die darin genannten Rechte ausgeübt und üben diese weiterhin aus gemäss dem am 25. Februar 2019 zwischen der Schweiz
1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BBl 1999 7027 An- hang 1; SR 0.142.112.681). Die Protokolle zum FZA bilden einen integralen Bestandteil des Abkommens (Art. 4 des Protokolls I zum FZA, BBl 2004 5931; Art. 5 Abs. 1 des Protokolls II zum FZA, BBl 2008 2223, Art. 5 Abs. 1 des Protokolls III zum FZA, BBl 2016 2275). 2 Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitglied- staaten der Europäischen Freihandelsassoziation; SR 142.203. 3 Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Nieder- lande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich. 4 Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat die Bezeichnung «Europäische Union» (EU) den Begriff «Europäische Gemeinschaft» (EG) ersetzt. 5 Norwegen, Island und das Fürstentum Liechtenstein (für das Fürstentum Liechtenstein gilt eine Sonderre- gelung gemäss Ziff. II 1.2.2). 6 Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern (vgl. Protokoll II zum FZA). 7 Vgl. Protokoll II zum FZA. 8 Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Kroatien die volle Personenfreizügigkeit (gleiche Regelung wie für Staats- angehörige der übrigen EU/EFTA-Mitgliedstaaten). Zum gleichen Zeitpunkt wurden das Rundschreiben des SEM vom 2. Dezember 2022 betreffend die Wiedereinführung von Höchstzahlen für Bewilligungen L EU/EFTA und B EU/EFTA für kroatische Arbeitskräfte ab 1. Januar 2023 sowie die beiden Ergänzungen vom
3. März 2023 und 6. Dezember 2023 aufgehoben.
9 Vgl. diesbezüglich Ziff. I 4.8.6 der Weisungen und Erläuterungen «Ausländerbereich»; Weisungen AIG (in den vorliegenden Weisungen wird mit einem einfachen Verweis auf die römische Ziffer I auf die Weisungen AIG Bezug genommen). Umgekehrt gilt dies auch für Schweizer Staatsangehörige und Unternehmen im Vereinigten Königreich.
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und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Abkommen über die erworbe- nen Rechte der Bürgerinnen und Bürger 10. Auf Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer aus dem Vereinigten Königreich, die in der Schweiz eine Erwerbstätig- keit mit einer Dauer von maximal 90 Tagen im Kalenderjahr ausüben, bleibt nach dem 31. Dezember 2020 das in Kapitel 3 dieser Weisungen beschriebene Melde- verfahren anwendbar gestützt auf das am 14. Dezember 2020 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern 11.
Die Bestimmungen des Abkommens sind für alle Vertragsparteien, also die 27 Staaten, die am 1. Januar 2021 Mitglieder der EU sind, sowie die EFTA-Staaten, anwendbar. Zur besseren Verständlichkeit wird in diesen Weisungen die Bezeich- nung «EU/EFTA» verwendet. Dies bedeutet, dass die Regelung für alle Staaten gilt, die am 1. Januar 2021 Vertragsparteien des FZA sind. Geltungsbereich Im Allgemeinen finden die Bestimmungen des FZA nur Anwendung, wenn ein Auslandsbezug gegeben ist, das heisst wenn ein grenzüberschreitender Sachver- halt vorliegt. Bei innerstaatlichen Sachverhalten ohne jeden Auslandsbezug ist das FZA nicht anwendbar. 12
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA müssen somit von ihrem Recht auf Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, um sich auf die Bestimmun- gen des FZA oder das Gemeinschaftsrecht, auf das darin verwiesen wird, berufen zu können. Dies ist nicht der Fall, wenn die betreffende Person immer in dem Staat gelebt hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt. 13
Die Frage des Geltungsbereichs des FZA stellt sich insbesondere im Rahmen des Familiennachzugs (Ziff. II 7.1.3 und II 7.7).
10 Vgl. Abkommen vom 25. Februar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ver- einigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger in- folge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizü- gigkeitsabkommens (Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger; SR 0.142.113.672). 11 Vgl. Befristetes Abkommen vom 14. Dezember 2020 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleis- tungserbringern (SR 0.946.293.671.2). Diesbezüglich wird auf das Rundschreiben des SEM vom 14. De- zember 2020 verwiesen: «Brexit – Schutz der erworbenen FZA-Rechte UK-Staatsangehöriger». 12 Vgl. BGE 129 II 249 E. 3, 130 II 137 E. 4 und Urteil 2A.768/2006 E. 3.3 vom 23. April 2007 sowie Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 234 ff. 13 Vgl. BGE 136 II 241 E. 11.3. Der Umstand, dass ein Bürger die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des FZA besitzt, in dem er lebt, und auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des FZA besitzt (doppelte Staatsangehörigkeit), reicht nicht, um den für die Anwendung des FZA erforderlichen Auslandsbezug herzustellen (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.7 und 3.10.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 V 81 E. 8.3 und insbesondere 8.3.3.3).
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1.2.1 Das FZA
Art. 2 VFP, Art. 1, 5 und 7 FZA
Diese Weisungen gelten gestützt auf die Bestimmungen des FZA für folgende Personengruppen:
a) Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EU/EFTA-Staatsangehörige) 14
b) Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die nach den Bestimmungen des FZA über den Famili- ennachzug (Kap. II 7) zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind
c) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von deren Staatsange- hörigkeit, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitglied- staates der Europäischen Union 15 (EU) oder der EFTA gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptnieder- lassung im Gebiet der EU/EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und vorher bereits dauerhaft (d. h. seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthalts- karte) auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA zugelassen waren (unselbstständige Dienstleistungserbringer, Kap. II 5).
1.2.2 Das Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Das Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation 16 sieht weit- gehend dieselben Bestimmungen vor wie das FZA (Anhang I).
Diese Weisungen gelten deshalb auch für die Angehörigen der beiden EFTA-Mit- gliedstaaten Norwegen und Island (EFTA-Staatsangehörige), ihre Familienange- hörigen sowie für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Un- ternehmen mit Sitz in einem EFTA-Mitgliedstaat entsandt werden (Ziff. II 1.2.1 Bst. c).
Der Personenverkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein wird in einem besonderen Protokoll 17 geregelt: Aufgrund eines Notenaustauschs vom 29. Oktober 2004 kommen liechtensteinische Staatsangehörige seit dem 1. Januar 2005 in den Genuss der vollen Freizügigkeit in der Schweiz. 18 Die erteilten
14 In diesen Weisungen wird die Bezeichnung «EU/EFTA-Staatsangehörige» verwendet, um diese Personen von den Staatsangehörigen aus Drittstaaten ausserhalb der EU/EFTA zu unterscheiden. Sie umfasst sämtliche Staaten, die am 1. Januar 2021 Mitglieder der EU/EFTA sind. 15 In diesen Weisungen wird die Bezeichnung «Hoheitsgebiet der EU/EFTA» verwendet, um dieses von den Hoheitsgebieten der Nicht-EU/EFTA-Staaten zu unterscheiden. Es umfasst das Hoheitsgebiet sämtlicher Staaten, die am 1. Januar 2021 Mitglieder der EU/EFTA sind. 16 BBl 2001 4963 ff., SR 0.632.31 17 Siehe Botschaft zur Genehmigung des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkom- mens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der EFTA: Protokoll betreffend den freien Personenverkehr zwi- schen der Schweiz und Liechtenstein (Ziff. II 2.2 und II 2.4, BBl 2001 S. 5328, sowie Ziff. I 0.2.1.1 und Anhang 8 dieser Weisungen). 18 Siehe Anhang 8: Rundschreiben vom 10. Dezember 2004 über den zweiten Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung des Personenverkehrs zwischen beiden
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Bewilligungen werden nicht an die Höchstzahlen angerechnet (Art. 12 Abs. 4 VFP). Mit dem zweiten Notenaustausch vom 21. Dezember 2004 wird der An- wendungsbereich des Schlussprotokolls vom 29. April 2003 auf alle Arten von Dienstleistungserbringung ausgedehnt.19
1.2.3 Verhältnis zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
und die Integration (AIG) Art. 2 AIG
Für Personen im Sinne der Ziffern II 1.2.1 und II 1.2.2 (EU/EFTA-Staatsangehörige) werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) und von dessen Ausfüh- rungserlassen subsidiär angewendet. Das AIG gilt für sie nur noch, wenn es eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht und im FZA keine abweichende Regelung besteht (Art. 2 AIG, vgl. auch Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Ab- kommen zwischen der Schweiz und der EG; BBl 1999 S. 6128 ff.).
Teilweise anwendbar bleibt somit das AIG insbesondere für Dienstleistungserbrin- gerinnen und -erbringer aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat. Dazu gehören insbesondere Dienstleistungen von mehr als 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr (Ziff. II 2.3.2.2 und II 5.3.5).
Vom Abkommen nicht erfasst ist ferner die Erteilung der Niederlassungsbewilli- gung EU/EFTA (Ziff. II 2.8.1). Es wird hierzu auf die Weisungen im Ausländerbe- reich (Ziff. I 3.4) verwiesen.
1.2.4 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Art. 3 Abs. 1 VFP Sofern sie eine entsprechende Legitimationskarte des Eidgenössischen Departe- ments für auswärtige Angelegenheiten (Legitimationskarte des EDA) besitzen, fallen folgende EU/EFTA-Staatsangehörigen nicht unter die Bestimmungen des FZA:
a) Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Pos- ten;
b) Beamtinnen und Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz sowie andere bei diesen Organisationen angestellte Personen;
c) Hauspersonal dieser Personen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, so- fern es ebenfalls einen EDA-Ausweis besitzt.
Staaten. Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Überein- kommens (Vaduzer Konvention). 19 Siehe Anhang 8: Rundschreiben vom 20. Dezember 2007 über die grenzüberschreitende Dienstleistungs- erbringung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein – geltende Rechtslage unter Berück- sichtigung der flankierenden Massnahmen im Personenverkehr.
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Für diese Personen gelten bereits Sonderbestimmungen. Sie erhalten die er- wähnte Legitimationskarte gemäss den Richtlinien des EDA. Zuständig für die Ausstellung der Legitimationskarten (Legitimationskarte des EDA) sind der Proto- kolldienst und die ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organi- sationen (SMS) in Genf (Art. 43 Abs. 1 Bst. a–d Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201; vgl. auch Ziff. I 7.1.1).
Der Ehegatte und die Kinder bis zu 21 Jahren der Mitglieder der ausländischen Vertretungen sowie der Beamtinnen/Beamten und Angestellten von internatio- nalen Organisationen erhalten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, den so genannten Ci-Ausweis (vgl. Ziff. I 7.2.3.2 ff.). Dieser ist für das Gebiet der ganzen Schweiz gültig.
Besitzen die in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a–d VZAE genannten Personen und deren Familienangehörige keinen EDA-Ausweis mehr, gelten für sie die or- dentlichen Bestimmungen des FZA, sofern es sich um EU/EFTA-Staatsangehörige handelt oder um deren Familienangehörige, unabhängig von ihrer Staatsangehö- rigkeit. Dasselbe gilt, wenn ein aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat stammen- des Familienmitglied, das bisher einen EDA-Ausweis besass, bewusst auf seinen besonderen Status verzichtet (z. B. Scheidung vom Hauptberechtigten). Verfahren und Zuständigkeiten Art. 26 VFP
Nach Artikel 26 VFP werden Bewilligungen gestützt auf das FZA sowie auf die VFP von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt. Der Vollzug des FZA er- folgt durch die Kantone (vgl. Ziff. II 2.3).
Hinsichtlich der Zuständigkeit des SEM (Zustimmungsverfahren, Ausnahmen von den Höchstzahlen) kann auf die Ziffern I 1.3, II 5.3.5 und II 6.5 dieser Weisungen verwiesen werden. Vorbehalten bleibt die grundsätzliche Kompetenz des SEM, die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in einem konkreten Einzelfall zu verweigern (Art. 85 und 86 VZAE und BGE 127 II 49; Vetorecht).
Die Kontrolle der Bewilligungen erfolgt über das ZEMIS. Gebühren Art. 2 FZA sowie Art. 2 Abs. 3 und Art. 9 Anhang I FZA, Art. 8 Gebührenverordnung AIG (GebV- AIG)
1.4.1 Grundsatz
Nach Artikel 2 Absatz 3 Anhang I FZA erfolgt die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien entweder kostenlos oder gegen die Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für Personalausweise von Inländerinnen/Inländern nicht übersteigen darf. Die Ge- bühren für die Identitätskarten betragen für Erwachsene 65 Franken und für Kin- der bis zu 18 Jahren 30 Franken.
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1.4.2 Gebührenhöhe und Berechnung
Die Gebühren für die Ausstellung, Erneuerung, Verlängerung und Änderung von Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA richten sich nach der Verordnung über die Gebühren zum AIG (GebV-AIG, SR 142.209). Die Normalgebühr beträgt 65 Franken (Art. 8 Abs. 4 GebV-AIG).
Da EU/EFTA-Staatsangehörige nicht mehr den Kontrollen betreffend den Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt unterliegen, können für diese bei einer Zulassung gemäss FZA keine arbeitsmarktlichen Gebühren mehr erhoben werden.
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2 Einreise und Aufenthalt Einreisevoraussetzungen
2.1.1 Für Staatsangehörige der EU/EFTA
Art. 1 Abs. 1 Anhang l FZA und Art. 7 und 9 VFP Angehörige der Europäischen Union 20 und der EFTA, die sich auf das FZA berufen können, benötigen zur Einreise in die Schweiz lediglich einen heimatlichen Pass oder eine gültige Identitätskarte. Die Einreise kann ihnen nur verweigert werden, wenn ihre persönliche Anwesenheit zu einer konkreten Gefährdung der öffentli- chen Ordnung und Sicherheit führen würde (Ziff. II 8.4; Vorbehalt des «Ordre public»).
2.1.2 Für Familienangehörige und entsandte Dienstleistungserbringende aus
Drittstaaten Art. 1 Anhang l FZA; Art. 7 und 9 VFP Für Familienangehörige (vgl. Ziff. II 1.2.1 und II 7), die nicht die Staatsangehörig- keit eines EU- oder EFTA-Staates besitzen, gelten die allgemeinen Bestimmungen über Reisedokumente und Visa der Verordnung vom 15. August 2018 21 über die Einreise und die Visumerteilung. Gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a VEV sind Familienangehörige für einen Aufenthalt bis zu höchstens 90 Tage in einem Zeit- raum von 180 Tagen von der Visumpflicht ausgenommen, wenn sie ein gültiges und anerkanntes Reisedokument sowie ein Visum für einen längerfristigen Auf- enthalt (Visum D) oder einen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengen-Mit- gliedstaat gemäss Anhang 2 des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträ- gen und die Änderung von bereits erteilten Visa (Visahandbuch 22) besitzen. 23
Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz als entsandte Arbeitnehmende (Ziff. II 5.3.1) nach den Bestimmungen des FZA während höchstens 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr 24 eine bewilligungsfreie Dienstleistung erbringen, benötigen kein Vi- sum, wenn sie ein gültiges und anerkanntes Reisedokument und einen gültigen, in Anhang 2 des Visahandbuchs aufgeführten Aufenthaltstitel in einem Schen-
20 Die Formulierung «EU» wird zur Vereinfachung verwendet, denn die für die Einreise in die Schweiz gel- tende Regelung betrifft sämtliche 27 Staaten, die am 1. Januar 2021 Mitglieder der EU sind (vgl. Ziff. II 1.1). 21 VEV; SR 142.204 22 Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. Januar 2020 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endgültig hinsichtlich der Ersetzung des Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (Visakodex-Handbuch I) C(2020) 395 endgültig. 23 Diese Bestimmung betrifft Drittstaatsangehörige, die der Visumspflicht gemäss Annex I der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) unterliegen. 24 Oder für eine längere Zeitdauer, wenn die Dienstleistung im Rahmen besonderer Dienstleistungsabkom- men (z. B. der bilateralen Abkommen von 1999 mit der EU über das öffentliche Beschaffungswesen und den Land- und Luftverkehr) erbracht wird, Ziff. II 5.2).
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gen-Mitgliedstaat, besitzen. Da die Bewilligung für die Erbringung einer Dienst- leistung durch die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) geregelt wird, sind die Vorschriften der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung VEV weiterhin anwendbar.
Das Visum für Familienmitglieder, die sich in einem Drittstaat aufhalten, und für Drittstaatsangehörige, die länger als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in die Schweiz entsandt werden, wird aufgrund einer kantonalen Ermächtigung von der schweizerischen Auslandvertretung ausgestellt. Erteilt wird diese Ermächtigung entweder von der für den künftigen Wohnort zuständigen kantonalen Behörde oder vom SEM. Vorgängig wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach den Bestimmungen der VZAE (Familiennachzug oder Dienstleis- tungserbringung; vgl. Ziff. II 5.3.5 und II 7.1) erfüllt sind. Die gesuchstellenden Personen unterliegen auch den eidgenössischen Gebühren für die Visumausstel- lung gemäss AIG (GebV AIG) 25.
2.1.3 Zusicherung der Bewilligung
Art. 8 VFP und Art. 5 VZAE Staatsangehörige der EU/EFTA, die sich während mehr als dreier Monate in der Schweiz aufhalten oder hier eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Meldeverfah- rens ausüben wollen (vgl. Kap. II 3), müssen einen Aufenthaltstitel beantragen. Das Gesuch muss in der Schweiz oder aus dem Ausland direkt bei den zuständi- gen Kantonsbehörden gestellt werden.
Soweit sie in den Genuss der vollen Freizügigkeit kommen, benötigen EU/EFTA- Staatsangehörige keine Zusicherung der Bewilligung mehr. Im Falle einer Über- siedlung in die Schweiz haben diese Personen, wenn sie mit ihren persönlichen Effekten die Grenze überschreiten, ein Recht darauf, gleich behandelt zu werden wie Schweizerinnen und Schweizer. Die Zollbehörden haben entsprechende Wei- sungen erhalten. Folglich sollten die kantonalen Behörden vor der Einreise dieser Personen in die Schweiz keine vorgängige Zusicherung der Aufenthaltsbewilli- gung mehr erteilen.
Dies gilt jedoch nicht für Angehörige von EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die nicht oder nicht vollständig in den Genuss der Personenfreizügigkeit kommen. Diesen Per- sonen, und vor allem auch ihrem Arbeitgeber, kann die Erteilung einer bestimm- ten Aufenthaltsbewilligung im Voraus in Form einer Verfügung verbindlich zuge- sichert werden. Zudem vereinfacht diese Zusicherung den Grenzübertritt, da sie als Beleg für eine Übersiedlung in die Schweiz dient, so dass der mitgeführte Hausrat nicht verzollt werden muss. Ferner wird den kantonalen Behörden emp- fohlen, in Bezug auf folgende Personen weiterhin eine Zusicherung der Bewilli- gung auszustellen: Personen, die bewilligungspflichtige grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen Kap. II 5).
25 SR 142.209
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Wenn die Arbeitnehmenden eine kurzfristige Erwerbstätigkeit von drei bis vier Monaten (Ziff. II 5.3.5.3) bzw. 120 Tagen im Kalenderjahr ausüben (Ziff. II 5.3.5.4), kann die zuständige Kantonsbehörde nur eine Zusicherung erteilen, die als Bewilligung gilt. Entsprechendes gilt für Erwerbstätige, die eine Dienstleistung während eines längeren Zeitraums als 120 Tage erbringen müssen und täglich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren (Ziff. II 5.3.5.6).
Wenn die Zusicherung der Bewilligung erteilt wird, können die kantonalen Dienste die ZEMIS-Funktion «Einreiseverfügung» (alte ZAR-Funktion 704) ver- wenden. Es ist jedoch nicht mehr möglich, Reservationen für Kontingente (alte ZAR-Funktion 1350) vorzunehmen. Die betreffende Tätigkeit darf erst beginnen, wenn die Bewilligung erteilt wurde. Anmelde- und Meldeverfahren
2.2.1 Grundsatz
Art. 2 Abs. 4 Anhang l FZA und Art. 9 VFP
Gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 Anhang I FZA können die Vertragsstaaten von den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten verlangen, dass sie ihre An- wesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen. Es ist somit Sache der Vertragsstaa- ten, diesbezüglich Vorschriften aufzustellen. Diese dürfen indessen nicht zu einer Diskriminierung führen.
EU/EFTA-Staatsangehörige, die sich während höchstens dreier Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten in der Schweiz aufhalten, ohne eine Erwerbs- tätigkeit auszuüben (Touristen, Besucher und Besucherinnen, Dienstleistungs- empfänger/innen usw.), sind weder bewilligungs- noch meldepflichtig (Art. 9 VZAE). Unter Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit 26 können sie in die Schweiz einreisen und sich hier aufhalten, sofern sie einen gül- tigen nationalen Reisepass oder eine gültige Identitätskarte besitzen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. 27
Wenn eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz während höchstens 90 Tagen im Ka- lenderjahr ausgeübt wird, sehen besondere Vorschriften ein bestimmtes Melde- verfahren ohne Bewilligungserteilung vor (Art. 6 EntsG 28 und Art. 6 EntsV29; Art. 9 Abs. 1bis VFP). Für diesbezügliche Ausführungen wird auf Kapitel 3 dieser Wei- sungen verwiesen.
26 In diesem Zusammenhang kann eine Zwangsmassnahme (z. B. im Sinne von Art. 74 AIG) ohne Prüfung von Artikel 5 Anhang I FZA angeordnet werden, wenn die betroffene Person die Voraussetzungen für einen im FZA vorgesehenen Status nicht erfüllt (vgl. Urteil 2C_762/2021 vom 13. April 2022 E. 4 und 5). 27 In Bezug auf die Situation von bettelnden EU/EFTA-Staatsangehörigen vgl. Ziff. II 8.4.3. 28 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindest- löhne (Entsendegesetz; SR 823.20). 29 Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV, SR 823.201).
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In allen anderen Fällen unterstehen die Staatsangehörigen der EU/EFTA und die übrigen ausländischen Personen, die sich auf das FZA berufen können, der Mel- depflicht nach dem AIG und der VZAE (Art. 9 Abs. 1 VFP).
Die Kantone bestimmen, welche Behörden für das Bewilligungs- und Meldever- fahren zuständig sind. Grundsätzlich ist die Arbeitsmarktbehörde für die Entge- gennahme und Bearbeitung der Meldungen (siehe Ziff. I 2.3.1) zuständig.
2.2.2 Einreichung des Gesuchs
Art. 26 VFP Es ist grundsätzlich Sache der ausländischen Person, ihre Ankunft bei der vorge- sehenen Wohngemeinde in der Schweiz zu melden und die notwendigen Schritte zur Erlangung des entsprechenden Aufenthaltstitels zu unternehmen bzw. die erforderlichen Papiere bei der zuständigen Behörde im Aufenthaltskanton vorzu- legen.
Für Anmeldung und Bewilligung gelten die in den Artikeln 10–15 AIG sowie in den Artikeln 9, 10, 12, 13, 15 und 16 VZAE vorgesehenen Verpflichtungen und Fristen. 30
Insbesondere bei der Gesuchstellung prüfen die kantonalen Behörden sorgfältig die für die Erteilung der Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung erforderli- chen Nachweise. 31
Geprüft wird namentlich die Echtheit ausländischer Ausweisdokumente von Per- sonen, die einen Aufenthaltstitel (Ausweis L oder B EU/EFTA) oder eine Grenz- gängerbewilligung (Ausweis G EU/EFTA) beantragen. Es kann vorkommen, dass Drittstaatsangehörige sich als EU/EFTA-Staatsangehörige ausgeben und ge- fälschte Ausweise vorlegen oder die Identität einer anderen Person annehmen, um sich auf die günstigeren Bestimmungen des FZA zu berufen (vgl. insbesondere die Urteile 2C_267/2024 vom 19. Juli 2024 E. 4.4,6B_675/2023 vom 18. Oktober 2023,6B_290/2021 vom 4. Mai 2022,2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 5,2C_1004/2018 vom 11. Juni 2019 E. 8.2,2C_732/2018 32 vom 6. Dezember 2018 E. 3 und 4 sowie 2C_624/2018 vom 7. August 2018).
30 Das Gleiche gilt für das Erneuerungs- und Verlängerungsverfahren (siehe Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 VZAE und Ziff. II 4.5). 31 In Bezug auf gefälschte Arbeits- oder Mietverträge, Briefkastenfirmen und Scheinehen siehe auch die Ziff. II 4.2.1, 4.2.3, 5.3.5.1 und 7.4.1. 32 In einem konkreten Einzelfall hat es das BGer als nicht massgebend erachtet, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau, mit der er zwei in der Schweiz geborene Kinder hat, nachziehen liess, dass die ganze Familie hier gut integriert ist und dass der Strafrichter das Verschulden des Familienvaters, der mit einer gefälschten italienischen Identitätskarte eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erschlichen hatte, als «eher leicht» quali- fizierte. Auch unter diesen Umständen ist nach Auffassung des BGer der Aufenthalt von ausländischen Personen in der Schweiz, die die Behörden getäuscht haben, nicht zu gewähren; andernfalls ginge dies zu Lasten all jener Ausländerinnen und Ausländer, die sich an die hiesigen Regeln halten.
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Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden an das Zentrale Migrationsin- formationssystem (ZEMIS) gilt Artikel 4 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April
200633.
Für die weiteren beim Kantons- oder Wohnortswechsel einzuhaltenden Vorschrif- ten wird auf Ziffer II 4.4.1 verwiesen. Erteilung der Bewilligung
2.3.1 Anspruch auf Erteilung
Personen, die in den Geltungsbereich des FZA fallen (Ziff. II 1.2.1 und II 1.2.2), haben ab dem Inkrafttreten des Abkommens einen Rechtsanspruch auf die Be- willigungserteilung, falls die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Da für nicht erwerbstätige Personen keine besonderen Übergangsbestimmungen gelten, können Staatsangehörige der EU/EFTA, welche die Voraussetzungen des FZA erfüllen, die gleichen Rechtsansprüche geltend machen (Ziff. II 6.1).
Eine Garantie für die Erteilung der Bewilligung kann aber nicht gegeben werden. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersteht nach wie vor der Pflicht zur Ein- holung der entsprechenden Bewilligung vor dem Beginn der Tätigkeit (Ziff. II 2.2). Die Erteilung dieser Bewilligung steht zudem unter dem Vorbehalt des «Ordre public».
2.3.2 Ausnahmen
Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Staatsangehörige der EU/EFTA, die sich nicht auf das FZA berufen können, steht dagegen nach wie vor im freien Ermessen der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 96 AIG).
Ausserhalb des Geltungsbereichs des FZA bestehen Rechtsansprüche nur bei der Zulassung von Ehegatten, beim Familiennachzug, im Rahmen des GATS, der spe- ziellen Abkommen oder der Vergabe öffentlicher Aufträge (siehe auch Ziff. II 1.2.4).
2.3.2.1 Übergangsbestimmungen
Während der Übergangsfristen, in denen die Beschränkungen für EU/EFTA- Staatsangehörige, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erstmals in die Schweiz einreisen, aufrechterhalten oder wiedereingeführt werden, wird ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bewilligung nicht anerkannt.
2.3.2.2 Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Arbeitstagen
Art. 15 VFP Das FZA sieht für grenzüberschreitende Dienstleistungen, die 90 Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigen, keinen Rechtsanspruch vor, sofern nicht zwischen der
33 SR 142.513
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Schweiz und der EU ein spezielles Dienstleistungsabkommen besteht, beispiels- weise über das öffentliche Beschaffungswesen oder den Land- und Luftverkehr (Ziff. II 5.2).
Es besteht somit kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung. Der Zu- lassungsentscheid liegt im freien Ermessen der kantonalen Behörden (Art. 96 AIG, Ziff. II 5.3.5).
2.3.2.3 Zulassung ausserhalb der Höchstzahlen oder aus wichtigen Gründen
Art. 12 und Art. 20 VFP Da erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige nicht den präferentiellen Höchstzah- len unterstellt sind, ist es nicht nötig, zu ihren Gunsten Ausnahmen von den Kon- tingenten vorzusehen.
In Kraft bleiben hingegen die diesbezüglich vorgesehenen massgeblichen Bestim- mungen gegenüber Personen, die während mehr als vier Monaten eine Dienst- leistung erbringen (vgl. Ziff. II 5.3.5.2). In sinngemässer Anwendung von Kapitel 3 der VZAE bleiben die Ausnahmen von den Höchstzahlen gegenüber diesen Per- sonen weiterhin in Kraft.
Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von den Höchstzahlen. Somit liegt es im Ermessen der kantonalen Behörden und des SEM, eine erwerbs- tätige Person von den Höchstzahlen auszunehmen.
Dies gilt auch bei einer Zulassung aus wichtigen Gründen und wenn die im FZA vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG und Art. 31 VZAE; Ziff. II 6.5). Richterliche Überprüfung Personen mit einem aufenthaltsrechtlichen Bewilligungsanspruch nach dem FZA können beim Bundesgericht eine öffentlich-rechtliche Beschwerde einreichen (Art. 82 Bst. a Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Folglich haben sie auch ein Anrecht auf richterliche Überprüfung durch ein kantonales Verwaltungsge- richt (Art. 86 Abs. 1 Bst. d BGG).
Bei der Verweigerung einer Bewilligung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ha- ben somit EU/EFTA-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, aber auch Dienstleistungserbringende Zugang zu einem kantonalen Verwaltungsgericht und zum Bundesgericht.
Damit wird den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 FZA (Rechtsschutz) aus- reichend Rechnung getragen.
2.4.1 Überprüfbarkeit der Einreisesperre
Die erwähnte richterliche Überprüfbarkeit gilt bei einer SEM-Einreisesperre, die gegenüber einer Person verhängt wurde, die sich auf das FZA berufen kann (EU/EFTA-Staatsangehörige, ihre Familienangehörigen oder die Erbringerinnen und Erbringer von Dienstleistungen).
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Eine Einreisesperre kann gegen die genannten Personen nur noch dann angeord- net und aufrechterhalten werden, wenn diese Personen kein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des FZA begründen können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn gegen eine Person aufgrund ihres persönlichen Verhaltens zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Massnahmen getroffen werden müssen (Ziff. II 8.4; Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG).
Gestützt auf die geltenden Bestimmungen (vgl. Art. 113 Abs. 1 AIG i. V. m. Art. 67 AIG) ist es möglich, ein vom SEM erlassenes Einreiseverbot gerichtlich über- prüfen zu lassen, indem die Verfügung direkt beim Bundesverwaltungsgericht (nachstehend BVGer) angefochten wird. Das BVGer beurteilt vom SEM erlassene Verfügungen (vgl. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG; SR 173.32) im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021).
Wird hingegen ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne des FZA anerkannt, ist die vom SEM ausgesprochene Einreisesperre aufzuheben.
Eine vergleichbare Situation besteht bei Personen, die einen Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss einer anderen Rechtsvorschrift besit- zen (vgl. z. B. Art. 7 und 42 AIG und Art. 8 EMRK). Auch dort wird eine beste- hende Einreisesperre des Bundes regelmässig aufgehoben, wenn diesen Personen von den kantonalen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.
Vorbehalten bleibt die Kompetenz des SEM, in einem konkreten Einzelfall die Zu- stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (vgl. Ziff. I 1.3 und Art. 85 VZAE; BGE 127 II 49 und 141 II 169; sog. Vetorecht und Ziff. I 1.3.1.2.3).
2.4.2 Strafregisterauszug
Art. 5 Anhang l FZA
Nach Artikel 13 Absatz 2 AIG ist vor der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung regelmässig ein Strafregisterauszug beizubringen.
Aufgrund der nach Artikel 5 Anhang I FZA massgebenden EU-Richtlinien darf bei Angehörigen von EU/EFTA-Staaten, ihren Familienangehörigen und bei Dienst- leistungserbringenden jedoch nur noch in begründeten Einzelfällen ein Strafre- gisterauszug verlangt werden.34 Direkte Anfragen bei den heimatlichen Behörden dürfen daher ebenfalls nicht mehr systematisch erfolgen (Art. 5 der Richtlinie 64/221/EWG 35).
34 Das Verschweigen zum Zeitpunkt der Einreichung des Bewilligungsgesuchs einer im Strafregister einge- tragenen Verurteilung deutet auf eine Tendenz hin, sich der schweizerischen Rechtsordnung nicht zu un- terwerfen (vgl. Urteil 2C_168/2025 vom 1. Mai 2025, E. 4.3). 35 Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (P 056 vom 04/04/1964).
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Die Behörden in der Schweiz müssen über eine Person ernsthafte Anhaltspunkte besitzen, welche die Einholung eines Strafregisterauszugs zum Schutze der öf- fentlichen Ordnung und Sicherheit (ordre public) rechtfertigen. Dies ist beispiels- weise dann der Fall, wenn ein ZEMIS-/RIPOL-Eintrag besteht.
Der andere Vertragsstaat hat innerhalb von zwei Monaten eine Antwort zu ertei- len (Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Ausländerausweise: Kategorien Art. 4 bis 6 VFP Angehörige der EU/EFTA und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungser- bringende, die gemäss FZA die Voraussetzungen für die Gewährung des Aufent- haltsrechts erfüllen, erhalten einen Ausländerausweis. Artikel 71 VZAE findet sinngemäss Anwendung.
Es sind folgende Ausländerausweise verfügbar (siehe auch Anhang 2):
Ausweis L Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA
mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr (höchstens 364 Tage);
bei Erwerbstätigkeit ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses massgebend (un- terjährige Arbeitsverträge); die Gültigkeit der Bewilligung entspricht der Dauer des Arbeitsvertrages:
Sonderregelung für Personen auf Stellensuche (Ziff. II 6.3);
für selbstständige Dienstleistungserbringende und entsandte Arbeitneh- mende für die Erbringung von Dienstleistungen (Kap. II 5);
bei Nichterwerbstätigen für die Dauer des beabsichtigten unterjährigen Auf- enthaltes (Ausbildung, Kur, Besuch usw.).
Ausweis B Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren bei Arbeitsverhältnissen von einem Jahr oder länger
Sondervorschriften für selbstständig Erwerbstätige (Ziff. II 4.3)
für Dienstleistungserbringende (Ziff. II 5.2 und II 5.3.5), Nichterwerbstätige (Ziff. II 6.2.4) sowie für Personen in Ausbildung (Ziff. II 6.2.2).
Ausweis C Niederlassungsbewilligung EU/EFTA
mit unbefristeter Gültigkeitsdauer;
Kontrollfrist des Ausweises von neu fünf Jahren (Ziff. II 2.8).
Ausweis G Grenzgängerbewilligung EU/EFTA
für die Dauer des Arbeitsvertrages (bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen);
mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren bei überjährigen oder unbefriste- ten Arbeitsverhältnissen (Ziff. II 2.7).
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Eine Zusicherung der Bewilligung im Sinne eines speziellen Aufenthaltstitels kann in Ausnahmefällen erteilt werden (siehe Ziff. II 2.1.3). Modalitäten Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA gelten für das ganze Gebiet der Schweiz (Ziff. II 4.4.1).
Die Ausländerausweise sind zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung/Erneuerung vorzulegen, wenn ein verlängerter Auf- enthalt oder eine weitere Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorgesehen ist (Ziff. I 3.1.7.1.4).
Bei einem Wechsel des Wohnortes hat die ausländische Person bei der zuständi- gen kantonalen Behörde Meldung zu erstatten. Die neue Wohnadresse ist im ZEMIS zu registrieren. Damit bleibt die Verlässlichkeit des ZEMIS erhalten (siehe Ziff. I 3.1.7).
Der Ausländerausweis EU/EFTA stellt damit auch eine Wohnsitzbescheinigung dar, die sich im Verkehr mit Behörden und Privaten (z. B. Strassenverkehrsämtern, Poststellen und Banken) als nützlich erweisen kann.
Die Gebühr, die für die Ausstellung, Verlängerung und Mutation der Ausweise verlangt wird, darf nicht höher sein als die Gebühr für vergleichbare Dokumente von Schweizerinnen und Schweizern (Art. 2 FZA und Art. 2 Abs. 3 und 9 Anhang I FZA: Grundsatz der Inländergleichbehandlung).
Die vorgesehene Maximalgebühr von 65 Franken für die Ausstellung eines Aus- länderausweises entspricht der Gebühr für die Ausstellung der Identitätskarte von Schweizerinnen und Schweizern (siehe auch Ziff. II 1.4). Sondervorschriften für Grenzgängerinnen und Grenzgänger EU/EFTA Art. 7, 13, 28 und 32 Anhang l FZA und Art. 4 Abs. 3 und 3 bis VFP
Bei angestellten Grenzgängerinnen und Grenzgängern handelt es sich grundsätz- lich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die ein Anstellungsverhältnis mit einem Arbeitgeber eines anderen Vertragsstaates eingegangen sind. Die Erteilung von Grenzgängerbewilligungen an Dienstleistungserbringende, die von einem ausländischen Unternehmen entsandt werden, ist daher nicht möglich.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus einem Mitgliedstaat der EU/EFTA, die in der Schweiz eine Stelle antreten, erhalten eine Grenzgängerbewilligung, wenn die Dauer ihrer Erwerbstätigkeit drei Monate überschreitet. In den Genuss des Meldeverfahrens kommen sie nur im Rahmen der bewilligungsfreien drei Monate oder 90 Tage (Kap. II 3) im Kalenderjahr, aber in keinem Fall (Ausnahme: Ziff. II 3.2) gleichzeitig mit einer Grenzgängerbewilligung (Ziff. II 4.4.2.4).
Damit eine Korrespondenzadresse in der Schweiz zur Verfügung steht, muss der Name des Arbeitgebers – gegebenenfalls des Verleihbetriebs – im Ausländeraus-
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weis aufgeführt sein (Ziff. II 4.2.2). Im Grenzgängerausweis von selbstständig er- werbenden Grenzgängerinnen und Grenzgängern muss die Sitzadresse des Un- ternehmens in der Schweiz erwähnt sein.
Alle Änderungen betreffend Arbeitgeber, Sitz des Unternehmens, Berufsadresse oder Auslandadresse müssen der am Arbeitsort für die Ausstellung des Grenz- gängerausweises zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung muss vor Aufnahme der neuen Tätigkeit erfolgen (Art. 9 Abs. 3 VFP). Nichteinhalten der Meldepflicht kann sanktioniert werden (siehe Ziff. II 8.8).
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich an ihrem Aufenthaltsort bei der zuständigen kommunalen Behörde zu melden. Für dieses Anmeldeverfahren finden sinngemäss die Bestim- mungen für schweizerische Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter Anwendung. Eine zusätzliche ausländerrechtliche Bewilligung ist neben der Grenzgängerbewilligung EU/EFTA nicht erforderlich (siehe dagegen Ziff. I 3.1.8.1.4).
Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Grenzgängers mit EU/EFTA- Staatsangehörigkeit sind, haben keinen Anspruch auf Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz, da Grenzgänger sich nicht im Sinne des FZA in der Schweiz aufhalten (vgl. BGE 151 II 213). Erteilung der Niederlassungsbewilligung
2.8.1 Grundsatz
Das FZA enthält keine Bestimmungen über die Erteilung der Niederlassungsbe- willigung EU/EFTA; es wird lediglich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA geregelt. Für die Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung EU/EFTA gelten deshalb weiterhin die Bestimmungen des AIG und die entsprechenden Niederlassungsvereinbarungen (Ziff. II 1.2.3 und I 3.5).
Vorübergehende Aufenthalte im Rahmen von Kurzaufenthaltsbewilligungen werden grundsätzlich nicht an die Niederlassungsfrist angerechnet (Art. 34 Abs. 5 AIG).
Erhalten EU/EFTA-Staatsangehörige nach einem Aufenthalt mit einer Kurzaufent- halts- oder Stagiaires-Bewilligung eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, kann das SEM diese Personen indes unter Anrechnung aller vorangegangenen Aufenthalte als Erwerbstätige selbst dann vorzeitig aus der eidgenössischen Kontrolle entlas- sen, wenn der Aufenthalt in der Schweiz zwischen den einzelnen Kurzaufent- haltsbewilligungen unterbrochen wurde und die Gesamtdauer der Kurzaufent- halte unter 30 Monaten liegt. Für die Berechnung der Frist ist das Ende der letzten Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder Stagiaires-Bewilligung massgebend.
Nach dem Inkrafttreten der vollen Personenfreizügigkeit für EU/EFTA-Staatsange- hörige entfällt der Anspruch der Arbeitnehmenden aus diesen Staaten auf Um- wandlung des Ausweises L EU/EFTA nach 30 Monaten der Erwerbstätigkeit. Um
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eine Schlechterstellung dieser Personen im Vergleich mit ihrer Situation vor In- krafttreten der vollen Personenfreizügigkeit vermeiden, wird das SEM bei der Be- rechnung der zur Erteilung des Ausweises C EU/EFTA erforderlichen Wohnsitzfrist weiterhin dem Umstand Rechnung tragen, dass der Kurzaufenthalt zur Erwerbs- tätigkeit ab der Erteilung des Ausweises B EU/EFTA einen dauerhaften Charakter erhält. Die Handhabung ist analog – unabhängig davon, ob der Aufenthalt vor oder nach dem Inkrafttreten der Personenfreizügigkeit stattfindet.
Aufenthalte zur Aus- oder Weiterbildung im Sinne von Artikel 27 AIG (Studium, Doktorat, Postdoktorat usw.) werden grundsätzlich nicht an die Niederlassungs- frist angerechnet, da diese Aufenthalte als vorübergehend gelten. Sie werden da- gegen berücksichtigt, wenn die ausländische Person während mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hatte, nachdem ihre Aus- oder Weiterbildung abgeschlossen war (Art. 34 Abs. 5 AIG).
Demgegenüber sind Doktorandinnen/Doktoranden bzw. Postdoktorandin- nen/Postdoktoranden aus einem EU/EFTA-Staat als Arbeitskräfte im Sinne des Ge- meinschaftsrechts zu betrachten, sofern sie im Rahmen der Ausübung ihrer wis- senschaftlichen Tätigkeit über einen Arbeitsvertrag verfügen (tatsächliche Er- werbstätigkeit). Dementsprechend erhalten sie ab Beginn ihrer Erwerbstätigkeit eine nicht kontingentierte Aufenthaltsbewilligung. (Ziff. II 4.7.1). Wechseln die aus der EU/EFTA stammenden Doktorandinnen/Doktoranden bzw. Postdoktoran- dinnen/Postdoktoranden nach dem Ende ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in die Privatwirtschaft oder in die öffentliche Verwaltung oder führen sie – nach Ab- schluss des Doktorates/Postdoktorates – ihre wissenschaftliche Tätigkeit als or- dentliche Arbeitnehmende (tatsächliche Erwerbstätigkeit) im selben Institut fort, wird der Aufenthalt an die Niederlassungsfrist angerechnet, sofern ein Arbeits- vertrag von mehr als einem Jahr abgeschlossen wird.
Auch wenn ein völkerrechtlicher Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungs- bewilligung besteht, kann sie verweigert werden, wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c AIG gegeben ist (BGE 120 Ib 360 ff.) oder die Person im Zeitpunkt der ersten Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung seit mehr als zwölf Monaten in Folge arbeitslos ist (siehe Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA).36
Gegenüber Staatsangehörigen aus Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Un- garn und Zypern bestehen keine staatsvertraglichen Verpflichtungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren (Niederlassungsvereinbarung). Die Niederlassungsbewilligung kann daher grundsätzlich nach einem regulären und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren erteilt werden (siehe jedoch Ziff. I 3.5.3.1).
In Anlehnung an die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die eine Gültigkeits- dauer von fünf Jahren haben, wurde die Kontrollfrist des C-Ausweises für EU/EFTA-Staatsangehörige ebenfalls auf fünf Jahre festgesetzt (Ziff. II 2.5). 36 Siehe Ziff. II 2.8.2.
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Auch wenn EU/EFTA-Staatsangehörige eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erhalten haben, gelten weiterhin diejenigen Bestimmungen des FZA, die ihnen eine bessere Rechtsstellung einräumen als die Niederlassungsbewilligung nach dem AIG (Ziff. II 1.2.3 und II 2.8.2). Ebenso verhält es sich beispielsweise hinsicht- lich der Gründe für den Widerruf der Bewilligung und der Entfernungs- und Fern- haltemassnahmen.
2.8.2 Verhältnis zwischen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und der Nieder- lassungsbewilligung EU/EFTA Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gewährt nicht dieselben Rechte wie die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Im Gegensatz zur Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist die Niederlassungsbewilli- gung EU/EFTA unbefristet und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden (Art. 34 AIG). Die Ausübung der Erwerbstätigkeit unterliegt bei Personen mit einer Niederlassungsbewilligung keinen arbeitsmarktlichen oder ausländerrechtlichen Beschränkungen (Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV).
Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist dagegen an bestimmte Bedingungen und einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden (z. B. Ausübung einer Erwerbstä- tigkeit, genügende finanzielle Mittel für einen Aufenthalt als nichterwerbstätige Person). Nach fünf Jahren besteht ein Anspruch auf Verlängerung (Ziff. II 4.6), wenn der Aufenthaltszweck weiterhin besteht und die Anspruchsvoraussetzun- gen nach dem FZA erfüllt sind.
Die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C EU/EFTA) darf in folgenden Fällen nicht ausgestellt werden: Wenn EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger ihre Arbeitnehmer- eigenschaft in der Schweiz verloren haben, oder wenn aufgrund von Arbeitslo- sigkeit die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei der ersten Verlängerung auf ein Jahr beschränkt wurde und die betreffende Person danach immer noch arbeitslos ist (Art. 6 Abs. 1 Anhang l FZA; siehe auch Ziff. II 4.6, Ziff. II 6.3 und Ziff. II 8.4.4.2).37
Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA kann auf Gesuch hin bei einem Ausland- aufenthalt während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG). Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erlischt dagegen – ausser bei Militärdienst – nach einem Auslandaufenthalt von sechs Monaten (Ziff. II 8.2.1).
Die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA kann bei einer fortgesetzten und erheb- lichen Fürsorgeabhängigkeit widerrufen werden (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG; zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung siehe Ziff. I 8.1).
Dagegen verlieren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Anstellung in der Schweiz aufgrund der Bestimmungen des FZA grundsätzlich bei Sozialhilfe- abhängigkeit ihr Aufenthaltsrecht nicht (Ziff. II 8.4.4.1).
37 Siehe Ziff. 1 b) des Rundschreibens vom 4. März 2011 über die Umsetzung des Massnahmenpakets des Bundesrates vom 24. Februar 2010.
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3 Meldung einer bewilligungsfreien Erwerbstätig- keit Grundsätzlich besteht eine Bewilligungspflicht für jede in der Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit ausländischer Personen oder Unternehmen mit Sitz im Ausland (s. Kap. I 4).
Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit sieht jedoch vor, dass die Aus- übung einer Erwerbstätigkeit von höchstens drei Monaten oder 90 Tagen inner- halb eines Kalenderjahres gestützt auf eine einfache Voranmeldung zulässig ist (Art. 5 Abs. 1 FZA, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). In diesem Fall wird keine Bewilligung benötigt.
Dieses Verfahren ist gestützt auf das am 14. Dezember 2020 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich abgeschlossene Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern 38 auch auf selbstständige Dienstleis- tungserbringerinnen und -erbringer, die Staatsangehörige des Vereinigten König- reichs sind sowie auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Un- ternehmen mit Sitz auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs entsandt wer- den, anwendbar. Meldepflichtige Personen Art. 9 VFP und Art. 14 AIG
3.1.1 Grundsatz
Folgende Personen können grundsätzlich während einer Dauer von höchstens drei Monaten oder 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres im Rahmen des Mel- deverfahrens eine Erwerbstätigkeit ausüben:
EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz eine auf drei Monate befristete Stelle antreten
Selbstständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer aus der EU/EFTA mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA
Entsandte eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit
Für diese Erwerbstätigen ist keine ausländerrechtliche Bewilligung erforderlich. Eine einfache Meldung genügt (Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV; Art. 9 Abs. 1 bis VFP).
38 Vgl. Befristetes Abkommen vom 14. Dezember 2020 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleis- tungserbringern. Diesbezüglich wird auf das Rundschreiben des SEM vom 14. Dezember 2020 verwiesen: «Brexit –Schutz der erworbenen FZA-Rechte UK-Staatsangehöriger».
Meldung einer bewilligungsfreien Erwerbstätigkeit S e i t e | 26
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Drittstaatsangehörige müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauer- haft (d. h. seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte) auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitglied- staat der EU oder der EFTA zugelassen worden sein (Art. 2 Abs. 3 VFP, Ziff. II 5.3.1).
Die Tätigkeit der selbstständigen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer (z. B. Unternehmensberaterinnen oder Informatiker) und der entsandten Arbeit- nehmenden ist meldepflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres insge- samt mehr als acht Tage 39 dauert.
In den folgenden Branchen muss die Tätigkeit dieser Dienstleistungserbringerin- nen und -erbringer dagegen in jedem Fall und unabhängig von der Dauer der Arbeiten vom ersten Tag angemeldet werden (Art. 6 Abs. 2 EntsV; vgl. Benutzer- handbuch Meldeverfahren SEM):
Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe 40
Garten- und Landschaftsbau 41
Gastgewerbe
Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
Überwachungs- und Sicherheitsdienst
Erotikgewerbe
Reisendengewerbe 42
39 Die Gesamtdauer der acht meldefreien Tage gilt sowohl für den entsandten Arbeitnehmer als auch für das entsendende Unternehmen (vgl. Art. 6 Abs. 1 EntsV). Somit untersteht ein entsandter Arbeitnehmer der Meldepflicht, wenn dieser das Gesamttotal der acht meldefreien Tage pro Kalenderjahr erreicht hat. Dasselbe gilt auch für das entsendende Unternehmen. Berechnungsbeispiel: Entsendet eine Firma z. B. an fünf Tagen jeweils drei Mitarbeiter, so hat die Firma fünf der acht im laufenden Kalenderjahr zur Verfügung stehenden meldefreien Tage beansprucht. 40 Für Standbauarbeiten auf regionalen Messen oder Ausstellungen besteht die Meldepflicht ab dem ersten Tag, sofern die Tätigkeit dem Bauhaupt- oder dem Baunebengewerbe zuzuordnen ist. Dies gilt nicht, wenn es sich ausschliesslich um die Gestaltung, Organisation oder Koordination des Standes handelt, ohne dass das Bauhaupt- oder Nebengewerbe betroffen ist. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Definition der ausgeüb- ten Tätigkeit, muss der Arbeitgeber die Meldung vornehmen. 41 Ist am 1. November 2014 in Kraft getreten. Unter den Begriff Garten- und Landschaftsbau fallen alle Tätigkeiten, welche den Neubau sowie die Umänderung und Pflege von Gärten, Parks und Grünanlagen zum Inhalt haben sowie sonstige gärtnerische Dienstleistungen. Zur weiteren Definition des Garten- und Landschaftsbaus kann der Code 813000, Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen, der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA 2008) herangezogen werden. Für eine detaillierte Definition siehe Anhang 9. 42 Siehe Art. 6 Abs. 2 Bst. e EntsV. Unter der Bezeichnung «Handelsreisender (vom 1. Tag an meldepflichtig)» versteht man jede natürliche Person, die Konsumentinnen und Konsumenten Waren zur Bestellung oder zum Kauf oder auch Dienstleistungen anbietet, sei es im Umherziehen, durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte oder durch den Betrieb eines befristeten Warenlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus (Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001, Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b (SR 943.1). Beispiele: Kleinreisende, Wanderlagerbetreiber, fliegende Händler, Hausierer, Wander- handwerker. Ausnahmen: Die übrigen Betreiber eines Reisendengewerbes, d. h. die Schausteller bzw. Zir- kusbetreiber und die Markthändler (definiert gemäss Bst. c dieses Gesetzes), sind nur meldepflichtig, wenn ihre Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahres länger als acht Tage dauert.
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Stellenantritte 43 bei einem Arbeitgeber in der Schweiz müssen unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden (Art. 12 Abs. 1 AIG).
Hinsichtlich des Nachweises der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Scheinselbst- ständigkeit), ist die Weisung des SECO betreffend das «Vorgehen zur Überprü- fung der selbstständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungser- bringern» anzuwenden. 44
3.1.2 Tätigkeiten im Erotikgewerbe
Bei Tätigkeiten im Erotikgewerbe kommt auch das FZA zur Anwendung. Vorbe- halten bleiben die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts (ZGB, OR, StGB usw.) sowie des kantonalen und kommunalen Rechts, die auch für Schweizerin- nen und Schweizer gelten.
3.1.2.1 Stellenantritt in der Schweiz im Erotikgewerbe:
Soweit Staatsangehörige aus der EU/EFTA dieser Tätigkeit in einem einschlägigen Etablissement nachgehen, ist die Erwerbstätigkeit vom ersten Tag an zu melden (Stellenantritt). Dauert die Erwerbstätigkeit über 90 Arbeitstage, ist eine Aufent- haltsbewilligung erforderlich. Wer für die Infrastruktur eines einschlägigen Etab- lissements (Massagesalon, Cabaret, Call-Girl- oder Escort-Service usw.) zuständig ist und über den Einsatz ausländischer Personen in einem einschlägigen Etablis- sement entscheidet, ist als Geschäftsführer und Arbeitgeber im Sinne des AIG anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn er/sie keine Weisungen betreffend Arbeits- zeit, Anzahl der zu bedienenden Kunden und Art der Dienstleistungen usw. er- teilt. In diesen Fällen gilt die Aufnahme der Tätigkeit als sofort meldepflichtiger Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz (BGE 128 IV 170).
Die Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts durch den Bundesrat auf den 1. Januar 201645 hat keine direkten Auswirkungen auf die geltende Regelung für Staatsangehörige der EU/EFTA, die einer solchen Tätigkeit nachgehen. Diese wird als Stellenantritt erachtet, wenn sie in einem Etablissement ausgeübt wird. Es wird empfohlen, weiterhin den vom Verband Schweizerischer Konzertlokale, Caba- rets, Dancings und Discotheken (ASCO) mit der Fraueninformationszentrale (FIZ) in Zürich ausgearbeiteten Mustervertrag zu verwenden.
3.1.2.2 Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Erotikgewerbe:
Die Zulassung einer Person als selbstständig erwerbende Dienstleistungserbringe- rin im Erotikgewerbe ist nur möglich, wenn die Tätigkeit ausserhalb des Betriebs ausgeübt wird und keine Weisungen erteilt werden. 46
43 Eine Meldung hat grundsätzlich auch zu erfolgen, wenn EU/EFTA-Staatsangehörige ein Kurzpraktikum (z. B. in einem Unternehmen) absolvieren, das gemäss den für diese Art von Tätigkeit geltenden Schweizer Standards vergütet werden sollte (von der Praktikantin oder dem Praktikanten erbrachte Dienstleistung). Wird ein Praktikum im Rahmen einer Ausbildung absolviert, sind die zuständigen kantonalen Behörden darüber zu informieren (vgl. Ziff. II 4.7.1). 44 Siehe Anhang 14. 45 Vgl. Bundesratsbeschluss vom 22. Oktober 2014. 46 In Bezug auf den Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit vgl. die Weisung des SECO betreffend
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Ist dies der Fall, muss die Dienstleistungserbringerin ihre Tätigkeit ab dem 1. Tag melden, unabhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Ort und Zweck des Aufenthalts sind vor der Aufnahme der Tätigkeit an die zuständigen Behörden zu melden.
3.1.3 Abgrenzung meldepflichtige / nicht meldepflichtige Tätigkeiten
In der Praxis stellen sich hinsichtlich der Meldepflicht Abgrenzungsfragen. An- hang 5 der vorliegenden Weisungen listet exemplarisch auf, welche Erwerbstä- tigkeit und Dienstleistungen im Rahmen des FZA meldepflichtig sind und welche nicht.
3.1.4 Beginn des Einsatzes in der Schweiz
Fragen in Bezug auf den massgebenden Beginn des meldepflichtigen Einsatzes können sich ergeben, wenn die Anreise bereits am Tag vor der Aufnahme der Tätigkeit in der Schweiz erfolgt.
Erfolgt die Anreise im Hinblick auf eine meldepflichtige Dienstleistung einen oder mehrere Tage vor Arbeitsbeginn, ist der reine Anreisetag nicht meldepflichtig. Werden am Anreisetag zusätzlich zur Anreise vorbereitende Arbeiten zur Erfül- lung des geplanten Auftrags durchgeführt, liegt hingegen bereits eine melde- pflichtige Tätigkeit vor.
3.1.5 Bewilligungspflichtige oder vom FZA nicht erfasste Dienstleistungser- bringung Das FZA sieht keine vollständige Übernahme der Dienstleistungsfreiheit vor, wie sie im Rahmen der vier Binnenmarktfreiheiten innerhalb der EU gilt, sondern nur eine Teilliberalisierung des personenbezogenen, grenzüberschreitenden Dienst- leistungsverkehrs. 47 Folgende Bereiche wurden nicht liberalisiert:
die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Arbeitsvermittlung und Arbeitsverleih durch ausländische Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- staat der EU/EFTA;48
die Erbringung von Dienstleistungen im Finanzbereich, wenn für die entspre- chende Tätigkeit in der Schweiz vorgängig eine Bewilligung erforderlich ist und die betreffende Person unter der Aufsicht der Behörden steht (z. B. be- willigungspflichtige Finanzgeschäfte).
Die Dienstleistungserbringung in diesen beiden Bereichen richtet sich weiterhin nach den in der Schweiz geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. (Art. 22 Abs. 3 Anhang I FZA).
das «Vorgehen zur Überprüfung der selbstständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungser- bringern». 47 BBl 1999 S. 6153 und 6315 48 Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11) ist der direkte und indirekte Personalverleih aus dem Ausland grundsätzlich ausgeschlossen. Zudem muss jede Person, die in der Schweiz als Arbeitsvermittlerin oder -vermittler tätig sein will, eine Bewilligung für die Arbeitsvermittlung oder den Arbeitsverleih besitzen. Siehe Anhang 6.
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Es besteht kein Anspruch auf eine Bewilligung.
3.1.5.1 Personalverleih aus dem Ausland: Nach AVG nicht gestattet
Das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeits- vermittlungsgesetz, AVG, SR 823.11) verbietet den direkten grenzüberschreiten- den Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz (Art. 12 Abs. 2 AVG). Eben- falls verboten ist der indirekte Personalverleih, das heisst die Dienstleistungser- bringung in die Schweiz mit im Ausland entliehenen Mitarbeitern. Möglich ist, Personal in der Schweiz zu entleihen, sofern der Verleihbetrieb eine Bewilligung für den Arbeitsverleih besitzt (Ziff. II 5.3.4).
3.1.5.2 Dienstleistungen im Finanzbereich
Für Dienstleistungen wird nach wie vor eine Aufenthaltsbewilligung benötigt, de- ren Erteilung sich nach den geltenden Bestimmungen des AIG und der VZAE rich- tet. Das Meldeverfahren kommt daher nicht zur Anwendung. In dieser Branche ist immer vorgängig ein Bewilligungsgesuch zu stellen. Beziehung zwischen Meldeverfahren und Bewilligung Im Sinne des FZA wird für eine Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten bzw. 90 Tagen Dauer innerhalb eines Kalenderjahres eine Aufenthaltsbewilligung be- nötigt (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 Anhang I FZA).
Dauert die ausgeübte Tätigkeit gleich oder weniger lang als drei Monate bzw. 90 Tage, muss eine einfache elektronische Meldung über das Meldeverfahren vor- genommen werden. (Art. 2 Abs. 4 Anhang I FZA). 49
Für die Beurteilung, ob das Meldeverfahren zur Anwendung gelangt oder eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen ist, sind die folgenden Vorschriften zu be- achten: 50
Grundsätzlich ist jede Tätigkeit mit einer vorgesehenen Dauer von höchstens drei Monaten oder 90 Tagen in einem Kalenderjahr so zu planen, dass diese Dauer nicht überschritten wird. In diesem Fall ist das Meldeverfahren anzu- wenden.
Wird das Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass die Tätigkeit mehr als drei Monate bzw. 90 effektive Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, prüft die zuständige kantonale Behörde den Sachverhalt. Übersteigt die Dauer der Tätigkeit drei Monate bzw. 90 effektive Arbeitstage nicht, ist die gesuchstellende Person auf das Meldeverfahren zu verweisen. 51
49 Ausnahmen vom Meldeverfahren siehe Ziff. II 3.1. 50 Ausser in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn eine Bewilligungspflicht besteht (s. insbesondere Ziff. II 3.1). 51 Wenn der erstmalige Einsatz nicht länger als drei Monate dauert, sind auch die Vermittlungs- und Ver- leihbetriebe verpflichtet, eine Meldung vorzunehmen.
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Erfordert die vorgesehene Tätigkeit offenkundig einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder 90 Tagen im Kalenderjahr, ist vor Aufnahme der Tä- tigkeit eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
Eine Bewilligung ist auch dann erforderlich, wenn der zu Beginn vorgese- hene, bewilligungsfreie Aufenthalt im gleichen Kalenderjahr verlängert wird und die Dauer der Tätigkeit in Folge der Verlängerung drei Monate bzw. 90 Tage überschreitet. 52
In Anhang 3 der vorliegenden Weisungen wird anhand von Erläuterungen und Beispielen die Beziehung zwischen dem Meldeverfahren und der Bewilligungs- pflicht genauer ausgeführt. Meldeverfahren
3.3.1 Meldung
Um der Meldepflicht nachzukommen, genügt es, die entsprechende Meldung vollständig und richtig auszufüllen.
Es bestehen drei Meldungsarten 53 (vgl. Anhang 2):
für entsandte Arbeitnehmende
für selbstständig erwerbende Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer
für Arbeitnehmende aus der EU/EFTA mit Stellenantritt bei einem Arbeitgeber in der Schweiz
3.3.2 Übermittlung der Meldung
Den Arbeitgeber trifft die gesetzliche Meldepflicht (Art. 6 Abs. 1 EntsG, Art. 9 Abs. 1bis VFP mit Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EntsG). Die selbstständig erwerbende Person ist verpflichtet, sich selbst anzumelden (Art. 9 Abs. 1 bis VFP).
Meldepflichtige Personen können sich auf zwei Arten bei der zuständigen kanto- nalen Behörde melden:
a) Online-Meldung (Normalverfahren)
Für die Meldung ist die kostenlose Online-Registrierung im Internet vorzuneh- men. Nach der erstmaligen Anmeldung ermöglicht dieses Verfahren eine mühe- lose Meldung und Bearbeitung der Daten. Zu diesem Zweck genügt es, sich bei EasyGov54 zu registrieren und den entsprechenden Anweisungen zu folgen.
In der Schweiz ansässige Vermittlungs- und Verleihbetriebe, 55 die erwerbstätige Personen aus der EU/EFTA vermitteln oder deren Dienstleistungen verleihen, müs- sen auch das Meldeverfahren benutzen, sofern die Tätigkeit (je nach Dauer des
52 In diesem Fall ist das Bewilligungsgesuch spätestens vor Beendigung der über das Meldeverfahren gemel- deten Tätigkeit einzureichen. 53 Vgl. Benutzerhandbuch zum Meldeverfahren (s. Anhang 2). 54 Auf welche auch die Homepage des SECO www.entsendung.admin.ch verweist. 55 Die Vermittlungs- und Verleihbetriebe mit Sitz in der EU/EFTA sind nicht berechtigt, ihre Tätigkeit in der Schweiz frei auszuüben (Ziff. II 3.1.5).
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Einsatzes oder der Vermittlung) nicht länger als drei Monate oder 90 Tage pro Kalenderjahr dauert (Ziff. II 4.2.2).
Das Online-Meldeverfahren über das Internet ist auch in Fällen, in denen eine einmalige Dienstleistung erbracht wird oder im Falle eines einmaligen Einsatzes bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, das Normalverfahren.
b) Meldung auf dem Postweg oder per Fax (schriftliches Verfahren)
In Ausnahmefällen, wenn es nicht möglich ist, die Meldung online über das In- ternet vorzunehmen, kann sie schriftlich auf dem Postweg oder per Fax übermit- telt werden. Eine Meldung auf elektronischem Weg (E-Mail) ist nicht zulässig.
Die Papierversion der entsprechenden Formulare kann bei den zuständigen kan- tonalen Behörden bezogen werden.
Sie ist vollständig und richtig auszufüllen und der für den Arbeits- oder Einsatzort zuständigen Arbeitsmarktbehörde zuzustellen (vgl. Benutzerhandbuch zum Mel- deverfahren, s. Anhang 3).
Auf ausdrücklichen Wunsch bestätigt die betreffende Arbeitsmarktbehörde den Eingang der Meldung. Die Gebühr für die Meldebestätigung beträgt 25 Franken pro Meldung.
Dieses Meldeverfahren soll nur in Ausnahmefällen angewendet werden, bei- spielsweise wenn der Arbeitgeber keinen Zugang zum Internet hat.
3.3.3 Meldefrist
Besteht eine Meldepflicht, muss die Meldung in jedem Fall vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgen.
Die Tätigkeit von entsandten Arbeitnehmenden und selbstständig Erwerbstätigen ist im Online-Meldeverfahren mindestens acht Kalendertage (inkl. Sonn- und Fei- ertage) vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz zu melden (vgl. Art. 6 Abs. 3 EntsG und Art. 9 Abs. 1 VFP). Wird die Meldung beispielsweise an einem Montag übermittelt, darf die Arbeitsaufnahme frühestens am Dienstag der folgenden Woche erfolgen.
Können in Notfällen (Reparaturen, Unfälle, Naturkatastrophen usw.) ausnahms- weise die acht Kalendertage nicht eingehalten werden, kann die Arbeit vor Ab- lauf der achttägigen Voranmeldefrist aufgenommen werden, frühestens jedoch am Tag der Meldung (Art. 6 Abs. 3 EntsV). Ziff. II 3.3.5 enthält Präzisierungen zu den Umständen, unter denen ein Notfall geltend gemacht werden kann.
Bei einem Stellenantritt in der Schweiz mit einer Beschäftigung bis zu drei Mona- ten innerhalb eines Kalenderjahres hat die Meldung spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen.
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3.3.4 Meldebestätigung bei Online-Meldung
Die zuständigen kantonalen Behörden lösen durch Bearbeitung der eingegange- nen Online-Meldungen56 eine elektronische Benachrichtigung an die im Profil ge- speicherte E-Mail-Adresse aus. Danach kann die Benachrichtigung der kantona- len Behörde über das Cockpit von EasyGov > Behördengänge abgerufen wer- den. Die Antwort 57 kann eine Bestätigung oder Verweigerung der Meldung sein. Diese Benachrichtigung bleibt während zwei Jahren im Profil gespeichert.
Eine Bestätigung des Eingangs der Meldung erfolgt grundsätzlich dann, wenn die gemeldeten Personen tatsächlich der Meldepflicht unterliegen und die Meldung vollständig erfolgt ist. Dabei ist nicht von Relevanz, ob die Meldefrist eingehalten wurde.
Die Meldebestätigung enthält in jedem Fall den folgenden Standardtext:
«Diese Bestätigung gilt als Beleg dafür, dass die Meldung gemäss den oben er- wähnten Angaben erfolgt ist. Sie stellt hingegen keine Genehmigung allfälliger Abweichungen von den gesetzlichen Meldefristen dar. Bitte beachten Sie dazu die allfälligen Hinweise auf dieser Bestätigung. MELDEVERSTÖSSE KÖNNEN SANKTIONIERT WERDEN. Vorbehalten bleiben auch die wirtschafts-, gesundheits- und gewerbepolizeilichen Vorschriften sowie weitere mit der Berufsausübung verbundene Auflagen.»
Dieses Dokument bestätigt nicht die Konformität des im Rahmen des Meldever- fahrens angegebenen Lohnes mit den minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz (Artikel 2 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankieren- den Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmenden und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne; SR 823.20). Informatio- nen über die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen sind im Internet abrufbar unter www.entsendung.admin.ch.»
Meldepflichtige Personen erhalten auch dann eine Bestätigung des Eingangs der Meldung, wenn diese unter Verletzung der Meldefrist oder erst nach Beginn der Arbeiten bei der zuständigen kantonalen Behörde eingegangen ist. Sie erhalten aber zusätzlich folgenden Hinweis (Eingabe im Freitextfeld):
«ACHTUNG: Ihre Meldung missachtet die achttägige Voranmeldefrist. Nehmen Sie unverzüglich mit der zuständigen kantonalen Behörde Kontakt auf (Verweis auf die bereits erfolgte Meldung) und verschieben Sie Ihren Einsatz. Andernfalls können Sie wegen eines Meldeverstosses sanktioniert werden.»
Um weitere Informationen anzufügen, kann der Freitext ergänzt werden.
Wird ein Notfall geltend gemacht, ist dieser im Feld «Kommentar» der Online- Meldung zwingend bekannt zu geben und zu begründen (Ziff. II 3.3.5).
56 Für Meldungen auf dem Postweg oder per Fax siehe Ziff. II 3.3.2 Buchstabe b. 57 Unter «Bestätigungen sichten» werden ebenfalls allfällige Annullierungen aufgeführt.
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Die Bestätigung der Meldung wird einem Arbeitgeber oder einer selbstständigen Dienstleistungserbringerin beispielsweise verweigert, wenn deren Meldung un- vollständig oder falsch oder ihre Tätigkeit bewilligungspflichtig ist. Ist eine Mel- dung geringfügig unvollständig, trifft die zuständige kantonale Behörde weitere Abklärungen. Eine Verweigerung der Meldung wird erst dann ausgestellt, wenn der Antragssteller oder die Antragstellerin der Behörde die notwendigen Anga- ben nicht liefert oder aufgrund einer unvollständig oder falsch angegebenen Kon- taktadresse nicht erreicht werden kann.
3.3.5 Ausnahmen von der Einhaltung der achttägigen Voranmeldefrist (Not- fallregelung) In Notfällen (Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen unvorher- sehbaren Ereignissen) kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist nach Artikel 6 Absatz 3 EntsG aufgenommen werden, frühestens aber am Tag der Meldung. Das Vorliegen eines Notfalls muss bei der Meldung des Einsat- zes (im Feld «Kommentar» in der Online-Meldung) zwingend bekanntgegeben werden. Notfälle sind in der Meldung zu begründen.
Die Geltendmachung einer Notsituation wird von den kantonalen Behörden an- erkannt, wenn insbesondere die nachfolgend genannten Voraussetzungen ku- mulativ erfüllt sind:
Der Arbeitseinsatz dient der Behebung eines plötzlich eingetretenen Scha- dens und hat zum Ziel, weiteren Schaden zu verhindern;
der Arbeitseinsatz erfolgt unverzüglich, in der Regel aber spätestens drei Ka- lendertage (inkl. Sonn- und Feiertage) nach dem Eintritt des Schadens.
Die Notwendigkeit eines Arbeitseinsatzes vor Ablauf der achttägigen Frist gemäss Artikel 6 Absatz 3 EntsG kann ausnahmsweise namentlich in folgenden Fällen anerkannt werden:
wenn Arbeitsmaschinen, Geräte, Transporteinrichtungen und Fahrzeuge, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs unabdingbar sind, wegen schwerwie- gender Störungen oder erlittener Schäden instand gestellt werden müssen;
wenn unmittelbar durch die Einwirkung höherer Gewalt ausgelöste Betriebs- störungen abgewendet oder behoben werden müssen;
wenn Störungen in der Energie-, Wärme- oder Wasserversorgung oder des öffentlichen oder privaten Verkehrs abgewendet oder behoben werden müs- sen;
wenn unerlässliche und unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung des Le- bens und der Gesundheit von Mensch und Tier sowie zur Vermeidung von Umweltschäden getroffen werden müssen;
wenn Arbeiten in einzelnen Erwerbszweigen witterungsbedingt 58 (z. B. ab- rupter Wechsel der Witterungsbedingungen, etwa ein Kälteeinbruch nach
58 Witterungsbedingte Terminvorverschiebungen sind in den nachfolgend genannten Branchen möglich: Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe, Sand- und Kiesgewinnung, Geleise- und Freileitungsbau, Landschaftsgartenbau, Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht
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längerer Hitzeperiode) vorverschoben werden müssen. Die während des Ein- satzes auszuführenden Arbeiten sind dabei nur unter bestimmten Witte- rungsbedingungen möglich und eine Verschiebung wäre trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar (z. B. die Abdichtung von Fugen aller Art bei grosser Kälte). 59
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, können auch Dienstleistungen im In- formatikbereich unter die Notfallregelung fallen.
3.3.6 Meldung verschiedener Aufträge und Einsätze
Grundsätzlich ist jeder einzelne Auftrag und jeder Einsatzort separat zu melden.
Dagegen genügt eine einmalige Meldung, wenn:
in mehreren Einsätzen der gleiche Auftrag für einen Auftraggeber am selben Einsatzort ausgeführt wird (die jeweiligen Einsatztage für die einzelnen Eins- ätze sind anzugeben);
am gleichen Einsatzort ohne Unterbruch gearbeitet wird.
Ausnahmsweise genügt eine einmalige Meldung, wenn:
Unterhalts- und Serviceaufträge in mehreren Einsätzen für einen Auftragge- ber an verschiedenen Einsatzorten im betreffenden Kanton ausgeführt wer- den müssen. Die jeweiligen Einsatztage für die einzelnen Aufträge und der erste Einsatzort sind in der Meldung anzugeben. Unter diese Aufträge fallen beispielsweise Montagearbeiten an Elektrizitäts- oder Rohrleitungen oder im Strassen- oder Eisenbahnbau (z. B. Einbau von Sicherheitseinrichtungen auf einem Autobahnabschnitt). 60
3.3.7 Nachträgliche Änderung von Meldungen
Ergibt sich, nachdem eine Meldung erfolgt ist, eine Änderung, so ist diese unver- züglich der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, jedoch spätestens vor Beginn des Einsatzes bzw. bei Verkürzung oder Verlängerung des Einsatzes vor Eintritt der Abweichung von der gemeldeten Einsatzdauer.
Erfolgte die Meldung online auf elektronischem Weg – im Normalverfahren – wird die Änderung der zuständigen Behörde namentlich in folgenden Fällen per E-Mail und mit Verweis auf die bereits erfolgte Meldung (es ist keinesfalls eine neue Online-Meldung vorzunehmen) übermittelt:
Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei, Berufs- fischerei, Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Bauma- terial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von der Abbaustelle verwendet werden. 59 Zu Präzisierungszwecken sind Ziff. B1–B4 des Kreisschreibens über die Schlechtwetterentschädigung (KS SWE) des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) vom Januar 2005 heranzuziehen (s. Anhang 14). 60 Wird die Tätigkeit in mehreren Kantonen ausgeübt (zusammenhängendes Projekt), sind grundsätzlich je nach Einsatzkanton mehrere Meldungen erforderlich (vgl. auch Ziff. II 5.3.5.1.b).
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bei Verschiebung des Einsatzdatums auf später
bei einer anderen Einsatzdauer (Verkürzung oder Verlängerung des Einsatzes)
bei einer Unterbrechung der Arbeiten.
Bei Änderungen insbesondere in folgenden Fällen muss eine neue Online-Mel- dung vorgenommen werden:
Meldung anderer Mitarbeiter (z. B. im Krankheitsfall)
Meldung zusätzlicher Mitarbeiter
Wiederaufnahme der Arbeiten nach erfolgter Unterbrechung; Folgearbeiten (Wartungsarbeiten oder Erfüllung von Gewährleistungsforderungen) am glei- chen Projekt.
Die neue Meldung hat spätestens vor Beginn des Einsatzes zu erfolgen und einen Hinweis auf die bereits erfolgte Meldung zu enthalten. Eine neue Meldung löst in den bezeichneten Fällen keine erneute achttägige Frist nach Artikel 6 Absatz 3 EntsG aus; für die Berechnung der Frist bleibt das Datum der ersten Meldung massgebend.
Bei Folge- und Wartungsarbeiten, die durch den gleichen Entsendebetrieb in Folge eines bereits durchgeführten Einsatzes ausgeführt werden, muss die Wie- deraufnahme der Arbeiten allerdings innert dreier Monate seit Abschluss der letz- ten Arbeiten für das gleiche Projekt erfolgen.
Die gleichen Regeln gelten für Arbeitsunterbrüche. Soll die Arbeit nach Ablauf von drei Monaten wieder aufgenommen werden oder handelt es sich bei den gemeldeten Arbeiten um ein neues Projekt, muss die Meldung erneut unter Ein- haltung der achttägigen Frist erfolgen.
Eine Meldung, die die nachträgliche Änderung des Einsatzortes zum Inhalt hat, löst ein erneutes Laufen der achttägigen Frist aus.
Erfolgte die Meldung schriftlich (per Post oder per Fax), ist die Änderung der Mel- dung und unter Berücksichtigung der genannten Kriterien per Fax oder E-Mail bekanntzugeben.
Änderungen von Meldungen, die Gutschriften für nicht gearbeitete Tage (Zäh- lung der 90 Tage bewilligungsfreier Erwerbstätigkeit) zur Folge haben (nament- lich witterungsbedingte Abmeldungen, früheres Ende der Dienstleistungserbrin- gung usw.), sind der zuständigen kantonalen Behörde bis spätestens 12:00 Uhr mitzuteilen, damit der laufende Tag bei einer Gutschrift berücksichtigt werden kann. Rückwirkende Gutschriften für nicht gearbeitete Tage bei Verkürzung des Einsatzes stellen hingegen aus Gründen der Beweismöglichkeit eine Ausnahme dar.
3.3.8 Berechnung der Einsatztage
Die bewilligte Höchstdauer für den Einsatz im Rahmen des Meldeverfahrens be- trägt drei Monate oder 90 effektive Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres.
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Die gemeldete Tätigkeit kann sich auf eine Dauer von drei aufeinanderfolgenden Monaten beziehen. Es ist auch möglich, die gemeldeten Beschäftigungszeiten aufzuteilen. Bei der Berechnung der Einsatztage werden nur die gemeldeten Ar- beitstage angerechnet. Die Tätigkeit wird unabhängig von der Dauer der an ei- nem Tag effektiv geleisteten Arbeitszeit als Einsatztag erfasst (wenn die erwerbs- tätige Person während einer Stunde im Einsatz stand, erfasst das System hierfür einen Einsatztag).
Bei der Entsendung von Arbeitnehmenden bezieht sich die bewilligte maximale Tätigkeitsdauer sowohl auf das Entsendeunternehmen wie die entsandten Arbeit- nehmenden. Die Anzahl Mitarbeitender, die während der Beschäftigungsdauer entsandt werden, wirkt sich hingegen nicht auf die Gesamtzahl der berechneten Arbeitstage aus. Die gleiche Berechnungsweise gilt bei einer meldefreien Tätigkeit von bis zu acht Tagen (kap. II 3.1.1, Fussnote 39; Art. 6 Abs. 1 EntsV und Art. 17 Bst. A) Anhang I FZA).
Anhang 4 der vorliegenden Weisungen enthält konkrete Beispiele für die Berech- nung der gemeldeten Arbeitstage.
3.3.9 Meldung des Lohns
Bei Entsendung von Arbeitnehmenden ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Brut- tostundenlohn anzugeben, den er den entsandten Personen für die in der Schweiz erbrachten Dienstleistungen vergütet (Art. 6 Abs. 1 EntsG, Art. 6 Abs. 4 Bst. abis EntsV). Diese Pflicht gilt nicht bei einem Stellenantritt in der Schweiz oder bei Dienstleistungen, die von selbstständigen Dienstleistungserbringern erbracht werden (Art. 9 Abs. 1bis VFP).
Die Lohnmeldepflicht gilt unabhängig von der Branche. Sie ersetzt nicht die Kon- trollen durch die entsprechenden Kontrollorgane am Einsatzort oder mit anderen Mitteln. Die zuständigen kantonalen Behörden dürfen die Meldebestätigung nicht einzig aus dem Grund verweigern, dass der gemeldete Lohn die Mindest- anforderungen nicht erfüllt.
Im Übrigen wird auf das gemeinsame Rundschreiben des SEM und des SECO vom
29. April 2013 bezüglich der Einführung und Umsetzung der Lohnmeldung für in
die Schweiz entsandte Dienstleistungserbringer verwiesen (s. Anhang 14). Sanktionen Artikel 9 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer (EntsG; SR 823.20) regelt die Sanktionen bei Nichtein- haltung der Meldevorschriften gemäss diesem Gesetz und dessen Ausführungs- verordnung61 im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmenden.
61 Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV, SR 823.201).
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Die Meldevorschriften sind sinngemäss auf den Stellenantritt 62 in der Schweiz so- wie auf selbstständig Erwerbstätige anwendbar (vgl. den allgemeinen Verweis von Art. 9 Abs. 1bis VFP auf Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV).
Erfolgt die Meldung eines Notfalleinsatzes, der von der zuständigen kantonalen Behörde im Nachhinein auch als solcher anerkannt wird und der am Wochen- ende, an einem Feiertag oder in der Nacht stattfindet, bis spätestens 12:00 Uhr des Folgetages bzw. des nächsten Werktages, soll auf eine Sanktionierung ver- zichtet werden. 63
Art. 32a VFP sieht Sanktionen bei allfälligen Verstössen gegen die Meldepflicht für selbstständige Dienstleistungserbringende und Stellenantritte in der Schweiz vor.
62 Bei einem Stellenantritt kann die Aufnahme der Arbeit frühestens am Tag nach der Meldung erfolgen (Art. 9 Abs. 1bis letzter Satz VFP). Der Lohn muss nicht gemeldet werden. 63 Es kann vorkommen, dass Personal, welches zur Behebung von Notfällen eingesetzt wird, keinen Zugriff auf das Meldeverfahren bzw. den Meldeaccount ihres Betriebs haben. Folglich dürfte es in vielen Fällen nicht möglich sein, die Meldung ausserhalb der Bürozeiten vorzunehmen. Dies soll mit der vorliegenden Empfehlung berücksichtigt werden.
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4 Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz Einleitung Art. 6 und 12 Anhang I FZA und Art. 4 und 9 VFP Gestützt auf das FZA haben Staatsangehörige der EU und der EFTA das Recht auf Einreise, Aufenthalt und den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Dieses Recht steht ihnen zu 64, wenn sie einen Arbeitsvertrag bei einem Arbeitge- ber in der Schweiz abgeschlossen haben oder wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie über eine Niederlassung als selbstständig erwerbstätige Personen in der Schweiz verfügen.
Es ist grundsätzlich Sache der ausländischen Person, ihre Ankunft in der Schweiz zu melden und die notwendigen Schritte zur Erlangung des entsprechenden Auf- enthaltstitels vorzunehmen bzw. die erforderlichen Papiere bei der zuständigen Behörde im Aufenthaltskanton vorzulegen.
Soweit Zulassungsbeschränkungen für den Arbeitsmarkt fortbestehen, hat der Arbeitgeber in der Schweiz die nötigen Schritte für die Erteilung der Arbeitsbe- willigung einzuleiten. Stellenantritt in der Schweiz
4.2.1 Erteilung der Bewilligung
Bei Stellenantritt in der Schweiz ausserhalb des Meldeverfahrens (Kap. II 3) wird den ausländischen Arbeitnehmenden je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) oder eine Aufenthaltsbewilli- gung (Ausweis B EU/EFTA) ausgestellt. 65 Die Tätigkeit kann nach Erhalt des Gesu- ches durch die zuständigen kantonalen Behörden aufgenommen werden. Die Einreise in die Schweiz wird gemäss Kapitel II 2 geregelt.
Für EU/EFTA-Staatsangehörige dürfen die Vertragsparteien nur noch eine Einstel- lungserklärung oder eine Arbeitsbescheinigung verlangen (Art. 6 Abs. 3 Bst. b Anhang I FZA).
Aus diesen Urkunden muss ausser den Personalien des Arbeitgebers und der Ar- beitnehmenden 66 die Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Anstellungsgrad hervorgehen. Nur so kann bestimmt werden, ob dem Gesuchsteller oder der Ge- suchstellerin die Arbeitnehmereigenschaft tatsächlich zukommt und ob für die Aufenthaltsregelung in der Schweiz eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewil- ligung EU/EFTA benötigt wird (Kap. II 6).
64 Für das Fürstentum Liechtenstein gilt eine Sonderregelung 65 Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB für Personen, die sich in Haft oder im Straf- oder Massnah- menvollzug befinden, zählt nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit (BGE 145 V 84). 66 Zur Arbeitnehmereigenschaft von Personen, die Taxidienste oder Essenslieferungen über eine digitale Plattform anbieten (Uber, Uber Eats usw.), und zur Schaffung von Personalverleihbetrieben in der Schweiz über diese Plattformen s. BGE 151 II 178, Urteil 2C_220/2024 vom 1. Mai 2025 m. w. H.
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Geht aus der Einstellungserklärung oder der Arbeitsbescheinigung hervor, dass ein unterjähriges Arbeitsverhältnis (Dauer bis zu 364 Kalendertage) eingegangen wurde, ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Geht jedoch aus der Einstellungserklärung oder der Arbeitsbescheinigung hervor, dass ein Arbeits- verhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr (365 Kalendertage oder mehr) eingegangen werden soll, ist eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu er- teilen. Die Aufenthalts- bzw. Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird ausge- stellt, sofern keine Verletzung der öffentlichen Ordnung vorliegt (Ziff. II 8.4.1).
Um missbräuchliche Aufenthaltsansprüche oder unberechtigte Sozialleistungsbe- züge zu vermeiden (Ziff. II 8.4.4),67 sind die Gesuche darauf zu prüfen, ob tat- sächlich eine dauerhafte (überjährige) Beschäftigung zu Grunde liegt und beab- sichtigt ist. Steht aufgrund der konkreten Umstände in der Branche oder dem Beruf fest, dass nicht von einer dauerhaften Beschäftigung ausgegangen werden kann (z. B. saisonale Tätigkeiten im Tourismusgewerbe, in der Landwirtschaft usw.), so soll der betreffende Arbeitgeber kontaktiert und aufgefordert werden, sein Vertragsverhältnis mit dem/der Angestellten den tatsächlichen wirtschaftli- chen Verhältnissen anzupassen. Entspricht die Einstellungserklärung oder die Ar- beitsbescheinigung offenkundig nicht den tatsächlichen Verhältnissen, kann dies eine Verweigerung oder einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zur Folge ha- ben (Ziff. II 8.2.1).
Wenn ein EU/EFTA-Staatsangehöriger ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung (Ausweis L oder B EU/EFTA) 68 stellt, ist genau zu prüfen, ob der Ar- beitgeber tatsächlich eine effektive und dauerhafte Tätigkeit in der Schweiz aus- übt.69 Denn es kann sein, dass ein Unternehmen aus der EU/EFTA einzig eine Fili- ale in der Schweiz eröffnet (Briefkastenfirma), um die Beschränkungen der grenz- überschreitenden Dienstleistungserbringung gemäss FZA (maximal 90 Tage pro Kalenderjahr) zu umgehen. 70 In diesem Fall muss die zuständige kantonale Be- hörde prüfen, ob das in der Schweiz ansässige Unternehmen über eine Infrastruk- tur verfügt, die darauf schliessen lässt, dass die gemeldete Tätigkeit effektiv durch dieses Unternehmen auf eigene Rechnung erbracht wird, das heisst beispiels- weise: ein Leitungsteam, das dem Personal Anweisungen erteilt und das über die für die Ausführung der Aufgaben nötige Entscheidungsbefugnis verfügt, eine Verwaltung, ein Sekretariat, Büros, Maschinen, Werkstoffe oder andere beweis- kräftige Elemente. Ebenso können Lohnabrechnungen verlangt werden zum Nachweis, dass das Personal von dem in der Schweiz ansässigen Unternehmen
67 Gemäss dem Bundesgericht (BGE 131 II 339 E. 3.4), muss jemand, der sich auf das Freizügigkeitsabkom- men berufen will, grundsätzlich über genügend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügen. 68 Gilt auch für Grenzgänger (Ausweis G EU/EFTA). 69 Eine solche Prüfung ist auch im Fall einer Arbeitsvermittlung oder eines Personalverleihs vorzunehmen (Ziff. II 4.2.2). 70 Es geht hier nicht darum, über die Rechtmässigkeit der Gründung eines solchen Unternehmens in der Schweiz zu befinden. Obwohl das Unternehmen in unserem Land eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, darf dies nicht der Umgehung der Beschränkungen für entsandte Arbeitnehmer dienen, indem der Anschein eines Stellenantritts geschaffen wird, während die erwerbstätige Person faktisch von einem ausländischen Arbeitgeber abhängig ist.
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bezahlt wird. 71 Fehlen diese massgebenden Elemente, kann dem Arbeitnehmen- den keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt in der Schweiz erteilt werden. 72 Der EU/EFTA-Staatsangehörige ist somit auf das Verfahren für ent- sandte Dienstleistungserbringer zu verweisen. 73
4.2.2 Einsatzverträge
Bei neu zugelassenen EU/EFTA-Staatsangehörigen, die von einem Schweizer Ver- leihbetrieb vermittelt oder deren Dienste verliehen werden (Ziff. II 5.3.4), erstre- cken sich die Einsatzverträge grundsätzlich über eine befristete Dauer, in aller Re- gel von weniger als einem Jahr. Gemäss Artikel 4 Absatz 5 VFP ist der Aufenthalt in der Schweiz somit wie folgt zu regeln:
Geht aus dem Gesuch hervor, dass der Betrieb seine Angestellten für eine erstmalige Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten vermittelt oder ihre Dienste erstmalig für diesen Zeitraum verleiht, findet zunächst das beson- dere, für kurzfristige Tätigkeiten zur Verfügung stehende elektronische Mel- deverfahren Anwendung (Kap. II 3).
Wenn der Betrieb seine Angestellten für mehr als drei Monate, aber weniger als ein Jahr vermittelt oder deren Dienste für diesen Zeitraum verleiht, dürfen die zuständigen kantonalen Behörden keine Aufenthaltsbewilligung (Aus- weis B EU/EFTA) erteilen. Den Arbeitnehmenden kann nur eine Kurzaufent- haltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) begrenzt auf die Gültigkeitsdauer ihrer Einsätze ausgestellt werden (Ziff. II 3.2 und II 5.3.4).
Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L EU/EFTA) können bis zu 364 Tage verlängert werden, sofern die Arbeitnehmenden den Nachweis eines erneu- ten Einsatzes erbringen. Sie werden erneuert, wenn der Einsatz diesen Zeit- raum überschreitet.
Massgebend für die Wahl des zu befolgenden Verfahrens ist somit die Gültig- keitsdauer des Arbeitsvertrags (bei Vermittlung) bzw. des Einsatzvertrags (bei Per- sonalverleih), nicht aber die Dauer des Rahmenvertrages zwischen dem Verleih- betrieb und den Arbeitnehmenden.
4.2.3 Teilzeitarbeit oder kurzfristige Beschäftigung
Bei Teilzeitarbeit oder kurzfristiger Beschäftigung bedarf die Erteilung einer Be- willigung der sorgfältigen vorgängigen Überprüfung der speziellen Situation des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin.
71 In diesem Zusammenhang kann dem Umstand, dass ein falscher Arbeits- oder Mietvertrag vorgelegt wird (vgl. Urteil 2C_407/2023 vom 18. Juni 2024 E. 5.5 mit Hinweis), bei der Anwendung von Art. 118 Abs. 1 AIG i. V. m. Art. 90 AIG Rechnung getragen werden. 72 Vgl. Urteile 2C_264/2020 vom 10. August 2021 E. 5.1 und 5.2,2C_231/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.3,2C_154/2023 vom 8. August 2023 E. 5,2C_497/2023 vom 8. Januar 2024 E. 5,2C_554/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 6 sowie Ziff. II 5.3.5.1.a. 73 Es geht hier nicht darum, über die Rechtmässigkeit der Gründung eines solchen Unternehmens in der Schweiz zu befinden. Obwohl das Unternehmen in unserem Land eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, darf es nicht zulassen, dass die Einschränkungen für entsandte Erwerbstätige umgangen werden, indem der Anschein eines Stellenantritts geschaffen wird, während die erwerbstätige Person effektiv von einem aus- ländischen Arbeitgeber abhängig ist.
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Ist die Tätigkeit derart unbedeutend, dass sie als rein marginaler Nebenerwerb zu beurteilen ist (Tätigkeit in sehr geringem Umfang oder von sehr kurzer Dauer, unzureichende Leistungen über einen Längeren Zeitraum, etc.),74 kann von der betreffenden Person verlangt werden, ihr Arbeitspensum (durch weitere Teilzeit- arbeitsverträge oder eine längerfristige Beschäftigung) zu erhöhen, um für den eigenen Lebensunterhalt und die Bedürfnisse ihrer Familie sorgen zu können, ohne Sozialleistungen zu beanspruchen. 75 Bei mehreren Teilzeitstellen sind die jeweiligen Arbeitspensen zusammenzurechnen.
Wenn die betroffene Person trotzdem nicht bereit ist, ihr Teilzeitpensum zu erhö- hen oder eine Erwerbstätigkeit über einen längeren Zeitraum auszuüben, ist ver- tieft zu prüfen, ob sie eine echte und tatsächliche Tätigkeit ausübt oder ob es sich nicht vielmehr um einen Rechtsmissbrauch 76 oder zumindest um eine Situation handelt, in der die Arbeitnehmereigenschaft 77 nicht anerkannt werden kann. Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Art. 12 Anhang I FZA
4.3.1 Grundsatz
EU/EFTA-Staatsangehörige, die zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstä- tigkeit 78 in die Schweiz einreisen, erhalten eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern sie bereits bei der Einreichung des Gesuchs den Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit er- bringen können.
Bei ernsthaften Zweifeln an der tatsächlichen und nachhaltigen Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie an der Generierung eines regelmässigen und existenzsichernden Einkommens können die zuständigen
74 Bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft kann berücksichtigt werden, dass die Leistungen unre- gelmässig und nur für kurze Zeit erbracht werden und die Vergütung gering ist (BGE 131 II 339 E. 3.4). Gemäss dem BGer ist eine Anstellung zu 80 % mit einem regulären Monatslohn von 2532 Franken grund- sätzlich nicht als untergeordnet und unwesentlich zu erachten (Urteil 2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4; vgl. auch Urteil 2C_198/2024 betreffend eine Anstellung auf Abruf zu durchschnittlich 53 % mit einem monatlichen Nettolohn von 1793.15 Franken). Hingegen ist bei einer Anstellung zu 30 % mit einem mo- natlichen Bruttoeinkommen von durchschnittlich 1170 Franken die Arbeitnehmereigenschaft zu verneinen (Urteil 2C_945/2021 vom 11. August 2022 E. 4.4). Das Gleiche kann gelten, wenn die betreffende Person nur unregelmässig und für eine sehr kurze Dauer eine Tätigkeit ausübt (vgl. Urteile 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024, Erwägung 4.4, und 2C_408/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2.2). 75 Vgl. BGE 131 II 339 E. 3.4; vgl. auch Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäi- schen Union, Zürich 1995, S. 278). 76 Keine Arbeitnehmereigenschaft besitzt, wer eine fiktive oder zeitlich sehr kurze Erwerbstätigkeit ausübt, die einzig dazu dient, von besseren Sozialleistungen als im Heimatstaat zu profitieren (BGE 131 II 339 E. 3.4). 77 Zur Situation von Personen, die nur während sehr kurzer Zeit erwerbstätig sind oder nicht ausreichende Leistungen erbringen, und zur Frage, wie die Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder zur Wiedereinglie- derung in den ersten Arbeitsmarkt bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft zu berücksichtigen sind, s. BGE 151 II 277 E. 5.4 ff. und das Urteil 2C_292/2025 vom 20. August 2025 E. 3.1. 78 Zur Arbeitnehmereigenschaft von Personen, die Taxidienste oder Essenslieferungen über eine digitale Plattform anbieten (Uber, Uber Eats usw.; dabei handelt es sich nicht um Selbstständige), und zur Schaffung von Personalverleihbetrieben in der Schweiz über diese Plattformen s. BGE 151 II 178, Urteil 2C_220/2024 vom 1. Mai 2025 m. w. H.
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Kantonsbehörden während der Gültigkeitsdauer der Bewilligung jederzeit neue Beweismittel für die Selbstständigkeit verlangen oder die Bewilligung widerrufen, falls die Bedingungen für deren Erlass nicht mehr erfüllt sind.
4.3.2 Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
Als Nachweis genügt die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit effektiver und existenzsichernder Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Diese ist durch das Vorlegen von Geschäftsbüchern (Buchhaltung, Aufträge usw.) zu be- legen.
Die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit setzt in der Regel die ord- nungsgemässe Gründung eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder einer juristischen Person mit Ein- tragung im Handelsregister voraus. Bei freien Berufen (Anwältinnen/Anwälte 79, Ärztinnen/Ärzte usw.) und Kunstschaffenden im Bereich der bildenden Künste (Ziff. I 4.7.12) kann ein solcher Eintrag nicht vorausgesetzt werden.
Vorbehalten bleiben indes die Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung der Diplome. 80 Vorbehalten bleiben ferner die auch für Schweizerinnen und Schweizer geltenden gesundheits- und wirtschaftspolizeilichen Vorschriften (Ge- werbegesetze, Berufsausübungsbewilligungen usw., siehe auch Ziff. II 5.3.2).
Die Kantone dürfen keine prohibitiven Hürden für den Nachweis einer selbststän- digen Erwerbstätigkeit aufstellen. Neben der Errichtung eines Unternehmens in der Schweiz und aktiver Geschäftstätigkeit ist für die Erteilung bzw. die Aufrecht- erhaltung der Bewilligung entscheidend, dass ein regelmässiges Einkommen er- zielt wird und die betreffenden Personen nicht sozialhilfeabhängig werden (Ziff. II 8.4.4.2).81
Es obliegt dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin, den Nachweis der selbst- ständigen Erwerbstätigkeit zu erbringen. Wenn er/sie die notwendigen Doku- mente innerhalb der von den kantonalen Behörden verlangten Frist nicht bei- bringt, kann das Gesuch abgewiesen werden. 82 Selbstständig Erwerbstätige ver- lieren ihr Aufenthaltsrecht, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt auf- kommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden 83 (Ziff. II 8.4.4.2).
Ob eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit auf eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko ausgeübt wird. Die Person darf nicht an Weisungen Dritter gebunden oder in die Arbeitsorganisation eines Be- triebes eingegliedert sein. Auch darf kein Subordinationsverhältnis vorliegen. 84
79 Vgl. diesbezüglich BGE 151 II 640 E. 6.2. 80 Siehe Anhang 14. 81 Vgl. diesbezüglich Urteil 2C_345/2023 vom 4. April 2024. 82 Siehe Urteil des BGer 2A.169/2004 vom 31. August 2004 E. 6.1. 83 Dietrich, a. a. O. S. 503 84 Siehe BGE 123 V 161 E. 1 S. 163 und weitere Hinweise und BBl 1999 S. 5702-5703. In einem Grundsatz- urteil (BGE 148 II 426 E. 6; vgl. auch Urteil 2C_34/2021 vom 30. Mai 2022 E. 10) hielt das BGer fest, dass
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Ansonsten gilt die Weisung des SECO betreffend das «Vorgehen zur Überprü- fung der selbstständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungser- bringern». 85 Geografische und berufliche Mobilität
4.4.1 Geografische Mobilität
Art. 2 Abs. 4, Art. 6 Abs. 4, Art. 8, Art. 12 Abs. 4, Art. 14 und Art. 24 Abs. 6, Anhang I FZA
Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA gelten für das ganze Gebiet der Schweiz (geografische Mobilität).
Staatsangehörige der EU/EFTA und ihre Familienangehörigen benötigen keine neue Bewilligung, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Kanton verlegen. Sie müssen nur bei der Anmeldung am neuen Wohnort den Ausländer- ausweis vorlegen. Dies gilt auch, wenn der Wohnort innerhalb eines Kantons oder einer Gemeinde gewechselt wird.
Wenn vor dem Kantonswechsel ein Widerruf der Bewilligung verfügt worden ist, wird der neue Wohnkanton über ZEMIS darüber informiert. 86 Dieser Kanton muss die neue Adresse der betroffenen Person im ZEMIS eintragen. Er kann jedoch keine Bewilligung erteilen, solange die Widerrufsverfügung nicht rechtskräftig geworden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Verlängerung oder Erneuerung der Be- willigung verweigert wird sowie bei einer Landesverweisung. Sobald der Ent- scheid rechtskräftig ist, ist der neue Wohnkanton für den Vollzug der Fernhalte- und Entfernungsmassnahme zuständig (Art. 25 VFP; Ziff. II 8.5).
Für EU/EFTA-Staatsangehörige 87 gelten keine Grenzzonen mehr. Sie erhalten eine Grenzgängerbewilligung, sofern sie sich auf EU- oder EFTA-Gebiet aufhalten und in der Schweiz arbeiten (Stellenantritt oder Aufnahme einer selbstständigen Er- werbstätigkeit). Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Ziff. II 4.4.2.4) müssen mindestens einmal in der Woche an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren. Sie können sich während der Woche in der ganzen Schweiz aufhalten.
Uber-Fahrerinnen und -Fahrer nicht als Selbstständige zu betrachten sind, sondern als Angestellte. Sie sind nämlich durch ein Subordinationsverhältnis in ein Unternehmen eingegliedert, das Dritten über eine digitale Plattform Dienstleistungen bereitstellt. Diese Angestellten können den Preis für die Dienstleistungen nicht selber festlegen, erhalten Anweisungen und Bewertungen, werden getrackt und müssen Anfragen zwin- gend beantworten, da andernfalls eine Verwarnung, eine Strafe oder gar der Ausschluss droht. Zu Fragen betreffend die Sozialversicherungspflicht und das Erfordernis einer Betriebsstätte siehe auch BGE 149 V 57.
85 Siehe Anhang 14. 86 Die kantonale Migrationsbehörde, die den Widerruf der Bewilligung verfügt hat, muss unverzüglich den entsprechenden Code (034) im ZEMIS erfassen. 87 Vgl. auch Ziff. II 2.7.
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4.4.2 Berufliche Mobilität
4.4.2.1 Arbeitnehmende mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Art. 8 und 14 Anhang I FZA Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA berechtigt unselbstständig erwerbstätige Personen zum Stellen- und Berufswechsel sowie zur Aufnahme einer selbststän- digen Erwerbstätigkeit (berufliche Mobilität). Vorbehalten bleiben die auch für Schweizerinnen und Schweizer geltenden gesundheits- und wirtschaftspolizeili- chen Vorschriften (Gewerbegesetze, Berufsausübungsbewilligungen usw.). Aus- geschlossen sind ferner öffentliche Ämter mit hoheitlichen Funktionen (Militär, Polizei, Justiz).
4.4.2.2 Inhaberinnen und Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Art. 8 und 14 Anhang I FZA
Die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA berechtigt EU/EFTA-Staatsangehörige zum Stellen- und Berufswechsel im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstä- tigkeit. Vorbehalten bleiben die auch für Schweizerinnen und Schweizer gelten- den gesundheits- und wirtschaftspolizeilichen Vorschriften (Gewerbegesetze, Be- rufsausübungsbewilligungen usw.). Ausgeschlossen sind ferner öffentliche Ämter mit hoheitlichen Funktionen (Militär, Polizei, Justiz).
4.4.2.3 Selbstständigerwerbende
Art. 8 und 14 Anhang I FZA EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer selbstständigen Erwerbstä- tigkeit nachgehen, behalten beim Wechsel zu einer unselbstständigen Erwerbs- tätigkeit ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
4.4.2.4 Grenzgängerinnen und Grenzgänger 88
Art. 7 und 13 Anhang I FZA, Art. 4 Abs. 3 VFP
Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger der EU/EFTA gelten keine Grenzzonen mehr, weder in der Schweiz noch im Ausland. Sobald diese Personen sich auf dem Gebiet eines EU- oder EFTA-Staates aufhalten, können sie aufgrund dieser Tatsache in der ganzen Schweiz einer selbstständigen oder unselbstständigen Er- werbstätigkeit nachgehen. Ein Voraufenthalt in der Grenzzone des Nachbarstaa- tes ist nicht mehr vorgeschrieben.
Für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gelten Ziffern II 4.3, II 4.4.2 und II 4.4.2.3 sinngemäss. Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU/EFTA geniessen umfassende geografische sowie berufliche Mobilität.
88 Der steuerrechtliche und der ausländerrechtliche Grenzgängerbegriff stimmen nicht überein: Steuerrecht- lich wird als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger qualifiziert, wer sich im Kalenderjahr nicht länger als 60 Tage im Nachbarstaat aufhält (Quellenbesteuerung). Dauert der Aufenthalt im Nachbarstaat länger als 60 Tage im Kalenderjahr, wird sie/er dort vollumfänglich besteuert.
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Die Grundregeln für die Meldung von Adressen und Adressänderungen sind in Ziffer 2.7 dieser Weisungen aufgeführt. Verlängerung und Erneuerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Staatsangehörige der EU/EFTA
4.5.1 Verlängerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
EU/EFTA-Staatsangehörige, die einer kurzfristigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind der Höchstzahlenregelung nicht unterstellt. Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, welche diesen Personen zur Aufnahme einer unselbstständigen Er- werbstätigkeit erteilt wurden, können somit bis zu insgesamt zwölf Monaten ver- längert werden (höchstens 364 Tage). Massgebend ist die Dauer des Arbeitsver- hältnisses.
Dem Verlängerungsgesuch ist eine Einstellungserklärung oder eine Arbeitsbe- scheinigung des Arbeitgebers beizulegen, aus welcher hervorgeht, dass es sich um ein unterjähriges Arbeitsverhältnis handelt. Die gesamte Gültigkeitsdauer bei- der Arbeitsverträge (des alten und des neuen) darf 364 Tage nicht übersteigen.
Kantons-, Stellen- oder Berufswechsel sind nicht bewilligungspflichtig. Einzig der Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfordert eine Bewilligung (Ziff. II 4.4.2.2 und 4.4.2.3). Bei der Verlängerung werden weder der Inländervorrang noch die Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert.
4.5.2 Erneuerung von Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
Die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA kann nur bis zu einer Gesamtaufent- haltsdauer von zwölf Monaten (höchstens 364 Tage) verlängert werden.
Um eine Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA handelt es sich, wenn die Einstellungserklärung oder die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers einen Aufenthalt mit einer Dauer von über zwölf Monaten (mehr als 364 Tage) zu Folge hat. Massgebend ist die Gesamtdauer der eingegangenen Arbeitsver- hältnisse.
Weil für EU/EFTA-Staatsangehörige keine Höchstzahlen mehr gelten, können Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L EU/EFTA) ohne Einschränkung erneuert werden. Dem Gesuch um Erneuerung ist eine Einstellungserklärung oder eine Ar- beitsbescheinigung beizulegen. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt die Gültigkeitsdauer der neuen Kurzaufenthaltsbewilligung.
Geht aus der Einstellungserklärung oder der Arbeitsbescheinigung ein unbefris- tetes oder befristetes Arbeitsverhältnis von wenigstens einem Jahr hervor, so wird eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt (Ziff. II 4.2).
Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können ohne Unterbrechung aneinan- dergereiht werden. Zwischen zwei Bewilligungen muss keine Ausreise aus der Schweiz erfolgen. Die Erneuerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist
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gemäss FZA und Gemeinschaftsrecht grundsätzlich unbeschränkt möglich. Vor- behalten bleiben aber die arbeitsrechtlichen Vorschriften über «Kettenarbeitsver- träge». Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von Arbeitnehmenden aus der EU/EFTA wird nach fünf Jahren automatisch verlängert, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Eine Einstellungserklärung oder eine Arbeitsbescheini- gung des Arbeitgebers genügt. 89 Geht aus diesen Dokumenten hervor, dass das Arbeitsverhältnis weniger als ein Jahr (364 Tage) dauert, wird eine Kurzaufent- haltsbewilligung EU/EFTA ausgestellt (Ziff. II 4.2.1).90
Erlischt das Aufenthaltsrecht vor Ablauf der Bewilligung aufgrund der geltenden Fristen nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit (Art. 61 a Abs. 4 AIG), trifft die zuständige kantonale Behörde einen Widerrufsentscheid, indem sie das Erlöschen des Aufenthaltsrechts festhält (Ziff. II 6.3.3).91
Wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei der ersten Erneuerung dieser Bewilligung seit mehr als zwölf aufeinander folgen- den Monaten unfreiwillig arbeitslos ist (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA), wird die Bewilligung maximal ein Jahr verlängert, sofern sie bzw. er weiterhin die Arbeit- nehmereigenschaft besitzt.
In den übrigen Fällen, in denen die Inhaberin oder der Inhaber einer Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA bei Ablauf dieser Bewilligung seit mehr als zwölf aufeinan- der folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist, wird die Gültigkeitsdauer der Verlängerung gemäss den in Artikel 61a Absatz 4 AIG genannten Fristen festge- legt. Diese Bestimmung führt nicht dazu, dass die betreffende Person schlechter gestellt ist gegenüber der Lösung nach Artikel 6 Absatz 1 Anhang I FZA für Per- sonen, die seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig ar- beitslos sind und die weiterhin die Arbeitnehmereigenschaft besitzen.
Hat die betreffende Person bis zum Ablauf dieser Fristen keine Stelle gefunden, erlischt der Aufenthaltsanspruch (Ziff. II 8.2.1).92 Vorbehalten sind Fälle, in denen die Erwerbstätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Unfall oder Invalidität aufgegeben wird (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG). Das Gleiche gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer einen anderen Aufenthaltsanspruch geltend ma- chen kann.
89 Vgl. BGE 136 II 329 E. 2 und 3 und das Urteil 2C_1/2025 vom 29. September 2025 E. 5. 90 Ein Ausweis L EU/EFTA ist auch dann auszustellen (und nicht eine Verlängerung der Ausweises B EU/EFTA vorzunehmen), wenn zum Zeitpunkt des Ablaufs des Ausweises B EU/EFTA die verbleibende Laufzeit des Arbeitsvertrages 364 Tage nicht überschreitet. 91 Die Kasse meldet diesen Umstand der zuständigen Ausländerbehörde (vgl. Gemeinsames Rundschreiben BFM-SECO vom 24. März 2014 zur Datenübermittlung durch die rechtsanwendenden Behörden der Ar- beitslosenversicherung an die kantonalen Migrationsbehörden). 92 Wenn die EU/EFTA-Staatsangehörigen eine Stelle finden, wird eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Ziff. II 4.2.1 ausgestellt.
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Sofern das Arbeitsverhältnis nicht unbefristet oder nicht auf mindestens ein Jahr befristet ist, können die zuständigen kantonalen Behörden keine Niederlassungs- bewilligung (Ausweis C EU/EFTA) erteilen, auch wenn eine Niederlassungsverein- barung vorliegt oder wenn aus Gegenrechtserwägungen ein Anspruch darauf besteht (Ziff. I 3.5). Das Gleiche gilt, wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c AIG gegeben ist (vgl. auch Ziff. II 2.8.2 und II 8.4.4.2). Personen mit Sonderstatus
4.7.1 Personen in Ausbildung (Studierende, Weiterbildung, usw.)
EU/EFTA-Staatsangehörige in Ausbildung (Studierende, Weiterbildung), denen eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken ausgestellt wurde, können einen marginalen Nebenerwerb ausüben. Der Nebenerwerb ist den für die Ausweiser- teilung zuständigen Behörden zu melden.
Gleiches gilt für Doktorandinnen/Doktoranden (Postdoktorandinnen/Postdokto- randen) aus der EU/EFTA, die neben oder im Rahmen ihrer Dissertation einem marginalen Nebenerwerb nachgehen.
Wenn Doktorandinnen/Doktoranden (oder Postdoktorandinnen/Postdoktoran- den – auf ihrem Forschungsgebiet oder in einem anderen Bereich – eine tatsäch- liche Erwerbstätigkeit ausüben, welche die Voraussetzungen in Bezug auf die Ar- beitnehmereigenschaft gemäss dem FZA erfüllt, bedarf es einer Aufenthaltsbe- willigung (je nach Dauer der Beschäftigung Ausweis L EU/EFTA oder B EU/EFTA) für Erwerbstätige gemäss Kapitel 4 dieser Weisungen. Gleiches gilt für Medizin- studentinnen und -studenten ausländischer Universitäten, die vor dem Diplom ein Wahljahr in der Schweiz absolvieren wollen (5. bzw. 6. Studienjahr). Diese Perso- nen kommen in den Genuss der beruflichen Mobilität.
4.7.2 Stagiaires
Die Schweiz hat mit folgenden Mitgliedstaaten der EU/EFTA Abkommen über den Austausch von Stagiaires abgeschlossen:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritan- nien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Por- tugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik und Un- garn.
Die vertragsschliessenden Länder verpflichten sich, pro Kalenderjahr eine be- stimmte Anzahl junger Berufsleute zu einem maximal 18 Monate dauernden Wei- terbildungsaufenthalt zuzulassen. Dabei werden die nationalen Bestimmungen über den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte nicht angewandt, und es gelten besondere, eigens festgelegte jährliche Höchstzahlen (vgl. auch Ziff. I 4.4.8).
Die Stagiaires-Abkommen mit EU/EFTA-Staaten finden in der Praxis kaum mehr Anwendung (Ziff. I 4.4.8). Stagiaires aus diesen Staaten haben ihre rechtliche Vorzugsstellung verloren.
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Als Staatsangehörige der EU/EFTA erhalten diese Stagiaires eine Kurzaufenthalts- bewilligung (Ausweis L EU/EFTA), deren Gültigkeit bis zu einer Höchstdauer von 18 Monaten verlängert werden kann (vgl. sinngemässe Anwendung von Art. 42 VZAE).
4.7.3 Au-Pair-Beschäftigte
4.7.3.1 Grundsatz
EU/EFTA-Staatsangehörigen können Bewilligungen für Au-Pair-Aufenthalte er- teilt werden.
Der Au-Pair-Status fällt zugleich unter den Status der Arbeitnehmenden und der Studierenden. Um diese Art des Austauschs zu fördern, erhalten im Au-Pair-Ver- hältnis Beschäftigte unter erleichterten Bedingungen eine Bewilligung als Arbeit- nehmer; es wird dabei nicht verlangt, dass sie die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllen.
In sinngemässer Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Au- Pair-Beschäftigung und gemäss ständiger Praxis in allen EU-Mitgliedstaaten kann ein Au-Pair-Aufenthalt nur zeitlich befristet bewilligt werden (Ausweis L EU/EFTA). Mit Rücksicht auf ihren Sonderstatus kommen Au-Pair-Beschäftigte in den Ge- nuss der geografischen, jedoch nicht der beruflichen Mobilität (s. unten).
4.7.3.2 Aufenthaltsregelung
Was die Zulassungsbedingungen (Arbeitsvertrag, Muttersprache, Entgelt usw.) für im Au-Pair-Verhältnis beschäftigte Personen betrifft, ist die Regelung gemäss Ziffer I 4.4.10 der Weisungen des SEM unbedingt zu berücksichtigen. Insbeson- dere sind die Anforderungen an den Arbeitsvertrag zu beachten. Das sprachliche Umfeld der Gastfamilie hat sich von dem der Au-Pair-Beschäftigten zu unterschei- den. Die Bedingungen für das Entgelt und die Zuständigkeit der Gastfamilie für die Vermittlung von mündlichen Sprachkenntnissen an Ort sind ebenfalls an- wendbar.
Der Inländervorrang (Art. 21 AIG) gilt für Au-Pair-Beschäftigte aus den EU/EFTA- Staaten nicht. Ausserdem sind auf Grund der «Stand-still»-Klausel des Abkom- mens (Art. 13 FZA) die neuen Zulassungsbeschränkungen in Artikel 48 VZAE (Er- fordernis der Vermittlung durch eine anerkannte Vermittlungsorganisation, Min- destalter, Aufenthaltsdauer) auf diese Personengruppe nicht anwendbar. Es gel- ten für sie weiterhin die grosszügigeren früheren Bestimmungen, wonach:
die minimale Altersgrenze bei 17 Jahren und die maximale Altersgrenze bei 30 Jahren liegt;
der Aufenthalt als Au-Pair um maximal ein Jahr verlängert werden kann.
EU/EFTA-Staatsangehörige haben einen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewil- ligung EU/EFTA für Au-Pair-Beschäftigte. Sie sind einer Beschränkung durch Höchstzahlen nicht unterstellt.
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Die Kurzaufenthaltsbewilligung für Au-Pair-Beschäftigte kann höchstens bis zu einem Gesamtaufenthalt von 24 Monaten verlängert/erneuert werden.
4.7.3.3 Erwerbstätigkeit nach Ende des Au-Pair-Aufenthalts
Nach Ende des Au-Pair-Aufenthalts ist jeder Stellen- oder Berufswechsel bewilli- gungspflichtig. EU/EFTA-Staatsangehörige, die den Nachweis für eine Anstel- lungsbestätigung eines Arbeitgebers erbringen, haben Anspruch auf eine neue Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
4.7.4 Lernende
Der Aufenthalt von EU/EFTA-Staatsangehörigen, die in der Schweiz eine Lehre absolvieren wird mit einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit geregelt, sofern die Voraussetzungen gemäss FZA erfüllt sind.
Da der Status der Lernenden eng mit einer Berufsausbildung verknüpft ist (BGE 132 III 753 E. 2.1), sollten die Behörden ein besonderes Augenmerk auf folgende Elemente legen:
Die Antragsteller müssen einen ordnungsgemässen Lehrvertrag vorlegen. Die Vorschriften für einen solchen Vertrag müssen vollumfänglich eingehalten werden.
Sie müssen die Ausbildungskurse an einer zugelassenen Berufsschule besu- chen.
Sie müssen zudem glaubhaft machen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügen, ohne Sozialhilfe beanspruchen zu müssen (BGE 131 II 339 E. 3.4). 93
Die Dauer der Bewilligung beträgt ein Jahr. Die Bewilligung wird bis Lehrabschluss jährlich verlängert, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für EU/EFTA-Staatsangehörige, die als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger eine Lehre in der Schweiz absolvieren. Bei Erteilung der Bewilligung ist ein spezifischer ZEMIS-Code verfügbar. Folgender Text wird durch das System automatisch gedruckt:
«Erwerbstätigkeit als Lernende Jede Erwerbstätigkeitsänderung bewilligungspflichtig»
93 Diese Voraussetzung muss während der gesamten Dauer der Lehre erfüllt sein, andernfalls würde dies eine Ungleichbehandlung schaffen gegenüber Auszubildenden im Sinne von Art. 24 Abs. 4 Anhang I FZA (vgl. Urteil 2C_699/2023 vom 19. Mai 2025 E. 7.2; im vorliegenden Fall ist ein Bruttoeinkommen von ma- ximal 1200 Franken pro Monat nicht ausreichend).
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5 Grenzüberschreitende Dienstleistungen EU/EFTA Grundsatz Art. 5 FZA Art. 17, 18, 20 und 22 Anhang I FZA, Art. 13–15 VFP Das FZA sieht keine vollständige Übernahme der Dienstleistungsfreiheit vor, wie sie im Rahmen der vier Binnenmarktfreiheiten in der EU bereits besteht. Es um- fasst nur eine teilweise Liberalisierung 94 des personenbezogenen, grenzüber- schreitenden95 Dienstleistungsverkehrs.
Der Dienstleistungsfreiheit kommt im Rahmen des Gemeinschaftsrechts neben dem Freizügigkeitsrecht subsidiäre Bedeutung zu. Im Geltungsbereich des FZA ist die Richtlinie 96/71 EWG über die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen massgebend, so- weit das FZA oder die VFP keine abweichende Regelung vorsehen. Diese Richtlinie wird mit den im Entsendegesetz 96 und in der Entsendeverordnung 97 getroffenen flankierenden Massnahmen umgesetzt (Meldewesen, Gesamtarbeits- und Nor- malarbeitsverträge).
Einen Anspruch auf geografische und berufliche Mobilität haben Dienstleistungs- erbringerinnen und -erbringer der EU/EFTA nur im Zusammenhang mit der Er- bringung der zu meldenden oder zu bewilligenden Dienstleistung. Dienstleistungen im Rahmen spezieller Dienstleistungsabkommen Art. 5 Abs. 1 und 2 FZA und Art. 13 VFP
5.2.1 Allgemein
In den Bereichen, in denen ein spezielles Dienstleistungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU/EFTA bereits besteht oder künftig abgeschlossen wird, darf die gestützt auf diese Abkommen erfolgende Dienstleistungserbringung nicht durch Bestimmungen über den freien Personenverkehr behindert werden. Das gilt zum Beispiel beim Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen 98 oder beim Abkommen über den Luft- (SR 0.748.127.192.68) 99 und den Landverkehr (SR 0.740.72).
94 BBl 1999 6153 und 6315 95 Zum Begriff der grenzüberschreitenden Dienstleistung siehe BBl 2002 3785. 96 EntsG; SR 823.20 97 EntsV, SR 823.201 98 Vgl. dazu das Rundschreiben vom 28. Februar 2017 über grenzüberschreitende Transportdienstleistun- gen: ausländerrechtliche Vorschriften für Transportdienstleister/Chauffeure, deren Leistungen durch inter- nationale Abkommen liberalisiert sind. 99 Bei sogenannten Wet-Lease-Verträgen zwischen Fluggesellschaften mit Sitz in der Schweiz und Flugge- sellschaften aus EU-Staaten ist das Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU anwendbar. Entsendungen, die gestützt auf diese Wet-Lease-Verträge erbracht werden, fallen unter die Melde- und Bewilligungspflicht. Ziff. I 4.7.14.2 findet bei diesen Entsendungen keine Anwendung.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen EU/EFTA S e i t e | 51
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Personen, die gestützt auf diese Abkommen Dienstleistungen erbringen dürfen, gewährt das FZA ein Recht auf Einreise und einen Bewilligungsanspruch für die Dauer dieser Dienstleistung. 100
5.2.2 Inhalt der Bewilligung
Bewilligungen für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer aus der EU/EFTA werden nicht an die Höchstzahlen angerechnet. 101 Die Bewilligungsdauer ent- spricht der Dauer der Dienstleistung.
Ein Anspruch auf geografische und berufliche Mobilität besteht nur im Zusam- menhang mit der gemeldeten oder bewilligten Dienstleistungserbringung.
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer aus EU/EFTA-Staaten benötigen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr keine Bewilligung mehr. Es besteht aber eine Meldepflicht (Kap. II 3). Dienstleistungen ausserhalb der speziellen Dienstleistungsabkommen Art. 14 VFP
5.3.1 Berechtigte Personen
In Bereichen, in denen keine speziellen Dienstleistungsabkommen abgeschlossen wurden, sieht das FZA einen Rechtsanspruch auf die Erbringung von grenzüber- schreitenden Dienstleistungen in einem anderen Vertragsstaat während höchs- tens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr vor.
Darunter fallen beispielsweise die Ausführung von Aufträgen oder Werkverträgen für Dienstleistungsempfänger (Bauherrschaften oder andere Auftraggeberinnen), ohne dass die Dienstleistungserbringenden ihren Wohn- oder Geschäftssitz in den anderen Vertragsstaat verlegen müssen.
Diesen Anspruch besitzen:
a) EU/EFTA-Staatsangehörige, die als Selbstständigerwerbende (Unternehmen bzw. Geschäftsbetrieb mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat) Dienstleistungen in einem anderen Vertragsstaat erbringen;
b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von ihrer Staatsangehö- rigkeit, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat zur Er- bringung einer Dienstleistung in einen anderen Vertragsstaat entsandt wur- den (Ziff. II 3.1.1).
Arbeitnehmende gelten als entsandt, 102 wenn sie vom Dienstleistungserbringer (Unternehmen bzw. Geschäftsbetrieb mit Sitz in einem Vertragsstaat) im Hinblick auf ein arbeitsrechtliches Subordinationsverhältnis zur Erbringung von Dienstleis- tungen (Ausführung von Aufträgen oder Werkverträgen) gegenüber einem oder
100 Vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a FZA i. V. m. Art. 13 VFP. 101 In diesem Fall kann die Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen vor oder nach der Bewilligungser- teilung erfolgen. 102 Zum Begriff der entsandten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vgl. BBI 1999 6393.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen EU/EFTA S e i t e | 52
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mehreren Dienstleistungsempfängern (natürliche oder juristische Personen) in ei- nen anderen Vertragsstaat entsandt werden.
Handelt es sich bei den entsandten Arbeitnehmenden um Staatsangehörige, die nicht aus einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat stammen (Drittstaatsangehörige), so besteht der Anspruch nur, wenn sie vor der Entsendung dauerhaft (d. h. seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Aufenthaltskarte oder einer Dauer- aufenthaltskarte) auf dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der EU/EFTA zugelassen waren.103 Damit wird verhindert, dass Drittstaatsangehörige ausschliesslich zur Entsendung in die Schweiz angestellt werden.
Hinsichtlich des Nachweises der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Scheinselbst- ständigkeit), ist die Weisung des SECO betreffend das «Vorgehen zur Überprü- fung der selbstständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungser- bringern» anzuwenden. 104
5.3.2 Inhalt der Bewilligung
Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Sinne von Ziffer II 5.3.1 erbringen, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mehr, sofern die Dienstleistungserbringung nicht länger als 90 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert. Es besteht aber eine vorgängige Meldepflicht (Kap. II 3). Dauert die Dienstleistung länger, so benötigen diese Personen eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbe- willigung EU/EFTA, auf deren Erteilung indessen kein Rechtsanspruch besteht (Ziff. II 5.3.5 und II 3.2).
Benötigen Schweizerinnen und Schweizer für die beabsichtigte Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine gewerbe- oder gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine sonstige Berufsausübungsbewilligung nach kantonalem Recht oder Bundesrecht (z. B. Tätigkeit als Privatdetektiv), unterstehen dieser Bewilligungspflicht grund- sätzlich auch die ausländischen Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer (Selbstständigerwerbende oder entsandte Arbeitnehmende). Diese Bewilligungs- pflicht darf aber nur eingefordert werden, wenn zwingende Gründe des Allge- meininteressens (z. B. Schutz der Gesundheit, Schutz vor Täuschung, usw.) be- stehen (vgl. Art. 22 Abs. 4 Anhang I FZA). Zudem dürfen diese öffentlichen Inte- ressen nicht bereits durch Vorschriften genügend geschützt sein, die ausländische Dienstleistungserbringende auch in ihren Herkunftsstaaten einzuhalten haben (Entscheidung des EuGHs vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Rz. 35 m. w. H.).
Besitzt ein Privatdetektiv beispielsweise eine deutsche Berufsausübungsbewilli- gung und entsprechen die Voraussetzungen für deren Erteilung den geltenden kantonalen Vorschriften, so darf mit der deutschen Bewilligung eine vorüberge- hende Dienstleistung als Privatdetektiv in der Schweiz erbracht werden, sofern
103 Gegebenenfalls kann die Gültigkeitsdauer der Bewilligung, die für eine grenzüberschreitende Dienstleis- tungserbringung erteilt wird, auf die Dauer der Bewilligung beschränkt werden, die der entsandte Arbeit- nehmende in demjenigen EU-/EFTA-Mitgliedstaat besitzt, in dem er sich aufhält (vgl. Urteil EuGH vom 20. Juni 2024 in der Rechtssache C-540/22; SN. u. a.; Punkt 118). 104 Siehe Anhang 14.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen EU/EFTA S e i t e | 53
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die betreffende Person die schweizerischen Rechtsvorschriften kennt und diese auch einhält. Möchte sich der deutsche Privatdetektiv aber in der Schweiz als Selbstständigerwerbender niederlassen, benötigt er eine kantonale Bewilligung, sofern auch Schweizer und Schweizerinnen für diese Tätigkeit eine Bewilligung einholen müssen.
Ein Anspruch auf geografische Mobilität besteht nur im Rahmen der bewilligten Dienstleistung.
Ein einzelnes Unternehmen darf nur während insgesamt 90 Arbeitstagen im Ka- lenderjahr mit seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Schweiz eine Dienstleistung erbringen. 105 Damit können unerwünschte Rotationen vermieden werden. Die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer darf – im Rahmen des FZA – insgesamt auch nur während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr eine Dienstleistung erbringen. 106
5.3.3 Visumpflicht bei Drittstaatsangehörigen
Arbeitnehmende aus Drittstaaten, die zur Erbringung einer grenzüberschreiten- den Dienstleistung (Ziff. II 5.3.1) berechtigt sind, benötigen im Rahmen ihres be- willigungsfreien Aufenthalts für die Einreise kein Visum mehr, wenn sie ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Visum D) oder einen von einem Schengen Staat ausgestellten Aufenthaltstitel gemäss Anhang 2 des Visahandbuchs besit- zen (Ziff. II 2.1.2).
Wenn die Zulassung zur Dienstleistungserbringung nach der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) geregelt wird, sind die Vor- schriften der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung VEV weiterhin anwendbar.
5.3.4 Vom FZA nicht erfasste Dienstleistungen
Art. 22 Anhang I FZA
a) Verleih aus dem Ausland
Das FZA sieht eine Teilliberalisierung im Dienstleistungsbereich vor. Die Arbeits- vermittlung und der Personalverleih werden jedoch explizit davon ausgenommen (Art. 22 Abs. 3 Anhang I FZA).
Der direkte und indirekte Personalverleih aus dem Ausland bleibt daher gemäss Artikel 12 Absatz 2 AVG (Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Per- sonalverleih; SR 823.11) grundsätzlich weiterhin ausgeschlossen.
Adressaten von Artikel 22 Absatz 3 des Anhangs I FZA sind nur die Vermittlungs- und Verleihbetriebe im EU/EFTA-Raum, die Arbeitskräfte in die Schweiz vermitteln oder verleihen wollen.
105 Art. 17 und 21 Anhang I FZA 106 Zur Berechnung der Anzahl Tage im Rahmen des Meldeverfahrens siehe Anhang 4.
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b) Zulassung von neu einreisenden EU/EFTA-Staatsangehörigen im Verleih107
Nach Artikel 21 AVG darf ein Verleiher in der Schweiz nur Ausländer und Auslän- derinnen anstellen, welche zur Erwerbstätigkeit und zum Berufs- und Stellen- wechsel berechtigt sind.
Gestützt auf das FZA haben Arbeitnehmende aus der EU/EFTA unter der Voraus- setzung, dass kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor- liegt, entsprechende Rechtsansprüche. Auch neu einreisende EU/EFTA-Staatsan- gehörige können daher von einem Schweizer Verleihbetrieb verliehen werden (Ziff. II 4.2.2; der Verleiher muss jedoch über eine Bewilligung des Bundes für den Personalverleih verfügen). Bisher konnten nur Ausländerinnen und Ausländer ver- liehen werden, die bereits zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelassen waren.
5.3.5 Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Arbeitstagen
Art. 17 Bst. b Anhang I FZA und Art. 20 Anhang I FZA, Art. 15 VFP Siehe auch Anhang 13 der vorliegenden Weisungen.
Vorübergehende Aufenthalte zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen − ausserhalb spezieller Dienstleistungsabkommen −, die mehr als 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern, fallen nicht unter den Geltungsbereich des bilateralen Abkommens über den freien Personenverkehr. Somit besteht kein auf das Ab- kommen gestützter Rechtsanspruch. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung stützen sich auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 26 und 26a AIG 108) und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).
Es darf ausschliesslich die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligte Dienstleistungstätigkeit ausgeübt werden. Ein entsprechender Vermerk wird im Ausländerausweis angebracht.
Das Verfahren wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine besondere Regelung gilt, wenn von den Dienstleistungserbringenden nicht die Wohnsitznahme in der Schweiz verlangt werden kann, weil sie jeden Tag an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren (Ziff. II 5.3.5.4).
Für die Dauer der Erbringung einer bewilligten Dienstleistung haben Dienstleis- tungserbringende, die sich in der Schweiz aufhalten, gestützt auf das AIG das Recht, ihre Familie nachzuziehen.
Es gelten folgende Bestimmungen.
107 Siehe Anhang 6. 108 Vgl. diesbezüglich Ziff. I 4.3.7 betreffend die Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen.
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5.3.5.1 Bewilligungen
a) Gesamtwirtschaftliches Interesse
Die zuständigen kantonalen Behörden können gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG, SR 142.20) und die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) Bewilligungen in ihrem freien Ermessen erteilen.
Es findet vorgängig eine Arbeitsmarktprüfung statt. Eine Bewilligung darf daher nur erteilt werden, wenn die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz ist (Art. 26 Abs. 1 AIG) und die Vo- raussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt eingehalten werden109 (Art. 20, 22110 und 23 AIG).111 Die Auslagen im Zusammenhang mit einer Entsendung (üb- liche Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft, Reisekosten) zu entschädi- gen. Diese Entschädigungen gelten nicht als Lohnbestandteil (Art. 22 Abs. 2 und 3 AIG; Art. 22a VZAE; vgl. auch Ziff. I 4.3.4.1 und I 4.3.4.2). 112
Die Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Interesses erfolgt abhängig von der jeweiligen Wirtschaftslage und der Situation auf dem Arbeitsmarkt. 113 Die Zulas- sung ausländischer Dienstleistungserbringer und -erbringerinnen zum inländi- schen Arbeitsmarkt darf insbesondere nicht zu Lasten von bereits integrierten Er- werbstätigen gehen. Es geht vielmehr darum, durch den erleichterten Zugang ausländischer Unternehmen, die über ein in der Schweiz kaum vorhandenes Know-how verfügen, die Struktur des inländischen Arbeitsmarktes zu verbessern. Zum anderen gilt es zu vermeiden, dass einreisende Arbeitnehmende in der Schweiz zum Entstehen eines Lohn- und Sozialdumpings beitragen.
Bewilligungsgesuche sind daher mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Grund- sätzlich sollten keine Bewilligungen an ausländische Erwerbstätige erteilt werden, wenn in einer bestimmten Region Arbeitskräfte mit entsprechenden Fähigkeiten verfügbar sind. In einer Region kann es viele Stellensuchende geben, deren Profil demjenigen entspricht, das für die fragliche Tätigkeit gesucht wird. Dies kann vor allem in Branchen und Sektoren wie der Bauwirtschaft oder dem Gastgewerbe der Fall sein. Ausnahmen sind vor allem dann möglich, wenn der Einsatz des ent- sandten Arbeitnehmers absolut notwendig ist, weil andernfalls das gesamte Pro- jekt gefährdet sein könnte.
109 BBl 2002 3784 110 Vgl. hierzu Ziff. I.4.3.4. Die Bestimmungen zur Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen sind auch auf Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA anwendbar (vgl. Art. 22 Abs. 3 AIG). 111 Drittstaatsangehörige müssen vor der Entsendung durch ein im EU/EFTA-Raum ansässiges Unterneh- men in die Schweiz bereits dauerhaft (d. h. seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Aufenthalts- karte oder einer Daueraufenthaltskarte) auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zugelassen worden sein (Art. 2 Abs. 3 VFP, Ziff. II 6.3.1; Ziff. 3.1.1). 112 Die Tatsache, dass Unternehmen mit Sitz in der Schweiz bei einem Stelleantritt in der Schweiz diese Auslagen nicht zu entschädigen haben, stellt keine Diskriminierung gegenüber den Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden dar (vgl. Urteil 2C_51/2019 vom 12. März 2021 E. 5). 113 BBl 2002 3725
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Die Erteilung dieser Bewilligungen sollte auf jeden Fall Ausnahmefällen vorbehal- ten bleiben und sich auf Projekte von erheblicher Tragweite, zeitlicher Befristung und mit ausschliesslichem Bezug zum Kanton, der die Bewilligung erteilt, be- schränken. Die in den Buchstaben b–e und Ziffern II 5.3.5.3 und 5.3.5.4 hiernach aufgestellten Voraussetzungen sind ebenfalls zu beachten.
Allgemein ist davon auszugehen, dass die Zulassung ausländischer Dienstleis- tungserbringerinnen und -erbringer in den folgenden Situationen dem langfristi- gen gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entspricht:
Die vorgesehene Dienstleistung bezieht sich auf einen Auftrag oder Werkver- trag, für dessen Erfüllung sich in der betreffenden Region und innerhalb einer nützlichen Frist weder ein Betrieb noch Arbeitskräfte mit den notwendigen beruflichen und fachlichen Qualifikationen finden lassen.
Der Auftrag hängt ganz oder grösstenteils mit einem Projekt zusammen, des- sen Realisierung besondere Fachkenntnisse erfordert.
Die angebotene Dienstleistung des ausländischen Unternehmens bringt der Wirtschaft und/oder der nationalen bzw. regionalen Bevölkerung einen Mehrwert.
Die zur Erbringung der Dienstleistung entsandten Personen verfügen über Qualifikationen und/oder besondere Berufserfahrungen, die in der betreffen- den Region nicht vorhanden sind (Transfer von Know-how, Berufskenntnisse oder sehr spezifische Fertigkeiten in technischen und wissenschaftlichen Ka- derberufen, im Dienstleistungssektor und/oder in den Bereichen Ingenieur- wesen, Informatik, Finanzwirtschaft usw.).
Diese Kriterien sind nicht abschliessend. Sie sind weder einschränkend noch ku- mulativ. Angesichts der Lage auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt und der be- schränkt verfügbaren Bewilligungen ist die Erteilung dieser Bewilligungen restrik- tiv zu handhaben.
In Bezug auf die Gründung von Briefkastenfirmen in der Schweiz, die dazu die- nen, die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs auf 90 Tage pro Kalen- derjahr zu umgehen, vgl. Ziff. II 4.2.1.
b) Projektbezogene Bewilligungen für den Einsatzkanton
Bewilligungen für Dienstleistungen von über 90 Tagen werden grundsätzlich nur für den Ersteinsatzkanton und für die Dauer der angemeldeten Projekte erteilt (projektbezogen). Die Projekte müssen im Voraus bekannt sein (Ort, genauer Zeit- punkt).
Wird ein Gesuch für mehrere sachlich zusammenhängende Projekte gestellt, so wird die Bewilligung grundsätzlich vom Ersteinsatzkanton erteilt, auch wenn ein- zelne Projekte ausserhalb des Kantons ausgeführt werden (siehe Ziff. I 4.2.2.1.4). Werden vom Ersteinsatzkanton ausserkantonale Einsätze bewilligt, erfolgt von
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der Bewilligungsbehörde eine schriftliche Mitteilung an die zuständigen kantona- len Behörden der weiteren Einsatzkantone (allenfalls nach vorheriger Rückspra- che mit den jeweiligen Arbeitsmarktbehörden der weiteren Einsatzkantone).
Ob ein sachlich zusammenhängendes Projekt vorliegt, muss jeweils im konkreten Einzelfall beurteilt werden. In die Beurteilung ist zudem einzubeziehen, ob ein wirtschaftliches Interesse gegeben ist. Die folgende nicht abschliessende Liste nennt einige Beispiele. Diese Beispiele sind als Leitlinien zu betrachten und sollen bei der Beurteilung als Hilfestellung dienen.
Ein sachlich zusammenhängendes Projekt ist in folgenden Fällen eher zu bejahen:
Ein ausländisches Unternehmen nimmt in verschiedenen Filialen der Detail- handelskette A neue Kassensysteme in Betrieb. Die Kassen müssen an allen installierten Standorten kompatibel sein für Buchhaltung, Auswertung usw.
Ein ausländisches Unternehmen installiert an verschiedenen Produktions- stätten des Chemiekonzerns C die jeweils vor Ort benötigten spezialisierten Anlagen, nimmt diese in Betrieb und wartet/repariert diese bei späteren Stö- rungen.
Ein sachlich zusammenhängendes Projekt ist in folgenden Fällen eher zu vernei- nen:
Ein ausländisches Unternehmen installiert in verschiedenen Logistikcentren der Detailhandelsketten E, F, G und H unabhängig voneinander Hochregal- lager, nimmt diese in Betrieb und wartet/repariert diese bei späteren Stö- rungen. Es besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen den Aufträgen der verschiedenen Auftraggeber.
Ein ausländisches Unternehmen installiert (ohne spezialisierte Fachkennt- nisse) in verschiedenen Filialen der Detailhandelskette B einfache Holzre- gale.
c) Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen werden in Kopie an die anderen Einsatzkantone übermittelt:
Bewilligung des Ersteinsatzkantons
Liste der bewilligten Projekte/Einsätze
Liste der bewilligten Personen (Name, Jahrgang, Sozialversicherungsnum- mer)
Die Kopien sind in geeigneter Weise zu übermitteln. Aus den Unterlagen muss ersichtlich sein, welche Einsätze, durch welche Personen, zu welchem Zeitpunkt, in welchem Kanton geleistet werden sollen.
Die Information zuhanden der anderen Einsatzkantone hat unverzüglich nach Er- teilung der Bewilligung durch den Ersteinsatzkanton zu erfolgen.
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d) Allgemeinverbindlicher GAV / Weiterbildungskosten
Sofern der Einsatz in einer Branche mit einem allgemein verbindlich erklärten Ge- samtarbeitsvertrag (GAV) erfolgt, muss der zuständigen Paritätischen Kommis- sion unverzüglich eine Kopie der Bewilligung übermittelt werden (Art. 6 Abs. 4 EntsG und Art. 9 Abs. 1ter VFP). Die Kommission kann insbesondere den Beitrag an die Weiterbildungskosten gemäss Art. 2 Abs. 2bis EntsG überprüfen.
e) Zeitpunkt der Einsätze im Voraus nicht bekannt
Falls in begründeten Ausnahmefällen der Beginn jedes Einsatzes zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch nicht bekannt war, muss der/die ausländische Dienstleistungserbringende jeden einzelnen Einsatz acht Tage im Voraus der Ar- beitsmarktbehörde des Einsatzkantons melden. Diese Möglichkeit kommt aber nur in begründeten Ausnahmefällen zur Anwendung, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin glaubhaft machen kann, dass bei der Bewilligungsertei- lung der genaue Zeitpunkt der jeweiligen Einsätze noch nicht bekannt war. Die Meldung erfolgt per Brief/Fax (Kopie der Bewilligung, Einsatzort und Einsatzzeit- punkt, Liste der entsandten Personen).
5.3.5.2 Kontingente
Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L EU/EFTA) oder Aufenthaltsbewilligun- gen (Ausweis B EU/EFTA) werden für die Dauer der bewilligten Dienstleistung ausgestellt (Art. 22 Abs. 2 Anhang I FZA, Art. 15 VFP und Art. 96 AIG).
Da die Erteilung der Bewilligung nicht in den Geltungsbereich des Abkommens über die Personenfreizügigkeit fällt, erfolgt die Anrechnung der erteilten Bewilli- gungen an die Höchstzahlen gemäss VZAE. Seit dem 1. Januar 2011 sind bei den Bewilligungskontingenten zwei Kategorien zu unterscheiden:
für Angehörige aus Drittstaaten, die in der Schweiz eine Stelle antreten, so- wie selbstständige oder von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat entsandte Dienstleistungserbringende (Art. 19 und 20 VZAE)
für selbstständige Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA oder von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der EU/EFTA entsandte Dienstleis- tungserbringende (Art. 19a und 20a VZAE).
Die Einführung von eigenen, unabhängigen Kontingenten bewirkt eine grössere Transparenz im Zusammenhang mit den verschiedenen Kategorien von Bewilli- gungen und Erwerbstätigen. Zudem trägt sie den Kompetenzen der Kantone und des Bundes Rechnung.
Wenn die ursprüngliche Bewilligung bereits der Kontingentierung unterlag, er- folgt bei einer Verlängerung keine weitere Kontingentsbelastung (siehe Ziff. II 4.5.1). Dies gilt auch bei einer Erneuerung der Bewilligung (siehe Ziff. II 4.5.2), sofern der bewilligte Einsatz sich über 364 Tage hinaus verlängert. Die kantonalen Behörden müssen sich bei einer Erneuerung vergewissern, dass es sich um den gleichen Auftrag, beim gleichen Auftraggeber handelt wie bei der erstmaligen
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Bewilligungserteilung. Eine Erneuerung ist technisch im ZEMIS als Verlängerung zu erfassen.
Je nach Verfahren – Meldung oder Bewilligung – sind besondere Bestimmungen anwendbar (siehe Kap. II 3 und II 4).114
5.3.5.3 Sogenannte 4-Monate-Bewilligung
Wenn die Tätigkeit über einen Zeitraum von bis zu vier Monaten (ohne Unterbre- chung) stattfindet, wird eine Bewilligung ohne Anrechnung an die Höchstzahlen erteilt (Art. 19a Abs. 2 VZAE). Es wird ein besonderer Aufenthaltstitel in Form einer einfachen Zusicherung der Bewilligung ausgestellt (vgl. Ziff. II 2.1.3).
Die Zahl der in der Schweiz zugebrachten Tage wird angerechnet, selbst wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (einschliesslich Ruhetage wie Wochenen- den und Feiertage). Die Gültigkeitsdauer erstreckt sich somit über höchstens vier Monate, je nach dem offiziellen Monatsbeginn bzw. Monatsende, beispielsweise vom 1. Februar 2022 bis 31. Mai 2022.
5.3.5.4 Sogenannte 120-Tage-Bewilligung
Manchmal kann eine Dienstleistung nicht in einem zusammenhängenden Zeit- raum (am Stück) erbracht werden. In diesem Fall kann der Zeitraum von vier Mo- naten, der ohne Anrechnung an die Höchstzahlen genehmigt wird (Ziff. II 5.3.5.2), auf eine Periode von zwölf Monaten aufgeteilt werden. In diesem Fall wird von einer «120-Tage-Bewilligung» gesprochen (Art. 19a Abs. 2 VZAE). Der Aufenthaltstitel gilt für die Anzahl der tatsächlich auf schweizerischem Gebiet zugebrachten Tage.
Die Bewilligung für 120-Tage darf grundsätzlich nur in begründeten Ausnahme- fällen erteilt werden (beispielsweise für Chauffeure, Zugbegleiter, Unternehmens- berater, Informatiker). Die Erteilung der 120-Tage-Bewilligung darf nicht zur Um- gehung der Regelung betreffend das Meldeverfahren und die Höchstzahlen füh- ren.
Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt nur im Rahmen eines be- stimmten Projekts und unter der Bedingung, dass jeder einzelne Einsatz klar um- schrieben wird (vgl. Ziff. II 5.3.5.1 Bst. c). Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (vgl. Ziff. II 5.3.5.1 Bst. a, b, d und e) sind auf diese Situationen ebenfalls anwendbar.
5.3.5.5 120-Tage-Bewilligung nach Meldung Die 120-Tage-Bewilligung darf nicht zur Verlängerung des Meldeverfahrens er- teilt werden. Denn die betreffenden Personen müssen dafür sorgen, dass die Dauer des zur Leistungserbringung notwendigen Aufenthalts die im Rahmen des Meldeverfahrens verfügbaren 90 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. 115
114 Zur Beziehung zwischen Meldung und Bewilligung siehe Anhang 3. 115 Zur Beziehung zwischen Meldung und Bewilligung siehe Anhang 3.
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Es kann indes vorkommen, dass eine Person, die eine Dienstleistung erbringt, in gutem Glauben davon ausgeht, dass sich ihre Tätigkeit innerhalb der vom FZA vorgegebenen Dauer von 90 Tagen erledigen lässt und erst später erkennt, dass dies – aus Gründen, die sich ihrem Einfluss entziehen – nicht möglich ist. In diesen Fällen kann die zuständige kantonale Behörde nach Ablauf des Meldeverfahrens eine zusätzliche, nicht an die Höchstzahlen angerechnete Zeitspanne von 30 Ta- gen einräumen und für die Restdauer eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilli- gung ausstellen.
5.3.5.6 Dienstleistungserbringende ohne Wohnsitz in der Schweiz
Es kann vorkommen, dass eine Dienstleistung in der Schweiz von selbstständigen Dienstleistungserbringenden aus der EU/EFTA oder entsandten Arbeitnehmenden eines Betriebs mit Sitz im EU/EFTA-Raum erbracht wird. Dabei kehren die betref- fenden Personen täglich an ihren Wohnort im grenznahen Ausland zurück (Wohnsitznahme in der Schweiz nicht zumutbar). Überschreitet die Dauer der Tä- tigkeit die von Anmeldung befreiten vier Monate oder 120 Tage, kann der Status der betroffenen Personen nicht auf eine Grenzgängerbewilligung (weder Stellen- antritt noch Zweigniederlassung in der Schweiz) oder eine Aufenthaltsbewilli- gung (keine Adresse in der Schweiz) gestützt werden.
In diesem speziellen Fall kann die zuständige kantonale Behörde im Rahmen ihres Ermessensspielraums statt einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) oder einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) eine Zusicherung der Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA (Ziff. II 2.1.3) ausstellen.
a) Grundsatz
Diese Regelung muss jedoch die Ausnahme bleiben. Sie beschränkt sich auf die- jenigen Fälle, in denen Dienstleistungserbringende nachweisen können, dass sie täglich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren (Wohnsitznahme in der Schweiz nicht zumutbar).
In der Regel geht es um Dienstleistungserbringende mit Wohnsitz in einer Grenz- region zur Schweiz. Diese ist nicht deckungsgleich mit der Grenzzone, welche heute noch gegenüber den Staatsangehörigen von Drittstaaten zur Anwendung kommt. Es ist auch möglich, dass Dienstleistungserbringende während der ge- samten Auftragsdauer täglich zwischen ihrem Arbeitsort in der Schweiz und ih- rem Wohnort im Ausland pendeln, wobei diese beiden Orte nicht zwingend in einer grenznahen Region liegen müssen. Wenn die tägliche Heimkehr effektiv nachgewiesen werden kann und die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vor- liegt, sind die betroffenen Personen von der Anmeldepflicht befreit.
Die zuständige kantonale Behörde prüft im Rahmen ihres Ermessensspielraums jedes Gesuch, bevor sie eine Entscheidung trifft. Die Voraussetzungen gemäss Ziffer II 5.3.5 gelten weiterhin. Insbesondere beschränkt sich die Gültigkeit der Zusicherung auf den bewilligten Auftrag und dessen Dauer (höchstens ein Jahr). Ein Verlängerungs- oder Erneuerungsgesuch kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung weiterhin erfüllt sind. Da die Erbringerinnen
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und Erbringer einer grenzüberschreitenden Dienstleistung täglich an ihren Woh- nort im Ausland zurückkehren, haben sie keinen Anspruch auf Familiennachzug.
Werden die im Gesuch enthaltenen Angaben (z. B. die Adresse des Betriebs, der entsandten Personen oder des Arbeitsorts) geändert, muss dies der kantonalen Behörde, welche die Zusicherung ausgestellt hat, unverzüglich mitgeteilt werden. Ist eine der Grundvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, muss die Situation erneut geprüft und der Ausweis allenfalls entzogen werden. Bezieht der/die Dienstleis- tungserbringende eine Wohnung in der Schweiz, so besteht seine/ihre Anmelde- pflicht im Hinblick auf die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) oder Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA). Es wird nicht erneut eine Kontingentseinheit abgebucht.
Auf die Zusicherung der Bewilligung oder deren Verlängerung besteht indes kein Rechtsanspruch. Die berufliche und geografische Mobilität beschränkt sich auf die im Gesuch beschriebene Dienstleistung. Diese Praxis darf nicht dazu miss- braucht werden, um die strengen Vorschriften für die Zulassung von Dienstleis- tungserbringenden, deren Einsatz in der Schweiz mehr als drei Monate oder neunzig Arbeitstage dauert, zu umgehen.
Drittstaatsangehörige, die von einem Unternehmen mit Sitz in einer grenznahen Region im Ausland entsandt werden, unterstehen derselben Regelung. Anstatt einer Zusicherung der Bewilligung wird ihnen eine Einreiseerlaubnis ausgestellt.
b) Technische Aspekte
Für die Erteilung der Bewilligung verfügen die zuständigen Behörden über einen speziellen Ausweis mit dem folgenden Vermerk:
«ZUSICHERUNG DER BEWILLIGUNG Gilt gleichzeitig als Aufenthaltstitel»
Unter «Grund für die Bewilligung» steht der Vermerk: «Dienstleistungserbrin- gung ohne Wohnsitz in der Schweiz». Ein weiterer Vermerk lautet: «Keine An- meldung erforderlich».
Die ZEMIS-Eingabemasken werden wie folgt ausgefüllt:
Im Feld «Gültigkeitsdauer EB/ZU» wird die genaue Dauer des Auftrags (höchstens ein Jahr) angegeben.
Im Feld «Wohnadresse Ausland» wird die Adresse des/der entsandten Dienst- leistungserbringenden angegeben.
Im Feld «Wohnadresse Inland» wird die Adresse des Arbeitsortes in der Schweiz angegeben (Kontaktadresse).
Im Feld «Betrieb/Erwerb» wird der Beruf des/der Dienstleistungserbringenden und die Adresse des Arbeitgebers im Ausland angegeben.
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Im Feld «Einsatzadresse» wird die erste Adresse des Arbeitsortes in der Schweiz angegeben (dient der Anrechnung an die Höchstzahlen im Rahmen der Kontingentierung).
Ein spezifischer ZEMIS-Code (2014) steht zur Verfügung.
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6 Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit Einleitung Art. 2 und 24 Anhang I FZA, Art. 16–20 VFP Das FZA übernimmt die Freizügigkeitsbestimmungen 116 der EU, die zum Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnung für Nichterwerbstätige gegolten haben.
Diese Regelung kommt bei allen EU/EFTA-Staatsangehörigen zur Anwendung. Im Gegensatz zur Zulassung zur Erwerbstätigkeit besteht hier keine Übergangsrege- lung. Die massgebenden Bestimmungen des Abkommens, die sich unmittelbar an das Gemeinschaftsrecht anlehnen, sind sofort anwendbar. Grundsatz
6.2.1 Rentner/innen und übrige Nichterwerbstätige
Die Freizügigkeit der Nichterwerbstätigen umfasst die folgenden Kategorien: Rentner/innen, Personen in Ausbildung (Studentinnen/Studenten, Weiterbildung usw.) sowie die übrigen Nichterwerbstätigen (z. B. Privatiers, aber auch Stellen- suchende). Dazu kommen Dienstleistungsempfänger/innen nach Artikel 23 An- hang I des FZA (Aufenthalte zu medizinischer Behandlung, Kuren usw.).
Diese Personen haben das Recht, sich zusammen mit ihren Familienangehörigen (Kap. II 7) in einem anderen Vertragsstaat aufzuhalten, wenn sie über genügend finanzielle Mittel verfügen und umfassend gegen Krankheit und Unfall versichert sind.
Mit Ausnahme der Personen in Ausbildung müssen Nichterwerbstätige nachwei- sen, dass sie über genügende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie nicht der Sozialhilfe zur Last fallen (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA). 117 Massgebend für die Berechnung des Sozialhilfestandards sind die SKOS-Richtlinien. 118
Für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit gelten keine Höchstzahlen. Die einschrän- kenden Bewilligungsvoraussetzungen der Artikel 23–25 VZAE sind nicht anwend- bar.
6.2.2 Personen in Ausbildung (Studentinnen/Studenten, Weiterbildung, usw.)
Im Gegensatz zu den übrigen Nichterwerbstätigen müssen Personen in Ausbil- dung nur glaubhaft machen, dass sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,
116 BBl 1992 IV 243 117 In Bezug auf den Nachweis der finanziellen Mittel, die von einer Drittperson zur Verfügung gestellt wer- den, siehe Urteil 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 6 und 7 mit Hinweisen. Artikel 24 Absatz 1 Anhang I FZA gewährt einem EU-EFTA-Staatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht im Sinne des FZA, mit der Begrün- dung, dass aufgrund des Familiennachzugs des Ehepartners aus einem Drittstaat, dessen Erwerbstätigkeit, es ihm ermöglicht, für den Lebensunterhalt des EU-/EFTA-Bürgers aufzukommen (vgl. Urteil 2C_152/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 5). 118 Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern 13.
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sodass sie für ihren Lebensbedarf aufkommen können. Sie müssen zudem bele- gen, dass sie an einer anerkannten Lehranstalt in der Schweiz zugelassen sind, um dort zur Hauptsache eine spezifische berufliche Ausbildung zu absolvieren (Art. 24 Abs. 4 Anhang I FZA).
Der Zugang zu Hochschulen und weiteren Bildungseinrichtungen sowie die Ertei- lung von Stipendien wird vom FZA nicht geregelt (letzter Satz von Art. 24 Abs. 4 Anhang I FZA). Bestehen für EU/EFTA-Angehörige besondere Zulassungsbedin- gungen oder höhere Gebühren, gelten diese auch nach dem Inkrafttreten des Abkommens weiter. Ein Anspruch auf Gleichstellung mit den Schweizerinnen und Schweizern besteht nur dann, wenn die betreffenden Personen im Rahmen des Familiennachzugs eingereist sind oder früher die Arbeitnehmereigenschaft besassen.119 Dies gilt im umgekehrten Fall auch für Schweizerinnen und Schwei- zer in den EU/EFTA-Staaten.
Für die Aufnahme eines Praktikums und die Ausübung einer Nebenerwerbstätig- keit sind bei Personen in Ausbildung die Ausführungen in den Ziffern II 4.7.1 und II 4.7.2 zu beachten.
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Zulassung als Person in Ausbildung zu einem Ausbildungsaufenthalt ist zulässig, sofern eine Einstellungserklärung oder eine Arbeitsbescheinigung vorgewiesen wird und kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliegt. Für Doktorandinnen/Doktoranden und Postdoktorandinnen/Postdoktoranden gilt eine Sonderregelung (Ziff. II 4.7.1).
6.2.3 Ausreichende finanzielle Mittel
Grundsätzlich sind die finanziellen Mittel dann ausreichend, wenn Schweizerin- nen und Schweizer in der gleichen Situation keine Sozialhilfe beantragen könn- ten.120 Für die Beurteilung sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemes- sung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtli- nien) massgebend (Art. 16 Abs. 1 VFP). 121 Damit erreicht man, dass in der ganzen Schweiz vergleichbare Ansätze gelten. Dies ist notwendig, weil die Aufenthalts- bewilligungen EU/EFTA für die ganze Schweiz Gültigkeit haben.
Bei neu einreisenden Rentnerinnen und Rentnern, die eine Rente einer ausländi- schen und/oder schweizerischen Sozialversicherung beziehen, muss zudem si- chergestellt sein, dass die finanziellen Mittel höher sind als der Betrag, der in der Schweiz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistun- gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zum Bezug von Ergän- zungsleistungen berechtigt (Art. 2 ff. ELG, SR 831.30, und Art. 16 Abs. 2 VFP).
119 BBl 1992 IV 243 (die bilateralen Abkommen gehen nicht über das EWR-Abkommen hinaus). 120 Im Gegensatz zu den Ergänzungsleistungen gelten Prämienverbilligungen bei der Krankenkasse, die dazu dienen, die Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verbilligen, aus aufenthaltsrechtlicher Sicht nicht als Sozialhilfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_987/2019 vom 8. Juli 2020 E. 5.2.3). 121 Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern 13.
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Verfügt die betreffende Person nicht mindestens über finanzielle Mittel im Betrag, der sie zum Bezug von Ergänzungsleistungen in der Schweiz berechtigt, kann ihr die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden.
Diese Besonderheit ergibt sich aus dem Umstand, dass Ergänzungsleistungen an alle in der Schweiz lebenden Personen, deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist, ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 ELG). Beantragen diese Rentnerin oder Rent- ner nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe oder erheben sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, kann die Bewilligung widerrufen oder nicht erneuert werden (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). 122
6.2.4 Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer der erstmaligen Aufenthaltsbewilligung für Nichterwerbstä- tige beträgt in der Regel fünf Jahre. Ausnahmsweise können die Behörden im Einzelfall die Bewilligung auf zwei Jahre befristen, wenn sie dies für notwendig erachten (Art. 17 VFP). Stellen die Behörden fest, dass keine genügenden finan- ziellen Mittel oder keine ausreichende Krankenversicherung mehr vorhanden sind, kann die Bewilligung widerrufen oder ihre Verlängerung verweigert werden (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA und Ziff. II 8.2.1).
Bei Personen in Ausbildung beträgt die Gültigkeitsdauer jeweils nur ein Jahr. Sie wird aber bis zum regulären Abschluss der Ausbildung verlängert, wenn die Vo- raussetzungen für die Bewilligungserteilung nach wie vor erfüllt sind (Art. 24 Abs. 5 Anhang I FZA). Aufenthalte zur Stellensuche
6.3.1 Einreise in die Schweiz zur Stellensuche
Art. 2 Anhang I FZA, Art. 29 a AIG und Art. 18 VFP
Gemäss FZA haben EU/EFTA-Staatsangehörige das Recht, während eines ange- messenen Zeitraums eine Stelle im anderen Vertragsstaat zu suchen. Nach der massgebenden Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 26. Februar 1991 i. S. An- tonissen Rs C-292/89) gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA).
EU/EFTA-Staatsangehörige können deshalb zur Stellensuche in die Schweiz ein- reisen. Für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten benötigen sie keine Bewilligung. Es handelt sich um einen bewilligungsfreien Aufenthalt (Ziff. I 2.3.3.1).
122 Vgl. BGE 135 II 265 und 2C_7/2014 vom 20. Januar 2014. Diese Anwendung von Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA wird von der Rechtsprechung des BGer (BGE 149 II 1) nicht in Frage gestellt. Demnach kann die Niederlassungsbewilligung nicht automatisch widerrufen werden, wenn deren Inhaberin oder Inhaber einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend macht (vgl. Urteil 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3). Die für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zuständigen Behörden melden den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden unaufgefordert den Bezug von Ergänzungsleistungen (vgl. gemeinsames Rundschrei- ben SEM-BSV vom 19. Dezember 2018 zum Datenaustausch über die Ausrichtung von Ergänzungsleistun- gen).
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Dauert die Stellensuche länger, so erhalten EU/EFTA- Staatsangehörige zusätzlich eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Mo- naten im Kalenderjahr (Gesamtaufenthalt = sechs Monate), sofern sie über die für ihren Lebensunterhalt erforderlichen finanziellen Mittel verfügen (Art. 18 Abs. 2 VFP). Haben sie nach Ablauf dieser Bewilligung immer noch keine Stelle gefun- den, kann ihnen auf Gesuch hin ohne Rechtsanspruch die Kurzaufenthaltsbewil- ligung EU/EFTA bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn sie konkrete Such- bemühungen nachweisen können und begründete Aussicht besteht, dass sie in- nerhalb dieser Frist eine Stelle finden werden (Art. 18 Abs. 3 VFP). Wenn diese Personen die öffentliche Sozialhilfe beanspruchen, erlischt ihr Anwesenheitsrecht. Bei Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung prüfen die zuständigen kanto- nalen Behörden eingehend, ob die Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel erfüllt ist. Da der Aufenthalt vorübergehender Natur ist, können die Anfor- derungen an den Nachweis weniger hoch angesetzt werden als bei den in Artikel 24 Absatz 1 Anhang I FZA festgelegten Anforderungen. Die stellensuchende Per- son muss im Wesentlichen glaubhaft machen, dass sie über ausreichende finan- zielle Mittel für ihren Lebensunterhalt verfügt, ohne Sozialhilfe beanspruchen zu müssen. Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen, welche Beweismittel (Bankbelege, Einkommensbescheinigungen, Steuerausweise usw.) je nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sind.
Bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten ist nach dem Koordinationsrecht im Bereich der Sozialversicherungen ein Leistungsexport einer ausländischen Arbeits- losenversicherung möglich. Dies setzt die Anmeldung und Eintragung bei einer Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) in der Schweiz und eine Kurzaufenthaltsbe- willigung zur Stellensuche voraus. Die Leistungen der ausländischen Arbeitslosen- versicherung werden von den schweizerischen Arbeitslosenversicherungskassen ausgerichtet.
EU/EFTA-Staatsangehörige, die zur Stellensuche in die Schweiz einreisen, sind ge- mäss Artikel 29a AIG von der Sozialhilfe ausgeschlossen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 und 24 Abs. 2 Anhang I FZA). Das Gleiche gilt für ihre Familienangehörigen. Rei- chen die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt nicht aus und beantragen diese Personen Sozialhilfe, müssen sie weggewiesen werden (Ziff. II 8.4.4.2).
Das verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung, das allen Menschen unab- hängig von ihrer Aufenthaltsregelung in der Schweiz zusteht, bleibt vorbehalten (BGE 121 I 367 ff. und Art. 12 BV). Damit ist aber kein dauerhaftes Aufenthalts- recht verbunden. Die Unterstützung kann sich auch auf die Bezahlung der Rück- reise in den Heimatstaat beschränken.
Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit S e i t e | 67
II. P E RS ONE NFRE IZ ÜGIGKE IT We isunge n VFP -1/2026
6.3.2 Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises L EU/EFTA sowie Inhaberin- nen und Inhaber eines Ausweises B EU/EFTA, deren Arbeitsverhältnis in- nerhalb der ersten zwölf Monate ihres Aufenthalts endet Art. 61a Abs. 1–3 AIG
6.3.2.1 Aufenthaltsrecht während einer begrenzten Dauer zur Stellensuche
Bei unfreiwilliger Aufgabe der Erwerbstätigkeit in den ersten zwölf Monaten 123 ist der weitere Verbleib in der Schweiz zwecks Stellensuche während sechs Mo- naten zulässig (Art. 61a Abs. 1 AIG) 124. Dabei ist die Dauer des Arbeitsvertrags ebenso unerheblich wie der Umstand, dass di betroffene Person einen Auswei L oder B besitzt.125 Diese stellensuchenden Personen müssen bei einem RAV ange- meldet sein. Sie sind ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe ausgeschlossen (vgl. Art. 61a Abs. 3 AIG).
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate Arbeits- losenentschädigung beanspruchen können, erlischt das Aufenthaltsrecht als Stel- lensuchende mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61 a Abs. 2 AIG). 126 Sie sind ebenfalls ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit von der Sozial- hilfe ausgeschlossen.
Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Schweiz keinen Anspruch auf Leis- tungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erworben haben, haben Anspruch auf die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter Schweizerinnen und Schweizern erhalten (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA).
6.3.2.2 Inhaberinnen und Inhaber einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA
Für Inhaber und Inhaberinnen einer Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA gelten die folgenden Regelungen:
123 Wird die Erwerbstätigkeit freiwillig aufgegeben (bspw. weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag absichtlich beendet), erlischt die Aufenthaltsbewilligung sofort (vgl. Urteile 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 6.1 und 2C_1122/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.4). In diesem Fall verlieren die EU/EFTA-Staatsangehörigen die Arbeitnehmereigenschaft. Eine freiwillige Aufgabe der Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des befristeten Vertrags endet, ohne dass die Arbeit- nehmerin oder der Arbeitnehmer über einen anderen Arbeitsvertrag verfügt. Der Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags stellt keine unfreiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, sondern ist die normale und rechtsgültige Folge des freiwillig abgeschlossenen Vertrags. Allenfalls wird die Auszahlung von Arbeits- losenentschädigungen an die ausreichenden finanziellen Mittel, die für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich sind, angerechnet (Nichterwerbstätige oder Stellensuchende). 124 Bei einer aufeinanderfolgenden Ausstellung von Ausweisen L EU/EFTA gilt diese Frist von sechs Monaten für jede neue Bewilligung. 125 In beiden Situationen gilt Folgendes: Das Aufenthaltsrecht erlischt wie in Art. 61 a Abs. 1 AIG (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Anhang I FZA und BGE 147 II 1 E. 2.4.1 ff) vorgesehen sechs Monate nach Beendigung der Erwerbstätigkeit. 126 Die Kasse meldet diesen Umstand der zuständigen Ausländerbehörde (vgl. Gemeinsames Rundschreiben BFM-SECO vom 24. März 2014 zur Datenübermittlung durch die rechtsanwendenden Behörden der Ar- beitslosenversicherung an die kantonalen Migrationsbehörden).
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Wenn das Aufenthaltsrecht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung L EU/EFTA erlischt, trifft die zuständige kantonale Behörde einen Widerrufs- entscheid, indem sie das Erlöschen des Aufenthaltsrechts gemäss den in Ar- tikel 61a Absätze 1 und 2 AIG vorgesehenen Fristen festhält.
Wenn die Gültigkeit der laufenden Aufenthaltsbewilligung innerhalb der in Artikel 61a Absätze 1 oder 2 AIG genannten Fristen abläuft, wird eine Kurz- aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Zweck der Stellensuche erteilt. Die neue Bewilligung ist bis zum Ablauf der in Artikel 61a Absatz 1 AIG vorgesehenen Frist von sechs Monaten oder allenfalls bis zum Ende der Arbeitslosenent- schädigung gültig (Art. 61a Abs. 2 AIG).
Personen, auf welche diese Regelungen zur Anwendung kommen, sind ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 61a Abs. 3 AIG). Finden sie eine Stelle, gilt das in Ziffer II 4.5.1 beschriebene Verfahren.
6.3.2.3 Inhaberinnen und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA
Wenn EU/EFTA-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA die Erwerbstätigkeit in den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthalts unfreiwillig auf- geben, 127 bleibt die Bewilligung bis zum Ablauf der in Artikel 61 a Absatz 1 AIG vorgesehenen Frist von sechs Monaten bzw. bis zum Ende der darüberhinausge- henden Arbeitslosenentschädigung gültig (Art. 61a Abs. 2 AIG).
Falls die Inhaberin oder der Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA wäh- rend diesen Fristen wieder eine Anstellung findet, kommen die folgenden Rege- lungen zur Anwendung:
Findet die betreffende Person eine unbefristete oder eine auf nicht weniger als ein Jahr befristete Stelle, behält sie die Aufenthaltsbewilligung.
Dauert das Arbeitsverhältnis gemäss dem neuen Vertrag weniger als ein Jahr (364 Tage), widerruft die zuständige kantonale Behörde die Aufenthaltsbe- willigung und stellt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA aus (Ziff. II 4.2.1).128
Hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der in Artikel 61a Absätze 1 und 2 AIG genannten Fristen keine Stelle gefunden, trifft die zuständige Behörde einen Widerrufsentscheid, indem sie das Erlöschen des Aufenthaltsrechts festhält.
6.3.2.4 Beendigung des Aufenthaltsrechts
Stellt die Behörde das Ende des Aufenthaltsanspruchs fest, kann sie eine Entfer- nungsmassnahme verfügen, ohne eine Prüfung nach Artikel 5 Anhang I FZA vor- zunehmen (vgl. Ziff. II 8.4). Vorbehalten sind Fälle, in denen die Erwerbstätigkeit
127 Zum Begriff der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und deren Folgen s. Ziff. II 6.3.2.1. 128 Sobald die betreffende Person eine Stelle gefunden hat, verfügt sie erneut über die Arbeitnehmereigen- schaft und die damit verbundenen Rechte (vorbehaltlich des Rechtsmissbrauchs).
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wegen Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Unfall oder Invalidität aufgege- ben wird (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG). 129 Das Gleiche gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer einen anderen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann.
Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit bleibt die Bewilligung zwecks Stellensuche nur dann gültig, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Das Gleiche gilt für die Erteilung einer neuen Bewilli- gung zwecks Stellensuche (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA).
Bei Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erworben haben, müssen die Leistungen der Ar- beitslosenversicherung bei der Berechnung der notwendigen finanziellen Mittel für den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit angerechnet werden (Art. 24 Abs. 3 Anhang I FZA). Die Anforderungen in Bezug auf den Nachweis der ausreichenden finanziellen Mittel entsprechen jenen, die für Personen gelten, die zur Stellensu- che in die Schweiz einreisen (Ziff. II 6.3.1).
6.3.3 Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises B EU/EFTA, deren Arbeitsver- hältnis nach den ersten zwölf Monaten ihres Aufenthalts endet Art. 61a Abs. 4 AIG
Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Mo- naten des Aufenthalts 130 erlischt das Aufenthaltsrecht von Inhaberinnen und In- habern einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Erwerbstätigkeit. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate Arbeitslosenentschädigung beanspruchen können, er- lischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende dieser Entschädi- gung.131 Die betreffende Person muss bei einem Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum angemeldet sein.
Während dieser Fristen behalten die Stellensuchenden die mit der Arbeitnehmer- eigenschaft verbundenen Eigenschaften (vgl. Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA). Dabei gilt folgende Regelung:
a) Wenn sie eine Stelle finden, liegt je nach Dauer des Arbeitsvertrags eine un- terschiedliche Situation vor:
Geht aus der Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder aus der Ar- beitsbescheinigung hervor, dass der Vertrag unbefristet oder auf nicht
129 Bei vorübergehender Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität nach Arti- kel 61a Absatz 5 AIG finden die Absätze 1–4 von Artikel 61a AIG ab dem Zeitpunkt, in dem die Arbeit- nehmerin oder der Arbeitnehmer wieder in der Lage ist, eine allenfalls angepasste Erwerbstätigkeit auszu- üben, erneut Anwendung (vgl. Urteil 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 6.4.1). 130 Wird die Erwerbstätigkeit freiwillig aufgegeben, erlischt die Aufenthaltsbewilligung sofort (vgl. Urteile 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 6.1 und 2C_1122/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.4). In diesem Fall verlieren die EU/EFTA-Staatsangehörigen die Arbeitnehmereigenschaft. Zur Frage der freiwilligen Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses und deren Folgen siehe Ziff. II 6.3.2.1 und BGE 151 II 277 E. 5.6.3. 131 Die Kasse meldet diesen Umstand der zuständigen Ausländerbehörde (vgl. Gemeinsames Rundschreiben BFM-SECO vom 24. März 2014 zur Datenübermittlung durch die rechtsanwendenden Behörden der Ar- beitslosenversicherung an die kantonalen Migrationsbehörden).
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weniger als ein Jahr befristet ist, bleibt die laufende Aufenthaltsbewilli- gung gültig.
Dauert das Arbeitsverhältnis gemäss dem neuen Vertrag weniger als ein Jahr (364 Tage), widerruft die zuständige kantonale Behörde die Bewilli- gung und stellt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA aus (Ziff. II 4.2.1).
b) Wenn die EU/EFTA-Staatsangehörigen nach Ablauf der in Artikel 61a Absatz 4 AIG genannten Fristen keine Stelle gefunden haben, trifft die zuständige kantonale Behörde einen Widerrufsentscheid, indem sie das Erlöschen des Aufenthaltsrechts festhält. 132
Wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei der ersten Erneuerung dieser Bewilligung seit mehr als zwölf aufeinander folgen- den Monaten unfreiwillig arbeitslos ist (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA), wird die Bewilligung maximal ein Jahr verlängert, sofern sie bzw. er weiterhin die Arbeit- nehmereigenschaft besitzt (vgl. Ziff. II 4.6).
In den übrigen Fällen, in denen die Inhaberin oder der Inhaber einer Aufenthalts- bewilligung EU/EFTA bei Ablauf dieser Bewilligung unfreiwillig arbeitslos ist, wird die Gültigkeitsdauer der Verlängerung gemäss den in Artikel 61 a Absatz 4 AIG genannten Fristen festgelegt. Diese Bestimmung führt nicht dazu, dass die be- treffende Person schlechter gestellt ist gegenüber der Lösung nach Artikel 6 Ab- satz 1 Anhang I FZA für Personen, die seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos sind und die weiterhin die Arbeitnehmereigen- schaft besitzen.
Stellt die Behörde das Ende des Aufenthaltsanspruchs fest, kann sie eine Entfer- nungsmassnahme verfügen, ohne eine Prüfung nach Artikel 5 Anhang I FZA vor- zunehmen (vgl. Ziff. II 8.4). Vorbehalten sind Fälle, in denen die Erwerbstätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, Unfall oder Invalidität aufgege- ben wird (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG). Das Gleiche gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer einen anderen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann. Dienstleistungsempfänger/innen Art. 19 VFP
Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen, die zum Empfang einer Dienstleistung in die Schweiz einreisen, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach der Dauer der empfangenen Dienstleistung. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten erhalten Dienstleistungsempfänger/innen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diese berechtigt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie dient lediglich dazu, die gewünschte Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nehmen zu können.
132 Wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der ersten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mehr als zwölf aufeinander folgende Monate arbeitslos war, siehe Ziff. II 4.6. In Bezug auf die Überbrückungsrente vgl. BGE 149 V 136.
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Diese Bestimmung betrifft in erster Linie Aufenthalte zur medizinischen Behand- lung, aber auch Kuraufenthalte (vgl. auch Art. 29 AIG). Ausreichende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung werden vorausgesetzt. Dienstleistungsemp- fänger/innen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Bewilligungen aus wichtigen Gründen Art. 20 VFP In Anlehnung an Artikel 20 VFP ist es möglich, EU/EFTA-Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aus wichtigen Gründen zu erteilen, selbst wenn die Zulassungsvoraussetzungen des Abkommens nicht erfüllt sind. 133 Es besteht indessen kein Rechtsanspruch auf eine solche Regelung, sondern es handelt sich dabei um einen Ermessensentscheid der kantonalen Behörden (Art. 96 AIG), der dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden muss. Die Praxis gemäss Artikel 31 VZAE ist dabei zu beachten (Ziff. I 5.6). Da es sich um EU/EFTA-Staatsangehö- rige handelt, erhalten sie aber eine EU/EFTA-Ausländerbewilligung (vgl. auch Ziff. II 2.5.).
Da die Zulassung von Personen ohne tatsächliche Erwerbstätigkeit lediglich ge- nügende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung voraussetzt, ist die An- wendung von Artikel 20 VFP nur noch in wenigen Fällen denkbar, namentlich dann, wenn die notwendigen finanziellen Mittel fehlen oder in Härtefällen ver- wandte Personen nachgezogen werden, die sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug berufen können (z. B. Geschwister, Onkel, Neffe, Tante oder Nichte).
133 In Bezug auf die Anwendung von Art. 20 VFP und das Recht auf Beschwerde beim Bundesgericht siehe Urteil 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 12.2.
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7 Familiennachzug Grundsätze Art. 3 Anhang I FZA Das FZA übernimmt die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts über den Familien- nachzug, die zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung am 21. Juni 1999 galten (vgl. BBl 1992 V 336 ff.) 134. Die Bestimmungen von Artikel 10 und 11 der Verordnung 1612/68/EWG wurden in Bezug auf die Zulassung zum Aufenthalt 135 explizit ins Abkommen übertragen.
Das Recht auf Familiennachzug gilt somit für alle EU/EFTA-Staatsangehörigen.
7.1.1 Originäres Recht und abgeleitetes Recht
Nach Artikel 3 Absatz 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige von EU/EFTA- Staatsangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs.
Das Recht auf Familiennachzug setzt immer ein originäres136 Aufenthaltsrecht ei- nes EU/EFTA-Angehörigen nach den Bestimmungen des FZA 137 voraus. Das Auf- enthaltsrecht der Familienangehörigen stellt somit ein abgeleitetes Recht dar, das nur soweit gilt, als auch das originäre Aufenthaltsrecht 138 besteht.
7.1.2 Begriff der Familienangehörigen
Unter Familienangehörige eines Staatsangehörigen der EU/EFTA versteht man (vgl. Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA): 139
den Ehegatten;
die Verwandten in absteigender Linie: Kinder unter 21 Jahren oder denen Unterhalt gewährt wird;
die Verwandten in aufsteigender Linie: Eltern und Grosseltern, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.
Bei Staatsangehörigen der EU/EFTA, die sich zur Ausbildung (Ziff. II 6.2.2) in der Schweiz aufhalten, beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Personen 134 Dieses Kapitel stellt eine Ergänzung zu den Kapiteln I 5.6 und I 6 dar, dessen Bestimmungen soweit anwendbar sind, als sie eine günstigere Regelung vorsehen, allgemeine Begriffe präzisieren oder sich auf mit dem FZA vereinbare Verfahrensfragen beziehen. Für Fälle, in denen der Familiennachzug begünstigt wird nach Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz von Anhang I FZA (andere Familienangehörige, z. B. Konkubinatspart- nerin oder Konkubinatspartner), wird auf die Weisungen AIG verwiesen. 135 Für ihre Einreise in die Schweiz müssen Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen besondere Vo- raussetzungen erfüllen (vgl. Ziff. II 2.1.2). 136 Man spricht auch von einem eigenständigen, eigenen oder primären Recht, im Gegensatz zum abgelei- teten Recht. 137 Vgl. BGE 136 II 241 E. 11.3, auf das im Urteil 2C_1233/2012 vom 14. Dezember 2012 verwiesen wird. 138 Vorbehalten bleibt das Verbleiberecht. 139 Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA sieht eine bevorzugte Aufnahme aller Familienangehörigen vor, die nicht unter die Definition gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a–c fallen (z. B. für einen Neffen). Diese Personen können jedoch keinen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung geltend machen.
Familiennachzug S e i t e | 73
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auf den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 24 Abs. 4 Anhang I FZA).
Der Kreis der nachzugsberechtigten Familienmitglieder ist weiter gefasst als im AIG (Art. 42 ff.) und in der VZAE (Art. 73 ff.).
7.1.3 Geltungsbereich
Der persönliche und zeitliche Geltungsbereich des FZA hängt grundsätzlich nicht vom Zeitpunkt ab, an dem ein EU/EFTA-Staatsangehöriger in die Schweiz einreist oder eingereist ist, sondern einzig von einem Aufenthaltsrechts, das zum Zeit- punkt, an dem die ausländische Person dieses geltend macht, gemäss dem Ab- kommen besteht.
Somit können Staatsangehörige der EU/EFTA, die bei Inkrafttreten des FZA bezie- hungsweise der Protokolle I, II und III 140 bereits in der Schweiz wohnhaft waren, sich auf das Abkommen berufen, sofern sie sich zum Zeitpunkt des Familiennach- zugs nach wie vor in einer vom FZA geregelten Situation befinden und die Vo- raussetzungen gemäss ihrem Status erfüllen. 141
Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen, die in der Schweiz als Grenzgänger (Ziff. II 2.7) oder im Meldeverfahren (Kap. II 3) erwerbstätig sind, können sich nicht auf die Bestimmungen des FZA berufen, um ein Aufenthalts- recht in der Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs geltend zu machen. Bei einem Gesuch um Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung gelten für sie also wei- terhin die Bestimmungen des AIG. 142
Das Gleiche gilt für Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen 143 oder von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die nicht von ihrem Recht auf Perso- nenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben (vgl. Ziff. II 1.2 und II 7.7 und BGE 129 II 249).
Bei der Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug sind die Erwägungen, die sich aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ableiten, zu berück- sichtigen (Art. 8 EMRK).
140 Je nachdem, ob die betreffende Person Staatsangehörige eines der in Ziff. 1.1 und 1.2 genannten Staa- ten ist. 141 Vgl. BGE 131 II 339 E. 2 und 134 II 10 E. 2. Das Gleiche gilt, wenn der Drittstaatsangehörige (im vorlie- genden Fall durch Heirat) die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates erwirbt (binational), während er sich bereits rechtmässig in der Schweiz aufhält und hier arbeitet (vgl. Urteil 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 4 und 5). 142 Vgl. BGE 151 II 213. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die Familienangehörigen als EU/EFTA-Staats- angehörige ein eigenes Recht im Sinne des FZA geltend machen können. 143 Vgl. den Fall einer Drittstaatsangehörigen, der die Einreise in die Schweiz verweigert wurde und deren Ehegatte und Kind, die aus der EU/EFTA stammen, sich in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA aufhalten (Urteil vom 4. Juli 2014 in der Rechtssache 2C_1092/2013 und Urteil vom 18. Juli 2014 in der Rechtssache 2C_862/2013).
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7.1.4 Vorgängiger Aufenthalt im Hoheitsgebiet der EU/EFTA
Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU/EFTA-Staates können ihr Recht auf Familiennachzug gestützt auf Artikel 3 Anhang I FZA unabhängig des Orts und des Zeitpunkts der Entstehung der familiären Beziehung geltend ma- chen. Dieses Recht besteht folglich, ohne dass die Familienangehörigen den Nachweis eines vorgängigen Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU/EFTA erbringen müssen.
Diese Auslegung des Bundesgerichts 144 hat zu einer Diskriminierung gegenüber Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die ihr Recht auf Familiennachzug gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 AIG geltend machen, geführt. Trotz dieser Rechtspre- chung hat das Parlament darauf verzichtet, das Ausländer- und Integrationsge- setz anzupassen. Schweizer Bürgerinnen und Bürger können somit nur dann ein Recht auf Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung geltend machen, wenn sich ihre aus einem Drittstaat stammenden Familienangehörigen bereits zu- vor dauerhaft in einem EU/EFTA-Staat aufgehalten haben (vgl. Ziff. II 7.7 und Ziff. I 6.2). Bewilligungsvoraussetzungen
7.2.1 Angemessene Wohnung
Der Anspruch auf Familiennachzug setzt gemäss dem FZA eine angemessene Wohnung für die ganze Familie voraus (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA). 145
Eine Familienwohnung ist angemessen, wenn sie für inländische Arbeitnehmende in der Region, in welcher der Gesuchsteller angestellt ist, als normal betrachtet werden kann. 146
Die kantonalen Vollzugsbehörden sind angehalten zu prüfen, ob die Vorausset- zung einer angemessenen Wohnung bei der Gesuchstellung und bei der Einreise der Familienangehörigen erfüllt ist. 147 Sie müssen ein besonderes Augenmerk auf mögliche Missbrauchssituationen legen. 148 In klaren Fällen, in denen diese Vo- raussetzung nicht erfüllt ist, wird der Familiennachzug verweigert.
144 Vgl. BGE 135 II 5 (Aufhebung der auf den BGE 130 II 1 und 134 II 10 beruhenden bisherigen Praxis). 145 Vgl. auch Art. 44 AIG und BGE 119 IB 87 in Verbindung mit Art. 43 AIG sowie Ziff. I 6.1.4. 146 Die Kriterien nach Ziff. I 6.1.4 gelten sinngemäss. 147 Vgl. Punkt 2 b) des Rundschreibens vom 4. März 2011 über die Umsetzung des Massnahmenpakets des Bundesrates vom 24. Februar 2010. 148 Beispiele von Indizien für ein missbräuchliches Gesuch: Die oder der EU/EFTA-Staatsangehörige mit dem originären Aufenthaltsrecht ist nur sehr wenige Stunden erwerbstätig, erzielt nur ein geringes Einkommen oder verfügt nur über einen Arbeitsvertrag für eine kurze Zeit, die Familienwohnung wird nur für das Fami- liennachzugsverfahren gemietet und danach sofort wieder aufgegeben (zur Pflicht, ständig in der Familien- wohnung zu wohnen, vgl. BGE 130 II 113 E. 9.5), die Wohnung ist zu klein für die Familie (z. B. eine Dreizimmerwohnung bestehend aus einem Wohnzimmer und zwei Schlafzimmern für eine Familie mit zwei Erwachsenen und drei Kindern; vgl. Urteil 2C_131/2016 vom 10. November 2016 E. 4.4 und 4.5), der Miet- zins wird vollständig oder teilweise vom Sozialdienst übernommen, der Mietvertrag wurde von einer Dritt- person unterzeichnet, die Mietzinsgarantie wird von einer Person geleistet, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet.
Familiennachzug S e i t e | 75
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7.2.2 Besondere Voraussetzungen
Das Recht auf Familiennachzug steht für unselbstständig erwerbstätige EU/EFTA- Staatsangehörige unter dem Vorbehalt, dass sie über eine angemessene Woh- nung für ihre Angehörigen verfügen (vgl. Ziff. II 7.2.1). Bei den EU/EFTA-Staats- angehörigen mit dem originären Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer muss kein Nachweis der genügenden finanziellen Mittel erbracht werden; der Anspruch auf Familiennachzug wird jedoch über das Erfordernis der angemessenen Wohnung überprüft. Diese Massnahme darf nicht diskriminierend ausgestaltet sein.
Nicht erwerbstätige EU/EFTA-Staatsangehörige (Rentner/innen, Personen in Aus- bildung, Dienstleistungsempfänger/innen, andere Nichterwerbstätige) müssen den Nachweis erbringen, dass sie über genügend finanzielle Mittel für ihren ei- genen Lebensunterhalt und die Bedürfnisse ihrer Familienangehörigen verfü- gen.149 Personen, die im Hinblick auf die Ausübung einer selbstständigen Er- werbstätigkeit zugelassen wurden, Personen, die nicht mehr erwerbstätig sind, Personen, die ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren haben oder auf Stellensuche sind, müssen ebenfalls über genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt ihrer Familienangehörigen verfügen. 150 Wenn Sozialhilfe geleistet wird oder ge- leistet werden müsste, kann das Recht auf Familiennachzug nicht im Sinne des FZA anerkannt werden. Wenn diese Personen oder ihre Familienangehörigen So- zialhilfe beantragen, erlischt ihr Aufenthaltsrecht. 151
Gesuche um Familiennachzug, die für Verwandte in aufsteigender Linie oder für Verwandte in absteigender Linie, die 21 Jahre oder älter sind, gestellt werden, sind grundsätzlich abzulehnen, wenn das Einkommen nicht für den Lebensunter- halt der Familie ausreicht und wenn Sozialhilfe geleistet wird oder geleistet wer- den müsste (vgl. Ziff. II 7.6).152 In solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unterhalt der Familienangehörigen gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b Anhang I FZA gewährleistet ist. 153 Aufenthaltsregelung Mit der Zulassung im Rahmen des Familiennachzugs wird die notwendige Vo- raussetzung für die Anwendung des FZA und der damit verbundenen Rechte ge- schaffen.
Bei einer Zulassung zum Familiennachzug erhalten die Familienangehörigen des EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einem originären Aufenthaltsrecht den gleichen Typ der Aufenthaltsbewilligung. Der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthalts- bewilligung für die Familienangehörigen muss dem Ablauf der Gültigkeitsdauer
149 Personen in Ausbildung brauchen dies nur glaubhaft zu machen (vgl. Art. 24 Abs. 4 Anhang I FZA). 150 Gemäss dem Bundesgericht setzt die Personenfreizügigkeit in der Regel voraus, dass die Person, die sich darauf beruft, über die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügt (BGE 131 II 339 E. 3.4). 151 Gemäss Art. 82b VZAE melden die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe. 152 Vgl. BGE 135 II 369. 153 Beispiel: eine arbeitslose Person, die bereits Sozialhilfe bezieht, möchte ein Familienmitglied in auf- oder absteigender Linie nachziehen.
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entsprechen, die im Ausweis der Person mit dem originären Aufenthaltsrecht fest- gehalten ist (einheitliche Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für die ganze Familie; vgl. Art. 3 Abs. 4 Anhang I FZA).
Verfügt der in der Schweiz anwesende EU/EFTA-Staatsangehörige über eine Nie- derlassungsbewilligung, dann gelten für seine Familienangehörigen die gleichen Zulassungsbedingungen analog, wie sie das FZA für Personen mit einer Aufent- haltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) vorsieht – einschliesslich für Kinder zwi- schen 18 und 21 Jahren und für Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Erteilung eines Ausweises B EU/EFTA). Dies gilt jedoch nicht, wenn das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. beispiels- weise den Nachzug von Kindern unter zwölf Jahren einer Person mit Niederlas- sungsbewilligung: Diese haben Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung aufgrund von Art. 43 Abs. 3 AIG).
Für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die Staatsangehö- rige der EU/EFTA sind, gelten Sondervorschriften (Ziff. II 7.7).
Der Ehegatte und die Kinder, die im Rahmen des Familiennachzugs zugelassen wurden, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Rechtsanspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies gilt selbst dann, wenn der EU/EFTA-Staatsan- gehörige mit dem originären Aufenthaltsrecht nicht zur Erwerbstätigkeit zugelas- sen ist (Art. 3 Abs. 5 Anhang I FZA).
Für Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen besteht dieser Rechtsan- spruch ohne Melde- und Bewilligungsverpflichtung. Nachzug des Ehegatten Gemäss dem FZA verfügen die Ehegatten 154 von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einem originären Aufenthaltsrecht, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, über ein Recht auf Familiennachzug (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA). 155
7.4.1 Rechtlich bestehende Ehe
Das Recht auf Familiennachzug von Ehegatten von EU/EFTA-Staatsangehörigen, die sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten, setzt eine rechtlich bestehende Ehe voraus. 156
Damit ein solches Recht anerkannt wird, muss die Ehe tatsächlich gewollt sein. Fehlt der Ehewille und dient die Ehe ausschliesslich zur Umgehung der Zulas- sungsvorschriften (vgl. insbesondere Scheinehen oder Ausländerrechtsehen),
154 Seit dem 1. Juli 2022 steht die Ehe auch Personen gleichen Geschlechts offen. 155 Dies gilt auch für eingetragene Partner. Im Ausland eingetragene Partnerschaften sind in der Schweiz anzuerkennen (Ziff. I 6.1.8). Seit dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz keine eingetragenen Partnerschaf- ten mehr begründet werden. Eingetragene Partnerschaften, die vor diesem Datum begründet wurden, kön- nen in eine Ehe umgewandelt werden (vgl. Ziff. I 5.6.6 und I 6.1.8). 156 Die religiöse Eheschliessung ohne vorhergehende zivile Trauung hat keine Rechtswirkung. Polygamie ist in der Schweiz ein Straftatbestand.
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kann der Ehegatte kein Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs gel- tend machen. 157 Die Praxis betreffend Scheinehen oder Ausländerrechtsehen, wie sie in Ziffer I 6.14 der Weisungen des SEM im Bereich des Ausländerrechts (AIG) erläutert wird, gilt auch im Rahmen des FZA.
Auch in Bezug auf die Minderjährigenheirat kann auf Ziffer I 6.14 der Weisungen AIG verwiesen werden. Zu beachten ist aber, dass in Bezug auf die Nichtanerken- nung158 sowie die Sistierung des Ehegattennachzugs 159 im Rahmen des FZA an- dere Bedingungen gelten.
Wenn der Ehegatte der Person mit dem originären Aufenthaltsrecht Staatsange- höriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaates ist, dürfte die Gefahr einer Umgehung der Zulassungsvorschriften im Rahmen des Familiennachzugs gering sein, da dieser regelmässig rechtmässig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach den Bestim- mungen des FZA begründen kann. Eine andere Ausgangslage dürfte dagegen bei Familienangehörigen gegeben sein, die aus Drittstaaten stammen.
Wenn der EU/EFTA-Staatsangehörige die Schweiz verlässt, um sich im Ausland niederzulassen, kann sein aus einem Drittstaat stammender Ehegatte grundsätz- lich nicht mehr sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäss FZA geltend machen. 160
7.4.2 Aufenthalt nach Trennung der Ehe
Aufgrund ihres abgeleiteten Charakters haben die mit dem Familiennachzug ver- bundenen Rechte keinen eigenen Bestand, sondern hängen von den originären Rechten ab, auf denen sie begründet sind. Das Aufenthaltsrecht von Ehegatten von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einem originären Aufenthaltsrecht besteht somit nur soweit und solange die Ehegatten verheiratet sind und die Person mit dem originären Aufenthaltsrecht sich im Rahmen des FZA in der Schweiz auf- hält.161
Grundsätzlich erlischt das Aufenthaltsrecht des Ehegatten der Person mit dem originären Aufenthaltsrecht bei einer Trennung der Ehegatten nicht automa- tisch.162 Der Anspruch auf Fortbestand der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs setzt jedoch voraus, dass zwischen den Ehegatten nicht nur
157 Vgl. BGE 130 II 113 E. 9.3. 158 Eine automatische Einschränkung der Personenfreizügigkeit stünde im Widerspruch zum FZA. Auf- grund von Art. 1 Abs. 2 IPRG muss für die gemäss FZA berechtigten Personen, deren Ehe in einem EU- oder EFTA-Staat geschlossen oder anerkannt wurde, eine einzelfallabhängige Interessenabwägung statt- finden, und zwar sowohl bei Art. 45 Abs. 3 Bst. a als auch Bst. b IPRG. Damit entspricht das Vorgehen bei gemäss FZA berechtigten Personen, deren Ehe in einem EU- oder EFTA-Staat geschlossen oder anerkannt wurde, weiterhin dem alten Recht, womit im Ergebnis eine Minderjährigenheirat in einem ersten Schritt zu anerkennen und dann dem Eheungültigkeitsverfahren nach Art. 105a ZGB zuzuführen ist. 159 Für eine Anwendung gemäss FZA ist derzeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die kantonale Be- hörde den Ehegattinnen oder Ehegatten der gemäss FZA berechtigten Personen während des Verfahrens nach Art. 105a ZGB den vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten hat, bis die Ehegültig- keit durch das Gericht geprüft werden kann (vgl. zum Ganzen BBl 2023 2127, Ziff. 7.2.3). 160 Unter Vorbehalt von Art. 4 Anhang I FZA (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). 161 Unter dem Vorbehalt, dass ein eigenes Aufenthaltsrecht besteht. 162 Vgl. BGE 130 II 113 E. 8.3.
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eine rechtliche, sondern auch eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung be- steht. 163
Auch wenn die Ehe formell noch besteht, ist daher bei einem Rechtsmissbrauch (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP im Zusammenhang mit Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG 164) die Bewilligung zu widerrufen oder deren Verlängerung zu verweigern. Eine Umge- hung der Zulassungsvorschriften ist gegeben, wenn ausländische Ehegatten sich auf eine Ehe berufen, die nur noch (formell) mit dem einzigen Ziel aufrechterhal- ten wird, die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder nicht zu verlieren. 165 In die- sem Zusammenhang müssen die zuständigen kantonalen Behörden ein besonde- res Augenmerk auf mögliche Missbrauchssituationen legen. Es müssen klare In- dizien vorliegen, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beab- sichtigt und die Wiederaufnahme auch nicht mehr zu erwarten ist. 166
Die Erläuterungen in Ziffer II 7.4.1 betreffend das Risiko einer Umgehung der Zulassungsvorschriften abhängig von der Staatsangehörigkeit des Ehegatten gel- ten ebenfalls.
7.4.3 Aufenthalt nach Auflösung der Ehe
Das Aufenthaltsrecht von Ehegatten von EU/EFTA-Staatsangehörigen erlischt bei Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod des EU/EFTA-Staatsangehörigen mit dem originären Aufenthaltsrecht).
Wenn der Ehegatte aus einem EU/EFTA-Staat selbst ein originäres Aufenthalts- recht begründen kann, weil er beispielsweise eine Erwerbstätigkeit ausübt oder genügende finanzielle Mittel nachweisen kann, ist der weitere Aufenthalt dieser Person nicht in Frage gestellt (unter Vorbehalt von Rechtsmissbrauch).
Bei Familienangehörigen, die aus Drittstaaten stammen, gilt diese Regelung nicht. In diesen Fällen wird der Aufenthalt nach einer Auflösung der Ehe (Tod oder Scheidung) gemäss den Bestimmungen des AIG und seiner Ausführungsverord- nungen geregelt (Ziff. I 6.15).167
163 Auch wenn allgemein anerkannt ist, dass die Ehegatten nicht unbedingt ständig zusammenwohnen müssen, um den Familiennachzug in Anspruch zu nehmen, muss dauerhaft die Absicht zum Zusammen- wohnen bestehen. 164 Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG ist ebenfalls gegeben, wenn der Aufenthaltszweck nicht oder nicht mehr dem Zweck entspricht, für den die Bewilligung erteilt wurde (vgl. Urteil 2C_128/2015 des BG vom 25. August 2015 E. 3.3 und 3.6). 165 Vgl. BGE 130 II 113 E. 9.4 und die in Ziff. I 6.14.1 erläuterte Praxis. 166 BGE 127 II 49 E. 5a sowie die jüngere Rechtsprechung mit Hinweisen (vgl. Urteile 2C_201/2023 vom 9. Juli 2024 E. 5.1.3,2C_20/2024 vom 17. April 2024 E. 6.3 und 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 4.3). 167 Wenn der EU/EFTA-Staatsangehörige mit dem originären Aufenthaltsrecht eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) besitzt, ist der mögliche Weiterbestand des Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehö- rigen jedoch im Hinblick auf Art. 50 AIG so zu prüfen, wie wenn es sich um den ausländischen Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers handeln würde (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7). Ausserdem muss sich der EU/EFTA-Staatsangehörige nach wie vor im Rahmen eines Aufenthaltsrechts nach dem FZA in der Schweiz aufhalten. Hat er die Schweiz inzwischen verlassen, führt seine Rückkehr nicht zu einem Wiederaufleben des Familiennachzugsrechts nach dem FZA und in der Folge zu einem Aufenthaltsrecht nach Art. 50 AIG (vgl. Urteil 2C_812/2020 vom 23. Februar 2021 E. 2.2.1 und 2.2.2).
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Diese Bestimmungen gelten unter Vorbehalt des Verbleiberechts (Ziff. II 8.3). Nachzug von Kindern Als Familienangehörige eines EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einem originären Aufenthaltsrecht haben Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ein Recht auf Familiennachzug gemäss FZA (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA).
Dieses Aufenthaltsrecht setzt voraus, dass rechtlich eine familiäre Beziehung zur Person mit dem originären Aufenthaltsrecht und/oder zu seinem Ehegatten be- steht. 168 Eine solche besteht, sofern das Kind unter 21 Jahre alt ist. Kinder, die 21 Jahre oder älter sind und denen kein Unterhalt gewährt wird, können kein abge- leitetes Recht nach dem FZA mehr geltend machen.
7.5.1 Teilfamiliennachzug
Die Kinder von Ehegatten von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einem originären Aufenthaltsrecht sind, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, als Familienangehö- rige im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Anhang I FZA zu betrachten.
Gemäss dem Bundesgericht erstreckt sich das Recht auf Familiennachzug auch auf diese Kinder (Stiefkinder von EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einem originä- ren Aufenthaltsrecht), ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. 169 Selbst gestützt auf das FZA darf der Teilfamiliennachzug nicht vorbehaltlos bewil- ligt werden. 170 In diesem Zusammenhang gelten folgende Grundsätze:
Die zivilrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf das Sorgerecht, welche die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern regeln, müssen eingehalten wer- den. Die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden haben die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Der Elternteil, der den Familiennachzug beantragt, muss insbesondere auf- zeigen, dass er über das alleinige Sorgerecht verfügt. Bei gemeinsamer elter- licher Sorge muss er die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils einholen oder einen Gerichts- oder Verwaltungsentscheid beschaffen, der den Wechsel des Wohnortes des Kindes bewilligt.
Zudem ist dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. 171 Der Familiennachzug in die Schweiz darf dem Kindeswohl nicht entgegen- stehen. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob der Nachzug des Kindes in die
168 Vgl. auch die Bestimmungen über die Platzierung und die Adoption (vgl. Ziff. I 5.4). Bei einem Gesuch um Familiennachzug für andere Nachkommen (z. B. Grosskinder) ist sicherzustellen, dass der Nachzug ge- mäss den zivilrechtlichen Bestimmungen erfolgt (vgl. Art. 327a ff. ZGB). 169 Vgl. BGE 136 II 65 E. 3, 4 und 5.2 (vgl. auch BGE 136 II 78 E. 4.8). 170 Vgl. Urteil 2C_195/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4.3. Stellt eine Person mit Drittstaatsangehörigkeit nach der Scheidung von einer Person mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit und der Wiederverheiratung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um Familiennachzug eines Kindes aus erster Ehe, be- ginnen die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG bei Erteilung der ursprünglichen EU/EFTA-Bewilligung zu lau- fen. Der Wechsel der Rechtsgrundlage (vom FZA zum AIG) löst keinen neuen Fristenlauf aus (vgl. Urteil 2C_505/2023 vom 18. Juni 2024 E. 6). 171 Gemäss dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107)
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Schweiz nicht gegen dessen Willen erfolgt, ob er nicht eine traumatisierende Entwurzelung des Kindes nach sich zieht und ob er nicht zu seiner endgülti- gen Trennung von der Familie im Herkunftsland führt.
Im Übrigen ist es wichtig, dass die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird, die Ehepartnerin oder der Ehepartner aus der EU/EFTA mit dem origi- nären Aufenthaltsrecht mit dem Nachzug einverstanden ist und die Familie über eine angemessene gemeinsame Wohnung verfügt (vgl. Ziff. II 7.2.1).
Ein solches Recht darf nicht missbräuchlich geltend gemacht werden. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Ehe zwischen dem aus der EU/EFTA stammenden Elternteil und dem aus einem Drittstaat stammenden Elternteil, der ein Kind nachkommen lässt, das Drittstaatsangehöriger ist, nur noch formell aufrechterhalten wird (vgl. Ziff. II 7.4.1 bis II 7.4.3).172
7.5.2 Eigenständiges Aufenthaltsrecht
Grundsätzlich verfügen Kinder – als Familienangehörige eines EU/EFTA-Staatsan- gehörigen mit dem originären Aufenthaltsrecht – über kein eigenständiges Auf- enthaltsrecht gestützt auf das FZA. Aufgrund ihres abgeleiteten Charakters ha- ben die mit dem Familiennachzug verbundenen Rechte keinen eigenen Bestand, sondern hängen von den originären Rechten ab, aus denen sie hervorgegangen sind.
Das Aufenthaltsrecht der Kinder besteht somit nur soweit und solange sie im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz leben und sich die Person mit dem originären Aufenthaltsrecht in der Schweiz aufhält. 173
7.5.2.1 Recht auf Beendigung der Berufsausbildung
In einem aussergewöhnlichen Urteil 174 hat das Bundesgericht die Auffassung ver- treten, dass ein minderjähriges Kind aus der EU/EFTA, das sich im Rahmen des Familiennachzugs bereits in der Schweiz aufhält und hier eine Berufsausbildung begonnen hat, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gestützt auf Artikel 3 Absatz 6 Anhang I FZA besitzt, wenn es sich nicht mehr auf sein abgeleitetes Recht be- rufen kann, weil die Beziehung zu dem aus der EU/EFTA stammenden Elternteil mit dem originären Aufenthaltsrecht aufgelöst wurde. In diesem Fall ist das ei- genständige Aufenthaltsrecht auf die Dauer der Ausbildung beschränkt.
Ein solches Recht besteht jedoch nur, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:
Es handelt sich um das Kind eines EU/EFTA-Staatsangehörigen, unabhängig davon, ob dieser in der Schweiz erwerbstätig (gewesen) ist oder nicht. 175
172 Vgl. BGE 139 II 393. 173 Das Bestehen eines originären Aufenthaltsrechts eines Kindes aus der EU/EFTA, das achtzehn Jahre alt geworden ist, kann jedoch bejaht werden, wenn es persönlich die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels EU/EFTA im Sinne des FZA erfüllt. 174 Vgl. Urteil 2A.475/2004 vom 25. Mai 2005 E. 4, bestätigt in BGE 139 II 393 E. 4.2.2. 175 Nach dem BGE 144 II 1 E. 3.3.2 können die Stiefkinder eines EU/EFTA-Staatsangehörigen (z. B. die Kinder aus erster Ehe des aus einem Drittstaat stammenden Ehegatten) kein solches Recht geltend machen.
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Dieses Kind hat sich, nachdem es seinem aus der EU/EFTA stammenden El- ternteil mit dem originären Aufenthaltsrecht in die Schweiz gefolgt ist, dort niedergelassen.
Das Kind hat zum Zeitpunkt der Trennung seiner Eltern bereits eine Berufs- ausbildung in der Schweiz begonnen. 176
Es ist dem Kind nicht zuzumuten, seine Berufsausbildung im Herkunftsland fortzusetzen, wo es auf unüberwindbare Anpassungsschwierigkeiten stossen würde.
Wenn das aus der EU/EFTA stammende Kind ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Sinne des FZA besitzt, muss der aus einem Drittstaat stammende Elternteil, der die Obhut innehat, eine Aufenthaltsbewilligung mit gleicher Dauer aufgrund ei- nes abgeleiteten Rechts erhalten. Gemäss dem Bundesgericht bedingt das dem Kind zugestandene originäre Recht zwangsläufig, dass das Kind ein Recht darauf hat, vom Elternteil begleitet zu werden, der die Obhut hat.
Das Bundesgericht hat jedoch angefügt, dass es sich anders verhalten würde bei einem Kleinkind oder bei einem Kind, das eine Krippe, den Kindergarten oder die Unterstufe der Primarschule besucht. Denn in solchen Fällen kann man vom Kind erwarten, dass es mit dem Elternteil, der die Obhut hat, in sein Herkunftsland zurückkehrt, da es keine grossen Schwierigkeiten haben würde, sich einem an- deren Schulsystem anzupassen.
7.5.2.2 Umgekehrter Familiennachzug
Es kann auch sein, dass einem minderjährigen Kind aus einem EU/EFTA-Staat ein eigenständiges Aufenthaltsrecht als nicht erwerbstätigen Person anerkannt wird, wenn der aus einem Drittstaat stammende Elternteil, der die Obhut innehat – aufgrund einer Erwerbstätigkeit 177 über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass keine Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Art. 6 FZA und Art. 24 Anhang I FZA).178
Auf dem Weg des umgekehrten Familiennachzugs kann der aus einem Drittstaat stammende Elternteil – indirekt – ein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht in der Schweiz geltend machen. Dies gestützt auf die Tatsache, dass ihm die Obhut für das aus der EU/EFTA stammende Kind eingeräumt wurde und sofern er belegen kann, dass er über genügend finanzielle Mittel gemäss Artikel 24 Absatz 1 An- hang I FZA verfügt (es handelt sich um Situationen, in denen der aus einem Dritt-
176 Eine sinngemässe Anwendung von Artikel 3 Absatz 6 Anhang I FZA setzt voraus, dass das betreffende Kind seine Ausbildung begonnen hat, als die eheliche Gemeinschaft noch intakt war (vgl. Urteil 2C_580/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 3.7 mit Hinweisen). 177 Vgl. BGE 136 II 65, E 3.4. 178 Vgl. aber Urteil 2C_375/2014 vom 4. Februar 2015, namentlich E. 3.4, wenn der Elternteil kein Recht auf Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt hat.
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staat stammende Elternteil mit dem aus der EU/EFTA stammenden originär auf- enthaltsberechtigten Elternteil nie verheiratet war oder von diesem getrennt lebt oder geschieden ist; 179 vgl. Ziff. II 7.4.1 bis II 7.4.3).
Das Bundesgericht hat die oben dargestellte rechtliche Situation in einem Grund- satzurteil180 definitiv entschieden. Es rechtfertigt seinen Entscheid dadurch, dass Artikel 24 Anhang I FZA direkt vom gemeinschaftlichen Besitzstand (acquis com- munautaire) vor dem Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnung übernommen wurde.181
7.5.3 Indizien eines Rechtsmissbrauchs
Die Bestimmungen über den Familiennachzug sollen in erster Linie ein gemeinsa- mes Familienleben ermöglichen. 182 Obwohl das Recht auf Familiennachzug im Abkommen nicht als eigentliches Ziel aufgeführt ist (vgl. Art. 1 FZA), lässt der Verweis in Artikel 7 Buchstabe d dieses Abkommens auf Anhang I dem Erhalt der familiären Beziehung grösste Bedeutung zukommen, wenn der EU/EFTA-Staats- angehörige mit dem originären Aufenthaltsrecht sich in der Schweiz niederlässt. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Anhang I FZA soll den Familienangehörigen eines EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einem originären Aufenthaltsrecht ermöglicht werden, bei diesem Wohnung zu nehmen.
Im Sinne einer glaubwürdigen Migrationspolitik, die diesem Erfordernis Rechnung trägt, sind die zuständigen kantonalen Behörden angehalten, die Gesuche um Familiennachzug eingehend zu prüfen, insbesondere wenn sie Familienangehö- rige aus Drittstaaten betreffen. In diesem Fall ist das Risiko einer Umgehung des FZA höher, da die Bedingungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des AIG restriktiv sind (vgl. auch Ziff. II 7.4.2).
Von einer Umgehung des FZA kann ausgegangen werden, wenn das Gesuch um Familiennachzug ausschliesslich zur Umgehung der Zulassungsvorschriften ge- stellt wurde und nicht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens. 183
Je länger im Allgemeinen mit dem Nachzug ohne sachlichen Grund zugewartet wird oder je älter das Kind ist, desto eher kann sich in solchen Fällen die Frage stellen, ob wirklich noch die Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft beab-
179 Vgl. auch die Konstellation, in welcher die beiden aus Drittstaaten stammende Elternteile zusammen mit dem Kind, das EU/EFTA-Staatsangehöriger ist, in einer Familiengemeinschaft leben und die Obhut so- wie das Sorgerecht innehaben (BGE 144 II 113). 180 Vgl. BGE 142 II 35 E. 5. 181 Vgl. Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht. Vgl. auch BGE 135 II 265 E. 3.3 und Urteil EuGH vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C-200/02; Zhu und Chen, P. 46. 182 Vgl. Urteil 2C_131/2016 vom 10. November 2016 E. 4.4 und 4.7. 183 Vgl. BGE 126 II 329 E. 2–4, BGE 129 II 11 E. 3, BGE 133 II 6 E. 3 und 5, BGE 136 II 78 E. 4 und BGE 136 II 497 E. 4.3. Zum Rechtsmissbrauch im Rahmen der Anwendung des FZA siehe die Urteile 2C_195/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4.3 und 2C_767/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3. In Bezug auf das Erfordernis, dass die Familiengemeinschaft aufrechterhalten wird und dass eine solche Gemeinschaft vor der Gesuchs- einreichung besteht, siehe auch Urteil 2C_71/2016 vom 14. November 2016 E. 3.5 und 3.6 (vgl. insbeson- dere die Anzeichen eines Rechtsmissbrauchs).
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sichtigt ist oder ob das Gesuch nicht vielmehr missbräuchlich für die blosse Erwir- kung einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung gestellt wird. 184 Wenn immer möglich sollen die Kinder, die sich in der Schweiz niederlassen oder zu ihren Eltern in die Schweiz ziehen, ihre Schul- und Ausbildung dort absolvieren können. Dadurch wird ihre Integration in das soziale Umfeld und den Arbeits- markt wesentlich erleichtert. 185
Dies gilt grundsätzlich auch bei Gesuchen, die von den Eltern gemeinsam gestellt werden. Auch wenn das FZA nicht direkt zwischen dem ordentlichen Nachzug durch beide Elternteile und dem nachträglichen Familiennachzug durch einen ge- schiedenen oder getrennt lebenden Elternteil unterscheidet, kommt nach der Pra- xis des Bundesgerichts dem Schutz des Familienlebens eine grössere Bedeutung zu, wenn das Gesuch von beiden Eltern gemeinsam gestellt wird. In diesem Fall kann eher davon ausgegangen werden, dass in erster Linie die Herstellung der Familiengemeinschaft beabsichtigt ist. 186
Die Erläuterungen in Ziffer II 7.4.1 betreffend das Risiko einer Umgehung der Zulassungsvorschriften abhängig von der Staatsangehörigkeit des Ehegatten gel- ten ebenfalls. Familiennachzug von Verwandten in aufsteigender Linie und von Kin- dern, die 21 Jahre oder älter sind Die Kinder, die Familienangehörige eines EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einem originären Aufenthaltsrecht sind, verlieren ihr Recht auf Familiennachzug, wenn sie das Alter von 21 Jahren erreichen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA). Denn in diesem Alter können sie ein eigenes Aufenthaltsrecht aufgrund eines anderen Zulassungsgrunds geltend machen, sofern sie die Zulassungsvorausset- zungen erfüllen (beispielsweise als Arbeitnehmer gemäss Artikel 6 Anhang I FZA). Im Grundsatz können die aus der EU/EFTA stammenden Verwandten in aufstei- gender Linie eines EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einem originären Aufenthalts- recht ebenfalls ein eigenes Aufenthaltsrecht im Sinne des FZA geltend machen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (beispielsweise als Rentner gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA).
Es gibt jedoch Situationen, in denen kein originäres Aufenthaltsrecht begründet werden kann, entweder weil die betroffenen Personen die Voraussetzungen für einen Status, für den das FZA ein solches Recht einräumt, nicht erfüllen oder weil sie nicht Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staates sind und auch kein Aufenthalts- recht im Sinne des AIG geltend machen können. In diesem Fall sieht das Abkom- men ein Recht auf Familiennachzug vor für Verwandte in aufsteigender Linie und für Kinder, die 21 Jahre oder älter sind – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit –,
184 Die im AIG angestrebten Ziele im Bereich der Familienzusammenführung finden bei der Prüfung einer möglichen Missbrauchssituation generell auch im Bereich der Personenfreizügigkeit Anwendung. 185 Beispiele von Indizien für ein missbräuchliches Gesuch: älteres, nicht aus der EU/EFTA stammendes Kind, das keine dauerhafte Beziehung zum Elternteil hatte, der den Familiennachzug beantragt (vgl. Urteil 2C_25/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.3); nicht aus der EU/EFTA stammendes Kind zwischen 18 und 21 Jahren, das den Familiennachzug einzig zum Zweck der Fortsetzung des Studiums in der Schweiz beantragt (vgl. Urteil 2C_767/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3 und 3.4). 186 Zur bisherigen Praxis vgl. Ziff. I 6.1 ff.
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sofern sie beim EU/EFTA-Staatsangehörigen mit dem originären Aufenthaltsrecht als dessen Familienangehörige Wohnung nehmen und ihnen Unterhalt gewährt wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b Anhang I FZA). Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die Kinder und die Verwandten in aufsteigender Linie des EU/EFTA-Staatsangehörigen mit dem originären Aufenthaltsrecht als auch auf jene seines Ehegatten. 187
Wenn ein EU/EFTA-Staatsangehöriger mit einem originären Aufenthaltsrecht sich als Person in Ausbildung in der Schweiz aufhält (vgl. Ziff. II 6.2.2), verfügen nur sein Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder über ein Recht auf Famili- ennachzug (Art. 3 Abs. 2 Bst. c Anhang I FZA). Die Verwandten in aufsteigender Linie sind somit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ausgeschlossen.
Das Recht auf Familiennachzug von Verwandten in aufsteigender Linie und von nicht mehr unterhaltsberechtigten Kindern, die 21 Jahre oder älter sind, ist gene- rell abhängig vom rechtlichen Bestehen einer familiären Beziehung. Es kann nur anerkannt werden, wenn der EU/EFTA-Staatsangehörige, der sich ordnungsge- mäss im Rahmen des FZA in der Schweiz aufhält, über eine angemessene Woh- nung verfügt und der Unterhalt der ganzen Familie gewährleistet ist (vgl. Ziff. II 7.2).
Die Bedürftigkeit der unterstützten Person muss tatsächlich bestehen und nach- gewiesen werden (Art. 3 Abs. 3 Bst. c Anhang I FZA 188). Dazu können die schwei- zerischen Vollzugsstellen eine Bescheinigung der Behörde des Heimat- oder Her- kunftsstaates verlangen, die das Verwandtschaftsverhältnis und – sofern notwen- dig – die Unterhaltsgewährung bestätigt (Art. 3 Abs. 3 Anhang I FZA).
Die Eigenschaft als unterhaltsberechtigter Familienangehöriger hängt von der tat- sächlichen Situation ab. Der Unterhalt ist grundsätzlich von der Person mit dem originären Aufenthaltsrecht sicherzustellen. 189 Eine zivilrechtliche Unterstützungs- pflicht wird jedoch nicht vorausgesetzt.190 Dass vor der Einreise eine tatsächliche Unterstützung erfolgt ist, ist ein wichtiges zu berücksichtigendes Element. 191 Eine solche vorhergehende Unterstützung darf jedoch nicht alleine deshalb erfolgt sein, um die Zulassungsvorschriften zu umgehen. Wenn Familienangehörige ei- nes EU/EFTA-Staatsangehörigen mit einem originären Aufenthaltsrecht sich be- reits seit mehreren Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhalten, richten sich der Unterhaltsbedarf und die Unterstützung nach den aktuellen Verhältnissen in der Schweiz.192
187 Vgl. Urteil 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.7. 188 Diese Bestimmung bezieht sich sowohl auf die Kinder und die Verwandten in aufsteigender Linie des EU/EFTA-Staatsangehörigen mit dem originären Aufenthaltsrecht als auch auf jene seines Ehegatten (vgl. Urteil 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3 ff.). 189 Vgl. BGE 135 II 369 E. 3.1. Nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b Anhang I FZA gelten als Familienangehörige des EU/EFTA-Staatsangehörigen die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird. 190 Zu den Wirkungen der Unterhaltsgarantie vgl. BGE 133 V 265 E. 7. 191 Marcel Dietrich, a. a. O., S. 325 192 Vgl. BGE 135 II 369 E. 3.2 und 3.3.
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Wie bei Ehegatten und den Kindern unter 21 Jahren sind die zuständigen kanto- nalen Behörden angehalten, eingehend zu prüfen, ob das Gesuch zur Aufrecht- erhaltung der Familiengemeinschaft gestellt wird. 193 Es ist sicherzustellen, dass das Gesuch nicht missbräuchlich ist, weil es einzig zum Zweck der Umgehung der Zulassungsvorschriften gemäss FZA dient (vgl. auch Ziff. II 7.2 und II 7.5.3).194
Bei Verwandten in aufsteigender Linie und bei Kindern, die 21 Jahre oder älter sind, hängt das Risiko einer Umgehung der Zulassungsvorschriften im Rahmen der Familienzusammenführung hauptsächlich davon ab, dass der EU/EFTA-Staats- angehörige mit dem originären Aufenthaltsrecht – und allenfalls sein Ehegatte – seinen tatsächlichen Willen, die Familiengemeinschaft aufrechtzuerhalten und ei- genständig deren Unterhalt sicherzustellen, unter Beweis stellt. Die Erläuterungen in Ziffer II 7.4.1 betreffend das Risiko einer Umgehung der Zulassungsvorschriften abhängig von der Staatsangehörigkeit des Ehegatten gelten ebenfalls.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann eine Zulassung ausnahmsweise gestützt auf Artikel 20 VFP 195 erfolgen. Aus dieser Bestimmung lässt sich jedoch kein Aufenthaltsrecht ableiten. Aufenthaltsregelung für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern Die Regelung der Aufenthaltsvoraussetzungen für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern wird in Ziffer I 6.2 der Weisungen des SEM zum Ausländerbereich behandelt. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen wird hiermit auf diese verwiesen.
Das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schwei- zern hängt vom rechtlichen Bestand der Ehe beziehungsweise der Familienge- meinschaft ab. Wie bei den Familienangehörigen eines EU/EFTA-Staatsangehöri- gen mit einem originären Aufenthaltsrecht erlischt das Aufenthaltsrechts des Fa- milienangehörigen, wenn Ausweisungsgründe bestehen (Verletzung des «ordre public») oder der Familiennachzug lediglich zur Umgehung der Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern dient (Ziff. I 6.12, I 6.13 und I 6.14 sowie Ziff. II 7.4.2, II 7.4.3 und II 7.5.3).
Ausnahmen vorbehalten, können Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern sich nicht direkt auf die Bestimmungen des FZA berufen. 196 Dies gilt sowohl für Familienangehörige aus Drittstaaten als auch für Familienangehörige,
193 Vgl. Urteile 2C_195/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4.3,2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.8, und 2C_433/2021 vom 21. Oktober 2021 E. 5.1 und 5.4. 194 Beispiele von Indizien für ein missbräuchliches Gesuch im Sinne der Rechtsprechung des BGer: Der un- terhaltsberechtigte Familienangehörige hat keine enge und dauerhafte Beziehung mit dem Elternteil in der Schweiz, die Unterstützung durch diesen ist gering oder erfolgt sporadisch, der in die Schweiz zugelassene Verwandte in aufsteigender Linie ist erwerbstätig (nach Art. 3 Abs. 5 Anhang I FZA sind Verwandte in aufsteigender Linie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt), das volljährige Kind würde – sobald es in der Schweiz ist – keine Unterstützung benötigen, da es selbstständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. 195 Sinngemässe Anwendung von Art. 31 VZAE in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG 196 Vgl. BGE 129 II 249 E. 4.1.
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die die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates besitzen (beispielsweise die französische Ehefrau eines Schweizers und deren Kinder aus erster Ehe). 197 Das FZA kommt – wie auch das zum Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnung gel- tende Gemeinschaftsrecht der EU – nämlich nur bei grenzüberschreitenden Sach- verhalten zur Anwendung (Erfordernis eines Auslandsbezugs). Soweit Schweizer Staatsangehörige nicht von ihrem Mobilitätsrechts nach dem FZA Gebrauch ge- macht haben, ist dieses Abkommen nicht anwendbar. Es handelt sich dabei näm- lich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt. 198
7.7.1 Grundsatz: Anwendung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Art. 42
AIG) Der Anspruch auf Familiennachzug der Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern wird grundsätzlich gestützt auf Artikel 42 Absatz 1 AIG geprüft. Wenn die Familienangehörigen eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung eines EU/EFTA-Staates besitzen, findet Artikel 42 Absatz 2 AIG Anwendung.
Diese Bestimmung wurde in Erfüllung von Artikel 3 Absatz 2 Anhang I FZA ge- schaffen. Sie erweitert insbesondere den Kreis derjenigen Personen, die – unab- hängig von ihrer Staatsangehörigkeit – als Familienangehörige von Schweizerin- nen und Schweizern ein Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs be- gründen können. Ein Aufenthaltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs haben somit der Ehegatte und dessen Verwandte in absteigender Linie unter 21 Jahren (oder deren Unterhalt gewährleistet wird) sowie die Verwandten in aufsteigender Linie, wenn deren Unterhalt gewährleistet wird (vgl. auch Ziff. II 7.6).
Artikel 42 Absatz 2 AIG findet nur dann Anwendung, wenn diese Familienange- hörigen zuvor in einem EU/EFTA-Staat eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung besessen haben. Wenn diese Personen keine solche Bewilligung besitzen, richtet sich ihre Zulassung nach Artikel 42 Absatz 1 AIG. 199
Artikel 42 Absatz 2 AIG wurde jedoch aufgrund des BGE 130 II 1 ff. geschaffen (vgl. Ziff. II 7.1.4). Seither haben der EuGH und das Bundesgericht ihre Praxis ge- ändert und Familienangehörigen von Staatsangehörigen der EU/EFTA ein Aufent- haltsrecht im Rahmen des Familiennachzugs ohne die Voraussetzung eines vor- gängigen Aufenthalts in einem EU/EFTA-Staat zugesprochen. Trotz dieser Praxis- änderung hat sich das Schweizer Parlament für die Aufrechterhaltung der umge- kehrten Diskriminierung ausgesprochen. 200 Das Bundesgericht hat den Parla- mentsentscheid zur Kenntnis genommen. 201
197 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die Familienangehörigen als EU/EFTA-Staatsangehörige ein eige- nes Recht im Sinne des FZA geltend machen können (vgl. Ziff. II 7.7.2.1). 198 Vgl. Ziff. II 1.2. 199 Vgl. BGE 118 Ib 153. 200 Vgl. Entscheidungen des Parlaments in den parlamentarischen Vorstössen 08.494, 10.427 und 11.3505. 201 Vgl. insbesondere Urteil 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012.
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7.7.2 Ausnahme: Anwendung des FZA
7.7.2.1 Originäres Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen aus der EU/EFTA
Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die EU/EFTA-Staatsan- gehörige sind, können sich unabhängig vom Familiennachzug auf die Bestim- mungen des FZA berufen und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründen, wenn sie die Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss diesem Abkommen erfüllen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder genügende finanzielle Mittel für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach- weisen können (Ziff. II 6.2.3). In diesem Fall erhalten sie eine Aufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA oder eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA.
7.7.2.2 Vorgängiger Aufenthalt von Schweizerinnen und Schweizern in einem EU/EFTA- Staat Wenn Schweizerinnen und Schweizer von ihrem Recht auf Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, können ihre Familienangehörigen sich unter bestimm- ten Voraussetzungen und unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit ebenfalls auf die Bestimmungen des FZA berufen.
Dies ist dann der Fall, wenn Schweizer Staatsangehörige sich in der Schweiz nie- derlassen, nachdem sie in einem EU/EFTA-Staat gelebt haben (Auslandsbezug). Es besteht somit ein Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf das FZA, der über die Ansprüche gemäss den Artikeln 42 und 43 AIG, Artikel 8 EMRK oder Artikel 13 Absatz 1 der Bundesverfassung hinausgeht. 202
Die familiäre Beziehung zwischen dem Schweizer Staatsangehörigen und dem betreffenden Familienangehörigen muss bereits im Aufnahmestaat der EU/EFTA bestanden haben oder zumindest gefestigt worden sein, bevor der Wohnsitz in der Schweiz begründet wurde. Wenn die familiäre Beziehung mit der Schweizerin oder dem Schweizer erst nach der Einreise in die Schweiz entstanden oder gefes- tigt worden ist, können die betreffenden Familienangehörigen der Schweizerin oder des Schweizers nicht einen Anspruch auf Familiennachzug nach dem FZA geltend machen. Der Umstand, dass die Schweizerin oder der Schweizer auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des FZA besitzt (doppelte Staatsangehörigkeit), ist nicht ausreichend, um den für die Anwendung des FZA erforderlichen Auslandsbezug herzustellen. 203
Soweit Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern, die keine EU/EFTA-Staatsangehörige sind, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug 202 Vgl. Ziff. I 6.2, I 6.15 und I 6.17 sowie BGE 129 II 249 E. 5.5. 203 Vgl. BGE 143 II 57 E. 3.8.2 und 3.10.2. Dieser Fall betrifft eine schweizerisch-französische Doppelbür- gerin, die 1966 in Frankreich geboren wurde und sich 1989 in der Schweiz niedergelassen hat. Seither hat sie ununterbrochen in der Schweiz gelebt. Im Jahr 2008 heiratete sie einen Drittstaatsangehörigen, der ein Gesuch um Familiennachzug für seine Mutter stellte, die ebenfalls Drittstaatsangehörige ist. Da das Famili- enverhältnis nach der Einreise der Schwiegertochter in die Schweiz geschaffen wurde, liegt hier – gemäss dem Bundesgericht – eine reine innerstaatliche Situation vor. Der Umstand, dass die Schweizerin die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates behalten hatte (doppelte Staatsangehörigkeit), reicht nicht, um den für die Anwendung des FZA erforderlichen Auslandsbezug herzustellen. Deshalb hat die Schwieger- mutter keinen Anspruch auf Familiennachzug in die Schweiz gestützt auf das FZA.
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gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Anhang I FZA nicht erfüllen, können sie sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen. 204
204 In diesem Fall richtet sich die Zulassung von Familienangehörigen nach den Bestimmungen des AIG und der VZAE (Ziff. I 6.2).
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8 Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen, Sanktionen Einleitung Die neuen Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung von Artikel 121 der Bundes- verfassung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer sind am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten (vgl. insbesondere Art. 66a ff. StGB).
Im Allgemeinen wird auf die Vorschriften in den Weisungen und Erläuterungen «Ausländerbereich» des SEM verwiesen (Weisungen AIG; vgl. insbesondere Ziff. I 8.4). Diese sind sinngemäss auf Staatsangehörige der EU/EFTA sowie auf ihre Familienmitglieder anzuwenden.
Zusammenfassend gilt angesichts des neuen Rechtsrahmens für Straftaten, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, Folgendes:
Obligatorische Landesverweisung Bei bestimmten Verbrechen (vgl. insbesondere den Deliktskatalog unter Art. 66a Abs. 1 StGB) ist das Gericht verpflichtet, eine strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen. Man spricht dann von obligatorischer Landesverweisung. Artikel 66a Absatz 2 StGB sieht allerdings vor, dass das Gericht unter bestimmten Vo- raussetzungen ausnahmsweise von der obligatorischen Landesverweisung abse- hen kann. Dabei ist unter anderem der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufge- wachsen sind.
Nicht obligatorische Landesverweisung Bei Verbrechen, die nicht von Artikel 66a StGB erfasst werden, sieht das Strafge- setzbuch in Artikel 66a bis vor, dass das Gericht ebenfalls eine Landesverweisung verhängen kann. In diesem Zusammenhang spricht man von einer nicht obliga- torischen Landesverweisung.
Zuständigkeit für die strafrechtliche Landesverweisung Zieht der Strafrichter eine (obligatorische oder nicht obligatorische) strafrechtliche Landesverweisung in Erwägung, muss er prüfen, ob die ausländische Person sich auf die Bestimmungen des FZA berufen kann.
Restzuständigkeit der Migrationsbehörde Die zuständige Migrationsbehörde kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder deren Verlängerung verweigern, wenn andere Widerrufsgründe vorliegen als die Verurteilung, bei welcher das Gericht von einer strafrechtlichen Landesver- weisung abgesehen hat, oder für Straftaten, die bis und mit 30. September 2016 begangen wurden. In diesen Fällen ist das FZA anwendbar, insbesondere Artikel 5 Anhang I FZA (vgl. Ziff. II 8.4).
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Beendigung der Anwesenheit
8.2.1 Grundsätze
Unter Vorbehalt der anwendbaren Vorschriften hinsichtlich der strafrechtlichen Landesverweisung (vgl. Ziff. II 8.1 mit weiteren Hinweisen) müssen in Bezug auf die Beendigung der Anwesenheit dieser Personen die diesbezüglich geltenden Grundsätze des AIG und der VZAE angewendet werden (vgl. Ziff. II 1.2.3), sofern die Bestimmungen des FZA nicht günstiger sind als diejenigen des AIG und der VZAE.
Die gestützt auf das Abkommen erteilten Bewilligungen erlöschen somit durch Widerruf oder Nichtverlängerung nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungs- rechts205, wenn aufgrund eines geänderten Sachverhaltes die Bewilligungsvoraus- setzungen nicht mehr bestehen (Art. 23 VFP).
Bei freiwilliger Aufgabe der Erwerbstätigkeit erlischt das entsprechende Aufent- haltsrecht. Aus diesem einfachen Grund verliert die betreffende Person faktisch ihre Arbeitnehmereigenschaft. 206 Sie kann ihren Aufenthalt in der Schweiz nur dann fortsetzen, wenn sie die Voraussetzungen eines anderen Status nach dem FZA erfüllt.
Mit der Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde erlischt auch die Aufenthaltsbewilligung. Bei der Abmel- dung handelt es sich um eine – einer Kündigung vergleichbare – ausdrückliche Willenserklärung der ausländischen Person, mit der sie erklärt, nicht me hr länger in der Schweiz wohnhaft zu sein. Die Bestimmung ist vergleichbar mit der Rege- lung bei der Niederlassungsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 Bst. a AIG). Aufgrund ihrer weitreichenden Konsequenzen kann die Erklärung der Abmeldung allerdings nur angenommen werden, wenn sie vorbehaltlos mit der Absicht erfolgt, auf die Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA tatsächlich zu verzichten (vgl. auch unveröff. BGE vom 22. Januar 2001 i. S. M.A.D.B.,2A.357/2000).
Soweit die mit der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verbundenen Ansprüche grosszügiger sind (Aufrechterhaltung der Bewilligung), bleibt Artikel 61 Absatz 2 AIG als weitergehendes Recht anwendbar (Ziff. I 3.5.2 und II 2.8.2).
Bei Auslandabwesenheiten (z. B. infolge eines längeren Urlaubs) erlöschen die Kurzaufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erst nach einem ununterbrochenen Auslandaufenthalt von sechs Mona- ten. Erfolgt der Auslandaufenthalt wegen Militärdienstes, erlischt die Bewilligung auch bei einem längeren Auslandaufenthalt nicht (Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang l FZA).
205 Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 809 ff. 206 Vgl. Urteile 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 6.1 und 2C_1122/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3.4.
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Ein Widerruf der Bewilligungen ist insbesondere auch möglich wegen Rechtsmiss- brauchs oder bei Täuschung der Behörden, wenn wissentlich falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Bst. a AIG sowie die Ziff. I 3.3.5 und I 3.4.6; I 8.3.1 und I 8.3.2).207
8.2.2 Ausnahmen
Unter Vorbehalt des Ordre public und der öffentlichen Sicherheit (vgl. Ziff. II 8.4.1) ist der Widerruf einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder einer Aufent- haltsbewilligung EU/EFTA grundsätzlich ausgeschlossen, wenn (nicht kumulativ):
a) die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wegen vorübergehender Arbeits- unfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig oder wegen un- freiwilliger Arbeitslosigkeit nicht mehr erwerbstätig ist (Art. 6 Abs. 6 Anhang l FZA); Wenn die betroffene Person während der Gültigkeitsdauer der Kurzaufent- haltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) oder der Aufenthaltsbewilligung (Aus- weis B EU/EFTA) ihre Arbeitnehmereigenschaft verliert, prüfen die zuständi- gen kantonalen Behörden, ob und inwiefern sie sich noch FZA berufen kann (vgl. Ziff. II 6.3). 208 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung nicht mehr erfüllt, widerruft das zuständige kantonale Mig- rationsamt die Aufenthaltsbewilligung oder verweigert deren Verlängerung und verfügt die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziff. II 8.4). Bei der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach fünf Jahren kann deren Gültigkeitsdauer ebenfalls auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zuvor während mindestens zwölf Monaten unfreiwillig arbeitslos war (Art. 6 Abs. 1 Anhang l FZA und Ziff. II 4.6). Ist die betreffende Person nach diesem Jahr immer noch arbeitslos, kann sie aus der Schweiz weggewiesen werden (vgl. Ziff. II 6.1). Kann sie dagegen eine dauerhafte Erwerbstätigkeit nachweisen, hat sie An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder – wenn keine dauerhafte Erwerbstätigkeit vorliegt – auf eine Kurzaufenthaltsbewilli- gung EU/EFTA für die Dauer der Erwerbstätigkeit.
b) Selbstständigerwerbende oder Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Un- fall nicht mehr erwerbstätig sind (Art. 12 Abs. 6 Anhang l FZA);
c) ein Verbleiberecht besteht.
207 Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich herausstellt, dass die ausländische Person sich nur spora- disch an dem Ort in der Schweiz aufhält, den sie als ihren Lebensmittelpunkt bezeichnet hat (geringer Stromverbrauch, nur wenig Kleidung und persönliche Gegenstände, keine Lebensmittel mit kurzer Haltbar- keit usw.). Vgl. diesbezüglich die Urteile 2C_64/2024 vom 24. April 2024 E. 5.1 und 5.2 sowie 2C_210/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6 mit Hinweisen. Auch wenn die Behörden die Bewilligung in Kenntnis des Tatsachen während mehr als zwanzig Jahre lang trotz fehlendem Aufenthaltsrecht aufrechterhalten haben, kann sich deren Inhaber nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen unter dem Vorwand einer Zusiche- rung derselben Behörden (vgl. Urteil 2C_148/2025 vom 12. Juni 2025 E. 7.3). 208 Vgl. Rundschreibens vom 24. März 2014 über die Datenübermittlung durch die AVIG Durchführungs- stellen an die kantonalen Migrationsbehörden.
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Verbleiberecht Art. 4, 29 und 33 Anhang l FZA
8.3.1 Geltungsbereich
Art. 22 VFP Das Verbleiberecht fusst auf der Richtlinie 75/34 EWG und der Verordnung 1251/70 EWG und dient dazu, den weiteren Aufenthalt der Arbeitnehmenden oder Selbstständigerwerbenden im Aufenthaltsstaat nach der Aufgabe der Er- werbstätigkeit zu gewährleisten.
Personen, die sich auf das Verbleiberecht berufen können, behalten damit ihre erworbenen Rechte als Arbeitnehmer/in bzw. Selbständige (Aufrechterhaltung des Rechts auf Gleichstellung mit den inländischen Arbeitskräften 209) gemäss dem Abkommen, obwohl sie den Arbeitnehmerstatus/Status als Selbständige nicht mehr für sich in Anspruch nehmen können. Dieses Aufenthaltsrecht besteht grundsätzlich unabhängig vom Bezug allfälliger Sozialleistungen oder Ergän- zungsleistungen und bezieht sich auch auf die Familienangehörigen, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit.
Personen, die im Aufenthaltsstaat nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, kön- nen sich nicht auf das Verbleiberecht berufen. Einzig EU/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen des FZA ausgeübt haben und folglich in den Genuss der Rechte für Per- sonen nach diesem Abkommen kamen, können einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz geltend machen.210
8.3.2 Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in der Schweiz
Ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben Erwerbstätige aus den Mitgliedstaa- ten der EU/EFTA, die sich in der Schweiz aufgehalten und eine wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeübt ha- ben211 und nach dem Inkrafttreten des FZA oder des Protokolls I zum FZA respek- tive der Protokolle II und III 212 zum FZA mindestens eine der vier folgenden Vo- raussetzungen (a, b, c und d) erfüllen (nicht kumulativ): 213
209 Art. 7 der Verordnung 1251/70/EWG und der Richtlinie 75/34/EWG 210 Vgl. das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 26. Mai 1993 in der Rechtssache C-171/91, Tsiotras. Bezüglich der Umstände des Entstehens des Verbleiberechts siehe auch das Urteil des BGer vom 14. Oktober 2004,2A.526/2004 E. 5.1 in fine. 211 Wenn sich die betreffende Person als Nichterwerbstätige in der Schweiz aufgehalten und gleichzeitig im Ausland gearbeitet hat (umgekehrt Grenzgänger), kann sie sich nicht auf die Arbeitnehmereigenschaft be- rufen und somit ein entsprechendes Aufenthaltsrecht geltend machen - auch dann nicht, wenn sie aufgrund der Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sichereit Leistungen der Schweizer Arbeitslo- senversicherung bezogen hat. Ihr kann kein Verbleiberecht gewährt werden (vgl. Urteil 2C_641/2024 vom
25. Februar 2025 E. 5).
212 Je nachdem, ob die betreffende Person Staatsangehörige eines der in Ziff. 1.1 und 1.2 genannten Staaten ist. 213 Ausnahme: Das Verbleiberecht kann nicht gewährt werden, wenn der EU-Staatsangehörige zum Zeit- punkt des Ereignisses, das die Geltendmachung des Verbleibrechts erlaubt, nicht mehr über die Arbeitneh- mereigenschaft verfügt (vgl. Urteil 2C_567/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2). In einem kürzlich erschienenen Urteil (vgl. Urteil 2C_1026/2018 vom 25. Februar 2021 E. 4.2.4) hat das Bundesgericht festgehalten, dass
Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen, Sanktionen S e i t e | 93
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a) Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung 214 vorgesehene Alter für die Geltendma- chung einer Rente erreicht, 215 haben sich während der vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig 216 (diese drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein). 217
b) Sie sind dauernd 218 arbeitsunfähig geworden 219 und haben sich zuletzt wäh- rend mehr als zwei Jahren ständig 220 in der Schweiz aufgehalten. 221
die Arbeitnehmereigenschaft während der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung bestehen bleibt, nicht aber während der in Absatz 1 letzter Satz und Absatz 4 erster und zweiter Satz von Art. 61a AIG vorgesehenen 6-monatigen Frist. Folglich kann kein Verbleiberecht zuerkannt werden, wenn das Ereig- nis, das die Geltendmachung des Verbleiberechts erlaubt, innerhalb dieser Fristen eintritt. 214 Gemäss dem BGer handelt es sich nicht nur um das ordentliche Pensionierungsalter, sondern auch um das Alter für die Geltendmachung einer vorzeitigen Rente nach den schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil 2C_565/2022 vom 14. April 2025; im vorliegenden Fall hat die betreffende Person ab dem ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. Altersjahres eine AHV-Rente erhalten). 215 Sind die Voraussetzungen des vorliegenden Buchstabens erfüllt, besteht auch dann ein Verbleiberecht, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters auf- genommen wurde; dies unter der Voraussetzung, dass tatsächlich eine ernsthafte selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde (BGE 146 II 145). Zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um nach Eintritt des Pensionsalters als Arbeitnehmer zu gelten siehe Urteil 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.3 (keine diskri- minierende Ungleichbehandlung im Vergleich zu jüngeren Arbeitnehmenden). 216 Eine Person, die Überbrückungsleistungen des Kantons Waadt bezieht, besitzt keine Arbeitnehmereigen- schaft. Denn diese Leistungen dienen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Personen, die kurz vor dem Pensionsalter stehen und keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (mehr) haben. Vgl. diesbezüglich auch BGE 149 V 136. Zur Frage, wie die Massnahmen zum Verbleib oder zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bei der Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft zu berücksichtigen sind, siehe BGE 151 II 277 E. 5.4 ff. 217 Hat sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Erreichen des Rentenalters während der vo- rangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und dort mindestens während der letzten zwölf Monate eine Erwerbstätigkeit im Sinne des FZA ausgeübt, besteht ein Verbleiberecht. Dieses bleibt auch dann bestehen, wenn die betreffende Person weiterhin arbeitet (vgl. Urteil 2C_450/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 6). 218 Das Verbleiberecht wird nicht zuerkannt, wenn keine gesundheitlichen Gründe den Arbeitnehmer da- ran hindern, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (vgl. BGE 146 II 89 E. 4). 219 Ein Verbleiberecht wegen Arbeitsunfähigkeit besteht nur, wenn eine Beschäftigung im Lohn- oder Ge- haltsverhältnis aus diesem Grund aufgegeben wird (BGE 141 II 1 E. 4). Die von der zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungsstelle ordnungsgemäss bescheinigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit gelten als Be- schäftigungszeiten. Ein Verbleiberecht kann jedoch nicht zuerkannt werden, wenn die dauernde Arbeitsun- fähigkeit während oder nach der Frist von sechs Monaten gemäss den Absätzen 1 letzter Satz und 4 erster und zweiter Satz von Art. 61a AIG eintritt (vgl. das oben genannte Urteil 2C_1026/2018). 220 In diesem Fall wird das wird das Verbleiberecht zuerkannt, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt, in dem er die Erwerbstätigkeit wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgibt, bereits seit mehr als zwei Jah- ren recht-mässig in der Schweiz aufgehalten hat; dies gilt unabhängig von der Beschäftigungsdauer (vg. BGE 144 II 121 E. 3.5.3). 221 Nicht als Personen mit ständigem Aufenthalt in der Schweiz nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erster Satz der Verordnung (EWG) 1251/70 gelten Ausländerinnen und Ausländer, die als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig waren (vgl. Urteil 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022 E.5).
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c) Sie sind wegen eines Arbeitsunfalls oder wegen einer Berufskrankheit 222 dau- ernd223 arbeitsunfähig geworden und haben deswegen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers. 224
d) Sie nehmen nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz in der Schweiz und kehren min- destens einmal in der Woche dorthin zurück.
Die im Sinne von Buchstabe d in einem EU-Staat verbrachten Beschäftigungs- zeiten gelten für den Erwerb des Verbleiberechts nach den Buchstaben a und b als in der Schweiz erbracht.
Ein Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit im Sinne der Buchsta- ben a und b (obenstehend) haben zudem – unabhängig von der Dauer ihres Auf- enthalts und der Erwerbstätigkeit – EU/EFTA-Staatsangehörige, deren Ehe-gatte Schweizer Bürger ist oder das Schweizer Bürgerrecht wegen Heirat verloren hat.
Der ständige Aufenthalt in der Schweiz wird durch die vorübergehende Abwe- senheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr oder durch noch längere Abwe- senheiten durch die Leistung von Militärdienst nicht unterbrochen.
Die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit, Unfall oder einer von der zuständigen Behörde bestätigten unfreiwilligen Arbeitslosigkeit sowie die unfreiwillige Erwerbsunterbrechung der Selbstständigerwerbenden gelten als Be- schäftigungszeiten.
Das Verbleiberecht erlischt, wenn es die oder der EU/EFTA-Staatsangehörige in- nerhalb von zwei Jahren nach dem Entstehen nicht ausübt. Es wird nicht beein- trächtigt, wenn die berechtigte Person während dieser Frist die Schweiz verlässt.
222 Der Begriff der Berufskrankheit ist nach Massgabe der nationalen Gesetzgebung zu bestimmen (vgl. Urteil 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022 E. 6). 223 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit besteht grundsätzlich kein Verbleiberecht, wenn es für die betroffene Person zumutbar ist, eine Arbeit in einer angepassten Tätigkeit zu suchen (qualitativ und quantitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit). Die Möglichkeit einer erneuten dauerhaften Beschäftigung ist unter Berücksichtigung des Alters, des Invaliditätsgrads und der Aussichten, auf dem Arbeitsmarkt noch einmal Fuss zu fassen, zu prüfen (vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3; vgl. auch Urteil 2C_364/2024 vom 21. März 2025). 224 Wenn die Situation in Bezug auf die Invalidenversicherung klar und eindeutig ist, muss vor dem Ent- scheid über den Aufenthalt in der Schweiz der IV-Entscheid nicht abgewartet werden. Dies ist der Fall, wenn die ausländische Person vor Beginn der Karenzfrist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 IVG ihre Arbeitnehmereigenschaft verloren hat (2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.4.1) oder wenn sie nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit weder die Erwerbstätigkeit wiederaufgenommen noch Massnahmen zur Stellensuche ergriffen hat (BGE 151 II 277 E. 6.3).
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8.3.3 Verbleiberecht der Familienangehörigen
Art. 4 Anhang l FZA
Die Familienangehörigen 225 von EU/EFTA-Staatsangehörigen, die ihr Verbleibe- recht geltend gemacht haben, sind berechtigt, in der Schweiz zu bleiben, wenn sie bei der berechtigten Person wohnen.
Beim Tod einer erwerbstätigen Person, die aus dem aktiven Berufsleben heraus in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmende bzw. als Selbständi- gerwerbende verstorben ist, wird das weitere Verbleiberecht von Familienange- hörigen an besondere Voraussetzungen geknüpft.
So dürfen Familienmitglieder, die im Zeitpunkt des Todes der betreffenden Person bei ihr wohnten, in der Schweiz bleiben, wenn eine der drei folgenden nicht ku- mulativen Bedingungen erfüllt ist:
a) Die erwerbstätige Person, die ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer/in bzw. als Selbständige/r ausgeübt hat und sich in den letzten zwei Jahren vor ihrem Tod ständig in der Schweiz aufgehalten hat.
b) Die erwerbstätige Person, die ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer/in bzw. als Selbständige/r ausgeübt hat, ist infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Be- rufskrankheit gestorben.
c) Der überlebende Ehegatte der erwerbstätigen, ihr Freizügigkeitsrecht als Ar- beitnehmer/in bzw. als selbständige/r ausübenden Person besitzt das Schwei- zer Bürgerrecht oder hat dieses durch Eheschliessung mit der betreffenden Person verloren.
Das Verbleiberecht erlischt, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ent- stehen von dem/der Familienangehörigen nicht ausgeübt wird. Es wird nicht be- einträchtigt, wenn die berechtigte Person während dieser Frist die Schweiz ver- lässt.
8.3.4 Ausgestaltung des Verbleiberechts
Art. 4 Anhang l FZA
Angehörige der EU/EFTA und ihre Familienangehörigen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit), die sich auf ein Verbleiberecht im Sinne der Ziffern II 8.3.2 und II 8.3.3 berufen können, sind auf dieser Basis zum Verbleib in der Schweiz berechtigt und erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Erwerbstätige oder Nichterwerbstätige.
Sie profitieren von der geografischen Mobilität und behalten ihre Rechte, die sie aufgrund der Ausübung des Freizügigkeitsrechts der Arbeitnehmenden erworben haben (Gleichbehandlung in Bezug auf die inländischen Arbeitskräfte).
225 Unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
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Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen Art. 24 VFP
Unter Vorbehalt der anwendbaren Vorschriften hinsichtlich der strafrechtlichen Landesverweisung (vgl. Ziff. II 8.1 mit weiteren Hinweisen) müssen in Bezug auf die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen für Staatsangehörige der EU/EFTA und ihre Familienangehörigen die diesbezüglich geltenden Grundsätze des AIG und der VZAE (vgl. Ziff. I 8) angewendet werden, sofern die Bestimmungen des FZA nicht günstiger sind als diejenigen des AIG und der VZAE.
Wenn das Aufenthaltsrecht untergeht, beispielsweise infolge der Nichtverlänge- rung der Bewilligung, kann eine Wegweisungsmassnahme von der zuständigen kantonalen Behörde verfügt werden, ohne dass diese eine Prüfung nach Artikel 5 Anhang I FZA 226 vornehmen muss. Liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Ord- nung (Art. 5 Anhang I FZA) vor, kann eine solche Massnahme sogar ergriffen werden, wenn die ausländische Person die Voraussetzungen für einen Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf andere Bestimmungen des FZA erfüllt, beispielsweise, weil die betreffende Person erwerbstätig ist und/oder über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügt.
8.4.1 Öffentliche Ordnung und Sicherheit (Vorbehalt des Ordre public)
Art. 5 Anhang l FZA Unter Vorbehalt der anwendbaren Vorschriften hinsichtlich der strafrechtlichen Landesverweisung (vgl. Ziff. II 8.1 mit weiteren Hinweisen) darf das FZA nur durch Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden (Art. 5 Anhang I FZA). Massgebend sind die Richtlinien 64/221 EWG, 72/194 EWG und 75/35 EWG sowie die vom Europäischen Ge- richtshof (EuGH) dazu entwickelte Rechtsprechung (Art. 16 Abs. 2 FZA). 227 Diese Regelung findet auf alle gemäss FZA berechtigten Personen Anwendung, na- mentlich auf die aus der EU/EFTA stammenden Personen und ihre Familienange- hörigen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (Ziff. I 8.1 und II 1.2.3; vgl. auch BGE 129 II 215 E. 5–6 S. 210 ff.).
Falls sich die betroffene Person auf das FZA berufen kann, müssen die zuständi- gen Behörden eine Prüfung der Anwendung von Artikel 5 Anhang I FZA durch- führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Person über eine Aufenthaltsbe- willigung in der Schweiz verfügt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH, die vom Bundesgericht übernommen wurde,228 sind Beschränkungen der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur zulässig, wenn die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
226 Siehe BGE 141 II 1 E. 2.2.1 und Urteil 2C_148/2010 vom 11. Oktober 2010. 227 Vgl. auch die «Mitteilung der Kommission vom 19. Juli 1999 an den Rat und an das Europäische Parla- ment zu den Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind» (Kom 1999 [372]). 228 Siehe BGE 139 II 121 und die zitierten Urteile.
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Es liegt eine Störung der öffentlichen Ordnung vor.
Es ist eine tatsächliche und hinreichende schwere Gefährdung gegeben.
Diese Gefährdung berührt ein Grundinteresse der Gemeinschaft.
Die getroffene Massnahme ist verhältnismässig.
Weiter muss ein individuell vorwerfbares persönliches Verhalten einer anspruchs- berechtigten Person vorliegen. Die vorgesehene Massnahme darf nicht willkürlich sein und muss der konkreten Gefahrenabwehr und/oder der Vermeidung einer zukünftigen, von einer bestimmten Person ausgehenden Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen.
Eine strafrechtliche Verurteilung allein rechtfertigt eine Beschränkung der Freizü- gigkeit grundsätzlich nicht. 229 Mit den getroffenen Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dürfen ausserdem keine wirt- schaftlichen Zwecke verbunden sein. Solche Massnahmen dürfen nicht als Vor- wand für wirtschaftliche Ziele missbraucht werden (z. B. Schutz des Arbeitsmark- tes; Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG 230). Auch dürfen Beschränkungen nicht allein aus generalpräventiven Gesichtspunkten auferlegt werden (BGE 129 II 215 E. 6.3).
Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen berücksichtigt werden, wenn die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, welches eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Be- steht eine solche Gefährdung, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die oder der Betroffene ein solches Verhalten in Zukunft beibehält und somit eine Rückfallgefahr besteht (vgl. dazu Ziff. I 8.3). Es ist deshalb auch möglich, dass schon allein das frühere Verhalten einer Person (z. B. mehrfache Verurteilun- gen im Ausland) den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung er- füllt (BGE 136 II 5 und Urteil des EuGHs vom 27. Oktober 1977 in der Rs. 30/77, Bouchereau, Randnr. 27 ff.).
Der betroffenen Person müssen die Gründe für solche Massnahmen mitgeteilt werden, soweit dies die Sicherheit des Staates nicht gefährdet (Art. 6 der Richtli- nie 64/221/EWG). Es muss ihr die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Ent- scheid eingeräumt werden (Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG).
Schwere Suchtkrankheiten sowie schwere geistige und seelische Störungen kön- nen die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ebenfalls rechtfertigen (Richtlinie 64/221/EWG. Anhang, Bst. B).
229 Das Gericht muss im Einzelfall bestimmen, ob eine strafrechtliche Verurteilung ausreicht, um die Landes- verweisung im Sinne der neuen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 121 BV im Rahmen der Prüfung von Artikel 5 Anhang I FZA anzuordnen. 230 Marcel Dietrich, a. a. O., S. 495 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung.
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Diese Anforderungen entsprechen weitgehend der geltenden ausländerrechtli- chen Praxis im Zusammenhang mit der Anordnung der Wegweisung, des Wider- rufs von Bewilligungen, der Ausweisung und der Einreisesperre zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.231
Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen bleiben ebenfalls zulässig, 232 insbeson- dere:
bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verbrechen und Vergehen, wozu De- likte gegen die körperliche und sexuelle Integrität, Verstösse gegen das Be- täubungsmittelgesetz und die Bestimmungen über den Menschenhandel (Schlepper) oder die Förderung der illegalen Einreise von Drittstaatsangehö- rigen gehören;233
zur Vermeidung zukünftiger konkreter Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, beispielsweise durch Hooligans oder gewalttätige Demonst- ranten, selbst wenn sie sich noch nicht strafbar gemacht haben (EuGH-Urteil vom 4. Dezember 1974 Rs. 41/74 Yvonne van Duyn und Urteil vom 27. Ok- tober 1977 Rs. 30/77, Bouchereau).
In diesen Fällen ist regelmässig davon auszugehen, dass kein Aufenthaltsrecht- nach den Bestimmungen des FZA besteht (Ziff. II 2.4.1).
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Anstellung in der Schweiz stellt die fortgesetzte Abhängigkeit von Sozialhilfe im Sinne von Artikel 62 Buch- stabe e AIG grundsätzlich keinen Grund für Entfernungsmassnahmen nach Arti- kel 5 Absatz 1 Anhang I FZA dar (vgl. aber nachfolgend Ziff. II 6.3 und II 8.4.4).
8.4.2 Schwarzarbeit
Der Aufenthalt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersteht für Staatsange- hörige der EU/EFTA-Staaten nicht einer vorgängigen Kontrolle. Es ist grundsätz- lich Sache der ausländischen Person, ihre Ankunft in der Schweiz zu melden und die notwendigen Schritte zur Erlangung des entsprechenden Aufenthaltstitels zu unternehmen bzw. die erforderlichen Papiere bei der zuständigen Behörde im Aufenthaltskanton vorzulegen.
Die Verletzung ausländerrechtlicher Vorschriften beschränkt sich grundsätzlich auf die Nichtbeachtung von Anmelde- und Meldevorschriften (Art. 120 Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 32a VFP). Diese Ordnungswidrigkeit allein rechtfertigt weder die Anordnung einer Einreisesperre noch diejenige einer Wegweisung (vgl. EuGH-
231 Vgl. z. B. BGE 122 II 433 ff. und auch BBl 1992 V 347. 232 Betreffend die Dauer der Einreisesperre und die Anwendbarkeit von Art. 67 AIG in Verbindung mit dem FZA siehe BGE 139 II 121. In Bezug auf den Umstand, dass die Verurteilungen vor dem Inkrafttreten von Art. 66a ff. StGB (1. Oktober 2016) erfolgt sind, und die Verbindungen zur Rechtsprechung zu diesen Best- immungen siehe insbesondere das Urteil F-2885/2020 des BVGer, wonach ausnahmsweise auch dann ein Einreiseverbot von 20 Jahren verfügt werden kann, wenn kein Wiederholungsfall vorliegt (Verhängung ei- nes ersten Einreiseverbots). 233 Die Tatsache, dass bei der Gesuchstellung trotz Nachfrage des Kantons eine Verurteilung nicht erwähnt wurde, kann auf ein konkretes Rückfallrisiko hinweisen, auch wenn die Verurteilung schon lange zurückliegt (vgl. Urteil 2C_366/2023 vom 16. Januar 2024 E. 6.5).
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Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75 Royer; vgl. dagegen Ziff. I 8.9.1). Kann die Bewilligung nicht ausgestellt werden, weil beispielsweise die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt sind (mangels Vorlegen der not- wendigen Dokumente, wegen Verletzung des Ordre public usw.), sind die Artikel 115 und 118 AIG weiterhin anwendbar.
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer aus der EU/EFTA, die länger als 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz erwerbstätig sind, sind den Höchstzahlen sowie den arbeitsmarktlichen Voraussetzungen unterstellt (Kap. II 5). Die Umge- hung dieses Bewilligungsverfahrens erfüllt den Tatbestand der rechtswidrigen Er- werbstätigkeit im Sinne der Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe c, 116 Absatz 1 Buch- stabe b oder 117 AIG. 234 In ausserordentlich schweren Fällen von Schwarzarbeit bleiben zudem eine Wegweisung und die Anordnung einer Einreisesperre grund- sätzlich möglich (vgl. aber Ziff. II 2.4.1). Denkbar wäre dies beispielsweise bei ei- ner ausländischen Bauequipe, die ohne die erforderliche Bewilligung und in Ver- letzung von gesamtarbeitsvertraglich festgelegten Mindestlöhnen in grossem Umfang in der Schweiz Baudienstleistungen erbringt (vgl. auch die Sanktionen in Art. 9 des Entsendegesetzes235).
Werden dagegen im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthalts nur die Mel- devorschriften verletzt, kann eine Bestrafung gestützt auf Artikel 32 a VFP erfol- gen. Die Busse beträgt höchstens 5000 Franken.
8.4.3 Bettelei
Die Rechtsstellung der Bettlerinnen und Bettler wird in den ausländerrechtlichen Bestimmungen nicht geregelt. In der Schweiz gilt die Bettelei nicht als Erwerbstä- tigkeit. 236 Bei bettelnden Staatsangehörigen der EU/EFTA muss jedoch davon aus- gegangen werden, dass sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und sich folglich nicht auf einen Aufenthaltsanspruch aufgrund des FZA stützen können.
Gestützt auf die Erkenntnisse aus dem Bundesgerichtsurteil vom 13. März 2023 237 besteht für die Kantone die Möglichkeit, EU/EFTA-Staatsangehörige wegzuwei- sen (Art. 64 AIG), sollte sich herausstellen, dass sie in den ersten drei Monaten nach der Einreise der Bettelei nachgehen und damit keinen Anwesenheitstatbe- stand des FZA erfüllen. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch bei EU/EFTA-Staatsan- gehörigen, die bereits über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Hat die be- troffene Person bereits eine Bewilligung, so ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter welchen ihr die Bewilligung gewährt wurde, nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
234 Siehe dazu BGE 134 IV 57. 235 EntsG; SR 823.20. 236 Siehe dazu BGE 143 IV 97 E. 1 sowie die Urteile 6B_839/2015 vom 26. August 2016 E. 3.4 und 1C_443/2017 vom 29. August 2018 E. 5.4. 237 Urteil 1C_537/2021 (BGE 149 I 248).
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Sollte sich herausstellen, dass EU/EFTA-Staatsangehörige der Bettelei nachgehen und damit keinen Anwesenheitstatbestand des FZA erfüllen, so ist die Wegwei- sung ohne Prüfung von Artikel 5 Anhang I FZA möglich (vgl. Art. 23 VFP für Per- sonen mit einer Bewilligung).
Auch können Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern erlassen werden (Art. 67 AIG). Bei einem allfälligen Einreiseverbot ge- gen bettelnde Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staats muss Artikel 5 Anhang I FZA (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) berücksichtigt wer- den. Unter Umständen kann jedoch das frühere Verhalten an sich schon eine solche Gefährdung darstellen. Auch wiederholte Störungen der öffentlichen Ord- nung (erwiesener Wiederholungsfall) lassen auf eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schliessen. Denn sie können ein Hinweis da- rauf sein, dass sich die Person nicht an die herrschende Ordnung anpassen will oder kann.
Zu diesen Fragen wird im Übrigen auf das Rundschreiben des SEM «Bettelei durch Angehörige von EU- und EFTA-Mitgliedstaaten» vom 30. November 2023 ver- wiesen.
8.4.4 Sozialhilfeabhängigkeit
8.4.4.1 Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer
In aller Regel stellt das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel an sich noch kei- nen Grund dar, um Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit zu ergreifen. 238
In diesem Punkt gehen das FZA und das Gemeinschaftsrecht weiter als die Euro- päische Konvention für Menschenrechte (EMRK, SR 0.101), welche Massnahmen ausdrücklich zulässt, die zum Schutze des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes notwendig sind (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 239
Insoweit als in der Schweiz abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer aus der EU/EFTA und ihre Familienangehörigen von den gleichen So- zialleistungen profitieren wie die inländischen Arbeitskräfte (Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA), 240 stellt die Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich keinen Grund für eine Ausweisung241 der Betroffenen dar, solange diese nicht ständig und in grossem Umfang der öffentlichen Unterstützung bedürfen 242 (vgl. auch Ziff. II 6.3 und II 8.4.4.2).
238 Vgl. auch die «Mitteilung der Kommission vom 19. Juli 1999 an den Rat und das Europäische Parlament zu den Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind» (Kom 1999 [372]). 239 Marc E. Villiger, Handbuch EMRK, Zürich 1999, Rz. 550, S. 349 und BGE 125 II 633 E. 3b S. 641 240 Urteil des EuGHs vom 3. Juni 1986, Kempf, Rs. 139/85; Marcel Dietrich, a. a. O., S. 278 f. 241 Marcel Dietrich, a. a. O. S. 286-288. 242 Siehe z. B. das Urteil 2C_315/2008 vom 27. Juni 2008 (portugiesische Staatsangehörige, die sich seit fünf Jahren mit einem Ausweis B EU/EFTA in der Schweiz aufhielt, wobei sie gestützt auf befristete Arbeits- verträge unregelmässig beschäftigt war und – zusammen mit ihrem Sohn – Sozialhilfe in der Höhe von 59 071 Franken bezog).
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8.4.4.2 Selbstständigerwerbende und nicht erwerbstätige Personen
Bei Personen, die zur selbstständigen Erwerbstätigkeit 243 zugelassen wurden und die nicht mehr erwerbstätig oder auf Stellensuche sind, stellen ausreichende fi- nanzielle Mittel eine Bewilligungsvoraussetzung nach den massgebenden Best- immungen des FZA dar (Ziff. II 4.3 und II 6.2.3).244
Dieser Grundsatz gilt auch für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (Rentner, Personen in Ausbildung usw.) 245 oder die freiwillig auf ihre Arbeitneh- mereigenschaft verzichten oder diese verloren haben. 246
Beanspruchen diese Personen die öffentliche Sozialhilfe, 247 so erlischt ihr Anwe- senheitsrecht (Ziff. II 6.2.1). Eine bestehende Bewilligung kann widerrufen wer- den und die betroffenen Personen können gestützt auf Artikel 64 AIG in Verbin- dung mit Artikel 62 Buchstabe e AIG weggewiesen werden. Zuständigkeit Da die Bewilligungen für das Gebiet der ganzen Schweiz gelten, ist der jeweilige Aufenthaltskanton für die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig.
Nach einem Kantonswechsel ist deshalb der neue Kanton für die Anordnung und den Vollzug der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig (vgl. jedoch Ziff. II 4.4.1). Die von der zuständigen kantonalen Behörde nach den Artikeln 60– 68 AIG verfügte Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gilt für die ganze Schweiz (Art. 24 VFP).
Vorbehalten bleiben die anwendbaren Vorschriften hinsichtlich der strafrechtli- chen Landesverweisung (vgl. Ziff. II 8.1 mit weiteren Hinweisen). Ausreisefrist EU/EFTA-Staatsangehörige ohne Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder Auf- enthaltsbewilligung EU/EFTA, die aus der Schweiz weg- oder ausgewiesen wer- den, haben nach den Bestimmungen der massgebenden EU-Richtlinie die Schweiz innerhalb einer Frist von 15 Tagen zu verlassen. In den übrigen Fällen beträgt die Ausreisefrist mindestens einen Monat (Art. 7 der Richtlinie 64/221/EWG). Es handelt sich dabei um minimale Fristen. Es bleibt den kantona-
243 Eine Person, deren selbstständige Erwerbstätigkeit es nicht mehr erlaubt, ihren Lebensunterhalt und al- lenfalls jener der Familie zu gewährleisten, ohne dauerhaft auf Sozialhilfeleistungen angewiesen zu sein, kann nicht mehr als selbstständigerwerbend betrachtet werden (vgl. Urteil 2C_345/2023 vom 4. April 2024 E. 4.2 ff.). 244 Art. 2 Abs. 2, Art. 12 Abs. 6 und Art. 24 Abs. 1 und 3 Anhang l FZA sowie E. 3.2 des Urteils 2C_81/2017 vom 31. Juli 2017. 245 Siehe z. B. den Fall eines seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz niedergelassenen EU/EFTA-Staatsange- hörigen (Einreise im Alter von fünf Jahren), der nie erwerbstätig gewesen war und dauerhaft von der Sozi- alhilfe abhing (Urteil 2C_148/2010 vom 11. Oktober 2010). 246 Vgl. Rundschreibens vom 24. März 2014 über die Datenübermittlung durch die AVIG Durchführungs- stellen an die kantonalen Migrationsbehörden. 247 Gemäss Art. 82b VZAE, melden die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe.
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len Behörden selbstverständlich unbenommen, längere Ausreisefristen anzuset- zen. Vorbehalten bleiben dringende Fälle, in denen die Aus- oder Wegweisung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sofort vollzogen werden muss.248 Prüfung eines neuen Gesuchs nach einer Wegweisung Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts 249 erlischt die Aufenthaltsberechti- gung einer freizügigkeitsberechtigten Person mit dem Widerruf der Aufenthalts- bewilligung (oder der Grenzgängerbewilligung) nach Artikel 62 oder 63 AIG.
In diesem Fall wird ein neues Gesuch um Erteilung einer Bewilligung erst nach einer angemessenen Frist oder bei einer massgeblichen Änderung der Sachlage geprüft. Diese Frist ist nicht unter fünf Jahren anzusetzen. Nach Ablauf der ange- messenen Frist besteht ein Anspruch, dass auf ein Gesuch eingetreten und ge- prüft wird, ob (weiterhin) eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ord- nung vorliegt. Eine Änderung der Sachlage hingegen muss derart ins Gewicht fallen, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt. Strafbestimmungen und administrative Sanktionen Art. 32 und 32a VFP
Für Staatsangehörige der EU/EFTA, die der Bewilligungspflicht unterliegen, sind die im AIG vorgesehenen Strafbestimmungen und administrativen Sanktionen (Art. 115–122 AIG) differenziert anwendbar (vgl. namentlich die Ziff. I 8.12 und II 8.4.2).
Für Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten beschränkt sich die Verletzung auslän- derrechtlicher Vorschriften grundsätzlich auf die Nichtbeachtung von Anmelde- und Meldevorschriften (Art. 120 Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 32 a VFP). Kann die Bewilligung nicht ausgestellt werden, weil beispielsweise die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht erfüllt sind (mangels Vorlegen notwendiger Dokumente, we- gen Verletzung des Ordre public usw.), sind die Artikel 115 und 118 AIG weiter- hin anwendbar.
Für bewilligungspflichtige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer (vgl. Kap. II 5) erfüllt die Umgehung des Bewilligungsverfahrens den Tatbestand der rechts- widrigen Erwerbstätigkeit im Sinne der Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe c, 116 Absatz 1 Buchstabe b oder 117 AIG. 250
Verstösse gegen das Meldeverfahren (vgl. Ziff. II 3.3) durch ein Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA können gestützt auf Artikel 9 des Entsendegesetzes (EntsG) geahndet werden. Artikel 32a Abs. 1 VFP ermöglicht die Bestrafung von Verstös- sen gegen entsprechende Pflichten bei einem Stellenantritt in der Schweiz durch EU/EFTA-Staatsangehörige oder bei Erbringung von Dienstleistungen durch Selbstständigerwerbende aus der EU/EFTA (vgl. den allgemeinen Verweis des
248 Vgl. die neuen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 121 BV (Art. 66 a ff. StGB und Art. 49a ff. MStG; vgl. Ziff. I 8.4 und insbesondere Ziff. I 8.4.3.4). 249 Vgl. Urteil 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.5.4. 250 Siehe dazu BGE 134 IV 57.
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II. P E RS ONE NFRE IZ ÜGIGKE IT We isunge n VFP -1/2026
Art. 9 Abs. 1bis VFP auf die Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV). Der Stellenwechsel von Grenzgängern ist meldepflichtig; Verstösse werden sanktioniert (Artikel 32 a Abs. 2 VFP).
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