210.1
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg
210.1
Einführungsgesetz
vom 22. November 1911
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom März 1911; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
EINLEITUNGSTITEL Die Gesetze im Allgemeinen
Art. 1
Den Gesetzen des Kantons Freiburg sind alle Personen und alle Sachen unterworfen, die sich auf seinem Gebiet befinden, mit den Ausnahmen, die sich aus diesen Gesetzen selbst, aus der Bundesgesetzgebung oder aus dem öffentlichen Recht und den Staatsverträgen ergeben.
Art. 2
Die Veröffentlichung und die Wirkungen der rechtsetzenden Erlasse richten sich insbesondere nach dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte und dem Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse.
Art. 3 –5
...
Art. 6
Die Rechtsfragen, deren Lösung sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Geiste oder aus dem Zusammenhang der kantonalen Gesetze ergibt, werden nach den Grundsätzen der Billigkeit entschieden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches.
Art. 7
Schliesst ein Freiburger Bürger auswärts Rechtsgeschäfte ab, deren Abschluss mit Wirksamkeit im Kanton möglich ist, so kann er sich dafür der Form bedienen, die das Freiburger Gesetz oder die das Recht des Abschlussortes vorschreibt.
Art. 8
Wer in den Fällen, wo das Freiburger Recht die Anwendung eines fremden Gesetzes verlangt, dieses anruft, hat dessen Bestand und Inhalt nachzuweisen.
Art. 9
Wenn Freiburger in einem fremden Staate nicht derselben Gesetzgebung unterworfen werden wie dessen eigene Angehörige, so kann der Staatsrat das Vergeltungsrecht anordnen, woran sich die Gerichte vorkommenden Falles zu halten haben.
ERSTER TITEL Ergänzungsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 ZGB 9 SchlT 55
Bei Rechtsgeschäften, für die das Zivilgesetzbuch die öffentliche Beurkundung vorschreibt, hat ein Notar, und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen ein öffentlicher Beamter mitzuwirken. 2…
Art. 11 ZGB 9 SchlT 55
Die Notare fassen die öffentlichen Urkunden ab gemäss den Vorschriften des Notariatsgesetzes unter Vorbehalt der durch das Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen besonderen Formen.
2…
Art. 12
Die im Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Bekanntmachungen geschehen, wenn nicht durch eine besondere Vorschrift des Gesetzes oder durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde eine anderweitige Anordnung erfolgt, durch zweimalige Veröffentlichung im Amtsblatt.
Art. 13 und 14
...
ERSTER ABSCHNITT Das Personenrecht I. Die natürlichen Personen
Art. 15
Besitz und Verlust des Aktivbürgerrechts werden durch das öffentliche Recht geregelt.
Der unter Vormundschaft oder Beiratschaft stehende Mündige besitzt das Aktivbürgerrecht nicht.
Art. 16 ZGB 28b
Die Kantonspolizei ist über einen Offizier der Gerichtspolizei gegenüber dem Urheber von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (verletzende Person) zuständig:
im Krisenfall die sofortige Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung für die Dauer von bis zu 10 Tagen, verbunden mit einem Rückkehrverbot und der Abnahme der Wohnungsschlüssel, zu verfügen;
Polizeigewahrsam für die Dauer von bis zu 24 Stunden zu verfügen mit dem Ziel, die Vollstreckung der sofortigen Ausweisung sicherzustellen oder die bedrohte Person vor einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung ihrer körperlichen oder psychischen Integrität zu schützen. Ausserdem werden die Einzelheiten der Polizeihaft in den Bestimmungen der Strafprozessordnung über den Polizeigewahrsam geregelt, die sinngemäss gelten.
Der Offizier der Gerichtspolizei stellt seine Verfügung der verletzenden Person zu. Diese wird auf ihr Recht zur Anfechtung der Verfügung sowie auf die Möglichkeit hingewiesen, sich an eine Beratungsstelle zu wenden.
Eine Kopie der Verfügung wird der bedrohten Person zugestellt. Diese wird auf ihr Recht hingewiesen, sich an eine OHG-Beratungsstelle zu wenden und die im Bundesrecht vorgesehenen Schutzmassnahmen zu beantragen.
Gegen die Verfügungen der Kantonspolizei kann beim Gerichtspräsidenten innert drei Tagen Einsprache erhoben werden. Die Regeln über das summarische Verfahren sind anwendbar; die Einsprache hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Art. 16bis ZGB 281
Der Bezirksgerichtspräsident ist zuständig, über die Klage auf Ausübung des Gegendarstellungsrechts zu entscheiden.
Das beschleunigte Verfahren (Art. 382 ff. der Zivilprozessordnung) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen anwendbar :
...
der Richter lädt die Parteien in kurzer Frist vor;
Einreden dürfen nur gemeinsam mit der Hauptsache erhoben und beurteilt werden;
die Fristen werden nicht gehemmt, und es gibt keine Gerichtsferien im Sinne der Artikel 40a und 41 der Zivilprozessordnung ;
die Frist zur Auflage der Urteilsausfertigung wird auf fünf Tage beschränkt.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden (Art. 390 der Zivilprozessordnung). Die Fristen zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort werden auf zehn Tage beschränkt. Die Berufung hat keine Suspensivwirkung.
Art. 17 ZGB 30
Das Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen ist dafür zuständig, einer Person die Änderung ihres Namens zu bewilligen.
Ein abweisender Entscheid kann mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
Die gerichtliche Klage, zu der die Bewilligung der Namensänderung Anlass geben kann, ist gegen die Person zu richten, welche die Bewilligung erlangt hat.
Art. 18 ZGB 35–38, 50
Das Begehren um Verschollenerklärung ist durch die Beteiligten an den Präsidenten des Bezirksgerichts zu richten. Nachdem der Präsident sich davon überzeugt hat, dass das Begehren den gesetzlichen Anforderungen entspricht, nimmt er die Untersuchung über die Umstände des Verschwindens vor und erlässt die vorgeschriebenen Aufrufe.
Das Gericht entscheidet nach Ablauf der gesetzlichen Fristen über die Zulässigkeit der Verschollenerklärung. Spricht es dieselbe aus, so bestimmt es gleichzeitig den Zeitpunkt, von dem an sie ihre Wirkung entfaltet.
Die Verschollenerklärung ist durch die Kanzlei unverzüglich dem Zivilstandsbeamten des letzten Wohnsitzes und der Heimat des Verschollenen mitzuteilen.
Art. 19 ZGB 35–38
Der Präsident lässt die Verschollenerklärung im Amtsblatt veröffentlichen.
Gleichzeitig und auf demselben Wege fordert er die Personen, die allfällig im Besitze von letztwilligen Verfügungen sind, und diejenigen, welche sich für berechtigt erachten, die Einweisung in den Besitz des Vermögens des Verschollenen zu verlangen, auf, sich innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu melden.
Der Gerichtspräsident übermittelt das Ergebnis seiner Aufrufe dem Friedensgericht.
Finden sich letztwillige Verfügungen vor, so werden sie in der gewöhnlichen Form eröffnet.
Die Beteiligten tragen die Kosten der Untersuchung und des Urteils.
Art. 20 ZGB …
Das Bezirksgericht entscheidet über Aufhebung der Verschollenerklärung. Es teilt die Aufhebung den Zivilstandsbeamten, die die Verschollenerklärung eingetragen haben, sowie dem Friedensgericht mit, das für Rückerstattung des Vermögens an den unrichtigerweise als verschollen Erklärten oder an seine Rechtsnachfolger zu sorgen hat.
Art. 21 ZGB 39–51
Das Zivilstandswesen wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 22 –26
...
II. Die juristischen Personen
Art. 27 ZGB 59
Juristische Personen sind der Staat, die Gemeinden, die Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften, sowie alle dem kantonalen Recht unterworfenen, auf die Dauer berechneten Anstalten, die einen von der Regierung ausdrücklich anerkannten Zweck verfolgen oder die als juristische Person von ihr tatsächlich anerkannt werden.
Diese juristischen Personen sind bezüglich aller ihrer Rechtshandlungen dem Zivilrecht unterworfen, aber sie können diese Handlungen nur vornehmen vorbehältlich der etwa vorgesehenen Genehmigung und innert der Grenzen und in den Formen, welche durch die Gesetze, Verordnungen, Reglemente, Statuten und den Gründungsakt vorgesehen sind.
Art. 28 ZGB 59 Abs. 3
Die Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften erwerben das Recht der Persönlichkeit durch Genehmigung ihrer Statuten oder Reglemente durch den Staatsrat.
Art. 29 ZGB 59 Abs. 3
In den Versammlungen der Allmendgenossenschaften und ähnlicher Körperschaften, die sich aus Mitgliedern mit Teilrechten zusammensetzen, wird das Stimmrecht nach Anteilen, nicht nach Köpfen berechnet. Die Vertretung kann auch durch Nichtverbandsmitglieder erfolgen. Jeder Bruchteil eines Anteils gibt einen entsprechenden Bruchteil des Stimmrechts.
Vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen der Statuten kann kein Mitglied in einer Versammlung mehr als den Drittel der Stimmrechte auf sich vereinigen.
Die Anteile mit den daran haftenden Rechten sind übertragbar. Im Falle der Auflösung sind das Vermögen und die Lasten des Verbandes unter die Mitglieder nach der Zahl und dem Wert ihrer Anteile zu verteilen.
Art. 30 ZGB 75, 78
Beim Bezirksgericht, das unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht entscheidet, sind anzubringen: 1. die Klage eines Vereinsmitgliedes auf Ungültigerklärung eines Beschlusses, dem es nicht zugestimmt hat und der das Gesetz oder die Statuten verletze;
2. das Begehren der Staatsanwaltschaft oder eines Beteiligten auf Auflösung eines Vereins oder einer Stiftung, weil deren Zweck widerrechtlich oder unsittlich sei.
Art. 31 ZGB 84
Stiftungen, die mehrere Gemeinden oder den ganzen Kanton betreffen, stehen unter der Aufsicht des Amts für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge.
Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach einer Gemeinde oder Pfarrei (Kirchgemeinde) angehören, stehen unter der Aufsicht des betreffenden Gemeinde- oder Pfarreirats (Kirchgemeinderats) und unter der Oberaufsicht des Amts.
Der öffentliche Beamte, der bei der Errichtung mitwirkte, sowie die Behörde, der die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung, durch die eine Stiftung gegründet wurde, oblag, haben dem Amt eine beglaubigte Abschrift aller Schriftstücke zu übermitteln, die auf die Errichtung Bezug haben. Der Handelsregisterführer hat ihm Kenntnis zu geben von allen Errichtungsakten, deren Eintrag in das Handelsregister bei ihm nachgesucht wird.
Art. 32 ZGB 84
Die Stiftungsorgane haben der Aufsichtsbehörde jährlich über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten und über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung abzulegen.
Art. 33 ZGB 85, 86, 57
Zuständige Behörde zur Änderung der Organisation und des Zweckes der Stiftung ist die Direktion, der das Amt angehört 1).
Sie erlässt die nötigen Vorschriften, damit die Stiftung dem Willen des Stifters nicht entfremdet werde.
Sie entscheidet über die Verwendung des Vermögens einer juristischen Person, die wegen Verfolgung eines rechtswidrigen oder unsittlichen Zweckes gerichtlich aufgehoben wurde. 1) Heute: Sicherheits- und Justizdirektion.
Art. 33a 84, 85, 86
Entscheide der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
Beschwerden gegen Entscheide des Amts sind jedoch direkt an das Kantonsgericht zu richten. Entscheide des Gemeinde- oder Pfarreirats (Kirchgemeinderats) sind mit Beschwerde an das Amt anfechtbar.
Für die in Form einer Stiftung errichteten Personalfürsorgeeinrichtungen bleiben die in der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorgesehenen Rechtsmittel ZWEITER ABSCHNITT Das Familienrecht Das Eherecht III. Die Eheschliessung
Art. 34 ZGB 94
Der Entmündigte, dem der gesetzliche Vertreter die Zustimmung zur Eheschliessung verweigert, kann gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts einreichen; die Berufung bleibt vorbehalten.
Art. 34bis ZGB 96 Abs. 2
…
Art. 34ter und 35
...
Art. 36 ZGB 103
Die Trauung wird durch die Gesetzgebung über den Zivilstandsdienst geregelt.
IV. Verfahren bei Eheungültigkeit, Ehescheidung und Ehetrennung
Art. 37
Die Artikel 39 ff. dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die Klagen auf Eheungültigkeit und Ehetrennung.
Art. 38 ZGB 106
Die Staatsanwaltschaft ist zuständig für die Einreichung einer Klage auf Ungültigerklärung der Ehe wegen eines unbefristeten Ungültigkeitsgrundes.
Jedes Mitglied einer Behörde und jeder Mitarbeiter des Staates oder einer Gemeinde ist verpflichtet, der Staatsanwaltschaft Mitteilung zu erstatten, wenn ihm in Ausübung seines Amtes ein Fall von Eheungültigkeit wegen eines unbefristeten Ungültigkeitsgrundes zur Kenntnis gelangt.
Das Bezirksgericht befindet unter Vorbehalt der Berufung über Ungültigkeitsklagen.
Art. 39 ZGB 111, 112, 114, 115
Der Bezirksgerichtspräsident befindet über Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Art. 111 ZGB); die Berufung bleibt
Das Bezirksgericht befindet über Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB) sowie über Scheidungen auf Klage eines Ehegatten (Art. 114 und 115 ZGB); die Berufung bleibt vorbehalten.
Art. 40
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das ordentliche Verfahren finden auf das Scheidungsverfahren Anwendung, sofern das Zivilgesetzbuch oder dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthalten.
Art. 41 ZGB 111
Die Scheidung wird erst ausgesprochen, wenn der Gerichtspräsident von beiden Ehegatten eine schriftliche Bestätigung des Scheidungswillens und des Einverständnisses mit dem Inhalt der Vereinbarung erhalten hat.
Wird keine Bestätigung innerhalb einer Frist von acht Monaten seit der letzten Anhörung eingereicht, so ist das Verfahren hinfällig. Der Artikel 40a Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt für diese Frist nicht.
Der Wortlaut dieser Bestimmung wird auf dem für die Parteien bestimmten Protokoll der Anhörung aufgeführt.
Art. 42 ZGB 113, 116
Entscheidet der mit der Sache befasste Richter, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt sind, so weist er das Begehren ab und setzt jedem Ehegatten eine Frist, um eine Klage beim Bezirksgericht einzureichen.
Gegen diesen Entscheid kann Berufung eingelegt werden; wird die Berufung abgewiesen, so setzt der Appellationshof dem Ehegatten, der die Scheidung verlangt, eine neue Frist zur Einreichung einer Klage beim Bezirksgericht.
Wird das gemeinsame Begehren durch eine Klage ersetzt, so findet vorgängig kein Versöhnungsversuch statt. Der Eintritt der Rechtshängigkeit wird auf den Tag der Einreichung des gemeinsamen Begehrens zurückdatiert.
In den Fällen nach Artikel 116 des Zivilgesetzbuches bleibt der mit der Sache befasste Richter zuständig.
Art. 43 ZGB 110, 114, 115, 117 Abs. 2
Die Ungültigkeitsklage wegen eines befristeten Ungültigkeitsgrundes, die Scheidungsklage eines Ehegatten sowie die Trennungsklage werden mit der Einreichung des Gesuchs um Durchführung eines Versöhnungsversuchs beim Bezirksgerichtspräsidenten rechtshängig.
Die in zweifacher Ausfertigung eingereichte Klageschrift enthält eine zusammengefasste Darstellung der Tatsachen. Der Gerichtspräsident stellt dem Beklagten eine Ausfertigung der Klageschrift zu und setzt diesem eine Frist zur Einreichung der Klageantwort.
Der Gerichtspräsident lädt beide Parteien zur Versöhnungsverhandlung vor. Die Vorladung muss den Parteien mindestens zehn Tage vor dem Termin zugestellt werden.
Die Parteien müssen persönlich erscheinen, ausser bei Verhinderung oder einer gültigen Entschuldigung, die der Gerichtspräsident würdigt.
Der Weiterziehungsschein ist drei Monate gültig.
Art. 44 ZGB 111–116
Das gemeinsame Begehren mit umfassender Einigung (Art. 111 ZGB) enthält den Namen, den Wohnsitz und die genaue Bezeichnung der Ehegatten, die vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, die gemeinsamen Anträge hinsichtlich der Kinder, das Datum des Begehrens sowie die Unterschrift der Ehegatten. Die Schriftstücke werden mit einem Verzeichnis dem Begehren beigefügt.
Das gemeinsame Begehren mit Teileinigung (Art. 112 ZGB) enthält die im vorstehenden Absatz aufgeführten Angaben. Jeder Ehegatte fügt dem Begehren Folgendes hinzu: seine Anträge hinsichtlich der Streitpunkte, eine in fortlaufender Nummerierung klar gefasste Darstellung der die Streitpunkte begründenden Tatsachen, die Angabe der für jede Tatsache angebotenen Beweise, wobei er Namen und Wohnort der Zeugen und der Drittpersonen, die im Besitze der angerufenen Beweisstücke sind, bezeichnet und die entsprechenden Nummern des Beilagenverzeichnisses angibt, sowie eine kurzgefasste rechtliche Begründung.
Der Inhalt der Scheidungsklage eines Ehegatten (Art. 114 und 115 ZGB) bestimmt sich nach Artikel 158 der Zivilprozessordnung.
Art. 45 ZGB 129, 134
Für die Änderung des Scheidungsurteiles ist der Bezirksgerichtspräsident zuständig; die Berufung bleibt vorbehalten.
Das Friedensgericht ist jedoch zuständig:
für die Neuregelung der elterlichen Sorge und für die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages, wenn sich die Eltern einig sind oder ein Elternteil verstorben ist (Art. 134 Abs. 3 ZGB);
für die Abänderung der Regelung des persönlichen Verkehrs (Art. 275 ZGB), ausser in den Fällen, in denen der Bezirksgerichtspräsident auch über die elterliche Sorge oder über den Unterhaltsbeitrag für das unmündige Kind entscheidet.
Art. 46 ZGB 131
Die Artikel 79 und 81 dieses Gesetzes sind für die Hilfe bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs und für die Ausrichtung von Vorschüssen an den ehemaligen Ehegatten anwendbar.
Das Sozialvorsorgeamt kann die hierbei entstandenen Kosten oder einen Teil davon dem Unterhaltsberechtigten auferlegen, wenn es dessen finanzielle Situation erlaubt oder er die entstandenen Kosten verschuldet hat.
Art. 47 ZGB 132
Vernachlässigt der Schuldner die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht, so entscheidet der Bezirksgerichtspräsident über die in Artikel 132 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Massnahmen; die Berufung bleibt
Art. 48 ZGB 137
Auf Antrag eines Beteiligten werden die nötigen vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens oder – wenn das Verfahren über die Scheidungsfolgen fortdauert – für die Zeit nach der Auflösung der Ehe nach Massgabe der Bestimmungen der Zivilprozessordnung angeordnet.
Die vorsorglichen Massnahmen betreffend die unmündigen Kinder werden von Amtes wegen getroffen.
Die erstinstanzlich angeordneten vorsorglichen Massnahmen bleiben auch nach dem Eintritt der Teilrechtskraft bestehen (Art. 148 ZGB), solange kein Begehren um Abänderung aufgrund neuer Tatsachen gestellt worden ist.
Art. 49 ZGB 138
Das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel ist vor der ersten Instanz sowie vor der Berufungsinstanz in den Schranken von Artikel 130 der Zivilprozessordnung zulässig.
Die Abänderung von Anträgen ist in den Schranken von Artikel 131 der Zivilprozessordnung zulässig.
Art. 50 ZGB 140
Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen muss ins Urteilsdispositiv aufgenommen werden; ist sie umfangreich, so kann sie vom Richter und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet und dem Urteil beigefügt werden, wobei das Urteilsdispositiv ausdrücklich darauf verweist.
Das Urteil wird den Parteien zugestellt; derjenige Teil des Urteils, der die Zuteilung der elterlichen Sorge, die Regelung des persönlichen Verkehrs sowie die Kindesschutzmassnahmen betrifft, wird ebenfalls dem zur Vertretung des Kindes bestellten Beistand zugestellt.
Die Gerichtsschreiberei des urteilenden Gerichts hat gemäss der Bundesgesetzgebung über den Zivilstand über jedes rechtskräftige Scheidungsurteil Mitteilung zu machen.
Art. 51 ZGB 144
Der Bezirksgerichtspräsident hört das Kind an. Er kann die Anhörung einer fähigen Drittperson übertragen. Das Kind wird über sein Recht, die Aussage zu verweigern, informiert.
In der Regel findet die Anhörung des Kindes ausserhalb des Gerichtssaales statt. Die Person, die das Kind anhört, fertigt hierüber einen Bericht an. Sie entscheidet, ob die Eltern oder der Beistand des Kindes der Anhörung beiwohnen dürfen. Sie teilt den Eltern oder dem Beistand, die der Anhörung nicht beigewohnt haben, die Ergebnisse der Anhörung mündlich oder schriftlich mit.
Das Kind, das unter Missachtung von Artikel 144 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches nicht angehört worden ist, kann beim Kantonsgericht Berufung einlegen.
Art. 52 ZGB 146, 147
Der Richter, der gemäss Artikel 39 dieses Gesetzes für die Aussprechung der Scheidung zuständig ist, entscheidet, ob das Kind im Prozess durch einen Beistand vertreten sein muss. Er teilt seinen Entscheid den Parteien, dem urteilsfähigen Kind sowie gegebenenfalls dem Friedensgericht mit.
Das Kind, für das unter Missachtung von Artikel 146 des Zivilgesetzbuches kein Beistand bestellt worden ist, kann beim Kantonsgericht Berufung einlegen.
Die durch die Vertretung des Kindes entstandenen Kosten gelten als Auslagen, über welche zusammen mit den Gerichtskosten befunden wird.
Art. 53 ZGB 148 Abs. 2
Das Bezirksgericht befindet über Gesuche um Revision der Vereinbarung über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen aufgrund von Willensmängeln beim Vertragsschluss; die Berufung bleibt vorbehalten.
V. Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Art. 54 ZGB 166, 169, 170, 172–179
Der Bezirksgerichtspräsident ist zuständig für:
die Bewilligung, die eheliche Gemeinschaft über die laufenden Bedürfnisse der Familie hinaus zu vertreten (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB);
die Bewilligung, den Mietvertrag zu kündigen, das Haus oder die Wohnung der Familie zu veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den Wohnräumen der Familie zu beschränken (Art. 169 Abs. 2 ZGB);
den Entscheid, den Ehegatten des Gesuchstellers oder Dritte zu verpflichten, dem Gesuchsteller über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden die notwendigen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB);
d) die übrigen Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 172 bis 179 ZGB).
Art. 54a
Das summarische Verfahren (Art. 360 ff. der Zivilprozessordnung) ist anwendbar, unter Vorbehalt folgender Regeln:
Die Parteien werden unverzüglich vorgeladen (zu dieser Bestimmung erlässt das Kantonsgericht Weisungen).
In Dringlichkeitsfällen trifft der Präsident gleich nach Erhalt des Gesuchs die durch die Umstände gebotenen provisorischen Massnahmen. Die Regeln über die vorsorglichen Massnahmen sind anwendbar; der Präsident entscheidet jedoch endgültig;
Der Präsident versucht die Ehegatten zu versöhnen.
Das Urteil kann innerhalb 30 Tagen mit Beschwerde an das Bezirksgericht angefochten werden. Die Artikel 376 ff. der Zivilprozessordnung sind ausserdem für die Beschwerde anwendbar.
Das Urteil des Bezirksgerichts kann mit Berufung an das Kantonsgericht angefochten werden; dabei können nur die Verletzung des Rechts und die ungenaue Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Berufungs- und Antwortfrist beträgt 30 Tage.
Art. 55 ZGB 171
Der Staatsrat ist für die Anerkennung und Einrichtung der Ehe- und Familienberatungsstellen zuständig; die anerkannten Stellen werden subventioniert.
Art. 56 –58
...
VI. Das Güterrecht der Ehegatten
Art. 59 ZGB 181–251
Der Bezirksgerichtspräsident ist unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht zuständig für:
die Anordnung der Gütertrennung oder der Wiederherstellung des früheren Güterstandes (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 Abs. 1 ZGB);
die Errichtung eines Inventars (Art. 195a ZGB) im Falle der Weigerung des Ehegatten oder bei Uneinigkeit;
die Einräumung von Zahlungsfristen und die Anordnung der Sicherstellung (Art. 203 Abs. 2, 218 Abs. 1, 235 Abs. 2, 250 Abs. 2 ZGB; Art. 11 SchlT ZGB) unter Vorbehalt jener Fälle, in denen der ordentliche Richter bereits mit der Hauptsache befasst ist;
die Bewilligung, eine Erbschaft auszuschlagen oder anzunehmen (Art. 230 ZGB).
Art. 60 NAG 20 und 36
Das Friedensgericht im Kreis des neuen Wohnsitzes der Ehegatten ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 36 Bst. b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter.
Art. 61 –67
...
Die Verwandtschaft VII. Die Entstehung des Kindesverhältnisses
Art. 68 ZGB 260 Abs. 3
Ist die Vaterschaftsklage hängig, so erfolgt die Anerkennung des Kindes vor dem Richter in der Form des Streitabstandes.
Der Notar, der eine die Anerkennung eines Kindes enthaltende letztwillige Verfügung eröffnet hat, sorgt für den Erlass der in Artikel 132 Abs. 1 Ziff. 2 der Zivilstandsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen.
Art. 68bis ZGB 261 Abs. 2 und 3
Wenn andere Beklagte fehlen, so ist die Vaterschaftsklage gegen den Staat zu richten, falls der angebliche Vater seinen letzten Wohnsitz im Kanton gehabt hat.
Wird eine Vaterschaftsklage erhoben und ist der angebliche Vater gestorben, so lässt der Gerichtspräsident der Ehefrau eine Mitteilung zustellen, mit der sie von der Einreichung der Klage, von der Möglichkeit, ein Exemplar der Klageschrift zu erhalten, und von ihrem Recht, dem Prozess als Intervenientin beizutreten, in Kenntnis gesetzt wird.
Adoption
Art. 69 ZGB 268
Die für das Zivilstandswesen zuständige Direktion 1) ist, unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsgericht, für die Aussprechung der Adoption zuständig. 1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
Art. 70 ZGB 265, 407, 422
Die nötige Zustimmung zur Adoption einer auf freiburgischem Gebiet wohnhaften bevormundeten Person wird, nach vorausgehendem Entscheid der Vormundschaftsbehörde, von der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts abgegeben.
Diese nimmt Kenntnis von den Adoptionsunterlagen und hört, soweit ihr dies notwendig erscheint, den Adoptierenden, den Vormund und die zu adoptierende Person an.
Wird die Zustimmung endgültig, übermittelt die Vormundschaftskammer die Akten dem Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen.
Art. 70bis ZGB 265c, 265d
Wird von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen (Art. 265d Abs. 3), teilt ihm die Gerichtsschreiberei der Vormundschaftsbehörde den Entscheid mit.
Gegen diesen Entscheid kann an die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden.
Der Entscheid gibt die Rekursfrist und die Rekursbehörde gemäss Gesetz über das Vormundschaftswesen an.
Art. 71 ZGB 268a
Das Jugendamt führt die in Artikel 268a vorgesehene Untersuchung durch.
Art. 72
Das Jugendamt ist die amtliche Vermittlungsstelle von Kindern zur späteren Adoption.
Jeder Vermittlung zur späteren Adoption geht eine Untersuchung voraus.
Wenn sie von einer Vormundschaftsbehörde oder von einer Vermittlungsstelle durchgeführt wird, ist deren Ergebnis in einem schriftlichen Bericht dem Jugendamt mitzuteilen.
Die Vormundschaftsbehörden und die Vermittlungsstellen, die solche Vermittlungen betreiben, können diese Untersuchung dem Jugendamt anvertrauen.
Art. 72bis ZGB 269c
Die Aufsicht über die Vermittlung von Kindern zur späteren Adoption durch die Vormundschaftsbehörden und die Vermittlungsstellen wird vom Jugendamt geführt. 2…
Art. 73 ZGB 269, 269a, 269b
Einer der Appellationshöfe des Kantonsgerichts entscheidet über die Adoptionsanfechtungsklagen.
Art. 74
Der Adoptionsbeschluss oder das Urteil über die Aufhebung einer Adoption wird dem Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen mitgeteilt, das die vom Bundesrecht vorgesehenen Mitteilungen besorgt.
VIII. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses
Art. 75 ZGB 271
Das Kind, dessen freiburgische Mutter nicht mit dem Vater verheiratet ist, besitzt das Bürgerrecht der Heimatgemeinden seiner Mutter.
Erwirbt das Kind das Bürgerrecht eines schweizerischen Vaters, so verliert es dasjenige seiner freiburgischen Mutter.
Art. 76 ZGB 280, 329
Kantonsgericht, dafür zuständig, über die Unterhaltsklage des Kindes oder eines Verwandten nach dem beschleunigten Verfahren zu entscheiden.
Wird jedoch die Unterhaltsklage des Kindes oder eines Verwandten mit der Vaterschaftsklage zusammen erhoben, so fallen beide Klagen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes. Dieses entscheidet im ordentlichen Verfahren.
Art. 77 ZGB 281–284
Die vorsorglichen Massregeln sind von der mit der Klage befassten Gerichtsbehörde zu treffen.
Die erstinstanzliche Gerichtsbehörde entscheidet über Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massregeln nach dem beschleunigten Verfahren und unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht.
Art. 78 ZGB 286 Abs. 2, 329 Abs. 2
Der Bezirksgerichtspräsident ist, unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht, dafür zuständig, über Anträge auf Neufestsetzung oder Aufhebung des dem Kinde geschuldeten Unterhaltsbeitrages oder der einem Verwandten gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht zu entscheiden.
Art. 79 ZGB 290
Der Staatsrat bezeichnet den Dienst für die Erteilung der geeigneten Hilfe bei der Vollstreckung der Unterhaltsansprüche, die dem Kind sowie dem Ehegatten oder dem Ex-Ehegatten zustehen.
Art. 80 ZGB 291, 292
Der Bezirksgerichtspräsident ist, unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht, dafür zuständig, die in den Artikeln 291 und 292 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Anordnungen zu treffen.
Art. 81 ZGB 293 Abs. 2
Der Staatsrat bezeichnet den Dienst, der mit den folgenden Aufgaben betraut wird:
Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn dessen Vater oder Mutter ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen;
Ausrichtung von Unterhaltsvorschüssen an den Ehegatten oder Ex- Ehegatten.
Die Hälfte der Beträge der nicht zurückbezahlten Vorschüsse wird allen Gemeinden belastet im umgekehrten Verhältnis zur Gemeindeklassifikation, wobei der Koeffizient die so genannte zivilrechtliche Bevölkerung gemäss den letzten vom Staatsrat festgesetzten Zahlen ist.
Der Staatsrat setzt die Einzelheiten der Ausrichtung der Vorschüsse und der Eintreibung der Unterhaltsforderungen sowie der Kostenübernahme, durch die Gemeinden, der nicht rückerstatteten Vorschüsse fest.
Art. 82 ZGB 297 Abs. 2
Kantonsgericht, dafür zuständig, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts oder der Trennung der Ehe die elterliche Gewalt einem Ehegatten allein zuzuteilen.
Vorbehalten bleibt eine solche Zuteilung der elterlichen Gewalt durch das Gericht, das die Trennung der Ehe ausspricht.
Art. 83 ZGB 307
Die Behörden, die Polizeibeamten, die Fürsorgebeamten und die Mitglieder des Lehrkörpers haben die Pflicht, und jedermann hat das Recht, das Friedensgericht auf Kinder aufmerksam zu machen, deren Wohl gefährdet erscheint.
Art. 84 ZGB 313
Das Friedensgericht ist dafür zuständig, die Massnahmen zum Schutz des Kindes einer neuen Lage anzupassen.
Jedoch ist für die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt, wenn diese durch eine vormundschaftliche Aufsichtsbehörde entzogen wurde, die Vormundschaftskammer des Bezirksgerichtes zuständig.
Art. 85 ZGB 314
Bevor das Friedensgericht eine Kindesschutzmassnahme anordnet, führt es eine Untersuchung durch.
Es kann zu diesem Zweck die Mitwirkung namentlich des Jugendamtes anfordern.
Liegt Gefahr im Verzug, so kann der Friedensrichter mit vorläufiger Wirkung eine Kindesschutzmassnahme anordnen, einschliesslich der Aufhebung der elterlichen Obhut.
Die vorläufigen Massnahmen fallen dahin, sofern nicht das Friedensgericht sie innert dreissig Tagen nach ihrer Anordnung durch eine Massnahme ersetzt, die in der Form eines Beschlusses zu treffen ist, gegen den gemäss dem Gesetz über die Organisation des Vormundschaftswesens Beschwerde geführt werden kann.
Wenn nötig, veranlasst das Friedensgericht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zur Entziehung der elterlichen Gewalt. Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach Durchführung einer Untersuchung und Anhörung der Eltern.
Art. 85bis ZGB 314a Abs. 1, 315a
Die gerichtliche Beurteilung der vom Scheidungsrichter bezüglich einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung getroffenen Entscheide wird durch die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichtes vorgenommen.
Art. 85ter ZGB 314a Abs. 3
Liegt Gefahr im Verzug oder ist die Person psychisch krank, so kann die Einweisung durch die in der Gesetzgebung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vorgesehenen Behörden angeordnet werden.
Art. 86 ZGB 316
Das Jugendamt ist für die Erteilung der Aufnahmebewilligungen und für die Aufsicht über die Aufnahmeplätze zuständig. Für die Einrichtungen nach Artikel 13 der Verordnung des Bundesrates über die Aufnahme von Pflegekindern ist die Stellungnahme der Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, einzuholen.
Das Jugendamt ist zuständig für den Entzug der Bewilligung und für die andern in der Gesetzgebung von Bund und Kantonen über die Aufnahme von Pflegekindern vorgesehenen Massnahmen, namentlich für die Massnahmen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Bst. a und b der Verordnung des Bundesrates über die Aufnahme von Pflegekindern. Es stellt insbesondere die Information, die pädagogische Beratung und die Koordination unter den Aufnahmeplätzen sicher; es fördert gegebenenfalls die Schaffung geeigneter Aufnahmeplätze.
Die Direktion, der das Jugendamt angehört 1), kann gestützt auf dessen Stellungnahme bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Aufnahmeplätze öffentlichen oder privaten Stellen und Institutionen übertragen, die auf dem Gebiet der Kindererziehung oder der Obhut über Kinder sachdienliche Kenntnisse haben und entsprechend organisiert sind.
Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn ein Kind von seinen Angehörigen bis und mit dem dritten Grad für eine Dauer von weniger als sechs Monaten aufgenommen wird. 1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 87 ZGB 317
Für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und diejenigen der Spezialgesetzgebung.
Art. 88 ZGB 318 Abs. 2
Unterlässt es der Elternteil, dem die elterliche Gewalt allein zusteht, der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen, so nimmt das Friedensgericht die Inventaraufnahme gemäss den Artikeln 418 und folgende der Zivilprozessordnung vor.
Das Inventar wird in zwei Exemplaren erstellt, von denen das eine im Archiv des Friedensgerichts und das andere vom Inhaber der elterlichen Gewalt verwahrt wird.
Das Inventar ist zu ergänzen, sooft das Kind neues Vermögen erwirbt.
Art. 89 ZGB 321, 322, 324, 325
Die Eltern, die Beamten und die Urkundspersonen, die vom Kindesvermögen Kenntnis erhalten, das von der elterlichen Verwaltung ausgenommen ist, haben das Friedensgericht zu benachrichtigen.
Hat der Erblasser die Verwaltung des Pflichtteils des Kindes einem Dritten übertragen, so hat dieser das Friedensgericht davon zu benachrichtigen.
Art. 90 ZGB 324 Abs. 2
Das Friedensgericht ordnet, wenn nötig, eine Hinterlegung oder Sicherheitsleistung gemäss den Artikeln 410 und folgende der Zivilprozessordnung über die Zwangshinterlegung an; vorbehalten bleibt die im Gesetz über die Organisation des Vormundschaftswesens vorgesehene Beschwerde.
Art. 91 –94bis
...
IX. Die Familiengemeinschaft
Art. 95 ZBG 329
Für die Unterhaltsklage eines Verwandten gelten die Artikel 76 und 78.
Art. 96 ZGB 333
Sind durch den Zustand eines geisteskranken oder geistesschwachen Hausgenossen Massnahmen geboten, so wendet sich das Familienhaupt an den Oberamtmann.
Art. 97 ZGB 337
Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft ist vor einem Notar abzuschliessen.
Der Staatsrat lässt für die Gemeinderschaftsverträge Normalvertragsformulare erstellen, die zur Verfügung der Notare und der Parteien stehen.
Art. 98 ZGB 338
Als Kündigungstermin einer Gemeinderschaft, mit der ein landwirtschaftlicher Betrieb verbunden ist, gilt der 22. Februar.
Art. 99 ZGB 348
das Kantonsgericht, über das Begehren auf Eintritt in die Wirtschaft einer Ertragsgemeinderschaft.
Art. 100 ZGB 349
...
DRITTER TEIL Die Vormundschaft X. Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft
Art. 101 ZGB 361
Die Organisation der vormundschaftlichen Behörden wird durch das Gesetz über die Organisation des Vormundschaftswesens geregelt.
Art. 102 ZGB 368, 369
Alle Fälle der Bevormundung sind durch die Eltern sowie durch die Beamten und Behörden, die darauf zu achten haben, insbesondere durch die Gemeinderäte, dem Friedensgericht namhaft zu machen. Dieses kann auch von Amtes wegen vorgehen.
Art. 103 ZGB 362, 379
Der Gemeinderat des Wohnsitzes des Unmündigen oder des Entmündigten hat sich über die Vormundschaft sowie über die Personen, die zu deren Übernahme als geeignet erscheinen, zu äussern. Äussert er sich nicht von sich aus, so lädt ihn das Friedensgericht ein, es zu tun.
Art. 104 ZGB 362
Die Begutachtung der Frage, ob eine Familienvormundschaft zu gestatten sei, obliegt dem Friedensgericht.
Sie wird namentlich angeordnet, wenn eine oder mehrere zu bevormundende Personen ein Interesse daran haben, mit handlungsfähigen Verwandten in Gemeinderschaft zu leben. Es holt zu diesem Zweck die Ansicht der Ortsbehörde und der nächsten Verwandten ein.
Art. 105 ZGB 363, 365, 366
Die Anordnung und die Aufhebung einer Familienvormundschaft sowie die Abberufung von Mitgliedern des Familienrates und die Festsetzung der von ihnen zu leistenden Sicherheit erfolgt durch die Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts.
Im Falle einer Vakanz oder bei Vorliegen eines andern rechtmässigen Grundes ergänzt sie den Familienrat. Die Amtsdauer der neuen Mitglieder erlischt am Ende der Periode, für die der Familienrat bestellt worden ist.
Art. 106 ZGB 364, 382 Abs. 2
Der Familienrat konstituiert sich selbst. Der Vormund, den der Familienrat ernennt, hat nach Annahme seiner Wahl dieselben Rechte und Pflichten wie der von der Vormundschaftsbehörde bestellte Vormund.
Ein Exemplar des vom Vormund aufgenommenen Inventars ist der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts zu übermitteln.
Art. 107 ZGB 362 Abs. 2, 422
Der Familienrat unterbreitet die Fälle, für welche die Zustimmung der Aufsichtsbehörde nötig ist, mit seiner Begutachtung der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts zur Genehmigung.
Art. 108 ZGB 366, 425
Die Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts kann jederzeit und muss bei der Übergabe des Vermögens an den Bevormundeten oder an seine Rechtsnachfolger sich eine Aufstellung des der Familienvormundschaft anvertrauten Vermögens geben lassen.
Art. 109 ZGB 371
Bei Verurteilung einer mündigen Person zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahre oder darüber benachrichtigt das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse das zuständige Friedensgericht über den Strafantritt. Das Friedensgericht merkt die Notwendigkeit der Bevormundung vor, die sich aus dieser Verurteilung ergibt, und ladet die Ortsbehörde ein, ihm Personen zu nennen, die sich als Vormund eignen.
Art. 110 ZGB 372, 394
Verlangt eine mündige Person, dass sie unter Vormundschaft gestellt werde oder dass ihr ein Beirat oder ein Beistand gegeben werde, so beschliesst darüber nach gewalteter Untersuchung das Friedensgericht, unter Vorbehalt der Beschwerde.
Art. 111 ZGB 373, 374
Soll eine Person entmündigt werden, so eröffnet das Friedensgericht die Untersuchung, verhört den zu Entmündigenden, lässt ihn, falls er nicht persönlich erscheinen kann, in seiner Wohnung einvernehmen. Handelt es sich um eine Bevormundung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, so holt es ein ärztliches Gutachten ein. Das Friedensgericht erkundigt sich bei den nächsten Verwandten, verlangt die Vorweisung der nötigen Aktenstücke, zieht genaue Erkundigungen ein, wieweit und weshalb eine Verminderung des Vermögens eingetreten sei, fasst seinen Antrag ab und übermittelt ihn dem Bezirksgericht mit dem Protokoll über die Einvernahmen und sämtlichen Akten. Der zu Bevormundende hat das Recht, davon Einsicht zu nehmen.
Art. 112 ZGB 386
Findet das Friedensgericht, dass die Entmündigung eines Verzeigten dringlich sei, so entzieht es ihm vorläufig die Handlungsfähigkeit und bestellt ihm einen Vertreter. Sein Entscheid ist zu veröffentlichen.
Art. 113 ZGB 373
Der Verzeigte ist vor das Bezirksgericht vorzuladen, und zwar mindestens drei Tage vor dem Verhandlungstermin. Das Gericht verhört den Verzeigten, der seine Vernehmlassung auch schriftlich einsenden kann, prüft oder lässt durch das Friedensgericht die gemachten Angaben prüfen und entscheidet über das Entmündigungsbegehren. Es kann die Entmündigung anordnen oder auch nur den teilweisen Entzug der Handlungsfähigkeit in Verbindung mit der Ernennung eines Beirates aussprechen.
Es kann auch in Abwesenheit des Verzeigten seinen Entscheid fällen.
Art. 114 ZGB 373
Der Verzeigte, jene, welche die Entmündigung veranlasst haben, sowie die Staatsanwaltschaft können auf dem Wege der Berufung an das Kantonsgericht rekurrieren.
Art. 115 ZGB 373, 375
Jedes rechtskräftige Urteil, das den vollständigen oder teilweisen Entzug der Handlungsfähigkeit zur Folge hat, ist durch die erkennende Behörde zu veröffentlichen.
Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt und, wenn der Bevormundete ein Fremder ist, in einem amtlichen Blatt seines Heimatortes
Die Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts kann den Aufschub der Veröffentlichung beschliessen.
Das rechtskräftige Urteil, das den vollständigen oder teilweisen Entzug der Handlungsfähigkeit zur Folge hat, ist unverzüglich dem Friedensgericht zu übermitteln, das für den Vollzug zu sorgen hat.
Das Friedensgericht teilt den für die Führung der Stimmregister verantwortlichen Personen die in Anwendung von Artikel 369 des Zivilgesetzbuchs getroffenen Entscheide mit.
Art. 116 ZGB 373
Die Kosten des Verfahrens der Entmündigung hat der Unmündige oder der Entmündigte zu tragen. Jedoch hat für die Kosten, die durch ein offenbar missbräuchliches Entmündigungsbegehren veranlasst wurden, der Antragsteller aufzukommen.
Art. 117 ZGB 378
Zur Wahrung der Interessen eines Angehörigen, der in einem andern Kanton Wohnsitz hat und bevormundet ist oder bevormundet werden sollte, wendet sich das Friedensgericht des Heimatortes durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an die zuständige Behörde des Wohnsitzes.
Über Streitigkeiten zwischen dem Friedensgericht des Wohnsitzes und der Vormundschaftsbehörde des Heimatortes eines andern Kantons entscheidet das Bezirksgericht, unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht. Die Staatsanwaltschaft nimmt am Prozess teil.
Art. 118 ZGB 379–382
Der Vormund ist aus den im Besitz der bürgerlichen Ehren stehenden, zur Vormundschaft tauglichen Personen auszuwählen, die über die nötige Zeit und das notwendige Ansehen verfügen. Handelt es sich um die Bevormundung Unmündiger, so sollen diejenigen bevorzugt werden, die ein besonderes Interesse an der Jugenderziehung zeigen.
Das Friedensgericht kann einen Berufsvormund wählen.
Art. 119 ZGB 383
Die Übernahme der Vormundschaft können ablehnen: – die Mitglieder des Staatsrats und der Staatskanzler, – die Mitglieder des Kantonsgerichts und der Kantonsgerichtsschreiber, – der Staatsanwalt und seine Stellvertreter, – die Oberamtmänner, – der Generalsekretär des Grossen Rates.
Art. 120 ZGB 388
Findet das Friedensgericht die Weigerung des Vormundes oder den Einspruch gegen seine Wahl für begründet, so bestellt es einen neuen Vormund. Im gegenteiligen Fall überträgt es die Sache der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts.
Art. 121 ZGB 391
Der Vormund, der die Übernahme der ihm endgültig übertragenen Vormundschaft verweigert, wird mit einer Busse von 50 bis 200 Franken bestraft, die vom Präsidenten des Bezirksgerichts ausgesprochen wird.
Art. 122 ZGB 391
Der Vormund ist vor Friedensgericht zu beeidigen und erhält die Ernennungsurkunde und die allgemeinen Vorschriften über seine Amtspflichten.
Art. 123
Der Staatsrat setzt die Organe ein, welche beauftragt sind, in Zusammenarbeit mit den vormundschaftlichen Behörden und dem Jugendamt für den Schutz der Minderjährigen zu sorgen; er setzt deren Organisation und Anzahl fest und ernennt deren Mitglieder; er bestimmt ihren Aufgabenkreis, ihre Beziehungen unter sich, mit den vormundschaftlichen Behörden und dem Jugendamt. ...
Art. 124 ZGB 392–397
Das Friedensgericht ernennt ohne weitere Förmlichkeit den Beistand, der mit der Vertretung einer Person betraut ist, in den im Gesetz vorgesehenen Fällen.
Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so holt das Friedensgericht beim Gemeinderat der Gemeinde, wo sich der grösste Teil dieses Vermögens befindet, Vorschläge ein bezüglich der Personen, die das Amt eines Beistandes versehen könnten.
Art. 124a ZGB 397a–397f
Die fürsorgerische Freiheitsentziehung wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 124b –124r
...
XI. Die Führung der Vormundschaft
Art. 125 ZGB 398
Das Inventar, das bei seinem Amtsantritt durch den Vormund aufgenommen worden ist, ist zu ergänzen, sooft neues Vermögen, auf welchem Wege es sein möge, an den Bevormundeten fällt. Nach jeder Rechnungsablage werden daran die notwendig gewordenen Veränderungen vorgenommen.
Sowohl das ursprüngliche Inventar wie dessen Ergänzungen und Abänderungen sind in zwei Doppeln zu erstellen, von denen das eine vom Vormund aufzubewahren und das andere im Archiv des Friedensgerichts zu hinterlegen ist.
Art. 126 ZGB 399–401
Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind im Archiv des Friedensgerichts aufzubewahren.
Die Originalurkunden über Forderungen, das Eigentum und andere Rechte sind dem Vormund nur auszuhändigen, falls er ihrer zur Eintreibung von Zahlungen, zum Zweck der Prozessführung und in ähnlichen Fällen bedarf.
Dazu bedarf es eines besonderen Entscheides des Friedensgerichts, unter Einhaltung der als nötig erachteten Vorsichtsmassregeln. 3…
Art. 127 ZGB 404
Die Veräusserung von Liegenschaften des Bevormundeten erfolgt auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung nach den vom Friedensgericht genehmigten Bedingungen. Dabei ist die Anwesenheit des Vormunds, in wichtigen Fällen auch die eines Mitglieds des Friedensgerichts, erforderlich. Die Versteigerung wird veröffentlicht im Amtsblatt und durch Anschlag in den Gemeinden, wo die Liegenschaften sich befinden. Das Friedensgericht kann im Interesse des Mündels eine weitergehende Bekanntmachung anordnen.
Art. 128 ZGB 404
Das Friedensgericht entscheidet über den Zuschlag, unter Vorbehalt der Beschwerde. Werden ihm vor seinem Beschluss günstigere Angebote gemacht, so setzt es eine zweite Versteigerung an.
Soll ausnahmsweise ein Verkauf aus freier Hand stattfinden, so unterbreitet das Friedensgericht den Fall mit seiner Begutachtung der Genehmigung der Vormundschaftskammer des Bezirksgerichts.
Art. 129 ZGB 405
Der Vormund hat jährlich an das Friedensgericht über die Person und die körperliche und geistige Entwicklung des Unmündigen Bericht zu erstatten.
Art. 129bis ZGB 405a Abs. 2
Liegt Gefahr im Verzug, so kann die Einweisung durch die in der Gesetzgebung über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vorgesehenen Behörden angeordnet werden.
Art. 130 ZGB 413
Der Vormund oder der Beistand hat jährlich auf den 31. Dezember seine Rechnung abzuschliessen und sie dem Friedensgericht innerhalb von vier Monaten nach Schluss der Rechnungsperiode abzuliefern.
Die Aufsichtsbehörde kann den Amtsvormündern für die Rechnungsablegung eine Fristverlängerung bis spätestens 30. Juni bewilligen.
Für den Fall der Verspätung hat ihn das Friedensgericht aufzufordern, innert dreissig Tagen die Rechnung einzugeben. Wird die Frist nicht eingehalten, so hat ihn das Friedensgericht dem Oberamtmann zu verzeigen.
Der Oberamtmann lässt den Vormund zu sich kommen, hört ihn an und erlässt nötigenfalls einen Vorführungsbefehl, um ihn anzuhalten, auf der Friedensgerichtskanzlei mit den nötigen Schriftstücken zu erscheinen, damit die Rechnung auf Kosten des Vormunds durch den Gerichtsschreiber aufgestellt werden kann.
Art. 131 ZGB 413, 451, 452
Legt der Vormund oder der Beistand sein Amt nieder, so hat er innert vierzehn Tagen in drei Doppeln die Schlussrechnung und einen Geschäftsbericht abzuliefern.
Art. 132 ZGB 413, 451, 452
Die Rechnung des Vormunds oder des Beistands ist nach einem vorgeschriebenen Formular abzufassen und, abgesehen von der Schlussrechnung, in zwei Doppeln zu erstellen. Quittungen und andere Belege sind zu nummerieren und bei der Rechnungsablage vorzuweisen und mit einem Doppel der Rechnung im Friedensgerichtsarchiv zu hinterlegen. Unbedeutende Auslagen sowie solche, für die es nicht gebräuchlich ist zu quittieren, sind durch besondere Vermerke des Vormunds zu begründen und nötigenfalls durch eidliche Bestätigung zu erhärten.
Art. 133
Während der Dauer der Vormundschaft wacht die Vormundschaftsbehörde darüber, dass der Bevormundete ordnungsgemäss über den Inhalt des Rechenschaftsberichtes und der periodischen Rechnungen informiert wird. Gegebenenfalls wird dieser vorgeladen.
Die Vormundschaftsbehörde hört, so weit tunlich, den Bevormundeten oder einen seiner nächsten Verwandten oder einen seiner Erben an, bevor sie sich über den Schlussbericht und die Schlussrechnung ausspricht (Art. 452 ZGB).
Den Gemeinden kann vom Friedensgericht Einsicht in die Rechnungen eines Bevormundeten gewährt werden, den sie unterstützen oder wenn andere Umstände es rechtfertigen.
Nach ihrer Prüfung ist die Rechnung durch das Friedensgericht entweder zu genehmigen oder zurückzuweisen.
Art. 134 ZGB 401, 413 451, 452
Der Vormund, der auf Rechnung des Mündels Geld vorgeschossen hat, kann den Zins dafür erst nach Ablage der Rechnung verlangen.
Art. 134bis ZGB 410
Der Bezirksgerichtspräsident ist zuständig, um die Frist anzusetzen, in der die Genehmigung der Geschäfte des Bevormundeten zu erfolgen hat.
Art. 135 ZGB 401, 413, 451, 452
Jede zwischen dem Vormund und dem Mündel, nachdem dieser handlungsfähig geworden ist, abgeschlossene, auf die Vormundschaft bezügliche Abmachung ist untersagt, wenn ihr nicht die Ablage und die Genehmigung der Rechnung in den gesetzlichen Formen vorausgegangen
Art. 136 ZGB 420
Beschwerden gegen vom Vormund vorgenommene Handlungen können während der Dauer der Vormundschaft jederzeit beim Friedensgericht erhoben werden.
Art. 137 ZGB 425
Der Staatsrat erlässt durch Verordnung die nötigen Bestimmungen, soweit dies im gegenwärtigen Gesetz nicht geregelt ist, über Anlage und Verwahrung des Mündelvermögens, über die Rechnungsführung, über die Form der Berichte, über die Ablage der Vormundschaftsrechnungen und die Gebühren.
Er erlässt in gleicher Weise die nötigen Bestimmungen zur Sicherung des Zusammenarbeitens der vormundschaftlichen Behörden zum Zwecke einer gedeihlichen Verwaltung der Vormundschaften und Beistandschaften.
Art. 138 ZGB 430, 454, 455
Die Verantwortlichkeitsklagen gegen einen Vormund, die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde oder der unteren Aufsichtsbehörde werden gemäss
Artikel 149 GOG unmittelbar an das Kantonsgericht (Appellationshof)
gerichtet und im ordentlichen Verfahren behandelt.
Die Verantwortlichkeitsklage gegen die Mitglieder der oberen Aufsichtsbehörde ist an ein Spezialgericht, bestehend aus fünf durch das Los bestimmten Bezirksgerichtspräsidenten, zu richten und in gewöhnlichem Verfahren zu behandeln.
Ein Doppel der Vorladung ist jedoch der Staatsanwaltschaft zu übermitteln, die dem Staatsrat darüber Bericht erstattet.
Art. 138bis ZGB 429a, 430
Die gestützt auf eine widerrechtliche Freiheitsentziehung erhobene Schadenersatzklage und die Regressklage des Kantons werden gemäss
Artikel 149 GOG direkt an das Kantonsgericht (Appellationshof) gerichtet
und im ordentlichen Verfahren behandelt.
Sind jedoch die Mitglieder der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts in den Prozess einbezogen, so werden sie einem aus fünf durch das Los bestimmten Bezirksgerichtspräsidenten gebildeten Sondergericht überwiesen und im ordentlichen Verfahren behandelt.
XII. Das Ende der Vormundschaft
Art. 139 ZGB 433
Wer die Aufhebung der Vormundschaft oder der Beiratschaft erlangen will, hat sich an das Friedensgericht zu wenden. Dieses führt die gleichen Untersuchungen wie bei der Entmündigung durch und übermittelt die Akten mit seinem Gutachten dem Bezirksgericht, welches unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht entscheidet.
Art. 140 ZGB 432
Das Friedensgericht hebt ohne weiteres die Vormundschaft auf, sobald es vom Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse von der endgültigen Entlassung des Sträflings in Kenntnis gesetzt wird.
Art. 141 ZGB 434
Ist das Begehren auf Befreiung von der Vormundschaft abgewiesen worden, so kann es vom Bevormundeten nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem endgültigen abweisenden Entscheid erneuert werden.
Art. 142 ZGB 439
Das Friedensgericht hebt von Amtes wegen oder auf Verlangen des Beteiligten die Beistandschaft auf, wenn der Grund, der sie veranlasst hat, weggefallen ist.
DRITTER ABSCHNITT Das Erbrecht Die Erben XIII. Die gesetzlichen Erben
Art. 143 ZGB 463 al. 2, 464
…
Art. 144 ZGB 466
Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an die Gemeinde des letzten Wohnsitzes im Kanton.
XIV. Die Verfügungen von Todes wegen
Art. 145 ZGB 490
Das Friedensgericht entscheidet unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht über die vom Vorerben zu leistende Sicherstellung.
Art. 146 ZGB 499, 512
Die öffentliche letztwillige Verfügung und der Erbvertrag werden durch einen Notar abgefasst.
Art. 147 ZGB 505 Abs. 2
Zuständig zur Aufbewahrung eigenhändiger Testamente ist der Notar. Er stellt dem Erblasser eine Empfangsbescheinigung aus.
Art. 148
Alle Behörden, Beamten oder öffentlichen Urkundspersonen, die in irgendeiner Eigenschaft Kenntnis vom Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung haben, sollen darüber bis zum Tode des Erblassers das Geheimnis wahren. Dieselbe Verpflichtung haben die Zeugen.
Die Bestimmungen einer letztwilligen Verfügung dürfen, abgesehen von denjenigen, welche sofort ausgeführt werden müssen, vor der amtlichen Eröffnung nicht bekannt gemacht werden.
Art. 149 ZGB 504
Der Notar soll die letztwilligen Verfügungen, die er abgefasst hat oder die bei ihm hinterlegt worden sind, mit der grössten Sorgfalt aufbewahren. Er führt darüber eine Kontrolle durch ein besonderes Register.
Art. 150 ZGB 504
Der Notar hat dem Erblasser auf sein Verlangen von der letztwilligen Verfügung, die er abgefasst oder zur Aufbewahrung erhalten hat, eine beglaubigte Abschrift zu verabfolgen.
Art. 151 ZGB 510
Verlangt der Erblasser, dass seine letztwillige Verfügung ihm zurückgegeben werde, so hat der Notar sie ihm zu verabfolgen und über die Rückgabe ein Protokoll abzufassen.
Der Rückzug einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung wird durch einfachen Empfangsschein bestätigt und im Register vorgemerkt.
Art. 152 ZGB 507
Die zwei Zeugen einer mündlichen letztwilligen Verfügung haben sich ohne Verzug persönlich und miteinander beim Bezirksgerichtspräsidenten einzufinden und ihm das Schriftstück, worin sie den letzten Willen des Erblassers aufgezeichnet haben, zu übergeben. Ist die Mitteilung mündlich erfolgt, so wird darüber in einem Ergänzungsregister ein Protokoll aufgenommen.
Der Präsident bringt den Zeugen zur Kenntnis, dass sie dazu verhalten werden können, ihre Erklärungen eidlich zu bekräftigen.
Art. 153 ZGB 508
Verliert die mündliche letztwillige Verfügung ihre Gültigkeit, so gibt der Bezirksgerichtspräsident dem Erblasser auf sein Begehren das von den Zeugen abgefasste Schriftstück oder das Protokoll, das ihre Erklärungen enthält, zurück.
Art. 154 ZGB 517
Der Notar oder, wenn es sich um ein mündliches Testament handelt, der Bezirksgerichtsschreiber benachrichtigt die Willensvollstrecker von dem Auftrag, mit dem sie betraut worden sind.
Art. 155 ZGB 534
Die Inventaraufnahme mit öffentlicher Auskündung, die der Vertragserbe verlangen kann, dem der Erblasser bei Lebzeiten sein Vermögen übertragen hat, erfolgt durch einen Notar.
Der Erbgang XV. Die Eröffnung des Erbgangs
Art. 156 ZGB 539
Zuwendungen mit Zweckbestimmung an eine Mehrheit von Personen, der das Recht der Persönlichkeit nicht zukommt, sind durch den Notar, der den Erbvertrag abgefasst oder der bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügung mitgewirkt hat, dem Staatsrat zur Kenntnis zu bringen.
Art. 157 ZGB 546, 548 Abs. 3
Das Friedensgericht, welches vom Ergebnis der infolge einer Verschollenerklärung vorgenommenen Auskündungen in Kenntnis gesetzt wurde, hat wie folgt vorzugehen: 1. es verlangt vom Beistand oder von dem durch den Abwesenden allfällig bestellten Vertreter Einreichung der Schlussrechnung; 2. es fordert den Friedensrichter auf, über das bewegliche und unbewegliche Vermögen ein Inventar aufzunehmen oder zu vervollständigen; 3. es lässt nötigenfalls Zustand und Wert dieses Vermögens durch Sachverständige feststellen; 4. es entscheidet, unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht, über die von den Erben oder Bedachten zu leistende Sicherheit und über die Auslieferung der Erbschaft. Erfolgt die Sicherstellung nicht, so sorgt es für die Verwaltung des Vermögens, dessen Reinertrag den Berechtigten ausgehändigt wird;
5. es verwahrt in seinem Archiv ein Doppel des Inventars, ein Doppel des Schatzungsprotokolls des Vermögens und der Bezeichnung der Liegenschaften sowie die Originale der Sicherstellungs- und Bürgschaftsurkunden.
Art. 158 ZGB 546, 548 Abs. 3
Auch nach der Besitzeinweisung fährt das Friedensgericht fort, die Interessen des Verschollenen zu wahren.
Art. 159 ZGB 550
Die von Amtes wegen zu verlangende Verschollenerklärung erfolgt durch das Friedensgericht.
XVI. Die Wirkungen des Erbgangs Sicherungsmassregeln
Art. 160 ZGB 551
Das Friedensgericht trifft von Amtes wegen die nötigen Massnahmen zur Sicherung des Erbgangs.
Art. 161
Die ausdrückliche Erklärung der Annahme der Erbschaft hat beim Friedensrichter zu erfolgen.
Art. 162 ZGB 552
Die Siegelung der Erbschaft hat zu erfolgen:
wenn der Erbe nicht sofort ausdrücklich dem Friedensrichter gegenüber die Annahme der Erbschaft erklärt;
auf Verlangen eines der Erben;
wenn einer der Erben unter Vormundschaft steht oder darunter zu stellen ist, oder ohne Vertretung abwesend ist.
Art. 163
Die Siegelung erfolgt durch den Friedensrichter ohne Verzug und trotz allfälligen Widerspruches, sei es auf Verlangen der Beteiligten oder des Gemeinderates, sei es von Amtes wegen, nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Art. 164 ZGB 552, 553
Binnen acht Tagen nach Anlegung der Siegel werden sie entfernt und es erfolgt die Inventaraufnahme, es sei denn unterdessen der Umstand, der die Siegelung zur Folge hatte, weggefallen.
Art. 165 ZGB 553, 568, 490
Das Inventar über die Erbschaft wird aufgenommen durch den Friedensrichter. Es soll einen möglichst genauen Stand der Erbschaftsgegenstände mit ihrer Schätzung aufweisen.
Die Erben sind durch den Friedensrichter von der Beendigung der Inventaraufnahme zu benachrichtigen.
Art. 166 ZGB 554, 556 Abs. 3, 548 Abs. 2, 490
Nötigenfalls überlässt das Friedensgericht, unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht, die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben oder ordnet die Erbschaftsverwaltung an. Der Verwalter hat die Rechte und Pflichten eines Beistandes.
Art. 167 ZGB 555
Besteht Ungewissheit über das Vorhandensein von Erben oder über ihre Zahl, so lässt der Friedensrichter im Amtsblatt die Berechtigten auffordern, sich zum Erbgang zu melden.
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
Art. 168 ZGB 556
Der Notar, der eine Verfügung von Todes wegen in Verwahrung hat, teilt dies dem Friedensrichter des Ortes, wo die Erbfolge eröffnet wird, mit, sobald er vom Tode des Erblassers Kenntnis erhalten hat.
Wer eine solche Urkunde in Verwahrung genommen oder unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat, muss sie, sobald er vom Tode Kenntnis erhält, beim Friedensrichter einliefern. Dieser nimmt über die Einlieferung und die Beschaffenheit des Schriftstückes ein Protokoll auf und übergibt es einem Notar zur Aufbewahrung.
Art. 169 ZGB 557
Zum Zweck der Eröffnung der Verfügung von Todes wegen beruft der Friedensrichter durch den Notar vermittels einer zehn Tage vor dem Termin ergangenen Einladung, soweit sie ihm bekannt sind, die gesetzlichen und die eingesetzten Erben des Erblassers, deren Vormünder und andere Vertreter in die Wohnung des Verstorbenen oder in irgendein anderes passendes Lokal.
Art. 170 ZGB 557
Zur festgelegten Zeit leitet der Friedensrichter die Sitzung, legt die Verfügung von Todes wegen vor, eröffnet sie und beauftragt den Notar, sie vorzulesen.
Der Notar führt über die Eröffnung Protokoll. Er erwähnt darin die Namen, Vornamen und den Wohnsitz der vorgeladenen und der anwesenden Personen.
Art. 171
Vernimmt der Notar, dass gesetzliche Erben zur Eröffnungssitzung nicht eingeladen waren, so benachrichtigt er sie von deren Abhaltung. Ist ihm ihr Wohnsitz bekannt, so erfolgt diese Mitteilung brieflich, wenn nicht, durch das Amtsblatt.
Art. 172 ZGB 558
Von Amtes wegen und auf Kosten der Erbschaft übermittelt der Notar den Erben eine Abschrift der Verfügung von Todes wegen und des Eröffnungsprotokolls, den Vermächtnisnehmern und andern Bedachten einen Auszug der sie betreffenden Bestimmungen. Ist ihr Wohnsitz unbekannt, so erlässt er die nötigen Bekanntmachungen im Amtsblatt.
Er übermittelt den Personen, die es wünschen und die ein berechtigtes Interesse geltend machen können, auf deren Kosten eine Kopie der eröffneten Verfügung von Todes wegen.
Art. 173 ZGB 557
Die Veröffentlichung der mündlichen letztwilligen Verfügung erfolgt durch den Bezirksgerichtspräsidenten des Ortes, wo die Erbschaft zu eröffnen ist.
Art. 174
Der Präsident beruft zehn Tage vor dem Termin die ihm bekannten gesetzlichen und eingesetzten Erben, ihre Vormünder oder andere Vertreter vor das Bezirksgericht.
Art. 175 ZGB 557
Das die mündlichen Bestimmungen und das Protokoll über die Erklärungen der Zeugen enthaltende Schriftstück wird den einberufenen Personen an der öffentlichen Sitzung des Bezirksgerichts vorgelesen.
Sie können verlangen, dass die Testamentszeugen zur eidlichen Bestätigung ihrer Erklärungen vor Gericht angehalten werden.
Art. 176 ZGB 558
Hinsichtlich der auszufertigenden Auszüge und Mitteilungen hat der Gerichtsschreiber bei mündlichen letztwilligen Verfügungen in gleicher Weise vorzugehen, wie es bezüglich der anderen Verfügungen von Todes wegen vorgeschrieben ist.
Art. 177 ZGB 558
Für die Kosten der Abfassung, der Aufbewahrung, der Eröffnung, der nötigen Abschriften der letztwilligen Verfügungen hat die Erbschaft aufzukommen.
Art. 177bis ZGB 559
Die Erbbescheinigung, nach der bestimmte gesetzliche oder eingesetzte Erben die alleinigen Erben des Verstorbenen sind, wird unter der Autorität des Friedensrichters und mit seiner Unterschrift von einem Notar ausgestellt.
Erwerb und Ausschlagung der Erbschaft Öffentliches Inventar
Art. 178 ZGB 570
Die Ausschlagung der Erbschaft ist beim Bezirksgerichtspräsidenten zu erklären.
Der Gerichtsschreiber führt ein Register über die Ausschlagungen.
Art. 179 ZGB 574, 575
Der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner ist durch den Bezirksgerichtspräsidenten von der Ausschlagung der Erbschaft seitens der Nachkommen des Erblassers in Kenntnis zu setzen.
Auf Verlangen der ausschlagenden Erben fordert der Gerichtspräsident die unmittelbar nach ihnen zur Erbschaft berufenen Personen auf, sich zu erklären.
Art. 180 ZGB 576
Der Bezirksgerichtspräsident ist zuständig, um für die Ausschlagung eine Fristverlängerung zu gewähren oder eine neue Frist anzusetzen.
Art. 181 ZGB 580
Das Begehren des Erben um Aufnahme eines öffentlichen Inventars muss beim Bezirksgerichtspräsidenten des Ortes angebracht werden, an dem die Erbschaft eröffnet wurde.
Wird sein Begehren abgewiesen, so kann er auf dem Wege der Berufung an das Kantonsgericht rekurrieren.
Art. 182
Die dem kantonalen Recht unterworfenen juristischen Personen können eine Erbschaft nur nach Aufnahme des öffentlichen Inventars annehmen.
Art. 183 ZGB 581
Das öffentliche Inventar und die damit verbundenen Amtshandlungen obliegen dem Präsidenten des Bezirksgerichts in Verbindung mit dem Gerichtsschreiber oder einem vom Präsidenten bezeichneten Notar.
Art. 184 ZGB 581, 582
Das öffentliche Inventar wird dreimal im Amtsblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung enthält: 1. die Aufforderung an die Gläubiger, inbegriffen die Bürgschaftsgläubiger, und überhaupt an alle, denen fällige oder auch nur eventuelle Ansprüche gegen die Erbschaft zustehen, innert zweiundvierzig Tagen von der ersten Bekanntmachung an ihre Ansprüche geltend zu machen, unter Androhung des Ausschlusses im Unterlassungsfalle. Der letzte Tag für die Anmeldung ist in der Veröffentlichung ausdrücklich anzugeben.
2. die Aufforderung an die Schuldner, ihre Schulden innert derselben Frist anzugeben.
Art. 185 ZGB 581
Die Eingaben von Forderungen und Schulden haben bei der Bezirksgerichtskanzlei oder auf dem Büro des bezeichneten Notars zu erfolgen. Der Gläubiger kann auf Kosten der Erbschaft eine Empfangsbescheinigung seiner Anmeldung verlangen.
Art. 186 ZGB 581
Der Gerichtspräsident erkundigt sich nach allen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen der Erbschaft und nimmt ein Inventar darüber auf. Er kann die Hinterlegung der Titel und der Bücher der Erbschaft auf der Gerichtskanzlei oder auf dem Büro des bezeichneten Notars verfügen. Die Erben sind berechtigt, der Inventaraufnahme beizuwohnen.
Befindet sich Vermögen ausserhalb des Gerichtsbezirks, so wird auf rogatorischem Wege vorgegangen.
Art. 187 ZGB 581
Alle Gegenstände sind in der Regel durch einen oder mehrere vom Gerichtspräsidenten ernannte und beeidigte Sachverständige zu schätzen.
Leibwäsche und Kleidungsstücke der Familienglieder des Verstorbenen werden als deren Eigentum betrachtet und werden nicht in das Inventar aufgenommen.
Art. 188 ZGB 581
Es werden zwar in das Inventar aufgenommen, aber der Familie des Verstorbenen belassen die für die Zeit während der Inventaraufnahme und der Überlegungsfrist über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nötigen Lebensmittel, Leibwäsche, Möbel und Gebrauchsgegenstände.
Art. 189 ZGB 581
Spricht jemand eine bewegliche Sache, die sich in der Wohnung des Verstorbenen befindet, als sein Eigentum an, so wird sie, falls über deren Zugehörigkeit Zweifel bestehen, dennoch geschätzt und ins Inventar aufgenommen, aber mit der Erwähnung des erhobenen Anspruchs. Sie kann auch dem Ansprecher ausgehändigt werden.
Art. 190 ZGB 581
Der Gerichtspräsident sorgt für die Aufbewahrung der inventierten Fahrnisgegenstände. Gegenstände, deren Aufbewahrung unverhältnismässige Kosten verursachen würde, lässt er auf Rechnung der Berechtigten so günstig als möglich verkaufen.
Art. 191 ZGB 581, 585
Lassen es die Umstände als notwendig erscheinen, ist namentlich ein landwirtschaftliches, industrielles oder Handelsgewerbe weiterzuführen, so ernennt der Gerichtspräsident, sei es für die ganze Erbschaft, sei es für einen Teil davon, einen besonderen Verwalter mit der Obliegenheit der Rechenschaftsablegung gegenüber den Berechtigten.
Er setzt die Vergütung für den Verwalter fest sowie, falls dieser einer der Erben ist, die Sicherheit, die er auf Verlangen zu leisten hat.
Art. 192 ZGB 587
Der Abschluss des Inventars erfolgt durch den Präsidenten, welcher die Erben durch eingeschriebenen Brief davon benachrichtigt. Die Frist zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft läuft von dieser Mitteilung an.
Der Präsident ist zuständig, um eine weitere Frist einzuräumen.
Die amtliche Liquidation
Art. 193 ZGB 593–596
das Kantonsgericht, über das Begehren um amtliche Liquidation einer Erbschaft sowie über die vom Vermächtnisnehmer verlangten vorsorglichen Massregeln; er führt die Liquidation durch.
Art. 194 ZGB 597, 566, 573
Im Falle der endgültigen Ausschlagung einer Erbschaft, sowie wenn sie vermutet wird infolge der amtlich festgestellten oder offenkundigen Zahlungsunfähigkeit des Erblassers, überträgt der Bezirksgerichtspräsident dem Konkursamt deren Liquidation.
Die Erbschaftsklage
Art. 194bis ZGB 598 Abs. 2
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die vorsorglichen Massnahmen sind auf die Massregeln zur Sicherung des Klägers in einer Erbschaftsklage anwendbar.
XVII. Die Teilung der Erbschaft
Art. 195 ZGB 602 Abs. 3, 609, 611 Abs. 2, 612 Abs. 3, 613 Abs. 3, 618
Das Friedensgericht ist, unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht, zuständig, um für die Erbengemeinschaft eine Vertretung zu bestellen (Art. 602 Abs. 3 ZGB), auf Verlangen eines Gläubigers an Stelle des Erben bei der Teilung mitzuwirken (Art. 609 ZGB), die Lose zu bilden (Art. 611 Abs. 2 ZGB), die Art der Versteigerung zu bestimmen (Art. 612 Abs. 3 ZGB), über die Veräusserung oder die Zuweisung gewisser Gegenstände zu entscheiden (Art. 613 Abs. 3 ZGB) und den amtlichen Sachverständigen zu bezeichnen (Art. 618 ZGB).
Art. 195bis ZGB 621, 621quater, 625
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Art. 196
Als Ausdruck des Ortsgebrauchs werden folgende Bestimmungen angesehen: – Vor jeder Teilung können die Söhne oder ihre männlichen Nachkommen die Kleidungsstücke, die Leibwäsche, die Kleinodien, das Familiensiegel und die Waffen des Vaters, die Töchter oder deren weibliche Nachkommen die Kleidungsstücke, die Leibwäsche und die Schmucksachen ihrer Mutter für sich beanspruchen, unter Anrechnung des Wertes an den Erbanteil. – Sind die zu verteilenden Lose ungleich, so erfolgt eine Ausgleichung in Geld oder in Forderungen. – Die Verteilung der Lose erfolgt durch Versteigerung unter den Miterben. Findet die Losziehung statt, so zieht zuerst der jüngste der Miterben, und dann folgen die übrigen bis zum ältesten, jedoch zieht der Miterbe, der die Lose gebildet hat, welches auch sein Altersrang sein möge, zuletzt.
Art. 197 und 198
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VIERTER ABSCHNITT Das Sachenrecht Das Eigentum XVIII. Allgemeine Bestimmungen
Art. 199 ZGB 642
Bestandteil einer Liegenschaft gemäss Ortsgebrauch sind: 1. Gas- und Wasserleitungsröhren mit zugehörigen Behältern und Reservoirs, elektrische Kabel und andere Zuleitungsvorrichtungen, die für eine Liegenschaft verwendet werden, vorbehältlich der Rechte desjenigen, von dessen Unternehmung sie ausgehen; 2. bewegliche Gegenstände, die vermittels Kalk, Gips oder Zement eingelassen oder durch Nägel oder Schrauben verbunden sind, so dass sie ohne Beschädigung des Teiles des Grundstückes, an dem sie befestigt sind, nicht entfernt werden können; 3. Türen, Fenster (inbegriffen Vorfenster), Fensterläden.
Art. 200 ZGB 644
Zugehör einer Liegenschaft sind gemäss Ortsgebrauch bewegliche Gegenstände, von denen angenommen wird, der Eigentümer habe sie zur dauernden Verwendung für die Liegenschaft bestimmt, wie: 1. Vorhangstangen, Rollvorhänge, Wäschestangen und -seile, Söllerplanken, Fasslager, tragbare Heizapparate, Wasch- und Badezimmereinrichtungen, Feuerlöschgeräte usw.; 2. Gerätschaften, Maschinen und Mobiliar zum Betrieb eines Gasthofes, einer gewerblichen oder Handelsunternehmung (einer Mühle, Sägerei, eines Milchkellers usw.); 3. die Kelter; 4. hölzerne Speicher, selbst wenn sie nicht mit dem Boden fest verbunden sind;
5. Stroh und Dünger, die sich auf einem Gute befinden oder auf andere Grundstücke zu deren Verbesserung verbracht worden sind; 6. das zur Einzäunung von Grundstücken bestimmte Holz, Rebpfähle, Baumstützen; 7. das vom Eigentümer belassene Futter, das der Pächter nach Auflösung der Pacht in gleicher Güte und Menge zurücklassen soll.
Nicht Zugehör sind:
1. Nachen, Boote und Fähren; 2. Abbruchmaterial eines Hauses, das noch keine Verwendung gefunden hat.
Art. 200bis ZGB 647
Der Bezirksgerichtspräsident ist zuständig zur Anwendung der unerlässlichen Verwaltungshandlungen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der gemeinsamen Sache (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1).
Das Verfahren wird in summarischer Form durchgeführt.
Art. 201 ZGB 651, 654
Können sich die Miteigentümer über die Art der Teilung nicht einigen, so ordnet der Bezirksgerichtspräsident, unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht, entweder die körperliche Teilung oder den Verkauf an.
XIX. Das Grundeigentum Die Zuführung von Erdreich
Art. 202 ZGB 659
Entsteht durch Anschwemmung, Anschüttung, Bodenverschiebung, Veränderung im Lauf oder Stand eines öffentlichen Gewässers der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es den Ufereigentümern.
Dasselbe trifft zu bezüglich des Landes, das dadurch frei wird, dass der Lauf eines Flusses oder Baches sich von einem Ufer allmählich gegen das andere verschoben hat.
In beiden Fällen haben die Ufereigentümer einen Leinpfad offen zu lassen und für den Fall, dass sie nicht selbst zur Erstellung verpflichtet sind, den zur Ausführung der Bettung und der Dämme nötigen Raum hinzugeben.
Art. 203 ZGB 659
Die Inseln und Anschwemmungen in öffentlichen Gewässern gehören, falls nicht eine Konzession besteht, dem Staat.
Art. 204 ZGB 659
Schafft ein Fluss oder ein Bach sich ein neues Bett, so erhalten die Eigentümer der überschwemmten Grundstücke zu ihrer Entschädigung das Eigentum am verlassenen Bett, und zwar nach dem Verhältnis des Grundes, den ein jeder von ihnen dabei verloren hat.
Dauernde Bodenverschiebungen
Art. 204bis ZGB 660a
Der Eigentümer, der glaubhaft macht, dass sein Land dauernden Bodenverschiebungen unterliegt, kann bei der Direktion, die für die amtliche Vermessung zuständig ist 1), beantragen, dass der Perimeter der betroffenen Grundstücke bestimmt werde.
Die Direktion ordnet die Bestimmung des Perimeters nur an, wenn sich dieses Verfahren, insbesondere wegen der Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke, rechtfertigt; die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Antragstellers.
Die Fälle, in denen der Perimeter von Amtes wegen gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung bestimmt wird, bleiben 1) Heute: Finanzdirektion.
Art. 204ter ZGB 660a
Die für die amtliche Vermessung zuständige Direktion lässt den Perimeter der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen durch die Organe der amtlichen Vermessung festlegen.
Sie legt diesen Perimeter öffentlich auf. Die Auflage wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt und durch persönliche Mitteilung allen im Perimeter liegenden und daran angrenzenden Grundeigentümern angekündigt. Sie erfolgt auf dem Grundbuchamt und dauert dreissig Tage; jede betroffene Person kann innerhalb dieser Frist eine Einsprache an die Direktion richten. Der Entscheid der Direktion kann beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
Der Staatsrat bestimmt die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, indem er den Perimeterplan genehmigt; dieser Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht und im Grundbuch auf den betreffenden Grundbuchblättern angemerkt. Der Grundbuchverwalter benachrichtigt die Eigentümer.
Die Kosten des Verfahrens gehen gänzlich zu Lasten der betroffenen Eigentümer. Die Bestimmungen über die Verteilung und die Erhebung der Kosten einer neuen Parzellarvermessung gelten sinngemäss.
Art. 204quater ZGB 660a, 703
Wurde der Perimeter bestimmt und ist es unmöglich, die Mitwirkung aller Eigentümer für die Festlegung der neuen Grenzen zu erlangen, so findet für diese Festlegung das von der Gesetzgebung über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen oder Baulandumlegungen vorgesehene Verfahren sinngemäss Anwendung.
Ausserordentliche Ersitzung
Art. 205 ZGB 662
Der Besitzer eines im Grundbuch nicht aufgenommenen Grundstücks, der verlangen will, dass er als Eigentümer eingetragen werde, hat sich schriftlich an den Gerichtspräsidenten des Bezirks zu wenden, in dem das Grundstück oder dessen grösster Teil liegt.
Der Besitzer eines Grundstücks, dessen Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist oder der bei Beginn der Ersitzungsfrist von dreissig Jahren tot oder verschollen erklärt war, hat auf dieselbe Weise zu verfahren.
Der Bezirksgerichtspräsident veröffentlicht das Begehren im Amtsblatt und fordert zugleich die Berechtigten auf, sich innert sechs Monaten zu melden. Wird kein Einspruch erhoben oder der erfolgte Einspruch durch den zuständigen Richter abgewiesen, so ordnet er die Eintragung des Grundstücks im Grundbuch an.
Herrenlose und öffentliche Sachen
Art. 206 ZGB 664
Die herrenlosen Sachen mit Ausnahme des Schatzes sind Eigentum des Staates oder derjenigen, denen der Staat das Recht verliehen hat, davon Besitz zu ergreifen.
Die als herrenlos im Grundbuch eingetragenen Sachen sind Eigentum des Staates.
Art. 207 ZGB 664
Die Ausbeutung und der Gemeingebrauch an öffentlichen Sachen, wie Strassen, Plätzen, Wasserläufen, Flussbetten, Seen, bilden den Gegenstand besonderer Gesetze.
Die Abgrenzung der Grundstücke
Art. 208 ZGB 668, 669
Die Vermarkung und die Erstellung des Katasterplanes werden durch die Gesetzgebung über die amtliche Vermessung geregelt.
Art. 209 –211quater
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Baubeschränkungen
Art. 212 ZGB 686
Beim Graben von Brunnen, Zisternen, Abtrittgruben, Reservoirs, Kanälen, Teichen, sowie überhaupt bei Erdvertiefungen, bei Wegschaffung von Erdreich, wodurch ein oberes Grundstück gestützt wird, ist eine solche Entfernung vom anstossenden Grundstück einzuhalten, dass dadurch nach dem Gutachten von Sachverständigen dem Nachbar kein Schaden erwächst, es sei denn, dass auf eigenem Grund und Boden eine Schutzmauer oder andere Vorrichtungen angebracht werden, um jedem Schaden für das nachbarliche Grundstück vorzubeugen.
Art. 213 ZGB 686
Niemand darf unmittelbar an eine Scheidemauer, sei sie gemeinschaftlich oder nicht, einen Vieh- oder Pferdestall anbauen, ein Salzmagazin errichten oder ätzende Stoffe anhäufen, er baue denn auf seinem eigenen Boden eine hinlängliche Mauer oder Schutzwehr, um den Nachbar vor Schaden zu bewahren.
Art. 214 ZGB 686
Unter Vorbehalt der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften darf jeder Eigentümer auf der Grenze seines Grundstücks eine Mauer errichten. Diese Mauer wird ganz oder teilweise gemeinschaftlich, wenn der Nachbar dies verlangt unter Bezahlung des halben Wertes des gemeinschaftlichen Teils sowie des Bodens, auf dem dieser Teil steht.
Art. 215 ZGB 686
Jede Mauer, die zwei Gebäude voneinander trennt, gilt als gemeinschaftlich bis zur Höhe des niederern Gebäudes, unter Vorbehalt des Beweises oder eines besonderen Anhaltspunktes für das Gegenteil.
Ein Merkmal dafür, dass die Mauer nicht gemeinschaftlich sei, besteht darin, dass zum Gebrauch bloss eines der beiden Grundstücke Öffnungen, wie Türen und Fenster, angebracht sind; dass sich auf einer Seite eine Dachtraufe oder eine Abdachung vorfindet oder Leisten oder Balkenträger oder Verschläge zur Einlage von Balken vorhanden sind.
Art. 216 ZGB 686
Den Unterhalt und die Ausbesserung einer gemeinsamen Scheidemauer haben die Eigentümer im Verhältnis ihrer Berechtigung gemeinsam zu tragen.
Art. 217 ZGB 686
Der Eigentümer, dessen Gebäude durch die gemeinsame Scheidemauer nicht gestützt wird, kann sich vom Beitrag an deren Unterhalt und Ausbesserungen befreien, wenn er auf seinen Anteil verzichtet.
Art. 218 ZGB 686
Jeder Miteigentümer ist berechtigt, an eine gemeinsame Scheidemauer anzubauen und bis auf die Hälfte deren Dicke Träger und Balken einzulegen.
Art. 219 ZGB 686
Wenn infolge des Wiederaufbaus eines Hauses eine gemeinsame Scheidemauer durch eine neue, festere zu ersetzen ist, so hat der bauende Eigentümer das Recht, sie neu zu erstellen, wenn er es auf seine Kosten tun will, wenn er dazu von sich aus das nötige Gelände für etwaige Verbreiterung hergibt, und wenn er für den Schaden während der Bauzeit dem Nachbarn gegenüber aufkommt. War jedoch die Scheidemauer in schlechtem Zustand und entsprach sie nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, so hat der Nachbar an die Kosten der Ausbesserung in billiger Weise beizutragen.
Art. 220 ZGB 686
Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die gemeinsame Scheidemauer erhöhen zu lassen; aber er hat die Kosten der Erhöhung sowie die Unterhaltskosten des nicht gemeinsamen Teiles allein zu tragen.
Art. 221 ZGB 686
Ist die gemeinsame Scheidemauer nicht stark genug, die Erhöhung zu tragen, so hat derjenige, der sie neu errichtet, dies ganz auf seine Kosten zu tun und für die Verbreiterung seinen eigenen Grund in Anspruch zu nehmen. Für allfälligen Schaden hat er dem Nachbarn gegenüber aufzukommen.
Art. 222 ZGB 686
Der Nachbar, der zur Erhöhung der gemeinsamen Scheidemauer keinen Beitrag geleistet hat, kann sich in den erhöhten Teil einkaufen, wenn er die Hälfte der Errichtungskosten sowie gegebenenfalls die Hälfte des Wertes des für die Erweiterung in Anspruch genommenen Bodens bezahlt.
Art. 223 ZGB 686
Jeder Miteigentümer kann die Scheidemauer tiefer fundamentieren lassen, aber er hat allein für die Kosten aufzukommen.
Der Nachbar, der zu dieser Arbeit nicht beigetragen hat, kann sich durch Bezahlung der Hälfte der Kosten einkaufen.
Art. 224 ZGB 686
Keiner der Miteigentümer darf in der gemeinsamen Scheidemauer eine Höhlung anbringen. Er darf daran keine Vorrichtung anlehnen oder einbauen, die geeignet wäre, die Mauer zu schwächen oder zu schädigen.
Art. 225 ZGB 686
Wenn verschiedene zusammenhängende, aneinander anstossende Teile eines Gebäudes verschiedenen Eigentümern gehören, so darf keiner von ihnen daran Änderungen vornehmen, die geeignet wären, dem andern zu schaden. Die gemeinschaftlichen Teile und alles, was gleichermassen alle Eigentümer berührt, soll auf gemeinsame Kosten, wobei jeder im Verhältnis seines Anteils aufzukommen hat, in gutem Stande erhalten werden.
Art. 226 ZGB 686
Wenn eine Scheidemauer oder ein ganzes Haus wieder aufgebaut wird, so bleiben die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundberechtigungen weiter in Geltung in Ansehung der neuen Mauer und des neuen Hauses, jedoch ohne dass sie beschwerlicher werden dürfen.
Art. 227 ZGB 686
Jeder Eigentümer hat das Dach seiner Gebäude derart herzustellen, dass das Regenwasser auf seinen Grund und Boden oder auf die öffentliche Strasse abfliesst; er darf es nicht auf das Grundstück seines Nachbars ablaufen lassen.
Öffnungen
Art. 228 ZGB 686
Öffnungen in gerader Richtung, Fenster mit Aussicht, Terrassen, Balkone und andere ähnliche Vorsprünge dürfen gegenüber dem Nachbargrundstück nur in einer Entfernung von mindestens 2 m 70 cm, Öffnungen zur Aussicht von der Seite oder in schräger Richtung in einer Entfernung von 90 cm angebracht werden.
Die Entfernung bemisst sich für die Öffnungen von der äusseren Fläche der Mauer, in der sie angebracht sind, und für die Terrassen, Balkone und ähnliche Vorsprünge von ihrer äussersten Linie bis zur Grenze der beiden Grundstücke.
Ein Nachbar kann die Unterdrückung der Lichtöffnungen, die in geringerer Entfernung errichtet sind, verlangen, wenn der Eigentümer nicht zu beweisen vermag, dass sie schon seit zehn Jahren bestehen.
Art. 229 ZGB 686
Besteht eine solche Lichtöffnung seit zehn Jahren, oder ist ein Recht darauf erworben worden ohne Angabe einer Entfernung, so darf der Nachbar nicht näher als 5 m 40 cm vom gegenüberliegenden Gebäude bauen, wenn die Aussicht geradeaus gerichtet ist, nicht näher als 1 m 80 cm, wenn sie eine schräge Richtung hat.
Art. 230 ZGB 686
Lichtöffnungen, die bloss zur Gewährung von Luftzutritt und zur Erhellung eines Lokals dienen, dürfen ohne Einhaltung einer bestimmten Entfernung vom Nachbargrundstück angebracht werden, wenn sie sich über
m über dem Fussboden befinden oder mit einer Vorrichtung versehen sind, welche die ständige Aussicht auf das Nachbargrundstück verhindert.
In Dachstühlen, Ställen, Waschküchen und anderen nicht zur Wohnung bestimmten oder gegen das Dach des nachbarlichen Hauses gerichteten Lokalen können ebenfalls Lichtöffnungen angebracht werden unter der Bedingung, dass sie keine Aussicht gewähren.
Der Eigentümer von Lichtöffnungen mit oder ohne Aussicht, der nicht im Besitze eines Rechtstitels ist, kann deren Aufrechterhaltung nicht beanspruchen, wenn sie verdeckt werden sollten oder wenn sie infolge von Veränderungen im Nachbargrundstück aufhören sollten, gegen das Dach gerichtet zu sein.
Art. 231
Die Bestimmungen über die Lichtöffnungen finden keine Anwendung auf Grundstücke, die durch öffentliches Gebiet voneinander getrennt sind.
Beschränkungen in der Bepflanzung
Art. 232 ZGB 688
Hochstämmige Bäume, die keine Obstbäume sind, Nuss- und Kastanienbäume dürfen nicht näher als 6 m von der Grenze der beiden Grundstücke entfernt gepflanzt werden; andere Obstbäume mit Ausnahme der Spalierbäume sowie Niederwaldbäume mit einer Umtriebszeit bis zu zehn Jahren, 3 m; Bäume, die einer mindestens alle vier Jahre wiederkehrenden Beschneidung unterworfen sind, wie Weiden, Pappeln, Birken und dergleichen, 60 cm.
Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf Bäume, die am Waldsaum, an Abhängen und an Schluchten stehen oder die Abgrenzung zweier Alpweiden bilden.
Ist das anstossende Grundstück Rebland, so müssen alle Bäume und Pflanzen grundsätzlich niedriger sein als der Abstand zwischen besagtem Grundstück und ihrem Standort.
Art. 233 ZGB 688
Im Fall von Artikel 232 Abs. 1 kann der Nachbar die Beseitigung von Bäumen verlangen, die in geringerer Entfernung von seinem Grundstück stehen, wenn deren Eigentümer nicht beweist, dass sie schon vor zehn Jahren angepflanzt wurden. Sind die Bäume von selbst aufgewachsen, so kann der Nachbar verlangen, dass sie ausgerissen werden, solange sie noch verpflanzt werden können.
Im Fall von Artikel 232 Abs. 3 kann der Nachbar innerhalb von 10 Jahren ab Ende des Jahres, in dem sie die gesetzlich zulässige Höhe überschritten haben, verlangen, dass die in geringerer Entfernung vom Rebland stehenden Bäume oder Pflanzen beseitigt oder gekappt werden. Sind die Bäume oder Pflanzen von selbst aufgewachsen, so kann der Nachbar verlangen, dass sie ausgerissen werden, solange sie noch verpflanzt werden können.
Art. 234 ZGB 687, 688
Der Eigentümer, auf dessen Grundstück Äste von Bäumen des Nachbarn überhangen, kann diesen dazu anhalten, solche Äste bis zur Höhe von 4 m
cm vom Boden zu kappen, wenn es Obstbäume, und von 6 m, wenn es andere Hochstämme sind, und in jedem Falle in jeder erforderlichen Höhe, wenn er an dieser Stelle einen Bau errichten will. Er kann die Kappung selbst vornehmen und das Holz für sich behalten, wenn sie auf die Mahnung hin innert angemessener Frist nicht erfolgt ist.
Das gleiche Recht hat er bezüglich der Wurzeln, die in sein Grundstück hinüberdringen, wenn sie ihm Schaden verursachen.
Der Nachbar hat das Recht, sich die Früchte, die sich an den auf sein Grundstück hinüberragenden Ästen befinden, sowie die, welche auf sein Grundstück fallen, anzueignen.
Art. 235 ZGB 687, 688
Werden Bäume oder Baumäste abgebrochen oder ausgerissen oder durch den Wind geknickt und auf das Nachbargrundstück geworfen, so sind sie unverzüglich durch den Eigentümer wegzuschaffen.
Art. 236 ZGB 687, 688
Auf der Grenze zweier Grundstücke stehende Bäume gehören beiden Eigentümern gemeinsam nach dem Verhältnis des Standes des Stammes auf dem einen oder andern Grundstück.
Jeder der Eigentümer kann verlangen, dass diese Bäume gefällt werden.
Der gefällte Baum wird unter die Miteigentümer nach dem Verhältnis ihrer Berechtigung verteilt.
Art. 236bis
Die Eigentümer aneinander grenzender Wälder sind verpflichtet, alles Holz bis auf eine Entfernung von 50 cm von der Grenzlinie zu entfernen und diese Schneise stets offen zu halten, damit die Sicht von einem Marchstein zum andern frei ist.
Der Nachbar kann die Bäume selber fällen und Bezahlung der Arbeit fordern, wenn sie der Eigentümer nach erfolgter Aufforderung innert angemessener Frist nicht entfernt hat. Das gefällte Holz gehört dem Eigentümer der Bäume.
Wasserleitungen und andere Durchleitungen
Art. 237 ZGB 691
Können sich die Beteiligten über die Richtung der Durchleitung oder über die zu leistende Entschädigung nicht einigen, so wird verfahren, wie es bei der Einräumung eines Notweges vorgesehen ist.
Art. 238 ZGB 691
Abgesehen von Fällen der Dringlichkeit, sollen die durch die Leitung verursachten Arbeiten auf den in Anspruch genommenen Grundstücken in der winterlichen Jahreszeit ausgeführt werden. Ist die Leitung in schlechtem Zustand, so können die Grundeigentümer verlangen, dass sie vollständig neu erstellt werde.
Der Notweg
Art. 239 ZGB 694
Der Notweg kann für alle Erträgnisse des Bodens und der Wälder in Anspruch genommen werden, selbst für einzelne Bäume, die man nur durch die unten liegenden Grundstücke wegschaffen kann.
Art. 240 ZGB 694
In dringenden Fällen wird die Abgrenzung des Notweges vorläufig durch den Bezirksgerichtspräsidenten vorgenommen, der zugleich die Entschädigung bestimmt, die für die Dauer des vorläufigen Wegrechts zu entrichten ist.
Art. 241 ZGB 694
Derjenige, dem der vorläufige Notweg zugesprochen wird, hat unter Verlust des Rechtes innerhalb der von der Anordnung von vorläufigen Massnahmen gesetzten Frist die Gegenpartei vor das zuständige Bezirksgericht vorzuladen.
Er ruft alle Eigentümer von Grundstücken, über die der Notweg gehen soll, ins Recht.
Art. 242 ZGB 694
Behauptet der Beklagte, dass der Kläger ein anerkanntes Wegrecht über ein anderes Grundstück habe, so wird der Eigentümer dieses Grundstücks ins Recht gerufen.
Art. 243 ZGB 694
Die Gerichtsbehörde lässt die nötigen Feststellungen vornehmen und ernennt je nach Wichtigkeit des Falles einen oder mehrere Sachverständige. Fällt die Streitigkeit in die Zuständigkeit einer aus mehreren Richtern zusammengesetzten Gerichtsbehörde, so wird ein Richter abgeordnet.
Art. 244 ZGB 694
Der abgeordnete Richter nimmt alle Erhebungen vor, die geeignet sind, die Sachverständigen aufzuklären, und verhört in Gegenwart der Parteien die Personen, die er von Amtes wegen oder auf Verlangen der Parteien vorgeladen hat.
Das über die Verhandlungen aufgenommene Protokoll und das Gutachten der Sachverständigen werden auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht der Parteien aufgelegt.
Die Parteien sind darauf zur Audienz vorzuladen. Sie können verlangen, dass die Sachverständigen zur Vervollständigung ihrer Erhebungen angehalten werden.
Art. 245 ZGB 694, 740
Das Durchfahrtsrecht begreift das Recht, zu Fuss durchzugehen und Pferde und Vieh durchzutreiben, in sich. Wenn der Weg zwar bezeichnet, aber nicht abgegrenzt noch auf andere Art umschrieben ist, so soll er bei den Kehren 3 m 60 cm und sonst überall 2 m 40 cm breit sein.
Art. 246 ZGB 695
Der Eigentümer kann, ohne einen Notweg verlangen zu müssen und ohne irgendwelche Förmlichkeit, sich des anstossenden Geländes zum Wegschaffen von Futter bedienen sowie des Holzes aus einem Wald oder einzelner Bäume; er darf es aber nur tun während der winterlichen Jahreszeit (Dezember, Januar und Februar) und auf dem kürzesten Wege, unter billiger Entschädigung des Eigentümers des in Anspruch genommenen Landes.
Art. 247 ZGB 695
Das Schleifen und das Herunterlassen von Holz über Grundstücke von andern darf nur gegen Ersatz des Schadens und an solchen Orten stattfinden, wo es durch die Schwierigkeit, es mit Wagen oder Schlitten zu befördern, unerlässlich wird.
Art. 248 ZGB 695
Der Eigentümer einer Umzäunung oder eines Baues, der auf der Grenze seines Grundstücks errichtet ist, hat das Recht, zur Errichtung, zur Ausbesserung und zur Neuherstellung nach vorausgegangener Mitteilung und unter Vergütung des dadurch verursachten Schadens, Grund und Boden des Nachbarn in Anspruch zu nehmen.
Die Feldwege (Sackwege usw.)
Art. 249 ZGB 695, 740
Die Feldwege sind solche, die nur zur Bewirtschaftung bestimmter Grundstücke dienen. Deren Benützung steht den Eigentümern dieser Grundstücke oder ihren Vertretern zu.
Art. 250 ZGB 695, 740
Die Eigentümer der Grundstücke, zu deren Bewirtschaftung ein Feldweg dient, sind verpflichtet, ihn auszubessern und zu unterhalten, und zwar im Verhältnis des Nutzens, den sie davon ziehen.
Art. 251 ZGB 695, 740
Einen Feldweg darf man nur eingehen lassen, wenn alle Eigentümer, die zu dessen Benutzung ein Recht haben, damit einverstanden sind.
Art. 252 ZGB 695, 740
Der Eigentümer eines Grundstücks, das anders nicht bequem ausgebeutet werden kann als durch einen Feldweg, dessen Benutzung ihm nicht zusteht, kann die Einräumung eines Wegrechts daran verlangen, sofern er eine vom Richter zu bestimmende Entschädigung an die Berechtigten leistet.
Art. 253 ZGB 695, 740
Wenn sich die Eigentümer über die auszuführenden Ausbesserungsarbeiten oder über den Unterhalt eines Feldweges und die Verteilung der Kosten nicht einigen können, wird die Angelegenheit auf das Gesuch des einen oder des andern der Beteiligten vor das zuständige Gericht gebracht.
Dieses hat dabei nach den Vorschriften über den Notweg zu verfahren.
Art. 254 ZGB 695, 740
Der abgeordnete Richter lässt einen Plan über die vorzunehmenden Arbeiten und die Kostenverteilung aufstellen.
Bei Verteilung der Kosten sind vor allem der Schatzungswert jeder Liegenschaft, welcher der Weg zustatten kommt, sodann die Vorteile, die für jede von ihnen durch die ausgeführten Arbeiten entstehen, in Betracht zu ziehen.
Art. 255 ZGB 695, 740
Die öffentlichen Flurwege sind solche, die zur Bewirtschaftung einer unbestimmten Anzahl von Grundstücken erforderlich sind. Sie sind durch die Gemeinde, in deren Gebiet sie sich befinden, abzustecken und zu unterhalten.
Der Privatfussweg
Art. 256 ZGB 695, 740
Der Privatfussweg darf nur durch den benützt werden, der dazu zum Zweck der Bewirtschaftung eines Grundstücks berechtigt ist, mit Ausschluss von Wagen, Pferden und Vieh.
Er muss 90 cm breit sein.
Art. 257 ZGB 695, 740
Der Unterhalt des Fussweges obliegt dem Eigentümer des Grundstücks, zu dessen Gunsten das Wegrecht besteht. Dient der Fussweg zum Betrieb mehrerer Grundstücke, so finden die auf die Feldwege bezüglichen Bestimmungen Anwendung.
Der öffentliche Fussweg
Art. 258 ZGB 695, 740
Der öffentliche Fussweg, der 90 cm breit sein soll, kann benützt werden durch jedermann, um von einer Ortschaft in die andere oder auf eine Kantons- oder eine Gemeindestrasse zu gelangen. Der öffentliche Fussweg darf nicht für Wagen, Pferde oder Vieh benützt werden.
Art. 259 ZGB 695, 740
Der öffentliche Fussweg ist von der Gemeinde, deren Gebiet er in Anspruch nimmt, zu unterhalten.
Diese hat ebenfalls aufzukommen für Erstellung und Unterhalt von Brücken, die der öffentliche Fussweg benützt.
Wenn der Wasserlauf, über den die Brücke führt, die Grenze zwischen zwei Gemeinden bildet, so tragen sie diese Last je zur Hälfte.
Art. 260 ZGB 695, 740
Jedermann, der am Unterhalt eines öffentlichen Fussweges ein Interesse hat, kann die Gemeinde auf dem Verwaltungswege anhalten, ihn in gutem Stand zu erhalten.
Art. 261 ZGB 695, 740
Der Eigentümer des Grundstücks darf den Fussweg nicht eingehen lassen noch dessen Breite einschränken oder die Richtung in der Weise ändern, dass er unbequemer und weniger leicht gangbar wird.
Art. 262 ZGB 695, 740
Der Eigentümer, der sein Grundstück von einem unnütz gewordenen Fussweg befreien will, hat sich an den Oberamtmann zu wenden. Dieser fordert jedermann, der Gründe zu haben glaubt, sich dessen Untergang zu widersetzen, auf, diese innerhalb dreissig Tagen von der Aufforderung an geltend zu machen. Die Aufforderung erfolgt im Amtsblatt sowie durch Anschlag an den beiden Ausgängen des Fussweges und in den beteiligten Gemeinden.
Die Anpassung der öffentlichen Fusswege im Sinne der Gesetzgebung über die Bodenverbesserung bleibt vorbehalten.
Art. 263 ZGB 695, 740
Der Oberamtmann entscheidet über Untergang oder Aufrechterhaltung des öffentlichen Fussweges, nachdem er die Stellungnahme des beteiligten Gemeinderats darüber eingeholt hat. Sein Entscheid ist mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.
Art. 264 ZGB 695, 740
Wird der Einspruch damit begründet, es bestehe der Durchgang zugunsten eines Grundstücks, so ist die Streitfrage durch den Richter zu entscheiden.
Die Einfriedigung und das Verbot der Betretung fremder Grundstücke
Art. 265 ZGB 697
Jedem Eigentümer eines Grundstücks steht es frei, dieses einzufriedigen, unter Vorbehalt des Notweges, erworbener Rechte und der im Gesetz vorgeschriebenen Beschränkungen.
Der Eigentümer von Weideland hat dieses dergestalt einzufriedigen, dass das Vieh nicht auf das Grundstück des Nachbars hinübergelangen kann. Als Weideland wird jedes Grundstück angesehen, das vorzugsweise zur Atzung des in Freiheit gelassenen Viehs dient.
Art. 266 ZGB 697
Ein Lebhag muss, mangels anderweitiger Vereinbarung unter den Nachbarn, einen Abstand von mindestens 60 cm vom Nachbargrundstück einhalten. Er darf auf der Grenzlinie stehen, wenn er Weideland voneinander abgrenzt.
Ein Lebhag darf 120 cm Höhe nicht überschreiten, berechnet nach dem Zurückschneiden, das mindestens alle zwei, wenn der Hag Weidegrundstücke abgrenzt, alle vier Jahre stattzufinden hat.
Der Nachbar hat stets das Recht, die Äste des Hages, die auf sein Grundstück hinüberdringen, zu kappen.
Art. 267 ZGB 697
Jede Einfriedigung, abgesehen vom Lebhag, darf auf der Grenzlinie angebracht werden, darf aber 120 cm Höhe nicht überschreiten. Übersteigt sie diese Höhe, so muss sie um ebenso viel, als sie die gesetzliche Höhe überschreitet, von der Grenze zurückgesetzt werden. Diese Beschränkungen beziehen sich nicht auf die Einfriedigung von Höfen, Gärten und Weiden, die nach Bedürfnis erhöht werden kann.
Der Nachbar erwirbt das Miteigentum an der ganzen oder an einem Teile der Einfriedigungsvorrichtung, wenn er die Hälfte des Wertes des betreffenden Teiles sowie des Bodens, auf dem sie sich befindet, bezahlt.
Art. 268 ZGB 697
Ein Grenzgraben ist derart anzubringen, dass der äussere Rand die Grenzlinie bildet, wobei die Böschung so beschaffen sein muss, dass die Grundfläche gleich der Höhe sein muss, wenn nicht genügend Stützwerke vorhanden sind, um das Einfallen der Erde zu verhindern.
Die Erde ist auf das Grundstück dessen zurückzuwerfen, der den Graben angebracht hat.
Art. 269 ZGB 697
Jede im Miteigentum befindliche Einfriedigung ist auf gemeinsame Kosten zu unterhalten.
Dient ein gemeinschaftlicher Graben zur Entwässerung von Grundstücken, so kann ein Miteigentümer sich nicht dadurch von der Unterhaltspflicht befreien, dass er auf das Miteigentum verzichtet.
Art. 270 ZGB 697
Der Eigentümer eines an Weideland anstossenden Grundstücks, der dieses in Weideland umwandelt, hat sich in die Einfriedigung, wenn es sich nicht um einen Lebhag handelt, nach billiger Schätzung einzukaufen.
Art. 271 ZGB 697
Der Miteigentümer an einer gemeinschaftlichen Hecke, dessen Grundstück seit über einem Jahre nicht mehr Weideland ist, sowie der Miteigentümer, der nicht zur Einfriedigung verpflichtet ist, kann auf das Miteigentum verzichten, ohne aber die Beseitigung der Hecke verlangen zu dürfen.
Diese Personen können auch, wenn die gemeinsame Einfriedigung ein Lebhag ist, die Äste, die auf ihr Grundstück hinüberdringen, kappen, ohne aber vom Nachbar verlangen zu dürfen, dass er den Hag beseitige oder ihn durch eine andere Einfriedigung ersetze.
Art. 272 ZGB 697
Wird eine Hecke zwischen zwei Grundstücken im gegenseitigen Einverständnis der beiden Eigentümer beseitigt, so teilen sie sich darein, wenn nicht erworbene Rechte entgegenstehen.
Art. 273 ZGB 697
Ist bloss eines oder keines der benachbarten Grundstücke Weideland, so kann der mit der Einfriedigungspflicht belastete Grundstückeigentümer sich hiervon befreien, wenn er die Einfriedigung, nachdem er sie gemäss Ortsgebrauch in guten Stand gestellt hat, dem Nachbar überlässt, unter Bezahlung einer Entschädigung, die den Unterhaltskosten während zwölf Jahren entspricht.
Im Streitfall wird die Höhe der Entschädigung durch Sachverständige festgestellt.
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Einfriedigungspflicht auf besonderer Abmachung oder einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung beruht.
Art. 274 ZGB 697
Befindet sich zwischen zwei Grundstücken von gleicher Höhenlage, aber von verschiedener Natur, eine Grenzmauer, so gilt sie als ausschliessliches Eigentum des Eigentümers des wertvolleren Grundstücks, wobei folgende Rangordnung einzuhalten ist: Gemüsegarten, Weinberg, Baumgarten, Wiese, Acker, Wald.
Haben die Nachbargrundstücke nicht dieselbe Höhenlage und hat die Grenzmauer das Erdreich des höher gelegenen Grundstücks aufzuhalten, so gilt sie als ausschliessliches Eigentum des Eigentümers dieses Grundstücks.
Der Grenzgraben gilt als in ausschliesslichem Eigentum desjenigen befindlich, auf dessen Grundstück die Erde zurückgeworfen wurde.
Die Hecke zwischen zwei Grundstücken verschiedener Natur, aber mit Ausschluss von Weideland, gilt als dem Eigentümer des wertvollsten Grundstücks zugehörig.
Die Hecke zwischen Weideland und einem Grundstück von anderer Natur gilt als dem Eigentümer des Weidelandes zugehörig.
Art. 275 ZGB 699
Auf Verlangen des Eigentümers bewilligt der Friedensrichter ein Verbot gegen Betretung eines Grundstücks, unter Androhung einer Busse von höchstens 50 Franken. Dieses Verbot ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und ein Anschlag auf dem Grundstück anzubringen. Es bedarf einer vorgängigen Genehmigung durch den Staatsrat, wenn es sich um Wald oder Weide handelt.
Die Busse wird vom Oberamtmann gemäss dem Strafverfahrensrecht ausgesprochen.
Behauptet der Übertreter, das Verbot sei unberechtigt, so wird der Entscheid über die Busse ausgestellt, und die Parteien werden an den zuständigen Richter gewiesen.
Art. 276
Das Recht der Betretung fremder Grundstücke in Ausübung der Jagd und der Fischerei wird durch besondere Vorschriften geregelt.
Beschränkungen aus öffentlichem Recht
Art. 277 und 278
...
Art. 279 ZGB 702
Die zur Annehmlichkeit einer Kantons- oder Gemeindestrasse dieser entlang gepflanzten Zierbäume dürfen, selbst wenn sie sich auf dem anstossenden Grundstück befinden, nur entfernt oder zurückgeschnitten werden auf Anordnung der öffentlichen Verwaltung, die sie im Falle des Absterbens auf ihre Kosten zu ersetzen hat.
Die längs der öffentlichen Wege und Gewässer befindlichen Pflanzungen unterliegen im Übrigen den Vorschriften des Staatsrats.
Art. 280 ZGB 702
…
Art. 281 ZGB 702
Es ist jedermann, selbst dem Grundstückeigentümer, untersagt, Pflanzen, die selten werden und zu verschwinden drohen, zu entwurzeln oder auf andere Weise zum Absterben zu bringen.
Der Staatsrat veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Pflanzen und kann deren Feilbieten, Verkauf und Versendung untersagen.
Art. 282 ZGB 702
Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften hinsichtlich vorstehender Beschränkungen aus öffentlichem Recht sowie zum Schutz von Heilquellen. Er setzt die Bussen fest, die 1000 Franken nicht übersteigen dürfen und vom Oberamtmann gemäss dem Strafverfahrensrecht ausgesprochen werden .
Art. 283 ZGB 703
Sobald ein Plan zur Erweiterung eines städtischen Quartiers endgültig festgestellt worden ist, beruft der Oberamtmann die Eigentümer der im betreffenden Quartier gelegenen Liegenschaften sowie die Abgeordneten der Gemeinde zusammen. Die Liegenschaftseigentümer vereinigen sich zu einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie arbeiten die Statuten aus, oder falls sie sich nicht einigen können, werden diese vom Oberamtmann festgesetzt. Die Statuten unterliegen der Genehmigung des Staatsrats, der vorher die gutachtliche Äusserung des Gemeinderats einholt. Nach der Genehmigung ist die Körperschaft ins Handelsregister einzutragen.
Sind diese Vorbereitungsverhandlungen erledigt, so hat die Körperschaft nach und nach zum Bau der im Erweiterungsplan vorgesehenen Wege und Kanäle zu schreiten. Zur Ausführung der Arbeiten kann sie sich nötigenfalls der Enteignung bedienen.
Die Körperschaft trägt mindestens die Hälfte der Kosten, die auf die Grundeigentümer nach dem Wert der Liegenschaften und nach dem Vorteil, den sie aus den Arbeiten ziehen, zu verteilen sind. Den übrigen Teil trägt die Gemeinde, die auch für den Unterhalt der vollendeten und übernommenen Strasse aufzukommen hat. Im Streitfall wird die Kostenverteilung durch den Staatsrat festgesetzt.
Die Entscheide der öffentlich-rechtlichen Körperschaft können bei der Rekurskommission für Bodenverbesserungen angefochten werden.
Art. 284 ZGB 703
…
Art. 285 ZGB 702, 703
Die verschiedenen Bodenverbesserungsarbeiten werden durch besondere Gesetze und Verordnungen geregelt. Ebenso die Ausbeutung von Bergwerken und Steinbrüchen und von Mineralwassern.
Das Wasserrecht Die Privatgewässer
Art. 286 ZGB 704, 664
Das Regen-, Schnee- und Dachrinnenwasser, das sich auf einem Grundstück ansammelt, ist wie die Quellen Bestandteil dieses Grundstücks.
Art. 287 ZGB 704, 664
Der Eigentümer des an einen öffentlichen Weg anstossenden Grundstücks ist gehalten, das vom Weg natürlicherweise abfliessende Wasser aufzunehmen, ohne dem Zufluss ein Hindernis entgegenstellen zu dürfen. Er darf durch besondere Vorrichtung das Wasser fassen und für sich verwenden.
Der Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks hat das Wasser, das vom öffentlichen Weg auf das höher gelegene Grundstück fliesst, aufzunehmen, wenn es nicht durch künstliche Vorrichtungen des Eigentümers des obern Grundstücks auf dessen Liegenschaften geflossen
Wird an einem öffentlichen Weg bezüglich der Richtung, der Höhenlage oder in anderer Weise eine Änderung vorgenommen, so steht dem Eigentümer des Grundstücks, das dadurch des Wassers beraubt wird, ein Einspruchsrecht nicht zu.
Art. 288 ZGB 705
Im Privateigentum befindliche Quellen oder anderes Wasser dürfen von dem öffentlichen Gewässer, dem sie zufliessen, nicht abgeleitet werden. Auch darf deren Einmündung nicht stromabwärts verlegt werden.
Abweichungen von dieser Vorschrift sind gemäss einem Beschluss des Staatsrats aus wichtigen Gründen zulässig.
Art. 289 ZGB 705
Der Eigentümer einer Quelle, die ein Wasserwerk treibt oder eine Anzahl von Wohnhäusern mit Wasser versorgt, darf deren Lauf nicht ändern.
Beruht diese Verwendung nicht auf besonderem Rechtstitel, so hat der Quelleneigentümer Anspruch auf eine durch Sachverständige festzusetzende Entschädigung.
Art. 290 ZGB 691, 702
Will der Eigentümer eines höher gelegenen Grundstücks auf dem angrenzenden tiefer gelegenen einen Wassersammler anlegen, so hat er auf Verlangen des Eigentümers des tiefer gelegenen Grundstücks, wenn es, ohne der Entwässerung des eigenen Grundstücks Eintrag zu tun, geschehen kann, dem Sammler eine Ausdehnung und eine Richtung zu geben, wodurch es dem tiefer liegenden Eigentümer ermöglicht ist, auch sein Grundstück zu entwässern.
Die Kosten der dadurch nötig werdenden Erweiterung des Sammlers und der Verlängerung des Kanals hat der Eigentümer des tiefer liegenden Grundstücks zu tragen.
Die Unterhaltskosten des Kanals werden in demselben Verhältnis getragen wie die Erstellungskosten.
Art. 291 ZGB 691
Erweist sich der gemeinschaftliche Sammler infolge neuer Arbeiten des einen oder andern Eigentümers als ungenügend, so hat dieser die Kosten der Abänderung allein zu tragen.
Art. 292 ZGB 691
Der Eigentümer des höher liegenden Grundstücks, der einen im tiefer gelegenen Grundstück befindlichen Sammler benutzen will, muss diesen nötigenfalls vergrössern und in jedem Fall den Eigentümer des tiefer liegenden Grundstücks entschädigen und zu den Unterhaltskosten beitragen.
Art. 293 ZGB 691
Der Eigentümer des tiefer liegenden Grundstücks darf zur Entwässerung seines Grundstücks den vom Eigentümer des höher gelegenen Grundstücks erstellten Sammler verwenden, mit der Verpflichtung, dass er für sein Betreffnis an die Unterhaltskosten beizutragen und nötigenfalls den Sammler auf seine Kosten zu vergrössern hat.
Die öffentlichen Gewässer
Art. 294 –311
...
Das Stockwerkeigentum
Art. 311bis ZGB 712
Kantonsgericht, zuständig :
zum Entscheid über Einsprachen (Art. 712c Abs. 3);
zur Ermächtigung eines Miteigentümers zur Anbegehrung der Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts zur Sicherstellung des Anspruches der Gemeinschaft auf die vom in Verzug geratenen Eigentümer geschuldeten Beiträge (Art. 712i Abs. 2). Die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort beträgt zehn Tage.
Der Bezirksgerichtspräsident ist ausserdem zuständig zur Wahl eines Verwalters (Art. 712q) und dessen Abberufung (Art. 712r Abs. 2 und 3).
Das Verfahren wird in summarischer Form durchgeführt.
Art. 311ter GBV 33b
Das Bau- und Raumplanungsamt ist zuständig, die gemäss Artikel 33b GBV vorgesehene amtliche Bestätigung auszustellen.
Der Staatsrat kann seine Kompetenz an den Gemeinderat übertragen, wenn dieser über eine gut ausgerüstete Bauverwaltung verfügt.
XX. Das Fahrniseigentum
Art. 312 ZGB 720–722
Zuständig zur Entgegennahme der Mitteilungen bezüglich gefundener Sachen und zur Gestattung ihres Verkaufes ist der Friedensrichter. Er trifft alle im Gesetz vorgesehenen Massnahmen.
Zuständige Behörde für die Meldung gefundener Tiere ist das für das Veterinärwesen zuständige Amt 1). 1) Heute: Veterinäramt.
Art. 313 ZGB 724
Herrenlose Naturkörper von erheblichem wissenschaftlichem Wert, die in einem Grundstück von dessen Eigentümer oder einem andern aufgefunden werden, stehen im Eigentum des Staates und bilden einen Bestandteil der Sammlungen des Naturhistorischen Museums.
Sind diese Gegenstände nicht leicht zu befördern, so ist der Eigentümer gehalten, sie an Ort und Stelle aufzubewahren zufolge einer öffentlichrechtlichen Dienstbarkeit, die in das Grundbuch zugunsten des Naturhistorischen Museums einzutragen ist.
Archäologische Gegenstände unterstehen der Gesetzgebung über den Schutz der Kulturgüter.
Art. 314 ZGB 6 Abs. 2
...
Die beschränkten dinglichen Rechte XXI. Die Nutzniessung
Art. 315 ZGB 760, 761, 762, 766, 773, 775
Der Gerichtspräsident, in dessen Bezirk der Nutzniesser seinen Wohnsitz hat, entscheidet, unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht, über die vom Nutzniesser zu leistende Sicherheit, über die Entziehung des Besitzes des Gegenstandes, über die Befreiung von der Zinspflicht für die die Nutzniessung belastenden Schulden, über die zum Schutz einer Forderung zu treffenden Massregeln und über die Übertragung der Forderungen und Wertpapiere, deren Abtretung der Nutzniesser verlangt.
Art. 316 ZGB 763
Auf Verlangen des Eigentümers oder des Nutzniessers nimmt der beauftragte Notar in Anwesenheit der gehörig vorgeladenen Beteiligten oder ihrer Vertreter das Inventar auf.
XXII. Das Grundpfand Allgemeine Bestimmungen
Art. 317 ZBG 795
…
Art. 318 ZGB 799
Der Vertrag auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf des Abschlusses vor dem Notar.
Art. 318bis ZGB 799
Für die Bestellung von Grundpfandrechten zur Sicherung der Darlehen, die als Strukturhilfen für die Landwirtschaft (Investitionskredite des Bundes und Darlehen des Landwirtschaftsfonds) und als Betriebshilfen gewährt wurden, hat der Grundbuchverwalter die Eigenschaft einer öffentlichen Urkundsperson.
Die öffentliche Urkunde wird in der vereinfachten Form errichtet.
3Die Handlungen zur Bestellung dieser Grundpfandrechte in Form von Grundpfandverschreibungen sind von den Grundpfandrechtssteuern befreit.
Art. 319 ZGB 808, 809, 810, 811, 822
Der Bezirksgerichtspräsident ist zuständig, um dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft jede schädliche Einwirkung zu untersagen, um den Gläubiger zu ermächtigen, die zweckdienlichen Vorkehrungen zu treffen, und um dem Schuldner zum Vollzug eine Frist zu setzen.
Der Bezirksgerichtspräsident ist, unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht, zuständig, um über die Entlassung kleiner Parzellen aus der Pfandhaft, die vom Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu leistende Sicherheit, die Wiederherstellung des früheren Zustandes und die vom Gläubiger beanspruchte Abzahlung zu entscheiden.
Die Grundpfandverschreibung
Art. 320 ZGB 828, 829
Ist eine Liegenschaft über ihren Wert belastet, so kann der Erwerber, der nicht persönlich für die Schulden haftet, durch den Grundbuchverwalter den Gläubigern dafür den Kaufpreis und, falls der Erwerb seinerseits unentgeltlich erfolgte, den Betrag, zu dem er die Liegenschaft einschätzt, anbieten lassen.
Ist das Angebot einmal dem Grundbuchverwalter zugekommen, so kann es nur noch im Einverständnis sämtlicher Gläubiger zurückgezogen werden.
Der Grundbuchbeamte setzt den Verteilungsplan für die angebotene Summe fest und unterbreitet ihn den Gläubigern zugleich mit einem Auszug vom Kaufakt bezüglich der Liegenschaft, mit der Aufforderung, sich innert Monatsfrist zu erklären, ob sie die Versteigerung der Liegenschaft verlangen. Für diesen Fall bestimmt er die Höhe des Vorschusses, den die Gläubiger zur Deckung der allfälligen Kosten zu hinterlegen haben.
Art. 321 ZBG 828, 829
Verlangen die Gläubiger innert Monatsfrist die Versteigerung nicht, so wird der Verteilungsplan rechtskräftig und der Grundbuchverwalter verteilt die Summen unter sie, sobald sie ihm zugekommen sind.
Wird aber innert der gesetzten Frist unter Hinterlegung der mutmasslichen Kosten die Versteigerung verlangt, so gibt der Grundbuchverwalter dem Friedensrichter des Ortes, wo sich die Liegenschaft befindet, davon Kenntnis. Der Friedensrichter schreitet zu den notwendigen Veröffentlichungen, hält die Versteigerung ab und übermittelt dem Grundbuchverwalter das Protokoll darüber samt dem Erlös, abzüglich allfälliger Kosten. Der Grundbuchverwalter stellt den Verteilungsplan auf und vollzieht innert zwei Monaten die Auszahlung.
Nach Bezahlung der Beträge an die Gläubiger hat der Grundbuchverwalter die Löschung der Pfandrechte vorzunehmen.
Art. 322 ZGB 832–834
Will bei der ganzen oder teilweisen Veräusserung eines verpfändeten Grundstücks der Gläubiger den ursprünglichen Schuldner nicht aus der Haftung entlassen, so hat er ihn innert Jahresfrist durch den Grundbuchverwalter davon zu benachrichtigen.
Art. 323 ZGB 832–834
Wird ein Grundstück zerstückelt, ohne dass zwischen den Eigentümern der Stücke eine Einigung über die Verteilung der Pfandhaft zustande kommt, so nimmt sie der Grundbuchverwalter vor. Hierauf ladet er die Beteiligten ein, innert zehn Tagen allfällige Einwendungen zu erheben. Nach Ablauf der Frist nimmt der Grundbuchverwalter die Verteilung endgültig vor und macht davon den Gläubigern durch eingeschriebenen Brief Mitteilung.
Der Gläubiger, der den Verteilungsvorschlag nicht annimmt, hat innert Monatsfrist durch den Grundbuchverwalter die Rückzahlung der Forderung zu verlangen. Macht er innert der Frist keine Mitteilung, so tritt der Verteilungsvorschlag in Kraft und wird in das Grundbuch eingetragen.
Art. 324 ZBG 836
Gesetzliches Pfandrecht ohne Eintragung unter sich in demselben Rang, mit Vorgang gegenüber allen eingetragenen Grundpfändern geniessen: 1. die dem Staat und den Gemeinden geschuldeten Eintragungsgebühren; 2. die Grundsteuer und andere mit Grundstücken verbundenen Leistungen gegenüber dem Staat, den Gemeinden, den freien öffentlichen Schulkreisen und Pfarreien für zwei verflossene Jahre und das laufende; 3. die Beiträge an die Gebäudeversicherung gegen Feuerschaden; 4. die Kosten der Einrichtung des Grundbuches; 5. die verschiedenen Beiträge, die geschuldet werden für der Liegenschaft zugute gekommene oder durch die öffentliche Sicherheit gebotene Arbeiten innerhalb der verflossenen zwei Jahre und während des laufenden;
6. der vom Staat geleistete Kostenvorschuss für die Ausführung von Massnahmen betreffend Kulturgüter, die in Anwendung der Gesetzgebung über den Schutz der Kulturgüter getroffen werden.
Art. 325 ZGB 836
Die von einem Plan zur Erweiterung eines städtischen Quartiers betroffenen und die im Umkreis einer Unternehmung zur Bodenverbesserung liegenden Grundstücke werden mittels Eintrages ins Grundbuch mit einem gesetzlichen Pfandrecht für den Kostenanteil belastet.
Art. 326 ZGB 839
das Kantonsgericht, über die vom Eigentümer zu leistende Sicherheit, um vom Eintrag eines Pfandrechtes zugunsten der Handwerker und Unternehmer befreit zu werden.
Schuldbrief und Gült
Art. 327 –330
...
Art. 331 ZBG 843–848
Die amtliche Schätzung der Liegenschaften als Grundlage für die Errichtung von Gülten erfolgt nach den Grundsätzen des Zivilgesetzbuches und nach den vom Staatsrat erlassenen Vorschriften.
Art. 332 ZGB 849
Der Kanton ist unbeschränkt haftbar dafür, dass den nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches und den Ausführungsbestimmungen des Staatsrats mit Gülten belasteten Grundstücken der amtliche Schätzungswert zukomme.
Art. 333 ZGB 857
…
Art. 334 ZGB 860 Abs. 3
Fällt die Vollmacht eines bei Errichtung von Schuldbrief oder Gült als Mittelsperson zwischen Gläubiger und Schuldner bezeichneten Vertreters dahin, so hat auf Verlangen der Bezirksgerichtspräsident des Ortes, wo die Grundstücke liegen, an Stelle des Vertreters einen Nachfolger zu bezeichnen.
Art. 335 ZGB 861
Ist der Wohnsitz des Gläubigers nicht bekannt oder zum Nachteil des Grundpfandschuldners verlegt worden, so nimmt der Bezirksgerichtspräsident die von diesem hinterlegten Beträge entgegen; er führt darüber ein Protokoll und gibt dem Gläubiger davon durch eingeschriebenen Brief oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Veröffentlichung im Amtsblatt Kenntnis. Der einbezahlte Betrag ist bei der Freiburger Kantonalbank zu hinterlegen.
Art. 336 ZGB 870, 871
Ist ein Schuldbrief, eine Gült, ein Titel oder Zinscoupon abhanden gekommen oder vernichtet worden, oder ist der Gläubiger unbekannt geblieben, so trifft der Bezirksgerichtspräsident auf Verlangen der Berechtigten, unter Vorbehalt der Berufung an das Kantonsgericht, die gesetzlichen Massnahmen.
Art. 337 ZBG 882
Über Auslosung und Tilgung von Seriengülten führt der Oberamtmann die Aufsicht.
XXIII. Das Fahrnispfand
Art. 338 ZGB 884
Die in einer Erbschaft enthaltenen Titel und anderen Fahrnisgegenstände bilden das gesetzliche Pfand zur Sicherung der dem Staate und den Gemeinden geschuldeten Eintragungsgebühren.
Vor Errichtung des Pfandes kann der Friedensrichter die Fahrnisgegenstände der Erbschaft insgesamt oder teilweise bis zur Entrichtung der Eintragungsgebühren zurückbehalten.
Art. 339 ZGB 885
Zuständig zur Ermächtigung von Geldinstituten und Genossenschaften zur Bestellung von Pfandrecht an Vieh ohne Besitzübertragung ist der Staatsrat.
Das Verschreibungsprotokoll ist von den Viehinspektoren zu führen und einer regelmässigen Oberaufsicht unterworfen.
Der Staatsrat setzt den Gebührentarif für die Eintragung und die daran gebundenen Geschäfte fest.
Art. 340 ZGB 907
Die Bewilligung zur Ausübung des Pfandleihgewerbes wird durch den Staatsrat nur an öffentliche Anstalten des Kantons, an Gemeinden oder an gemeinnützige Unternehmungen erteilt, welche die nötige sittliche und ökonomische Sicherheit bieten, und nur in Fällen, wo die Errichtung einer Pfandleihanstalt einem zweifellosen Bedürfnis entspricht.
Art. 341 ZGB 907, 915
Die Pfandleihanstalten unterliegen der Aufsicht des Staatsrats, der sie durch die Oberamtmänner oder durch besondere Aufsichtsorgane ausübt.
Sie sind zur Entrichtung einer Taxe, regelmässiger Buchführung und jährlicher Berichterstattung über die Geschäfte verpflichtet.
Der Staatsrat erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, die näheren Vorschriften über Organisation, Rechnungsstellung und Beaufsichtigung dieser Anstalten sowie über die Form der Empfangsscheine und über die Höhe der Gebühren.
Art. 342 ZGB 916, 918
Die Bewilligung an Anstalten für den Grundpfandverkehr zur Ausgabe von Pfandbriefen mit Pfandrecht an den ihnen gehörenden Grundpfandtiteln, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Pfandtitel notwendig ist, erfolgt durch den Staatsrat.
Die Bewilligung wird nur erteilt an im Kanton domizilierte, im Handelsregister eingetragene Anstalten, welche die vom Staatsrat als genügend erachteten Sicherheiten bieten.
Der Betrag der von ihnen ausgegebenen Pfandbriefe darf weder den zehnfachen Betrag ihres Grundkapitals mit Ingriff der Reserven noch den Betrag ihrer Grundpfandtitel übersteigen.
Der Staatsrat setzt alle andern Bedingungen der Pfandbriefausgabe fest.
Art. 343 SchlT 57
Spareinlagen gegen Sparheft bis zum Gesamtbetrag von höchstens 5000 Franken bei Sparkassen und ähnlichen Anstalten, für die weder der Staat noch die Gemeinden verantwortlich sind, geniessen ein Pfandrecht an sämtlichen Wertpapieren und an den Forderungen dieser Anstalten, ohne dass es eines besondern Verpfändungsvertrages und der Übergabe der Titel bedarf. Diese Wertpapiere und Forderungen bilden aber diese besondere Sicherheit nur, wenn sie in einer besondern, zu diesem Zweck eröffneten Rechnung aufgeführt sind.
Art. 344 SchlT 57
Die Guthaben einer solchen Anstalt müssen jederzeit genügende Deckung zur Sicherung der Rückzahlung aller Spareinlagen bieten.
Die Anstalten sind der Aufsicht des Staatsrates unterstellt. Dieser erlässt die zu deren Ausübung erforderlichen Vorschriften. Er hat den Anstalten, die die Vorschriften nicht einhalten, das Recht, Spareinlagen anzunehmen, zu entziehen.
DRITTER TEIL Das Grundbuch
Art. 345
Das Grundbuchwesen unterliegt der Spezialgesetzgebung.
Art. 346 –349bis
...
FÜNFTER ABSCHNITT Das Obligationenrecht
Art. 349ter OR 83, 92, 93, 107, 204, 322a, 322c, 356b, 366, 367, 383, 427, 435, 444, 445, 453
Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet in folgenden, im Obligationenrecht vorgesehenen Fällen: 1. Ansetzung einer Frist zur Leistung von Sicherheiten (Art. 83); 2. Bezeichnung des Ortes der Hinterlegung (Art. 92); 3. Bewilligung, die geschuldete Sache zu verkaufen (Art. 93); 4. Ansetzung einer Frist für den im Verzug befindlichen Schuldner (Art. 107); 5. Feststellung des Tatbestandes und Verkauf der gekauften, von einem andern Ort übersandten Sache (Art. 204);
6. Bezeichnung eines Experten bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages (Art. unangemessenen Bedingungen bei Vorliegen eines Gesamtarbeitsvertrages (Art. 356b); 7. Ansetzung einer Frist für den im Verzug befindlichen Unternehmer (Art. 366); 8. Bezeichnung von Sachverständigen bei Mängelrüge nach Ablieferung eines Werkes (Art. 367); 9. Ansetzung einer Frist zur Herstellung einer neuen Auflage (Art. 383); 10. Feststellung des Zustandes von zugesandtem Kommissionsgut; Verkauf dieses Gutes (Art. 427, 435); 11. Feststellung des Zustandes des Frachtgutes; Verkauf und Hinterlegung dieses Gutes (Art. 444, 445, 453).
Art. 349quater OR 583 Abs. 2, 585 Abs. 3, 600 Abs. 3, 697 Abs. 4, 697a Abs. 2 und 4, 740 Abs. 3, 741 Abs. 2, 809 Abs. 3, 857 Abs. 3, 881 Abs. 3, 971, 981, 1074, 1165 Abs. 3
Der Bezirksgerichtspräsident entscheidet unter Vorbehalt der Berufung in folgenden, im Obligationenrecht vorgesehenen Fällen: 1. Abberufung der Liquidatoren einer Kollektivgesellschaft (Art. 583 Abs. 2); 2. Entscheid über die Art der Veräusserung von Grundstücken im Rahmen der Liquidation einer Kollektivgesellschaft (Art. 585 Abs 3); 3. Bezeichnung eines Sachverständigen für die Prüfung der Buchführung einer Kommanditgesellschaft (Art. 600 Abs. 3); 4. Anordnung, den Aktionären oder Gläubigern einer Aktiengesellschaft Auskunft zu erteilen (Art. 697 Abs. 4 und 697h Abs. 2); 5. Einsetzung eines Sonderprüfers für eine Aktiengesellschaft (Art. 697a 6. Einberufung der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft (Art. 699 Abs. 4, 809 Abs. 3 und 881 Abs. 3); 7. Abberufung eines Revisors einer Aktiengesellschaft (Art. 727e Abs. 3 8. Bezeichnung eines Revisors einer Aktiengesellschaft (Art. 727f Abs. 2);
9. Bezeichnung oder Abberufung eines Liquidators der Aktiengesellschaft (Art. 740 Abs. 3 und 741 Abs. 2); 10. Anordnung, den Mitgliedern einer Genossenschaft Auskunft zu erteilen (Art. 857 Abs. 3); 11. Kraftloserklärung eines verloren gegangenen Wertpapiers (Art. 971, 981, 1074); 12. Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung bei Anleihenobligationen (Art. 1165 Abs. 3).
In den Fällen nach Absatz 1 findet das beschleunigte Verfahren (Art. 382 ff. der Zivilprozessordnung) Anwendung; die Fristen werden jedoch nicht unterbrochen, und es gibt keine Gerichtsferien im Sinne der Artikel 40a und
der Zivilprozessordnung.
Der Viehhandel
Art. 350 OR 202
Zuständig zur Leitung des Vorverfahrens in den Fällen der Gewährleistung für Mängel beim Viehhandel ist der Bezirksgerichtspräsident.
Der Prozess in der Hauptsache ist im beschleunigten Verfahren durchzuführen.
Der Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke
Art. 350bis OR 218bis
...
Die öffentliche Versteigerung
Art. 351 OR 236
Die öffentlichen Versteigerungen sind Zwangsversteigerungen oder freiwillige.
Unter Vorbehalt entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen werden sie durch folgende Vorschriften geregelt.
Art. 352 OR 236
Den Zwangsversteigerungen hat eine Bekanntmachung voranzugehen.
Handelt es sich um Grundstücke, so erfolgt die Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag in der Gemeinde, wo die Grundstücke gelegen sind, und durch Veröffentlichung im Amtsblatt. Handelt es sich um Fahrnis oder um Ernten, so erfolgt sie wenigstens durch Anschlag. Zwischen der letzten Veröffentlichung und dem Versteigerungstage soll ein Zwischenraum von wenigstens acht Tagen liegen.
Art. 353 OR 236
Die Bekanntmachung freiwilliger Versteigerungen erfolgt nach dem Belieben der Beteiligten.
Art. 354 OR 236
Verlangt das Gesetz nicht ausdrücklich eine vorausgehende Schätzung der zu versteigernden Gegenstände, so kann sie der Steigerungsbeamte anordnen, wenn er es als wünschbar erachtet.
Art. 355 OR 236
Vor Beginn jeder öffentlichen Versteigerung werden die Versteigerungsbedingungen verlesen, die auch während derselben jedermann zugänglich sein sollen. Handelt es sich um Grundstücke, so ist auch ein auf sie bezüglicher Grundbuchauszug aufzulegen.
Art. 356 OR 236
Die Versteigerungen können höchstens drei Tage dauern, eine Verlängerung über diese Zeit hinaus bedarf einer neuen Bekanntmachung. Sie müssen, mit Nichtigkeit als Folge, bei Anbruch der Nacht unterbrochen werden oder beendet sein.
Art. 357 OR 236
Der Ausruf der Angebote und der Übergebote erfolgt durch einen Gerichtsweibel. Die Gegenstände werden angerufen zum Schätzungspreis, wenn ein solcher besteht. Der Zuschlag darf erst nach dem dritten Aufruf des letzten Angebotes erfolgen.
Art. 358 OR 236
Soll der Zuschlag der Genehmigung einer dafür zuständigen Behörde unterworfen sein, so ist dieser Vorbehalt sowie die Frist, innert deren die Behörde sich zu entscheiden hat, in die Versteigerungsbedingungen aufzunehmen. Der letzte Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis ihm der Entscheid durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt wird oder bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist.
Hat sich bei Fahrnisversteigerungen der Verkäufer das Recht vorbehalten, unter den verschiedenen Bietern zu wählen, so muss in den Versteigerungsbedingungen die Frist genannt sein, innert deren das Wahlrecht auszuüben ist. Infolge dieses Vorbehaltes bleiben die Bieter an ihr Gebot gebunden, bis sie durch eingeschriebenen Brief die Mitteilung der Wahl erhalten oder bis die Frist zur Ausübung des Wahlrechtes abgelaufen
Art. 359 OR 236
Der amtierende Weibel fasst über jede öffentliche Versteigerung und die Zuschläge ein Protokoll ab und unterzeichnet es, wenn nicht ein Sekretär des Leiters der Versteigerung oder ein Notar damit betraut worden ist.
Handelt es sich jedoch um die Versteigerung eines Grundstücks, so muss das Protokoll durch einen Notar geführt werden.
Art. 359bis
Der Vorsteher einer öffentlichen Schankstelle ist nicht klageberechtigt für den Wert des Weines oder anderer Getränke, die er auf Kredit verkauft hat, mit Ausnahme für die erste Zeche.
Diese Bestimmung ist nicht auf Pensionäre und Reisende anwendbar.
Art. 359ter
Streitigkeiten dieser Art sind den ordentlichen Gerichten zu unterbreiten.
Die Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
Art. 359quater OR 406c
Die berufsmässige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung des Amtes für Gewerbepolizei, das ebenfalls die Aufsicht gewährleistet.
Die Ausführungsbestimmungen werden in der Gesetzgebung über die Ausübung des Handels geregelt.
Art. 359quinquies und 359sexies
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SCHLUSSTITEL Übergangsbestimmungen
Art. 360 ZGB 59
Die Allmendgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften, die bis zum 1. Januar 1912 bereits bestanden, haben innert zwei Jahren dem Staatsrat ihre Statuten zur Genehmigung zu unterbreiten. Kommen sie dieser Vorschrift nicht nach, so werden ihnen solche durch die genannte Behörde gegeben.
Art. 361 SchlT 8b
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Art. 362 SchlT 9–10b
Die Artikel 59 bis 67 in ihrer Fassung vom 31. Dezember 1987 bleiben auf jene Fälle anwendbar, die dem alten Recht unterstellt sind (vgl. Art. 9, 9a Abs. 2, 9c, 9d Abs. 2 und 3, 10 und 10b Abs. 2 SchlT ZGB). Der Bezirksgerichtspräsident ist unter Vorbehalt des Zivilrekurses an das Kantonsgericht insbesondere zuständig, auf Begehren eines Gläubigers die Gütertrennung (Art. 185 ZGB 1907), die Leistung von Sicherheiten (Art. 205 ZGB 1907) und die Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft anzuordnen (Art. 234 ZGB 1907).
Die Handelsregisterführer sind mit der Ausführung der Vorschriften betreffend die Güterrechtsregister betraut; sie nehmen namentlich die in den Artikeln 9e Abs. 1 und 10b Abs. 1 des Schlusstitels vorgesehenen Eintragungen vor.
Art. 363 –366
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Art. 366bis SchlT 14a
Die Akten der am 1. Januar 1981 hängigen, auf fürsorgerische Freiheitsentziehung gerichteten Verfahren sind unverzüglich den nach neuem Recht zuständigen Behörden zu überweisen.
Die Akten betreffend Personen, denen am 1. Januar 1981 aus fürsorgerischen Gründen die Freiheit entzogen ist, sind von den nach altem Recht zuständigen Behörden bis am 31. Januar 1981 den Behörden zu überweisen, welche nach neuem Recht für die Unterbringung dieser Personen in geeigneten Anstalten zuständig sind.
Art. 366ter
Die betroffenen Anstalten unterrichten bis zum 31. Januar 1981 ihre Insassen und, je nach den Umständen, die ihnen nahestehenden Personen über ihr Recht, den Richter anzurufen.
Ausserdem erstatten diese Anstalten den nach neuem Recht zuständigen Behörden bis am 31. März 1981 einen schriftlichen, umfassenden Bericht über jede Person, der am 1. Januar 1981 die Freiheit aus fürsorgerischen Gründen entzogen ist; diese Behörden bestimmen den Zeitabstand für die Erstattung der nachfolgenden Berichte.
Art. 367 SchlT 17
Eine Liegenschaft, bei der das Eigentum an den Stockwerken verschiedenen Personen zusteht, wird vom 1. Januar 1912 an ihr Miteigentum im Verhältnis des Wertes ihrer bisherigen Teilberechtigung.
Art. 368
Bei Berechnung der für die Aufrechterhaltung der Aussichtsrechte und des Rechtes auf die dem Grundstück des Nachbars entlang gepflanzten Bäume vorgesehenen zehnjährigen Frist ist auch die vor dem 1. Januar 1912 abgelaufene Zeit einzurechnen. Die Frist gilt aber als frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches abgelaufen.
Art. 369 SchlT 30 Abs. 2
Die vor dem 1. Januar 1912 durch Grundpfand sichergestellten Gläubiger behalten ihr Recht auf das Nachrücken an Stelle des vorgehenden Pfandgläubigers bei ganzem oder teilweisem Wegfall seines Pfandrechts. Dieses Recht ist von Amtes wegen im Grundbuch vorzumerken.
Art. 370 und 371
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Art. 372
Vom 1. Januar 1912 an sind unter Vorbehalt der in den Übergangsbestimmungen zum Zivilgesetzbuch noch vorgesehenen vorübergehenden Anwendbarkeit alle dem vorstehenden Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, namentlich: 1. das Freiburger Zivilgesetzbuch, mit Ausnahme des zweiten Titels des fünften Buches über die Beweise und die gesetzlichen Vermutungen; 2. die Feldpolizei-Ordnung vom 27. November 1879;
3. das Gesetz vom 6. Juni 1834 über die Kundmachung der Gesetze und der Regierungsverordnungen; 4. das Gesetz vom 28. Juni 1832 über das Pfandrecht; 5. das Gesetz vom 24. Mai 1866 über Errichtung von Obligationen mit Pfandrecht; 6. das Gesetz vom 10. Mai 1871 betreffend die unehelichen Kinder, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Polizei bezüglich unehelicher Schwangerschaften; 7. das Gesetz vom 27. November 1875 über die Zivilehe und das darauf bezügliche Verfahren.
Art. 373
Der Staatsrat ist beauftragt mit der Bekanntmachung des vorliegenden Gesetzes, das den 1. Januar 1912 in Kraft tritt, mit Ausnahme der Übergangsbestimmungen, die sofort vollziehbar sind.
Er ist ermächtigt, daran die Änderungen vorzunehmen, die durch die Bundesbehörde verlangt werden sollten.
Genehmigung Folgende Änderungen sind genehmigt worden: 1. Gesetz vom 6.5.1970, vom Bundesrat genehmigt am 21.7.1970 2. Gesetz vom 8.2.1973, vom Bundesrat genehmigt am 21.3.1973 3. Gesetz vom 13.9.1977, vom Bundesrat genehmigt am 28.10.1977 4. Gesetz vom 13.2.1980, vom Bundesrat genehmigt am 1.5.1980 5. Gesetz vom 24.9.1980, vom Bundesrat genehmigt am 17.11.1980 6. Gesetz vom 21.5.1985, vom Bundesrat genehmigt am 9.7.1985 7. Gesetz vom 18.2.1986, vom Bundesrat genehmigt am 27.6.1986 8. Gesetz vom 15.5.1986, vom Bundesrat genehmigt am 27.6.1986 9. Gesetz vom 14.5.1987, vom Bundesrat genehmigt am 31.8.1987 10. Gesetz vom 28.9.1993, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 3.6.1994 11. Gesetz vom 4.10.1999, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 12.11.1999 12. Gesetz vom 14.11.2002, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 30.12.2002 13. Gesetz vom 10.2.2004, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 18.3.2004 14. Gesetz vom 12.2.2004, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 18.3.2004 80