16.1
Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger
16.1
Gesetz
vom 16. September 1986
über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 14bis der Staatsverfassung des Kantons Freiburg; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 11. März 1986; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
I. KAPITEL Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand des Gesetzes
Das vorliegende Gesetz regelt:
die Haftung der Gemeinwesen für den Schaden, den ihre Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen;
die Haftung des Amtsträgers für den Schaden, den er dem Gemeinwesen in Verletzung seiner Amtspflichten zufügt.
Es regelt zudem die Entschädigung für den Schaden, der Dritten durch gewisse rechtmässige Handlungen zugefügt wird.
Art. 2 Gemeinwesen
Gemeinwesen sind die folgenden Körperschaften:
der Staat;
die Gemeinden und die Gemeindeverbände;
die andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Als Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Anstalten des öffentlichen Rechts.
Art. 3 Amtsträger
Amtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind:
die Mitglieder der Behörden, der Organe und der Kommissionen der Gemeinwesen;
die Mitglieder des Personals der Gemeinwesen, ungeachtet dessen, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen;
alle andern Personen, die im Dienste der Gemeinwesen ein öffentliches Amt ausüben.
Art. 4 Vorbehalt
a) des Bundesrechts Dieses Gesetz ist auf Ansprüche eines geschädigten Dritten nicht anwendbar, wenn die Haftung der Gemeinwesen oder ihrer Amtsträger durch Bundesrecht geregelt ist.
Art. 5 b) des kantonalen Rechts
Die Bestimmungen von Spezialgesetzen, welche die Anwendung dieses Gesetzes vollständig oder teilweise ausschliessen, bleiben vorbehalten.
II. KAPITEL Haftung der Gemeinwesen gegenüber Dritten
Art. 6 Grundsätze
Die Gemeinwesen haften für den Schaden, den ihre Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen.
Gegenüber dem Amtsträger steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.
Das Gemeinwesen haftet nicht, wenn der Geschädigte die Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung standen, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu widersetzen, nicht ergriffen hat.
Art. 7 Genugtuung
Bei Körperverletzung oder Tötung eines Menschen steht, wenn die Umstände es rechtfertigen, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten ein Anspruch auf eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu.
Wird jemand auf andere Weise widerrechtlich in seiner Persönlichkeit verletzt, so steht ihm ebenfalls ein Anspruch auf eine Geldsumme als Genugtuung zu, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und letztere nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Anstelle oder neben der Zahlung einer Geldsumme kann auch eine andere Art der Genugtuung gewährt werden.
Art. 8 Schädigung durch rechtmässige Handlungen
Wer durch polizeiliche Massnahmen, die zur Abwehr eines Polizeinotstandes ergriffen worden sind, geschädigt wird, hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Billigkeit es rechtfertigt.
Die Bestimmungen anderer Gesetze, die eine Entschädigung bei rechtmässigen Handlungen ausdrücklich vorsehen oder ausschliessen, bleiben vorbehalten.
Art. 9 Ergänzendes Recht
Im Übrigen sind die Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar, so namentlich zur Berechnung des Schadens und zur Festsetzung der Entschädigung.
III. KAPITEL Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Gemeinwesen
Art. 10 Direkter Schaden
Der Amtsträger haftet dem Gemeinwesen für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten unmittelbar zufügt.
Art. 11 Indirekter Schaden
Hat ein Gemeinwesen einem Dritten auf Grund dieses oder eines andern Gesetzes eine Entschädigung geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Amtsträger zu, der den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten verschuldet hat.
Dieses Recht bleibt auch nach der Auflösung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Amtsträger und dem Gemeinwesen bestehen.
Art. 12 Haftung mehrerer
Haben mehrere Amtsträger einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Gemeinwesen bei Vorsatz solidarisch und bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse ihres Verschuldens.
Solange nicht das Gegenteil nachgewiesen ist, wird vermutet, dass die Mitglieder eines Kollegialorgans einer schädigenden Handlung zugestimmt haben.
Art. 13 Geltendmachung der Ansprüche
a) Körperschaften 1 Der Entscheid über die, nötigenfalls durch Klage zu erfolgende, Geltendmachung der Ansprüche einer Körperschaft gemäss Artikel 10 oder 11 obliegt deren vollziehendem Organ.
Der Entscheid obliegt jedoch:
dem Grossen Rat in bezug auf die Ansprüche des Staates gegen die Mitglieder des Grossen Rates, des Staatsrates, des Kantonsgerichts und des Verwaltungsgerichts;
der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat in bezug auf die Ansprüche der Gemeinde gegen die Mitglieder dieser Organe oder des Gemeinderates;
dem obersten Organ der andern Körperschaften in bezug auf die Ansprüche gegen seine Mitglieder oder die Mitglieder eines andern Organs.
Art. 14 b) Anstalten
Der Entscheid über die, nötigenfalls durch Klage zu erfolgende, Geltendmachung der Ansprüche einer öffentlich-rechtlichen Anstalt obliegt dem obersten Organ der geschädigten Anstalt.
Der Entscheid obliegt jedoch:
dem Staatsrat in bezug auf die Ansprüche einer kantonalen Anstalt gegen die Mitglieder eines ihrer Organe;
dem Gemeinderat in bezug auf die Ansprüche einer Anstalt der Gemeinde gegen die Mitglieder eines Organs dieser Anstalt.
Art. 15 c) Verfahren vor dem Grossen Rat
Obliegt der Entscheid dem Grossen Rat, so hört eine Kommission den Amtsträger an und holt die sachdienlichen Auskünfte ein.
Der Grosse Rat entscheidet nach Anhörung des Berichts der Kommission in geheimer Abstimmung.
Art. 16 Ergänzendes Recht
Im Übrigen sind die Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar.
IV. KAPITEL Zuständigkeit und Verfahren
Art. 17 Zuständigkeit
Für die Beurteilung von Klagen, die sich auf dieses Gesetz stützen, ist das Verwaltungsgericht zuständig.
Die Klagen Dritter gegen den Staat wegen einer Schädigung durch ein Mitglied des Grossen Rates, des Staatsrates, des Kantonsgerichts oder des Verwaltungsgerichts sowie die Klagen des Staates gegen die Mitglieder dieser Behörden fallen jedoch in die Zuständigkeit des Bundesgerichts.
Art. 18 Verfahren im Allgemeinen
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird durch Bundesrecht geregelt.
Die Artikel 20 bis 26 dieses Gesetzes finden jedoch Anwendung.
Art. 19 Unentgeltliche Rechtspflege
…
Art. 20 Klage des Dritten
Vorverfahren 1 Vor der Einreichung einer Klage gegen das Gemeinwesen muss der Geschädigte seine Ansprüche bei folgendem Organ schriftlich geltend machen:
beim Staatsrat für Ansprüche gegen den Staat;
beim Gemeinderat oder beim Vorstand des Gemeindeverbandes für Ansprüche gegen die Gemeinde oder gegen den Gemeindeverband;
beim vollziehenden Organ einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft für Ansprüche gegen diese;
d) beim obersten Organ einer öffentlich-rechtlichen Anstalt für Ansprüche gegen diese.
Das angegangene Organ hat innerhalb sechs Monaten seit dem Tag, an welchem der Geschädigte seinen Anspruch geltend gemacht hat, schriftlich zum Anspruch Stellung zu nehmen. Diese Frist kann durch ausdrückliche Vereinbarung unter den Beteiligten verlängert werden.
Bestreitet das Organ den Anspruch ganz oder teilweise, so muss es den Geschädigten auf die Frist zur Klageeinreichung und auf die zuständige Behörde hinweisen.
Art. 21 b) Klageeinreichung
Hat das angegangene Organ den Anspruch bestritten oder innert der Frist des Artikels 20 Abs. 2 nicht dazu Stellung genommen, so kann beim Gericht Klage eingereicht werden.
...
Art. 22 c) Überprüfung der Rechtmäsigkeit
Die Rechtmässigkeit einer Verfügung oder eines Urteils kann in einem Verantwortlichkeitsverfahren nicht mehr überprüft werden, wenn eine Rekursinstanz endgültig über die Verfügung oder das Urteil entschieden hat.
Art. 23 d) Benachrichtigung und Intervention des Amtsträgers
Das Gemeinwesen benachrichtigt den Amtsträger schriftlich, sobald ein Geschädigter einen Anspruch geltend gemacht hat und sodann sobald gegebenenfalls eine Klage eingereicht worden ist.
Der Amtsträger hat das Recht, im Prozess des Geschädigten gegen das Gemeinwesen als Intervenient aufzutreten.
Art. 24 Verwirkung
Anspruch des Dritten 1 Die Haftung des Gemeinwesens erlischt, wenn der Geschädigte seinen Anspruch ihm gegenüber nicht innerhalb folgender Fristen geltend macht:
innerhalb eines Jahres seit dem Tag, an dem er Kenntnis vom Schaden und vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen erlangt hat;
spätestens aber innerhalb zehn Jahren seit dem Tag des schädigenden Ereignisses.
Bestreitet das Gemeinwesen den Anspruch ganz oder teilweise, so muss der Geschädigte bei Verwirkungsfolge innerhalb sechs Monaten seit der Mitteilung der Anspruchsbestreitung Klage einreichen. Solange das Gemeinwesen nicht Stellung genommen hat, beginnt kein Fristenlauf.
Art. 25 b) Anspruch des Gemeinwesens
Der Anspruch des Gemeinwesens erlischt:
bei direktem Schaden (Art. 10) mit Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem das gemäss den Artikeln 13 und 14 zuständige Organ vom Schaden und von dessen Verursacher Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Amtsträgers;
bei indirektem Schaden (Art. 11) mit Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem das Gemeinwesen seine Entschädigungspflicht anerkannt hat oder rechtskräftig zur Entschädigungsleistung verurteilt worden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Amtsträgers.
Art. 26 c) Ruhen der Fristen
Die in den Artikeln 24 und 25 vorgesehenen Fristen ruhen während der Dauer eines auf Grund desselben Sachverhalts durchgeführten Straf- oder Disziplinarverfahrens.
V. KAPlTEL Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 27 Aufhebung
Das Gesetz vom 5. Oktober 1850 über die Verantwortlichkeit des Staatsrats, seiner Unterangestellten und der Friedensgerichte in ihrer Eigenschaft als Vormundschaftsbehörden ist aufgehoben.
Art. 28 Änderungen
a) Gesetz über die Organisation des Staatsrates und seiner Direktionen Das Gesetz vom 8. Mai 1848 über die Organisation des Staatsrates und seiner Direktionen wird wie folgt geändert: ...
Art. 29 b) Gesetz über die freiburgische Staatsbank
Das Gesetz vom 20. November 1913 über die freiburgische Staatsbank wird wie folgt geändert: ...
Art. 30 c) Gesetz über die Gerichtsorganisation
Das Gesetz vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation wird wie folgt geändert: …
Art. 31 d) Gesetz über die Organisation des Vormundschaftswesens
Das Gesetz vom 23. November 1949 über die Organisation des Vormundschaftswesens wird wie folgt geändert: ...
Art. 32 e) Gesetz betreffend die unentgeltliche Rechtspflege
Das Gesetz vom 28. April 1950 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Armenrecht) wird wie folgt geändert: ...
Art. 33 f) Gesetz über die Freiburgischen Elektrizitätswerke
Das Gesetz vom 9. Mai 1950 über die Freiburgischen Elektrizitätswerke …
Art. 34 g) Gesetz über das Notariat
Das Gesetz vom 20. September 1967 über das Notariat wird wie folgt geändert: ...
Art. 35 h) Gesetz über das Dienstverhältnis des Staatspersonals
Das Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals ...
Art. 36 i) Gesetz über die Pensionskasse des Staatspersonals
Das Gesetz vom 22. Mai 1975 über die Pensionskasse des Staatspersonals …
Art. 37 j) Gesetz über die Gemeinden
Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden wird wie folgt geändert: ...
Art. 38 k) Raumplanungs- und Baugesetz
Das Raumplanungs- und Baugesetz vom Mai 1983 wird wie folgt geändert: ...
Art. 39 l) Spitalgesetz
Das Spitalgesetz vom 23. Februar 1984 wird wie folgt geändert: …
Art. 40 m) Gesetz betreffend die Beziehungen zwischen den Kirchen
und dem Staat Das Gesetz vom 19. November 1985 betreffend die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat wird wie folgt geändert: 1) ... 1) Gegenstandslos gewordene Bestimmung (s. Volksabstimmung vom 27. September 1986).
Art. 41 n) Gesetz über die Viehversicherung
Das Gesetz vom 22. November 1985 über die Viehversicherung wird wie folgt geändert: ...
Art. 42 Übergangsrecht
Das vorliegende Gesetz ist auch auf die Haftung für Schaden, der vor seinem Inkrafttreten verursacht worden ist, anwendbar, es sei denn, der Anspruch des geschädigten Dritten oder des Gemeinwesens bilde bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens oder sei gemäss vorherigem Recht verjährt oder verwirkt.
Liegt jedoch der Beginn der einjährigen Frist des Artikels 24 Abs. 1 beziehungsweise des Artikels 25 vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, so wird er auf diesen Tag verlegt.
Ferner werden die hängigen Gesuche um Bewilligung der Belangung dem gemäss Artikel 20 Abs. 1 zuständigen Organ überwiesen. Dieses setzt gegebenenfalls dem geschädigten Dritten eine Frist zur Begründung seines Anspruchs.
Art. 43 Inkrafttreten
Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. 1) Die Artikel 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 können jedoch erst nach ihrer Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft treten. 1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1987 (StRB 9.1.1987).
Genehmigung Die Artikel 17 Abs. 2 und 18 Abs. 2 wurden im ursprünglichen Wortlaut von der Bundesversammlung am 3.3.1988 genehmigt.
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