122.93.12
Reglement betreffend die Kommission für Grundstückerwerb
vom 28.12.1984 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 14. Februar 1961 zum Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (Art. 6 und 7);
gestützt auf das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (Art. 41);
auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,
beschliesst:
1 Organisation
Art. 1 Statut
Die Kommission für Grundstückerwerb (die Kommission) schätzt die Grundstücke und Rechte, die für die Verwirklichung von Projekten und die Erfüllung von anderen Aufgaben des Staates erforderlich sind. Ausgenommen sind Projekte und Aufgaben, für die das Amt für Wald, Wild und Fischerei zuständig ist.
Sie ist der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (die Direktion) administrativ zugewiesen.
Art. 2 Zusammensetzung
Die Kommission besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern, darunter:
Vertreter der verschiedenen landwirtschaftlichen Betriebsformen;
Vertreter des Bau- und Raumplanungswesens;
mindestens ein Jurist;
Vertreter des Amts für Landwirtschaft und des Tiefbauamts.
Die Vertreter der Verwaltung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, an denen Probleme ihrer Dienststelle behandelt werden.
Art. 3 Ernennung
Der Staatsrat ernennt die Mitglieder und den Sekretär der Kommission. Er bezeichnet den Präsidenten.
Die Kommission bestimmt ihren Vizepräsidenten selbst.
Art. 4 Dauer und Entlöhnung
Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder ist durch das Gesetz, das die Dauer der öffentlichen Nebenämter regelt, bestimmt.
Die Mitglieder werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
Art. 5 Büro
Der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär bilden das Kommissionsbüro.
Art. 6 Sekretär
Der Sekretär ist, Ausnahmen vorbehalten, ein Mitarbeiter des Staats, welcher verwaltungsmässig der Direktion durch eine ihrer Dienststellen unterstellt ist.
2 Zuständigkeitsbereich
Art. 7 Allgemeine Kompetenzen der Kommission
Die Kommission erfüllt die Aufgaben, die das Gesetz in ihren Zuständigkeitsbereich legt, insbesondere diejenigen, die ihr das Raumplanungs-und Baugesetz, das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen und das Strassengesetz, das Reglement über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen anvertrauen, sowie gleich geartete Aufgaben, die ihr der Staat durch seine Direktionen und Dienststellen überträgt.
Im Rahmen ihrer Befugnisse:
setzt sie, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat, die Kauf-, Verkauf- und Mietbedingungen fest und, sofern rechtlich keine gegenteilige Verfügung besteht, die Entschädigungen bezüglich der Sachen, die sie behandelt;
unterbreitet sie Vorschläge betreffend den Erwerb von Grundstücken, die Zweckmässigkeit von Landumlegungen und die Wahl der Grundstücke, die für Ersatzaufforstungen zu bestimmen sind;
kann sie eingeladen werden, ihre Meinung über die Zweckmässigkeit der Einleitung eines Enteignungsverfahrens zu äussern;
macht sie Vorschläge zur Höhe der Mehrwertabgabe gemäss Artikel 113a Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 und Artikel 20 des Gesetzes vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen.
Art. 8 Besondere Kompetenzen der Kommission
Die Kommission kann Sonderaufträge betreffend Grundstückprobleme der Eidgenossenschaft, der Gemeinden, der Pfarreien oder anderer Vereinigungen und Institutionen öffentlichen Rechts entgegennehmen.
Für die Ausführung solcher Aufträge erhebt sie [die Kommission] Gebühren und Honorare gemäss einem vom Staatsrat festgesetzten Tarif.
Art. 8bis Rechnungstellung
Die Rechnungen für die Gebühren und Honorare, die für die Aufträge nach Artikel 8 Abs. 1 erhoben werden, werden direkt nach Abschluss des Auftrags erstellt.
Die Kommission kann vor der Ausführung eines Auftrags eine Anzahlung verlangen.
Art. 9 Unterkommissionen und Experten
Die Kommission kann die Untersuchung von besonderen Problemen Unterkommissionen anvertrauen, die sie bezeichnet. Die Entscheide fallen jedoch in die Zuständigkeit der Gesamtkommission.
Wenn nötig, kann sie ebenfalls unter den gleichen Bedingungen selbständige Experten beiziehen.
Art. 10 Zuständigkeitsbeschränkung
Die Kommission spricht sich nicht über Rechtsfragen aus und trifft bei Streitsachen keinen Entscheid.
Wenn sie als beratendes Organ angerufen wird, kann sie jedoch die Grundsätze bekanntgeben, die ihr zur Formulierung von Bewertungen oder Entscheiden dienen.
…
Art. 11 Unterschrift
Der Präsident oder der Vizepräsident, mit dem Sekretär, unterzeichnen die Korrespondenz und die wichtigen Dokumente.
Art. 12 …
Art. 13 Jahresbericht
Die Kommission erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 14 Aufgaben des Büros
Das Büro:
leitet die Tätigkeit der Kommission und des Sekretariates;
bereitet das Budget zuhanden der Direktion vor;
erstellt die jährlichen Berichte und Abrechnungen;
bestimmt die Vertretungsart der Kommission bei den Behörden und bei Dritten.
Art. 15 Aufgaben des Sekretärs
Der Sekretär übernimmt die Verantwortung für folgende Aufgaben:
Er nimmt die Aufträge entgegen und bereitet das Dossier zuhanden der Kommission vor.
Er beruft die Mitglieder zu den Kommissionssitzungen und die in die Delegationen der Kommission ernannten Personen ein.
Er führt das Sitzungsheft der Kommission und ihrer Delegationen, wobei er den Auftrag, die bei einer Ortsbesichtigung festgestellten Elemente, die verwendeten Grundlagen und Unterlagen sowie die Schlussfolgerungen festhält.
Er verfasst das Protokoll der Sitzungen der Kommission und ihrer Delegationen gestützt auf das Sitzungsheft.
Er bewahrt die Urkunden und die für die Arbeit der Kommission notwendigen Unterlagen auf.
Er führt einen Katalog der Grundstückpreise, der Entschädigungen und der Bedingungen des Immobilienhandels.
Er unternimmt alle für die Arbeit der Kommission zweckdienlichen Schritte.
Er verfasst und verschickt die laufende Korrespondenz der Kommission.
Er verfolgt die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben, vergleicht sie mit dem Budget der Kommission und informiert das Büro darüber.
Er kann mit anderen Aufgaben, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, beauftragt werden.
3 Schlussbestimmungen
Art. 16 Programm
Die Direktionen, die Dienststellen und die anderen Auftraggeber, welche die Kommission regelmässig in Anspruch nehmen, übergeben dieser ihr Programm wenn möglich anfangs des Kalenderjahres.
Art. 17 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und den Dienststellen des Staates werden, falls keine Einigung zustande kommt, durch den Staatsrat entschieden.
Art. 18 Aufhebungsbestimmung
Der Beschluss vom 25. November 1974 über die Bildung der Kommission für Grundstückerwerb, wie auch seine Beilagen, sind aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttretung
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
BL/AGS 1984 f 418 / d 427