412.0.1
Gesetz über den Mittelschulunterricht
vom 11.04.1991 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2016)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf die Artikel 17 und 18 der Staatsverfassung;
gestützt auf die die Handelsmittelschulen betreffenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung;
gestützt auf die Verordnung vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 23. August 1988;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz ist auf den Mittelschulunterricht anwendbar, der an den öffentlichen Schulen erteilt wird.
Der Mittelschulunterricht schliesst an den während der obligatorischen Schulzeit erteilten Unterricht an und umfasst:
das Gymnasialstudium;
…
das Handelsstudium;
die allgemeine Vorbereitungsausbildung im Hinblick auf eine berufliche Ausbildung oder auf Studien.
Das vorliegende Gesetz regelt ausserdem die Aufsicht über den privaten Mittelschulunterricht.
Art. 2 Vom Gesetz nicht geregelte Bildungsgänge
Dieses Gesetz ist nicht anwendbar:
auf die Berufslehre und die berufliche Weiterbildung, die namentlich durch das Bundesgesetz über die Berufsbildung geregelt werden;
auf den landwirtschaftlichen Unterricht und die landwirtschaftliche Berufsbildung;
auf die Ausbildung des Pflegepersonals;
auf die Ausbildung des Lehrpersonals.
Art. 3 Öffentliche Schulen
Die kantonalen öffentlichen Mittelschulen sind:
die Kollegien St. Michael, Gambach und Heilig Kreuz sowie das Kollegium des Südens;
…
die Fachmittelschule Freiburg.
Der Staatsrat kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, weitere Schulen oder Klassen in anderen Schulen eröffnen.
Art. 4 Gegenstand
Das vorliegende Gesetz hat zum Gegenstand:
die Ausrichtung und die Ziele des Unterrichts;
die Rechte und Pflichten der Schüler und ihrer Eltern;
das Dienstverhältnis der Lehrer;
die Gliederung des Unterrichts und den allgemeinen Schulbetrieb;
die Organisation der Schulen;
die Organisation und die Aufgaben der Schulbehörden;
die Finanzierung des Unterrichts;
die Aufsicht über den privaten Unterricht;
die Schuldienste;
die Rechtsmittel.
Art. 5 Aufgabe der Schule und Ausrichtung des Unterrichts
Die Schule gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Eltern die Ausbildung der Schüler und unterstützt die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Sie berücksichtigt die zunehmende Fähigkeit der Schüler, Verantwortung zu übernehmen.
Der Unterricht beruht auf dem christlichen Menschenbild und der Achtung der Grundrechte des Menschen.
Die Schule trägt dazu bei, dass der Schüler sein Land in seiner kulturellen Vielfalt kennenlernt und dass er, im Lichte der Werte und Grundsätze, auf denen der Unterricht beruht, der gesamten menschlichen Gemeinschaft gegenüber eine offene Geisteshaltung entwickelt.
Art. 6 Ziele des Unterrichts
Der Mittelschulunterricht trägt dazu bei:
dem Schüler eine Allgemeinbildung zu vermitteln;
seine geistige Reife, sein Urteilsvermögen und die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu fördern;
seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen Willen, sein Empfindungsvermögen, seine Schöpfungskraft und seine körperlichen Fähigkeiten zu entfalten;
sein Verantwortungsbewusstsein sich selbst, seinen Mitmenschen und der Gesellschaft gegenüber zu stärken;
je nach der Art des Unterrichts ihn auf das Hochschulstudium vorzubereiten, ihn beruflich auszubilden oder seine Allgemeinbildung zu vertiefen.
Art. 7 Unterrichtssprache
Der Unterricht wird an jeder Schule in den beiden Amtssprachen des Kantons erteilt.
Am Kollegium des Südens wird der Unterricht in der französischen Sprache erteilt.
Im Falle einer Schul- oder Klasseneröffnung (Art. 3 Abs. 2) wird die Unterrichtssprache vom Staatsrat bestimmt.
Art. 8 Erwachsenenbildung
Die öffentlichen Mittelschulen können, soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben zulässt, auf Entscheid des Staatsrates in den Dienst der Erwachsenenbildung gestellt werden.
2 Gliederung des Unterrichts
Art. 9 Gymnasialstudium – Ziel
Das Gymnasialstudium hat als besonderes Ziel, die Schüler auf das Hochschulstudium vorzubereiten.
Das Gymnasialstudium führt zur Erlangung des Maturitätsausweises.
Art. 10 Gymnasialstudium – Gliederung
Das Gymnasialstudium erfolgt an den kantonalen Kollegien.
Der Staatsrat regelt die Organisation der kantonalen Kollegien und bestimmt die an jedem Kollegium angebotenen Studientypen.
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 Handelsstudium
Das Handelsstudium hat als besonderes Ziel, eine kaufmännische Berufsausbildung zu vermitteln.
Es führt zur Erlangung des Handelsdiploms und der Handelsberufsmaturität im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
Der Staatsrat bestimmt die Schulen, die diesen Bildungsgang anbieten.
Art. 15 Allgemeine Vorbereitungsausbildung
Die allgemeine Vorbereitungsausbildung hat zum Ziel, die Schüler auf eine berufliche Ausbildung oder auf ein Studium in bestimmten Bereichen vorzubereiten.
Dieser Bildungsgang führt zur Erlangung eines Diploms. Der Staatsrat bestimmt die Organisation der Schule.
Die allgemeine Vorbereitungsausbildung erfolgt an den Fachmittelschulen.
Art. 16 Zusätzliche Bildungsgänge
Bei Bedarf kann der Staatsrat für Inhaber eines Mittelschuldiploms zusätzliche Bildungsmöglichkeiten schaffen.
Art. 17 Dauer der Bildungsgänge
Die Studiendauer für jeden Bildungsgang wird vom Staatsrat bestimmt.
3 Allgemeiner Schulbetrieb
Art. 18 Schuljahr
Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
Das Schuljahr umfasst mindestens 37 Wochen, aber wenigstens 180 Schultage. Der Unterricht beginnt zwischen dem 15. August und dem 15. September.
Die Direktion, die für die Allgemeinbildung auf der Sekundarstufe 2 zuständig ist (die Direktion), erstellt den Schulkalender und erlässt Bestimmungen über die Dauer der Lektionen und deren wöchentliche Anzahl.
Art. 19 Schulfreie Tage und Sonderurlaube
Die Schüler haben am Samstag, am Sonntag und an den gesetzlichen Feiertagen schulfrei.
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Gewährung von Sonderurlauben zugunsten von Klassen oder Schülern.
Art. 20 Lehrpläne
Die Direktion bestimmt die Lehrpläne und setzt die Anzahl der wöchentlichen Lektionen für jedes Unterrichtsfach fest.
Die Lehrpläne werden veröffentlicht.
Art. 21 Muttersprache und zweite Sprache
Das Schwergewicht bildet das Studium der Muttersprache des Schülers sowie der Kultur der Sprachgemeinschaft, welcher er angehört.
Die Kenntnis der Sprache und der Kultur der andern Sprachgemeinschaft des Kantons wird gefördert.
Art. 22 Seelsorge und Religionsunterricht
An den Schulen besteht ein Seelsorgedienst, der von den anerkannten Kirchen ausgeübt wird. Die Organisation dieses Dienstes wird durch Vereinbarung geregelt.
Die anerkannten Kirchen haben das Recht, an den Schulen Religionsunterricht zu erteilen. Zu diesem Zweck steht ihnen eine gewisse Zeit im wöchentlichen Stundenplan zur Verfügung. Sie können für ihren Unterricht die Schulräumlichkeiten benützen. Der Staat kann sich an der Vergütung des Religionsunterrichts beteiligen. Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch Vereinbarung geregelt.
Der Religionsunterricht wird als Freifach angeboten.
Art. 23 Klassenbestände
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Klassenbestände.
Art. 24 Schulmaterial
Die Schule stellt den Schülern das Schulmaterial zu bestmöglichen Bedingungen zur Verfügung.
Die Kosten des Schulmaterials gehen zu Lasten der Eltern.
Art. 25 Schulbibliothek und -mediathek
Jede Schule führt eine Schulbibliothek und eine Schulmediathek.
Art. 26 Essraum
Eine Schule kann bei Bedarf und auf Beschluss des Staatsrates über einen Essraum verfügen.
Art. 27 Abschlussprüfungen
Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Erlangung der Diplome fest.
Die Direktion regelt die Organisation der Abschlussprüfungen.
Art. 28 Benützung der Schulräumlichkeiten durch Dritte
Die Benützung der Schulräumlichkeiten durch Dritte kann bewilligt werden, wenn der Schule daraus kein Schaden entsteht.
Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Schuldirektion.
Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und legt die Voraussetzungen der Erhebung einer Benützungsgebühr fest.
4 Eltern und Schüler
4.1 Eltern
Art. 29 Begriff
Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten die Personen, die unmittelbar oder als Vertreter die elterliche Gewalt über einen Schüler ausüben.
Art. 30 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule – Im Allgemeinen
Eltern und Schule arbeiten gemäss ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten bei der Erziehung und bei der Ausbildung der Schüler zusammen.
Die Eltern werden von der Schuldirektion über den allgemeinen Gang der Schule informiert.
Sie sind in den Schulkommissionen vertreten.
Die Direktion fördert die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule und erlässt diesbezügliche Weisungen.
Art. 31 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule – Elternvereinigungen
Die von der Direktion anerkannten Elternvereinigungen werden von dieser zu den Gesetzes- oder Reglementsentwürfen, die für die Eltern von besonderem Interesse sind, angehört.
4.2 Schüler
Art. 32 Aufnahme – Im Allgemeinen
Jeder im Kanton wohnhafte Schüler hat das Recht auf Aufnahme in eine Mittelschule, wenn er über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um dem gewählten Unterricht zu folgen.
Schüler, die nicht im Kanton wohnhaft sind, können unter den gleichen Voraussetzungen aufgenommen werden, soweit es die Aufnahmefähigkeit der betreffenden Schulen erlaubt. Allfällige interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Die Durchlässigkeit zwischen den Mittelschulen wird namentlich in den beiden ersten Jahren erleichtert. Die Direktion erlässt Bestimmungen über die Bedingungen und Einzelheiten für den Übertritt von einer Mittelschule zu einer anderen.
Ein von einer Schule ausgeschlossener Schüler kann in eine andere Schule aufgenommen werden, es sei denn, dies laufe den Interessen dieser Schule zuwider.
Art. 33 Aufnahme – Aufnahmeprüfung
Erlauben es die Schulergebnisse nicht, festzustellen, ob der Schüler über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, so legt er eine Aufnahmeprüfung ab.
…
Die Direktion erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 34 Information, Anfragen und Vorschläge
Die Schüler werden von der Schuldirektion über die Fragen informiert, die sie betreffen.
Ein Schüler hat das Recht, allein oder zusammen mit andern Schülern eine Anfrage oder einen Vorschlag zu unterbreiten. Dasselbe Recht steht den von der Schuldirektion anerkannten Schülervereinigungen zu.
Art. 35 Pflichten der Schüler
Die Schüler sind gehalten, den Unterricht zu besuchen, ernsthaft und regelmässig zu arbeiten und aktiv am Schulleben teilzunehmen.
Sie haben die Anweisungen zu befolgen, die die Lehrer und die Schulbehörden ihnen im Rahmen der Zuständigkeiten, die ihrem Amt übertragen sind, und unter Achtung der Persönlichkeit des Schülers erteilen.
Die Schüler haben sich anständig zu verhalten und auf andere Rücksicht zu nehmen.
Art. 36 Beurteilung
Die Schularbeit wird periodisch beurteilt. Die Beurteilung ist dem Schüler und seinen Eltern mitzuteilen.
Die Direktion erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 37 Beförderung
Die Beförderung eines Schülers hängt von seinen Schulergebnissen ab.
…
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren der Beförderung.
Art. 38 Prävention
Die Lehrer und die Behörden jeder Schule sensibilisieren in Zusammenarbeit mit den Eltern die Schüler namentlich für die Gesundheitsvorsorge und gegen schädliche Verhaltensweisen, insbesondere Drogenabhängigkeit und Gewalt, sowie für die Verschuldungsproblematik und die öffentlichen und administrativen Verpflichtungen. Dies geschieht nach Programmen, die von der Direktion in Zusammenarbeit mit der Direktion, die für Gesundheitsförderung und Prävention zuständig ist, erarbeitet und aktualisiert werden.
Die Direktion ist dafür besorgt, dass die Schulräumlichkeiten hygienisch und den Bedürfnissen angepasst sind und den üblichen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Art. 39 Schutz der Privatsphäre
Es ist den Mitgliedern der Schulbehörden, den Lehrern und den Mitarbeitern der Schuldienste untersagt, Informationen über Gegebenheiten aus der Privatsphäre der Schüler oder ihrer Angehörigen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten haben, zu verbreiten.
Art. 40 Disziplinarmassnahmen
Gegen den Schüler, der schuldhaft Gesetzes- oder Reglementsbestimmungen verletzt, der insbesondere dem Unterricht fernbleibt, die Anordnungen der Lehrer oder der Schulbehörden missachtet, den Unterricht stört oder sich unanständig aufführt, werden Disziplinarmassnahmen getroffen.
Die Disziplinarmassnahmen müssen erzieherischen Charakter haben. Sie werden nach Anhören des Schülers und, wenn nötig, der Eltern ausgesprochen.
Die schwerste Massnahme ist der Ausschluss. Er wird von der Schuldirektion ausgesprochen.
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Massnahmen, die Zuständigkeit und das Verfahren in Disziplinarfragen.
Art. 41 Vorläufiges Verbot des Schulbesuchs
Unabhängig von jeglichem Disziplinarverfahren kann die Schuldirektion vorläufig und mit sofortiger Wirkung anordnen, dass ein Schüler, wenn es sein Wohl oder dasjenige der Schule erfordert, die Schule nicht besuchen darf.
Art. 42 Form der Entscheide
Jeder Entscheid, der die Stellung eines Schülers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, unterliegt der Schriftform.
5 Lehrer
Art. 43 Aufgaben – Ausbildung und Erziehung
Der Lehrer ist beauftragt, die ihm anvertrauten Schüler auszubilden und zu erziehen. Er erfüllt diese Aufgabe unter der Leitung der Schulbehörden und in Zusammenarbeit mit den Eltern.
Er leitet die Klasse und nimmt seine Verantwortlichkeiten als Lehrer und Erzieher gemäss den Grundsätzen wahr, die im vorliegenden Gesetz umschrieben sind.
Er arbeitet mit seinen Berufskollegen zusammen und nimmt aktiv am Schulleben teil.
Er enthält sich den Schülern gegenüber jeglicher ideologischen Propaganda und jeglicher diskriminierenden Handlung.
Art. 44 Aufgaben – Andere Aufgaben
Die Schuldirektion kann den Lehrer, der über die erforderlichen Fähigkeiten und Berufskenntnisse verfügt, mit der Aufgabe eines Klassenlehrers oder, soweit die Ziele oder der Betrieb der Schule es rechtfertigen, mit einer anderen Sonderaufgabe betrauen.
Der Lehrer ist um seine ständige Fortbildung besorgt.
Art. 45 Dienstverhältnis
Die Lehrer unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Sie werden in der Regel an einer einzigen Schule angestellt.
Art. 46 Anstellung und Ernennung
Die Lehrer werden auf Antrag der Schuldirektion und der Schulkommission von der Direktion angestellt.
Für die Anstellung der Lehrer für eine bestimmte Dauer oder für eine Stellvertretung ist die Schuldirektion zuständig.
Die Bewerber müssen über eine angemessene wissenschaftliche und pädagogische Ausbildung verfügen.
Art. 47 Anstellungsdauer
Die Lehrer können für eine bestimmte oder eine unbestimmte Dauer angestellt werden.
Art. 48 Rücktritt
Die für eine unbestimmte Dauer angestellten Lehrer können unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen.
Der Rücktritt wird auf Ende eines Schuljahres erklärt. Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt kann eingereicht werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder die Parteien ihn vereinbaren.
Art. 49 Vernehmlassung vor der Entlassung
Bevor die Behörde das Dienstverhältnis eines Lehrers auflöst, holt sie die gleichen Anträge ein, die für die Anstellung vorgesehen sind.
Art. 50 Vollamt, Entlastung und Entschädigung
Der Staatsrat bestimmt, wie viele Lektionen eine vollamtliche Tätigkeit umfasst und in welchen Fällen eine besondere Aufgabe zu einer Entlastung oder einer Entschädigung Anlass gibt.
Art. 51 Ferien
Die Lehrer haben Anrecht auf mindestens sieben Wochen Ferien, wovon vier aufeinanderfolgende Wochen im Sommer.
Art. 52 Fortbildungskurse
Die Direktion kann die Lehrer unter Vorbehalt von Artikel 51 zum Besuch von Fortbildungskursen verpflichten.
Der Staat übernimmt die Kosten der obligatorischen Fortbildungskurse und ihres Besuches. Er kann die Kosten freiwilliger Fortbildungskurse und ihres Besuches ganz oder teilweise übernehmen oder solche Kurse subventionieren.
Die Direktion erlässt die Ausführungsbestimmungen für die obligatorische und die freiwillige Fortbildung.
Art. 53 Anhörung der Lehrer
Die Lehrer sind von den Behörden ihrer Schule in wichtigen Angelegenheiten anzuhören.
Sie können den Schulbehörden Vorschläge unterbreiten.
Ein Vertreter der Lehrer nimmt an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teil.
Art. 54 Berufsverbände
Die vom Staatsrat anerkannten Berufsverbände werden von der Direktion in wichtigen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und in den Angelegenheiten, die das Dienstverhältnis der Lehrer betreffen, angehört. Sie können der Direktion Vorschläge unterbreiten.
Die Direktion kann ihnen besondere Aufgaben übertragen, namentlich die Organisation von Fortbildungskursen.
6 Organisation der Schulen
Art. 55 Rechtsstellung der Schulen
Die Mittelschulen sind staatliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit.
Sie gehören der Direktion an.
Art. 56 Schulbehörden
Für jede Schule bestehen die folgenden Schulbehörden:
eine Schulkommission;
eine Schuldirektion.
Der Staatsrat setzt je nach Bedarf einen oder mehrere Vorsteher ein.
Art. 57 Schulkommission – Zusammensetzung
Die Schulkommission setzt sich aus einem Präsidenten und sechs bis zehn Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat ernannt werden. Der Kommission müssen Eltern und, in den Schulen, wo der Unterricht in beiden Amtssprachen des Kantons erteilt wird, Vertreter beider Sprachgemeinschaften angehören.
Der Vertreter der Lehrer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Er wird vom Staatsrat auf Antrag seiner Kollegen ernannt. An Beratungen über das Dienstverhältnis oder die Tätigkeit bestimmter Lehrer oder Vorsteher nimmt er nicht teil.
Die Schuldirektion nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Schulkommission kann auch ohne die Schuldirektion zu Beratungen zusammmentreten; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, nimmt der Vertreter der Lehrer an den Sitzungen nicht teil.
Der Direktionsvorsteher oder der von ihm bezeichnete Vertreter kann an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teilnehmen.
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über den Betrieb der Schulkommission.
Art. 58 Schulkommission – Befugnisse
Die Schulkommission ist ein beratendes Organ der Direktion. Sie kann auch von der Schuldirektion zu Rate gezogen werden.
Die Schulkommission ist um einen guten Schulbetrieb besorgt.
Die Einzelheiten der Befugnisse der Schulkommission werden vom Staatsrat festgelegt.
Art. 59 Schulkommission – Konferenz der Schulkommissionspräsidenten
Der Direktionsvorsteher oder der von ihm bezeichnete Vertreter beruft die Konferenz der Schulkommissionspräsidenten ein.
Die Konferenz ist ein beratendes Organ der Direktion.
Art. 60 Schuldirektion
Die Schule wird von einem Schuldirektor geleitet.
Der Direktor eines Kollegiums wird Rektor genannt.
…
Art. 61 Direktoren – Dienstverhältnis
Die Schuldirektoren (die Direktoren) unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Die Ernennung der Direktoren erfolgt für eine Periode von vier Jahren, die am 1. September des ersten Jahres der allgemeinen Amtsperiode des Staates beginnt.
Die Direktoren unterstehen dem Amt, das für die Sekundarstufe 2 zuständig ist.
Art. 62 Direktoren – Befugnisse
Der Schuldirektor leitet die Schule in pädagogischer und administrativer Hinsicht. Er ist gegenüber dem Amt verantwortlich, das für die Sekundarstufe 2 zuständig ist.
Er hat namentlich folgende Aufgaben und Befugnisse:
Er ist in seiner Schule für den Unterricht, insbesondere für die Einhaltung der Lehrpläne, und für die Erziehung verantwortlich.
Er reicht seinen Antrag für die Anstellung oder Ernennung von Lehrern oder Vorstehern ein.
Er teilt jedem Lehrer die Lektionen zu.
Er bezeichnet für jede Klasse einen Klassenlehrer.
Er berät die Lehrer bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.
Er überprüft die Unterrichtsqualität und den Klassenbetrieb.
Er sorgt für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern.
Er trifft die Entscheide, die gemäss den Reglementen in seine Zuständigkeit fallen.
Der Schuldirektor wendet einen Teil seiner Arbeitszeit für die Lehrtätigkeit auf.
…
Art. 63 Direktoren – Administrative Mitarbeiter
Den Direktoren stehen nach Bedarf administrative Mitarbeiter zur Verfügung, die ihnen unmittelbar unterstellt sind.
Die administrativen Mitarbeiter unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Art. 64 Direktoren – Zusammenarbeit unter den Direktoren
Die Direktoren bilden eine Konferenz.
Die Konferenz dient der gegenseitigen Information der Direktoren und der Koordination ihrer Tätigkeiten.
Die Rektoren bilden ausserdem eine eigene Konferenz zur Besprechung besonderer Fragen des Gymnasialstudiums.
Die Direktion hört die Konferenzen in wichtigen Angelegenheiten an; sie kann ihnen ausserdem besondere Aufgaben übertragen. Der Dienstchef des für die Sekundarstufe 2 zuständigen Amtes nimmt an den Sitzungen der Konferenzen teil.
Art. 65 Vorsteher – Dienstverhältnis
Die Vorsteher unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Sie werden auf Antrag der Schuldirektion und der Schulkommission angestellt.
Art. 66 Vorsteher – Befugnisse
Die Vorsteher, die in der Ausübung ihrer Befugnisse dem Direktor unterstehen, wirken unter dessen Verantwortung bei der Leitung der Schule mit.
Sie wenden einen Teil ihrer Arbeitszeit für die Lehrtätigkeit auf.
Der Staatsrat setzt die allgemeinen Befugnisse der Vorsteher fest. Die jeweiligen besonderen Befugnisse der Vorsteher werden für jede Schule von der Direktion festgesetzt.
7 Finanzierung der Schulen
Art. 67 Grundsatz
Die Investitions- und die Betriebskosten der Mittelschulen werden vom Staat getragen.
Art. 68 Schulgelder und Gebühren
Für den Besuch einer Mittelschule wird ein Schulgeld erhoben; für Schüler, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind, bleiben die interkantonalen Abkommen vorbehalten.
Für die besonderen Leistungen der Schule und für die Abschlussprüfungen werden Gebühren erhoben.
Die Schulgelder und die Gebühren gehen zu Lasten der Eltern; sie werden vom Staatsrat festgesetzt und von der Schule erhoben.
8 Privater Unterricht
Art. 69 Meldepflicht
Die Eröffnung einer privaten Mittelschule ist der Direktion zu melden.
Die Privatschule gibt an, welche Bildungsgänge sie anbietet und welche Diplome sie ausstellt.
Art. 70 Aufsicht
Die Direktion übt die Oberaufsicht über die Privatschulen aus.
Sie kann den Betrieb einer Privatschule ganz oder teilweise untersagen, wenn die öffentliche Ordnung dies erfordert.
Art. 71 Subventionen
Der Staat kann eine Privatschule namentlich dann subventionieren, wenn der von dieser Schule angebotene Bildungsgang von keiner öffentlichen Schule des Kantons abgedeckt wird oder wenn sie vom Staat mit der Aufgabe betraut wird, einen bestimmten Bildungsgang anzubieten.
Der Subventionsentscheid wird vom Staatsrat gefällt. Er kann an Bedingungen geknüpft und mit besonderen Auflagen für die Schule, namentlich in bezug auf ihren Betrieb, auf die Zulassung der Schüler und auf die staatliche Aufsicht, verbunden werden.
9 Schuldienste
Art. 72 Schul- und Berufsberatung
Das Amt, das für die Schul- und Berufsberatung zuständig ist, berät die Schüler und ihre Eltern gemäss der Sondergesetzgebung.
Art. 73 Psychologischer Beratungsdienst
Den Schülern, Eltern und Lehrern steht ein Psychologischer Beratungsdienst zur Verfügung.
Art. 74 …
Art. 75 Lehrmittelverwaltung
Die Kantonale Lehrmittelverwaltung hat die Lieferung von Unterrichtsmaterial zum Zweck. Sie kann sich an der Herausgabe offizieller Lehrbücher beteiligen.
10 Rechtsmittel
Art. 76 Entscheide in bezug auf die Stellung der Schüler – Entscheide der Lehrer und der Vorsteher
Gegen jeden Entscheid eines Lehrers oder eines Vorstehers, der die Stellung eines Schülers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann von den Eltern oder vom Schüler bei der Schuldirektion innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Ein minderjähriger Schüler kann jedoch nur mit Zustimmung seiner Eltern selber Einsprache erheben.
…
Die Schuldirektion entscheidet innert kurzer Frist.
Der Staatsrat regelt das Einspracheverfahren.
Art. 77 Entscheide in bezug auf die Stellung der Schüler – Entscheide der Direktoren
Gegen jeden Entscheid eines Schuldirektors, der die Stellung eines Schülers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann von den Eltern oder vom Schüler bei der Direktion innert zehn Tagen Beschwerde eingereicht werden. Ein minderjähriger Schüler kann jedoch nur mit Zustimmung seiner Eltern selber Beschwerde einreichen.
…
…
…
Art. 78 Entscheide betreffend die Abschlussprüfungen
Gegen jeden Entscheid, der die Abschlussprüfungen betrifft, kann innert fünf Tagen bei der Instanz, welche über die Ausstellung des Diploms entscheidet, Einsprache erhoben werden.
Gegen den Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.
…
Art. 78a Entscheide der Direktion
Gegen die Entscheide der Direktion kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
…
Art. 79 Rechtsmittelbelehrung
Jeder schriftliche Entscheid eines Lehrers, eines Vorstehers oder eines Direktors, der die Stellung eines Schülers beeinträchtigt, und jeder Entscheid, der die Abschlussprüfungen betrifft, muss einen Hinweis auf die Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeit und auf die entsprechende Frist enthalten.
Art. 80 Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schüler
Besteht keine Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeit, so können die Eltern und der Schüler wegen Handlungen oder Unterlassungen eines Lehrers, eines Vorstehers oder eines Direktors, die sie persönlich und schwerwiegend treffen und die gegen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder von Reglementen verstossen, Aufsichtsbeschwerde einreichen.
Die Beschwerdeinstanz beurteilt, ob die Beschwerde begründet ist, und teilt dies dem Beschwerdeführer mit.
Dem Urheber einer leichtfertigen oder missbräuchlichen Aufsichtsbeschwerde können die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Der Beschwerdeführer kann gegen den Entscheid, der die Aufsichtsbeschwerde als unzulässig erklärt oder abweist oder ihm Verfahrenskosten auferlegt, innert zehn Tagen Beschwerde erheben.
Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.
Art. 81 Gesuche, Aufsichtsbeschwerden und Beschwerden der Lehrer
Die Gesuche, Aufsichtsbeschwerden und Beschwerden der Lehrer sind in der Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals geregelt.
11 Kantonale Schulbehörden
Art. 82 Staatsrat
Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über den Mittelschulunterricht aus.
Er übt die Befugnisse aus, die ihm das vorliegende Gesetz und die Reglemente verleihen.
Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann die Zuständigkeit zum Erlass von Ausführungsbestimmungen in besonderen Bereichen auf die Direktion übertragen.
Art. 83 Direktion
Die Direktion ist für den Mittelschulunterricht verantwortlich; sie fördert dessen Entwicklung.
Sie sorgt dafür, dass die Schulen die Aufgaben, die ihnen durch das vorliegende Gesetz und die Reglemente übertragen werden, erfüllen.
Sie übt ferner die Befugnisse aus, die das Gesetz oder die Reglemente nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten.
12 Schlussbestimmungen
Art. 84 Änderung des Gesetzes vom 14. Februar 1951
Das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht wird wie folgt geändert: ...
Art. 84a Übergangsbestimmung (Art. 18 Abs. 1)
Der Vertrag der vor dem 1. August 2016 angestellten Lehrer endet jeweils an einem 31. August.
Art. 85 Vollzug und Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
BL/AGS 1991 f 148 / d 148