741.8
Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen
vom 14.02.1961 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960;
gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 24. Januar 1961;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1 Hoheits- und Eigentumsverhältnisse
Art. 1 (BG 8)
Die auf Kantonsgebiet gelegenen Nationalstrassen sind kantonales Gemeingut.
2 Ausführungsbehörden und -organe
Art. 2
Die Ausführung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen obliegt den in diesem Abschnitt bezeichneten Behörden und Organen.
Art. 3 Staatsrat
Der Staatsrat:
beaufsichtigt den Bau, den Unterhalt und die Benützung der Nationalstrassen;
gibt dem Eidgenössischen Departement des Innern sein Gutachten ab über vorsorgliche Freihaltung des Strassenraumes (BG 14 Abs. 1);
unterbreitet zu Handen der zuständigen eidgenössischen Behörden Anträge zu den generellen Projekten und arbeitet mit diesen Behörden zur Bereinigung dieser Projekte zusammen (BG 19);
ordnet die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte an und beaufsichtigt diese Ausarbeitung (BG 21);
nimmt Stellung zu Entschädigungsansprüchen wegen Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen oder Festlegung von Baulinien (BG 18 Abs. 2, 25 Abs. 2);
setzt auf Antrag der Grundstückkommission für Nationalstrassen die geeignete Landerwerbsart fest (BG 30 Abs. 1, 32 Abs. 1);
ordnet die Massnahmen zur Verwendung des frei gewordenen Landes an (BG 40);
beschliesst oder beantragt - in den der Bundesbehörde vorbehaltenen Fällen - die vorzeitige Besitzeinweisung des erforderlichen Landes (BG 37, 39 Abs. 3);
vergibt die Bau-, Umbau- und Unterhaltsarbeiten (BG 41);
beschliesst die Übergabe der Nationalstrassen an den Verkehr (BG 43);
…
Art. 4 Direktion
Die für die Strassen zuständige Direktion (die Direktion) ist mit der Ausarbeitung der Projekte, dem Bau und dem Unterhalt der Nationalstrassen beauftragt sowie mit den technischen Einrichtungen und ihren Nebenanlagen.
Sie ergreift alle Ausführungsmassnahmen zum Bundesgesetz, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind.
Sie befindet insbesondere über die in Artikel 16 Abs. 2 und 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vorgesehenen Baugesuche. Sie erfüllt diese Aufgaben selbständig oder durch ihre Dienstabteilungen. Sie kann die Mitarbeit privater Büros veranlassen.
Art. 5 Amt
Das vom Staatsrat bestellte Autobahnamt untersteht der Direktion. Es ist mit der Ausarbeitung der Ausführungsprojekte, dem Bau und dem Unterhalt der Nationalstrassen beauftragt.
Art. 6 Grundstückkommission für Nationalstrassen
Der Staatsrat bestellt eine Grundstückkommission für Nationalstrassen. Das Autobahnamt, das Amt für Landwirtschaft, das Amt für Vermessung und Geomatik und das Amt für Wald und Natur stellen je ein Mitglied.
Art. 7 Befugnisse der Kommission Im Allgemeinen
Die Grundstückkommission für Nationalstrassen prüft in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und den anderen beteiligten Dienstabteilungen oder Organen die für jeden Fall geeignetste Bodenerwerbsart.
Sie beschliesst den Abschluss von Verträgen über freihändigen Ankauf von Land für den Strassenbau oder Landumlegung, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat.
Sie prüft die Zweckmässigkeit und die Möglichkeiten von Landumlegungen.
Sie beantragt gegebenenfalls den Landerwerb im Enteignungsverfahren.
Sie unterbreitet dem Staatsrat motivierte Anträge.
3 Verfahren zur Genehmigung der Pläne und Festsetzung der Entschädigung
Art. 8 Projektierungszonen (BG 14)
Die vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegten Projektierungszonen werden durch Vermittlung der Direktion in den beteiligten Gemeinden öffentlich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung erfolgt durch zweimalige Veröffentlichung im Amtsblatt, durch öffentlichen Anschlag und durch Hinterlegung der Pläne auf der Gemeindeschreiberei.
Die bereinigten Pläne für Projektierungszonen werden auf der Gemeindeschreiberei aufgelegt, wo jedermann, der ein Interesse nachweist, in dieselben Einsicht nehmen kann.
Art. 9 Generelle Projekte (BG 19, 20) – Vernehmlassung und Veröffentlichung
Die generellen Projekte werden in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen in die Vernehmlassung gegeben.
Die Hinterlegung der Pläne auf der Gemeindeverwaltung wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt und durch öffentlichen Anschlag bekannt gegeben. Die betroffenen Grundeigentümer werden mit eingeschriebenem Brief informiert.
Während der Vernehmlassungsfrist können die betroffenen Grundeigentümer sowie die betroffenen Personen, Verbände und Dienststellen ihre Bemerkungen mit eingeschriebenem Brief an den Gemeinderat richten.
Art. 10 Generelle Projekte (BG 19, 20) – Stellungnahme und Antrag
Der Gemeinderat prüft innert 30 Tagen nach Ende der Vernehmlassung die Projekte und nimmt dazu Stellung, wobei er die Bemerkungen der betroffenen Eigentümer sowie der betroffenen Personen, Verbände oder Dienststellen berücksichtigt.
Der Staatsrat verfasst anschliessend seine Anträge und übermittelt sie zusammen mit den Vernehmlassungen der Gemeinden dem zuständigen Bundesamt zur Bereinigung der Projekte.
Art. 11 Pläne der Ausführungsprojekte (BG 27b, 27c)
Das Plangenehmigungsgesuch für die Ausführungsprojekte wird publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
Die Pläne werden auf der Verwaltung der Gemeinden hinterlegt, deren Gebiet betroffen ist.
Die Hinterlegung der Pläne wird im Amtsblatt veröffentlicht, durch öffentlichen Anschlag und mit eingeschriebenem Brief an die betroffenen Grundeigentümer bekannt gegeben.
Art. 12 …
Art. 13 Baulinienpläne (BG 29)
Die vom zuständigen eidgenössischen Departement genehmigten Baulinienpläne werden zur Einsichtnahme auf der Gemeindeverwaltung hinterlegt. Diese Hinterlegung wird durch Anzeige im Amtsblatt bekannt gegeben. Mit dieser Veröffentlichung werden die Baulinien rechtswirksam.
Art. 14 Entschädigungs-Festsetzungs-Verfahren (BG 18 Abs. 2, 25 Abs. 3)
Wer wegen Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen oder wegen Baulinien auf eine Entschädigung Anspruch erhebt, hat der Direktion ein schriftliches und motiviertes Gesuch in eingeschriebenem Brief zuzustellen:
längstens innert 30 Tagen nach Aufhebung der Projektierungszonen, wenn die Beschränkung auf diesen gründet;
längstens innert 5 Jahren nach dem Tage, an welchem die Eigentumsbeschränkung wegen Baulinien rechtswirksam geworden ist.
Die Grundstückkommission für Nationalstrassen hört die Beteiligten an und ergreift alle geeigneten Massnahmen, um dem Staatsrat die Stellungnahme zu diesen Ansprüchen zu ermöglichen.
In Ermangelung einer Einigung, wird das in Artikel 57 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung vorgesehene Verfahren angehoben.
4 Baubeschränkungen
Art. 15
Die Direktion kann sich jedem Bau oder Umbau widersetzen, wenn vorauszusehen ist, dass er innert der Baulinien einer künftigen Nationalstrasse zu liegen kommt oder den Bau beeinträchtigen oder verteuern würde. Diese Einsprache kann auch geltend gemacht werden, um den Zugang oder die Verbindung zu einer Nationalstrasse zu sichern.
Art. 16
Die im vorliegenden Artikel erwähnte Einsprache wird als hinfällig betrachtet, wenn nicht innert 6 Monaten die Projektierungszone oder die Baulinien festgesetzt werden.
Die in Artikel 15 vorgesehene Beschränkung gibt nicht Anspruch auf eine Entschädigung.
5 Landerwerb und Massnahmen im Interesse der Bodennutzung
Art. 17 Landerwerb (BG 30, 32 Abs. 1)
Der Staatsrat erwirbt die für den Bau der Nationalstrassen erforderlichen Landparzellen gemäss dem im Bundesgesetz über die Nationalstrassen vorgesehenen Verfahren.
Art. 18 Landumlegungsverfahren (BG 31, 32 Abs. 2)
Das Landumlegungsverfahren erfolgt namentlich in der Form von Güterzusammenlegungen, gemäss den entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und den besonderen Vorschriften des vorliegenden Gesetzes.
Art. 19 Perimeter
Das Umlegungsverfahren kann auf das Gemeindegebiet beschränkt werden, das von der Nationalstrasse durchzogen wird.
Es kann auch auf das Gemeindegebiet oder auf mehrere Gemeinden ausgedehnt werden.
Es muss unter allen Umständen:
eine rationelle Neugruppierung der Betriebe auf der einen Strassenseite sichern oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Neugruppierung vorsehen, welche so weit als möglich das Überschreiten der Strasse vermeidet;
die am wieder zu erstellenden oder neu zu bauenden Strassen- und Kanalisationsnetz und an jeder anderen Arbeit im Gefolge des Nationalstrassenbaues beteiligten Landparzellen einschliessen.
Art. 20 Vorprojekte zur Güterzusammenlegung (BG 33)
Soweit Güter- und Waldzusammenlegungen in Aussicht genommen werden, sind wenn möglich gleichzeitig mit den generellen Strassenprojekten Vorprojekte für die Zusammenlegung aufzustellen, dies unter der Leitung des Amtes für Landwirtschaft und unter Mitarbeit der Grundstückkommission für Nationalstrassen und der beteiligten kantonalen Dienstabteilungen.
Sie sind den zuständigen eidgenössischen Dienstabteilungen zur Genehmigung zu unterbreiten und den Eigentümern zur Kenntnis zu bringen.
Art. 21 Freiwillige Gründung der Genossenschaften
Hat der Staatsrat beschlossen, gemäss dem Landumlegungsverfahren vorzugehen, so beruft die Grundstückkommission die Eigentümer zur Generalversammlung ein, um eine Körperschaft zu gründen.
In der Regel beschliesst die Versammlung im gleichen Beschluss die Gründung der Genossenschaft und die Verwirklichung des Ausführungsprojektes.
Die Grundstückkommission vertritt den Staat in der Genossenschaft.
Art. 22 Güterzusammenlegungen gemäss 703 ZGB (BG 34)
Wird längs einer Nationalstrasse eine Landumlegung notwendig, so kann das Amt für Landwirtschaft den Grundeigentümern eine Frist von längstens vier Monaten setzen, um sich über eine allgemeine Zusammenlegung von Wald und landwirtschaftlichen Gütern gemäss Artikel 703 ZGB auszusprechen.
Art. 23 Anordnung (BG 36)
Kann die Körperschaft nicht gegründet werden oder kommt sie ihren Verpflichtungen nicht nach, so kann der Staatsrat gemäss dem Gesetz über die Bodenverbesserungen von Amtes wegen dagegen vorgehen.
Art. 24 Vorzeitige Besitzeinweisung (BG 37)
Ist die vorzeitige Inbesitznahme des erforderlichen Landes notwendig, so hört die Grundstückkommission zunächst die Beteiligten an und ergreift alle geeigneten Massnahmen für die Bewertung des Bodens.
Im Falle einer Güterzusammenlegung ist der Artikel 124 des Gesetzes über die Bodenverbesserungen anwendbar.
Art. 25 Massnahmen für die Bodennutzung (BG 40)
Die Grundstückkommission prüft in Zusammenarbeit mit den beteiligten technischen Dienstabteilungen die geeigneten Massnahmen, um den infolge Durchschneidung und Trennung von Grundstücken entstehenden Nachteilen entgegenzuwirken.
6 Verschiedene Bestimmungen
Art. 26 Nebenanlagen (BG 7, 49, 50)
Die erforderlichen Rechte zum Bau, zur Erweiterung und zum Betrieb der Nebenanlagen werden vom Staatsrat in Form einer Konzession verliehen.
Der Staatsrat setzt für jeden Fall die Einzelheiten des Betriebes und die vom Betriebsinhaber zu zahlende Abgabe fest.
Art. 27 (BG 51, 52)
Schadenersatzansprüche aus Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind schriftlich und motiviert bei der Direktion geltend zu machen, und zwar innert Jahresfrist vom Tage an, da der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhielt und jedenfalls innert 10 Jahren nach dem Schadenseintritt.
Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung durch den Präsidenten der Schätzungskommission festgelegt.
7 Schlussbestimmung
Art. 28
Der Staatsrat ist mit der Ausführung dieses Gesetzes, dessen Inkrafttreten er festsetzt, beauftragt.
Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 21.03.1961 genehmigt worden.
BL/AGS 1961 f 15 / d 14