115.11
Reglement über die Ausübung der politischen Rechte
115.11
Reglement
vom 10. Juli 2001
über die Ausübung der politischen Rechte (PRR)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG); auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,
beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
1. Stimmregister
Art. 1 Führung (Art. 2a Abs. 2 und Art. 4 PRG)
Das Stimmregister wird elektronisch geführt. Es wird auf der Grundlage der Daten der Einwohnerkontrolle und der Listen, die den Gemeinden vom Amt für Bevölkerung und Migration zugestellt werden, erstellt.
Das Stimmregister kann auch als Kartei in alphabetischer Reihenfolge geführt werden. In diesem Fall wird für jede Person, die ihre politischen Rechte in der Gemeinde ausübt, eine eigene Karte erstellt.
Art. 2 Angaben (Art. 4 PRG)
Das Stimmregister enthält für jede Person folgende Angaben:
Name und Vorname;
Geburtsdatum;
Heimatgemeinden und -kantone oder, für Personen ausländischer Nationalität, den Heimatstaat;
Geschlecht;
Adresse;
Datum der Hinterlegung der Ausweispapiere;
Angabe der Ebenen (eidgenössische, kantonale und/oder kommunale), auf denen die Person ihre politischen Rechte ausüben kann;
Sprache, in der das Stimmmaterial zugestellt werden soll (Art. 12 Abs. 3 PRG).
Art. 2a Zweifel an der Stimm- und Wahlberechtigung der ausländischen Person (Art. 2a Abs. 2 PRG)
Bestehen Zweifel an der Stimm- und Wahlberechtigung einer ausländischen Person, so stellt ihr die Gemeinde einen Fragebogen zu, auf dem sie die verschiedenen Schweizer Gemeinden, in denen sie zuvor wohnhaft war, und die entsprechenden Daten angeben muss.
Die ausländische Person füllt den Fragebogen aus und sendet ihn innerhalb der ihr von der Gemeinde eingeräumten Frist an die Gemeindeschreiberei zurück.
Wenn sich zusätzliche Abklärungen als nötig erweisen sollten oder die Person, über deren Stimm- und Wahlberechtigung Zweifel bestehen, nicht fristgerecht geantwortet hat, kann die Gemeinde sie zu einer Anhörung vorladen.
Die Gemeinde kann sich auch direkt bei den anderen betroffenen Gemeinden oder beim Amt für Bevölkerung und Migration erkundigen.
Art. 2b Bescheinigung der Eintragung ins Stimmregister
(Art. 2 Abs. 3 PRG) Wenn eine ins Stimmregister der Gemeinde eingetragene ausländische Person die Gemeinde verlässt, erhält sie ein Schriftstück mit der Überschrift « Bescheinigung der Eintragung ins Stimmregister der Gemeinde … », das alle sie betreffenden gemäss Artikel 2 im Stimmregister erfassten Angaben enthält.
Art. 3 Schliessung (Art. 4 PRG)
Das Stimmregister wird am fünften Tag vor dem Urnengang oder der Gemeindeversammlung um 12 Uhr geschlossen.
Art. 4 Öffentlichkeit (Art. 5 PRG
Die politischen Parteien oder Wählergruppen können über eine Person, die sie vertritt und die sich bei der Registerführerin oder beim Registerführer durch eine Vollmacht auszuweisen hat, Einsicht in das Stimmregister jeder Gemeinde nehmen.
Der Gemeinderat sorgt dafür, dass bei der Abgabe einer Kopie des Stimmregisters die Gleichbehandlung gewahrt wird, insbesondere bei der Rückerstattung der Kosten.
2. Wahlbüro der Gemeinde
Art. 5 Bestellung (Art. 7 PRG)
Die politischen Parteien oder Wählergruppen können dem Gemeinderat bis spätestens sechs Wochen vor dem Urnengang ihre Vorschläge für die Bestellung des Wahlbüros und gegebenenfalls die Bezeichnung der Stimmenzählerinnen und -zähler unterbreiten.
Art. 6 Protokoll
Das Formular für das Protokoll der Abstimmungsvorgänge und der Beschlüsse des Wahlbüros weist folgende Rubriken auf:
das Wahllokal;
die Zusammensetzung des Büros (Name, Vorname, Adresse, Funktion im Büro, Präsenzzeit);
die Öffnungszeiten des Urnengangs;
die Massnahmen, die zur Aufbewahrung der Urnen während der Unterbrechungen des Urnengangs getroffen wurden;
die Art der verwendeten Urnen (Masse, Material, Verschluss);
die Abstimmungsvorgänge und Beschlüsse in chronologischer Reihenfolge.
3. Urnengang und Vorgehen nach dem Urnengang
Art. 7 Aufgabenteilung
Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ist für die vor den Urnengängen anfallenden Arbeiten, insbesondere für die Vorbereitung der Einberufungsbeschlüsse, zuständig.
Die Staatskanzlei ist für die Arbeiten in Zusammenhang mit der Durchführung der Urnengänge und ihrer Auszählung, insbesondere für die Veröffentlichung der Ergebnisse, zuständig.
Die Direktion und die Staatskanzlei arbeiten zusammen, so dass der reibungslose Ablauf der Urnengänge gewährleistet ist.
Art. 8 Abgabe des Stimmmaterials an die Gemeinden (Art. 10 und 12
Bei den eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen sowie bei den Nationalrats-, Ständerats- und Staatsratswahlen liefert die Staatskanzlei die leeren Stimmzettel und Wahllisten, die gedruckten Listen und die Stimmcouverts.
Bei der Grossratswahl und bei der Wahl der Oberamtmänner liefern die Oberämter die leeren Listen, die gedruckten Listen und die Stimmcouverts. Die Oberämter erhalten das Material von der Staatskanzlei.
Bei den Gemeindewahlen liefert die Staatskanzlei die leeren Listen und die Stimmcouverts.
Art. 9 Angaben auf dem Stimmrechtsausweis (Art. 12 PRG)
Der Stimmrechtsausweis, der die Form eines Couverts hat, enthält folgende Angaben:
den Vermerk «Stimmrechtsausweis»;
den Namen der Gemeinde;
das Datum der Abstimmung oder der Wahl;
die Angaben zur vorzeitigen Stimmabgabe nach Artikel 14;
die Öffnungszeiten der Wahllokale; sie können auch auf einem separaten Blatt angegeben werden;
den Namen, den Vornamen und die Adresse der stimmberechtigten Person und wenn nötig weitere Angaben, um sie von anderen zu unterscheiden;
in Gemeinden mit mehreren Wahllokalen das Lokal, in dem die stimmberechtigte Person stimmen muss;
Angabe der Ebenen (eidgenössische, kantonale und/oder kommunale), auf denen die Person ihre politischen Rechte ausüben kann.
Die Gemeinden können auf dem Stimmrechtsausweis das Gemeindewappen anbringen.
Art. 10 Stimmmaterial (Art. 12 PRG)
Das Stimmmaterial umfasst:
bei kantonalen Abstimmungen: 1. ein Exemplar des zur Abstimmung unterbreiteten Gesetzes oder Dekrets; 2. ein Stimmcouvert; 3. einen leeren Stimmzettel; 4. die Erläuterungen des Staatsrates.
bei kantonalen Wahlen: 1. ein Stimmcouvert; 2. eine leere Wahlliste; 3. die von der Staatskanzlei oder vom Oberamt gedruckten Wahllisten.
bei Gemeindeabstimmungen: 1. die Unterlagen zu dem zur Abstimmung unterbreiteten Erlass; 2. ein Stimmcouvert; 3. einen leeren Stimmzettel.
bei Gemeindewahlen: 1. ein Stimmcouvert; 2. eine leere Wahlliste; 3. die von der Gemeindebehörde, den politischen Parteien oder den Wählergruppen gedruckten Wahllisten.
Wer den Stimmrechtsausweis oder das Stimmmaterial nicht erhalten oder verloren hat, kann beides auf der Gemeindeschreiberei oder während des Urnengangs im Wahlbüro beziehen.
Art. 11 Zustellung des Stimmmaterials (Art. 12 PRG)
Das Stimm- und Informationsmaterial kann auf Beschluss des Gemeinderates per Post oder durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Gemeinde zugestellt werden.
Das Material kann im Fall von Artikel 10 Abs. 2 auch bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Der Gemeinderat bezeichnet die für die Aushändigung des Materials verantwortliche Person. Andernfalls übernimmt die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber diese Aufgabe.
Art. 12 Verschluss und Aufbewahrung der Urnen (Art. 14 PRG)
Der Verschluss der Urnen muss die Stimmsicherheit und das Stimmgeheimnis gewährleisten.
Der Raum, in dem die Urnen während der Unterbrechungen des Urnengangs aufbewahrt werden, muss abgeschlossen sein. Die Präsidentin oder der Präsident des Wahlbüros verwahrt den Schlüssel.
Art. 13 Kontrollverzeichnis (Art. 17 und 18 PRG)
Der Name der stimmenden Person wird im Kontrollverzeichnis für die entsprechende Abstimmung oder Wahl gestrichen.
Art. 14 Vorzeitige Stimmabgabe (Art. 18 PRG)
Für die vorzeitige Stimmabgabe, die brieflich oder durch Abgabe bei der Gemeinde erfolgt, muss das Antwortcouvert folgende Angaben enthalten:
a) den Vermerk, dass die Person das Couvert eigenhändig unterschreiben muss;
b) den Vermerk, wonach in Anwendung von Artikel 282 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs mit Gefängnis oder Busse bestraft werden kann, wer unbefugt an einer Abstimmung teilnimmt, insbesondere ein nicht für sich bestimmtes Antwortcouvert verwendet oder eine Unterschrift fälscht.
Die Antwortcouverts müssen sogleich nach ihrem Eintreffen auf der Gemeindeschreiberei in eine separate, verschlossene Urne gelegt werden. Diese wird zusammen mit einem Protokoll, das die Zahl der vorzeitig abgegebenen Stimmen angibt, bei der Öffnung des Wahllokals der Präsidentin oder dem Präsidenten des Wahlbüros übergeben.
Die Antwortcouverts werden nach der Eröffnung des Urnengangs geöffnet. Der Artikel 17 PRG gilt sinngemäss.
Die vorzeitige Stimmabgabe der Schreibunfähigen und Blinden richtet sich nach Artikel 29 dieses Reglements.
Art. 15 Stimmabgabe daheim (Art. 19 PRG)
Invalide Personen können daheim stimmen, wenn sie weder sich fortbewegen noch brieflich stimmen können, sofern sie sich am Tag des Urnengangs in der Gemeinde aufhalten. Die betreffende Person oder eine Person aus ihrem Umfeld stellt dem Gemeinderat bis 17 Uhr des letzten Montags vor dem Tag des Urnengangs ein schriftliches Gesuch mit einer Begründung oder einem ärztlichen Zeugnis.
Nach dem letzten Montag vor dem Tag des Urnengangs verunfallte oder erkrankte Personen können daheim stimmen, wenn sie weder sich fortbewegen noch brieflich stimmen können, sofern sie sich am Tag des Urnengangs in der Gemeinde aufhalten. Die betreffende Person oder eine Person aus ihrem Umfeld stellt dem Gemeinderat bis 17 Uhr des letzten Donnerstags vor dem Tag des Urnengangs ein schriftliches Gesuch mit einer Begründung oder einem ärztlichen Zeugnis.
Das Gesuch kann abgelehnt werden oder es braucht nicht ausgeführt zu werden, falls das Haus der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers wegen der Witterungsverhältnisse oder des schlechten Zustands der Zufahrtswege unzugänglich ist.
Für die Stimmabgabe daheim wird wie folgt vorgegangen:
Die Sekretärin oder der Sekretär und ein Mitglied des Wahlbüros suchen die gesuchstellende Person zu Hause auf.
Diese füllt ihren Stimmzettel oder ihre Wahlliste in Gegenwart der Delegation aus, legt das verschlossene Stimmcouvert in das Antwortcouvert, verschliesst es und bringt darauf ihre Unterschrift an.
c) Das Antwortcouvert wird im Wahlbüro in Anwesenheit der Mitglieder der Delegation geöffnet. Das Antwortcouvert und das Stimmcouvert werden mit dem Gemeindestempel abgestempelt und in die Urne gelegt.
Kann die Person nicht schreiben, so erklärt sie ihren Willen der Delegation des Wahlbüros. Diese vervollständigt nötigenfalls den Stimmzettel oder die Wahlliste, legt ihn bzw. sie in das Stimmcouvert und dieses in das Antwortcouvert, das sie verschliesst und unterschreibt.
Die Mitglieder der Delegation bewahren Stillschweigen über die Stimmabgabe der daheim stimmenden Person.
Art. 16 Auszählung in mehreren Wahllokalen (Art. 21 PRG)
In Gemeinden mit mehreren Wahllokalen bezeichnet der Gemeinderat ein Mitglied des Wahlbüros, das die Auszählung leitet.
Art. 17 Ungültige Stimmzettel und Wahllisten (Art. 23 Abs. 2 und 24 Abs. 2 PRG)
Enthält ein Couvert mehrere gleich lautende Stimmzettel oder Listen, so ist nur einer bzw. eine gültig; die übrigen werden für ungültig erklärt.
Enthält ein Couvert mehrere verschieden lautende Stimmzettel oder Listen, so werden alle für ungültig erklärt.
Art. 18 Protokoll der Ergebnisse (Art. 26 PRG)
Die Staatskanzlei erstellt das amtliche Formular für das Protokoll der Ergebnisse.
Art. 19 Aufbewahrung und Vernichtung der Akten (Art. 30 PRG)
Ein Exemplar des Protokolls über die Handlungen des Wahlbüros bei jedem Urnengang wird im Gemeindearchiv aufbewahrt.
Ein Exemplar des Protokolls über die Ergebnisse jedes Urnengangs wird im Archiv der Staatskanzlei oder der Gemeinde aufbewahrt.
Die Akten der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstimmungen (Couverts, Stimmzettel, Rekapitulationstabellen usw.) werden bei der Gemeinde hinterlegt. Sie werden nach Ablauf der Beschwerdefristen gemäss den Weisungen des Staatsrats vernichtet.
Die Akten der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen (Listen, Rekapitulationstabellen usw.) werden auf dem Oberamt hinterlegt. Sie werden nach Ablauf der Beschwerdefristen gemäss den Weisungen des Staatsrats vernichtet.
Die vom Staatsrat insbesondere bei Beschwerden angeordneten Massnahmen bleiben vorbehalten.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Reglements des Staatsarchivs.
2. KAPITEL Wahlen
Art. 20 Ausschliessliche Verwendung der Bezeichnung einer Liste (Art.
Abs. 1 und 3 PRG) Die Staatskanzlei informiert die Oberämter über die im Rahmen der Grossratswahlen eingereichten Erklärungen zur ausschliesslichen Verwendung der Bezeichnung der Wahllisten.
Art. 21 Inhalt der ausgehändigten Wahllisten (Art. 39 und 54 Abs. 3
Die von der Behörde gedruckten und veröffentlichten Wahllisten, die den Stimmberechtigten zugestellt werden, enthalten folgende Angaben:
die Listennummer und die Listenbezeichnung;
den Namen;
den Vornamen;
den Wohnsitz oder die Adresse;
den Beruf oder andere geeignete Angaben, um die kandidierende Person zu identifizieren und von den übrigen Kandidatinnen und Kandidaten zu unterscheiden;
gegebenenfalls eine Nummerierung der Kandidatinnen und Kandidaten.
Die leeren Wahllisten enthalten anstelle der Angaben auf den gedruckten Wahllisten leere Felder.
Art. 22 Ordnungsnummer der Wahllisten (Art. 58 PRG)
Die Staatskanzlei kann bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen Weisungen für die Vergabe der Ordnungsnummern an die anerkannten politischen Parteien oder Wählergruppen erlassen.
Art. 23 Veröffentlichung der Ergebnisse der Gemeindewahlen (Art. 60 Abs. 4 PRG)
Bei Gesamterneuerungswahlen wird die Zusammensetzung der Gemeindebehörden spätestens 30 Tage nach der Vereidigung im Amtsblatt veröffentlicht.
Die Veröffentlichung umfasst lediglich den Namen und den Vornamen der Mitglieder.
Art. 24 Wahl des Gemeinderates nach dem Proporzsystem (Art. 62
Bei der Einreichung eines Gesuchs für die Wahl des Gemeinderates nach dem Proporzsystem stellt die Gemeindeschreiberei eine Empfangsbestätigung aus.
Die Gemeindeschreiberei informiert das Oberamt über das Proporzwahlgesuch.
Art. 25 Wiederaufnahme einer Person in das Verzeichnis der Ersatzleute (Art. 77 Abs. 2 PRG)
Verzichtet eine im Verzeichnis der Ersatzleute aufgeführte Person auf einen freigewordenen Sitz, so behält sie ihren Platz auf der Liste der Ergebnisse.
Art. 26 Wahl in einem Wahlgang ohne Einreichung von Listen (Art. 81 und 82 PRG)
Die Behörde informiert die wählbaren Personen, die Stimmen erhalten haben, und teilt ihnen mit, welchen Platz sie auf der Liste der Ergebnisse einnehmen.
Die Behörde fragt die Personen, die Stimmen erhalten haben, ausdrücklich, ob sie die Wahl annehmen, und macht sie darauf aufmerksam, dass das Ausbleiben einer fristgerechten Antwort als Wahlverzicht gilt.
Wenn viele Personen Stimmen erzielt haben, kann sich die Behörde darauf beschränken, lediglich die Personen zu kontaktieren, die eine erhebliche Stimmenzahl erhalten haben. Können nicht alle freien Sitze besetzt werden, weil nicht genügend Personen die Wahl annehmen, so werden die nachfolgenden kontaktiert.
Bei einer späteren Vakanz kann die Liste der Ergebnisse nicht mehr verwendet werden, da eine Ergänzungswahl durchgeführt werden muss.
Art. 27 Wahl in zwei Wahlgängen ohne Einreichung von Listen (Art.
und 100 PRG)
Nach dem ersten Wahlgang informiert die Behörde die Personen, die das absolute Mehr erreicht haben, schriftlich und fragt sie ausdrücklich, ob sie die Wahl annehmen. Sie macht sie darauf aufmerksam, dass das Ausbleiben einer fristgerechten Antwort als Wahlverzicht gilt.
Ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, so fragt die Behörde die im ersten Wahlgang nicht gewählten Personen schriftlich, ob sie für den zweiten Wahlgang kandidieren, und macht sie darauf aufmerksam, dass das Ausbleiben einer fristgerechten Antwort als Verzicht gilt.
Auf dem Gesuch um Bestätigung der Kandidaturen für den zweiten Wahlgang muss die Zahl der verfügbaren Kandidaturen angegeben werden. Der Artikel 26 Abs. 3 gilt sinngemäss.
Bei den Gemeindewahlen muss das Oberamt über diese Handlungen informiert werden.
Art. 28 Form der Mitteilungen
Die Mitteilungen nach den Artikeln 36 Abs. 3, 37 Abs. 1, 56 Abs. 2, 57 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 2, 91 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 2 und 3 und 100 Abs. 2 PRG erfolgen schriftlich.
3. KAPITEL Volksrechte
Art. 29 Unterschriften von Schreibunfähigen und Blinden (Art. 105 Abs. 2 und 18 PRG)
Wer im Rahmen der vorzeitigen Stimmabgabe oder der Unterschriftensammlung für eine Initiative oder ein Referendum anstelle einer schreibunfähigen oder blinden Person unterschreibt, füllt den Stimmzettel, die Wahlliste oder den Unterschriftenbogen eigenhändig aus.
Die unterzeichnende Person unterschreibt an der Stelle, die für die Unterschrift der schreibunfähigen oder blinden Person vorgesehen ist, und gibt ihren Namen, ihren Vornamen und ihre genaue Adresse an.
Die Behörde kann sich vergewissern, dass der Wille der schreibunfähigen oder blinden Person richtig wiedergegeben wurde.
Art. 30 Kontrolle der Unterschriftenbogen (Art. 108 PRG)
Die Unterschriften, die zur Unterstützung einer Initiative, einer Ankündigung eines Referendumsbegehrens oder eines Referendumsbegehrens eingereicht wurden, müssen anhand einer dafür erstellten Kopie des Stimmregisters kontrolliert werden, auf der die Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner gestrichen werden.
Die Kopie des Stimmregisters wird nach der Kontrolle während sechs Monaten aufbewahrt. Danach kann sie vernichtet werden.
Art. 31 Bestätigung der Unterschriften (Art. 109 PRG)
Die Anmerkungen der für das Stimmregister verantwortlichen Person müssen präzise sein und die Streichung ungültiger Unterschriften kurz begründen.
Art. 32 Einhaltung der Fristen (Art. 115 Abs. 2, 130 Abs. 1 und 2, 135 Abs. 1, 139 Abs. 2 PRG)
Die für die Ausübung des Initiativ- und des Referendumsrechts erforderlichen Unterschriften und Erklärungen müssen spätestens am letzten Tag der gesetzlichen Frist, bis 17 Uhr, bei der zuständigen Behörde eintreffen.
4. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
das Ausführungsreglement vom 13. Juli 1976 zum Gesetz vom 18. Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen Rechte (SGF 115.11);
das Reglement vom 13. Juli 1976 über das Stimmregister (SGF 115.121)
Art. 34 Änderung bisherigen Rechts
Das Ausführungsreglement vom 28. Dezember 1981 zum Gesetz über die Gemeinden (SGF 140.11) wird wie folgt geändert: ...
Art. 35 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Dieses Reglement tritt am gleichen Datum wie das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte in Kraft. 1)
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. 1) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes: 1. August 2001, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde (StRB 2.8.2001).
Genehmigung Dieses Reglement ist von der Schweizerischen Bundeskanzlei am 28.8.2001 genehmigt worden. Die Änderung vom 3.12.2002 ist am 16.1.2003 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt worden.
Politische Rechte – R 115.11 12