743.0.12

Beschluss über die Anwendung von Artikel 41 (Abs. 1 und 2) des Gesetzes vom 26. November 1975 über den Wasserbau

743.0.12

Beschluss

vom 7. April 1981

über die Anwendung von Artikel 41 (Abs. 1 und 2) des Gesetzes vom 26. November 1975 über den Wasserbau

Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau; gestützt auf das Dekret vom 4. November 1976 über die Anwendung von

Artikel 42 dieses Gesetzes;

in Erwägung:

Artikel 41 (Abs. 1 und 2) des Gesetzes vom 26. November 1975 über den

Wasserbau bestimmt: «1 Der Staat kann die im Allgemeininteresse stehenden Ausbauarbeiten im Sinne von Artikel 6 und die Instandsetzungen im Sinne von Artikel 5 Bst. c mit einem Höchstsatz von 40 % der tatsächlichen Arbeitskosten subventionieren.

Der Beitragssatz wird unter Berücksichtigung des Masses des öffentlichen Interesses, der Bedeutung der Arbeiten und der Finanzkraft der Beteiligten festgelegt.

Er kann die andern Erhaltungsarbeiten zum Höchstsatz von 20 % subventionieren, sofern diese nach einem Gesamtplan und auf systematische und wirtschaftliche Weise ausgeführt werden». Der Gesetzgeber hat demnach zugestanden, dass Beiträge mit weniger als

%, beziehungsweise 20 % gewährt werden können, wobei er jedoch keine Mindestgrenze festlegte. Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. März 1976 wurden die Beiträge für Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten auf der Grundlage des höchsten Ansatzes von 40 % gewährt, welcher jenem entspricht, der bisher angewendet wurde. Die finanzielle Lage des Staates verlangt nun, dass künftig die gesetzlichen Bestimmungen strikter angewendet und differenziertere Beitragssätze für diese Arbeiten entsprechend den Kriterien von Artikel 41 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehen werden.

Dieser Beschluss bezweckt, die Anwendungsbestimmungen dieser Kriterien nach einem Punktesystem festzulegen, das die Berechnung des veränderlichen Beitragsteils von einem festen Mindestsatz an mit 25 % für die vom Bund subventionierten und mit 35 % für die nicht vom Bund subventionierten Arbeiten gestattet. Für die Beitragsleistung von Erhaltungsarbeiten im Sinne von Absatz 3 des Artikels 41 des Gesetzes scheint es nicht angebracht, in der Praxis unter den bereits bescheidenen Höchstsatz von 20 % zu gehen. Auf Antrag der Baudirektion, beschliesst:

Art. 1

Für die Ausbau- und Instandsetzungsarbeiten, die vom Bund subventioniert werden, beträgt der feste Anteil des kantonalen Beitragssatzes nach Artikel 41 des Gesetzes über den Wasserbau 18 %.

Für die vom Bund nicht subventionierten Arbeiten beträgt der feste Anteil

%.

Art. 2

Der veränderliche Anteil des kantonalen Beitragssatzes, welcher 13,5 % beziehungsweise 4,5 % betragen kann, wird nach dem Punktetotal aufgrund der Anwendung folgender Kriterien berechnet:

I. Kriterien und Punktetabelle 1. Mass des Allgemeininteresses Punkte Diese Massgabe wird durch folgende zwei Faktoren bestimmt:

  1. Überwiegendes Interesse – überwiegendes Interesse eines Anstössers der auszubauenden Strecke 0 – überwiegendes Interesse einer Gruppe von Eigentümern oder eines Gemeinwesens, die mit der auszubauenden Strecke benachbart sind 5 – überwiegendes Interesse eines auf beiden Seiten der auszubauenden Strecke erweiterten Perimeters 10 – überwiegendes Interesse eines Perimeters, der sich hauptsächlich flussabwärts der auszubauenden Strecke ausdehnt, oder eines erweiterten Perimeters im Falle eines mit mehreren Strecken koordinierten Ausbaues 15

  2. Merkmale des Wasserlaufes – Nach dem Einzugsgebiet Einzugsgebiet von 1 km2 oder weniger 0 Einzugsgebiet von 10 km2 3 Einzugsgebiet von 50 km2 6 Einzugsgebiet von 100 km2 oder mehr 9 Für die dazwischen liegenden Flächen werden die Punkte durch Interpolation berechnet. – Nach dem Abflussregime Die für die Merkmale des Wasserlaufes vorgesehene Punktezahl kann durch folgende Prozente erhöht werden, um das Abflussregime zu berücksichtigen: ruhiges Abflussregime – Wildwasser 50 % ausgesprochenes Wildwasser 100 % Die aufgrund des Einzugsgebietes und des Abflussregimes zugeteilte Punktezahl darf jedoch die Zahl 9 nicht überschreiten. Die nach Massgabe des Allgemeininteresses zuerkannte höchste Zahl beträgt somit 24 Punkte.

2. Bedeutung der Arbeiten Punkte

  1. Betrag des geprüften Kostenvoranschlages – Mit Bundesbeitrag von 10 000 Franken bis 150 000 Franken 0 ab 150 000 Franken 3 ab 400 000 Franken 6 ab 1 000 000 Franken 9 ab 2 500 000 Franken 12 – Ohne Bundesbeiträge 12 Wird nur ein Teil eines Projektes als Verbauung subventioniert, wobei für die andern verschiedenartige Beiträge geleistet werden, so gilt als Referenzvoranschlag der Gesamtvoranschlag des Projektes. Müssen von den Anteilen Dritter Abzüge für besondere Vorteile vorgenommen werden, so gilt als Referenzvoranschlag der beitragsberechtigte Teilkostenvoranschlag.

  2. Zuschläge Punkte Die nach dem Betrag des Voranschlages zuerkannten Punkte werden in folgenden Fällen erhöht: – aufgrund der Dringlichkeit der Arbeiten, höchstens 4 – aufgrund neuer finanzieller Lasten der Beteiligten für den gleichen Wasserlauf, höchstens 2 – aufgrund gleichzeitiger finanzieller Lasten der Beteiligten für andere Wasserläufe, höchstens 3 Die höchste zuerkannte Zahl aufgrund der Bedeutung der Arbeiten beträgt demnach 21 Punkte.

3. Finanzkraft der Beteiligten Die Klasseneinteilung der Gemeinde, auf deren Gebiet die Arbeiten ausgeführt werden, stellt ein angemessenes Mittel dar, um die Finanzkraft der verschiedenen Beteiligten zu bestimmen. Klasse Punkte Klasse Punkte

0 4 9

3 5 12

6 6 15 Bei einem Ausbau auf dem Gebiete verschiedener Gemeinden werden die Punkte im Verhältnis zum Volumen der Arbeiten berechnet, die in jeder dieser Gemeinden auszuführen sind. Die aufgrund der Finanzkraft der Beteiligten höchste zuerkannte Zahl beträgt demnach 15 Punkte.

II. Bestimmung des veränderlichen Beitragssatzes 1. Die höchste zuerkannte Zahl aufgrund dreier Kriterien beträgt

Punkte. Der Punktewert ergibt sich in Prozenten aus dem Verhältnis 13,5/60 für die vom Bund subventionierten Arbeiten und aus dem Verhältnis 4,5/60 für die vom Bund nicht subventionierten Arbeiten. 2. Um in der Anwendung den höchsten Beitragssatz von 31,5 % erreichen zu können, werden die Punkte in Prozente nach folgender Tabelle umgewandelt: – Vom Bund subventionierte Arbeiten

0 29–32 7 1–4 1 33–36 8 5–8 2 37–40 9 9–12 3 41–44 10 13–16 4 45–48 11 17–20 4,5 49–52 12 21–24 5 53–56 13 25–28 6 57–60 13,5 – Vom Bund nicht subventionierte Arbeiten 0–5 0 30–41 3 6–17 1 42–53 4 18–29 2 54–60 4,5

Art. 3

Die Beiträge für eine Kreditüberschreitung, welche der Teuerung oder zusätzlichen Arbeiten angerechnet werden, die nicht Gegenstand eines getrennten Projektes sind, werden zum festgelegten Satz für das Anfangsprojekt gewährt.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. ——————— Genehmigung Dieser Beschluss ist vom Bundesrat am 30.10.1981 genehmigt worden.

5