Anhänge zu Weisungen VFP Anhänge Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM

Anhänge zu Weisungen VFP Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr

Die Weisungen VFP wie auch die Anhänge sind auf unserer Internetseite unter der Rubrik Publikationen & Service aufgeschaltet.

Bern-Wabern, Januar 2024

II Personenfreizügigkeit Anhänge zu Weisungen

VFP/1-2024

Inhaltsverzeichnis - Anhänge zu Weisungen VFP

Anhang 1

Gesetzesunterlagen

3

Anhang 2

Meldung und Muster der Ausländerausweise

4

Anhang 3

Meldung und Bewilligung

5

Anhang 4

Meldeverfahren: Berechnung der Anzahl Tage

11

Anhang 5

Abgrenzung einer meldepflichtigen von einer nicht meldepflichtigen

Tätigkeit bzw. Dienstleistung

15

Anhang 6

Vermittlung und Verleih

19

Anhang 7

Familiennachzug

20

Anhang 8

Liechtenstein

21

Anhang 9

Dienstleistungen im Bereich Garten- und Landschaftsbau

23

Anhang 10

Industrielle Reinigung

25

Anhang 11

Meldung & Bewilligung: Stellenantritt in der Schweiz

26

Anhang 12

Meldung und Bewilligung für Dienstleistungserbringende

28

Anhang 13

Zulassung und Aufenthalt von Selbstständigen und entsandten

Arbeitnehmenden

30

Anhang 14

Nützliche Links

31

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Anhang 1 Gesetzesunterlagen Freizügigkeitsabkommen FZA www.admin.ch/ch/d/sr/c0_142_112_681.html

Botschaft zum FZA www.admin.ch/ch/d/ff/2004/5891.pdf

EFTA-Übereinkommen www.admin.ch/ch/d/sr/c0_632_31.html

Botschaft zum EFTA-Übereinkommen www.admin.ch/ch/d/ff/2001/4963.pdf

Verordnung über den freien Personenverkehr VFP www.admin.ch/ch/d/sr/c142_203.html

Protokoll I zum FZA www.admin.ch/ch/d/ff/2004/5943.pdf

Botschaft zur Genehmigung des Protokolls I zum FZA www.admin.ch/ch/d/ff/2004/5891.pdf

Protokoll II zum FZA www.admin.ch/opc/de/classified- compilation/20080390/200906010000/0.142.112.681.1.pdf

Botschaft zur Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens sowie zu dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2008/472

Protokoll III zum FZA https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2016/5251.pdf

Botschaft zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2016/467

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Anhang 2 Meldung und Muster der Ausländerausweise

Online-Meldung für kurzfristige Erwerbstätigkeit Für die Meldung ist die kostenlose Online-Registrierung im Internet vorzunehmen (siehe auch Benutzerhandbuch zum Meldeverfahren). Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (admin.ch)

Ist es ausnahmsweise (aus technischen Gründen) nicht möglich, die Meldung online über das Internet vorzunehmen, kann sie schriftlich auf dem Postweg oder per Fax übermittelt werden. Die entsprechenden Meldeformulare können bei der für den Arbeits- oder Einsatzort zuständigen kantonalen Behörde (siehe Link unten) beantragt werden: www.sem.admin.ch/bfm/de/home/ueberuns/kontakt/kantonale_behoerden/adressen_kant one_und.html

Folgende Formulare sind erhältlich:

  • Meldeformular für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • Zusatzformular für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • Meldeformular für selbstständige Dienstleistungserbringer

  • Meldeformular für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Schweizer Arbeitgeber

  • Zusatzformular für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Schweizer Arbeitgeber

Gemeinsames Rundschreiben von BFM/SECO vom 29. April 2013 über die Einführung und Umsetzung der Lohnmeldung für entsandte Dienstleistungserbringer: www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/fza/20130429-rs- lohnmeldung-d.pdf

Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen Die verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA sind abrufbar unter: www.sem.admin.ch/bfm/de/home/themen/aufenthalt/eu_efta.html

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Anhang 3 Meldung und Bewilligung Jede Erwerbstätigkeit, die in der Schweiz ausgeübt wird, unterliegt grundsätzlich 1 einer Meldepflicht (Erwerbstätigkeit auf drei Monate oder 90 Tage innerhalb eines Kalenderjahres beschränkt)2 oder einer Bewilligungspflicht (länger dauernde Erwerbstätigkeit).

Zusätzlich zum Hauptkriterium der Dauer der Erwerbstätigkeit unterscheiden sich die beiden Verfahren (Meldung und Bewilligung) generell 3 wie folgt:

Das Meldeverfahren steht hauptsächlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit, welche der/die Erwerbstätige ausübt.

Die Bewilligung steht hauptsächlich im Zusammenhang mit der Person, auf welche die Bewilligung ausgestellt ist.

Grundsätzlich kommen die beiden Verfahren (Meldung und Bewilligung) für die gleiche Person nicht gleichzeitig oder aufeinanderfolgend im selben Kalenderjahr zur Anwendung.

Das Meldeverfahren kommt in der Regel zur Anwendung, wenn Staatsangehörige der EU/EFTA in der Schweiz während höchstens 90 Tagen oder drei Monaten im Kalenderjahr eine Erwerbstätigkeit (als selbständiger Dienstleistungserbringer, im Rahmen einer Entsendung oder eines Stellenantritts) ausüben. Kommt das Meldeverfahren zur Anwendung, wird keine Bewilligung benötigt. Das Meldeverfahren kommt nicht auf Staatsangehörige der EU/EFTA zur Anwendung, deren Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber drei Monate übersteigt. In diesem Fall wird eine Bewilligung benötigt. Das Gleiche gilt für entsandte oder selbstständige Dienstleistungserbringer, die in einem bestimmten Kalenderjahr in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit während mehr als 90 Tagen oder drei Monaten ausüben.

Es kann jedoch ausnahmsweise vorkommen, dass die gleiche Person im selben Kalenderjahr mehrere melde- und bewilligungspflichtige Tätigkeiten in der Schweiz ausübt, sei dies gleichzeitig oder nacheinander. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein EU/EFTA- Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz und entsprechender Aufenthaltsbewilligung eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber in der Schweiz ausübt, aber gleichzeitig einer Tätigkeit bei einem Arbeitgeber in der EU/EFTA nachgeht. Diese Erwerbstätigkeit ist in Bezug auf die Entsendung in die Schweiz meldepflichtig. So kann sich ein Staatsangehöriger der EU/EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten und gleichzeitig eine meldepflichtige Erwerbstätigkeit ausüben.

1 Für Dienstleistungen, die während maximal acht Tagen pro Kalenderjahr erbracht werden, ist keine Meldung oder Bewilligung erforderlich. Davon ausgenommen sind die folgenden Branchen: Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben oder Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Gewerbe der Reisenden, Erotikgewerbe. 2 Eine einfache Meldung ist nur in den in Kapitel II 3 der Weisungen des SEM zur Verordnung über den freien Personenverkehr beschriebenen Fällen möglich. 3 Bezüglich der allgemeinen Bestimmungen zu diesen beiden Verfahren wird auf Kapitel II 3 und II 4 verwiesen.

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Somit kann die gleiche Person ausnahmsweise im selben Kalenderjahr den beiden Verfahren (Meldung und Bewilligung) unterliegen, sei dies gleichzeitig oder aufeinanderfolgend, da sie zwei verschiedene Tätigkeiten ausübt.

Dieser Anhang enthält Beispiele von Situationen in denen die beiden Verfahren (Meldung und Bewilligung) im gleichen Kalenderjahr zulässig sind. Zudem wird erklärt, weshalb die beiden Verfahren im selben Kalenderjahr nicht in jedem Fall gleichzeitig anwendbar sein können. 4

Gelangen beide Verfahren im gleichen Kalenderjahr zur Anwendung, müssen die zuständigen kantonalen Behörden besonders darauf achten, dass der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit gemäss den geltenden Bestimmungen geregelt werden (vgl. die spezifische Situation für nicht kontingentierte Bewilligungen).

Grundsätzlich können sich die folgenden drei Konstellationen ergeben: 5

­ Gleichzeitige Meldung und Bewilligung (s. Punkt 1 weiter unten): Eine Tätigkeit wird gemeldet, während die ausländische Person, welche die Tätigkeit ausübt, bereits über eine gültige Bewilligung verfügt. ­ Meldung vor Bewilligung (s. Punkt 2 weiter unten) Die gemeldete Tätigkeit wird ausgeübt, bevor eine Bewilligung erteilt wird (im gleichen Kalenderjahr). ­ Meldung nach Bewilligung (s. Punkt 3 weiter unten): Die gemeldete Tätigkeit wird ausgeübt, während die Bewilligung abgelaufen ist (im gleichen Kalenderjahr).

In diesen Fällen muss systematisch geprüft werden, ob die beiden Verfahren (Meldung und Bewilligung) im gleichen Kalenderjahr zulässig sind. Diese Situationen sind gemäss den Grundsätzen, die aus den folgenden Beispielen hervorgehen, zu regeln.

4 Diese Bestimmungen sind nicht abschliessend. Ein besonderes Augenmerk gilt den Fällen, in denen das FZA nicht anwendbar ist (z. B. bei Arbeitnehmenden – unabhängig von deren Staatsangehörigkeit –, die von einem Unternehmen mit Sitz ausserhalb der EU/EFTA entsandt werden, oder bei Staatsangehörigen der EU/EFTA, die als selbstständig Erwerbende eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen und deren Unternehmenssitz sich ausserhalb der EU/EFTA befindet). 5 Die gemeldete Tätigkeit wird immer vom gleichen Arbeitnehmer ausgeübt, für den auch die Bewilligung erteilt wurde.

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1. Gleichzeitige Meldung und Bewilligung

In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Staatsangehöriger der EU/EFTA über eine Bewilligung (Ausweis L, B oder G EU/EFTA) verfügt und gleichzeitig eine meldepflichtige Tätigkeit ausüben möchte.

  1. a) Meldung zulässig:

Aus den beiden folgenden Beispielen geht hervor, dass die Meldung gleichzeitig mit der Bewilligung erfolgen kann:

Aufenthalt in der Schweiz als Nichterwerbstätige: Frau Z ist Staatsangehörige der EU/EFTA und Inhaberin einer Bewilligung für Nichterwerbstätige in der Schweiz. Gleichzeitig arbeitet sie (als Arbeitnehmerin oder selbstständig Erwerbende) für das Unternehmen A mit Sitz im Hoheitsgebiet der EU/EFTA. Wenn sie in der Schweiz während höchstens 90 Tagen eine grenzüberschreitende Dienstleistung für das Unternehmen A erbringt, unterliegt diese Tätigkeit der Meldepflicht.

Teilzeitbeschäftigung: Herr Y ist Staatsangehöriger der EU/EFTA und Inhaber eines Ausweises L, B oder G EU/EFTA. Er arbeitet Teilzeit als Arbeitnehmer für das Unternehmen B mit Sitz in der Schweiz. Gleichzeitig arbeitet Herr Y Teilzeit als Arbeitnehmer für das Unternehmen C mit Sitz im Hoheitsgebiet der EU/EFTA 6. Wenn er in der Schweiz während höchstens 90 Tagen 7 eine grenzüberschreitende Dienstleistung für das Unternehmen C erbringt, unterliegt diese Tätigkeit der Meldepflicht 8.

  1. b) Meldung unzulässig:

Eine Meldung ist nicht zulässig, wenn die Tätigkeit von einem Erwerbstätigen ausgeübt wird, der bereits über eine Bewilligung im Rahmen der Ausnahmen von den Höchstzahlen gemäss Artikel 19 bis 20a VZAE verfügt.

Dieser Grundsatz findet sich in folgendem Beispiel wieder:

Herr X ist Inhaber einer 120-Tage-Bewilligung 9, die vom 1. Januar 2019 bis am 31. Dezember 2019 gültig ist. Damit soll er als Arbeitnehmer, der vom Unternehmen D mit Sitz im Hoheitsgebiet der EU/EFTA entsandt wird, im Rahmen eines bestimmten Projekts eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz erbringen. Im gleichen Kalenderjahr

6 Dieser Grundsatz gilt auch, wenn Herr Y nicht für das Unternehmen C arbeitet, sondern als selbstständig Erwerbender ein eigenes Unternehmen auf der anderen Seite der Grenze hat. Er kann seinen Wohnsitz in der Schweiz haben und hier grenzüberschreitende Dienstleistungen für sein Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der EU/EFTA erbringen. 7 Wird die grenzüberschreitende Dienstleistung für eine längere Dauer erbracht, muss der Arbeitnehmer bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde eine Bewilligung anfordern. 8 Wenn das Unternehmen B in der Schweiz zur Umgehung der Beschränkungen der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung gegründet wurde (Scheinniederlassung), darf keine Bewilligung erteilt werden. Ein solcher Fall könnte vorliegen, wenn die beiden Unternehmen B und C miteinander verbunden sind. 9

S. Ziff. II 5.3.5.3 der Weisungen des SEM zur Verordnung über den freien Personenverkehr.

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2019 kann für Herrn X keine grenzüberschreitende Dienstleistung mehr gemeldet werden.10

Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit (FZA) sieht nur eine teilweise Liberalisierung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs vor (beschränkt auf 90 Tage pro Kalenderjahr). Da der Mitarbeiter X bereits Inhaber einer Bewilligung ist, die ihm eine kontingentsfreie Dienstleistungserbringung (sogenannte 120-Tage-Bewilligung) erlaubt, käme es einer Umgehung der vom Gesetzgeber auferlegten Beschränkung gleich, wenn er im gleichen Kalenderjahr vom Meldeverfahren Gebrauch machen könnte.11

Bevor die zuständige kantonale Behörde die vom Dienstleistungserbringer übermittelte Meldung bearbeitet, muss sie prüfen, ob die erwerbstätige Person nicht bereits über eine Bewilligung in der Schweiz verfügt. Wenn gemäss den geltenden Bestimmungen das Meldeverfahren nicht zulässig ist (vgl. insbesondere das oben erwähnte Beispiel), ist die Meldung zu verweigern. Die gemeldete Tätigkeit kann nicht aufgenommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit nicht im Kanton ausgeübt wird, welcher die Bewilligung erteilt hat, sondern in einem anderen Kanton.

2. Bewilligung nach Meldung

In der Praxis kann es auch vorkommen, dass ein Staatsangehöriger der EU/EFTA über das Meldeverfahren eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausübt und dass ihm danach im gleichen Kalenderjahr eine Bewilligung erteilt wird (Ausweis L, B oder G EU/EFTA).

  1. a) Erteilung der Bewilligung ohne Einschränkung: Beispiel 1: Herr W mit Wohnsitz in Frankreich tritt eine auf drei Monate befristete Stelle in der Schweiz an. Sein Arbeitgeber, das Unternehmen E mit Sitz in der Schweiz, meldet diese Tätigkeit über das Online-Meldeverfahren an. Bei Beendigung des Arbeitsvertrags beschliesst das Unternehmen E, Herrn W in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis anzustellen. In diesem Fall hat Herr W Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung G EU/EFTA.

Beispiel 2: Frau V wurde in der Schweiz gemeldet, um während höchstens 90 Tagen als Arbeitnehmerin, die vom Unternehmen F mit Sitz im Hoheitsgebiet der EU/EFTA entsandt worden war, eine Dienstleistung zu erbringen. Danach wird sie erneut in die Schweiz entsandt, um während länger als 120 Tagen eine grenzüberschreitende Dienstleistung zu erbringen. Dafür kann eine kontingentierte Bewilligung (Art. 19a oder 20a VZAE) erteilt werden, auch wenn die Tätigkeit im gleichen Kalenderjahr erfolgt.

10 Das Gleiche gilt, wenn Herr X die gemeldete Tätigkeit als selbstständig Erwerbender ausübt und dessen Unternehmen seinen Sitz im Hoheitsgebiet der EU/EFTA hat. 11 Das Gleiche gilt, wenn die Bewilligung von Herrn X eine Gültigkeitsdauer von vier Monaten aufweist (s. Art. 19a Abs. 4 VZAE).

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  1. b) Erteilung der Bewilligung mit Einschränkung:

Wenn bereits eine grenzüberschreitende Dienstleistung über das Meldeverfahren erbracht worden ist, ist die Erteilung einer kontingentsfreien Bewilligung für den gleichen Dienstleistungserbringer und das gleiche Kalenderjahr im Rahmen der Ausnahmen von den Höchstzahlen gemäss Artikel 19 bis 20a VZAE weiterhin möglich, sofern die im Meldeverfahren gemeldete Beschäftigungsdauer in der Berechnung der gesamten zulässigen Dauer (vier Monate oder 120 Tage pro Kalenderjahr) berücksichtigt wird. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich somit nach der Anzahl noch verfügbarer Tage (120 Tage abzüglich die Tage, die der Dienstleistungserbringer bereits über das Meldeverfahren in Anspruch genommen hat). 12

Beispiele: Das Unternehmen G entsendet seine Mitarbeiterin Frau U: Das Unternehmen G hat seine Mitarbeiterin Frau U bereits für die gesamte zulässige Dauer (90 effektive Arbeitstage) über das Meldeverfahren entsandt. Im gleichen Kalenderjahr möchte das Unternehmen Frau U erneut für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung entsenden. In diesem Fall darf die maximale Gültigkeitsdauer der kontingentsfreien Bewilligung, die Frau U erteilt wird, nicht mehr als 30 Tage im gleichen Kalenderjahr betragen (120 Tage abzüglich 90 Tage). 13

Das Unternehmen H entsendet Herrn T: Das Unternehmen H hat seinen Mitarbeiter Herrn T bereits für die Dauer von 20 Tagen über das Meldeverfahren entsandt. In diesem Fall kann für Herrn T im gleichen Kalenderjahr nur eine kontingentsfreie Bewilligung von höchstens 100 Tagen (120 Tage abzüglich 20 Tage) erteilt werden.

Zwei verschiedene Unternehmen entsenden Herrn S: Herr S wurde von seinem früheren Arbeitgeber, dem Unternehmen I, bereits für eine Beschäftigungsdauer von 45 Tagen entsandt. Wenn sein neuer Arbeitgeber, das Unternehmen J, für eine grenzüberschreitende Dienstleistung, die Herr S, im gleichen Kalenderjahr ausübt, eine Bewilligung beantragt, gilt die gleiche Einschränkung (120 Tage abzüglich 45 Tage, also höchstens 75 Tage).

Wenn eine 120-Tage-Bewilligung für Beschäftigungszeiten in zwei verschiedenen Kalenderjahren erteilt wird (beispielsweise vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020), darf die gesamte Beschäftigungsdauer im laufenden Kalenderjahr die zulässige Beschäftigungsdauer im Rahmen der kontingentfreien Bewilligung nicht überschreiten. 14

12 Die verbleibende Anzahl Tage, die ohne Kontingentierung im entsprechenden Jahr beansprucht werden können, muss auf der Bewilligung klar angegeben sein. 13 Wenn das Unternehmen Frau U für eine längere Zeitdauer entsenden möchte, wird eine Bewilligung nur nach Anrechnung an eine Kontingentseinheit gemäss Artikel 19a oder 20a VZAE erteilt. 14 Wird eine Erwerbstätigkeit von 80 Tagen gemeldet und zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. Mai 2019 ausgeübt und danach eine 120-Tage-Bewilligung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020 erteilt, ist die Anzahl Tage zu berücksichtigen, die im gleichen Kalenderjahr (in diesem Fall 2019) bereits über das Meldeverfahren beansprucht wurde. Gleichzeitig muss auf der zu erteilenden Bewilligung die verbleibende Anzahl Tage erwähnt werden, die vor Jahresende 2019 noch beansprucht werden können, das heisst 120 Tage abzüglich 80 Tage = 40 Tage.

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Es ist zu beachten, dass Bewilligungen zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung nur dann erteilt werden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung. Die Bestimmungen in Ziff. II 5.3.5 der Weisungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr sind strikte einzuhalten.15

3. Meldung nach Bewilligung

In der Praxis kann es auch vorkommen, dass das Meldeverfahren im gleichen Kalenderjahr, aber nach Ablauf der Bewilligung des Erwerbstätigens zur Anwendung kommt.

  1. a) Meldung zulässig:

Nach der definitiven Ausreise von Frau R aus der Schweiz wird ihre Bewilligung (Ausweis L, B oder G EU/EFTA) im Juni 2019 ablaufen. Frau R wird vom Unternehmen K mit Sitz im Hoheitsgebiet der EU/EFTA angestellt und erbringt anschliessend im gleichen Kalenderjahr eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz, welche die Dauer von 90 Tagen nicht überschreitet.16 Diese Tätigkeit unterliegt grundsätzlich der Meldepflicht.

  1. b) Meldung unzulässig:

Für den gleichen Dienstleistungserbringer (Selbständiger oder entsandter Arbeitnehmer), der im gleichen Kalenderjahr bereits eine Bewilligung im Rahmen der Ausnahmen von den Höchstzahlen gemäss Artikel 19 bis 20a VZAE (120 Tage oder vier Monate) erhalten hat, kann keine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung mehr gemeldet werden.

Beispiel: Frau Q wurde vom Unternehmen L mit Sitz im Hoheitsgebiet der EU/EFTA in die Schweiz entsandt, um eine grenzüberschreitende Dienstleistung zu erbringen. Zu diesem Zweck wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung für vier Monate im Zeitraum 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019 erteilt. Da die zulässige Dauer von vier Monaten ohne Anrechnung an die Höchstzahlen bereits beansprucht wurde, ist eine Meldung im Hinblick auf die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung durch Frau Q im gleichen Kalenderjahr nicht mehr zulässig.17

Wenn eine 120-Tage-Bewilligung für Beschäftigungszeiten in zwei verschiedenen Kalenderjahren erteilt wird (beispielsweise vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020), kann die Meldung einer Tätigkeit, die nach Ablauf der Bewilligung auszuüben ist, nur erfolgen, wenn die effektiven Arbeitstage im entsprechenden Kalenderjahr (in diesem Fall

  1. 2020) berücksichtigt werden.18

15 Das Unternehmen, das eine solche Bewilligung beantragt, muss insbesondere angeben, an welchen Daten die Leistungen in der Schweiz erbracht werden (vgl. Ziff. II 5.3.5.1.c). 16 Das Gleiche würde bei einer selbstständigen Tätigkeit oder bei Antritt einer Stelle gelten, die auf 90 Tage oder drei Monate im gleichen Kalenderjahr befristet ist. 17 Wenn das Unternehmen Frau U für eine längere Zeitdauer entsenden möchte, kann eine Bewilligung nur nach Anrechnung an eine Kontingentseinheit gemäss Artikel 19a oder 20a VZAE erteilt werden. 18

S. Fussnote 15 sinngemäss.

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Anhang 4 Meldeverfahren: Berechnung der Anzahl Tage Dieser Anhang zeigt anhand von Beispielen auf, wie die Anzahl Arbeitstage, die das System ZEMIS im Rahmen des Meldeverfahrens gemäss Kapitel 3 der Weisungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr registriert, berechnet wird.

Aus Gründen der Einfachheit werden ausschliesslich Beispiele im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmenden durch ein Unternehmen mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat verwendet. In diesem Fall gilt sowohl für das Unternehmen als auch für die entsandten Arbeitnehmenden eine Beschränkung von maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr.

Erfolgt die Meldung durch einen selbstständigen Dienstleistungserbringer, der Staatsangehöriger der EU/EFTA ist und dessen Unternehmen sich auf dem Hoheitsgebiet der EU/EFTA befindet, sind die nachfolgenden Beispiele zur Berechnung der Anzahl Tage analog anwendbar. Das System ZEMIS beschränkt die Erwerbstätigkeit des selbstständigen Dienstleistungserbringers auf 90 Tage pro Kalenderjahr. Wenn der selbständige Dienstleistungserbinger seine Arbeitnehmenden im Meldeverfahren entsendet, werden die Arbeitstage der Arbeitnehmenden an das Guthaben des selbständigen Dienstleistungserbringers angerechnet.

Bei einem Stellenantritt in der Schweiz kann für jeden Arbeitnehmenden eine Erwerbstätigkeit bis maximal drei Monate über das Meldeverfahren gemeldet werden. 19 Ein Schweizer Unternehmen kann die Anstellung mehrerer Arbeitnehmender aus der EU/EFTA melden, sofern die Arbeitsverträge der einzelnen Arbeitnehmenden auf drei Monate pro Kalenderjahr befristet sind.

1. Anmeldung eines einzelnen Arbeitnehmenden

  1. a) Ununterbrochene Dauer der Erwerbstätigkeit

Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Erwerbstätigkeit an einem Stück ausübt (d. h. ohne Unterbrechung, mit Ausnahme der Samstage und Sonntage, also jede Woche von Montag bis und mit Freitag), müssen nur die effektiven Arbeitstage gemeldet werden.

Beispiel: von Montag, 20. Mai 2019 bis Freitag, 24. Mai 2019, von Montag, 27. Mai 2019 bis Freitag, 31. Mai 2019, u.s.w. von Montag, 9. September 2019 bis Freitag, 13. September 2019, von Montag, 16. September 2019 bis Freitag, 20. September 2019.

19 Ausnahmsweise können bei einem Stellenantritt in der Schweiz einzelne Arbeitstage gemeldet werden, sofern die effektiv in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten die maximale Dauer von 90 Tagen pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

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In diesem Fall hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 90 Tage beansprucht, also 18 Wochen à 5 Tage. Wird der gesamte Zeitraum vom 20. Mai 2019 bis zum 20. September 2019 gemeldet, wird die Meldung zurückgewiesen, da die Gesamtzahl der Tage die Höchstdauer überschreitet; da die Samstage und Sonntage als Arbeitstage berechnet wurden.

  1. b) Anmeldung für mehrere Tage oder gestaffelte Dauer der Erwerbstätigkeit

Das System ZEMIS lässt auch zu, dass die Erwerbstätigkeit gestaffelt gemeldet wird (ein oder mehrere Tage, mehrere Perioden, gestaffelt), also beispielsweise drei Perioden von je 30 Tagen (Erwerbstätigkeit von Montag bis Freitag nach dem gleichen Grundsatz wie unter Punkt 1. a. gemeldet).

Beispiel: vom 7. Januar 2019 bis 15. Februar 2019, vom 29. April 2019 bis 7. Juni 2019 sowie vom 9. September 2019 bis 18. Oktober 2019

In diesem Fall wurden ebenfalls 90 Tage beansprucht, also 18 Wochen à 5 effektive Tage.

  1. c) Berechnete Tage und Verlängerung der Erwerbstätigkeit

In den unter Punkt a. und b. beschriebenen Fällen wurden die gesamten 90 Tage, die im Meldeverfahren verfügbar sind, für 2019 ausgeschöpft.

Das Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA, das seine Arbeitnehmerin oder seinen Arbeitnehmer in die Schweiz entsandt hat, kann für das Jahr 2019 keine weiteren Einsätze melden. Es kann auch keine anderen Arbeitnehmenden in diesem Verfahren entsenden. Möchte das Unternehmen im gleichen Jahr weitere Dienstleistungen in der Schweiz erbringen, so muss es unabhängig von der zu entsendenden Person bei der zuständigen kantonalen Behörde um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (s. Kap. 6 der Weisungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr).

Ebenso hat die von diesem Unternehmen entsandte Person ihr Guthaben von 90 Tagen ausgeschöpft. Sie hat keine Möglichkeit mehr, im selben Kalenderjahr im Rahmen des Meldeverfahrens eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz auszuüben; dies gilt selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit ihren Arbeitgeber verlassen hat. Wenn sie in der Schweiz eine Stelle antritt, von einem anderen Unternehmen in die Schweiz entsandt wird oder als selbstständigerwerbende Person eine Dienstleistung in der Schweiz erbringen möchte, kann sie das Meldeverfahren im Laufe des Jahres 2019 nicht in Anspruch nehmen, sondern muss die zuständigen kantonalen Behörden um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen (s. Kap. 4, 5 und 6 der Weisungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr). Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn die betroffene Person als vom gleichen oder einem anderen Unternehmen entsandte Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder als selbstständige Dienstleistungserbringerin in der Schweiz grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen möchte.

Hat ein Staatsangehöriger der EU/EFTA als selbstständiger Dienstleistungserbringer (Sitz in der EU/EFTA) oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer für eine dreimonatige Erwerbstätigkeit in der Schweiz die unter Punkt a. oder b. beschriebenen Meldungen vorgenommen, kann Seite | 12 der Anhänge

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diese Person im gleichen Kalenderjahr ebenfalls keine neue Meldung mehr vornehmen; dies gilt unabhängig von ihrem Status und auch dann, wenn sie in einem Unternehmen in der EU/EFTA angestellt ist und von diesem in die Schweiz entsandt werden soll.

2. Anmeldung von mehreren Arbeitnehmenden, die von einem

Unternehmen in der EU/EFTA entsandt werden Möchte ein Unternehmen mehrere Arbeitnehmende entsenden, kann es dies für einen bestimmten Tag, für mehrere Tage ab dem gleichen Datum oder ab verschiedenen Daten, für die gleiche Periode oder für verschiedene Perioden tun.

Beispiel: Ein Unternehmen, das für seine Arbeitnehmer A, B, C und D das Meldeverfahren in Anspruch nehmen möchte, kann dies auf folgende Weise tun (die Punkte a, b und c beziehen sich auf drei aufeinanderfolgende Entsendungen durch das gleiche Unternehmen).

  1. a) Entsendung 1: Arbeitnehmer A, B und C – vom 7. Januar 2019 bis 15. Februar 2019:

Nach dieser ersten Entsendung wurden nur 30 Tage beansprucht (gemeldete Tage durch das Unternehmen: jede Woche von Montag bis Freitag 20). Das Unternehmen hat noch einen Saldo von 60 Tagen. Das Gleiche gilt für die Arbeitnehmer A, B und C. Arbeitnehmer D verfügt über einen Saldo von 90 Tagen, er könnte aber vom gleichen Unternehmen nur für 60 Tage entsandt werden (was dem Saldo seines aktuellen Arbeitgebers entspricht).

  1. b) Entsendung 2: Arbeitnehmer A und B – vom 29. April 2019 bis 7. Juni 2019:

Nach dieser zweiten Entsendung beträgt der Saldo des Unternehmens noch 30 Tage. Es hat insgesamt bereits 60 Tage beansprucht (die 30 Tage von April bis Juni plus die 30 Tage von Januar bis Februar).

Das Gleiche gilt für die Arbeitnehmer A und B. Arbeitnehmer C verfügt über einen Saldo von 60 Tagen, er könnte aber vom gleichen Unternehmen nur für 30 Tage entsandt werden (was dem Saldo seines aktuellen Arbeitgebers entspricht). Arbeitnehmer D verfügt nach wie vor über einen Saldo von 90 Tagen, er könnte aber vom gleichen Unternehmen nur für 30 Tage entsandt werden (was dem Saldo seines aktuellen Arbeitgebers entspricht).

Möchte das Unternehmen im Jahr 2019 seine Arbeitnehmer erneut entsenden, ist dies unabhängig vom entsandten Mitarbeiter nur noch für 30 Tage möglich, was seinem restlichen Saldo entspricht.

  1. c) Entsendung 3: Arbeitnehmer A – vom 9. September 2019 bis 18. Oktober 2019:

Nach dieser dritten Entsendung hat das Unternehmen das gesamte Guthaben der verfügbaren Tage im Meldeverfahren ausgeschöpft (drei Perioden von je 30 Tagen). Es kann im Jahr 2019 keine weitere Erwerbstätigkeit anmelden, und zwar unabhängig davon, welche Arbeitnehmer für die Entsendung vorgesehen wären. Wenn das Unternehmen im gleichen

20 Das elektronische System bucht alle gemeldeten Tage ab. Wenn Samstage, Sonntage oder Feiertage gemeldet werden, werden diese Tage abgezählt, auch wenn an diesen Tagen keine Beschäftigung ausgeübt wird.

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Jahr weitere Dienstleistungen in der Schweiz erbringen muss, hat es bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den zu entsendenden Arbeitnehmer zu stellen. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (s. Kap. 6 der Weisungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr).

Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer A, der im Jahr 2019 nicht mehr in die Schweiz entsandt werden kann. Wenn er in der Schweiz eine Stelle antritt, von einem anderen Unternehmen in die Schweiz entsandt wird oder als selbstständigerwerbende Person eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz erbringen möchte, kann er das Meldeverfahren in diesem Jahr nicht mehr in Anspruch nehmen, sondern muss die zuständigen kantonalen Behörden um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen (s. Kap. 4, 5 und 6 der Weisungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr).

Arbeitnehmer B kann vom gleichen Unternehmen nicht mehr im Meldeverfahren in die Schweiz entsandt werden, weil dieses sein Guthaben in diesem Jahr ausgeschöpft hat. Wenn er in der Schweiz eine Stelle antritt, von einem anderen Unternehmen in die Schweiz entsandt wird oder als selbstständigerwerbende Person eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz erbringen möchte, kann das Meldeverfahren im gleichen Jahr für maximal 30 Tage in Anspruch genommen werden.

Ebenso kann Arbeitnehmer C im Jahr 2019 nicht mehr vom gleichen Unternehmen im Meldeverfahren in die Schweiz entsandt werden, weil dieses seine Quote ausgeschöpft hat. Wenn er in der Schweiz eine Stelle antritt, von einem anderen Unternehmen in die Schweiz entsandt wird oder als selbstständigerwerbende Person eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz erbringen möchte, kann das Meldeverfahren im gleichen Jahr für maximal 60 Tage in Anspruch genommen werden.

Obwohl Arbeitnehmer D noch nie angemeldet wurde, kann er im gleichen Kalenderjahr nicht von seinem Arbeitgeber im Meldeverfahren entsandt werden. Wenn er in der Schweiz eine Stelle antritt, von einem anderen Unternehmen in die Schweiz entsandt wird oder als selbstständigerwerbende Person eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz erbringen möchte, kann er diese Erwerbstätigkeit für maximal 90 Tage pro Kalenderjahr anmelden.

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Anhang 5 Abgrenzung einer meldepflichtigen von einer nicht meldepflichtigen Tätigkeit bzw. Dienstleistung Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung innerhalb von 90 Tagen im Kalenderjahr benötigen Staatsangehörige der EU/EFTA sowie entsandte Arbeitnehmende eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA keine Bewilligung21. Sie unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 1 FZA, Art. 6 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VFP und Art. 6 EntsG dem Meldeverfahren. Es gilt der Grundsatz, dass alle grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die länger als acht Tage pro Kalenderjahr dauern, meldepflichtig sind. In den Branchen Bauhauptgewerbe (Hoch- und Tiefbau) und Baunebengewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Hotel- und Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Industrie oder Privathaushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Erotikgewerbe sowie Reisendengewerbe besteht hingegen eine Meldepflicht unabhängig von der Dauer der Arbeiten (Ziff. II 3.1.1). 22 In der Praxis stellen sich hinsichtlich der Meldepflicht teilweise nicht einfach zu beantwortende Abgrenzungsfragen. Nachfolgende Tabelle listet exemplarisch auf, welche Tätigkeiten und Dienstleistungen im Rahmen des FZA meldepflichtig sind und welche nicht. Die Tabelle dient als Hilfeleistung und ist nicht abschliessend. Im Grundsatz gilt, dass produktive Tätigkeiten zu melden sind.

Nicht meldepflichtige Tätigkeit

  1. a) Aus- und Weiterbildung Gegenstand Beispiele Seminare • Ausländische Beamte nehmen an einem Seminar zur Korruptionsbekämpfung teil, durchgeführt von einer Schweizer Universität Theoretische und technische • Schweizer Textilmaschinenhersteller bildet die Kurse (ohne Einbezug in Mitarbeitenden eines ausländischen Kunden am Arbeitsprozess/produktive Hauptsitz in der Schweiz auf den neu verkauften Tätigkeiten) Maschinen aus

  • Schweizer Firma lädt einige Mitarbeitende der Tochterfirma im Ausland zu einem Verkaufstraining ein

Schulmässiger Unterricht • Schule, Internat, Institut (Teilnahme als Studierende/r)

S. Kap. II 3 und Ziff. II 5.3 der Weisungen des SEM zur Verordnung über den freien Personenverkehr.

21

Bezüglich Transportdienstleister/Chauffeure s. auch Rundschreiben vom 28. Februar 2017 über 22

grenzüberschreitende Transportdienstleistungen: ausländerrechtliche Vorschriften für Transportdienstleister/Chauffeure, deren Leistungen durch internationale Abkommen liberalisiert sind.

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Teilnahme an Konferenz oder • Teilnahme an einem Workshop im Zusammenhang mit Workshop neuen Anwendungssystemen

  • Teilnahme an einer Konferenz, ohne selber eine Präsentation zu halten

  1. b) Geschäftliche Besprechungen

Gegenstand Beispiele Repräsentative Einsätze • CEO präsentiert anlässlich einer Markteinführung in Europa die neuesten Produkte seiner Firma

  • Chef einer ausländischen Bank besucht wichtige Kunden in der Schweiz

Kundenmeetings • Vertragsverhandlungen und Vertragsunterzeichnungen

  • Unverbindliche Treffen mit Kunden für die Pflege der Geschäftsbeziehungen

Konzern- bzw. • Angestellte aus dem Ausland und der Schweiz treffen Unternehmensinterne sich monatlich am Schweizer Hauptsitz zu einer Meetings Strategiesitzung oder Kick-Off Meetings

  • Treffen im Schweizer Hauptsitz zur Koordinierung von Aktivitäten oder zum Informationsaustausch

  1. c) Weitere Tätigkeiten

Gegenstand Beispiele Sport • Teilnahme an internationalen Wettkämpfen (bspw. Tour de Suisse, Tennis- oder Golftournieren usw.)

  • Absolvieren von Trainings oder Trainingslagern (allein oder zusammen mit Schweizer Sporteliten)

  • Teilnahme eines Amateursportlers an einem Fussballturnier

Warenlieferung • Reine Warenlieferungen (inklusive Abladen)

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Meldepflichtige Tätigkeit

  1. a) Aus- und Weiterbildung

Gegenstand Beispiele Trainings on the job; • Aufbau eines zweiten Datenzentrums im Ausland. Das Einarbeitung und Ausbildung dafür neu rekrutierte ausländische Personal wird (Integration in Arbeitsprozess, durch erfahrene Mitarbeiter an deren Arbeitsplätzen produktionsbezogen) in der Schweiz trainiert Praktika, Traineeaufenthalte • Eine Person soll im Rahmen des 12-monatigen Praktikantenprogramms einer internationalen Firma am Hauptsitz in der Schweiz eingesetzt werden Redner bei Konferenz, • Besuch einer Konferenz als Redner und nicht nur als Wissenstransfer als Trainer Teilnehmer

  • Eine Person einer Firma mit Sitz in einem EU/EFTA- Staat hält eine Weiterbildung in einer Tochterfirma in der Schweiz

  1. b) Treffen bzw. Besprechungen mit Kunden und/oder Subunternehmen

Gegenstand Beispiele Kundenmeetings • Beratungsgespräche (ein ausländischer Innenarchitekt berät einen Kunden in der Schweiz hinsichtlich der neuen Büroeinrichtung)

  • Kundengespräche zum weiteren Vorgehen oder zur Planung von Projekten. (Ein ausländischer Küchenbauer trifft sich mit einem Schweizer Kunden zur Planung der neu einzubauenden Küche)

  • Abnahme von Arbeiten (ein ausländischer Bauunternehmer nimmt die Arbeiten des beauftragten Subunternehmens auf der Schweizer Baustelle ab)

Vorarbeiten vor • Ausländischer Architekt nimmt Massarbeiten in der Vertragsabschluss Schweiz vor, damit er eine entsprechende Offerte bzw. Angebot erarbeiten kann (Auftrag nicht sicher)

  • Ausländischer Architekt nimmt vor Vertragsabschluss Massarbeiten für ein anstehendes Projekt vor (Zusage bzw. Auftrag bereits erhalten)

Konzern- bzw. • Mitarbeit und Abwicklung von spezifischen Projekten Unternehmensinterne Treffen oder einer gewissen Thematik im Unternehmen in der und Besprechungen zu Schweiz (ein Mitarbeiter einer französischen Projekten Tochterfirma arbeitet im Schweizer Hauptsitz an einem Projekt)

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  1. c) Weitere Tätigkeiten

Gegenstand Beispiele Reparatur-, Wartungs- oder • Ausländische Techniker müssen Wartungsarbeiten an Garantiearbeiten einer Druckmaschine in der Schweiz ausführen Projekteinsätze • Ausländischer Informatiker implementiert am Hauptsitz der Schweizer Firma das im Ausland entwickelte Programm

  • Fachspezialist soll ein Reorganisationsprogramm in Schweizer Tochtergesellschaft umsetzen. Er wird über mehrere Monate verteilt jeweils während einigen Tagen pro Monat vor Ort arbeiten

Aufbau, Montage, • Jegliche Aktivität im Zusammenhang mit der Lieferung Installationen und und Aufbau bzw. Installation von Programmen, Endkontrollen Systemen, Anlagen oder Maschinen Kundenakquisition • Alle Aktivitäten, die darauf abzielen neue Kunden zu gewinnen, insbesondere Angebotspräsentationen oder Messe- und Verkaufsgespräche Dreharbeiten, • Ausländische Fotografin, die – auf Einladung einer Fotoreportagen, künstlerische Schweizer Firma oder für ein eigenes Projekt – Fotos Tätigkeiten für ein Buch über Schweizer Bräuche schiessen will, das im Ausland verkauft werden soll

  • Ausländische Dreharbeiten einer Filmcrew in der Schweiz

  • Bekannter Opernkünstler nimmt an einer Benefiz- Tournée an mehreren Orten in der Schweiz teil

  • Eine Band tritt im Rahmen eines Engagements in der Schweiz auf

  • Ein Autor hält im Rahmen seiner Lesereise eine Lesung in der Schweiz

Seelsorgerische Tätigkeiten • Geistlicher oder Vertreter einer geistlichen Vereinigung reist in die Schweiz ein, um seelsorgerische Tätigkeiten wahrzunehmen Sport • Ausländische Sportlerinnen und Sportler werden von einem Schweizer Sportclub für die Teilnahme an einer Meisterschaft bzw. einem Wettkampf verpflichtet

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II Personenfreizügigkeit

Anhänge zu Weisungen VFP/1-2024

Anhang 6 Vermittlung und Verleih

Weisungen und Erläuterung

zum

Arbeitsvermittlungsgesetz,

zur

Arbeitsvermittlungsverordnung und

der

Gebührenverordnung

zum

Arbeitsvermittlungsgesetz.

Weisungen und Erläuterungen

zum

Arbeitsvermittlungsgesetz,

zur

Arbeitsvermittlungsverordnung und

der

Gebührenverordnung

zum

Arbeitsvermittlungsgesetz. (admin.ch)

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Anhang 7 Familiennachzug

EU/EFTA-Staatsangehörige mit Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats oder eines EU/EFTA-Staats Nationalität der Zulassungsvoraussetzungen nach FZA: Anwesenheitsregelung Familienangehörigen: nach FZA: EU/EFTA Auch Kinder über 21 J. sowie Verwandte in auf- FZA (EU/EFTA- oder absteigender Linie, wenn Unterhalt Bewilligung) gewährt wird (Art. 3 Anhang I FZA). Drittstaat Auch Kinder über 21 J. sowie Verwandte in auf- FZA (EU/EFTA- oder absteigender Linie, wenn Unterhalt Bewilligung) gewährt wird (Art. 3 Anhang I FZA). Bei Familienangehörigen mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, die von einem EU/EFTA- Angehörigen nachgezogen werden, spielt es keine Rolle mehr, ob sich diese zuvor in einem EU/EFTA- Staat dauerhaft aufgehalten haben (BGE 136 II 5).

Schweizerinnen und Schweizer mit Familienangehörigen aus Drittstaaten Bisheriger Aufenthaltsort Zulassungsvoraussetzungen nach Anwesenheitsregelung der AIG/VZAE: nach: Drittstaatsangehörigen: Dauerhafter Aufenthalt in Auch Kinder über 21 J. sowie Verwandte in AIG/VZAE EU/EFTA-Staat auf- oder absteigender Linie möglich, wenn Unterhalt gewährt wird (ohne Rechtsanspruch; Art. 42 Abs. 2 AIG). Aufenthalt in Drittstaat Kinder über 18 J. sowie Verwandte in auf- AIG/VZAE oder vorübergehender oder absteigender Linie in Aufenthalt in EU/EFTA- schwerwiegenden Härtefällen, Art. 30 Abs. Staat 1 Bst. b AIG und Art. 31 VZAE. Wenn Schweizer Staatsangehörige sich in der Schweiz niederlassen, nachdem sie in einem EU/EFTA- Staat gelebt haben, können ihre Familienangehörigen einen Anspruch auf Familiennachzug geltend machen, wenn die familiäre Beziehung bereits zuvor geschaffen oder gefestigt worden ist.

Schweizerinnen und Schweizer mit Familienangehörigen aus EU/EFTA- Staaten Nationalität der Zulassungsvoraussetzungen nach: Anwesenheitsregelung Familienangehörigen: nach: EU/EFTA Art. 42 Abs. 1 AIG AIG/VZAE (EU/EFTA- Bewilligung) Aus EU/EFTA-Staaten stammende Familienangehörige von Schweizer/innen können unabhängig vom Familiennachzug ein originäres Aufenthaltsrecht nach FZA geltend machen, wenn sie z.B. eine Erwerbstätigkeit ausüben. 23

Die letzte Bemerkung unter Punkt 2 weiter oben gilt auch für diese Situation. 23

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Anhang 8 Liechtenstein

Protokoll betreffend den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein www.admin.ch/ch/d/sr/c0_632_31.html

Notenaustausch und Rundschreiben Die Notenaustausche und Rundschreiben regeln die Rechtsstellung der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die im anderen Vertragsstaat wohnhaft sind, sowie die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung.

  1. a) Notenaustausch vom 30. Mai 2003 und 19. Oktober 1981

Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung des Personenverkehrs zwischen beiden Staaten

Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA- Übereinkommens (Vaduzer Konvention)

www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/weitere/bis- 2003/20030601-rs-CH-FL-d.pdf

  1. b) Rundschreiben vom 10. Dezember 2004

Rundschreiben vom 10. Dezember 2004 über den zweiten Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Regelung des Personenverkehrs zwischen beiden Staaten https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/fza.html

  1. c) Zweiter Notenaustausch vom 21. Dezember 2004

Zweiter Notenaustausch vom 21. Dezember 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Umsetzung des Protokolls über den Personenverkehr im Rahmen der Änderung des EFTA-Übereinkommens AS 2005 327 (admin.ch)

  1. d) Rundschreiben vom 20. Dezember 2007

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein – geltende Rechtslage unter Berücksichtigung der Flankierenden Massnahmen im Personenverkehr

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Notenaustausch vom 30. Mai 2003 (Schlussprotokoll vom 29. April 2003) und

2. Notenaustausch vom 21. Dezember 2004

www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/fza/20071220-rs-FL-d.pdf

  1. e) Rahmenvertrag vom 3. Dezember 2008

Rahmenvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum

SR 0.360.514.2 - Rahmenvertrag vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum (admin.ch)

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Anhang 9 Dienstleistungen im Bereich Garten- und Landschaftsbau

Definition der Dienstleistungen in Anwendung des Protokolls zum FZA (gemäss allgemeiner Nomenklatur der Wirtschaftsaktivitäten NOGA)

01.41 Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau

sowie von gärtnerischen Dienstleistungen

01.41A Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau

Diese Art umfasst: Übernahme von landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Lohnauftrag: ­ Vorbereitung von Feldern ­ Behandlung von Kulturen ­ Anlage von Kulturen ­ Pflanzenschutz ­ Besprühen von Kulturen, auch aus der Luft ­ Beschneiden von Obstbäumen und Reben ­ Umpflanzen von Reis und Vereinzeln von Rüben ­ Ernte und Aufbereitung von Kulturpflanzen für die Rohstoffmärkte: Reinigen, Beschneiden, Sortieren, Trocknen, Desinfizieren, Überziehen mit Wachs, Polieren, Einwickeln, Schälen, Rösten, Kühlen, Verpacken von Massengut einschliesslich Verpacken unter Schutzatmosphäre ­ Schädlingsbekämpfung (einschliesslich Kaninchenbekämpfung) in der Landwirtschaft ­ Betrieb von Bewässerungsanlagen Bereitstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen mit Bedienungspersonal

Diese Art umfasst nicht:

  • Roden von Flächen zur Urbarmachung

  • Bearbeitung von Textilfasern

  • Abräumen von Flächen zur Urbarmachung

  • Vermarktungstätigkeiten von Handelsagenten und Genossenschaften

  • Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen ohne Bedienungspersonal

  • Beratungstätigkeiten von Agronomen und Agrarökonomen

  • Planung und Entwurf von Gärten und Sportanlagen

  • Durchführung von Landwirtschaftsschauen und Messen

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01.41B Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen

Diese Art umfasst: Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen zur Anlage, Pflege und Umgestaltung von Landschaften wie: ­ Parks und Gärten für: privaten und öffentlichen Wohnungsbau, öffentliche und halböffentliche Gebäude (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kirchen usw.), kommunale Flächen (Parks, Grünflächen, Friedhöfe usw.), Verkehrswegebegrünung (Strassen, Eisenbahn- und Strassenbahnstrecken, Wasserwege, Häfen), Industrie- und gewerbliche Bauten ­ Begrünung von Gebäuden (Dachgärten, Fassadenbegrünung, Innengärten) ­ Sportplätze, Spielplätze und andere Freizeitanlagen (Rasen zum Sonnenbaden, Golfplätze) ­ stehende und fliessende Gewässer (Sammelbecken, wechselnde Feuchtgebiete, Teiche, Schwimmbecken, Wassergräben, Wasserläufe, Kläranlagen) ­ Baumzucht und Baumchirurgie einschliesslich Beschneiden von Bäumen und Hecken, Umpflanzen von grossen Bäumen ­ Anpflanzen und Landschaftsgestaltung zum Schutz vor Lärm, Wind, Erosion, Sichtbarkeit und Blendung

Landschaftsgestaltung zum Schutz von Umwelt und Natur sowie Landschaftspflege (Renaturierung, Rekultivierung, Landverbesserung, Rückhalteflächen, Rückstaubecken usw.)

Diese Art umfasst nicht:

  • Planung und Entwurf von Gärten und Sportanlagen (s. 74.20G)

  • Durchführung von Landwirtschaftsschauen und Messen (s. 74.87C)

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Anhang 10 Industrielle Reinigung

Definition der Dienstleistungen in Anwendung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen (gemäss allgemeiner Nomenklatur der Wirtschaftsaktivitäten NOGA)

74.70 Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln

74.70A Kaminfeger

Diese Art umfasst:

  • Reinigung von Kaminen, Öfen, Heizkesseln, Lüftungsschächten und Entlüftungsanlagen

74.70B Reinigung von Gebäuden und Wohnungen

Diese Art umfasst:

  • Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie: Büros, Fabriken, Werkstätten, Läden und sonstige Geschäftsräume sowie Wohnblöcke

  • Fensterreinigung

Diese Art umfasst nicht:

  • Reinigung von Aussenteilen von Gebäuden durch Dampf, Sandstrahlen u. Ä.

  • Reinigung von Teppichen, Spannteppichen und Vorhängen

74.70C Sonstige Reinigung

Diese Art umfasst:

  • Desinfektion und Schädlingsbekämpfung in Gebäuden, Zügen, auf Schiffen usw.

  • Reinigung von Zügen, Bussen, Flugzeugen usw.

  • spezielle Reinigungen von Spitälern, EDV-Räumen, Reservoiren, Tanks, Tankbehältern (Strassen- und Seetransport) usw.

  • Reinigung von Industriemaschinen

  • Flaschenreinigung

Diese Art umfasst nicht:

  • Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft

  • Waschen von Automobilen

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Anhang 11 Meldung & Bewilligung: Stellenantritt in der Schweiz EU/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt in der Schweiz

Aufenthalt von Meldepflicht über Online-Meldeverfahren höchstens 3 Monaten im Internet vor Aufnahme der im Kalenderjahr Erwerbstätigkeit

Beantragen einer Aufenthaltsbewilligung Aufenthalt von über die zuständige kantonale Behörde mehr als 3 vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit Monaten im Kalenderjahr

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Anhang 12 Meldung und Bewilligung für Dienstleistungserbringende Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA, die eine Dienstleistung von max. 90 24 effektiven Arbeitstagen/Kalenderjahr erbringen

­ Bauhaupt- /Baunebengewerbe ­ Garten-/Landschaftsbau ­ Gastgewerbe Meldepflicht ab 1. Tag über Online- ­ Reinigungsgewerbe in Meldeverfahren im Internet Betrieben und Haushalten ­ Überwachungs- /Sicherheitsdienst ­ Reisendengewerbe ­ Erotikgewerbe

Meldepflicht bei Erwerbstätigkeit von mehr als 8 Tagen pro Kalenderjahr Andere Erwerbszweige über Meldeverfahren - Anmelden (admin.ch) im Internet

Dienstleistungserbringer, die eine Dienstleistung von mehr als 90 effektiven Arbeitstagen pro Kalenderjahr 24

erbringen, müssen im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung sein.

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Anhang 13 Zulassung und Aufenthalt von Selbstständigen und entsandten Arbeitnehmenden

Grenzüberschreitende Selbstständige und Entsandte Dienstleitungen mit einer Dauer entsandte EU / EFTA Drittstaatsangehörige von mehr als 90 effektiven Staatsangehörige Arbeitstagen pro Kalenderjahr (bei Firmensitz in der EU/EFTA) L 25 B 26 L B

Zulassungsbedingungen VZAE VZAE VZAE VZAE

Arbeitsmarktliche Prüfung ja ja ja ja

Zulassungscode ZEMIS

­ ohne Dienstleistungsabkommen 2012 1420 2012 1420

­ bei Dienstleistungsabkommen 2013 1421 2013 1421 FZA (In diesem Fall erfolgt die Zulassung gestützt auf die VFP. Die Bewilligung wird nicht an die Kontingente angerechnet).

Kontingent VZAE VZAE VZAE VZAE

Aufenthaltsbewilligung (auf die EU/EFTA EU/EFTA EU/EFTA EU/EFTA Dauer der Dienstleistung befristet)

Zustimmungsverfahren nein nein nein nein

Direkte Regelung durch Kanton ja ja ja ja

beruflich nein nein nein nein

Kurzaufenthaltsbewilligung L 25

Aufenthaltsbewilligung B 26

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geografisch Kanton Kanton Kanton Kanton Mobilität

Anhang 14 Nützliche Links

Arbeitsmarkt Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen www.seco.admin.ch > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Arbeitsrecht www.treffpunkt-arbeit.ch/ > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Arbeitsrecht

Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden www.entsendung.admin.ch

Weisung zum Vorgehen zur Überprüfung der selbstständigen Erwerbstätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern www.seco.admin.ch > Arbeit > Entsendung und Flankierende Massnahmen > Selbstständig Erwerbstätige

Rundschreiben vom 28. Februar 2017 über grenzüberschreitende Transportdienst-leistungen: ausländerrechtliche Vorschriften für Transportdienstleister/Chauffeure, deren Leistungen durch internationale Abkommen liberalisiert sind. www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Freizügigkeitsabkommen

Kreisschreiben über die Schlechtwetterentschädigung (KS SWE), SECO www.treffpunkt-arbeit.ch > Publikationen > Kreisschreiben / AVIG-Praxis

Diplomanerkennung Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI www.sbfi.admin.ch > Themen > Anerkennung ausländischer Diplome

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Soziale Sicherheit Bundesamt für Sozialversicherungen BSV www.bsv.admin.ch

AHV-IV www.ahv-iv.ch

Ergänzungsleistungen www.ahv-iv.ch > Sozialversicherungen > Ergänzungsleistungen (EL)

Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe SKOS, Sozialhilfe www.skos.ch > Sozialhilfe und Praxis

Mehrwertsteuer (MwSt.) Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV www.estv.admin.ch Mehrwertsteuer > Fachinformationen > Steuerpflicht

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