212.5.52

Beschluss über die unentgeltliche Rechtspflege bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung

212.5.52

Beschluss

vom 14. Juni 2000

über die unentgeltliche Rechtspflege bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung

Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 26. November 1998 über die fürsorgerische Freiheitsentziehung; auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,

beschliesst:

1. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

Art. 1 Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege

Die unentgeltliche Rechtspflege im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung umfasst die Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat sowie, falls die betroffene Person von einen Anwalt verbeiständet wird, die Ausrichtung einer Entschädigung an den Anwalt.

Art. 2 Verfahren

Das Gesuch wird an die mit der Angelegenheit befasste Behörde bzw. an deren Präsidenten, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, gerichtet.

Das Verfahren für die unentgeltliche Rechtspflege ist summarisch und kostenfrei.

Art. 3 Instruktion

Die Behörde, die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständig ist, holt von Amtes wegen die erforderlichen Erkundigungen über die Bedürftigkeit der betroffenen Person ein.

Sie hört in der Regel diese Person an und verlangt von ihr, dass sie Belege vorlegt.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung, unentgeltliche Rechtspflege – B 212.5.52

Art. 4 Entscheid

Sobald sie glaubt, über die nötigen Auskünfte zu verfügen, trifft die Behörde ihren Entscheid.

Dieser Entscheid, der zu begründen ist und im Falle der Verweigerung oder des Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege auf das Beschwerderecht hinweisen muss, wird der betroffenen Person und nötigenfalls einer ihr nahe stehenden Person mitgeteilt.

Art. 5 Beschwerde

Gegen den Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder entzogen wird, kann innert zehn Tagen nach der Mitteilung bei der Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden.

Die Vormundschaftskammer entscheidet innert kurzer Frist.

Art. 6 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Die unentgeltliche Rechtspflege wird entzogen, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

Art. 7 Mitteilung

Die Behörde, welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt oder entzieht, übermittelt unverzüglich dem Amt für Justiz eine Kopie ihres Entscheides.

2. Entschädigung des Rechtsanwalts

Art. 8 Angemessene Entschädigung

Der Staat richtet dem Anwalt eine angemessene Pauschalentschädigung aus und erstattet ihm die Auslagen nach dem Justizreglement.

Art. 9 Entschädigung im Rechtsmittelverfahren

Die zuletzt befasste Behörde setzt die Entschädigung des Anwalts für sämtliche Instanzen fest.

Sie entscheidet auf Grund der vorgelegten Kostenliste und der Akten.

Art. 10 Zustellung des Entscheids

Der Entscheid wird in die Akten aufgenommen, dem Anwalt zugestellt sowie dem Amt für Justiz mitgeteilt.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung, unentgeltliche Rechtspflege – B 212.5.52

3. Ergänzendes Recht und Schlussbestimmung

Art. 11 Ergänzendes Recht

Für Sachverhalte, die in diesem Beschluss nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Justizgesetzes.

Art. 12 Aufhebung

Der Beschluss vom 30. Dezember 1980 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (SGF 212.5.52) wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

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