122.73.13
Beschluss über die Arbeitsweise des Vorstands der Pensionskasse des Staatspersonals
Beschluss
vom 7. Februar 1994
über die Arbeitsweise des Vorstands der Pensionskasse des Staatspersonals
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatspersonals (das Gesetz), insbesondere Artikel 12; nach Anhören des Vorstands der Pensionskasse des Staatspersonals (die Pensionskasse); auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Arbeitnehmervertreter im Vorstand
Der Dachverband des Personals öffentlicher Dienste des Kantons Freiburg (der Dachverband) bezeichnet: – einen Vertreter der Kindergärten und Primarschulen; – einen Vertreter der Sekundar- und Berufsschulen; – einen Vertreter der Zentralverwaltung; – einen Vertreter der Spitäler; – abwechselnd einen Vertreter des technischen Personals und der Arbeiterschaft oder der Polizei.
Die Verbände, die nicht dem Dachverband angeschlossen sind, und die externen Institutionen bezeichnen ihre Vertreter im gegenseitigen Einvernehmen.
Art. 2 Beschlussfassung
Der Vorstand tritt so oft zusammen, als der Geschäftsgang es erfordert, mindestens jedoch einmal pro Halbjahr.
Die Sitzungen werden vom Präsidenten oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen.
Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig.
Zur Beschlussfassung ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung auf die nächste Vorstandssitzung verschoben; den Mitgliedern werden zu diesem Zweck zusätzliche Informationen erteilt. Besteht nach der neuen Sitzung immer noch Stimmengleichheit, so wird die Differenz von einem neutralen Schiedsrichter bereinigt, der im gegenseitigen Einvernehmen bezeichnet wird. Besteht über die Wahl des Schiedsrichters Uneinigkeit, so wird er von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
Die Mitglieder des Vorstands und der Kommissionen müssen in den vom Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Fällen von Amtes wegen oder auf Antrag in den Ausstand treten.
Über jede Sitzung wird ein Protokoll erstellt.
Art. 3 Kommissionen
Der Vorstand stellt die Reglemente der verschiedenen von ihm gebildeten Kommissionen auf und regelt deren Befugnisse.
Art. 4 Unterschriftsberechtigung
Der Vorstand bezeichnet die unterschriftsberechtigten Mitglieder.
Das Kommissionsreglement bestimmt den Zeichnungsmodus und bezeichnet die Mitglieder, die befugt sind, die Pensionskasse zu verpflichten.
Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte, die nicht aus der Kommissionstätigkeit hervorgehen, eine Kollektivvollmacht erteilen.
Art. 5 Vertretung
Der Vorstand vertritt die Pensionskasse gegenüber Dritten.
Er kann gewisse Befugnisse delegieren.
Art. 6 Entschädigung
Die Vorstandsmitglieder werden gemäss dem Staatsratsbeschluss betreffend die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen der Staatsverwaltung entschädigt.
Art. 7
Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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