Merkblatt Zahlungsabkommen für juristische Personen (Startet einen Download)

Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt im Internet publiziert unter: www.steuerverwaltung.bs.ch Steuerverwaltung

Merkblatt

Zahlungserleichterungen für juristische Personen

vom 1. August 2022

A. Zahlungsabkommen Juristische Personen

I. Drei Raten

Sofern die gesamte Jahressteuerschuld beglichen werden kann (Bund und Kanton) und es sich um das erste Zahlungsfristgesuch für das betreffende Steuerjahr handelt, werden drei Raten auf eine offene Steuerrechnung sowie Raten bzw. Zahlungsfristen bis Ende Fälligkeitsjahr1 immer gewährt. Drei Raten sowie Raten bzw. Zahlungsfristen bis Ende Fälligkeitsjahr können telefonisch beantragt werden.

II. Maximal sechs Raten

Bei mehr als drei Raten oder Raten über das Fälligkeitsjahr hinaus muss immer ein schriftliches Gesuch erfolgen. Bis maximal sechs Raten werden immer gewährt. Mehr als sechs Raten können nicht gewährt werden und der Bezug wird via Mahnung und Betreibung fortgesetzt.

Ratenverschiebungen sind nicht möglich.

III. Härtefall

Eine Abweichung ist nur in Härtefällen möglich und kann nur auf schriftliches und begründetes Gesuch hin beantragt werden, allfällige Härtefallgründe sind zu belegen.

Ein Härtefall kann dann vorliegen, wenn die steuerpflichtige Person durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Unglück und dergleichen in der Zahlungsfähigkeit vorübergehend stark beeinträchtigt ist oder sich sonst in einer Lage befindet, in der die Bezahlung der Steuer zur grossen Härte würde.

B. Stundungen

Stundungen bis drei Monate werden nur auf schriftliches Gesuch hin und unter Beilage der entsprechenden Dokumente in folgenden Fällen gewährt:

  • keine neuen Steuern aufgrund veränderter, finanzieller Verhältnisse;

1 Die kantonalen Steuern sind jeweils am 31. Mai des Folgejahres fällig, die direkte Bundessteuer ist am 1. März des Folgejahres fällig. Das Fälligkeitsjahr ist folglich das Folgejahr bis zum 31. Dezember.

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Steuerverwaltung Basel-Stadt MB DS Zahlungserleichterungen JP

  • in Härtefällen;

  • bei kurzfristigen Zahlungsschwierigkeiten;

  • Zeit für Schuldenberatung bzw. Konsultation.

Eine gewährte Stundung kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Für die Prüfung einer Sanierung oder eines Nachlassverfahrens kann nochmal zusätzlich ein Monat gewährt werden.

C. Zinsen und Gebühren

Während der Dauer eines Zahlungsabkommens oder einer Stundung läuft der Belastungszins ab Fälligkeit der Forderung unverändert weiter.

Für Zahlungsabkommen wird eine Gebühr von CHF 40.00 erhoben.

Die Gebühr wird nicht erhoben beim ersten Zahlungsabkommen, wenn die Forderung innerhalb des Fälligkeitsjahres bis 31.12. beglichen wird. Bei der Grundstückgewinnsteuer sowie bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird die Gebühr nicht erhoben, soweit die Fristerstreckung innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung der Veranlagungsverfügung beantragt wird.

D. Bereits betriebene Forderungen

Das Merkblatt hat für bereits betriebene Forderungen keine Geltung. Für bereits betriebene Forderungen ist das Team Rechtsinkasso zu kontaktieren: Steuerverwaltung Basel-Stadt, Team Rechtsinkasso, Fischmarkt 10, Postfach, CH-4001 Basel, Telefon +41 61 267 97 53, E-Mail rechtsinkasso.stv@bs.ch.

E. Kontakt

Schriftliche Gesuche sind über unsere Online Dienste unter folgendem Link einzureichen: (https://formulare.bs.ch/steuerverwaltung/zahlungsfrist-erstrecken) Weitere Kontaktmöglichkeiten: Steuerverwaltung Basel-Stadt, Team Debitoren- und Verlustscheinbewirtschaftung, Fischmarkt 10, Postfach, CH-4001 Basel, Telefon +41 61 267 98 05, E-Mail steuerbezug@bs.ch.

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