631.33
Beschluss über die Besteuerung der nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften
vom 09.04.1992 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf die Artikel 22 Abs. 2 und 53 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG);
in Erwägung:
...
Auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:
1 Ermittlung des Mietwertes
Art. 1
Der Mietwert einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft oder einer vom Eigentümer oder Nutzniesser selbst benutzten Wohnung wird aufgrund von Normen festgesetzt.
Die Normen werden aufgrund von Zimmereinheiten, von zusätzlichen Räumen und von Garagen festgesetzt.
Art. 2
Die Anzahl der Zimmereinheiten wird aufgrund der Wohnfläche ermittelt.
Für die Ermittlung der Anzahl Einheiten werden die Zimmer, Küchen, geheizten Wintergärten und die Schwimmbäder im Haus in Betracht gezogen. Im Untergeschoss werden einzig die Zimmer mit normalen Fenstern berücksichtigt. Bei den Mansarden wird die Fläche ab einer Höhe von 1.50 m berechnet (SIA-Normen).
Die Wohnflächen werden nach folgender Tabelle in Zimmereinheiten umgerechnet:
Wohnfläche | Zimmereinheiten |
|---|---|
bis zu 2 m² | 0,1 Einheiten |
2,1 bis 4 m² | 0,2 Einheiten |
4,1 bis 6 m² | 0,3 Einheiten |
6,1 bis 8 m² | 0,4 Einheiten |
8,1 bis 10 m² | 0,5 Einheiten |
10,1 bis 12 m² | 0,6 Einheiten |
12,1 bis 14 m² | 0,7 Einheiten |
14,1 bis 16 m² | 0,8 Einheiten |
16,1 bis 18 m² | 0,9 Einheiten |
18,1 bis 20 m² | 1,0 Einheiten |
20,1 bis 22 m² | 1,1 Einheiten |
22,1 bis 24 m² | 1,2 Einheiten |
24,1 bis 26 m² | 1,3 Einheiten |
26,1 bis 28 m² | 1,4 Einheiten |
28,1 bis 30 m² | 1,5 Einheiten |
30,1 bis 32 m² | 1,6 Einheiten |
32,1 bis 34 m² | 1,7 Einheiten |
34,1 bis 36 m² | 1,8 Einheiten |
36,1 bis 38 m² | 1,9 Einheiten |
38,1 bis 40 m² | 2,0 Einheiten |
40,1 bis 42 m² | 2,1 Einheiten |
42,1 bis 44 m² | 2,2 Einheiten |
44,1 bis 46 m² | 2,3 Einheiten |
46,1 bis 48 m² | 2,4 Einheiten |
48,1 bis 50 m² | 2,5 Einheiten |
50,1 bis 55 m² | 2,6 Einheiten |
Für jede zusätzliche Fläche von 0,1 bis 5 m² | 0,1 Einheiten |
Die übrigen Räumlichkeiten werden pauschal wie folgt bewertet:
0,3 Einheiten für eine Halle oder Wohndiele;
0,2 Einheiten für einen zusätzlichen Waschraum;
0,1 Einheiten für ein zusätzliches, separates WC;
0,3 Einheiten für eine Sauna und Dusche.
Art. 3
Der Wert der Zimmereinheit wird unter Berücksichtigung des Baujahres, des Jahres des Umbaus oder der Renovation sowie des Ausbaus und der Lage der Liegenschaft bestimmt.
Der Ausbau und die Lage der Liegenschaft werden aufgrund von Punkten bewertet.
Art. 4
Für den Innenausbau werden folgende Punkte zugeteilt:
2 Punkte: sehr einfach
4 Punkte: einfach
6 Punkte: Standard
8 Punkte: luxuriös
Die dazwischenliegenden Punkte können benutzt werden.
Die Aussenanlagen werden für die Berechnung des Mietwertes nicht berücksichtigt.
Art. 5
Für die Einzel-Lage der Liegenschaft innerhalb des Gemeindegebietes werden folgende Punkte zugeteilt:
1 Punkt: schlecht gelegen = Lage A
2 Punkte: normale Lage = Lage B
3 Punkte: gute Lage = Lage C
Die Bewertungskriterien für die Bestimmung der Einzel-Lage der Liegenschaft werden wie folgt festgelegt:
Entfernung zum nächsten Lebensmittelgeschäft (Laden): 0 – 10 Punkte
Entfernung zur nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Verkehrs (Bus oder Bahn): 0 – 8 Punkte
Zufahrtsweg zur Liegenschaft: 1 – 4 Punkte
Ausbau der Zufahrt zur Liegenschaft: 0 – 4 Punkte
Grundstücksgrösse inkl. Bauten: 4 – 12 Punkte
Zonenbezeichnung: 2 – 8 Punkte
Besonnung (Exposition): 0 – 6 Punkte
Immissionen: Lärm: 0 – 12 Punkte
Immissionen: Geruch und Gestank: 0 – 8 Punkte
Für die Zweitwohnung wird das Punktetotal um 7 Punkte erhöht.
Art. 6
Der monatliche Wert der Basisnormen wird unter Berücksichtigung des Baujahres, des Jahres des Umbaus oder der Renovation, wie folgt festgesetzt:
Anzahl Punkte | bis 1929 | von 1930 bis 1949 | von 1950 bis 1960 | von 1961 bis 1974 | von 1975 bis 1990 | seit 1991 |
|---|---|---|---|---|---|---|
3 | Fr. 52 | Fr. 65 | Fr. 78 | Fr. 91 | Fr. 104 | Fr. 117 |
4 | Fr. 72 | Fr. 85 | Fr. 98 | Fr. 111 | Fr. 130 | Fr. 150 |
5 | Fr. 91 | Fr. 104 | Fr. 117 | Fr. 130 | Fr. 156 | Fr. 182 |
6 | Fr. 111 | Fr. 124 | Fr. 137 | Fr. 156 | Fr. 182 | Fr. 208 |
7 | Fr. 130 | Fr. 143 | Fr. 156 | Fr. 182 | Fr. 208 | Fr. 234 |
8 | Fr. 150 | Fr. 163 | Fr. 176 | Fr. 208 | Fr. 234 | Fr. 260 |
9 | Fr. 169 | Fr. 182 | Fr. 195 | Fr. 234 | Fr. 260 | Fr. 286 |
10 | Fr. 189 | Fr. 202 | Fr. 215 | Fr. 260 | Fr. 286 | Fr. 312 |
11 | Fr. 208 | Fr. 221 | Fr. 234 | Fr. 286 | Fr. 312 | Fr. 338 |
Art. 7
Der monatliche Mietwert der zusätzlichen Räume und Einrichtungen wird wie folgt festgesetzt:
Fr. 1 pro m² für die Gartenlauben, Loggias sowie die gedeckten Balkone und Terrassen;
Fr. 1.50 pro m² für Spiel- und Bastelräume;
Fr. 3 pro m² für die Carnotzets, die ungeheizten Wintergärten und die Schwimmbäder im Freien ohne Überdachung;
Fr. 4 pro m² für die möblierten Zimmer ohne normale Fenster im Untergeschoss;
Fr. 5 pro m² für die Schwimmbäder im Freien mit Überdachung.
Art. 8
Um der Bauweise und der Art der Unterkellerung der Liegenschaft Rechnung zu tragen, werden die durch Faktoren bestimmten Reduktionen vom Total der gemäss Artikel 2-7 festgesetzten Werte vorgenommen.
Für die Bauweise werden folgende Reduktionsfaktoren angewendet:
4 % für ein Doppeleinfamilienhaus oder eine Villa mit mehr als einer Wohnung;
6 % für ein Reiheneinfamilienhaus oder eine Villa in Terrassen;
14 % für ein Stockwerkeigentum oder eine Eigentumswohnung (Wohnhaus mit mehr als drei Wohnungen).
Für die Art der Unterkellerung wird einer der folgenden Reduktionsfaktoren angewendet:
3 % bei teilweiser Unterkellerung der Liegenschaft;
5 % bei nicht unterkellerter Liegenschaft.
Art. 9
Der monatliche Mietwert der Garagen wird wie folgt festgesetzt:
Fr. 50 für eine Boxe (Tiefgarage oder gedeckter Platz im Freien);
Fr. 80 für eine einfache Garage;
Fr. 100 für eine Doppelgarage (hintereinander);
Fr. 130 für eine Doppelgarage (nebeneinander).
Art. 10
Um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen, wird jeder Gemeinde ein Quotient zugeteilt.
Die Tabelle in Anhang 1, welche integrierender Bestandteil dieses Beschlusses ist, enthält den Quotienten jeder Gemeinde.
Art. 11
Der monatliche Mietwert einer vom Eigentümer oder Nutzniesser selbst bewohnten nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft oder Wohnung entspricht dem Total der gemäss den Artikeln 2-9 bestimmten Werte, die mit dem in Artikel 10 aufgeführten Gemeindequotienten multipliziert worden sind.
Der in Anwendung von Absatz 1 bestimmte monatliche Mietwert wird um 10 % erhöht.
Art. 12
Der Mietwert der selbstbenutzten Berufs- und Geschäftsräume muss demjenigen Wert entsprechen, der als Miete für ein gleichartiges Objekt in gleicher Lage bezahlt werden müsste.
2 Ermittlung des Steuerwertes
Art. 13
In der Regel wird der Steuerwert von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften aufgrund des arithmetischen Mittels zwischen dem Verkehrswert (Marktwert) und dem zweifachen Ertragswert ermittelt.
Der Steuerwert der Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, wird in Anwendung von Absatz 1 ermittelt. Für Liegenschaftsgüter ohne Ertrag wird der Steuerwert auf Grund des arithmetischen Mittels zwischen dem zweifachen Verkehrswert und dem Ertragswert ermittelt.
Fehlen für Expertisen von Industrieanlagen oder besonderen Liegenschaften wie historischen Bauten, Klöstern, Transportanlagen usw. vergleichbare Werte, so werden der Ertragswert und der Verkehrswert gemäss den Grundsätzen des Handbuches der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten festgesetzt.
Art. 14
Der Ertragswert einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft ergibt sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages der Liegenschaft, deren Satz in Absatz 3 festgesetzt ist.
Der Bruttoertrag entspricht dem Gesamtmietwert der Liegenschaft oder der Wohnung des Eigentümers und dem Mietwert der Berufs- und Geschäftsräume im Jahr sowie der Mietzinseinnahmen entsprechend der Mietzinsaufstellung für die Wohnungen, Geschäfts- und übrigen Räume.
Folgende Kapitalisierungssätze kommen zur Anwendung:
8 1/2 % für die Mehrfamilienhäuser;
8 % für Stockwerkeigentum und Eigentumswohnung;
8 1/2 % für die anderen bis 1929 erstellten Liegenschaften;
8 1/4 % für die anderen von 1930 bis 1960 erstellten Liegenschaften;
8 % für die anderen nach 1960 erstellten Liegenschaften.
Art. 15
Der Verkehrswert des Bodens oder eines Gebäudes wird anhand des mittleren Preises ermittelt, welcher für gleiche oder ähnliche Liegenschaften in derselben Gegend während einer längeren Zeitspanne bei Verkäufen erzielt wurde und mit Wahrscheinlichkeit auch für die betreffende Liegenschaft erzielt werden könnte. Die unter dem Einfluss spezieller oder persönlicher Umstände erzielten Veräusserungspreise sind nicht zu berücksichtigen.
Der Verkehrswert einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft kann grundsätzlich nicht unter dem Ertragswert liegen.
3 Schlussbestimmungen
Art. 16
Die Ermittlung der Miet- und Steuerwerte von landwirtschaftlichen Liegenschaften und der Wälder ist Gegenstand eines anderen Beschlusses.
Art. 17
Die Finanzdirektion setzt in einer Verordnung die Abzüge der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften sowie der Aufwendungen für Energiesparmassnahmen fest.
Art. 18
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1993 in Kraft und findet ab der Steuerperiode 1993/94 Anwendung.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE
BL/AGS 1992 f 164 / d 169