222.3.11
Verordnung über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag
vom 30.11.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf die Artikel 22 Abs. 2 und 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundes vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG);
gestützt auf die Artikel 24 Abs. 2 und 27 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes vom 9. Mai 1996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG);
auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Schlichtungskommissionen – Zusammensetzung
Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion veröffentlicht die Zusammensetzung der Schlichtungskommissionen und ihre örtliche Zuständigkeit im Internet.
Art. 2 Schlichtungskommissionen – Geschäftsstatistik
Die Schlichtungskommissionen erstellen zuhanden des Amtes für Justiz halbjährlich eine Statistik der ihnen unterbreiteten Fälle. Sie nennen für jeden Fall die von den Parteien angeführten Gründe und den Ausgang des Streits.
Das Amt für Justiz verfasst halbjährlich einen Bericht zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.
Art. 3 Bekanntgabe richterlicher Urteile
Die Gerichtsbehörden stellen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ein Doppel der Urteile über angefochtene Mietzinse oder andere Forderungen der Vermieter zu.
Art. 4 Zinssatz für hinterlegte Mietzinse
Der nach Artikel 24 Abs. 2 MPVG1 hinterlegte Mietzins wird mit dem bei der betreffenden Bank üblichen Zinssatz für Sparhefte verzinst.
Art. 5 Begriff des Wohnungsmangels
Wohnungsmangel nach Artikel 27 Abs. 1 MPVG2 besteht, wenn der Leerwohnungsbestand im Kanton unter 1,8 % des Wohnungsbestands liegt.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Ausführungsreglement vom 3. Juni 1997 zum Ausführungsgesetz über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVR) (SGF 222.3.11) wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2010_133