52.22

Verordnung über die Ausbildung und die Übungen der für den Bevölkerungsschutz zuständigen Organe

vom 09.02.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 11 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungsschutz (BevSG);

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung führt das Gesetz über den Bevölkerungsschutz aus und regelt:

  1. die Ausbildung und die Übungen der Führungsorgane;

  2. die Ausbildung und die Übungen der Partnerorganisationen;

  3. die Übernahme der entsprechenden Kosten.

Art. 2 Kantonales Führungsorgan – Ausbildung

Das kantonale Führungsorgan sorgt für die Grundausbildung und die Weiterbildung:

  1. seiner Chefin oder seines Chefs, seiner Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter;

  2. seiner Führungsgehilfen;

  3. der an seinen Tätigkeiten beteiligten Führungskräfte und Fachleute;

  4. der Mitglieder der Organe, an die es Führungsaufgaben delegiert hat.

Es setzt die Ausbildungsziele fest und bestimmt in Absprache mit den Chefinnen und Chefs der Einheiten, denen die auszubildenden Personen angehören, das entsprechende Ausbildungsprogramm.

Art. 3 Kantonales Führungsorgan – Übungen

Das kantonale Führungsorgan führt Stabsübungen und Einsatzübungen durch.

Im Rahmen einer vom Staatsrat genehmigten Mehrjahresplanung erstellt es jeweils ein Jahresprogramm für diese Übungen.

Es lässt Übungen durch die Organe durchführen, denen es Führungsaufgaben delegiert hat.

Art. 4 Kommunales Führungsorgan – Ausbildung

Die Chefin oder der Chef und die Mitglieder des kommunalen Führungsorgans müssen sich im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben ausbilden.

Sie besuchen die Kurse, die vom Amt für zivile Sicherheit und Militär (das Amt) unter der Leitung des kantonalen Führungsorgans durchgeführt werden.

Sie können weitere Kurse, insbesondere solche zu Risikoanalyse und Prävention, besuchen.

Art. 5 Kommunales Führungsorgan – Übungen

Das kommunale Führungsorgan führt mindestens alle zwei Jahre eine Stabsübung oder eine Einsatzübung durch.

Es kann bei der Vorbereitung und Leitung seiner Übungen die Dienste des Amtes in Anspruch nehmen.

Art. 6 Partnerorganisationen

Das kantonale Führungsorgan bestimmt in Absprache mit jeder Partnerorganisation (Art. 3 BevSG) regelmässig:

  1. die Ziele der Ausbildung, die innerhalb der Partnerorganisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes durchzuführen ist;

  2. das Programm der Kurse und der Übungen, an denen die Partnerorganisation und ihre Mitglieder teilnehmen müssen.

Es kontrolliert die Ergebnisse der Ausbildung.

Art. 7 Kosten – Organisation der Kurse und der Übungen

Die Kosten für die Organisation der Kurse und Übungen werden von derjenigen Körperschaft getragen, der die betreffenden Organe oder Organisationen angehören.

Der Staat übernimmt die Kosten für die Organisation:

  1. der Kurse, die vom Amt zugunsten der Mitglieder der kommunalen Führungsorgane durchgeführt werden (Art. 4 Abs. 2);

  2. der Übungen, die sowohl kantonale als auch kommunale Organe betreffen.

Art. 8 Kosten – Teilnahme an den Kursen und Übungen

Die Kosten der Personen, die an den Kursen und Übungen teilnehmen, werden von der Organisation getragen, der sie angehören.

Die Kosten für das Material, das die an einer Übung teilnehmenden Organisationen einsetzen, werden von der jeweiligen Organisation getragen.

Art. 9 Kosten – Ausbildung und Übungen in den Partnerorganisationen

Die Kosten für die Ausbildung und die Übungen in den Partnerorganisationen werden von der jeweiligen Organisation getragen.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

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