Merkblatt zum Vorgehen betreffend französische Grenzgänger (Startet einen Download)

Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt

Steuerverwaltung

Merkblatt zum Vorgehen betreffend französische Grenzgänger Gültig ab 2018

A. Allgemeines

Nach Art. 2 der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983 steht der Schweiz eine finanzielle Vergütung von 4,5% der jährlichen Bruttoeinkünfte der in der Schweiz arbeitenden Grenzgänger zu.

Die in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgänger aus Frankreich erhalten von Ihren Behörden eine Ansässigkeitsbescheinigungen "Attestation de résidence fiscale française des travail­ leurs frontaliers franco-suisses" (Form. 2041-ASK oder Form. 2041-AS), welche dem Arbeit­ geber abzugeben ist. Nur bei Vorliegen dieser Ansässigkeitsbescheinigung sind die betroffe­ nen Angestellten von der allgemeinen Quellensteuerpflicht ausgenommen und unterliegen der vorgenannten Vereinbarung. Diese Ansässigkeitsbescheinigung ist vom Arbeitgeber bei der kantonalen Steuerbehörde einzureichen.

B. Verfahren im Kanton Basel-Stadt ab 2011

I. Grenzgänger mit einer Ansässigkeitsbescheinigung

Personen mit Wohnsitz in Frankreich und einem Arbeitsverhältnis in Basel, welche für ein laufendes Jahr eine Ansässigkeitsbescheinigung einreichen, sind von der Quellensteuer­ pflicht befreit. Die Ansässigkeitsbescheinigung muss dem Arbeitgeber vorliegen und dieser muss ein Exemplar bei der baselstädtischen Steuerverwaltung einreichen. Im Januar des Folgejahres muss der Arbeitgeber die betreffenden Bruttolöhne der Steuerverwaltung mel­ den, damit die Vergütung von 4.5% bei den französischen Behörden beantragt werden kann. Dabei gilt folgendes Vorgehen:

Bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt sind im Januar von den Arbeitgebern einzureichen:

  • Bruttolohnmeldungen des Vorjahres. Die Anzahl der französischen Grenzgänger muss mit der Anzahl der bereits eingereichten Attestations de résidence übereinstimmen. Da­ bei ist zu beachten, dass auch Einkünfte von im Vorjahr nur teilweise beschäftigten fran­ zösischen Grenzgängern, wie auch von Schweizern mit Wohnsitz in Frankreich aufzufüh­ ren sind.

  • Ansässigkeitsbescheinigungen der während des Vorjahres eingetretenen französischen Grenzgängern

  • Ansässigkeitsbescheinigungen der im laufenden Jahr beschäftigten französischen Grenzgängern

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Steuerverwaltung Basel-Stadt MB Französische Grenzgänger

II. Grenzgänger ohne Ansässigkeitsbescheinigung

Personen mit Wohnsitz in Frankreich und einem Arbeitsverhältnis in Basel, welche keine Ansässigkeitsbescheinigung für das laufende Jahr einreichen, unterliegen der baselstädti­ schen Quellensteuerpflicht. Ihnen ist jeweils bei Auszahlung des Lohnes die Quellensteuer gemäss ordentlichem Quellensteuertarif abzuziehen. Die Abrechnung mit der Steuerverwal­ tung über die einbehaltene Quellensteuer von französischen Grenzgängern erfolgt jährlich, jeweils im Februar des Folgejahres zusammen mit der Bruttolohnmeldung. Die entsprechen­ den Tarife und Formulare finden sich im Internet unter: http://www.steuerverwaltung.bs.ch.

Bei quellenbesteuerten Mitarbeitern, welche nach dem 31.12. die Ansässigkeitsbescheini­ gung einreichen, gilt folgendes: Nachträgliche Rückerstattungen muss der Pflichtige selbst bei der Steuerverwaltung zurückfordern. Wir benötigen dafür die gültige Ansässigkeitsbe­ scheinigung, den Lohnausweis sowie eine Kontoverbindung (IBAN-Nummer mit BIC/SWIFT- Code).

Steuerverwaltung Basel-Stadt

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