551.61

Verordnung über die Gebühren der Kantonspolizei

vom 22.12.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei;

auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Dieser Beschluss setzt die Gebühren fest:

  1. für Kosten im Zusammenhang mit gerichtspolizeilichen Verrichtungen (Art. 5–9);

  2. für bestimmte andere Leistungen der Kantonspolizei, die hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen erbracht werden (Art. 11–13);

  3. für Leistungen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Rahmen von Spielen, die nach Artikel 3a des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (das Konkordat) einer Bewilligung bedürfen (Art. 15a).

Vorbehalten bleiben zudem die Gebühren, die auf Grund anderer kantonaler Bestimmungen oder des Bundesrechts erhoben werden.

Art. 2 Fahrten und Kosten Dritter

Für die Benützung von Fahrzeugen wird eine Pauschalgebühr von 60 Franken pro Fahrt und Fahrzeug erhoben.

Für Fahrten ausserhalb des Kantons wird jedoch eine Gebühr von 1.50 Franken pro Kilometer und Fahrzeug, mindestens aber 60 Franken pro Fahrt erhoben. Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entspricht die Gebühr den tatsächlichen Fahrkosten.

Für die Benützung von Wasserfahrzeugen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. leichtes Boot, je Stunde: Fr. 70

  2. Motorschiff, je Stunde: Fr. 210

Leistungen Dritter werden zu kostendeckenden Preisen berechnet und verrechnet.

Art. 3 Berechnung der Dauer des Einsatzes

Die Dauer des Einsatzes schliesst die Zeit für die Verschiebung mit ein.

Sie wird halbstundenweise gemessen, wobei jede angebrochene halbe Stunde voll in Rechnung gestellt wird.

Art. 4 Verpflegungskosten

Die Verpflegungskosten, die anlässlich von Ermittlungen anfallen, werden gemäss den in der Gesetzgebung über das Staatspersonal vorgesehenen Beträgen in Rechnung gestellt.

2 Gerichtspolizeiliche Verrichtungen

Art. 5 Akten – Original

Für das Verfassen und die Zustellung eines Berichts werden Administrativkosten erhoben:

  1. Gebühr je nach Zeitaufwand: Fr. 60 bis 240

  2. Erstellung eines Plans, je nach Zeitaufwand: Fr. 240 bis 1200

  3. Erstellung einer Skizze, je nach Zeitaufwand: Fr. 60 bis 240

  4. Fotografie: Fr. 12

Art. 6 Akten – Kopien

Für Kopien von Aktenstücken, die mit Zustimmung des zuständigen Richters durch die Kantonspolizei ausgehändigt werden, werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Schwarz-Weiss-Fotokopie: Fr. 1

  2. Farbfotokopie: Fr. 6

  3. grossformatiger Plan: Fr. 80

Die Gebühren nach Absatz 1 gelten ebenfalls für Fotokopien von Berichten und anderen Dokumenten, die für Versicherungen bestimmt sind. Es wird jedoch zusätzlich eine Pauschalgebühr von 25 Franken erhoben.

Kopien für amtliche Stellen sind gebührenfrei.

Art. 7 Bestätigungen und andere Auskünfte

Für Bestätigungen und andere Auskünfte der Kantonspolizei wird eine Pauschalgebühr von 35 Franken erhoben.

Art. 8 Material

Das für gerichtspolizeiliche Verrichtungen benützte Material wird zu kostendeckenden Preisen verrechnet. Vorbehalten sind die folgenden Pauschalbeträge nach den Absätzen 2–5.

Für das von Fachstellen, namentlich vom gerichtspolizeilichen Erkennungsdienst (ED) und von der Unfalltechnischen Gruppe (UTG) verwendete Material werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Bestandesaufnahme: Fr. 60

  2. Wangenschleimhautabstrich: Fr. 360

  3. DNA-Spurenanalyse: Fr. 840

  4. Test zur Abklärung einer Vergewaltigung: Fr. 190

  5. Videoaufnahme (gefilmte Einvernahme, Rekonstruierung usw.): Fr. 60

Für das bei einem Verkehrsunfall benützte Material wird erhoben:

  1. Einsatz auf einer Kantons- oder Gemeindestrasse: Fr. 35

  2. Einsatz auf einer Autobahn oder einer Autostrasse: Fr. 60

Das Nachfüllen von Löschgeräten und der Ersatz von Material zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Kohlenwasserstoffe werden getrennt in Rechnung gestellt.

Wenn die Ermittlungen der Kantonspolizei eine Strafanzeige nach sich ziehen, werden zusätzlich folgende Gebühren erhoben:

  1. Kontrolle mit einem Alkoholtestgerät: Fr. 50

  2. Wägen eines Fahrzeuges: Fr. 60

  3. Drogentest: Fr. 50

  4. Kontrolle mit einem Alkoholmessgerät: Fr. 100

Art. 9 Besondere Verrichtungen

Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) Ausnahmsweise Zustellung von Gerichtsakten oder Verfügungen: Fr. 60

  • b) Zustellungen und Vorführbefehle der Betreibungsämter:

  • 1. mit Ortsverschiebung: Fr. 60

  • 2. ohne Ortsverschiebung: Fr. 35

  • c) Materielle Vollzugshandlungen bei einem gerichtlichen Entscheid oder einer Verfügung (Ausweisung eines Mieters, Transport von Personen, die fürsorgerisch untergebracht wurden, usw.) oder alle anderen von einer Behörde angeforderten gerichtspolizeilichen Handlungen, je Stunde und Beamten: Fr. 60

  • d) Einziehung von Kontrollschildern: Fr. 85 .

  • e) Einstellen von Fahrzeugen, Schiffen und Materialien in den Räumen des Staates, pro Tag:

  • 1. Fahrrad:

  • 1.1 vom 1. bis zum 30. Einstellungstag: Fr. 2

  • 1.2 ab dem 31. Tag: Fr. 0.50

  • 2. Motorfahrrad:

  • 2.1 vom 1. bis zum 30. Einstellungstag: Fr. 5

  • 2.2 ab dem 31. Tag: Fr. 1

  • 3. Motorräder oder Motorroller:

  • 3.1 vom 1. bis zum 30. Einstellungstag: Fr. 7

  • 3.2 ab dem 31. Tag: Fr. 1.50

  • 4. Motorfahrzeug bis 3,5 Tonnen:

  • 4.1 vom 1. bis zum 30. Einstellungstag: Fr. 10

  • 4.2 ab dem 31. Tag: Fr. 3

  • 5. Motorfahrzeug über 3,5 Tonnen:

  • 5.1 vom 1. bis zum 30. Einstellungstag: Fr. 35

  • 5.2 ab dem 31. Tag: Fr. 15

  • 6. Anhänger, je nach Grösse:

  • 6.1 vom 1. bis zum 30. Einstellungstag: Fr. 10 bis 40

  • 6.2 ab dem 31. Tag: Fr. 3 bis 12

  • 7. andere Fahrzeuge sowie Schiffe, je nach Grösse:

  • 7.1 vom 1. bis zum 30. Einstellungstag: Fr. 10 bis 40

  • 7.2 ab dem 31. Tag: Fr. 3 bis 12

  • 8. Für das Einstellen aller anderen Gegenstände oder Materialien wird der monatliche Preis je nach Grösse und belegtem Platz festgesetzt.

  • f) Transport und Begleitung von Personen, je Stunde und Beamten: Fr. 60

  • g) Von spezialisierten Diensten, namentlich dem ED und der UTG durchgeführte Expertisen, je Stunde und Beamten: Fr. 120

  • h) Einrichtung eines temporären Alarmes oder Durchführung einer technischen Kontrolle: Fr. 120

  • i) Suche nach Fahrzeugen oder Schiffen, je Stunde und Beamten: Fr. 120

  • j) Einsatz eines Hundeführers mit Polizeihund, je Stunde und Beamten: Fr. 120

  • k) Tauchereinsätze, je Stunde und Beamten: Fr. 120

  • l) Einsatz von Beamten in besonderen Situationen, namentlich Such und Rettungsaktionen zugunsten von Personen, je Stunde und Beamten: Fr. 100

  • m) Abschriften namentlich anlässlich von Telefonkontrollen, gefilmten Einvernahmen, je Stunde und Beamten: Fr. 60

  • n) Informatikarbeiten:

  • 1. Datenrettung, je Stunde und Beamten: Fr. 120

  • 2. Datenanalyse, je Stunde und Beamten: Fr. 120

  • 3. Datenaufbewahrung, je Einheit von 10 GB: Fr. 240

Art. 10 Verfahren

Die Gebühren nach den Artikeln 2–9 werden von der Kantonspolizei direkt der zuständigen oder ersuchenden Behörde fakturiert und bei dieser erhoben.

Die Bestimmungen über die Kosten in Straf-, Zivil- oder Verwaltungssachen sind für die gerichtliche Festlegung und das Inkasso dieser Auslagen durch die Behörde anwendbar.

Die Gebühren nach den Artikeln 6 Abs. 2 und 7 Abs. 1 werden jedoch von der Kantonspolizei direkt den Schuldnern fakturiert und bei diesen einkassiert. Die Artikel 14 und 15 sind anwendbar.

3 Dienstleistungen hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen

Art. 11 Verwaltungshandlungen

Für nachstehende Verwaltungshandlungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Abgabe eines Arbeitsbuches ARV: Fr. 17

  2. Befreiung von der Pflicht, ein Arbeitsbuch ARV oder eine Arbeitgeberkontrolle zu führen: Fr. 35

  3. Bewilligungen an private Organisationen für vorübergehende Strassenverkehrs- oder Schifffahrtsbeschränkungen, je nach Ausmass und Dauer der Einschränkungen: Fr. 120 bis 960; pro Augenschein: Fr. 120

  4. Erteilen von Ausweisen in dringlichen Fällen ausserhalb der Öffnungszeiten des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt: Fr. 120

  5. Erteilen einer Sonderbewilligung in dringlichen Fällen für eine Fahrt am Sonntag, Feiertag oder für eine Nachtfahrt, ausserhalb der Öffnungszeiten des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt: Fr. 30

  6. Übrige Entscheide und Stellungnahmen der Kantonspolizei im Interesse von Privatpersonen, je nach Dringlichkeit der Arbeit: Fr. 35 bis 600

Art. 12 Spezialdienste

Für die nachstehenden besonderen Dienste werden folgende Gebühren erhoben:

  • a) Verkehrsdienst ohne oder mit eingeschränktem Ordnungsdienst bei Veranstaltungen (Umzüge, Rennen, gewerbliche, sportliche oder kulturelle Anlässe, Feste, Versammlungen usw.), je Stunde und Beamten: Fr. 100; vaterländische, religiöse oder militärische Veranstaltungen, die von einer Gemeinde oder von einer anderen öffentlichen Körperschaft organisiert werden, sowie vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport anerkannte ausserdienstliche Anlässe sind gebührenfrei

  • b) Begleitung von Spezialtransporten im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung, je Stunde und Beamten: Fr. 100

  • c) Begleitung von Geldtransporten, je Stunde und Beamten: Fr. 120

  • d) Tauchereinsatz, je Stunde und Beamten: Fr. 120

  • e) Einsatz eines Polizeihundes mit Führer, ab dem 4. Tag, bei grobem Verschulden ab dem 1. Tag, je Stunde und Beamten: Fr. 120

  • f) Suche nach Fahrzeugen oder Schiffen, je Stunde und Beamten: Fr. 120

  • g) Einsatz von Beamten für Such- und Rettungsaktionen zugunsten von Personen, ab dem 4. Tag, bei grobem Verschulden ab dem 1. Tag, je Stunde und Beamten: Fr. 100

  • h) Beherbergung eines Hundes, pauschal: Fr. 20

  • i) Abschleppen eines Fahrzeuges:

  • 1. am Tag: Fr. 240

  • 2. in der Nacht: Fr. 300

  • j) Kontrolle von Passagieren, die bei grenzüberschreitenden Leerflügen einen Flugplatz auf freiburgischem Kantonsgebiet benützen:

  • 1. für die Kontrolle der Ausweispapiere, pauschal: Fr. 85

  • 2. für die Kontrolle der Ausweispapiere und die Zollkontrolle, pauschal: Fr. 120

  • k) Übrige besondere Dienste, die hauptsächlich im Interesse von Privatpersonen erbracht werden, je Stunde und Beamten, Spezialisten oder zivilen Mitarbeiter: Fr. 100 bis 120

Bei besonderen Gefahren oder besonders schwierigen Arbeiten können die Gebühren nach Absatz 1 bis zum doppelten Betrag erhöht werden.

Art. 13 Alarme

Für Alarmanschlüsse bei der Kantonspolizei werden folgende Gebühren erhoben:

  1. einmalige Anschlussgebühr: Fr. 700

  2. Monatsabonnement: Fr. 75

  3. Erstellung der Einsatzunterlagen, je nach Arbeitsaufwand: Fr. 500 bis 2500

Für die Erstellung von Einsatzunterlagen für Alarmsysteme, die nicht bei der Kantonspolizei angeschlossen sind, wird je nach Arbeitsaufwand eine Gebühr von 300 bis 750 Franken erhoben.

Für jeden Polizeieinsatz infolge eines durch eine Alarmanlage ausgelösten Fehlalarms werden, auch wenn die Anlage nicht bei der Polizei angeschlossen ist, folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Fehlalarm während eines Jahres: Fr. 120

  2. jeder weitere Fehlalarm innerhalb eines Kalenderjahres: Fr. 360

Art. 14 Verfahren

Die Gebühren werden von den zuständigen Diensten der Kantonspolizei gemäss den Richtlinien des Kommandanten fakturiert und erhoben.

Wer eine so erhobene Gebühr dem Grundsatz oder dem Betrag nach bestreitet, kann innert zehn Tagen beim Kommandanten Einsprache erheben.

Gegen den Einspracheentscheid kann bei der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion Beschwerde erhoben werden.

Art. 15 Ermässigung und Erlass

Die Gebühren können von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion in den im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Fällen von Amtes wegen oder auf Antrag ermässigt oder erlassen werden.

3bis Kosten für den Ordnungsdienst an Sportveranstaltungen

Art. 15a Bewilligungspflichtige Spiele

Für Leistungen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in Zusammenhang mit Spielen, die bewilligungspflichtig sind oder für bewilligungspflichtig erklärt werden können, wird pro verkaufte Eintrittskarte eine Gebühr von Fr. 1.50 erhoben.

Bei Spielen, die nach Artikel 3a Abs. 1, 1. Satz, des Konkordats bewilligungspflichtig sind, wird die Gebühr auf der Grundlage der Abrechnung der Gesamteintrittszahl der vergangenen Saison erhoben.

Bei Spielen, die nach Artikel 3a Abs. 1, 2. Satz, des Konkordats für bewilligungspflichtig erklärt werden können, wird die Gebühr auf der Grundlage der Abrechnung der Gesamteintrittszahl nach jedem bewilligungspflichtigen Spiel erhoben.

Die Artikel 2–4 dieser Verordnung gelten nicht für bewilligungspflichtige Spiele.

4 Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 22. Dezember 1987 über die Gebühren der Kantonspolizei (SGF 551.61) wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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