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Basler Steuerpraxis BStP Basel-Stadt Rechtsprechung zum baselstädtischen Steuerrecht

BStP | 2025 | Nr. 1

Betreff: Aus- und Weiterbildungskosten Instanz: Steuerrekurskommission Entscheidungsdatum: 27. April 2023 Verfahrensnummer: STRK.2022.76

Nach Lehre und Rechtsprechung sind lediglich Bildungskosten, die berufsorientiert sind, abzugs- fähig. Berufsorientiert ist ein Lehrgang, welcher einer aktuellen und zukünftigen beruflichen Tätig- keit dient. Keine Berufsorientierung liegt dagegen vor, wenn es sich um eine Weiterbildung im Bereich der Freizeitgestaltung oder Selbstentfaltung handelt, welche primär der Liebhaberei oder einem Hobby dient. Bei Beratungsdienstleistungen, Berufs-, Studien- und Karriereberatung sowie Coaching und Training liegt keine berufsbezogene Aus- und Weiterbildung vor, da deren Ziel in erster Line die Lösung eines konkreten Problems ist. Gleiches gilt für Anlässe im Bereich der Un- terhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Geselligkeit und Entspannung, da solche Ange- bote in erster Linie der Fitness, körperlichen und geistigen Ertüchtigung oder der Gesundheit die- nen.

Sachverhalt:

A. Der Rekurrent, X, deklarierte in der Steuererklärung pro 2020 Aus- und Weiterbildungskosten

von CHF 17'192.00. Mit Veranlagungsverfügung vom 25. November 2021 verweigerte die Steu- erverwaltung die geltend gemachten Aus- und Weiterbildungskosten. Bezüglich der Kurse und Bücher wurde angeführt, dass diese keine berufsorientierten Aus- und Weiterbildungscharakter aufweisen würden. Bezüglich der Weiterbildungskosten zum Versicherungskaufmann führte die Steuerverwaltung an, dass diese vom Arbeitgeber bezahlt wurden und daher nicht beim Rekur- renten abzugsfähig seien.

B. Am 24. Dezember 2021 erhob der Rekurrent dagegen Einsprache. Mit Eingaben vom 4. Feb- ruar 2022 und 2. März 2022 reichte der Rekurrent diverse Unterlagen ein und machte im Wesent- lichen geltend, dass er sich beruflich umorientiere und im Aussendienst/Vertrieb eine Stelle antre- ten würde. Aufgrund seiner bisher geringen Erfahrungen im Direktvertrieb habe er sich neben den internen Ausbildungen seines neuen Arbeitgebers mit eigenen Kursen weitergebildet. Die Aufwendungen seien daher als Weiterbildung zum Abzug zuzulassen. Zudem sei der deklarierte Unterstützungsabzug zu gewähren.

Mit Entscheid vom 8. Juli 2022 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut. Aufgrund der eingereichten Unterlagen liess sie zusätzliche Aus- und Weiterbildungskosten von CHF 1'371.05 zum Abzug zu. Der geltend gemachte Unterstützungsabzug wurde dem Rekurrenten verweigert.

C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 15. August 2022. Der Rekur- rent beantragt v.d. A, Advokat, unter o/e- Kostenfolge den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 aufzuheben und Aus- und Weiterbildungskosten von insgesamt CHF 17'192.45 zum Abzug zuzu- lassen. Auf die weitere Geltendmachung des Unterstützungsabzugs werde im Rekursverfahren verzichtet.

Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2022 beantragt die Steuerverwaltung unter o/e- Kostenfolge die Abweisung des Rekurses. Ein zweiter Schriftenwechsel fand nicht statt.

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Erwägungen: 2. a) Der Rekurrent beantragt unter o/e- Kostenfolge den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2022 aufzuheben und Aus- und Weiterbildungskosten von insgesamt CHF 17'192.45 zum Abzug zuzu- lassen. Auf die weitere Geltendmachung des Unterstützungsabzugs werde im Rekursverfahren verzichtet.

  1. b) Nicht mehr strittig ist der vor der Vorinstanz noch geltend gemachte Unterstützungsabzug.

Überdies hat die Steuerverwaltung im Einspracheentscheid Aus- und Weiterbildungskosten im Umfang von CHF 1'371.05 für die Weiterbildung zum Versicherungsfachmann zum Abzug zuge- lassen. Zu beurteilen ist vorliegend noch, ob weitere Aus- und Weiterbildungskosten in der Höhe von CHF 15'821.40 für diverse private Kurse, Seminare und Bücher zu berücksichtigen sind.

3. a) aa) Gemäss § 32 Abs. 1 lit. k StG werden von den Einkünften abgezogen: die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 18'000.00, sofern: ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder (Ziffer 1) das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt (Ziffer 2).

bb) Gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Steuergesetz (Ausgleich der kalten Progression) wird mit erstmaliger Wirkung für die Einkommenssteuer der Steuerperiode 2020 gestützt auf § 37 des Steuergesetzes zum Ausgleich der kalten Progression der Abzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. k (Aus- und Weiterbildungskostenabzug) auf CHF 18'100.00 festgesetzt.

  1. b) Gemäss Kreisschreiben Nr. 42 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. November

2017 betreffend die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskos- ten (nachfolgend: KS Nr. 42) beinhaltet die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung durch orga- nisiertes Lernen bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern oder neue berufliche Qualifikationen zu erwerben, um damit die berufliche Flexibilität zu unter- stützen. Dabei ist es unerheblich, ob die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu einer selbst- ständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit führt. Es spielt auch keine Rolle, ob die be- rufsorientierte Aus- oder Weiterbildung im direkten Zusammenhang mit der Erzielung des gegen- wärtigen Erwerbseinkommens steht. Jedoch verlangt das Kriterium der Berufsorientierung eine gewisse Qualität der Wissensvermittlung und der methodischen Vorgehensweise, um als berufs- orientiert zu gelten. Um die anfallenden Kosten als berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskos- ten steuerlich in Abzug bringen zu können, ist es nicht erforderlich, den Abschluss des entspre- chenden Bildungslehrganges auch tatsächlich zu erwerben. Sind die Voraussetzungen der Be- rufsorientierung erfüllt, genügt es, dass der steuerpflichtigen Person Kosten anfallen. Als berufs- orientierte Aus- und Weiterbildungen gelten dabei insbesondere Kurse, Seminare, Kongresse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art, die entweder einen direkten Bezug zur aktuellen Berufsausübung haben oder im Hinblick auf eine beabsichtigte zukünftige Berufsausübung besucht werden (Ziff. 4.4).

4. Der Rekurrent macht geltend, dass auch die bisher nicht zum Abzug zugelassenen Aufwen- dungen für Bücher von CHF 1174.15 und für Seminare von CHF 14'647.25, insgesamt von CHF 15'821.40, als Aus- und Weiterbildungskosten steuermindernd zu berücksichtigen sind. Es han- delt sich bei der erworbenen Literatur sowie den physisch oder online besuchten Kursen und Se- minaren um eine qualitativ hochwertige Ausbildung, welche für seine Tätigkeit als selbständiger Verkäufer nützlich sei. Die Kurse, namentlich die beiden Kurse "Master of Sales" und "NLP Busi- ness Practioner" seien berufs- bzw. zukunftsorientiert und würden Fähigkeiten bezüglich des Ver- kaufs und des Vertriebs vermitteln. Es gehe dabei um die Art und Weise der Kundengewinnung und die Schaffung eines guten Abbilds des Unternehmens. Es würden zudem Fähigkeiten ge- schult, die einen guten Vertriebskaufmann auszeichnen würden, sodass dieser die richtigen Fra- gen stelle könne, emotional gefestigt sei und strategisch vorgehe könne, um die Kaufmotive des Kunden zu finden. Insgesamt gehe es bei den Seminaren um eine gute Verkaufsausbildung und -

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schulung, in denen Techniken für konkrete Verkaufsgespräche und Verkaufsphasen etc. vermit- telt würden. Damit sei die Berufsrelevanz der Literatur und Kurse bzw. Seminare für seine Tätig- keit um Vertriebssupport erstellt und die Kosten seien daher zum Abzug zuzulassen.

5. Die Steuerverwaltung teilte die Kurse aufgrund der Deklaration in drei Kategorien ein. In einer

ersten Kategorie, welche als privater Bereich bezeichnet wird, sind u.a. die Ausgaben für das Au- dible-Abonnement, die Bücher mit den Titeln «Der Prophet», «Der Ernährungskompass», «Ich bin dann mal schlank», «Wunderwerk Zirbeldrüse», «Heile dich selbst», «Das grosse Peace Food-Buch», «Mutiges Träumen», «Geheimes Wissen», «Das Geheimnis des Glücks», «Mediali- tät und Hellsicht» sowie die privaten Kurse resp. Seminare «Mut zum Glücklichsein VIP Ticket», «Die Kunst dein Ding zu machen», «Leichter als du denkst» und «Ideale Ordnung für immer» enthalten. Zu einer zweiten, als Persönlichkeitsentwicklung und Motivation bezeichneten Katego- rie seien die Bücher «Das Mind-Map-Buch», «Die Mäusestrategie», «Die Erfolgsgeheimnisse der Millionäre», «Raus aus der Falle mit der neuen Mäusestrategie», «E2», «Alles über Körperspra- che», «Resilienz», «Es kommt nicht darauf an, wer du bist», «Hirntuning», «Mind Control», «Ein neues Ich», «Führen Leisten Leben» sowie die privaten Kurse resp. Seminare «Power Days» und «Kick off 2020» zu zählen. Und in der dritten Kategorie, die die Steuerverwaltung als Investi- tionen bezeichnet, seien die Bücher mit den Titeln «Die Millionärsformel», «Souverän investieren mit Indexfonds und ETFs» sowie die privaten Kurse resp. Seminare «Coaching In 7 Jahren Ihre erste Million», «Investment Master Society», «Rainmaker VIP» aufzuführen. Die Steuerverwal- tung erachtet sämtliche Auslagen für Bücher oder Kursen ungeachtet der Einteilung zu den drei Kategorien als nicht geeignet, berufsbezogenes Wissen zu vermitteln. Es handle sich allesamt um Aufwendungen, die zu den Lebenshaltungskosten zu zählen sind, da diese einzig der Per- sönlichkeitsentwicklung und der Motivation des Rekurrenten dienten.

6. a) Der Auffassung der Steuerverwaltung kann gefolgt werden. Nach Lehre und Rechtspre- chung sind lediglich Bildungskosten, die berufsorientiert sind, abzugsfähig. Berufsorientiert ist ein Lehrgang, welcher einer aktuellen und zukünftigen beruflichen Tätigkeit dient. Keine Berufsorien- tierung liegt dagegen vor, wenn es sich um eine Weiterbildung im Bereich der Freizeitgestaltung oder Selbstentfaltung handelt, welche primär der Liebhaberei oder einem Hobby dient (vgl. Häfeli in: Tarolli Schmidt/Villard/Bienz/Jaussi, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 57). So sieht auch das KS Nr. 42 vor, dass die Abzugsfähigkeit auf Aus- und Weiterbildung zu beschränken ist, die in erster Linie berufliches Wissen vermitteln soll (Ziff. 4.4 und 4.5 Einleitung, s.o. E. 3. b)). Hingegen liegt gem. KS Nr. 42 bei Beratungsdienstleistungen, Berufs-, Studien- und Karriereberatung sowie Coaching und Training keine berufsbezogene Aus- und Weiterbil- dung vor, da deren Ziel in erster Line die Lösung eines konkreten Problems ist (Ziff. 4.5.1). Glei- ches hat für Anlässe im Bereich der Unterhaltung, Vergnügung, Freizeitbeschäftigung, Gesellig- keit und Entspannung zu gelten, da solche Angebote in erster Linie der Fitness, körperlichen und geistigen Ertüchtigung oder der Gesundheit dienen (Ziff. 4.5.2).

  1. b) Die beiden vom Rekurrenten besuchten Kurse, nämlich "NLS-Verkaufsausbildung" und "NLP-

Business-Practitioner", sollen gemäss deren Beschreibung und Zielsetzung Fähigkeiten im Be- reich der Verkaufspsychologie vermitteln. Anhand verschiedener Methoden (Hypnose, Erkennen von bewussten und unbewussten Kaufsignalen, strategische Ausräumung von Einwänden, etc.) werde die Erfolgsquote bei Verkaufsgesprächen erhöht. Überdies soll der Kurs eigene Blockaden und Ängste abbauen und die Fähigkeit vermitteln, Rückschläge in Chancen umzuwandeln. In der Ausbildung zum "NLP-Business-Practitioner" wird eine Art und Weise des neurolinguistischen Programmierens (NLP) vermittelt. Entwickelt wurde die datenbasierte Methode von einem Sprachwissenschaftler und einem Informatiker mit dem Ziel, eine möglichst erfolgreiche Kommu- nikationsweise aufzuzeigen. Konkret sollen dabei Beobachtungs- und Verhaltensweisen wie die besondere Beachtung der eigenen und fremden Sinneswahrnehmung bzw. Körpersprache, wie das sog. Pacing, sowie das Installieren von sog. Ankern, wie Hypnosepraktiken und wie das Er- lernen von sog. Reframing sowie zahlreiche weitere Beobachtungs- und Verhaltensmethoden vermittelt werden. Die Ausbildung soll mit einem international anerkannten Zertifikat abgeschlos- sen werden. Dabei handelt es sich jedoch entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht um eine

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berufsorientierte Ausbildung, sondern um die Vermittlung von Methoden zur Persönlichkeitsent- wicklung, die allenfalls in alltäglichen Situationen hilfreich sein könnten, aber keinen unmittelba- ren bzw. keinen überwiegenden Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweisen. Gleiches hat auch für das vom Rekurrenten besuchte Seminar von Bodo Schäfer "Mut zum Glücklichsein" zu gelten. Daher weisen die besuchten Seminare und Kurse sowie sämtliche dazugehörenden Lernmittel keinen berufsbezogenen Charakter im Sinne der vom KS Nr. 42. auf. Überdies führt der Rekur- rent in erster Linie die Zielsetzungen der Kurse und Seminare an. Ein eigentlicher Nachweis für deren berufsbezogenen Charakter liegt hingegen nicht vor, weshalb die Kosten auch aus diesem Grund nicht gewährt werden können. Die geltend gemachten Aus- und Weiterbildungskosten können somit nicht zum Abzug zugelassen werden.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zusätzlich geltend gemachten Aus- und Weiterbil- dungskosten im Umfang von CHF 15'821.40 keinen berufsbezogenen Charakter aufweisen und daher nicht zum Abzug zuzulassen sind. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

8. [Kosten]

Beschluss:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2.-3. […]

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