210.16

Beschluss zur Festsetzung der in Artikel 211ter des Einführungsgesetzes vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gebühren

210.16

Beschluss

vom 24. März 1964

zur Festsetzung der in Artikel 211ter des Einführungsgesetzes vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gebühren

Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 28. Juni 1960 über die Bodenverbesserungen, dessen Artikel 79 den Artikel 211 des EG zum ZGB, vom 22. November 1911, ändert; in Erwägung:

Artikel 211 des EG zum ZGB sieht in Absatz 3 Bst. c vor, dass der

Grundbuchverwalter die nötigen Pfandbefreiungen besorgt, allfällige Pfandrechtserweiterungen vornimmt und nötigenfalls die Pfandurkunden erstellt. Gemäss Artikel 211bis, kann der Umtausch von nicht anstossendem Land, durch den innerhalb eines beschränkten Gebietes die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erleichtert werden soll, vom Grundbuchverwalter beurkundet werden, wenn die Gesamtfläche der umzutauschenden Parzellen einen Hektar nicht übersteigt. Gemäss Artikel 211ter Abs. 2 sind für die Ausfertigung dieser Urkunden durch den Grundbuchverwalter ermässigte Gebühren festzusetzen. Auf Vorschlag der Aufsichtskommission des Grundbuches und auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1

Der in Artikel 211ter des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, gemäss Artikel 79 des kantonalen Gesetzes über die Bodenverbesserungen, vom 28. Juni 1960, vorgesehene Gebührentarif wird festgesetzt wie folgt:

a) für Pfandentlassungen 10.– Fr. je Grundpfandrecht

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  1. für Pfandausdehnungen 15.– Fr. je Grundpfandrecht

  2. für Tauschverträge 20.– bis 100.– Fr. je Urkunde je nach Umfang, zusätzlich 5.– Fr. je Artikel

  3. für Änderungen von Rechten wie Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen 5.– Fr. je Recht

Art. 2

Dieser Tarif ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

Er tritt unverzüglich in Kraft.

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