122.96.11
Verordnung über das Informatik- und Telekommunikationsmanagement in der Kantonsverwaltung
vom 03.11.2015 (Fassung in Kraft getreten am 12.02.2019)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Diese Verordnung gewährleistet einen effizienten und rationellen Einsatz der Informatik- und Telekommunikationsmittel sowie der Informationssysteme in der Kantonsverwaltung.
Zu diesem Zweck schafft sie die notwendigen Fachorgane, legt die Befugnisse der zuständigen Behörden und Organe fest und bestimmt, welche Verwaltungs- und Führungsinstrumente geeignet sind, um dafür zu sorgen, dass Hardware sowie Informations- und Telekommunikationstechnologien in Anbetracht der ständigen und rasanten Entwicklung in diesen Bereichen einwandfrei funktionieren.
Art. 2 Begriffsbestimmung
Unter Informationssystem versteht man eine organisierte Gesamtheit von Ressourcen zur Beschaffung, Gruppierung, Klassifizierung, Bearbeitung und Verbreitung von Informationen.
Unter Informatiksystem versteht man eine Gesamtheit von Hardware und Software zur Bearbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen in elektronischer Form.
Unter Tätigkeitsbereich versteht man eine Gesamtheit von Akteuren, die ein gemeinsames Ziel verfolgen oder Informationssysteme teilen.
2 Organisation
Art. 3 Staatsrat
Der Staatsrat hat folgende Aufgaben:
Er bestimmt die strategischen Ausrichtungen.
Er beschliesst die Sicherheitspolitik für die Informationssysteme.
Er genehmigt den Masterplan für die Informationssysteme.
Er genehmigt den kantonalen Informatikmasterplan.
Er beschliesst im Rahmen des Voranschlagsverfahrens den Globalkredit für das Informatikbudget.
Er ernennt die Mitglieder der Informatikkommission des Staates (IKS).
Er setzt die von der IKS vorgeschlagenen Kommissionen ein.
Art. 4 Finanzdirektion
Die Finanzdirektion schliesst Vereinbarungen für Informatikdienstleistungen mit Dritten und mit denjenigen Einheiten der Kantonsverwaltung, die über die organisatorische und administrative Autonomie verfügen, ihre Informatikstrategie eigenständig festzulegen und ihre Informatikausstattung eigenständig zu verwalten, ab.
Art. 5 Amt für Informatik und Telekommunikation – Aufgaben
Das Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) sorgt dafür, dass die Informatik- und Telekommunikationsmittel bereitstehen, die für den einwandfreien Arbeitsbetrieb in der Kantonsverwaltung erforderlich sind.
Das ITA hat insbesondere folgende Aufgaben:
Es schlägt zusammen mit den Verwaltungseinheiten zuhanden der IKS die strategischen Ausrichtungen und den Informatikmasterplan für jeden Tätigkeitsbereich vor und sorgt für deren Umsetzung.
Es erbringt Informatikdienstleistungen entsprechend den definierten Ausrichtungen und Zielsetzungen.
Es schlägt die Kriterien für die Priorisierung von Projekten und deren Start entsprechend den verfügbaren Mitteln vor.
Es führt die IT-Projektportfolios und sorgt dafür, dass das Informatikbudget entsprechend der Prioritätensetzung des Staatsrats auf die Tätigkeitsbereiche verteilt wird.
Es schlägt die Sicherheitspolitik für die Informationssysteme vor und setzt sie um.
Es erfüllt die Aufgaben, für die es nach den Bestimmungen über die Sicherheit der Personendaten zuständig ist.
Es wirkt an der Harmonisierung der Informationssysteme zur Optimierung der Zusammenarbeit und für einen besseren Informationsaustausch mit.
Es erarbeitet die technischen Richtlinien und die Weisungen zur Optimierung und Vereinfachung der Informationsbearbeitung.
Es schlägt Informatiklösungen vor, beschafft Hardware und Software und verhandelt die Serviceverträge mit Blick auf die Rationalisierung, Standardisierung und Mutualisierung der Informationstechnologien; Tätigkeitsbereiche, die besondere Kenntnisse und Kompetenzen erfordern, bleiben vorbehalten.
Es garantiert Unterhalt und Betrieb der Software und der Infrastruktur und gewährleistet für diese Software die Schulung und die Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer nach Massgabe des erforderlichen Serviceniveaus.
Es setzt Massnahmen zur Kostenkontrolle und -bewältigung im Bereich Informatik und Telekommunikation um.
Es setzt die Vereinbarungen für Informatikdienstleistungen gemäss Artikel 4 Bst. b um.
Es führt die Aufgaben aus, die sich aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ergeben und durch die Gesetzgebung oder diese Verordnung nicht einem anderen Organ übertragen werden.
Die Befugnisse der Universität und der zur Fachhochschule Westschweiz gehörenden Freiburger Hochschulen im Informatikbereich bleiben vorbehalten.
Art. 6 Amt für Informatik und Telekommunikation – Zusammenarbeit
Das ITA erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Direktionen des Staatsrats, den Verwaltungseinheiten und allen Stellen, die seine Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Sie übermitteln dem ITA alle sachdienlichen Informationen zur Ausführung seiner Aufgaben sowie der Aufgaben der IKS und der Aufgaben der Fachkommissionen.
Das ITA berät und unterstützt die Verwaltungseinheiten bei der Projektdefinition, -organisation und -leitung. Es wirkt bei der Anstellung ihres Informatikpersonals mit.
Es übernimmt die Koordination innerhalb der Verwaltung und mit Bund, Kantonen, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Organen oder Privaten in IT- und Telekommunikationsbelangen.
Art. 7 Informatikkommission des Staates (IKS) – Bildung und Zusammensetzung
Die Informatikkommission des Staates (IKS) ist das Organ des Staatsrats in Informatikbelangen. Sie ist administrativ der Finanzdirektion zugewiesen.
Sie wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Finanzdirektion präsidiert, und ihr gehören ausserdem sechs bis zehn vom Staatsrat ernannte Mitglieder an:
vier bis sieben Mitglieder aus Einheiten, die Leistungsempfängerinnen des ITA sind; diese Mitglieder müssen gesamthaft repräsentativ für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Kantonsverwaltung sein;
zwei bis drei im IT-Bereich aktive Mitglieder, die aber keiner Einheit angehören, die Leistungsempfängerin des ITA ist; diese Mitglieder können verwaltungsextern ausgewählt werden.
Die Direktorin oder der Direktor des ITA nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Die IKS kann externe Fachpersonen beiziehen.
Art. 8 Informatikkommission des Staates (IKS) – Aufgaben
Die IKS hat Entscheidungsbefugnis. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie validiert die Unterlagen, die dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten sind.
Sie definiert, was unter dem Begriff «bedeutende Informatikprojekte» zu verstehen ist.
Sie beschliesst bedeutende Informatikprojekte und betreut das Projektportfolio, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Projektleitung, der Finanzen und der Einhaltung der staatsrätlichen Prioritäten.
Sie schlichtet bei Uneinigkeit zwischen dem ITA und einer Verwaltungseinheit.
Sie nimmt Stellung zu Verordnungen und Richtlinien, Konzepten und sonstigen wichtigen Informatikfragen, insbesondere solchen, über die der Staatsrat entscheiden muss.
Art. 9 Informatikkommission des Staates (IKS) – Arbeitsweise / Büro
Das Büro der IKS ist das Bindeglied zwischen dem Staatsrat und der IKS. Es stellt die operative Leitung der digitalen Transformation des Staates Freiburg sicher. Es schlägt der IKS und/oder dem Staatsrat Massnahmen vor, die für die digitale Transformation des Staates erforderlich sind, und sorgt für ihre Umsetzung.
Die Staatsrätin oder der Staatsrat, welche oder welcher der Finanzdirektion vorsteht, präsidiert das Büro, dem ausserdem folgende Mitglieder angehören:
ein weiteres Mitglied des Staatsrats;
die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler;
die Chefin oder der Chef des Amts für Personal und Organisation;
die Direktorin oder der Direktor des ITA.
Das ITA führt das Sekretariat der IKS.
Für die IKS gelten zudem die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
Art. 10 Informatikkommission des Staates (IKS) – Entschädigungen
Die Vergütungen für die Mitglieder der IKS richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates.
Art. 11 Fachkommissionen
Bei Bedarf werden Fachkommissionen eingesetzt, um die Planung, Steuerung und Umsetzung von Projekten in Tätigkeitsbereichen zu gewährleisten, die besondere Sachkenntnisse und -kompetenzen erfordern.
Eine Fachkommissionen wird jeweils von demjenigen Mitglied der IKS präsidiert, das den betroffenen Tätigkeitsbereich vertritt.
Die Fachkommissionen erhalten ihre Weisungen von der IKS, welche die entsprechenden Mitglieder dafür bezeichnet.
Zusammensetzung, Befugnisse, Aufgaben und Funktionsweise der Fachkommissionen sind in den Anhängen zu dieser Verordnung geregelt.
Die Vergütungen für die Fachkommissionsmitglieder richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates.
3 Verwaltungs- und Führungsinstrumente
Art. 12 Sicherheitspolitik für die Informationssysteme
Die Sicherheitspolitik für die Informationssysteme definiert die allgemeine Zielsetzung und die Umsetzungsgrundsätze beim Schutz von Informationen, insbesondere von Personendaten, und sorgt dafür, dass deren Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit jederzeit gewährleistet ist.
Sie berücksichtigt die Sicherheitsanforderungen für den Schutz der Personendaten und wird der Kantonalen Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz zur Stellungnahme vorgelegt.
Sie wird regelmässig aktualisiert und den Benutzerinnen und Benutzern in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.
Art. 13 Masterplan für die Informationssysteme
Der Masterplan für die Informationssysteme definiert für einen bestimmten Zeitraum die Ziele, Etappen und Projekte bei der Entwicklung eines Informationssystems für einen bestimmten Tätigkeitsbereich.
Er entspricht den beschlossenen strategischen Ausrichtungen und wird mit dem Finanzplan koordiniert.
Art. 14 Kantonaler Informatikmasterplan
Der kantonale Informatikmasterplan definiert für einen bestimmten Zeitraum die wichtigsten technischen Projekte für die einzelnen Tätigkeitsbereiche; dabei berücksichtigt er die neuen Informations- und Telekommunikationstechnologien.
Er plant die Mittel ein, die für die Umsetzung der Projekte zur Entwicklung der Informationssysteme und der Projektportfolios erforderlich sind.
Er stützt sich auf die beschlossenen strategischen Ausrichtungen und wird mit dem Finanzplan koordiniert.
Art. 15 Informatik-Projektportfolios
Ein Projektportfolio ist ein Repositorium, das sämtliche projektbezogenen Informationen enthält. Es liefert die nötigen Kontrollinstrumente für die Projektbegleitung.
Es richtet sich nach dem Masterplan für die Informationssysteme und dem kantonalen Informatikmasterplan.
Die Informatik-Portfolios werden nach Tätigkeitsbereichen geführt, damit die persönlichen und finanziellen Mittel optimal zugewiesen werden können.
4 Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Beschluss vom 22. Dezember 1987 über die Planung und die Anwendung der Informatik in der Kantonsverwaltung, im Unterrichtswesen und in den kantonalen Anstalten (SGF 122.96.11) wird aufgehoben.
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 29. Juni 1999 über die Sicherheit der Personendaten (SGF 17.15) wird wie folgt geändert: …
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
A1 ANHANG 1 – Kommission für Informatik im Unterrichtswesen
Art. A1-1 Einsetzung und Status
Es wird eine Kommission für Informatik im Unterrichtswesen (IKU) eingesetzt.
Diese Kommission ist das Organ der Informatikkommission des Staates (IKS) für Fragen der Informatik im Unterrichtswesen.
Art. A1-2 Zusammensetzung
Der IKU gehören sieben bis zehn Mitglieder an, worunter die oder der Verantwortliche dieses Tätigkeitsbereichs des ITA sowie die oder der Verantwortliche der Fachstelle fri-tic. Die übrigen Mitglieder werden von der IKS ernannt.
Art. A1-3 Aufgaben – Allgemein
Die IKU hat folgende Aufgaben:
Sie nimmt Stellung zum Gesamtkonzept über die Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterrichtswesen, beseitigt Inkompatibilitäten und nutzt alle möglichen Synergien bei seiner Umsetzung.
Sie erarbeitet die Ausrichtungen und beantragt der IKS das Portfolio der pädagogischen, administrativen und technischen Projekte ihres Zuständigkeitsbereichs.
Sie gibt zuhanden der IKS ihre Stellungnahme zu den vom ITA in Zusammenarbeit mit der Fachstelle fri-tic aufgestellten technischen und organisatorischen Richtlinien ab.
Sie harmonisiert die Wahl der Informatikmittel, die an den Schulen verwendet werden.
Sie koordiniert die Budgeteingaben der kantonalen Schulen.
Sie schlichtet allfällige Uneinigkeiten unter den kantonalen Schulen.
Sie organisiert Arbeitsgruppen und schlägt der IKS die Bildung von Projektsteuerungsausschüssen vor.
Sie unterstützt die Fachstelle fri-tic in ihren Koordinationsaufgaben.
Art. A1-4 Aufgaben – Zuständigkeitsbereich
Der Zuständigkeitsbereich der IKU erstreckt sich auf:
die Schulen der Sekundarstufe 2, die Berufsfachschulen, das Interprofessionelle Weiterbildungszentrum, die Bildungszentren des Landwirtschaftlichen Instituts des Kantons Freiburg, die Pädagogische Hochschule, das Konservatorium sowie auf die sonstigen Schulen und Dienststellen, die vom ITA bereitgestellte Informatik- und Telekommunikationsmittel nutzen;
alle Lehrpersonen, Schülerinnen und Schüler, Studierenden sowie auf die technischen und Verwaltungsangestellten, welche die Informationssysteme der Schulen nutzen.
Die Informatikmittel im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden bleiben vorbehalten.
Art. A1-5 Funktionsweise
Die IKU verfügt über ein Büro und bezeichnet dessen Mitglieder. Das Büro hat die Aufgabe, die Sitzungen der IKU vorzubereiten und die laufenden Geschäfte zu verfolgen. Es analysiert auch die Projekte und leitet seine Analysen gegebenenfalls mit einer Stellungnahme an die IKU weiter.
Das Sekretariat der IKU wird von der Fachstelle fri-tic geführt.
Für die IKU gelten zudem die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
A2 ANHANG 2 – E-Governmentkommission
Art. A2-1 Einsetzung und Status
Es wird eine Fachkommission im Bereich des E-Government (E-Governmentkommission, EGovK) eingesetzt.
Diese Kommission ist das Organ der Informatikkommission des Staates (IKS) für Fragen aus diesem Tätigkeitsbereich.
Art. A2-2 Zusammensetzung
Der EGovK gehören 7 bis 13 Mitglieder an.
Sie wird von der Staatskanzlerin oder vom Staatskanzler präsidiert.
Die weiteren Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt.
Art. A2-3 Befugnisse
Die EGovK hat beim E-Government folgende Befugnisse:
Sie bereitet die Grundlagendokumente, wie die Strategie und den Umsetzungsplan, und das Projektportfolio vor.
Sie bereitet die weiteren Entwürfe von Dokumenten (Verordnungen, Richtlinien, Konzepte, Stellungnahmen usw.) vor oder nimmt dazu Stellung.
Sie fördert und unterstützt die E-Governmentinitiativen.
Sie koordiniert die Umsetzung der Strategie, kontrolliert diese Umsetzung und schlichtet allfällige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Umsetzungsorganen.
Sie beaufsichtigt die Koordination der Schritte und den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen der Kantonsverwaltung und den E-Governmentorganen des Bundes, des Kantons und der Freiburger Gemeinden.
Sie entscheidet über die Vertretung in technischen Organen auf überkantonaler Ebene.
Sie entscheidet über das Kommunikationskonzept und beaufsichtigt seine Umsetzung.
Art. A2-4 Arbeitsweise
Die Arbeitsweise der EGovK wird im Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates geregelt.
Die EGovK verfügt über ein ständiges Sekretariat, das der Staatskanzlei unterstellt und mit den nötigen technischen und rechtlichen Mitteln für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausgestattet ist.
A3 ANHANG 3 – Informatikkommission für die Gerichtsbehörden
Art. A3-1 Einsetzung und Status
Es wird eine auf das Gerichtswesen spezialisierte Informatikkommission eingesetzt, die Informatikkommission für die Gerichtsbehörden (IKGB).
Diese Kommission ist das Organ der Informatikkommission des Staates (IKS) für Fragen der Informatik im Gerichtswesen.
Art. A3-2 Zusammensetzung
Der IKGB gehören folgende Mitglieder, die von der IKS ernannt werden, an:
eine Kantonsrichterin oder ein Kantonsrichter, die oder der das Präsidium innehat;
die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Kantonsgerichts, die oder der das Sekretariat führt;
eine Magistratsperson als Vertretung der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts;
eine Magistratsperson als Vertretung der Bezirksgerichte;
eine Magistratsperson als Vertretung der Friedensgerichte;
eine Magistratsperson als Vertretung des Jugendstrafgerichts;
eine Person als Vertretung der Direktion für Sicherheit und Justiz;
eine Person als Vertretung des ITA;
eine Person als Vertretung des Justizrats.
Art. A3-3 Aufgaben
Die IKGB hat folgende Aufgaben:
Sie nimmt die Bedarfsabklärung vor, bestimmt die allgemeinen Ausrichtungen des Informationssystems der Gerichtsbehörden und überwacht ihre Umsetzung.
Sie erlässt gegebenenfalls und nach Validierung durch die IKS die speziell für die Gerichtsbehörden geltenden Bestimmungen über die Informatikausstattung.
Sie unterbreitet der IKS das Projektportfolio ihres Zuständigkeitsbereichs sowie alle sonstigen Anträge.
Sie gibt zuhanden der IKS ihre Stellungnahme zu den vom ITA ausgearbeiteten Richtlinien und zu Vernehmlassungen, welche die Informatik und Telekommunikation betreffen, ab.
Sie wählt die von den Gerichtsbehörden verwendeten Softwareanwendungen aus; die Zuständigkeit der IKS bleibt vorbehalten.
Sie nimmt Stellung zu den Budgeteingaben der Gerichtsbehörden.
Sie schlichtet bei allfälligen Streitigkeiten in IT-Belangen unter den Gerichtsbehörden.
Sie organisiert Arbeitsgruppen und schlägt der IKS die Bildung von Projektsteuerungsausschüssen vor.
Art. A3-4 Zuständigkeitsbereich
Der Zuständigkeitsbereich der IKGB erstreckt sich auf die Gerichtsbehörden gemäss Artikel 3 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010, mit Ausnahme der Oberämter.
Art. A3-5 Büro
Die IKGB bezeichnet die Mitglieder ihres Büros. Das Büro hat die Aufgabe, die Sitzungen der IKGB vorzubereiten und die laufenden Geschäfte zu behandeln und nachzuverfolgen. Es analysiert auch die Anträge und die Projekte und leitet seine Analysen gegebenenfalls mit einer Stellungnahme an die IKGB weiter.
Das Büro wird von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär des Kantonsgerichts präsidiert.
Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
A4 ANHANG 4 – Kommission der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre für Informatikbelange
Art. A4-1 Einsetzung und Status
Es wird eine Kommission der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre für Informatikbelange (KGSI) eingesetzt, um die festgelegten Ziele und die für die Informatik bereitgestellten Mittel in den Bereichen, die nicht von anderen Fachkommissionen abgedeckt werden, im Gleichgewicht zu halten.
Die KGSI ist das Organ der Informatikkommission des Staates (IKS) für alle Projekte in diesen Bereichen.
Art. A4-2 Zusammensetzung
Die Konferenz der Generalsekretäre (KGS) tagt in der Form der KGSI, wenn Geschäfte auf ihrer Traktandenliste stehen, für die die KGSI zuständig ist.
Die KGSI wird von der Vertreterin oder vom Vertreter der KGS in der IKS präsidiert.
Das Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA) ist in der KGSI mit beratender Stimme vertreten.
Art. A4-3 Aufgaben
Die KGSI hat folgende Aufgaben:
Sie koordiniert die Budgeteingaben für Projekte in ihrem Zuständigkeitsbereich und nimmt dazu Stellung.
Sie stellt sicher, dass das Projektportfolio mit der vom Staatsrat beschlossenen strategischen Ausrichtung (Regierungsprogramm und Finanzplan) übereinstimmt, legt die Prioritäten fest und unterbreitet das Portfolio der IKS.
Sie überwacht den allgemeinen Verlauf der Projekte des Portfolios.
Art. A4-4 Funktionsweise und Entschädigung
Das Sekretariat der KGSI wird vom Sekretariat der KGS geführt.
Die Mitglieder der KGSI werden nicht entschädigt.
Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates.
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