513.11

Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

vom 06.10.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) und seine Ausführungsverordnung vom 30. August 1995 (WPEV);

gestützt auf das Gesetz vom 8. Mai 2008 zur Aufhebung des Ausführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Militärpflichtersatz;

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Wehrpflichtersatzabgabe.

Art. 2 Zuständige Behörde

Das Amt für zivile Sicherheit und Militär ist die für alle Massnahmen und Entscheide im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe zuständige Behörde.

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Art. 3 Zugriff auf Daten der kantonalen Steuerverwaltung

Die kantonale Steuerverwaltung teilt der zuständigen Behörde über ein Abrufverfahren alle Daten mit, die für die Veranlagung und die Erhebung der Abgabe erforderlich sind, namentlich:

  1. die für die Berechnung der direkten Bundessteuer oder gegebenenfalls der Kantonssteuer massgeblichen Grundlagen;

  2. das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer;

  3. die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer.

Art. 4 Beschwerdebehörde

Das Kantonsgericht ist die in der Bundesgesetzgebung vorgesehene Beschwerdebehörde.

Art. 5 Gebühren

Die Verfügungen und Entscheide des Amtes für zivile Sicherheit und Militär sind gebührenfrei.

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Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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