Merkblatt Patente (Startet einen Download)

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

Amt für Wirtschaft und Arbeit

Merkblatt gültig für das Gesuchsjahr 2026 Innovation: Patente und vergleichbare Rechte Grundlage: §§ 10 Abs. 4 und 15 Abs. 4 der Verordnung zum Standortförderungsgesetz (StaföV) vom 24. Juni 2025

A. Ausgangslage

Der Fördersatz für förderfähige Personalaufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung sowie für Abschreibungen auf Anlagen wird um 3 Prozentpunkte erhöht, sofern die Voraussetzun- gen für den Zuschlag für Patente und vergleichbare Rechte gemäss diesem Merkblatt erfüllt sind.

Grundlage dafür ist die Annahme, dass Innovationen mit Patenten oder vergleichbaren Rechten gemäss internationalen Standards (z.B. Innovation Scoreboard der Europäischen Union) beson- ders hohe Innovationseffekte aufweisen. Zudem werden mit der Patentanmeldung bzw. Patenter- teilung die wesentlichen technischen Inhalte einer Innovation offengelegt. Diese Offenlegung ist aus gesellschaftlicher Sicht erwünscht, da sie Wissenschaft und Marktteilnehmenden Einblick in neue Entwicklungen gibt und damit die Ressourcenallokation sowie die Festlegung neuer For- schungsschwerpunkte beeinflusst.

B. Definition der Patente und vergleichbaren Rechte

Als Patente gelten: a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000; b. Patente nach dem Bundesgesetz über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) vom 25. Juni 1954; c. ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a oder b entsprechen.

Als vergleichbare Rechte gelten: a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem PatG und deren Verlängerung; b. Topographien, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Topographien von Halb- leitererzeugnissen (Topographiengesetz, ToG) vom 9. Oktober 1992 geschützt sind; c. Pflanzensorten, die nach dem Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) vom 20. März 1975 geschützt sind; d. Unterlagen, die nach dem Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmit- telgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 geschützt sind; e. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998 ein Berichtschutz be- steht; f. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a - e entsprechen.

Da Exklusivlizenzen dem Lizenznehmer faktisch eine ähnliche Stellung wie dem Patentinhaber einräumen, qualifizieren im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch Exklusivlizenzen an den genannten Patenten und vergleichbaren Rechten.

Nicht infrage kommen hingegen insbesondere Markenrechte und Designrechte.

Stand: 20. April 2026 Seite 1/2

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

C. Qualifizierende Aufwendungen

Als qualifizierende Aufwendungen gelten sämtliche im Förderbereich Innovation geltend gemach- ten Aufwendungen (Personal und Abschreibungen). Diese erhalten den Zuschlag für Patente und vergleichbare Rechte (+3 Prozentpunkte), sofern ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem Patent, dem vergleichbaren Recht oder der Exklusivlizenz und der Geschäftstätigkeit der ge- suchstellenden juristischen Person besteht.

Die gesuchstellende juristische Person kann den Patentzuschlag beantragen, wenn sie im mass- gebenden Geschäftsjahr:

  • mindestens ein Patent angemeldet hat, oder

  • wirtschaftliche Eigentümerin mindestens eines Patents oder vergleichbaren Rechts ist, oder

  • über mindestens eine Exklusivlizenz an einem Patent verfügt (vgl. Abschnitt B).

D. Einzureichende Informationen

Alle einzureichenden Dokumente sind im Merkblatt «Dokumentation» aufgeführt.

Stand: 20. April 2026 Seite 2/2