220.3
Gesetz über das Handelsregisteramt
vom 07.03.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf die Artikel 927 ff. des Obligationenrechts (OR);
gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 7. Juni 1937 über das Handelsregister (HRegV);
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 21. November 2000;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
Art. 1 Territoriale Organisation
Es besteht ein zentrales Handelsregister für das gesamte Gebiet des Kantons.
Art. 2 Unterstellung und Aufsicht
Das Handelsregisteramt (das Amt) untersteht der Direktion, der es angehört (die Direktion).
Die Direktion ist Aufsichtsbehörde im Sinne der Bundesgesetzgebung.
Art. 3 Leitung und Personal des Amtes
Das Amt wird von einer Registerführerin oder einem Registerführer geleitet, der oder dem eine oder mehrere Substitutinnen oder Substitute beigegeben werden.
Das Personal des Amtes untersteht der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Art. 4 Aufgaben der Leitung
Die Registerführerin oder der Registerführer erfüllt alle Aufgaben, die mit der Führung des Handelsregisters zusammenhängen und die nicht durch die Bundes- oder die kantonale Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen werden.
Sie oder er spricht die Bussen im Sinne der Artikel 943 OR und 2 HRegV aus. Die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten.
Art. 5 Sprache der Anmeldungen und Eintragungen
Die Anmeldungen und die Eintragungen ins Handelsregister können auf französisch oder deutsch abgefasst werden, unabhängig davon, in welcher Gemeinde die einzutragende Firma oder Person ihren Sitz oder Wohnsitz hat.
Art. 6 Beglaubigung von Unterschriften
Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Registerführerin oder des Registerführers können die Gerichtsschreiberinnen und die Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte sowie die Notarinnen und Notare ebenfalls die Unterschriften von Personen beglaubigen und den Nachweis ihrer Identität im Sinne von Artikel 23 Abs. 2 HRegV entgegennehmen.
Art. 7 Hauptregister
Das Hauptregister wird nach Artikel 15a Abs. 2 HRegV auf einem elektronischen Datenträger geführt.
Art. 8 Verfügungen der Registerführerin oder des Registerführers
Verfügungen, auf ein Eintragungsbegehren nicht einzutreten oder ein solches Begehren abzuweisen, sowie Bussenverfügungen werden dem Gesuchsteller zugestellt. Sie müssen eine Begründung enthalten und die Beschwerdeinstanz und -frist erwähnen.
Art. 9 Beschwerde
Die Verfügungen der Registerführerin oder des Registerführers, die die Handelsregisterführung betreffen, können innert 30 Tagen nach ihrer Zustellung mit Beschwerde an das Kantonsgericht weitergezogen werden (Art. 165 HRegV).
Das Verfahren vor dem Kantonsgericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 10 Haftbarkeit
Die Haftbarkeit der Registerführerinnen und -führer, der Substitutinnen und Substituten sowie der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Bundesrecht. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des kantonalen Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger erfüllt, so ist jedoch der Staat gegenüber dem Geschädigten solidarisch haftbar.
Die Haftbarkeit des übrigen Personals des Amtes richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.
Art. 11 Mitteilungspflicht
Die Gemeinderäte, die Oberämter, die Gerichte und das Konkursamt müssen der Registerführerin oder dem Registerführer sämtliche Tatsachen zur Kenntnis bringen, von denen sie in der Ausübung ihres Amtes erfahren und die eine Eintragung, eine Änderung oder eine Löschung im Handelsregister bedingen.
Art. 12 Gebühren und Bussen
Der Anteil an den Gebühren, der dem Kanton auf Grund der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verteilung der Gebühren zwischen dem Bund und den Kantonen zusteht, sowie die Bussenerträge fallen in die Staatskasse.
Art. 13 Aufhebung
Das Einführungsgesetz vom 2. Februar 1938 zum revidierten Obligationenrecht und zur eidgenössischen Verordnung vom 7. Juni 1937 über das Handelsregister (SGF 220.3) wird aufgehoben.
Art. 14 Änderung
Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 15 Vollzug und Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Justiz- und Polizeidepartement am 02.04.2001 genehmigt worden.
BL/AGS 2001 f 63 / d 63