631.32

Verordnung über die Quellensteuer

vom 03.12.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 38a, 71–89, 170–173 und 208 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG);

in Erwägung:

Nach den genannten Gesetzesbestimmungen setzt der Staatsrat die Tarife und die Fälligkeitstermine der Quellensteuer fest und erlässt die notwendigen Vorschriften.

Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

1 Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

Art. 1 Steuertarife für Arbeitnehmer

Der Quellensteuerabzug richtet sich nach den Tarifen für:

  1. ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben (Tarif A);

  2. in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist (Tarif B);

  3. in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind (Tarif C);

  4. Personen, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, für die Nebenerwerbseinkünfte und die Personen, die vom Versicherer Ersatzeinkünfte nach Artikel 2 beziehen, für diese Einkünfte (Tarif D);

  5. Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 26–30 besteuert werden (Tarif E);

  6. Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Italien, deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist (Tarif F);

  7. ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Tarif H);

  8. deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen (Tarif L);

  9. deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen (Tarif M);

  10. deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen (Tarif N);

  11. deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode D erfüllen (Tarif O);

  12. deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen (Tarif P).

Der Nebenerwerbstarif gemäss Absatz 1 Bst. d gelangt zur Anwendung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht überschreitet und wenn das monatliche Bruttoeinkommen 1000 Franken nicht übersteigt.

Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung, der Überweisung, der Gutschrift oder der Verrechnung der steuerbaren Leistung.

Art. 2 Ersatzeinkünfte

Der Quellensteuer unterworfen sind nach Artikel 72 Abs. 2 Bst. b DStG alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung; dazu gehören insbesondere Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und andere an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Nach dem entsprechenden Tarif gemäss Artikel 1 Abs. 1 werden an der Quelle besteuert:

  1. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, getrennt von den Arbeitseinkünften;

  2. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, die der Arbeitgeber ausbezahlt, zusammen mit den Arbeitseinkünften;

  3. Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, die der Versicherer direkt dem Versicherten ausrichtet, zusammen mit den Arbeitseinkünften, wenn es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, getrennt von den Arbeitseinkünften, wenn es sich um Kapitalabfindungen handelt.

Art. 3 Abzug der Beiträge für die Säule 3a

Die für die Säule 3a einbezahlten Beiträge werden bei der Berechnung der Tarife nicht berücksichtigt.

Um den Abzug zu erhalten, muss der ausländische Arbeitnehmer, der solche Beiträge bezahlt, spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres der Kantonalen Steuerverwaltung die entsprechenden Bestätigungen erbringen, worauf diese eine korrigierte Abrechnung erstellt.

Art. 4 Abzug von Alimentenzahlungen und von nachgewiesenen Betreuungskosten für Kinder

Der ausländische Arbeitnehmer muss den Abzug für Alimentenzahlungen, die er dem geschiedenen oder getrennten Ehepartner ausrichtet, und den Abzug für die Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder ausdrücklich geltend machen. Das Gleiche gilt für die nachgewiesenen Betreuungskosten für Kinder, die am 31. Dezember weniger als 14 Jahre alt sind.

Das Gesuch muss schriftlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bei der Kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Dem Gesuch muss eine durch die zuständige Gerichtsbehörde ausgestellte Bescheinigung beigelegt werden, die die Unterhaltspflicht des ausländischen Arbeitnehmers bestätigt. Die Betreuungskosten für Kinder müssen mit Belegen nachgewiesen werden.

Art. 5 Abzug der behinderungsbedingten Kosten

Die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt, müssen ausdrücklich beantragt werden.

Das Gesuch muss schriftlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bei der Kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Die entsprechenden Belege sind beizufügen.

Art. 6 Einkauf von Beitragsjahren (2. Säule, Pensionskasse)

Nur die Einkaufssummen für den Einkauf von Beitragsjahren dürfen unter dieser Rubrik abgezogen werden, sofern innerhalb der nächsten drei Jahre keine Leistung in der Form eines Kapitalbezugs erfolgt.

Das Gesuch muss schriftlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres bei der Kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Dem Gesuch muss eine Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung über den höchstzulässigen Einkauf beigelegt werden.

Art. 7 Rückerstattung der Kirchensteuer

Der ausländische Arbeitnehmer, der weder der Römisch-katholischen oder der Evangelisch-reformierten Kirche noch der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg angehört, kann bei der Kantonalen Steuerverwaltung die Rückerstattung der an der Quelle erhobenen Kirchensteuer verlangen.

Das Gesuch muss schriftlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eingereicht werden. Vor diesem Datum wird die Kirchensteuer nicht zurückerstattet.

Art. 8 Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Übersteigen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte der steuerpflichtigen Person oder ihres Ehegatten in einem Kalenderjahr 120'000 Franken, so werden im Sinne von Artikel 78 Abs. 2 DStG für dieses und die folgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträgliche ordentliche Veranlagungen durchgeführt. Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden zinslos angerechnet. Die ordentliche Veranlagung wird auch beibehalten, wenn der erwähnte Betrag vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

In den Fällen, bei denen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird, kann auf die Erhebung der Quellensteuer verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber eine genügende Garantieerklärung liefert.

Art. 9 Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung

Die bisher an der Quelle besteuerte Person wird im ordentlichen Verfahren veranlagt:

  1. ab Beginn des der Erteilung der Niederlassungsbewilligung folgenden Monats;

  2. ab Beginn des Monats, der ihrer Heirat mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung folgt.

Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.

Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt unterliegt, hat der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart in Bezug auf dieses Einkommen dieselben Folgen, wie wenn eine steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt oder in der Schweiz einen Wohnsitz begründet.

Art. 10 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland

Erhält eine steuerpflichtige Person eine Vergütung von einem Schuldner im Ausland und wird diese nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in der Schweiz getragen, so wird sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.

In diesen Fällen hat die steuerpflichtige Person die Pflicht, innerhalb der Fristen eine Steuererklärung abzugeben.

2 Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Art. 11 Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer nach Artikel 80 DStG werden gemäss den Tarifen besteuert, die für die Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton (Art. 71 DStG) gelten. Die Artikel 3–6 dieser Verordnung gelten sinngemäss.

Art. 12 Künstler, Sportler und Referenten

Als Tageseinkünfte (Art. 81 Abs. 2 und 3 DStG) gelten die Bruttoeinkünfte, vermindert um die direkt durch die Veranstaltung bedingten Gewinnungskosten (Abs. 3), dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage.

Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, so wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

Für den Abzug der Gewinnungskosten ist eine Pauschale von 20 % der Bruttoeinkünfte zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Art. 13 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Renten

Gemäss Artikel 84 DStG unterliegen die Renten der Quellensteuer, soweit keine abweichende Bestimmung eines Doppelbesteuerungsabkommens besteht.

Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so muss sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen lassen und diesen periodisch überprüfen.

Art. 14 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Kapitalleistungen

Kapitalleistungen nach Artikel 84 Abs. 1 Bst. a und b DStG unterliegen ungeachtet der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen immer der Quellensteuer gemäss Artikel 84 Abs. 3 und 3bis DStG.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen wird die erhobene Quellensteuer zinslos zurückerstattet, wenn der Empfänger der Kapitalleistung:

  1. innerhalb von drei Jahren nach deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt und

  2. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat.

Art. 15 Arbeitnehmer bei internationalen Transporten

Die in Artikel 85 DStG aufgeführten Arbeitnehmer werden gemäss den Tarifen besteuert, die für die Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton (Art. 71 DStG) gelten. Die Artikel 3–6 dieser Verordnung gelten sinngemäss.

Art. 16 Liegenschaftsvermittler

Die steuerbaren Einkünfte gemäss Artikel 86 DStG sind Bruttoeinkünfte. Dazu zählen ebenfalls die Einkünfte, die nicht direkt dem Steuerpflichtigen, sondern Dritten zukommen.

Art. 17 Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile sind gemäss Artikel 86a DStG im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 18 Bezugsprovision

Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 3 % auf den erhobenen Steuern.

Art. 19 Meldepflicht der Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 71 oder 80 DStG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular melden.

Arbeitgeber können die Meldung über die monatliche Abrechnung vornehmen, wenn sie die Quellensteuerabrechnung elektronisch übermitteln.

Die Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, müssen alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben einreichen.

Art. 20 Örtliche Zuständigkeit

Unter Vorbehalt von Absatz 2 muss der Schuldner der steuerbaren Leistung alle Steuerabzüge nach den Tarifen und Weisungen des Kantons, in dem er seinen Wohnsitz, Sitz oder seine Betriebsstätte hat, vornehmen und diesem Kanton abliefern. Ist die der Quellensteuer unterstellte Person nicht im Kanton steuerpflichtig, so überweist die Kantonale Steuerverwaltung die erhobenen Steuern der Steuerbehörde des Kantons, der zur Besteuerung befugt ist.

In den Fällen nach Absatz 1, 2. Satz, kann der Schuldner der steuerbaren Leistung im Einvernehmen mit der Kantonalen Steuerverwaltung und der Steuerbehörde des anderen beteiligten Kantons die Steuer nach dem Tarif des zuständigen Kantons erheben und sie direkt diesem Kanton abliefern.

Art. 21 Veranlagungsort für die Gemeinde- und Kirchensteuern

Der Veranlagungsort für die Gemeinde- und Kirchensteuern befindet sich:

  1. in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde des Kantons, in denen der ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Art. 71 DStG) seinen steuerrechtlichen Aufenthalt hat;

  2. in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde des Kantons, in denen der ausländische Arbeitnehmer gemäss Artikel 80 DStG eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt;

  3. in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde des Kantons, in denen die im Ausland wohnhaften Künstler, Sportler und Referenten (Art. 81 DStG) ihre Erwerbstätigkeit ausüben;

  4. in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde des Kantons, in denen die Liegenschaft gelegen ist, wenn eine im Ausland wohnhafte natürliche oder juristische Person Gläubigerin oder Nutzniesserin (Art. 83 DStG) von Forderungen ist, die durch Grund- oder Faustpfand auf einem solchen Grundstück sichergestellt sind, oder als Vermittlerin in Liegenschaftsgeschäften dieser Liegenschaft tätig war (Art. 86 DStG);

  5. in der Gemeinde und Pfarrei oder Kirchgemeinde des Kantons, in denen die Schuldner der anderen quellensteuerpflichtigen Leistungen wohnhaft sind, ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte haben (Art. 82, 84 und 85 DStG).

Art. 22 Fälligkeit der Steuer

Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, der Überweisung, der Gutschrift oder der Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Sie muss innert dreissig Tagen nach Fälligkeit überwiesen werden.

Die Verzugszinsen (bei verspäteter Zahlung) und Vergütungszinsen (für zuviel bezahlte Beträge) gemäss Artikel 208 DStG werden in der Verordnung der Finanzdirektion über besondere Fälligkeiten und Zinssätze festgelegt.

Der Steuerabzug ist ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 171 DStG) oder Lohnpfändungen vorzunehmen.

Art. 23 Aufteilung der Steuer

Die Quellensteuer wird von der Kantonalen Steuerverwaltung nach Abzug der direkten Bundessteuer folgendermassen aufgeteilt: 52,5 % für den Kanton, 40,5 % für die Gemeinde, 4,0 % für die Pfarrei oder die Kirchgemeinde. Der Saldo von 3 % bildet die Inkassoprovision des Schuldners der steuerbaren Leistung.

Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jedes Jahr die Abrechnung (Art. 77 und 89 DStG) der Anteile des Bundes, des Kantons, der Gemeinden, der Pfarreien und Kirchgemeinden.

Art. 24 Tarife

Die Tarife im Anhang 1 sind Bestandteil dieser Verordnung.

Die Tarife A, B und C wurden gestützt auf Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. November 2016 über den Steuerfuss der direkten Kantonssteuern für die Steuerperiode 2017 auf der Basis eines kantonalen Steuerfusses von 100 % berechnet.

Art. 25 Eingetragene Partnerinnen und Partner

Eingetragene Partnerinnen und Partner sind Ehegatten gleichgestellt.

4 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren nach Artikel 38a DStG

Art. 26 Anwendbares Recht

Sofern sich aus Artikel 38a DStG und aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, gelten die Bestimmungen des DStG über die Quellensteuer und die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss auch im Verfahren der vereinfachten Abrechnung.

Art. 27 Besteuerungsgrundlage

Die Steuer wird auf der Grundlage des vom Arbeitgeber der AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Bruttolohns erhoben.

Art. 28 Ablieferung der Quellensteuer durch den Arbeitgeber

Für die Abrechnung und die Ablieferung der Quellensteuer an die zuständige AHV-Ausgleichskasse gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über das vereinfachte Abrechnungsverfahren sinngemäss.

Wird die Steuer auf Mahnung der AHV-Ausgleichskasse hin nicht bezahlt, erstattet diese der Kantonalen Steuerverwaltung Meldung. Letztere führt den Bezug der Steuer nach den Vorschriften der Steuergesetzgebung durch.

Art. 29 Überweisung der Quellensteuer

Die AHV-Ausgleichskasse überweist die einkassierten Steuerzahlungen nach Abzug der ihr zustehenden Bezugsprovision an die Kantonale Steuerverwaltung.

Art. 30 Aufteilung der Steuer

Die im vereinfachten Verfahren bezogene Steuer wird auf Kanton, Gemeinden, Pfarreien oder Kirchgemeinden und direkte Bundessteuer aufgeteilt.

5 Schlussbestimmungen

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 27. November 2012 über die Quellensteuer (SGF 631.32) wird aufgehoben.

Art. 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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