Rechte & Pflichten für Stellensuchende
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung
Rechte und Pflichten in der Arbeitslosenversicherung Ein Merkblatt für Versicherte
1 Zweck des Dokuments Im vorliegenden Merkblatt erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie als versicherte Person im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung (ALV) haben.
2 Welche Rechte habe ich? Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Sie können sich bereits während der Kündigungsfrist zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden. Erstes Beratungs- und Kontrollgespräch beim RAV Beim RAV haben Sie innerhalb von 15 Tagen ab Anmeldung ein erstes Beratungs- und Kontrollgespräch. Sie erhalten vom RAV eine entsprechende Einladung. Weitere Beratungs- und Kontrollgespräche werden mit Ihrem Personalberater oder Ihrer Personalberaterin individuell vereinbart. Vor und während der Arbeitslosigkeit Sie erhalten Unterstützung durch das RAV, welches Sie insbesondere bei Ihrer Stellensuche unterstützt und Sie bezüglich arbeitsmarktlicher Massnahmen berät. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Die Arbeitslosenkasse ist Ihre Ansprechstelle für alle Fragen zur Arbeitslosenentschädigung. Das Recht auf Arbeitslosenentschädigung hängt von verschiedenen Anspruchsvoraussetzun- gen ab: ganz oder teilweise arbeitslos, Arbeitsausfall/Verdienstausfall, Wohnen in der Schweiz, Erwerbsalter, Beitragszeit, Vermittlungsfähigkeit1, Kontrollvorschriften. Datenverarbeitung in den Informationssystemen der ALV In den Informationssystemen der ALV werden Personendaten gespeichert und bearbeitet. Ihre Rechte in diesem Zusammenhang sind auf «arbeit.swiss» detailliert festgehalten.
3 Welche Pflichten muss ich beachten? Im Zusammenhang mit der ALV haben Sie grundsätzlich diese Pflichten:
Mitwirkungspflicht
Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht
1 Vermittlungsfähig sind Personen, die auf dem Schweizer Arbeitsmarkt berechtigt, in der Lage und bereit sind, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
Seite 1 von 3
Mitwirkungspflicht: Anmeldung und Erfüllung der Kontrollvorschriften
Sie müssen sich auf einem RAV anmelden.
Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht müssen Sie an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen und unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung Ihres Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung erforderlich sind. Darunter fällt auch, Ihrem RAV und Ihrer Arbeitslosenkasse jegliche Änderung im Zusammenhang mit Ihrem Anspruch mitzuteilen. Das kann sein: Änderung Ihrer Kontaktdaten, Erzielung eines Zwischenverdienstes, Teil- nahme an Probe-/Schnuppertagen, Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, Krankheit, Unfall, eine notwendige Terminverschiebung, Geburt eines Kindes, IV-Verfahren usw.
Das RAV und die Arbeitslosenkasse sind auf alle vollständig, korrekt ausgefüllten und rechtzeitig eingereichten Unterlagen angewiesen.
Damit tragen Sie dazu bei, dass das RAV Sie zum Beispiel zielführend bei der Stellensuche unterstützen oder die Arbeitslosenkasse Ihre Arbeitslosenentschädigung korrekt berechnen und rechtzeitig auszahlen kann.
Sie stellen sicher, dass Sie innerhalb von 24 Stunden durch das RAV erreicht werden können (per Post, E-Mail, Telefon oder SMS).
Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht
Im Rahmen der Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht sind Sie verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen.
Sie müssen sich gezielt, bereits vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit, auf offene Stellen bewerben, wenn nötig auch ausserhalb Ihres Berufes.
Sie haben die Angaben über Ihre Stellensuche gegenüber dem RAV monatlich nachzuweisen.
Sie müssen eine zumutbare Stelle annehmen.
Zur Verbesserung Ihrer Chancen auf dem Arbeitsmarkt kann Sie das RAV zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen verpflichten.
4 Was bedeutet dies konkret für Sie? Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Ist Ihnen die Stelle gekündigt worden, so prüfen Sie zuerst, ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist. Suchen Sie schon während der Kündigungsfrist nach neuen Stellen und bewahren Sie die Bewerbungen auf. Diese werden durch das RAV kontrolliert. Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit Melden Sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den Sie Leistungen der ALV beanspruchen, zur Arbeitsvermittlung an. Von da an befolgen Sie die Weisungen und Kontrollvorschriften des RAV. Erstes Beratungs- und Kontrollgespräch beim RAV Beim RAV haben Sie innerhalb von 15 Tagen ab Anmeldung ein erstes Beratungs- und Kontrollgespräch. Sie erhalten vom RAV eine entsprechende Einladung. Vor und während der Arbeitslosigkeit Sie befolgen die Kontrollvorschriften sowie die Weisungen des RAV und der Arbeitslosen- kasse. Dies beinhaltet die Pflichten gemäss Kapitel 3 «Welche Pflichten muss ich beachten?».
Seite 2 von 3
Stellensuche und Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen einreichen Sie unternehmen alles Zumutbare, um Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zu verkürzen. Sie belegen Ihrem RAV monatlich bis spätestens zum 5. Tag des Folgemonats die mit dem RAV individuell vereinbarte Anzahl Bewerbungen via eService oder mittels Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» (gemäss Absprache mit Ihrem RAV).
Allgemein gilt Sie müssen Ihre Mitwirkungs- und Schadenverhinderungs-/Schadenminderungspflicht wahrnehmen. Das Nichtbefolgen dieser gesetzlich festgelegten Pflichten kann zu Sanktionen und damit zu einer vorübergehenden Einstellung finanzieller Leistungen führen. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen Jeweils am Monatsende müssen Sie Ihrer Arbeitslosenkasse folgende Dokumente einreichen:
das Formular «Angaben der versicherten Person»;
die weiteren Informationen, welche die Arbeitslosenkasse verlangt.
Ansprüche, die nicht innert 3 Monaten geltend gemacht werden, verfallen. Unwahre oder unvollständige Angaben können zu einer Verzögerung der Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung oder zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen. Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückbezahlt werden. Kontrollfreie Tage Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf 5 kontrollfreie Tage. Das sind Tage, während denen Sie von der Erfüllung der Kontrollvorschriften befreit sind, keine Arbeitsbemühungen unternehmen und auch nicht vermittlungsfähig sein müssen. Den Bezug der kontrollfreien Tage melden Sie 2 Wochen im Voraus Ihrem RAV.
5 Weiterführende Informationen Weitere Informationen finden Sie auf «arbeit.swiss».
Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem RAV und der Arbeitslosen- kasse und viel Erfolg bei Ihrer Stellensuche.
Version Dezember 2022
Seite 3 von 3