122.91.1

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 11.02.1998 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2016)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB);

gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM);

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 6. Januar 1998;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1

Die öffentlichen Beschaffungen des Staates, der Gemeinden und anderer Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben unterstehen den Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.

Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen unterstehen denselben Regeln.

Art. 2

Die Entscheide über öffentliche Beschaffungen sind mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.

Die Entscheide der Gemeinden und der übrigen Träger kommunaler Aufgaben sind Gegenstand einer vorgängigen Beschwerde an den Oberamtmann.

Art. 3

Die Artikel 15–18 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen gelten bei Aufträgen unter den Schwellenwerten nach WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen sinngemäss.

Art. 3a

Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schäden, die durch eine Verfügung verursacht wurden, die gemäss der Feststellung der Beschwerdeinstanz rechtswidrig ist.

Die Haftung nach Absatz 1 beschränkt sich auf die Ausgaben, die eine Anbieterin oder ein Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- oder Beschwerdeverfahren getätigt hat.

Im Übrigen gilt das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

Art. 3b

Bei Aufträgen für den Bau oder die Renovierung von staatlichen Gebäuden mit Holz und für entsprechende Projekte mit einer finanziellen Beteiligung des Staates kann die Vergabestelle Umwelt- oder Ökolabels verlangen. Das Herkunftszeichen Schweizer Holz (HSH) und vergleichbare Zertifikate werden als solche anerkannt.

Art. 4

Der Staatsrat erlässt zudem die Ausführungsbestimmungen zum öffentlichen Beschaffungswesen.

Art. 5

Das Ausführungsgesetz vom 21. September 1995 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (SGF 122.91.3) wird aufgehoben.

Art. 6

Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert: ...

Art. 7

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.

BL/AGS 1998 f 76 / d 78