140.11
Ausführungsreglement zum Gesetz über die Gemeinden
140.11
Ausführungsreglement
vom 28. Dezember 1981
zum Gesetz über die Gemeinden
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG); auf Antrag der Direktion der Justiz, der Gemeinden und Pfarreien,
beschliesst:
I. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Übertragung von Aufgaben (Art. 5a GG)
Im Allgemeinen Die Reglemente oder verwaltungsrechtlichen Verträge über die Übertragung von Aufgaben regeln insbesondere folgende Punkte:
die Anforderungen in bezug auf die Ausführung der Aufgabe (Qualität, Kontinuität, Gleichbehandlung der Bürger usw.);
die allfällige Mitwirkung der Gemeinde an den Beschlüssen des Rechtsträgers der Aufgabenerfüllung;
die finanziellen Beziehungen zwischen der Gemeinde und dem Rechtsträger einerseits und zwischen dem Rechtsträger und den Bürgern andererseits;
die allfällige Aufsicht über den Rechtsträger durch die Gemeinde;
die Dauer und die Auflösung des Vertrags.
Art. 1a b) Im Falle einer von der Gemeinde
geschaffenen Anstalt
Eine Gemeindeanstalt mit Rechtspersönlichkeit wird mit der Annahme eines allgemeinverbindlichen Organisationsreglements durch die Gemeindeversammlung oder den Generalrat geschaffen. In diesem werden mindestens der Zweck, die Aufgaben, die Organe und ihre Zuständigkeiten, die Rechtsstellung des Personals und der Güter, die Verwaltung und die Finanzierung der Anstalt festgelegt. Artikel 58 bleibt vorbehalten.
Das Organisationsreglement der Anstalt wird von der Direktion, der sie ihrem Zweck nach zugehört, genehmigt.
Die Elemente nach Artikel 1 sind wesentlicher Bestandteil des Organisationsreglements der Anstalt.
Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 1b c) Im Falle einer von einer Drittgemeinde
beauftragten Anstalt Beabsichtigen eine oder mehrere Gemeinden, eine Aufgabe einer Anstalt zu übertragen, die von einer anderen Gemeinde geschaffen wurde, so sind die Elemente nach Artikel 1 Teil des Vertrags der interkommunalen Zusammenarbeit, der die delegierenden Gemeinden an die Gemeinde bindet, die für die Anstalt zuständig ist.
II. KAPITEL Organe der Gemeinde
1. Gemeindeversammlung
Art. 2 Öffentlichkeit (Art. 9bis GG)
a) Allgemeines 1 Die Modalitäten der Öffentlichkeit der Gemeindeversammlung und die Anwesenheit der Medien richten sich nach den Artikeln 6 und 19 des Gesetzes vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu den Dokumenten (InfoG).
Drittpersonen, die der Gemeindeversammlung beiwohnen, haben so Platz zu nehmen, dass sie den ordnungsgemässen Ablauf der Verhandlungen und insbesondere das genaue Feststellen der Abstimmungsergebnisse nicht behindern.
Art. 3 b) Aufzeichnungen
Das Recht der Medien, Ton- und Bildaufzeichnungen vorzunehmen, richtet sich nach Artikel 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG).
Um die Ausfertigung des Protokolls zu erleichtern, kann der Gemeindeschreiber technische Hilfsmittel für die Aufzeichnung der Beratungen verwenden; er zeichnet die Beratungen ausserdem auf, wenn der entsprechende Antrag von einem Mitglied der Versammlung gestellt und von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder gutgeheissen wird. Diese Aufzeichnungen dürfen gelöscht werden, nachdem die Genehmigung des Protokolls rechtskräftig geworden ist.
Für Bild- und Tonaufzeichnungen durch Privatpersonen sowie deren Wiedergabe braucht es die Bewilligung der Versammlung.
Jede Bild- oder Tonaufzeichnung muss der Versammlung vorgängig angekündigt werden.
Art. 4 b) Beratung
…
Art. 5 Übertragung von Finanzkompetenzen betreffend die Gemeindeübereinkünfte (Art. 10 Abs. 4 GG)
Der finanzielle Rahmen der Kompetenzdelegation im Sinne von Artikel
Abs. 4 GG besteht grundsätzlich in einem Höchstbetrag, der für eine Gemeindeübereinkunft ausgegeben werden kann.
Zieht die Gemeindeübereinkunft wiederkehrende Ausgaben nach sich, so wird der in Absatz 1 vorgesehene Betrag aufgrund der in den ersten fünf Jahren zu erwartenden Ausgaben ermittelt. Sieht die Gemeindeübereinkunft jedoch eine Dauer von mehr als fünf Jahren vor, so werden die bis zum ersten Kündigungstermin zu erwartenden Ausgaben berücksichtigt.
Eine Gemeindeübereinkunft bleibt auch nach dem Ende der Legislaturperiode wirksam, wenn sie im Zeitpunkt ihres Abschlusses auf einer gültigen Kompetenzdelegation beruhte.
Die zu erwartenden Ausgaben, die durch die Gemeindeübereinkünfte entstehen und auf einer Kompetenzdelegation beruhen, sind gebundene Ausgaben. Sie müssen jedes Jahr in den Voranschlag eingestellt werden.
Art. 5a Begleitdokumente zu den traktandierten Geschäften
(Art. 12 Abs. 2 GG)
Die Begleitdokumente zu den traktandierten Geschäften werden den Stimmbürgern, der Öffentlichkeit und den Medien mindestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung auf der Gemeindeschreiberei zur Verfügung gestellt.
Sie können ebenfalls der Einladung beigelegt werden.
Art. 6 Befugnisse des Büros (Art. 15 Abs. 2 GG)
Bei Beanstandungen entscheidet das Büro insbesondere über folgende Begehren:
a) den Ausstand;
eine Abstimmung oder eine Wahl zu wiederholen, wenn das Ergebnis unklar ist;
…
die Reihenfolge, in der die Anträge der Bürger zur Abstimmung zu unterbreiten sind.
Art. 7 Verhandlungsablauf (Art. 16 GG)
Der Verhandlungsablauf bestimmt sich nach der in der Einladung enthaltenen Traktandenliste.
Anträge, welche die Reihenfolge der Traktandenliste betreffen, sind unmittelbar nach Bekanntgabe derselben zu stellen und unverzüglich zu behandeln.
Reglementsentwürfe müssen artikelweise zur Beratung gestellt werden, wenn ein Mitglied der Versammlung dies verlangt und sein Antrag von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder gutgeheissen wird.
Art. 8 Anträge und Fragen unter «Verschiedenem» (Art. 17 GG)
Die Anträge zu anderen der Versammlung zustehenden Geschäften und die Fragen über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung können mündlich oder schriftlich gestellt werden.
Anträge und Fragen, die vor der Versammlung schriftlich gestellt wurden, müssen von ihren Verfassern anlässlich der Versammlung erneut vorgebracht werden.
Der Antrag oder die Frage sowie die vom Gemeinderat erteilte Antwort werden in das Protokoll eingetragen. Auf Begehren erhält der betroffene Bürger eine Kopie davon.
Art. 9 und 10
...
Art. 11 Ausstand (Art. 21 GG)
Die Bestimmungen des vorliegenden Reglementes über den Ausstand im Gemeinderat sind auf die Gemeindeversammlung und auf den Generalrat anwendbar.
Art. 12 Protokoll (Art. 22 GG)
a) Aufzeichnung mit technischen Hilfsmitteln …
Art. 13 b) Öffentlichkeit des Protokolls (Art. 22 GG)
Der Gemeinderat ist dafür besorgt, dass das Protokoll ab dessen Ausfertigung von jeder Person, die es wünscht, eingesehen werden kann.
Das Protokoll wird ab dessen Ausfertigung auf der Website der Gemeinde veröffentlicht. Indessen:
ist bis zur Genehmigung des Protokolls ein Vermerk anzubringen, dass es sich um eine provisorische Fassung handelt;
kann der Gemeinderat aus Gründen des Schutzes der Personendaten in der auf dem Internet publizierten Fassung des Protokolls gewisse Stellen anonymisieren; er muss im Dokument klar darauf hinweisen.
Art. 14 Verfahren in der Versammlung (Art. 24 GG)
a) Eintreten Die Versammlung stimmt zuerst über allfällige Anträge auf Nichteintreten oder Rückweisung ab.
Art. 14bis b) Verhandlungen
Wurde eine Vorlage durch eine Kommission geprüft, so erhält der Präsident oder der Berichterstatter der Kommission das Wort; gegebenenfalls verteidigt der Berichterstatter der Minderheit deren Anträge.
Anschliessend erhält der Vertreter des Gemeinderates das Wort. Dieser spricht als erster, wenn keine Kommission eingesetzt wurde.
Beim Voranschlag und bei den Jahresrechnungen äussert sich der Vertreter des Gemeinderates als erster; der Präsident oder der Berichterstatter der Finanzkommission gibt anschliessend deren Stellungnahme bekannt.
Art. 14ter c) Berichterstattung der Minderheit
Wurde eine Vorlage durch eine Kommission geprüft und erhält ein Minderheitsantrag mindestens zwei Fünftel der Stimmen, so kann die Minderheit einen Berichterstatter bezeichnen, der ihren Antrag vor der Gemeindeversammlung oder vor dem Generalrat vertritt.
Art. 15 d) Reihenfolge der Abstimmungen
Der Antrag des Gemeinderates gelangt als erster zur Abstimmung.
Erhält der Antrag des Gemeinderates die Mehrheit der Stimmen, werden die anderen Anträge der Versammlung nicht mehr unterbreitet.
Erhält der Antrag des Gemeinderates nicht die Mehrheit der Stimmen, so wird nach dem gleichen Verfahren zuerst über den Antrag der Kommission und gegebenenfalls über die übrigen Anträge abgestimmt.
Die Gemeinden können jedoch in einem allgemein verbindlichen Reglement eine andere Abstimmungsreihenfolge vorschreiben.
2. Generalrat
Art. 16 Kommissionen (Art. 36 GG)
a) … 1 Die Mitglieder einer Kommission werden auf Vorschlag der in diesem Rat vertretenen Parteien oder Gruppen gewählt.
Die Präsidenten der Parteien oder Gruppen legen dem Büro deren Kandidatenvorschläge schriftlich vor.
Art. 17 b) Organisation
…
Art. 18 c) Berichterstattung der Minderheit
…
Art. 19 Wahlen (Art. 46 GG)
Bei Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen, wobei die Enthaltungen sowie leere und ungültige Stimmzettel nicht gezählt werden. Im zweiten Wahlgang genügt das relative Mehr.
Bei Stimmengleichheit nimmt der Vorsitzende die Entscheidung durch das Los vor.
Art. 20 und 21
...
Art. 22 Verweis (Art. 51bis GG)
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Artikel 2 und 3, 6–8 und 11–15 dieses Reglementes für den Generalrat sinngemäss.
Die in Artikel 13 dem Gemeinderat zugewiesenen Aufgaben werden vom Büro wahrgenommen.
Art. 23 Referendum (Art. 52 GG)
Kann die Gesamtheit der Investitionsausgaben nicht durch den Gewinn des Laufenden Voranschlages gedeckt werden, so unterliegt jeder einzelne Investitionsentscheid dem fakultativen Referendum.
3. Gemeinderat
Art. 24 Informationspflicht (Art. 60 Abs. 3 Bst. j GG)
…
Art. 24a Organisationsreglement (Art. 61 GG)
Das Organisationsreglement regelt mindestens die folgenden Fragen, wobei das Datenschutzgesetz zu beachten ist:
Beratungen des Gemeinderates: Vorbereitung und Behandlung der Ratsgeschäfte, Informationsfluss über alle hängigen Geschäfte;
Akteneinsichtnahme: Ort der Einsichtnahme, das Ausleihen von Dokumenten und das Anfertigen von Fotokopien;
Protokollführung: die Aufgaben beim Redigieren und Zusammenfassen der Voten sowie den Ausstand und das Vorgehen bei Berichtigungen;
Einsichtnahme in die Protokolle: Ort der Einsichtnahme, Bedingungen der elektronischen Übermittlung;
Geschäftsverteilung: Bildung und Zuteilung der Ressorts, Kompetenzdelegationen;
Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder (Spesen, Sitzungsgelder, Vergütungen);
Prävention interner Konflikte und Verfahren zu deren Bewältigung;
Bedingungen für das Abheben von Bankguthaben und die Rückzahlung von Kapitalanlagen (Art. 40);
Massnahmen der Arbeitsorganisation und vorbeugende Massnahmen für die Sicherheit von Finanztransaktionen;
Regelung der Zuständigkeiten zur Visierung von Buchhaltungsbelegen
Aktenübergabe am Ende des Mandats (Information an den Amtsnachfolger, Vernichtung von persönlichen Unterlagen).
Art. 25 Ausstand (Art. 65 GG)
a) Besonderes Interesse Ein besonderes Interesse an einem Geschäft hat derjenige, für den dieses unmittelbare, insbesondere finanzielle Folgen bewirkt, namentlich die Person, welche bei einem Rechtsgeschäft mit der Gemeinde deren Gegenpartei ist.
Art. 26 b) Enges Verwandtschaftsverhältnis
Ein enges Verwandtschaftsverhältnis (Blutsverwandtschaft oder Adoption) liegt vor:
bei jeglicher Verwandtschaft in direkter Linie;
bei Verwandtschaft in Seitenlinie bis und mit zum zweiten Grad.
Art. 27 c) Enges Schwägerschaftsverhältnis
Ein enges Schwägerschaftsverhältnis liegt bei Schwägerschaft bis und mit dem zweiten Grad vor.
Art. 28 d) Enges Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis
Ein enges Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis liegt namentlich vor:
zwischen dem Beistand und der Person unter Beistandschaft;
…
…
zwischen Personen, die im gleichen Haushalt leben.
Art. 29 e) Entscheid über die Ausstandspflicht
Der Betroffene hat von Amtes wegen in den Ausstand zu treten.
Der Gemeinderat sorgt für die Einhaltung der Ausstandsvorschriften.
Ist die Ausstandspflicht streitig, so entscheidet darüber der Gesamtgemeinderat unter Ausschluss des Betroffenen.
Art. 30 f) Verlassen des Sitzungsraumes
Eine Person, die in den Ausstand getreten ist, hat den Sitzungsraum vor jeglicher Beratung über das betreffende Geschäft zu verlassen. 2…
Art. 31 g) Erwähnung im Protokoll
Das Protokoll erwähnt die Namen der Personen, die in den Ausstand getreten sind, und die Gründe für den Ausstand.
Art. 32 Protokoll (Art. 66 GG)
Das Protokoll einer Gemeinderatssitzung ist entweder für die Gemeinderäte vor der nächsten Sitzung zur Einsichtnahme aufzulegen oder zu Beginn der nächsten Sitzung vorzulesen.
Art. 33 Vernehmlassung von Ausländern (Art. 67 GG)
Betrifft ein Geschäft, mit dem sich eine Kommission der Gemeinde befasst, Ausländer, so kann der Gemeinderat der Kommission einen Ausländer beigesellen, oder, falls die Kommission ausschliesslich zu diesem Zweck geschaffen wurde, einen Ausländer zum Mitglied der Kommission ernennen.
Wurde für die Prüfung des Geschäftes, welches Ausländer betrifft, keine Kommission eingesetzt, so konsultiert der Gemeinderat die Ausländer auf die ihm am angemessensten erscheinende Art.
III. KAPITEL Gemeindepersonal
Art. 34 Amtsantritt (Art. 77 GG)
a) Gemeindeschreiber Der ausscheidende Gemeindeschreiber übergibt seinem Nachfolger die ihm anvertrauten Dokumente und unterrichtet diesen über die Klassierung der Akten und die Führung des Archives.
Art. 35 b) Gemeindekassier
Tritt der Gemeindekassier von seinem Amt zurück, so nimmt der Gemeinderat die Kassaübergabe vor, oder lässt diese vornehmen, und lässt ein Inventar der Dokumente erstellen, die dem neuen Kassier übergeben werden.
Die dem Nachfolger nicht übergebenen Dokumente werden registriert und im Gemeindearchiv untergebracht.
Art. 36 c) Kassaübergabe
Von jeder Kassaübergabe ist ein Protokoll zu erstellen, welches mindestens folgende Angaben enthält:
die Namen der anwesenden Personen, den Ort und das Datum der Übergabe;
den Saldo der Kasse und der Postcheckkonti;
eine ausführliche Aufstellung der Forderungen und Schulden;
d) eine Zwischenbilanz. Das Inventar der Dokumente wird dem Protokoll beigelegt.
Das unterzeichnete Protokoll wird dem ausscheidenden und dem neuen Kassier sowie dem Amt für Gemeinden (das Amt) und dem Oberamtmann zugestellt.
Art. 37 d) Mitteilung des Amtsantrittes
Die Gemeinde teilt dem Amt und dem Oberamtmann den Amtsantritt des Gemeindeschreibers und des Gemeindekassiers mit.
Art. 38 Ausstand des Gemeindeschreibers (Art. 79 GG)
Die Bestimmungen des vorliegenden Reglementes über den Ausstand im Gemeinderat sind auf den Gemeindeschreiber anwendbar.
Art. 39 Aufgaben des Gemeindekassiers (Art. 80 GG)
a) Liquiditäten 1 Erhält der Gemeindekassier eine Barzahlung, so hat er unverzüglich den entsprechenden Buchungssatz vorzunehmen.
Die Liquiditäten, die den laufenden Bedarf überschreiten, sind auf ein Postcheck- oder ein Bankkonto zu überweisen, das auf den Namen der Gemeinde eröffnet wird.
Der Gemeindekassier kann weder für den eigenen Gebrauch Geld der Gemeinde verwenden noch einen Vorschuss an Liquiditäten gewähren.
Art. 40 b) Abhebung von Bankguthaben
Die Gemeinde legt in ihrem Organisationsreglement die Bedingungen für das Abheben von Bankguthaben und die Rückzahlung von Kapitalanlagen fest. In jedem Fall muss jedoch die Anweisung für das Abheben oder die Rückzahlung mit der Unterschrift eines Gemeinderatsmitglieds und eines Mitarbeiters der Verwaltung versehen sein. Für geringfügige Summen, deren Höchstbetrag im Organisationsreglement festgelegt wird, genügt auch die doppelte Unterschrift von zwei Mitarbeitern der Verwaltung. Es dürfen keine Blankoanweisungen ausgestellt werden.
Enthält das Organisationsreglement keine entsprechende Bestimmung, so müssen die Gesuche um Abhebung von Bankguthaben oder um Rückzahlung von Kapitalanlagen vom Ammann oder dessen Stellvertreter und vom Gemeindekassier oder Gemeindeschreiber unterzeichnet werden.
Art. 41 c) Auskünfte
Der Gemeindekassier gibt dem Gemeinderat, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, alle Auskünfte, welche einer gesunden Verwaltungsführung dienen.
Er kann verlangen, vom Gemeinderat angehört zu werden.
Art. 42 d) Weisungen des Gemeinderates
Im übrigen erlässt der Gemeinderat zu Beginn jeder Legislaturperiode Weisungen an den Gemeindekassier betreffend Bezugs- und Zahlungsmodalitäten.
IV. KAPITEL Verwaltung der Gemeinde
Art. 42a Information der Öffentlichkeit und Zugang zu Dokumenten (Art. 83a GG)
a) Information von Amtes wegen, Minimalanforderungen 1 Die Information über die Gemeindeangelegenheiten wird so häufig wie nötig verbreitet, jedoch mindestens zweimal pro Jahr; sie wird grundsätzlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde verbreitet und auch den Medien, die es wünschen, zugestellt.
Sie umfasst sämtliche Gemeindeangelegenheiten, insbesondere die Geschäfte der Gemeindeversammlung oder des Generalrates, die Absichten und wesentlichen Beschlüsse des Gemeinderates, wichtige Arbeiten der Gemeindeverwaltung, die interkommunale Zusammenarbeit und allfällige Gemeindeanstalten.
Artikel 42b bleibt ausserdem vorbehalten.
Art. 42b b) Website
Die Gemeinden verfügen, einzeln oder zusammen, über eine Website, auf der sie mindestens die in Absatz 2 aufgezählten Informationen und Dokumente veröffentlichen und aktualisieren.
Die Websites der Gemeinden enthalten insbesondere:
eine allgemeine Information über die wichtigsten Organe der Gemeinde und ihre Zusammensetzung sowie über die Gemeindeverwaltung;
Daten, Zeiten, Orte und Traktandenlisten der Sitzungen des Legislativorgans sowie, gemäss Artikel 13 Abs. 2, die Protokolle dieser Sitzungen;
das Register der Interessenbindungen der Mitglieder des Gemeinderates;
die allgemeinverbindlichen Reglemente und die Verwaltungsreglemente der Gemeinde;
das Register und die Dokumente der Zusammenarbeit mit Dritten laut
Artikel 84bis GG;
die allgemeinverbindlichen Reglemente und die Protokolle der Delegiertenversammlungen der Gemeindeverbände sowie gegebenenfalls der Agglomeration, bei denen die Gemeinde Mitglied ist;
die Unterlagen zum Initiativ- und Referendumsrecht in Gemeindeangelegenheiten, die im Amtsblatt veröffentlicht werden, und die entsprechenden Unterlagen der Gemeindeverbände, bei denen die Gemeinde Mitglied ist;
die Mitteilungsblätter der Gemeinde;
die ausgeschriebenen Stellen.
Die Gemeinden, die nicht über eine Website verfügen, übermitteln dem Oberamt zwecks Veröffentlichung auf dessen Website ihre Informationen und Dokumente gemäss Absatz 2.
Die Websites der Gemeinden müssen den Anforderungen des Schutzes und der Sicherheit der Personendaten genügen; bei Bedarf erlässt die kantonale oder kommunale Datenschutzbehörde Richtlinien über den Schutz der Personendaten auf dem Internet.
Art. 42c c) Zugangsrecht
Die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Dezember 2010 über den Zugang zu Dokumenten (DZV) gelten für die Gemeinden in den Grenzen von Artikel 1 DZV.
Die Artikel 42d und 42g des vorliegenden Reglements bleiben ausserdem vorbehalten.
Art. 42d d) Gemeindereglement
Die Gemeinden erlassen bei Bedarf allgemeinverbindliche Bestimmungen über die Information der Öffentlichkeit und über das Recht auf Zugang zu Dokumenten; diese können folgende Punkte regeln:
die Organisation der Informationsaktivitäten in der Gemeinde;
die Einrichtung eines Akkreditierungssystems;
die Modalitäten der Ausübung des Zugangsrechts;
die Regelung der Zuständigkeit für die Behandlung der Zugangsgesuche;
die Einrichtung eines Gemeindeorgans für die Umsetzung des Zugangsrechts.
Fehlt ein solches Reglement, so wird die Zuständigkeit für die Information in der Gemeinde in den Artikeln 42e–42g geregelt, die als ergänzendes Gemeinderecht anwendbar sind.
Art. 42e Zuständigkeit für die Information
Information von Amtes wegen und zuhanden der Medien 1 Zuständig für die Information über die Gemeindeangelegenheiten von Amtes wegen und zuhanden der Medien sind:
im Allgemeinen der Ammann;
für die Geschäfte, die ihr Ressort betreffen, die Mitglieder des Gemeinderates.
Indessen ist:
für Angelegenheiten des Generalrates dessen Präsidium oder eine andere vom Büro bezeichnete Person zuständig;
für die Gemeindekommissionen das Präsidium derselben zuständig;
für die Gemeindeanstalten das Präsidium ihres Leitorgans zuständig.
Art. 42f b) Beantwortung der Auskunftsgesuche
Die Auskunftsgesuche werden vom Gemeindeschreiber und von der Gemeindeverwaltung beantwortet, wenn sie sich auf technische und administrative Fragen beziehen oder wenn sie Gegenstände in deren Entscheidungsbereich betreffen.
In den übrigen Fällen gilt die Zuständigkeitsordnung von Artikel 42e.
Art. 42g c) Beantwortung der Zugangsgesuche zu Dokumenten
Wird ein Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument an eine Gemeinde gerichtet, so prüft diese, ob sie für die Beantwortung des Gesuchs zuständig ist; die Artikel 17 und 18 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 über den Zugang zu Dokumenten (DZV) sind anwendbar.
Die durch die Gemeinde zu beantwortenden Gesuche werden wie folgt behandelt:
a) von der Gemeindeverwaltung, wenn sie keine besondere Schwierigkeit bereiten im Sinne von Artikel 8 DZV;
b) gemäss der Zuständigkeitsordnung in Artikel 42e in den übrigen Fällen.
Art. 42h Anwesenheit von Drittpersonen an Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit
Eine Drittperson, die auf Einladung an einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit teilnimmt oder dabei anwesend ist, untersteht dem besonderen Sitzungsgeheimnis von Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten; das Präsidium gibt ihr nach der Sitzung besondere Weisungen zur Wahrung des Geheimnisses.
Für die Sitzungen des Gemeinderates gilt ausschliesslich Artikel 83b Abs.
GG.
Art. 43 Eintragung der Dokumente über die Zusammenarbeit mit Dritten (Art. 84bis GG)
Das Register der Dokumente über die Zusammenarbeit wird gemäss den Aufgabenbereichen der funktionalen Gliederung der Gemeinderechnung oder gemäss den Ressorts des Gemeinderates organisiert. Es enthält für jeden Gegenstand insbesondere die betreffende Aufgabe, den oder die Partner der Gemeinde, die Rechtsform der Zusammenarbeit, die finanziellen Verpflichtungen der Gemeinde, einschliesslich allfälliger Garantien, die Dauer der Verpflichtung sowie die Namen und Funktionen der verantwortlichen Personen bei der Gemeinde.
Die verschiedenen Dokumente über die Zusammenarbeit werden dem Register beigelegt.
Das Register und die Dokumente müssen nachgeführt werden.
Art. 43a Öffentliches Rechnungswesen (Art. 86c GG)
Grundsätze Das öffentliche Rechnungswesen wird nach den folgenden Grundsätzen geführt:
Jährlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.
Vorherigkeit: Der Voranschlag muss vor Beginn des betreffenden Rechnungsjahres angenommen werden.
Vollständigkeit: Jeder Finanzvorfall oder Buchungsvorgang muss in der Buchhaltung enthalten sein.
Öffentlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden veröffentlicht.
Einheit: Alle Ausgaben und Einnahmen der Gemeinde sind in einem einzigen Voranschlag und in einer einzigen Rechnung auszuweisen.
Klarheit: Jedes Konto muss verständlich und eindeutig bezeichnet sein.
Genauigkeit: Die im Voranschlag eingestellten Beträge sind genau zu budgetieren. Sie sind in den entsprechenden Buchungsposten und in Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu verbuchen.
Wahrheit: Die Buchhaltung darf keine fiktiven oder verfälschten Angaben enthalten.
Bruttoverbuchung: Die Einnahmen und Ausgaben sind nach ihrem Bruttogesamtbetrag im Voranschlag und in der Rechnung aufzuführen. Verrechnungen zwischen Ausgaben und Einnahmen sind unzulässig.
Sollverbuchung: Die Ausgaben sind zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu verbuchen. Die Einnahmen sind zum Zeitpunkt, in dem sie in Rechnung gestellt werden, zu verbuchen, mit Ausnahme der Subventionen, die zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs verbucht werden können.
Qualitative Bindung: Ein Kredit kann nur für den Zweck verwendet werden, für den er gesprochen wurde.
Quantitative Bindung: Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Voranschlag eingestellten Betrag getätigt werden.
Zeitliche Bindung: Ein nicht verwendeter Voranschlagskredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres.
Art. 43b b) Belege
Jedem Buchungsvorgang muss ein schriftlicher Beleg mit dem Kontrollvisum der zuständigen Person zugrunde liegen.
Enthält das Organisationsreglement keine diesbezügliche Bestimmung, so müssen die Buchhaltungsbelege vom Gemeinderatsmitglied, das für das betreffende Ressort zuständig ist, visiert werden.
Art. 43c Finanzplan (Art. 86d GG)
Der Gemeinderat erstellt einen Finanzplan über fünf Jahre, wobei er insbesondere die zahlenmässige Entwicklung der fünf letzten Rechnungsjahre berücksichtigt; es sind aufzuführen:
a) die Artenkonten oder die Kapitel der Laufenden Rechnung, wobei für den Aufwand folgende Elemente gesondert auszuweisen sind: – die Gemeindebeiträge an die kantonalen Ausgaben; – die Gemeindebeiträge an die regionalen Ausgaben; – der gemeindeeigene Aufwand;
die Steuererträge, unter Berücksichtigung der zuletzt verfügbaren Steuerstatistiken;
die Investitionen und ihre finanziellen Auswirkungen auf die Laufende Rechnung in der Planperiode, d.h. Zinsen, Schuldentilgungen sowie allfälliger Betriebsaufwand;
die Bereinigungen in Bezug auf einmalige Aufwand- und Ertragsposten oder nicht strukturell relevante Posten.
Die weiteren mehrjährigen Planungen werden berücksichtigt.
Der Finanzplan wird aufgrund der aktuellsten Informationen nachgeführt, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Die Dienststellen des Kantons und die Gemeindeverbände teilen den Gemeinden regelmässig die Daten mit, die einen Einfluss auf die Finanzpläne der Gemeinden haben können, insbesondere die Nachführungen des Finanzplans des Kantons und der allfälligen Finanzpläne der Gemeindeverbände.
Art. 44 Voranschlag (Art. 87 und 88 GG)
a) Inhalt und Ausgleich …
Art. 45 b) Vorgehen bei Ablehnung
Im Falle einer Ablehnung des Voranschlages arbeitet der Gemeinderat einen neuen Entwurf aus, den er der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat innert 60 Tagen seit der Ablehnung unterbreitet.
Der Gemeinderat teilt die Ablehnung dem Amt und dem Oberamtmann mit.
Art. 46 c) Übermittlung (Art. 88 Abs. 5 GG)
Der Voranschlag ist dem Amt und dem Oberamtmann spätestens zwei Wochen nach der Annahme durch die Gemeindeversammlung oder den Generalrat zu übermitteln.
Art. 47 Ausgaben (Art. 89 GG)
a) Bei Ablehnung des Voranschlages Im Falle einer Ablehnung des Voranschlages kann der Gemeinderat nur die zur guten Funktionsweise der Verwaltung unentbehrlichen Ausgaben vornehmen.
Art. 48 b) Bericht zu Investitionsprojekten
Jedes der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat unterbreitete Investitionsprojekt bildet Gegenstand eines Berichtes, der angibt:
den Zweck der Ausgabe;
den Finanzierungsplan (finanzielle Deckung und jährliche Kreditausschöpfung);
gegebenenfalls die Dauer und den Betrag der jährlichen Finanzkosten (Schuldtilgung und Zinsen) sowie eine Schätzung der verursachten jährlichen Betriebskosten.
Diese von der Finanzkommission begutachteten Angaben sind im Protokollauszug der Gemeindeversammlung oder des Generalrates, welche oder welcher die Ausgabe beschlossen hat, festzuhalten.
Bei Fehlen einer der oben angeführten Angaben ist der Entscheid der Gemeindeversammlung oder des Generalrates als reiner Grundsatzentscheid zu betrachten.
Art. 49 c) Besonderer Beschluss
Sieht der Investitionsvoranschlag mehrere Ausgaben vor, von denen nur ein Teil durch den Gewinn des Laufenden Voranschlages finanziert werden kann, so ist für jede Ausgabe ein besonderer Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Generalrates erforderlich.
Art. 50 und 51
...
Art. 52 Schuldentilgung (Art. 93 GG)
a) Grundsatz 1 Der Tilgungssatz eines Darlehens muss mindestens der erwarteten Lebensdauer der betreffenden Investition entsprechen.
Der jährliche minimale Schuldentilgungsbetrag entspricht einem auf das Ausgangsdarlehen errechneten festen Betrag, wobei höchstens die zu Lasten der Gemeinde fallende Nettoausgabe nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter und Subventionen berücksichtigt wird.
Art. 53 b) Jährliche Mindestsätze
Die jährlichen Mindesttilgungssätze der Anleihen und der von der Gemeinde Dritten gewährten Bürgschaften sind die folgenden: 1% Gebäude des Finanzvermögens; 2% Wasserbauwerke, Trinkwasserreservoirs;
3% Verwaltungs- und Schulgebäude, Sporthallen, Werkhöfe, Freizeit- und Kulturzentren und andere Gebäude des Verwaltungsvermögens; 4% Trinkwassernetze, Ableitungskanäle für Abwässer und Oberflächenwasser, Abwasserreinigungsanlagen, Schuttabladestellen, vollständiger Strassenausbau, Trottoirs, Fusswege, Orgeln; 7% Erneuerung oder Verstärkung der Verschleissschicht einer Strasse; 10% summarischer Strassenausbau; 15% Mobiliar, technische Ausrüstungsgegenstände und -anlagen, Maschinen, Fahrzeuge, Projektstudien, Beteiligungen (letztere unter Vorbehalt von Absatz 1ter).
Die Anleihen, die der Finanzierung des Ankaufs von Wald oder von unerschlossenen Grundstücken dienen, sind keiner jährlichen Mindesttilgung unterworfen. Hingegen ist der Erlös aus Verkäufen von Grundstücken, für deren Ankauf die Gemeinde ein Darlehen aufgenommen hatte, zur Tilgung dieses Darlehens zu verwenden; dasselbe gilt für die Darlehen, die zur Finanzierung der Erschliessung der verkauften Grundstücke (Wohn-, Industrie- und Gewerbezonen) aufgenommen wurden.
Die Beteiligungen der Gemeinden an den Investitionsausgaben von Gemeindeverbänden werden zum Tilgungssatz nach Absatz 1 getilgt, der dem Gegenstand der Ausgabe entspricht.
Die Tilgungssätze gelten nicht für Rückzahlungen von Darlehen, die gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Investitionshilfe in Berggebieten oder gemäss der Gesetzgebung über die Massnahmen zur regionalen Wirtschaftsförderung gewährt werden. Die Tilgungsdauer derartiger Darlehen wird von den eidgenössischen und kantonalen Organen festgelegt.
Art. 54 Periodische Kontrolle der Bilanzwerte (Art. 94 GG)
Periodisch kontrolliert wird insbesondere:
die regelmässige Nachführung der Buchhaltung;
die physische und buchhalterische Übereinstimmung der Konten der flüssigen Mittel, der Geldmittelkonten und der Anleihen;
die Auflösung der transitorischen Aktiven und Passiven sowie der Rückstellungen;
die Führung der Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung;
die physische und buchhalterische Übereinstimmung der übrigen Aktiv- und Passivkonten;
die Bescheinigung der für die Buchhaltung zuständigen Personen, dass keine anderen Barwerte, Post-, Bank- oder andere Konten existieren.
Die detaillierten Ergebnisse der periodischen Kontrolle der Bilanzwerte werden im Formular des Amtes für Gemeinden aufgeführt.
Art. 55 Jahresrechnung (Art. 95 GG)
a) Kontenrahmen Die Gemeinden wenden den Kontenrahmen und die funktionale Gliederung, die vom Amt herausgegeben werden, an.
Art. 56 b) Inhalt
Die Jahresrechnung umfasst:
die Laufende Rechnung;
die Investitionsrechnung;
die Bilanz;
die Liste der nicht aus der Bilanz ersichtlichen Verpflichtungen wie Bürgschaften, andere Garantien und den Anteil der Gemeinde an den Schulden der Gemeindeverbände, deren Mitglied sie ist.
Art. 57 c) Übermittlung (Art. 95 Abs. 6 GG)
Die Rechnung ist dem Amt und dem Oberamtmann spätestens zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung oder den Generalrat zu übermitteln.
Art. 58 d) Buchführung der Gemeindeanstalten
Die Gemeindeanstalten mit Rechtspersönlichkeit führen eine von der Gemeinde getrennte Buchhaltung. Die Buchhaltung der übrigen Anstalten ist wesentlicher Bestandteil der Gemeinderechnung.
Es gelten der Kontenplan und die Buchungsvorschriften der Gemeinde; die Spezialgesetzgebung und allfällige vom Organisationsreglement der Anstalt abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Die Rechnung der Anstalten wird von der Revisionsstelle der Gemeinde geprüft. Für die Anstalten mit Rechtspersönlichkeit kann die Gemeindeversammlung oder der Generalrat jedoch eine andere Revisionsstelle bezeichnen.
Art. 59 Finanzkommission (Art. 96 und 97 GG)
a) Sekretär Der Gemeindekassier kann nicht Sekretär der Finanzkommission sein.
Art. 60 b) Rechnungsrevision
…
Art. 60a Revisionsstelle
a) Fachliche Befähigung (Art. 98a GG) Um als Revisionsstelle bezeichnet werden zu können, muss eine natürliche Person oder ein Revisionsunternehmen von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor zugelassen sein.
Art. 60b b) Unabhängigkeit (Art. 98b GG)
Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein.
Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
die Mitgliedschaft im Gemeinderat oder in der Finanzkommission oder ein dienstrechtliches Verhältnis zur Gemeinde;
eine enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des Gemeinderates oder der Finanzkommission oder zum Gemeindekassier;
das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen;
die Übernahme eines Auftrags, der zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führt;
der Abschluss eines Vertrags zu nicht marktkonformen Bedingungen oder eines Vertrags, der ein Interesse der Revisionsstelle am Prüfergebnis begründet;
die Annahme von wertvollen Geschenken oder von besonderen Vorteilen.
Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit gelten für alle an der Revision beteiligten Personen. Ist die Revisionsstelle eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, so gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit auch für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für die übrigen Personen mit Entscheidfunktion.
Auch Arbeitnehmer der Revisionsstelle, die nicht an der Revision beteiligt sind, dürfen in der zu prüfenden Gemeinde weder Mitglied des Gemeinderates noch der Finanzkommission sein.
Die Unabhängigkeit ist auch dann nicht gegeben, wenn Personen die Unabhängigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen, die der Revisionsstelle, den an der Revision beteiligten Personen, den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder anderen Personen mit Entscheidfunktion nahestehen.
Art. 60c c) Rechnungsprüfung (Art. 98d GG)
Die Revisionsstelle prüft bei ihrer Tätigkeit insbesondere die richtige Rechtsanwendung, die Korrektheit und die sachliche Richtigkeit der Buchungen.
Die Revisionsstelle überprüft:
die Buchhaltung und die Kassenbestände;
die von den Dienststellen der Gemeinde geführten Bücher;
das Vorhandensein von Vermögenswerten und Inventaren;
die Schlussabrechnungen der Investitionen;
die Rechnungsstellung und das Inkasso;
die Ausübung allfälliger Kompetenzdelegationen durch den Gemeinderat;
die Führung der Kontrolle über die Verpflichtungen;
die Arbeitsorganisation und die Wirksamkeit der vorbeugenden Massnahmen im Bereich der finanziellen Sicherheit;
die Sicherheit im Zusammenhang mit EDV-Buchführungssystemen.
Das Amt kann Weisungen erlassen, die die Prüfaufgaben nach Absatz 2 konkretisieren.
Für ihre Prüfarbeiten hat die Revisionsstelle Zugang zu sämtlichen Buchhaltungsbelegen und insbesondere zu den Dispositiven der Steuerveranlagungen, zum Register der übrigen öffentlichen Abgaben, zu den Dispositiven der Entscheide der Sozialkommissionen und zum Register der Einwohnerkontrolle.
Art. 60d d) Rechnungsprüfungsformular
und ergänzende Bemerkungen (Art. 98e GG)
Die Detailergebnisse der Rechnungsprüfung werden im Rechnungsprüfungsformular, das vom Amt herausgegeben wird, festgehalten; die Revisionsstelle übermittelt es dem Gemeinderat und der Finanzkommission.
Wenn die Revisionsstelle Auslassungen oder Irrtümer feststellt, lädt sie den Gemeinderat ein, diese zu beheben. Sie kann Vorschläge unterbreiten. Diese Bemerkungen und Vorschläge sind nicht Teil des Revisionsberichts. Sie werden ebenfalls der Finanzkommission zugestellt.
Art. 61 und 62 Arbeiten und Lieferungen (Art. 99 GG)
…
Art. 63 Verfahren für die Verpachtung (Art. 101 GG)
…
Art. 64 Archiv (Art. 103 GG)
Die folgenden Akten müssen von den Gemeinden aufbewahrt werden:
während zehn Jahren seit dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung: die Gemeindereglemente;
für eine unbegrenzte Dauer: die Protokolle der Gemeindeversammlung, des Generalrates, des Gemeinderates und der Kommissionen, unter Einschluss der Dokumente, auf welche diese Protokolle verweisen, die Voranschläge und die Jahresrechnungen;
während zwanzig Jahren: technische Akten, die Bauten Dritter betreffen;
während der in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Zeit: die anderen Akten;
während zehn Jahren: die Buchhaltungsbelege, die Steuerrechnungen und die Rechnungen betreffend andere öffentliche Abgaben.
Art. 65 –67
...
V. KAPITEL Ortsbürgerliche Angelegenheiten
Art. 68 Liste der Bürger (Art. 104bis GG)
In Gemeinden, in denen die Bürgerversammlung gemäss Artikel 104bis des Gesetzes einberufen werden kann, wird zu gegebener Zeit, mindestens aber jedes Mal, wenn die in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehene Einberufungsfrist einzuhalten ist, aufgrund des Stimmregisters eine Liste der Bürger erstellt.
Art. 69 Verfahren und Organisation (Art. 106 GG)
Die Artikel 2 und 3, 5a–8, 11–15, 42a Abs. 1 und 42c Abs. 1 dieses Reglements gelten für die Bürgerversammlung sinngemäss; das Protokoll der Bürgerversammlung kann auf der Website der Gemeinde veröffentlicht werden.
Fehlt ein Reglement der Versammlung über die Information der Öffentlichkeit und das Zugangsrecht, so obliegt die Zuständigkeit für die Information, einschliesslich der Beantwortung von Auskunfts- und Zugangsgesuchen:
für die ordentlichen ortsbürgerlichen Angelegenheiten dem Präsidium der Versammlung;
für die Angelegenheiten, die von einer durch die Versammlung eingesetzten Kommission behandelt werden, dem Präsidium dieser Kommission.
Va. KAPITEL Interkommunale Zusammenarbeit
Art. 69a Gemeindeverbände
a) Finanzen 1 Die Artikel 43a, 43b, 46, 54, 57 und 60a–60d gelten für die Gemeindeverbände sinngemäss.
Jeder Verband legt die Bedingungen für das Abheben von Bankguthaben und gegebenenfalls die Rückzahlung von Kapitalanlagen fest. In jedem Fall muss jedoch die Anweisung für die Abhebung oder die Rückzahlung mit der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds und derjenigen eines Mitarbeiters der Verwaltung versehen sein. Für geringfügige Summen, deren Höchstbetrag vom Vorstand festgelegt wird, genügt auch die doppelte Unterschrift von zwei Mitarbeitern der Verwaltung. Es dürfen keine Blankoanweisungen ausgestellt werden.
Art. 69b b) Information der Öffentlichkeit
Die Artikel 2, 3, 13, 42a Abs. 1 und 42c Abs. 1 gelten sinngemäss für die Gemeindeverbände.
Fehlt ein Reglement der Delegiertenversammlung über die Information der Öffentlichkeit und das Zugangsrecht, so obliegt die Zuständigkeit für die Information, einschliesslich der Beantwortung von Auskunfts- und Zugangsgesuchen:
für die ordentlichen Angelegenheiten des Verbandes dem Präsidium des Vorstandes;
für die Angelegenheiten, die eine durch den Verband eingesetzte Kommission betreffen, dem Präsidium dieser Kommission.
Die Information der Bevölkerung der Mitgliedgemeinden durch die Gemeinderäte bleibt vorbehalten; die Organe des Verbandes und der Gemeinden koordinieren ihre Informationspolitik.
VI. KAPITEL Zusammenschluss von Gemeinden
Art. 70 –73
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VIa. KAPITEL Oberaufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände
Art. 73a Aufsicht über die Gemeindeverbände
(Art. 146 GG) Wenn der Oberamtmann eine Funktion in einem Gemeindeverband ausübt, unterrichtet er die Direktion darüber.
Art. 73b Information des Oberamtmannes (Art. 150b GG)
Die Pflicht zur Information des Oberamtmannes über die Eröffnung und über den Abschluss einer Untersuchung sowie über die getroffenen Massnahmen obliegt dem Organ, das eine Massnahme im Sinne der Artikel 150 und 150a GG ergriffen hat.
Art. 73c Untersuchungsverfahren (Art. 151b GG)
a) Voruntersuchung 1 Bevor die Untersuchung formell eröffnet wird, erstellt der Oberamtmann unverzüglich einen Bericht über den Stand der Dinge. Gegebenenfalls versucht er zwischen den betroffenen Parteien zu schlichten.
Sind seine Vorkehrungen erfolgreich, so hält er deren Ergebnis in einem Bericht an die Direktion fest.
Art. 73d b) Anordnung der Administrativuntersuchung
Der Oberamtmann erlässt eine Anordnung über die Eröffnung der Administrativuntersuchung. Diese Anordnung ist nicht beschwerdefähig.
Die Anordnung über die Eröffnung der Untersuchung hat zum Zweck:
die Administrativuntersuchung formell zu eröffnen;
die von der Untersuchung betroffenen Personen zu bezeichnen;
die mit der Führung der Untersuchung beauftragte Person (Untersuchungsleiter) zu bezeichnen;
den Gegenstand der Untersuchung sowie mögliche Vorwürfe, auf die sie sich bezieht, zu formulieren;
das Verhältnis mit einer möglichen Strafuntersuchung zu klären.
Art. 73e c) Administrativuntersuchung
Die Administrativuntersuchung wird von der in der Anordnung über die Eröffnung der Untersuchung bezeichneten Person geleitet.
Die Untersuchung hat zum Zweck:
Unregelmässigkeiten, die die Gemeinde oder den Gemeindeverband betreffen, festzustellen;
die Ursachen dieser Unregelmässigkeiten festzustellen;
geeignete Massnahmen zu deren Behebung vorzuschlagen.
Art. 73f d) Akteneinsicht
Nach Abschluss der Untersuchung legt der Untersuchungsleiter die Akten zur Einsichtnahme auf.
Die von der Untersuchung betroffenen Personen können zum Ergebnis der Untersuchung Stellung nehmen und eine ergänzende Untersuchung verlangen. Sie verfügen dazu über eine Frist von 20 Tagen, die nicht verlängert werden kann.
Art. 73g e) Ergänzende Untersuchung
Der Untersuchungsleiter entscheidet, ob und in welchem Umfang eine ergänzende Untersuchung anzuordnen ist.
Art. 73h f) Schlussbericht und Abschluss der Untersuchung
Der Untersuchungsleiter verfasst einen Schlussbericht. Dieser enthält:
a) den Sachverhalt;
die rechtliche Würdigung der durch die Untersuchung nachgewiesenen Tatsachen;
die ergriffenen Massnahmen, wenn sie ausschliesslich in seinem Zuständigkeitsbereich liegen;
gegebenenfalls die der Aufsichtsbehörde vorgeschlagenen Massnahmen.
Ordnet die Aufsichtsbehörde eine Massnahme an, so entscheidet sie gleichzeitig über den Abschluss der Untersuchung.
Art. 73i g) Untersuchungen anderer Organe
Die Artikel 73b–73h gelten sinngemäss für die von anderen zuständigen Organen angeordneten Untersuchungen.
VII. KAPITEL Übergangsrecht
Art. 74 Website der Gemeinden
Gemeinden, die noch nicht über eine Website verfügen, richten eine solche innert einer Frist von zwei Jahren ab dem 1. Januar 2011 ein oder übermitteln in derselben Frist dem Oberamt die Informationen und Dokumente für die Veröffentlichung.
Art. 75 –77
… VIII. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 78 Änderung
a) des allgemeinen Reglementes für die Primarschulen Das allgemeine Reglement vom 27. Oktober 1942 für die Primarschulen des Kantons Freiburg wird wie folgt geändert: …
Art. 79 b) der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die
Handelspolizei Die Vollziehungsverordnung vom 17. Februar 1959 zum Gesetz über die Handelspolizei wird wie folgt geändert:
…
Art. 80 c) der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die
Krankenanstalten Die Ausführungsverordnung vom 12. März 1956 zum Gesetz vom 11. Mai 1955 über die Krankenanstalten wird wie folgt geändert: …
Art. 81 d) der Ausführungsverordnung zum Baugesetz
Die Ausführungsverordnung vom 15. Februar 1965 zum Baugesetz wird wie folgt geändert: …
Art. 82 e) der Verordnung betreffend die Feuerpolizei und den Schutz
gegen Elementarschäden Die Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden wird wie folgt geändert: …
Art. 83 Aufhebung
Es werden aufgehoben:
der Beschluss vom 1. Hornung (Februar) 1865 betreffend die Festsetzung des Preises der Erwerbung des Gemeindebürgerrechtes;
der Beschluss vom 7. Jänner (Januar) 1867 betreffend den Einzug von gerichtlichen Bussen zu Handen der Gemeinden;
das Reglement vom 22. April 1874 betreffend das Verfahren in den Gemeindeversammlungen;
der Beschluss vom 17. Heumonat (Juli) 1877 über die Verwaltung der Schulfonds;
der Beschluss vom 9. Weinmonat (Oktober) 1877 über Bestimmung der Befugnisse und Pflichten des der Direktion des Innern beigegebenen Sekretär-Rechnungsrevisors;
der Beschluss vom 13. März 1886 betreffend die Vertilgung der Feldmäuse;
der Beschluss vom 19. März 1965 betreffend die Gemeindearchive;
der Beschluss vom 10. November 1967 betreffend Kompetenzabtretung in Sachen Regelung der Öffnung und Schliessung der Ladengeschäfte des Detailhandels an die Gemeinderäte;
der Beschluss vom 13. Februar 1970 betreffend die Einführung obligatorischer Ausbildungskurse für Gemeindekassiere;
der Beschluss vom 17. September 1971 über die Benützung der Gemeindekanalisationen durch Privatpersonen (Obligatorische Anschlussgebühren für Gemeinden im Genuss staatlicher Sonderhilfe);
die Richtlinien vom 10. Oktober 1974 des Departementes der Gemeinden und Pfarreien für Gemeinde- und Pfarreiräte;
der Beschluss vom 15. März 1976 betreffend das Verfahren im Falle von Uneinigkeit zwischen den Gemeinden bezüglich der Gemeindegrenzregulierungen, die wegen höherem öffentlichen Interesse oder zum Zwecke der Katasterbereinigung notwendig sind;
der Beschluss vom 31. Oktober 1977 betreffend die Darstellung der Gemeindevoranschläge und der Gemeinderechnungen.
Art. 84 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. März 1982 in Kraft.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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