122.70.83

Verordnung über die Pensionierung der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten

122.70.83

Verordnung

vom 29. November 2011

über die Pensionierung der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten

Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 50–54 des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); gestützt auf Artikel 38 Abs. 3 des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Als mit Polizeigewalt ausgestattete Beamtinnen und Beamten im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. die Polizeibeamtinnen und -beamten im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei;

  2. das Aufsichtspersonal im Sinne von Artikel 11 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 2. Oktober 1996 über die Anstalten von Bellechasse;

  3. die mit der Aufsicht und Betreuung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 des Gefängnisreglements vom 12. Dezember 2006 sowie die Oberaufseherin oder der Oberaufseher und ihre oder seine Stellvertretung;

  4. die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter- Fischereiaufseher.

Art. 2 Höchstalter für die Pensionierung

Das Höchstalter für die Pensionierung der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten beträgt 60 Jahre.

122.70.83

Ab dem Folgemonat des Monats, in dem die mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten das Alter von 60 Jahren erreichen, wird das Dienstverhältnis von Rechts wegen beendet.

Die Rückerstattung des von der Pensionskasse des Staatspersonals gewährten AHV-Vorschusses wird vom Staat bis zum Betrag von 100 % der maximalen AHV-Rente finanziert.

Art. 3 Freiwillige Pensionierung zwischen 58 und 60 Jahren

Die mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten haben das Recht, zwischen 58 und 60 Jahren freiwillig in den Ruhestand zu treten.

Bei einer freiwilligen Pensionierung zwischen 58 und 60 Jahren beteiligt sich der Staat an der Finanzierung der Rückerstattung des von der Pensionskasse des Staatspersonals gewährten AHV-Vorschusses. Die Bedingungen dieser Beteiligung werden in Artikel 37 Abs. 2 und 3 StPR geregelt.

Die Beteiligung an der Rückerstattung des AHV-Vorschusses beläuft sich auf 90 % der maximalen AHV-Rente. Dieser Betrag wird proportional zur Zahl der Monate gekürzt, die der Person beim Eintritt in den freiwilligen Ruhestand zum Alter von 60 Jahren fehlen.

Freiwillige Teilpensionierung ist nicht möglich.

Art. 4 Übergangsbestimmung

Das Dienstverhältnis der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung älter als 60 Jahre sind, wird von Rechts wegen am 30. Juni 2012 beendet.

Für die Finanzierung der Rückerstattung des AHV-Vorschusses gilt

Artikel 2 Abs. 3.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

2