631.12

Gesetz über den Steuerfuss der direkten Kantonssteuern für die Steuerperiode 2026

vom 13.11.2025 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG);

nach Einsicht in die Botschaft 2025-DFIN-28 vom 30. September 2025;

auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1

Der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2026 beträgt 96 % der Steuersätze nach Artikel 37 Abs. 1 DStG1.

Der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Vermögen der natürlichen Personen für die Steuerperiode 2026 beträgt 100 % der Steuersätze nach Artikel 62 DStG2.

Der Steuerfuss der Quellensteuern für die Steuerperiode 2026 beträgt 100 % der Steuersätze nach den Artikeln 81–84, 86 und 86a DStG3.

Der Steuerfuss der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen sowie der Minimalsteuer für die Steuerperiode 2026 beträgt 100 % der Steuersätze nach den Artikeln 110, 113, 114, 121, 122 und 126 DStG4.

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