634.1.11
Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
634.1.11
Ausführungsbeschluss
vom 5. Januar 1995
zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 14 Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG); in Erwägung: Gemäss Artikel 104 Abs. 4 DBG regelt das kantonale Recht die Organisation und die Amtsführung der kantonalen Vollzugsbehörde für das DBG, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer
Die Kantonale Steuerverwaltung wird als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer bestimmt.
Sie leitet und überwacht die Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer.
Art. 2 Veranlagung
Die Kantonale Steuerverwaltung ist die Veranlagungsbehörde für die natürlichen und die juristischen Personen.
Sie eröffnet der steuerpflichtigen Person das Ergebnis der Veranlagung.
Art. 3 Einsprache
Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen des Bundesrechts gelten für das Einspracheverfahren sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts.
Art. 4 Beschwerde
Das Kantonsgericht ist Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 104 Abs.
DBG.
Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen des Bundesrechts gelten für das Beschwerdeverfahren sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 144 Abs. 5 DBG) vor dem Kantonsgericht richten sich nach dem Tarif vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz.
Art. 5 Quellensteuer
Die Kantonale Steuerverwaltung erstellt jährlich eine Abrechnung (Art.
und 101 DBG) über die Steueranteile des Bundes, des Kantons, der Gemeinden und Pfarreien.
Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen des Bundesrechts gelten für das Rechtsmittelverfahren bei der Erhebung der Quellensteuer (Art. 139 Abs. 2 DBG) sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts.
Art. 6 Inventar
Der Friedensrichter ist die zuständige kantonale Behörde für die Inventaraufnahme und die Siegelung (Art. 159 Abs. 1 DBG). 2…
Art. 7 Bezug
Die von den natürlichen und den juristischen Personen geschuldete direkte Bundessteuer wird jährlich bezogen (Art. 161 Abs. 1 DBG).
Die Steuer muss innert dreissig Tagen nach Fälligkeit entrichtet werden (Art. 163 Abs. 1 DBG).
Die Kantonale Steuerverwaltung ist die kantonale Einzahlungsstelle für die direkte Bundessteuer (Art. 163 Abs. 3 DBG).
Die allgemeinen Fälligkeits- und Zahlungstermine für die direkte Bundessteuer werden im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 8 Löschung im Handelsregister
Das Handelsregisteramt teilt der Kantonalen Steuerverwaltung alle Löschungsbegehren juristischer Personen mit. Es führt die Löschung erst durch, wenn die Kantonale Steuerverwaltung ihm angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG).
Art. 9 Eintrag im Grundbuch
Veräussert eine ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein im Kanton gelegenes Grundstück, so darf der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung der Kantonalen Steuerverwaltung als Eigentümer eingetragen werden.
Die Kantonale Steuerverwaltung bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchamtes ihre Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grundstücks in Zusammenhang stehende Steuer bezahlt oder sichergestellt ist oder wenn feststeht, dass keine Steuer geschuldet ist oder der Veräusserer hinreichend Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht bietet.
Art. 10 Erlass
Die Kantonale Steuerverwaltung vertritt den Kanton bei der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (Art. 102 Abs. 4 DBG).
Die Finanzdirektion entscheidet über Erlassgesuche, für deren Erledigung der Kanton zuständig ist (Art. 167 Abs. 3 DBG).
Art. 10a
Die durchschnittliche Summe der ausserordentlichen Aufwendungen, die in den Jahren 1999 und 2000 angefallen sind, wird von den für die Steuerperiode 1999/2000 zugrunde gelegten steuerbaren Einkommen abgezogen.
Art. 11 Steuerstrafrecht
Die Kantonale Steuerverwaltung ist die Amtsstelle, der die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten obliegt (Art. 182 Abs. 4 DBG).
Steuervergehen (Art. 188 DBG) werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
Art. 12 Schlussbestimmungen
Die Finanzdirektion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Es werden aufgehoben:
der Beschluss vom 21 Dezember 1982 betreffend den Vollzug des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt); (SGF 634.1.11);
der Beschluss vom 19. Juli 1960 betreffend die Festsetzung der Gebühren der Friedensrichter für die Siegelung und Inventaraufnahme bei Todesfall (SGF 634.1.61).
Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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