Beteiligungsgesellschaften / Beteiligungsabzug, ab Steuerperiode 2011 (13.05.2022) Externer Link, wird in einem neuen Tab oder Fenster geöffnet

Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt

Steuerverwaltung

Steuern von juristischen Personen

Merkblatt Beteiligungsgesellschaften / Beteiligungsabzug vom 13. Mai 2022 (ersetzt Fassung vom 3. Januar 2011) gilt für Kanton und Bund gültig ab Steuerperiode 2011

1 Gesetzliche Grundlagen

1.1 Kanton Basel-Stadt

1.1.1 Auszug aus dem Steuergesetz

Beteiligungsabzug § 77. Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:

  1. a) zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;

  2. b) zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesell­ schaft beteiligt ist; oder

  3. c) Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.

2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Abs. 1 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Pro­ zent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungs­ aufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weite­ rer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteili­ gungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus da­ zugehörigen Bezugsrechten. 3 Keine Beteiligungserträge sind:

  1. a) Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäfts­ mässig begründeten Aufwand darstellen;

  2. b) Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.

4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berück­ sichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag in Zusammenhang steht. 5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:

  1. a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;

  2. b) wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stamm­ kapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft

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oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten. 6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der §§ 69 Abs. 4 und 77 in kausalem Zu­ sammenhang stehen. 7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Ban­ kengesetzes vom 8. November 1934 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 2 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt:

  1. a) Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Art. 11 Abs. 4 BankG;

und

  1. b) Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Art. 28 -

32 BankG.

1.2 Direkte Bundessteuer

1.2.1 Auszug aus dem Steuergesetz

Ermässigung Art. 69 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesell­ schaft beteiligt ist; oder c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.

Nettoertrag aus Beteiligungen Art. 70 1 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Artikel 69 entspricht dem Ertrag dieser Be­ teiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Ver­ waltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen so­ wie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Er­ löse aus dazugehörenden Bezugsrechten. Artikel 207a bleibt vorbehalten. 2 Keine Beteiligungserträge sind: a. ... b. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen; c. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen. 3 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksich­ tigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns (Art. 58 ff.) keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht. 4 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt: a. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;

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b. wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Ge­ winns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungs­ rechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens ei­ ner Million Franken hatten. 5 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Artikel 62, 69 und 70 in kausalem Zu­ sammenhang stehen. 6 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934156 (BankG) werden für die Berechnung des Net­ toertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus kon­ zernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: a. Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG; und b. Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28– 32 BankG.

2 Praxishinweise

2.1 Beteiligungen

Als Beteiligungen gelten Aktien, Partizipationsscheine, GmbH-Stammeinlagen und Genos­ senschaftsanteile. Als Beteiligungen gelten ferner Forderungen gegenüber Tochtergesell­ schaften, die für diese wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital haben und als solches versteuert werden (verdecktes Eigenkapital).

2.2 Nicht als Beteiligungen gelten

Nicht als Beteiligungen gelten Anteile an Personengesellschaften, Ansprüche aus Schuld­ verhältnissen wie Darlehen und Obligationen sowie Anteile am schweizerischen und auslän­ dischen Anlagefonds und diesen gleichzustellenden Körperschaften.

2.3 Beteiligungsertäge

Als Beteiligungserträge gelten Dividenden, Gewinnanteile und Liquidationsüberschüsse aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen, Par­ tizipations- und Genussscheinen an einer in- oder ausländischen Gesellschaft oder Genos­ senschaft.

2.4 Nicht als Beteiligungserträge gelten

Keine Beteiligungserträge sind Ausschüttungen auf Anteilscheinen an Anlagefonds und wei­ ter alle Vergütungen, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ge­ schäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.

2.5 Beteiligungsabzug

Der Beteiligungsabzug wird gewährt auf den Nettoerträgen (§ 77 Abs. 2 StG) aus Beteili­ gungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften oder

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aus Beteiligungen mit einem Verkehrswert von mindestens Fr. 1 Mio. Massgebend für die Beurteilung der vorgenannten Voraussetzungen ist der Zeitpunkt des Anfalls des Beteili­ gungsertrages oder das Ende des Geschäftsjahres.

2.6 Kapitalgewinne auf Beteiligungen

Kapitalgewinne auf Beteiligungen werden bei der Berechnung des Beteiligungsabzuges nur dann berücksichtigt, wenn sie aus dem Verkauf von Beteiligungen von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft resultieren und nur soweit der Ver­ äusserungserlös die Gestehungskosten der verkauften Beteiligung übersteigt. *

2.7 Wiedereingebrachte Abschreibungen

Auf wiedereingebrachten Abschreibungen auf Beteiligungen kann kein Beteiligungsabzug geltend gemacht werden. Wieder eingebracht Abschreibungen auf Beteiligungen unterste­ hen der ordentlichen Besteuerung (§ 69 Abs. 4 StG / Art. 62 Abs. 4 DBG). * Für Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen kann der Beteiligungsabzug nicht geltend ge­ macht werden (§ 77 Abs. 2 lit. b StG / Art. 70 Abs. 2 Bst. c DBG). *

2.8 * Allgemeines: Kreisschreiben Nr. 27 Für die Beantwortung von Fragen darüber, wie der Beteiligungsabzug auf Beteiligungsver­ kaufsgewinnen zu berechnen ist (Veränderungen der Gestehungskosten etc.) oder unter welchen Voraussetzungen überhaupt der Anspruch auf einen Beteiligungsabzug auf Beteili­ gungsverkaufsgewinnen besteht, verweisen wir auf das ausführliche Kreisschreiben Nr. 27 vom 17. Dezember 2009 "Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesell­ schaften und Genossenschaften" der Eidgenössischen Steuerverwaltung und die im Anhang dazu enthaltenen Beispiele. Das Kreisschreiben ist im Internet publiziert: www.estv.admin.ch

  • Menupunkt: Direkte Bundessteuer, Fachinformationen, Kreisschreiben Nr. 27 vom

17.12.2009.

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